opencaselaw.ch

F-1111/2025

F-1111/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des Eintrags im CS-VIS grundsätzlich Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob er in Frankreich sicher sei, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Frankreich ein schutzfähiger Rechtsstaat ist. Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden ([...], Schlafstörungen, Belastungsdyspnoe, Reizhusten und Heiserkeit) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, es stehe ihm frei, in Frankreich ein Asylgesuch einzureichen und dadurch Zugang zur medizinischen Infrastruktur zu erhalten. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auf die geltend gemachte Verfolgung im Iran ist nicht einzugehen, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Sein Vorbringen, er fürchte in Frankreich um seine Sicherheit, da das Land gute diplomatische Beziehungen zum Iran unterhalte und er dorthin abgeschoben werden könnte, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1111/2025 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Frankreich ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit vom 2. bis 13. Dezember 2024 ausgestellt worden war. B. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 16. Dezember 2024 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 20. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Am selben Tag informierte das SEM die französischen Behörden im Sinne eines Nachtrags zum Ersuchen vom 16. Dezember 2024 (s. Bst. B) über die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers am 14. Februar 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Am 20. Februar 2025 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. G. Am 20. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Am 23. Februar 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des Eintrags im CS-VIS grundsätzlich Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob er in Frankreich sicher sei, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Frankreich ein schutzfähiger Rechtsstaat ist. Die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden ([...], Schlafstörungen, Belastungsdyspnoe, Reizhusten und Heiserkeit) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, es stehe ihm frei, in Frankreich ein Asylgesuch einzureichen und dadurch Zugang zur medizinischen Infrastruktur zu erhalten. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Auf die geltend gemachte Verfolgung im Iran ist nicht einzugehen, da die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Sein Vorbringen, er fürchte in Frankreich um seine Sicherheit, da das Land gute diplomatische Beziehungen zum Iran unterhalte und er dorthin abgeschoben werden könnte, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer frei, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, Frankreich werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 20. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: