Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich vorliegend handelt - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 23. Dezember 2022 in Frankreich ein Asylgesuch stellte (vgl. SEM act. 8). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben
E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7895/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; E-7520/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.). Asylsuchende Personen sind zwar mit gewissen bürokratischen Abläufen im Asylverfahren konfrontiert (vgl. bspw. https://www.ofpra.gouv.fr/en/faq/je-souhaite-demander-lasile; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: France, Update 2023, S. 42 ff., besucht am 12. Februar 2025), systemische Mängel begründen diese hingegen nicht. Daran vermögen auch der Einwand der Beschwerde-führerin, sie sei gezwungen gewesen, in einem Schwebezustand zu verharren, ohne einen Termin bei den zuständigen französischen Behörden zu erhalten (Beschwerde Ziff. 51) und die in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern.
E. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, ihre Rücküberstellung nach Frankreich berge das Risiko, dass sie erneut einer Situation der Schutzlosigkeit und einer entwürdigenden beziehungsweise erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta sowie Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (Beschwerde Ziff. 60). Sie habe in Frankreich während eines Zeitraums von zwei Jahren weder Zugang zu einem geordneten Asylverfahren noch zu grundlegenden Aufnahmebedingungen erhalten. Trotz mehrfacher Bemühungen sei ihr weder eine behördliche Anhörung gewährt noch eine Asylantragsbescheinigung ausgestellt worden, was sie faktisch von sämtlichen Sozial- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen habe. Darüber hinaus sei sie obdachlos und von polizeilichen Räumungen betroffen gewesen (Beschwerde Ziff. 58 ff.). Mit Rechtsmitteleingabe reichte sie einen Bericht des «Collectif Le Revers de la Médaille» vom 4. November 2024 sowie diverse Fotos ein.
E. 6.4 Wie sich aus den Akten ergibt, stimmten die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (vgl. SEM act. 20). Der genannte Artikel weist darauf hin, dass in Frankreich betreffend die Beschwerdeführerin ein Asylverfahren durchgeführt wurde (vgl. E. 4.2 in fine) und steht im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, die Behörden seien zwei Jahre untätig gewesen. Die Beschwerdeführerin legte denn auch keine Beweise dafür vor, dass sie sich aktiv um einen Termin bei den zuständigen Behörden bemüht hatte oder dass sie von diesen immer wieder abgewiesen oder zum Warten aufgefordert worden war (beispielsweise durch die Dokumentation von Telefonanrufen, SMS-Nachrichten usw.). Sofern sie im Dublin-Gespräch erklärte, auf einen Anruf der Behörden gewartet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es an ihr gelegen hätte, die ihr zustehenden Rechte (nötigenfalls mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation) einzufordern. Schliesslich verfügt sie gemäss ihren eigenen Aussagen über in Frankreich lebende Cousins, die sie zumindest beim Kontakt mit den Behörden hätten unterstützen können. Abschliessend ist anzumerken, dass sie selbst erklärte, sieben bis acht Monate in X._______ gelebt zu haben und sich während dieser Zeit nicht bei den Behörden gemeldet zu haben (SEM act. 15). Es versteht sich von selbst, dass Asylsuchende während ihres Asylverfahrens gehalten sind, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Unbehelflich ist dabei, dass sie keinen Asylantrag in Frankreich habe stellen wollen beziehungsweise geplant habe, nach London zu reisen (SEM act. 15), steht es doch den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 6.5 Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft darzutun, dass Frankreich ihr dauerhaft die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Der Beschwerdeführerin steht es überdies offen, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2024 vom 5. Juli 2024 E. 6.3.1 sowie E-1795/2024 vom 9. April 2024 E. 8.5 in fine).
E. 6.6 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 6.7 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, an starken Rückenschmerzen zu leiden. Zudem habe sie seit 10 Monaten keine Periode mehr bekommen, was Schmerzen in den Knochen verursachen würde. Sie könne teilweise kaum sitzen. Psychisch würde es ihr nicht gut gehen. Sie habe vor allem Angstzustände und sei vergesslich. Von der Pflege habe sie Schmerzmittel erhalten, jedoch noch keinen Arzttermin. Sie habe häufig Schwellungen am Körper. Auch könne sie nicht in die Weite sehen. In der Nacht würden ihre Augen rot werden. Hier in der Schweiz sei ihre Brille ausgewechselt worden. In Frankreich habe sie Medikamente gegen Magenbeschwerden gehabt (SEM act. 15). In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2025 führte sie aus, weiterhin unter starken Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere am Rücken zu leiden (SEM act. 19). Gemäss einer E-Mail von Medic-Help vom 29. Januar 2025 stufte der Pflegedienst den aktuellen Gesundheitsdienst der Beschwerdeführerin als gut ein. Ausserdem wurde ein ärztlicher Bericht der Y._______ übermittelt, wo die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2025 einen Termin hatte. Gemäss dem Bericht hat die gynäkologische Untersuchung keine eindeutige Ursache für die Schmerzen im Unterbauch und Rücken ergeben. Es werde von einem (...) ausgegangen und die Beschwerdeführerin sei an eine Hormonsprechstunde verwiesen worden. Zur Auslösung der Menstruation wurde ihr das Medikament Primolut N verschrieben (SEM act. 23).
E. 6.8 Die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden sind somit nicht derart schwer, dass sie gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Frankreich verhindern könnten. Frankreich verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, weshalb ihre gesundheitlichen Beschwerden auch dort behandelt werden können.
E. 6.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegnen, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch weiter hätte abklären müssen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 61) stützte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die E-Mail des Pflegedienstes vom 29. Januar 2025, sondern auch auf ihre Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs, die ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 und auf den ärztlichen Bericht der gynäkologischen Untersuchung vom 16. Januar 2025 (vgl. S. 4 f. ebenda). Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen ist daher abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht ist ebenso nicht ersichtlich.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 11. Februar 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-856/2025 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Smera Rehman, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 23. Dezember 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und 8). B. Am 3. Januar 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 15). C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ergänzend zum rechtlichen Gehör eine schriftliche Stellungnahme ein (SEM act. 19). D. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Januar 2025 stimmten die französischen Behörden am 20. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 16, 20). E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (eröffnet: 3. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 26). F. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte sie die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylgesuch durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 11. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich vorliegend handelt - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 23. Dezember 2022 in Frankreich ein Asylgesuch stellte (vgl. SEM act. 8). Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben 5. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7895/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; E-7520/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.). Asylsuchende Personen sind zwar mit gewissen bürokratischen Abläufen im Asylverfahren konfrontiert (vgl. bspw. https://www.ofpra.gouv.fr/en/faq/je-souhaite-demander-lasile; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: France, Update 2023, S. 42 ff., besucht am 12. Februar 2025), systemische Mängel begründen diese hingegen nicht. Daran vermögen auch der Einwand der Beschwerde-führerin, sie sei gezwungen gewesen, in einem Schwebezustand zu verharren, ohne einen Termin bei den zuständigen französischen Behörden zu erhalten (Beschwerde Ziff. 51) und die in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern. 5.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.3 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, ihre Rücküberstellung nach Frankreich berge das Risiko, dass sie erneut einer Situation der Schutzlosigkeit und einer entwürdigenden beziehungsweise erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta sowie Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (Beschwerde Ziff. 60). Sie habe in Frankreich während eines Zeitraums von zwei Jahren weder Zugang zu einem geordneten Asylverfahren noch zu grundlegenden Aufnahmebedingungen erhalten. Trotz mehrfacher Bemühungen sei ihr weder eine behördliche Anhörung gewährt noch eine Asylantragsbescheinigung ausgestellt worden, was sie faktisch von sämtlichen Sozial- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen habe. Darüber hinaus sei sie obdachlos und von polizeilichen Räumungen betroffen gewesen (Beschwerde Ziff. 58 ff.). Mit Rechtsmitteleingabe reichte sie einen Bericht des «Collectif Le Revers de la Médaille» vom 4. November 2024 sowie diverse Fotos ein. 6.4 Wie sich aus den Akten ergibt, stimmten die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (vgl. SEM act. 20). Der genannte Artikel weist darauf hin, dass in Frankreich betreffend die Beschwerdeführerin ein Asylverfahren durchgeführt wurde (vgl. E. 4.2 in fine) und steht im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, die Behörden seien zwei Jahre untätig gewesen. Die Beschwerdeführerin legte denn auch keine Beweise dafür vor, dass sie sich aktiv um einen Termin bei den zuständigen Behörden bemüht hatte oder dass sie von diesen immer wieder abgewiesen oder zum Warten aufgefordert worden war (beispielsweise durch die Dokumentation von Telefonanrufen, SMS-Nachrichten usw.). Sofern sie im Dublin-Gespräch erklärte, auf einen Anruf der Behörden gewartet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es an ihr gelegen hätte, die ihr zustehenden Rechte (nötigenfalls mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation) einzufordern. Schliesslich verfügt sie gemäss ihren eigenen Aussagen über in Frankreich lebende Cousins, die sie zumindest beim Kontakt mit den Behörden hätten unterstützen können. Abschliessend ist anzumerken, dass sie selbst erklärte, sieben bis acht Monate in X._______ gelebt zu haben und sich während dieser Zeit nicht bei den Behörden gemeldet zu haben (SEM act. 15). Es versteht sich von selbst, dass Asylsuchende während ihres Asylverfahrens gehalten sind, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Unbehelflich ist dabei, dass sie keinen Asylantrag in Frankreich habe stellen wollen beziehungsweise geplant habe, nach London zu reisen (SEM act. 15), steht es doch den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 6.5 Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft darzutun, dass Frankreich ihr dauerhaft die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Der Beschwerdeführerin steht es überdies offen, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2024 vom 5. Juli 2024 E. 6.3.1 sowie E-1795/2024 vom 9. April 2024 E. 8.5 in fine). 6.6 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 6.7 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, an starken Rückenschmerzen zu leiden. Zudem habe sie seit 10 Monaten keine Periode mehr bekommen, was Schmerzen in den Knochen verursachen würde. Sie könne teilweise kaum sitzen. Psychisch würde es ihr nicht gut gehen. Sie habe vor allem Angstzustände und sei vergesslich. Von der Pflege habe sie Schmerzmittel erhalten, jedoch noch keinen Arzttermin. Sie habe häufig Schwellungen am Körper. Auch könne sie nicht in die Weite sehen. In der Nacht würden ihre Augen rot werden. Hier in der Schweiz sei ihre Brille ausgewechselt worden. In Frankreich habe sie Medikamente gegen Magenbeschwerden gehabt (SEM act. 15). In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Januar 2025 führte sie aus, weiterhin unter starken Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere am Rücken zu leiden (SEM act. 19). Gemäss einer E-Mail von Medic-Help vom 29. Januar 2025 stufte der Pflegedienst den aktuellen Gesundheitsdienst der Beschwerdeführerin als gut ein. Ausserdem wurde ein ärztlicher Bericht der Y._______ übermittelt, wo die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2025 einen Termin hatte. Gemäss dem Bericht hat die gynäkologische Untersuchung keine eindeutige Ursache für die Schmerzen im Unterbauch und Rücken ergeben. Es werde von einem (...) ausgegangen und die Beschwerdeführerin sei an eine Hormonsprechstunde verwiesen worden. Zur Auslösung der Menstruation wurde ihr das Medikament Primolut N verschrieben (SEM act. 23). 6.8 Die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden sind somit nicht derart schwer, dass sie gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Frankreich verhindern könnten. Frankreich verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, weshalb ihre gesundheitlichen Beschwerden auch dort behandelt werden können. 6.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen nach dem Gesagten einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegnen, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch weiter hätte abklären müssen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 61) stützte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die E-Mail des Pflegedienstes vom 29. Januar 2025, sondern auch auf ihre Angaben anlässlich des Dublin-Gesprächs, die ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 und auf den ärztlichen Bericht der gynäkologischen Untersuchung vom 16. Januar 2025 (vgl. S. 4 f. ebenda). Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Sachverhaltsabklärungen ist daher abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht ist ebenso nicht ersichtlich.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Der am 11. Februar 2025 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: