Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 2.4 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dessen Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Dabei ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragssteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedsstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip], vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Überstellung nach Frankreich am 14. April 2025 gemäss den Akten und der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) bis zum aktuell zu beurteilenden Gesuch vom 12. Mai 2025 in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht und zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 2.5 Frankreich erteilte dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom 2. bis 13. Dezember 2024 und stimmte der Aufnahme (take charge) am 14. Februar 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Auf Basis der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Zuständigkeit Frankreichs seither erloschen sein könnte, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht. Die französischen Behörden haben dem Aufnahmegesuch am 28. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO folgerichtig vorbehaltlos zugestimmt und damit bestätigt, dass sie sich weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachten (vgl. E. 2.4). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des französischen Asyl- und Aufnahmesystems bestünden, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3435/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.1).
E. 3.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die im Mehrfachgesuch neu geltend gemachten und ärztlich attestierten psychischen Beschwerden (Depression und posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen und wiederkehrende Albträume) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgehalten, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die Notversorgung und die zwingend erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung äussert, aufgrund der engen Beziehungen Frankreichs zum Iran dorthin abgeschoben zu werden, bleibt festzuhalten, dass Frankreich die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zum Asylverfahren erhält, in dem er die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung im Heimatland darlegen kann. Diese ist an dieser Stelle ohnehin unbeachtlich, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. In Bezug auf das Asylverfahren in Frankreich bleibt im Übrigen anzumerken, dass sich asylsuchende Personen zunächst bei der Aufnahmeeinrichtung SPADA (Structure d'accueil pour demandeurs d'asile) melden müssen, um registriert zu werden und Zugang zu Unterkunft und Versorgung zu erhalten (vgl. UNHCR Help France, Demander l'asile en France, https://help.unhcr.org/france/en/demander-lasile-en-france/ >, abgerufen am 23.06.2025). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die französische Polizei seine wiederholte Hilfegesuche ignoriert habe und er auf der Strasse habe übernachten müssen, vermögen entsprechend keine systemischen Mängel zu belegen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er in Frankreich keinen Asylantrag eingereicht und sich nicht an die zuständige Stelle gerichtet hat, obwohl ihm die Polizei eigenen Angaben zufolge eine Telefonnummer und Adresse angegeben habe.
E. 3.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für den beantragten Verzicht auf die Kostenerhebung besteht keine Veranlassung (vgl. Art. 6 VGKE). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4398/2025 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, Iran,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2024 erstmals in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Frankreich ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit vom 2. bis 13. Dezember 2024 ausgestellt worden war. Am 18. Februar 2025 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil F-1111/2025 vom 25. Februar 2025 vollumfänglich ab und trat auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch vom 5. März 2025 mit Urteil F-1711/2025 vom 6. Mai 2025 nicht ein. Die Überstellung nach Frankreich erfolgte am 14. April 2025. C. Der Beschwerdeführer reiste am 16. April 2025 erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 12. Mai 2025 schriftlich um Asyl. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG entgegen und ersuchte die französischen Behörden am 15. Mai 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Gesuch am 28. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO gut. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs weiterhin in Frage komme. Zudem wurde ihm Gelegenheit geboten, sich zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand sowie zu allfälligen Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Frankreich oder deren Zuständigkeit sprechen würden, zu äussern. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2025 geltend, er befinde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Er habe viel Stress, leide unter Herzklopfen, Albträumen und starken Schweissausbrüchen. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (eröffnet am 13. Juni 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln und die Verfügung vom 11. Juni 2025 einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Ferner sei sie anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihn zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Zudem seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. G. Am 19. Juni 2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.4 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dessen Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Dabei ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragssteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedsstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip], vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Überstellung nach Frankreich am 14. April 2025 gemäss den Akten und der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) bis zum aktuell zu beurteilenden Gesuch vom 12. Mai 2025 in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht und zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 2.5 Frankreich erteilte dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom 2. bis 13. Dezember 2024 und stimmte der Aufnahme (take charge) am 14. Februar 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Auf Basis der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Zuständigkeit Frankreichs seither erloschen sein könnte, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht. Die französischen Behörden haben dem Aufnahmegesuch am 28. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO folgerichtig vorbehaltlos zugestimmt und damit bestätigt, dass sie sich weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachten (vgl. E. 2.4). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des französischen Asyl- und Aufnahmesystems bestünden, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3435/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.1). 3.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich seien, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diesbezüglich hat sie die im Mehrfachgesuch neu geltend gemachten und ärztlich attestierten psychischen Beschwerden (Depression und posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen und wiederkehrende Albträume) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgehalten, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die Notversorgung und die zwingend erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren. Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung äussert, aufgrund der engen Beziehungen Frankreichs zum Iran dorthin abgeschoben zu werden, bleibt festzuhalten, dass Frankreich die Sicherheit asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Entsprechend besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zum Asylverfahren erhält, in dem er die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung im Heimatland darlegen kann. Diese ist an dieser Stelle ohnehin unbeachtlich, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. In Bezug auf das Asylverfahren in Frankreich bleibt im Übrigen anzumerken, dass sich asylsuchende Personen zunächst bei der Aufnahmeeinrichtung SPADA (Structure d'accueil pour demandeurs d'asile) melden müssen, um registriert zu werden und Zugang zu Unterkunft und Versorgung zu erhalten (vgl. UNHCR Help France, Demander l'asile en France, https://help.unhcr.org/france/en/demander-lasile-en-france/ >, abgerufen am 23.06.2025). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die französische Polizei seine wiederholte Hilfegesuche ignoriert habe und er auf der Strasse habe übernachten müssen, vermögen entsprechend keine systemischen Mängel zu belegen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er in Frankreich keinen Asylantrag eingereicht und sich nicht an die zuständige Stelle gerichtet hat, obwohl ihm die Polizei eigenen Angaben zufolge eine Telefonnummer und Adresse angegeben habe. 3.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG).
4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für den beantragten Verzicht auf die Kostenerhebung besteht keine Veranlassung (vgl. Art. 6 VGKE). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: