Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch, die Beschwerde hingegen auf Französisch verfasst. In Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt.
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat diesbezüglich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Frankreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für seine Angaben, wonach in Frankreich ein Ausweisungsbefehl gegen ihn vorliege und man ihn dort nach Algerien habe abschieben wollen, wo sein Leben weiterhin bedroht sei. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrensrichtlinie, der sogenannten Aufnahmerichtlinie sowie der sogenannten Rückführungsrichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1; F-856/2025 vom 13. Februar 2025 E. 6.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte oder sollte er mit seinem Asylentscheid beziehungsweise dessen allfälligem Vollzug nicht einverstanden sein, an die französischen Behörden oder die zuständige Beschwerdeinstanz wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleich wie den vorbestehenden Akten (vgl. E. 2.1) sind auch der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert, weshalb hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Beweismittel und Dokumente, die er aus Zeit- und Geldgründen noch nicht habe beibringen können, keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsabklärung besteht.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3435/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 19. September 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 15. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Frankreich und zu seinem Gesundheitszustand. C. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 28. April 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 30. April 2025 - eröffnet am 2. Mai 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Mai 2025 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass eine Wegweisung rechtswidrig, unzumutbar und unmöglich sei und eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses und die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Am 12. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch, die Beschwerde hingegen auf Französisch verfasst. In Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (negativer Asylentscheid) grundsätzlich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht erkannt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde oder dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat diesbezüglich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Frankreich der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für seine Angaben, wonach in Frankreich ein Ausweisungsbefehl gegen ihn vorliege und man ihn dort nach Algerien habe abschieben wollen, wo sein Leben weiterhin bedroht sei. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Frankreich seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrensrichtlinie, der sogenannten Aufnahmerichtlinie sowie der sogenannten Rückführungsrichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1; F-856/2025 vom 13. Februar 2025 E. 6.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte oder sollte er mit seinem Asylentscheid beziehungsweise dessen allfälligem Vollzug nicht einverstanden sein, an die französischen Behörden oder die zuständige Beschwerdeinstanz wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleich wie den vorbestehenden Akten (vgl. E. 2.1) sind auch der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert, weshalb hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Beweismittel und Dokumente, die er aus Zeit- und Geldgründen noch nicht habe beibringen können, keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsabklärung besteht.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni