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E-7520/2024

E-7520/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. März 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am (…) 2023 von der französi- schen Vertretung in B._______, Saudi-Arabien, ein Schengen-Visum (gül- tig vom […] bis am […]) ausgestellt worden war. C. C.a Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 20. April 2023 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über- stellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. C.b Die Beschwerdeführerin äusserte sich gegenüber einer Überstellung nach Frankreich ablehnend. Sie sei in Begleitung ihres Arbeitgebers in die Schweiz eingereist, welcher die Reise, insbesondere das erforderliche Visum organisiert habe. Sie habe die Flucht von der Familie, für die sie gearbeitet habe, ergriffen, weil diese sie ausgebeutet und sehr schlecht behandelt habe. Sie habe physische und psychische gesundheitliche Prob- leme. Es belaste sie zudem sehr, dass sie nicht wisse, wo ihre Familienan- gehörigen sich aufhalten würden. D. Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Über- nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Juli 2023 zugestimmt.

E-7520/2024 Seite 3 E. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt der schweizerischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie die Einleitung einer psy- chologischen Behandlung. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde- führerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2023 focht die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Juli 2023 an. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit dem Urteil E-4241/2024 vom 11. August 2023 gut, soweit darin die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM beantragt worden war. Es hob die Ver- fügung vom 26. Juli 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägun- gen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. I. Mit Erklärung vom 14. August 2023 informierte das SEM die französischen Behörden über das mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin und verlängerte damit die Frist für ihre Überstel- lung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin beim SEM einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 21. September 2023 zu den Akten und be- antragte für ihre Mandantin eine psychologische Betreuung sowie den Selbsteintritt der Schweiz im Dublin-Zuständigkeitsverfahren.

E-7520/2024 Seite 4 K. K.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2024 eine dreissigtägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (nachfolgend ÜBM, SR 0.311.543). K.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte ihre Rechtsvertretung dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit sei, mit den Straf- verfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten (wodurch die Erholungs- und Bedenkzeit endete). L. Am 13. Juni 2024 informierte das SEM die französischen Behörden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Men- schenhandel handle. M. Das SEM holte in der Folge bei den zuständigen kantonalen Behörden Er- kundigungen betreffend die medizinische Situation der Beschwerdeführe- rin ein, worauf mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht wurden. N. Mit Verfügung vom 21. November 2024 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht ein und verfügte ihre Überstel- lung nach Frankreich. Der Aufenthaltskanton wurde wiederum mit dem Vollzug beauftragt. O. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 22. November 2024 über die Niederlegung des Vertretungsmandats. P. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre neue Rechtsvertretung auch den neuen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfech- ten. Sie beantragte Aufhebung dieser Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom

21. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sach- verhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-7520/2024 Seite 5 Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

2. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

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E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei- nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.5.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.5.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).

E. 5.1 In der Beschwerde wird zur Begründung des Kassationsbegehrens ausgeführt, die Vorinstanz habe nach der Rückweisung durch das Urteil vom 11. August 2023 bloss die französischen Behörden über das beson- dere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin informiert und sich nach der Ausfällung dieses Gerichtsentscheids fast zehn Monate Zeit gelassen be- vor sie ihre neue Verfügung erlassen habe. Dieses zögerlicher Verhalten sei auch angesichts der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin völlig unver- ständlich. Das SEM habe sich bei der Abklärung des Sachverhalts nicht hinreichend bemüht und auch keinerlei Übernahmegarantien der französi- schen Behörden eingeholt.

E. 5.2.1 Die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitglied- staat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme-/ Wieder- aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat respektive

– bei der Anfechtung einer Überstellungsverfügung – innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechts- behelf oder eine Überprüfung, wenn diesem aufschiebende Wirkung ge- mäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 5.2.2 Unter schweizerischem Recht wird die Frist unterbrochen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt oder eine vorläufige Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgeho- ben worden ist; nach einer Rückweisung an die Vorinstanz beginnt die Frist ab der neuerlichen endgültigen Entscheidung neu zu laufen (BVGE 2015/19 E. 5).

E. 5.2.3 Nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegen seine erste Nichteintretensverfügung informierte das SEM die französischen Behörden über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, dem durch das Bundesver- waltungsgericht – im, oben erwähnten Sinn – aufschiebende Wirkung ein- geräumt worden war (vgl. SEM-act. 25/1 und 29/1). Mit dem Kassations- entscheid vom 11. August 2023 lag praxisgemäss noch keine "endgültige Entscheidung" Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vor (vgl. oben E. 5.2.2).

E. 5.2.4 Die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frank- reich beginnt damit sechs Monate ab der Ausfällung des vorliegenden Ur- teils (und nicht ab Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2024, wie dort fälschlicherweise festgehalten ist; vgl. Verfügung S. 8).

E. 5.2.5 Der zeitliche Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens nach der Rück- weisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit nicht zu bean- standen. Der geltend gemachten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin ist bei der Frage eines Selbsteintritts der Schweiz Rechnung zu tragen.

E. 5.3 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die für eine erneute Rückweisung der Sache an das SEM sprechen. Dieses hat den Sachverhalt nach dem Urteil vom 11. August 2023 durch Abklärungen viel- mehr korrekt und vollständig erstellt (vgl. Sachverhalt Bstn. K–M), die fran- zösischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der Be- schwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handle, und seine erneute Verfügung nachvollziehbar und einlässlich begründet.

E. 5.4 Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin durch Frank- reich ein Einreisevisum ausgestellt wurde. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO denn auch gut. Die These der Beschwerdeführerin, sie sei "ohne ihr Wissen, ohne ihre Absicht und ohne jeglichen freien Willen" nach Frankreich gelangt, weshalb dieses Visum nicht zuständigkeitsbegründend

E-7520/2024 Seite 9 sein dürfte (vgl. Beschwerde S. 6 f.), vermag das Gericht schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf einen derart vollständig willenlosen Zustand der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ergeben. Die Zuständigkeit Frankreichs ihr Asylverfahren durchzuführen, ist damit gegeben.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemi- schen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf- weist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 E. 13.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.4 Frankreich hat das ÜBM am 30. Mai 2012 – kurz vor der Schweiz – ebenfalls ratifiziert. Nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hat, im Zu- sammenhang mit den ihr widerfahrenen diesbezüglichen Nachteilen nicht mit den schweizerischen Behörden kooperieren zu wollen (vgl. SEM- act. 43/2), kann sie sich bei Bedarf an die entsprechenden französischen Behörden wenden, die vom SEM im Zeitpunkt der Organisation der Über- stellung erneut auf ihre potenzielle Opfereigenschaft hingewiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Es steht der Beschwerdeführerin auch frei, ihre Asylgründe oder allfällige Wegweisungshindernisse bei den fran- zösischen Behörden vorzutragen.

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E. 6.5 Soweit sie geltend machen lässt, es sei davon auszugehen, dass eine allfällige Überstellung nach Frankreich "nicht optimal" verlaufen werde, weshalb ein erneuter Kontakt mit der vormaligen "Gastfamilie", der zu einem sogenannten Re-Trafficking führen könnte, nicht auszuschliessen sei (vgl. Beschwerde S. 7), erscheinen diese Befürchtungen spekulativ und unbegründet. Das Risiko, im flächenmässig grössten Nachbarstaat der Schweiz auf diese Privatpersonen zu treffen, dürfe vernachlässigbar sein. Bei Bedarf könnte sich die Beschwerdeführerin an die schutzfähigen und schutzwilligen französischen Behörden wenden, die davon Kenntnis ha- ben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt.

E. 6.6.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien

E. 6.6.2 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin physisch und vor allem psychisch belastet ist. Mit der Beschwerde wurde ein aktu- eller Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) D._______ vom

28. November 2024 zu den Akten gereicht, in welchem eine Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und unter anderem Folgen- des ausgeführt wird: Die Patientin könne sich von akuter Suizidalität aktuell glaubhaft und klar distanzieren, eine Rückkehr nach Frankreich würde für sie allerdings eine massive Belastung darstellen; bei einer fehlenden the- rapeutischen Unterstützung wäre mit einer Chronifizierung der PTBS und einer Verschlimmerung der depressiven Symptomatik zu rechnen, wobei die Lebensqualität der Patientin beeinträchtigt würde und eine Suizidgefahr nicht auszuschliessen wäre.

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E. 6.6.3 Die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht von derartiger Schwere, dass sie einer Überstellung nach Frankreich im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung des EGMR entgegen- stehen könnten. Zudem können diese Beschwerden in Frankreich weiter- behandelt werden: Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil BVGer D-5781/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 6.3.4 m.w.H.). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate me- dizinische (insbes. psychiatrische) Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Frankreich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Das SEM hat bereits ange- kündigt, die französischen Behörden vor der Überstellung der Beschwer- deführerin in geeigneter Weise über ihre spezifischen medizinischen Um- stände zu informieren (vgl. angefochtene Verfügung S. 8).

E. 6.6.4 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich.

E. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Grün- den" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geltend machen lässt, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen- heitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen da- rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.7.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 ist unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich auf rund zwei eng beschriebenen A4-Seiten sehr einlässlich mit der Frage eines Selbst- eintritts und des Vorliegens humanitärer Gründe befasst. Hinweise auf ei- nen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

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E. 6.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.9 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Herstel- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (gleich wie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 2. Dezember 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil da- hin. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in- folge Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7520/2024 Seite 13

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (gleich wie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 2. Dezember 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., be- stätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7520/2024 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 29. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am (...) 2023 von der französischen Vertretung in B._______, Saudi-Arabien, ein Schengen-Visum (gültig vom [...] bis am [...]) ausgestellt worden war. C. C.a Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 20. April 2023 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. C.b Die Beschwerdeführerin äusserte sich gegenüber einer Überstellung nach Frankreich ablehnend. Sie sei in Begleitung ihres Arbeitgebers in die Schweiz eingereist, welcher die Reise, insbesondere das erforderliche Visum organisiert habe. Sie habe die Flucht von der Familie, für die sie gearbeitet habe, ergriffen, weil diese sie ausgebeutet und sehr schlecht behandelt habe. Sie habe physische und psychische gesundheitliche Probleme. Es belaste sie zudem sehr, dass sie nicht wisse, wo ihre Familienangehörigen sich aufhalten würden. D. Am 30. Mai 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Juli 2023 zugestimmt. E. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt der schweizerischen Behörden gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie die Einleitung einer psychologischen Behandlung. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2023 focht die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. Juli 2023 an. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit dem Urteil E-4241/2024 vom 11. August 2023 gut, soweit darin die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM beantragt worden war. Es hob die Verfügung vom 26. Juli 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. I. Mit Erklärung vom 14. August 2023 informierte das SEM die französischen Behörden über das mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin und verlängerte damit die Frist für ihre Überstellung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim SEM einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 21. September 2023 zu den Akten und beantragte für ihre Mandantin eine psychologische Betreuung sowie den Selbsteintritt der Schweiz im Dublin-Zuständigkeitsverfahren. K. K.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2024 eine dreissigtägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (nachfolgend ÜBM, SR 0.311.543). K.b Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte ihre Rechtsvertretung dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit sei, mit den Straf-verfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten (wodurch die Erholungs- und Bedenkzeit endete). L. Am 13. Juni 2024 informierte das SEM die französischen Behörden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handle. M. Das SEM holte in der Folge bei den zuständigen kantonalen Behörden Erkundigungen betreffend die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ein, worauf mehrere Arztberichte zu den Akten gereicht wurden. N. Mit Verfügung vom 21. November 2024 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-führerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich. Der Aufenthaltskanton wurde wiederum mit dem Vollzug beauftragt. O. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 22. November 2024 über die Niederlegung des Vertretungsmandats. P. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre neue Rechtsvertretung auch den neuen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte Aufhebung dieser Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 21. November 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Q. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.5.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 5. 5.1 In der Beschwerde wird zur Begründung des Kassationsbegehrens ausgeführt, die Vorinstanz habe nach der Rückweisung durch das Urteil vom 11. August 2023 bloss die französischen Behörden über das besondere Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin informiert und sich nach der Ausfällung dieses Gerichtsentscheids fast zehn Monate Zeit gelassen bevor sie ihre neue Verfügung erlassen habe. Dieses zögerlicher Verhalten sei auch angesichts der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin völlig unverständlich. Das SEM habe sich bei der Abklärung des Sachverhalts nicht hinreichend bemüht und auch keinerlei Übernahmegarantien der französischen Behörden eingeholt. 5.2 5.2.1 Die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme-/ Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat respektive - bei der Anfechtung einer Überstellungsverfügung - innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diesem aufschiebende Wirkung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2.2 Unter schweizerischem Recht wird die Frist unterbrochen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt oder eine vorläufige Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben worden ist; nach einer Rückweisung an die Vorinstanz beginnt die Frist ab der neuerlichen endgültigen Entscheidung neu zu laufen (BVGE 2015/19 E. 5). 5.2.3 Nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens gegen seine erste Nichteintretensverfügung informierte das SEM die französischen Behörden über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, dem durch das Bundesverwaltungsgericht - im, oben erwähnten Sinn - aufschiebende Wirkung eingeräumt worden war (vgl. SEM-act. 25/1 und 29/1). Mit dem Kassationsentscheid vom 11. August 2023 lag praxisgemäss noch keine "endgültige Entscheidung" Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vor (vgl. oben E. 5.2.2). 5.2.4 Die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich beginnt damit sechs Monate ab der Ausfällung des vorliegenden Urteils (und nicht ab Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2024, wie dort fälschlicherweise festgehalten ist; vgl. Verfügung S. 8). 5.2.5 Der zeitliche Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit nicht zu beanstanden. Der geltend gemachten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin ist bei der Frage eines Selbsteintritts der Schweiz Rechnung zu tragen. 5.3 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die für eine erneute Rückweisung der Sache an das SEM sprechen. Dieses hat den Sachverhalt nach dem Urteil vom 11. August 2023 durch Abklärungen vielmehr korrekt und vollständig erstellt (vgl. Sachverhalt Bstn. K-M), die französischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handle, und seine erneute Verfügung nachvollziehbar und einlässlich begründet. 5.4 Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin durch Frankreich ein Einreisevisum ausgestellt wurde. Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO denn auch gut. Die These der Beschwerdeführerin, sie sei "ohne ihr Wissen, ohne ihre Absicht und ohne jeglichen freien Willen" nach Frankreich gelangt, weshalb dieses Visum nicht zuständigkeitsbegründend sein dürfte (vgl. Beschwerde S. 6 f.), vermag das Gericht schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf einen derart vollständig willenlosen Zustand der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ergeben. Die Zuständigkeit Frankreichs ihr Asylverfahren durchzuführen, ist damit gegeben. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4452/2023 vom 8. Februar 2024 E. 13.2 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4 Frankreich hat das ÜBM am 30. Mai 2012 - kurz vor der Schweiz - ebenfalls ratifiziert. Nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hat, im Zusammenhang mit den ihr widerfahrenen diesbezüglichen Nachteilen nicht mit den schweizerischen Behörden kooperieren zu wollen (vgl. SEM-act. 43/2), kann sie sich bei Bedarf an die entsprechenden französischen Behörden wenden, die vom SEM im Zeitpunkt der Organisation der Überstellung erneut auf ihre potenzielle Opfereigenschaft hingewiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Es steht der Beschwerdeführerin auch frei, ihre Asylgründe oder allfällige Wegweisungshindernisse bei den französischen Behörden vorzutragen. 6.5 Soweit sie geltend machen lässt, es sei davon auszugehen, dass eine allfällige Überstellung nach Frankreich "nicht optimal" verlaufen werde, weshalb ein erneuter Kontakt mit der vormaligen "Gastfamilie", der zu einem sogenannten Re-Trafficking führen könnte, nicht auszuschliessen sei (vgl. Beschwerde S. 7), erscheinen diese Befürchtungen spekulativ und unbegründet. Das Risiko, im flächenmässig grössten Nachbarstaat der Schweiz auf diese Privatpersonen zu treffen, dürfe vernachlässigbar sein. Bei Bedarf könnte sich die Beschwerdeführerin an die schutzfähigen und schutzwilligen französischen Behörden wenden, die davon Kenntnis haben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt. 6.6 6.6.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 6.6.2 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin physisch und vor allem psychisch belastet ist. Mit der Beschwerde wurde ein aktueller Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) D._______ vom 28. November 2024 zu den Akten gereicht, in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und unter anderem Folgendes ausgeführt wird: Die Patientin könne sich von akuter Suizidalität aktuell glaubhaft und klar distanzieren, eine Rückkehr nach Frankreich würde für sie allerdings eine massive Belastung darstellen; bei einer fehlenden therapeutischen Unterstützung wäre mit einer Chronifizierung der PTBS und einer Verschlimmerung der depressiven Symptomatik zu rechnen, wobei die Lebensqualität der Patientin beeinträchtigt würde und eine Suizidgefahr nicht auszuschliessen wäre. 6.6.3 Die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht von derartiger Schwere, dass sie einer Überstellung nach Frankreich im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung des EGMR entgegenstehen könnten. Zudem können diese Beschwerden in Frankreich weiterbehandelt werden: Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil BVGer D-5781/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 6.3.4 m.w.H.). Indizien dafür, dass Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische (insbes. psychiatrische) Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führt somit für den Fall einer Überstellung nach Frankreich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Das SEM hat bereits angekündigt, die französischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise über ihre spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). 6.6.4 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geltend machen lässt, ist Folgendes festzuhalten: 6.7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.7.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich auf rund zwei eng beschriebenen A4-Seiten sehr einlässlich mit der Frage eines Selbsteintritts und des Vorliegens humanitärer Gründe befasst. Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.8 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.9 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (gleich wie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 2. Dezember 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: