Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2004) auf den (...) 2005 (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist praxisgemäss nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4457/2023 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
E. 4 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens am (...) 2023 geborene Kind der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 5.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 6.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines - hier interessierenden -Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Zuständigkeitskriterien in den Art. 8-10 Dublin-III-VO, sofern diese dem Schutz des Kindeswohls und des Familienlebens der betroffenen Personen dienen (vgl. Urteil des EuGHs C-582/17 und C-583/17 vom 2. April 2019 i.S. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., Rz. 83). Die Prüfung des Schutzgesuchs ist in diesen Fällen vom Aufenthaltsstaat selbst durchzuführen (Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 8 Dublin-III-VO Rz. 33).
E. 6.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO wird ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs einer unbegleiteten Minderjährigen zuständig, wenn sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des Kindes rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es dem Wohl der Minderjährigen dient.
E. 7.1 Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin von Somalia in die Türkei und von dort auf dem Seeweg zuerst in Griechenland ein, von wo sie nach Frankreich gelangte. Dort wurde sie gemäss Eurodac am 28. März 2022 registriert und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 24. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich Frankreich zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren.
E. 7.2 Da sich die ältere Schwester der Beschwerdeführerin rechtmässig in der Schweiz aufhält (vorläufige Aufnahme seit dem (...) Mai 2018), könnte sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz ergeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), falls die Beschwerdeführerin als minderjährig zu erachten wäre (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8).
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob das SEM die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
E. 8.2 Im Dublin-Zuständigkeitsverfahren ist das Alter von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1 sowie BVGE 2019 I/6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 m.w.H.). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der asylgesuchstellenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit der betroffenen Person auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 8.3 Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.4 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.).
E. 8.5.1 Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 ff.).
E. 9.1 Zur Begründung seines Dublin-Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können und es sei folglich von ihrer Volljährigkeit auszugehen.
E. 9.2.1 So habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Asylgesuch in Frankreich am 28. März 2022 angegeben, sie heisse G._______, geboren am (...) 2000 beziehungsweise H._______, geboren am (...) 2000, und sich als volljährig ausgegeben. Im schweizerischen Asylverfahren habe sie zwar in Übereinstimmung mit ihren Aussagen Kopien ihrer Geburtsurkunde sowie eines Identitätsnachweises zu den Akten gereicht, indessen seien diese Dokumente von den somalischen Behörden auf betrügerische Art und Weise leicht erhältlich und besässen folglich keine Beweiskraft, zumal sie ohnehin nur in Kopie vorlägen.
E. 9.2.2 Weiter zweifelte das SEM die Aussage der Beschwerdeführerin an, wonach sie ihr Geburtsdatum aufgrund ihrer Geburtsurkunde seit jeher gekannt habe, da ihre Geburtsurkunde gemäss eingereichter Ausweiskopien erst am (...) 2021 in Mogadischu ausgestellt worden sei. Auch die Behauptung, sie wisse den Grund für die Ausstellung der Geburtsurkunde nicht, obwohl diese vor weniger als zwei Jahren und nur wenige Monate vor ihrer geltend gemachten Ausreise aus Somalia ausgestellt worden sei, werfe Fragen auf. Die Schwester der Beschwerdeführerin, I._______, geboren am (...) 1992, Somalia (N [...]), habe in ihrer Anhörung zu den Asylgründen nie den Besitz irgendwelcher Ausweisdokumente geltend gemacht, da das Gebiet in J._______ unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihrer Nervosität in der Erstbefragung vergessen zu erklären, dass die Geburtsurkunde im Hinblick auf die Ausreise ausgestellt worden sei, wurde als nicht plausibel erachtet und die Aussagen als unglaubhaft eingestuft.
E. 9.2.3 Zwar stimme das in der Erstbefragung behauptete Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von 16 Jahren im (...) 2021 (SEM-Akte 15/11, S. 4, F. 1.17.04) mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2005 überein, nicht aber mit ihrer ebenfalls in der Erstbefragung gemachten Aussage, sie sei im (...) 2021 im Alter von 15 Jahren ausgereist (SEM-Akte 15/11, S. 8, F. 5.01). Damit ergebe sich ein Widerspruch zum behaupteten Geburtsdatum.
E. 9.2.4 Ferner stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe von Anfang an offengelegt, dass sie sich in Frankreich mit einem anderen Geburtsdatum und Vornamen sowie als volljährige Person registriert habe, was ihr zugutegehalten werde. Die Erklärung für diese Registrierung werde aber aufgrund ihres ausweichenden und vagen Aussageverhaltens angezweifelt. Zudem sei sie in Frankreich nach eigenen Angaben mehrere Monate lang mit anderen weiblichen Asylsuchenden in einer Wohnung untergebracht gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie sich in dieser Zeit ohne ständige Kontrolle durch ihren Schlepper mit den anderen Frauen habe austauschen können. Deshalb überzeuge der Hinweis, dass ihr Schlepper ihr Angst gemacht und dadurch ihr Verhalten beeinflusst habe, nicht. Vielmehr ging das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Entscheids in Frankreich beschlossen habe, zu ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen, um sich durch die Geltendmachung ihrer Minderjährigkeit einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die familiären Verhältnisse lückenhaft und im Widerspruch zu den Aussagen der Schwester gewesen. Trotz fehlender Angaben zum Alter der Geschwister habe sie den Altersunterschied zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester korrekt errechnen können.
E. 9.2.5 In Bezug auf das Ergebnis des Altersgutachtens des IRM K._______ vom 5. April 2023, in welchem ein Mindestalter von 16.2 Jahren festgestellt wurde, anerkannte die Vorinstanz zwar die mögliche Übereinstimmung mit dem behaupteten Alter der Beschwerdeführerin, wies aber darauf hin, dass es sich dabei lediglich um das tiefstmögliche, nicht aber um das wahrscheinlichste oder tatsächliche Alter handle. Das Altersgutachten sei weder ein Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Es gebe allerdings ein durchschnittliches Alter von 18-23 Jahren an und lasse eine Volljährigkeit zu. Es sei in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs in der Schweiz bereits volljährig gewesen sei.
E. 10.1 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass in der Gesamtbetrachtung jene Elemente klar überwiegen würden, welche für eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden.
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin habe mit Einreichung der Kopien ihrer Geburtsurkunde sowie ihres ID-Zertifikats ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Festlegung des SEM, im somalischen Kontext nur diplomatischen Reisepässen eine gewisse Beweiskraft zuzumessen, sei für eine somalische Bürgerin wie sie, die aus armen, ländlichen Verhältnissen stamme, eine kaum überwindbare Hürde. Immerhin deckten sich die Aussagen mit dem Geburtsdatum auf den eingereichten Dokumenten.
E. 10.3 In Bezug auf die Widersprüche in ihrem Aussageverhalten erinnerte die Beschwerdeführerin daran, dass das Beweismass der Glaubhaftigkeit gelte und hierfür gerade nicht widerspruchsfreie Aussagen erforderlich seien. Nicht nur die kurze Dauer der Erstbefragung von zweieinhalb Stunden (inklusive Rückübersetzung), sondern auch die Verunsicherung und Traumatisierung durch die Erfahrungen in Frankreich hätten Einfluss auf den Detailgrad und die Widerspruchsfreiheit der Aussagen gehabt. Die Widersprüche zu den Aussagen der Schwester seien in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. April 2023 nachvollziehbar erklärt worden und beträfen zudem nur Nebenpunkte, welche nicht zentral seien für ihr Alter.
E. 10.4 Zum Ergebnis des Altersgutachtens stellte die Beschwerdeführerin zusammenfassend fest, dass es mit ihren Angaben vereinbar und als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten sei.
E. 10.5 Schliesslich räumte die Beschwerdeführerin ein, dass die Registration in Frankreich gewissen Anlass zu Zweifeln an ihrer Minderjährigkeit zulassen könne, hob aber gleichzeitig hervor, dass es sich hierbei um das einzige Indiz handle, das gegen ihre Darstellung spreche. In der Folge befasste sie sich in der Beschwerdeschrift ausführlich mit diesem Punkt (Beschwerde vom 16. August 2023, S. 8 ff.). Sie beschrieb ihr Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Schlepper und wie dieser Druck auf sie ausgeübt habe: Er habe ihr Angst gemacht und sie gedrängt, den französischen Behörden falsche Angaben zu ihrem Alter zu machen, um sie weiterhin kontrollieren und ausbeuten zu können. Ohne Bezugspersonen und in einem ihr fremden Land sei sie dem Schlepper schutzlos ausgeliefert gewesen und habe exakt das tun müssen, was dieser von ihr verlangt habe.
E. 11.1 In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhalte.
E. 11.2 Mit Eingabe vom 26. September 2023 liess die Beschwerdeführerin das Gericht informieren, dass sie sich aktuell in ambulanter psychiatrischer beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung im Sanatorium F._______ befinde. In einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung vom 21. September 2023 habe die behandelnde Oberärztin erklärt, dass basierend auf dem Erstgespräch ein klarer Behandlungsbedarf bestehe.
E. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 9.2 hiervor).
E. 12.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Namentlich die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und eines Identitätsnachweises aus Somalia sind aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit offensichtlich nicht geeignet, ihr Alter zu beweisen.
E. 12.3.1 Des Weiteren ergeben sich für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM K._______ vom 5. April 2023 in Frage zu stellen: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlossene knöcherne Entwicklung der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.1 ± 0.6). In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspricht dies einem Mindestalter von 16.2 Jahren. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 12.3.2 hiernach) und einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine (E. 12.3.3 hiernach).
E. 12.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei der Betroffenen an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von H nach Demirjian. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 23.0 ± 1.8, 23.1 ± 1.8) schliessen lassen. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne lässt nach Knell et al. und Olze et al. bei einer europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Im Gutachten (SEM- Akte 24/7, S. 4 ff.) wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Somalia berücksichtigt werden müssten. Mangels Referenzdaten für eine weibliche Population aus Somalia wurden Daten für eine weibliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche für das Mineralisationsstadium H des Zahns 28 ein Mindestalter von 15.11 Jahren sowie für das Mineralisationsstadium H des Zahns 38 ebenfalls ein Mindestalter von 15.11 Jahren ergaben.
E. 12.3.3 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling auf. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 3a nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.0 ± 2.3) sowie einem Mindestalter von 15.5 Jahren.
E. 12.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 31. März 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18-23 Jahren und ein (höchstes) Mindestalter von 16.2 Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung ein chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und 11 Monaten zutreffen (vgl. SEM-Akte 24/7, S. 6).
E. 12.3.5 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 12.4.1 Die Beschwerdeführerin gab auf dem Personalienblatt ferner an, sie sei am (...) 2005 geboren worden (vgl. SEM-Akte 1/1). Es ist unbestritten, dass sie in Frankreich abweichende Angaben zu ihrer Identität, welche sich lose aus Teilen ihres echten Namens zusammensetzte, und zu ihrem Geburtsdatum gemacht (geboren am [...] respektive [...] 2000) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben hat. Die hierfür gelieferte Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Schlepper genötigt worden, bei den französischen Behörden unter Angabe falscher Informationen ein Asylgesuch einzureichen, damit sie nicht in ein Heim respektive Gefängnis kommen und dort misshandelt würde (SEM-Akte 15/11, F 2.06; SEM-Akte 33/17 F 23), vermag die Zweifel an ihrer Minderjährigkeit nicht zu widerlegen.
E. 12.4.2 Hinsichtlich ihrer Aussagen zu ihrem Alter im Rahmen der Befragungen muss sich die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten vorwerfen lassen. So hat sie bezüglich ihres Alters während der Ausreise einmal 16 und einmal 15 Jahre angegeben (SEM-Akte 15/11, F 1.17.04 und F 5.01). Ihr ist insofern Recht zu geben, als dieser Widerspruch allein für die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Besonders schwierig nachvollziehbar sind jedoch die diffusen, widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die Umstände, wie sie Kenntnis von ihrem Geburtsdatum erlangt haben soll (vgl. SEM-Akte 15/11, F 1.06, F 4.04). Sie erklärte einerseits, sie kenne es, weil sie eine Geburtsurkunde gehabt habe und andererseits, weil sie es «immer gekannt habe» (vgl. SEM-Akte 15/11 F 1.06). Falls es stimmen würde, dass sie ihr Alter immer schon gekannt hat, wäre es naheliegender, sie hätte es im Kindesalter durch ihre Eltern oder andere Verwandte erfahren, und nicht durch eine Urkunde. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch auf erneutes Nachfragen hin, dass sie im Gegensatz zu den meisten in Somalia ihr Geburtsdatum wisse, weil sie eine Geburtsurkunde gehabt habe (ebenda, F 1.06 letzte Zeile). Weiter stellen sich ungelöste Fragen im Zusammenhang mit den am 3. März 2023 eingereichten Kopien eines Identitätszertifikates und einer Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin aus Somalia (vgl. Eingabe vom 3. März 2023). Obwohl diese Dokumente offenbar am (...) 2021 und damit nur wenige Monate vor ihrer geltend gemachten Ausreise im (...) 2021 aus Somalia ausgestellt worden sein sollen, gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne den Grund für die Ausstellung der Geburtsurkunde nicht (SEM-Akte 15/11, F 4.04).
E. 12.4.3 Die Berichte der Beschwerdeführerin entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (Andreas Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). Im Lichte dieser Umstände ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen und die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten.
E. 12.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Indizien, welche für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt - in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der Glaubhaftmachung («la simple vraisemblance»; «la semplice verosimiglianza»; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3) - daher insgesamt betrachtet und im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und sie deshalb als volljährig zu betrachten ist. Das SEM gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die französischen Behörden.
E. 13.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer F-4731/2023 vom 8. September 2023). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 14.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 14.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 14.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die französischen Behörden das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch abgelehnt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. Urteil des BVGer E-5512/ 2023 vom 1. November 2023 E. 9.2.3 m.w.H.), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das französische Asylverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen.
E. 14.3.2 An diesen Feststellungen vermag auch die durch die Beschwerdeführerin geäusserte Angst vor einer Überstellung nach Frankreich nichts zu ändern (vgl. SEM-Akte 33/17 F 124 und 128; vgl. aber SEM-Akte 15/11 F 8.01). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen im Zusammenhang mit dem Schlepper oder mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hätte, sich an die französischen Behörden zu wenden und ihre diesbezüglichen Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 14.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 14.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung UMA vom 30. Januar 2023 anführte, sie habe (...) (vgl. SEM-Akte 15/11 F 8.02). Im ärztlichen Kurzbericht vom (...) wurde bei ihr unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert und im Kurzbericht vom (...) ein Termin für eine psychotherapeutische Sitzung bei den Psychologen des stadtärztlichen Dienstes vereinbart. Im ärztlichen Kurzbericht vom (...) wurde erstmals die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. SEM-Akte 32/3, 38/3 und 39/4). Am 9. Juni 2023 wurde ein psychopathologischer Befund erstellt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wach sei, keine Hinweise auf Orientierungsstörung bestünden und ihre Konzentration, Auffassung sowie ihr Gedächtnis regelrecht seien. Zwar würden traumatische Erlebnisse wiedererlebt werden, Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder eine Ich-Störung gebe es allerdings keine. Weiter sei die Beschwerdeführerin affektiv leicht deprimiert, sie habe aber einen regelrechten Appetit und es bestünden keine Suizidgedanken, Suizidplan oder Hinweise auf eine aktuelle Suizidalität. Die diagnostische Beurteilung schloss mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Verabreichung von (...) sowie einer Folgekonsultation als weiteres Vorgehen (vgl. SEM-Akte 41/6 und 49/3). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 erfuhr die Vorinstanz vom Migrationsamt des Kantons E._______, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch bei der (...) ausser ihrer Schwangerschaft keine medizinischen Erkrankungen oder Bedürfnisse erwähnt habe (vgl. SEM-Akte 57/2). In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie weiterhin psychiatrischer Therapie bedürfe (SEM-Akte 63/5). In ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 machte die Beschwerdeführerin die Gefahr einer schweren Retraumatisierung sowie weiteren Destabilisierung und damit raschen, wesentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Mit Schreiben vom 26. September 2023 erfolgte der Hinweis auf eine ambulante psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin im Sanatorium F._______. Die behandelnde Oberärztin gehe von einem klaren Handlungsbedarf aus. Entgegen ihrer Ankündigung reichte die Beschwerdeführerin weder einen Bericht der behandelnden Ärztin noch andere Dokumente, wie beispielsweise Eintrittsdokumente, des Sanatoriums F._______ zu den Akten. Vor diesem Hintergrund darf mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG) davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedenfalls nicht verschlechtert haben. Am (...) 2023 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind.
E. 14.4.3 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht von derartiger Schwere, dass sie einer Überstellung nach Frankreich im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung entgegenstehen könnten. Zudem können die genannten Beschwerden in Frankreich (weiter-)behandelt werden. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 6.3.4 m.w.H.). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung, darunter namentlich die Weiterführung der bisherigen Medikation und eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung, verweigern würde, liegen nicht vor. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Frankreich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Es besteht folglich keine Veranlassung weitere Arztberichte einzuholen oder solche abzuwarten.
E. 14.5 Sodann ist die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin am (...) 2023 und dessen Kindeswohl zu berücksichtigen. Hinsichtlich einer allfälligen familiären Beziehung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zum behaupteten Vater ihres neugeborenen Kindes ist anzumerken, dass es sich beim diesem um einen vorläufig aufgenommenen Landsmann der Beschwerdeführerin handelt (vgl. SEM-Akte 63/5). Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der behauptete Kindsvater wolle sich um das Kind kümmern und es anerkennen (SEM-Akte 40/7, S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es jedoch fast gänzlich unterlassen, die allfällige Beziehung zum Vater des Kindes zu beschreiben. Sie selbst erklärte zunächst noch ohne Ambivalenz, sie wolle die Schwangerschaft abbrechen und den Mann, den sie getroffen habe, wolle sie nicht heiraten (SEM-Akte 39/4, S. 2 ff.). Später entschied sie sich um und sagte, es doch «versuchen» zu wollen, den behaupteten Kindsvater zu heiraten (vgl. SEM-Akte 41/6, S. 5). Nach der Geburt des Kindes ersuchte das Zivilstandsamt der L._______ mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführerin, da die von ihr vorgelegten Dokumente und Erklärungen im Zusammenhang mit der Geburt und Beurkundung des Kindes im Personenstandsregister offenbar widersprüchlich sowie unvollständig seien (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts der L._______, S. 3). Weiter enthält die Datenbank des ZEMIS bis heute keinen Hinweis auf die Identität des Vaters des Kindes. Dies steht im Widerspruch zur bereits erwähnten Beteuerung, der behauptete Kindsvater wolle das Kind anerkennen (vgl. SEM-Akte 40/7, S. 2). Auch wenn ihre Rechtsvertreterin die Beziehung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Juli 2023 als sehr liebevoll und fürsorglich bezeichnete, kann aus den Akten insgesamt gefolgert werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner keine gefestigte Beziehung und kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, die einer Wegweisung entgegenstehen würden.
E. 14.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
E. 15 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen.
E. 17 Der am 17. August 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 18 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie heute nicht mehr bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv auf nächster Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4452/2023 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...) Somalia, beide vertreten durch Carla Müller, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die somalische Staatsangehörige A._______ reiste am 22. Dezember 2022 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab sie an, sie sei am (...) 2005 geboren worden und mithin minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 28. März 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 16. Januar 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______. A.d Am 18. Januar 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei den französischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 23. Januar 2023 erteilte das SEM der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für die Wochenendunterbringung bei ihrer Schwester (N [...]; vorläufige Aufnahme seit dem (...) Mai 2018). A.f Am 30. Januar 2023 führte das SEM - im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin - eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Oktober 2021 mit dem Flugzeug aus Somalia in die Türkei und von dort mit dem Boot nach Griechenland gelangt. Mit Hilfe des Schleppers sei sie mit dem Flugzeug von Griechenland nach Frankreich geflohen und habe sich dort vom (...) Monat des Jahres 2022 aufgehalten. Anschliessend sei sie mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Sie gab ferner zu Protokoll, Analphabetin zu sein und am (...) 2005 geboren worden zu sein. Sie wisse ihr genaues Geburtsdatum, weil sie eine Geburtsurkunde habe. Als sie von den französischen Behörden registriert worden sei, habe sie einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Als Grund dafür führte sie an, der Schlepper habe ihr Angst gemacht und gesagt, sie würde in ein Heim kommen und misshandelt werden, wenn sie ihr richtiges Geburtsdatum angeben würde. A.g Am 29. beziehungsweise 31. Januar 2023 beantworteten die französischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 18. Januar 2023 und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen unter den Personalien D._______, geboren am (...) 2000, registriert. Ihr Asylgesuch vom 28. März 2022 sei am 30. September 2022 erstinstanzlich abgewiesen worden. A.h Mit Eingabe vom 3. März 2023 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kopien des somalischen ID-Zertifikats sowie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin zu den Akten. A.i Am 24. März 2023 hiessen die französischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. A.j Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 27. März 2023 wurde am (...) März 2023 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) (...) eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 5. April 2023 kamen die Ärzte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 16.2 Jahren. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum könne zutreffen. A.k Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 19. April 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung ihres Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...) 2004 sowie zur allfälligen Wegweisung nach Österreich oder Bulgarien (recte: Frankreich) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. A.l In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Minderjährigkeit fest. Sie beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS abzusehen. Für den Fall einer Anpassung des Geburtsdatums sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen, da sie mit der Altersanpassung nicht einverstanden sei. Ferner beantragte sie aufgrund von Hinweisen auf Menschenhandel eine vertieftere Abklärung des Sachverhalts in Frankreich und das Durchführen einer Zusatzbefragung. A.m Am 9. und am 23. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte vom 5. Mai respektive vom 10. Mai 2023 ein, in welchen unter anderem Zyklusstörungen (ICD-10: N925), Schmerzen bei der Monatsblutung, Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47-0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) festgestellt wurden. A.n Am 12. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin zum möglichen Tatbestand des Menschenhandels angehört. Gleichentags wurde sie von der Vorinstanz als potentielles Opfer von Menschenhandel (OMH) anerkannt und es wurde ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt. A.o Im Arztbericht vom 9. Juni 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin - nebst den bereits bekannten Diagnosen - eine Schwangerschaft festgestellt. A.p Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 wies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf deren Schwangerschaft (Schwangerschaftswoche [...]) hin und reichte einen Kurzbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 5. Juni 2023 ein. A.q Am 14. Juni 2023 erfolgte die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton E._______. A.r Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und dem Beziehungsstand mit dem Kindsvater auf. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. Juli 2023 dazu Stellung. Gleichentags informierte das SEM die französischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, stellte fest, ihr Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2004, mit Bestreitungsvermerk, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 16. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. August 2023 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 15. August 2023 bei. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen ausgesetzt. C.c Mit Verfügung vom 22. August 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig informierte sie die Parteien, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im separaten Verfahren D-4457/2023 entschieden werde, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. C.d In der Vernehmlassung vom 28. August 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und erklärte, sie halte vollumfänglich daran fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. C.e Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. September 2023 darüber, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in ambulanter psychiatrischer beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung im Sanatorium F._______ befinde. D. Am (...) 2023 brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind, B._______, in der Schweiz zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerin beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2004) auf den (...) 2005 (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist praxisgemäss nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4457/2023 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.
4. Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens am (...) 2023 geborene Kind der Beschwerdeführerin, B._______, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 5. 5.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 6.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines - hier interessierenden -Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Zuständigkeitskriterien in den Art. 8-10 Dublin-III-VO, sofern diese dem Schutz des Kindeswohls und des Familienlebens der betroffenen Personen dienen (vgl. Urteil des EuGHs C-582/17 und C-583/17 vom 2. April 2019 i.S. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., Rz. 83). Die Prüfung des Schutzgesuchs ist in diesen Fällen vom Aufenthaltsstaat selbst durchzuführen (Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 8 Dublin-III-VO Rz. 33). 6.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO wird ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs einer unbegleiteten Minderjährigen zuständig, wenn sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des Kindes rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es dem Wohl der Minderjährigen dient. 7. 7.1 Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin von Somalia in die Türkei und von dort auf dem Seeweg zuerst in Griechenland ein, von wo sie nach Frankreich gelangte. Dort wurde sie gemäss Eurodac am 28. März 2022 registriert und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 24. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich Frankreich zuständig für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. 7.2 Da sich die ältere Schwester der Beschwerdeführerin rechtmässig in der Schweiz aufhält (vorläufige Aufnahme seit dem (...) Mai 2018), könnte sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz ergeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), falls die Beschwerdeführerin als minderjährig zu erachten wäre (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob das SEM die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 8.2 Im Dublin-Zuständigkeitsverfahren ist das Alter von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1 sowie BVGE 2019 I/6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 m.w.H.). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der asylgesuchstellenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit der betroffenen Person auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 8.3 Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 8.5 8.5.1 Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Die Handknochenanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt, um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind. Sofern sich nämlich bereits aus der Handknochenanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt, weil die Handknochen noch nicht verknöchert sind, kann auf die mit einer weitaus höheren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des Schlüsselbeins verzichtet werden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Allerdings lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 ff.). 9. 9.1 Zur Begründung seines Dublin-Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können und es sei folglich von ihrer Volljährigkeit auszugehen. 9.2 9.2.1 So habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Asylgesuch in Frankreich am 28. März 2022 angegeben, sie heisse G._______, geboren am (...) 2000 beziehungsweise H._______, geboren am (...) 2000, und sich als volljährig ausgegeben. Im schweizerischen Asylverfahren habe sie zwar in Übereinstimmung mit ihren Aussagen Kopien ihrer Geburtsurkunde sowie eines Identitätsnachweises zu den Akten gereicht, indessen seien diese Dokumente von den somalischen Behörden auf betrügerische Art und Weise leicht erhältlich und besässen folglich keine Beweiskraft, zumal sie ohnehin nur in Kopie vorlägen. 9.2.2 Weiter zweifelte das SEM die Aussage der Beschwerdeführerin an, wonach sie ihr Geburtsdatum aufgrund ihrer Geburtsurkunde seit jeher gekannt habe, da ihre Geburtsurkunde gemäss eingereichter Ausweiskopien erst am (...) 2021 in Mogadischu ausgestellt worden sei. Auch die Behauptung, sie wisse den Grund für die Ausstellung der Geburtsurkunde nicht, obwohl diese vor weniger als zwei Jahren und nur wenige Monate vor ihrer geltend gemachten Ausreise aus Somalia ausgestellt worden sei, werfe Fragen auf. Die Schwester der Beschwerdeführerin, I._______, geboren am (...) 1992, Somalia (N [...]), habe in ihrer Anhörung zu den Asylgründen nie den Besitz irgendwelcher Ausweisdokumente geltend gemacht, da das Gebiet in J._______ unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihrer Nervosität in der Erstbefragung vergessen zu erklären, dass die Geburtsurkunde im Hinblick auf die Ausreise ausgestellt worden sei, wurde als nicht plausibel erachtet und die Aussagen als unglaubhaft eingestuft. 9.2.3 Zwar stimme das in der Erstbefragung behauptete Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von 16 Jahren im (...) 2021 (SEM-Akte 15/11, S. 4, F. 1.17.04) mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2005 überein, nicht aber mit ihrer ebenfalls in der Erstbefragung gemachten Aussage, sie sei im (...) 2021 im Alter von 15 Jahren ausgereist (SEM-Akte 15/11, S. 8, F. 5.01). Damit ergebe sich ein Widerspruch zum behaupteten Geburtsdatum. 9.2.4 Ferner stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe von Anfang an offengelegt, dass sie sich in Frankreich mit einem anderen Geburtsdatum und Vornamen sowie als volljährige Person registriert habe, was ihr zugutegehalten werde. Die Erklärung für diese Registrierung werde aber aufgrund ihres ausweichenden und vagen Aussageverhaltens angezweifelt. Zudem sei sie in Frankreich nach eigenen Angaben mehrere Monate lang mit anderen weiblichen Asylsuchenden in einer Wohnung untergebracht gewesen und es sei davon auszugehen, dass sie sich in dieser Zeit ohne ständige Kontrolle durch ihren Schlepper mit den anderen Frauen habe austauschen können. Deshalb überzeuge der Hinweis, dass ihr Schlepper ihr Angst gemacht und dadurch ihr Verhalten beeinflusst habe, nicht. Vielmehr ging das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Entscheids in Frankreich beschlossen habe, zu ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen, um sich durch die Geltendmachung ihrer Minderjährigkeit einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen. Ausserdem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die familiären Verhältnisse lückenhaft und im Widerspruch zu den Aussagen der Schwester gewesen. Trotz fehlender Angaben zum Alter der Geschwister habe sie den Altersunterschied zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester korrekt errechnen können. 9.2.5 In Bezug auf das Ergebnis des Altersgutachtens des IRM K._______ vom 5. April 2023, in welchem ein Mindestalter von 16.2 Jahren festgestellt wurde, anerkannte die Vorinstanz zwar die mögliche Übereinstimmung mit dem behaupteten Alter der Beschwerdeführerin, wies aber darauf hin, dass es sich dabei lediglich um das tiefstmögliche, nicht aber um das wahrscheinlichste oder tatsächliche Alter handle. Das Altersgutachten sei weder ein Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Es gebe allerdings ein durchschnittliches Alter von 18-23 Jahren an und lasse eine Volljährigkeit zu. Es sei in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs in der Schweiz bereits volljährig gewesen sei. 10. 10.1 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, dass in der Gesamtbetrachtung jene Elemente klar überwiegen würden, welche für eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden. 10.2 Die Beschwerdeführerin habe mit Einreichung der Kopien ihrer Geburtsurkunde sowie ihres ID-Zertifikats ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Festlegung des SEM, im somalischen Kontext nur diplomatischen Reisepässen eine gewisse Beweiskraft zuzumessen, sei für eine somalische Bürgerin wie sie, die aus armen, ländlichen Verhältnissen stamme, eine kaum überwindbare Hürde. Immerhin deckten sich die Aussagen mit dem Geburtsdatum auf den eingereichten Dokumenten. 10.3 In Bezug auf die Widersprüche in ihrem Aussageverhalten erinnerte die Beschwerdeführerin daran, dass das Beweismass der Glaubhaftigkeit gelte und hierfür gerade nicht widerspruchsfreie Aussagen erforderlich seien. Nicht nur die kurze Dauer der Erstbefragung von zweieinhalb Stunden (inklusive Rückübersetzung), sondern auch die Verunsicherung und Traumatisierung durch die Erfahrungen in Frankreich hätten Einfluss auf den Detailgrad und die Widerspruchsfreiheit der Aussagen gehabt. Die Widersprüche zu den Aussagen der Schwester seien in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 24. April 2023 nachvollziehbar erklärt worden und beträfen zudem nur Nebenpunkte, welche nicht zentral seien für ihr Alter. 10.4 Zum Ergebnis des Altersgutachtens stellte die Beschwerdeführerin zusammenfassend fest, dass es mit ihren Angaben vereinbar und als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu werten sei. 10.5 Schliesslich räumte die Beschwerdeführerin ein, dass die Registration in Frankreich gewissen Anlass zu Zweifeln an ihrer Minderjährigkeit zulassen könne, hob aber gleichzeitig hervor, dass es sich hierbei um das einzige Indiz handle, das gegen ihre Darstellung spreche. In der Folge befasste sie sich in der Beschwerdeschrift ausführlich mit diesem Punkt (Beschwerde vom 16. August 2023, S. 8 ff.). Sie beschrieb ihr Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Schlepper und wie dieser Druck auf sie ausgeübt habe: Er habe ihr Angst gemacht und sie gedrängt, den französischen Behörden falsche Angaben zu ihrem Alter zu machen, um sie weiterhin kontrollieren und ausbeuten zu können. Ohne Bezugspersonen und in einem ihr fremden Land sei sie dem Schlepper schutzlos ausgeliefert gewesen und habe exakt das tun müssen, was dieser von ihr verlangt habe. 11. 11.1 In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen sie vollumfänglich festhalte. 11.2 Mit Eingabe vom 26. September 2023 liess die Beschwerdeführerin das Gericht informieren, dass sie sich aktuell in ambulanter psychiatrischer beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung im Sanatorium F._______ befinde. In einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung vom 21. September 2023 habe die behandelnde Oberärztin erklärt, dass basierend auf dem Erstgespräch ein klarer Behandlungsbedarf bestehe. 12. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 9.2 hiervor). 12.2 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Namentlich die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und eines Identitätsnachweises aus Somalia sind aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit offensichtlich nicht geeignet, ihr Alter zu beweisen. 12.3 12.3.1 Des Weiteren ergeben sich für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung des IRM K._______ vom 5. April 2023 in Frage zu stellen: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten entspricht die abgeschlossene knöcherne Entwicklung der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.1 ± 0.6). In der Standardliteratur nach Greulich und Pyle ist dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspricht dies einem Mindestalter von 16.2 Jahren. Daraus ergab sich die Indikation zur Durchführung einer Untersuchung der Zähne (E. 12.3.2 hiernach) und einer computertomographischen Untersuchung der Schlüsselbeine (E. 12.3.3 hiernach). 12.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei der Betroffenen an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) fand sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von H nach Demirjian. Daraus ergeben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 23.0 ± 1.8, 23.1 ± 1.8) schliessen lassen. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne lässt nach Knell et al. und Olze et al. bei einer europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Im Gutachten (SEM- Akte 24/7, S. 4 ff.) wird aber darauf hingewiesen, dass Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Somalia berücksichtigt werden müssten. Mangels Referenzdaten für eine weibliche Population aus Somalia wurden Daten für eine weibliche Bevölkerung aus Botswana herangezogen, welche für das Mineralisationsstadium H des Zahns 28 ein Mindestalter von 15.11 Jahren sowie für das Mineralisationsstadium H des Zahns 38 ebenfalls ein Mindestalter von 15.11 Jahren ergaben. 12.3.3 Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile weisen in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling auf. Dabei entspricht das vorliegende Stadium 3a nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.0 ± 2.3) sowie einem Mindestalter von 15.5 Jahren. 12.3.4 In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 31. März 2023 ein durchschnittliches Lebensalter von 18-23 Jahren und ein (höchstes) Mindestalter von 16.2 Jahre. Gemäss Gutachten konnte im Zeitpunkt der Untersuchung ein chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und 11 Monaten zutreffen (vgl. SEM-Akte 24/7, S. 6). 12.3.5 Nach ständiger Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung und es kommt umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen. Allerdings lässt sich in Konstellationen wie in der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. Stattdessen sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 12.4 12.4.1 Die Beschwerdeführerin gab auf dem Personalienblatt ferner an, sie sei am (...) 2005 geboren worden (vgl. SEM-Akte 1/1). Es ist unbestritten, dass sie in Frankreich abweichende Angaben zu ihrer Identität, welche sich lose aus Teilen ihres echten Namens zusammensetzte, und zu ihrem Geburtsdatum gemacht (geboren am [...] respektive [...] 2000) und sich dort demzufolge als volljährig ausgegeben hat. Die hierfür gelieferte Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Schlepper genötigt worden, bei den französischen Behörden unter Angabe falscher Informationen ein Asylgesuch einzureichen, damit sie nicht in ein Heim respektive Gefängnis kommen und dort misshandelt würde (SEM-Akte 15/11, F 2.06; SEM-Akte 33/17 F 23), vermag die Zweifel an ihrer Minderjährigkeit nicht zu widerlegen. 12.4.2 Hinsichtlich ihrer Aussagen zu ihrem Alter im Rahmen der Befragungen muss sich die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten vorwerfen lassen. So hat sie bezüglich ihres Alters während der Ausreise einmal 16 und einmal 15 Jahre angegeben (SEM-Akte 15/11, F 1.17.04 und F 5.01). Ihr ist insofern Recht zu geben, als dieser Widerspruch allein für die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise für den Ausgang des Verfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Besonders schwierig nachvollziehbar sind jedoch die diffusen, widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die Umstände, wie sie Kenntnis von ihrem Geburtsdatum erlangt haben soll (vgl. SEM-Akte 15/11, F 1.06, F 4.04). Sie erklärte einerseits, sie kenne es, weil sie eine Geburtsurkunde gehabt habe und andererseits, weil sie es «immer gekannt habe» (vgl. SEM-Akte 15/11 F 1.06). Falls es stimmen würde, dass sie ihr Alter immer schon gekannt hat, wäre es naheliegender, sie hätte es im Kindesalter durch ihre Eltern oder andere Verwandte erfahren, und nicht durch eine Urkunde. Die Beschwerdeführerin bestätigte auch auf erneutes Nachfragen hin, dass sie im Gegensatz zu den meisten in Somalia ihr Geburtsdatum wisse, weil sie eine Geburtsurkunde gehabt habe (ebenda, F 1.06 letzte Zeile). Weiter stellen sich ungelöste Fragen im Zusammenhang mit den am 3. März 2023 eingereichten Kopien eines Identitätszertifikates und einer Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin aus Somalia (vgl. Eingabe vom 3. März 2023). Obwohl diese Dokumente offenbar am (...) 2021 und damit nur wenige Monate vor ihrer geltend gemachten Ausreise im (...) 2021 aus Somalia ausgestellt worden sein sollen, gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne den Grund für die Ausstellung der Geburtsurkunde nicht (SEM-Akte 15/11, F 4.04). 12.4.3 Die Berichte der Beschwerdeführerin entbehren damit in wichtigen Punkten der nötigen Stringenz und Plausibilität. Gerade auch bei Sachverhaltselementen, welche dergestalt knapp und intellektuell überschaubar sind, dass Widersprüche grundsätzlich nicht erwartet werden können (Andreas Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Auflage, Bonn 2017, § 17 Rz. 68). Im Lichte dieser Umstände ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen und die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu erachten. 12.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Indizien, welche für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt - in Anbetracht des vorliegend anwendbaren Beweismasses der Glaubhaftmachung («la simple vraisemblance»; «la semplice verosimiglianza»; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3) - daher insgesamt betrachtet und im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und sie deshalb als volljährig zu betrachten ist. Das SEM gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die französischen Behörden. 13. 13.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer F-4731/2023 vom 8. September 2023). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 14. 14.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 14.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 14.3 14.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die französischen Behörden das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch abgelehnt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. Urteil des BVGer E-5512/ 2023 vom 1. November 2023 E. 9.2.3 m.w.H.), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das französische Asylverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen. 14.3.2 An diesen Feststellungen vermag auch die durch die Beschwerdeführerin geäusserte Angst vor einer Überstellung nach Frankreich nichts zu ändern (vgl. SEM-Akte 33/17 F 124 und 128; vgl. aber SEM-Akte 15/11 F 8.01). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen im Zusammenhang mit dem Schlepper oder mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hätte, sich an die französischen Behörden zu wenden und ihre diesbezüglichen Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 14.4 14.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 14.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung UMA vom 30. Januar 2023 anführte, sie habe (...) (vgl. SEM-Akte 15/11 F 8.02). Im ärztlichen Kurzbericht vom (...) wurde bei ihr unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert und im Kurzbericht vom (...) ein Termin für eine psychotherapeutische Sitzung bei den Psychologen des stadtärztlichen Dienstes vereinbart. Im ärztlichen Kurzbericht vom (...) wurde erstmals die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. SEM-Akte 32/3, 38/3 und 39/4). Am 9. Juni 2023 wurde ein psychopathologischer Befund erstellt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wach sei, keine Hinweise auf Orientierungsstörung bestünden und ihre Konzentration, Auffassung sowie ihr Gedächtnis regelrecht seien. Zwar würden traumatische Erlebnisse wiedererlebt werden, Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder eine Ich-Störung gebe es allerdings keine. Weiter sei die Beschwerdeführerin affektiv leicht deprimiert, sie habe aber einen regelrechten Appetit und es bestünden keine Suizidgedanken, Suizidplan oder Hinweise auf eine aktuelle Suizidalität. Die diagnostische Beurteilung schloss mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und der Verabreichung von (...) sowie einer Folgekonsultation als weiteres Vorgehen (vgl. SEM-Akte 41/6 und 49/3). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 erfuhr die Vorinstanz vom Migrationsamt des Kantons E._______, dass die Beschwerdeführerin beim Erstgespräch bei der (...) ausser ihrer Schwangerschaft keine medizinischen Erkrankungen oder Bedürfnisse erwähnt habe (vgl. SEM-Akte 57/2). In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie weiterhin psychiatrischer Therapie bedürfe (SEM-Akte 63/5). In ihrer Beschwerde vom 16. August 2023 machte die Beschwerdeführerin die Gefahr einer schweren Retraumatisierung sowie weiteren Destabilisierung und damit raschen, wesentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Mit Schreiben vom 26. September 2023 erfolgte der Hinweis auf eine ambulante psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin im Sanatorium F._______. Die behandelnde Oberärztin gehe von einem klaren Handlungsbedarf aus. Entgegen ihrer Ankündigung reichte die Beschwerdeführerin weder einen Bericht der behandelnden Ärztin noch andere Dokumente, wie beispielsweise Eintrittsdokumente, des Sanatoriums F._______ zu den Akten. Vor diesem Hintergrund darf mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG) davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedenfalls nicht verschlechtert haben. Am (...) 2023 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind. 14.4.3 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist. Die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind jedoch nicht von derartiger Schwere, dass sie einer Überstellung nach Frankreich im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung entgegenstehen könnten. Zudem können die genannten Beschwerden in Frankreich (weiter-)behandelt werden. Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 6.3.4 m.w.H.). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung, darunter namentlich die Weiterführung der bisherigen Medikation und eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung, verweigern würde, liegen nicht vor. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Frankreich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Es besteht folglich keine Veranlassung weitere Arztberichte einzuholen oder solche abzuwarten. 14.5 Sodann ist die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin am (...) 2023 und dessen Kindeswohl zu berücksichtigen. Hinsichtlich einer allfälligen familiären Beziehung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zum behaupteten Vater ihres neugeborenen Kindes ist anzumerken, dass es sich beim diesem um einen vorläufig aufgenommenen Landsmann der Beschwerdeführerin handelt (vgl. SEM-Akte 63/5). Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der behauptete Kindsvater wolle sich um das Kind kümmern und es anerkennen (SEM-Akte 40/7, S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es jedoch fast gänzlich unterlassen, die allfällige Beziehung zum Vater des Kindes zu beschreiben. Sie selbst erklärte zunächst noch ohne Ambivalenz, sie wolle die Schwangerschaft abbrechen und den Mann, den sie getroffen habe, wolle sie nicht heiraten (SEM-Akte 39/4, S. 2 ff.). Später entschied sie sich um und sagte, es doch «versuchen» zu wollen, den behaupteten Kindsvater zu heiraten (vgl. SEM-Akte 41/6, S. 5). Nach der Geburt des Kindes ersuchte das Zivilstandsamt der L._______ mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 um Einsichtnahme in das Asyldossier der Beschwerdeführerin, da die von ihr vorgelegten Dokumente und Erklärungen im Zusammenhang mit der Geburt und Beurkundung des Kindes im Personenstandsregister offenbar widersprüchlich sowie unvollständig seien (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts der L._______, S. 3). Weiter enthält die Datenbank des ZEMIS bis heute keinen Hinweis auf die Identität des Vaters des Kindes. Dies steht im Widerspruch zur bereits erwähnten Beteuerung, der behauptete Kindsvater wolle das Kind anerkennen (vgl. SEM-Akte 40/7, S. 2). Auch wenn ihre Rechtsvertreterin die Beziehung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 27. Juli 2023 als sehr liebevoll und fürsorglich bezeichnete, kann aus den Akten insgesamt gefolgert werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner keine gefestigte Beziehung und kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, die einer Wegweisung entgegenstehen würden. 14.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.
15. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen.
17. Der am 17. August 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie heute nicht mehr bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. (Dispositiv auf nächster Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich zum Gegenstand hat.
2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-4457/2023 behandelt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: