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F-531/2025

F-531/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).

E. 2.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

E. 2.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 2.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 2.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bei seinen vier Asylgesuchen vier unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Schweiz: [...] und [...]; Deutschland: [...]; Österreich und Frankreich: [...]) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Daran ändert auch nichts, wenn er im vorliegenden Verfahren ohne weitere Substantiierung geltend macht, in den anderen Dublin-Staaten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden zu sein. Weiter hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Trotz entsprechender Ankündigung hat er das Original seiner Tazkira bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Entgegen seiner Behauptung, geht auch aus der während der EB UMA in Kopie eingereichten Tazkira, gemäss welcher er zum Zeitpunkt der Ausstellung am 10. April 2020 dem Erscheinungsbild nach 12-jährig gewesen sei, kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren. In Österreich war ein Altersgutachten geplant, der Beschwerdeführer hat sich diesem jedoch durch sein Untertauchen entzogen (SEM-act. 15/2). Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seinen Registrierungen als Volljähriger in Deutschland, Österreich und Frankreich liegt indessen ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Die Vorinstanz verzichtete folglich zu Recht auf die Durchführung eines Altersgutachtens, ging zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht mehr geltend, minderjährig zu sein. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorin-stanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Er hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben denn auch keine ausstehenden Arzttermine. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3.2 Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Frankreich werde ihm nicht geholfen, er bekomme keine Unterstützung und medizinische Hilfe und müsse auf der Strasse leben, vermag dies an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-150/2025 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.3; E-7520/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3; D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 E. 14.2). Seine unsubstantiierten Vorbringen führen nicht zur Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, oder ihm die allenfalls benötigte medizinische Versorgung verweigert würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen kann sich der Beschwerdeführer an die französischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 4 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 27. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-531/2025 Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er das Geburtsdatum (...) an, ohne ein Identitätsdokument vorzulegen. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 30. Juli 2022 in Österreich (registriertes Geburtsdatum: [...]), 7. Oktober 2022 in Frankreich (registriertes Geburtsdatum: [...]) und am 2. Mai 2024 in Deutschland (registriertes Geburtsdatum: [...]) ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 25. November 2024 war im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Überstellung von Deutschland nach Frankreich erfolgt (Vorakten [SEM-act.] 18/3, 19/2). C. Die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) führte die Vorinstanz am 17. Dezember 2024 durch. Die zugewiesene Rechtsvertretung reichte die Kopie einer Tazkira ein und der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, am (...) beziehungsweise am (...) des afghanischen Kalenders (entspricht dem [...]) geboren zu sein. Angesprochen auf diese zwei nicht zu vereinbarenden Angaben, gab der Beschwerdeführer an, sein europäisches Geburtsdatum anhand seiner Tazkira selbst mathematisch ausgerechnet zu haben, keine Schule besucht zu haben und einen Fehler beim Rechnen gemacht zu haben. Er kenne sein Geburtsdatum seit der Ausstellung der Tazkira im Alter von 12 Jahren. Auf die Frage, vor wie vielen Jahren das gewesen sei, antwortete er, seitdem er wisse, was gut und was schlecht sei, seit er seine linke und rechte Hand kenne. Angesprochen auf die in Österreich, Deutschland und Frankreich registrierten, vom in der Schweiz registrierten Geburtsdatum abweichenden Geburtsdaten, gab er an, in Österreich sei er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden und die Behörden hätten das Datum selber aufgeschrieben. In Deutschland und Frankreich hätten die Behörden das Alter ebenfalls selber aufgeschrieben. Er sei dort nicht nach seinem Alter gefragt worden. Die Schule habe er bis zur vierten Klasse besucht, die fünfte habe er nicht abgeschlossen. Er konnte nicht beantworten, in welchem Alter die Schule anfing, bis zu welchem Alter er sie besuchte und wann sein letzter Schultag war. Sämtliche weiteren Fragen zu seinem Alter, zum Zeitpunkt bestimmter Ereignisse und zum Altersunterschied zwischen ihm und seinen Geschwistern beantwortete er nicht, mit dem Verweis, er sei ungebildet. Er habe nie in einem Drittstaat ein Asylgesuch eingereicht. Er werde das Original seiner Tazkira von seiner Mutter in Afghanistan an die Adresse der Asylunterkunft senden lassen. Bei der Rückübersetzung des Protokolls merkte er neu an, dass sein Geburtsdatum der (...) (entspricht dem [...]) sei. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Frankreich und zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit bestünden und wies auf die Möglichkeit eines Aufgebots zu einer medizinischen Altersabklärung hin, wozu sich der Beschwerdeführer bereit erklärte. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Annahme seiner Volljährigkeit und zur Anpassung seiner Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 3. Januar 2025 Stellung genommen hatte, änderte die Vorinstanz gleichentags sein Geburtstag auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. E. Ebenfalls am 3. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - eröffnet am 23. Januar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Der damalige Rechtsvertreter zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an das Migrationsamt, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). I. Am 27. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 2.4. Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 2.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 2.7. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bei seinen vier Asylgesuchen vier unterschiedliche, sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (Schweiz: [...] und [...]; Deutschland: [...]; Österreich und Frankreich: [...]) und er seine unterschriftlich bestätigten Angaben gegen sich gelten lassen muss. Daran ändert auch nichts, wenn er im vorliegenden Verfahren ohne weitere Substantiierung geltend macht, in den anderen Dublin-Staaten nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt worden zu sein. Weiter hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Alters korrekt erwogen, dass er in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Die Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum während der EB UMA wirken konstruiert und legen die Vermutung nahe, dass er beabsichtigte, die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen. Trotz entsprechender Ankündigung hat er das Original seiner Tazkira bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Entgegen seiner Behauptung, geht auch aus der während der EB UMA in Kopie eingereichten Tazkira, gemäss welcher er zum Zeitpunkt der Ausstellung am 10. April 2020 dem Erscheinungsbild nach 12-jährig gewesen sei, kein genaues Alter oder Geburtsdatum hervor. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei den Altersdaten in afghanischen Tazkiras regelhaft um Schätzungen handelt, die auf Parteiangaben basieren. In Österreich war ein Altersgutachten geplant, der Beschwerdeführer hat sich diesem jedoch durch sein Untertauchen entzogen (SEM-act. 15/2). Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermögen, da es ihnen an der erforderlichen Detailliertheit und Widerspruchsfreiheit fehlt. Mit seinen Registrierungen als Volljähriger in Deutschland, Österreich und Frankreich liegt indessen ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit vor (vgl. Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.7). Die Vorinstanz verzichtete folglich zu Recht auf die Durchführung eines Altersgutachtens, ging zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht mehr geltend, minderjährig zu sein. Zudem hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vor-instanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorin-stanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und korrekt dahingehend gewürdigt, dass eine Rückweisung auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Er hat gemäss Aktenlage sowie eigenen Angaben denn auch keine ausstehenden Arzttermine. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2. Wenn der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Frankreich werde ihm nicht geholfen, er bekomme keine Unterstützung und medizinische Hilfe und müsse auf der Strasse leben, vermag dies an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-150/2025 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.3; E-7520/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.3; D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 E. 14.2). Seine unsubstantiierten Vorbringen führen nicht zur Annahme, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, oder ihm die allenfalls benötigte medizinische Versorgung verweigert würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen kann sich der Beschwerdeführer an die französischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.

5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 27. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: