Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 11]). Die französischen Behörden haben dem am 20. Mai 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 17) fristgerecht am 3. Juni 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt (SEM-act. 21).
E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1 und F-1111/2025 vom 25. Februar 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bezüglich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, wie sie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt wäre: Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist diese zwar seit drei Jahren mit ihrem Partner zusammen, sie haben aber nie zusammengelebt und sind nur über WhatsApp und Facebook in Kontakt gestanden. Das Paar hat keine Kinder, ist finanziell nicht miteinander verflochten und weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine besondere Konstanz der Beziehung im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen die Bejahung einer eheähnlichen Beziehung spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch vom 16. Mai 2025 (SEM-act. 14) zunächst angab, ihren Verlobten erstmals vor einer Woche in Frankreich getroffen zu haben. Zwar änderte sie diese Aussage im Laufe des Gesprächs dahingehend, dass sie ihn erstmals bei ihrem ersten Aufenthalt in Frankreich (gemeint im Jahr 2023) getroffen habe, jedoch spricht die Unkenntnis über ein derart wichtiges Ereignis weder für die Beschwerdeführerin noch für die Intensität der Beziehung. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 25).
E. 2.3 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Namentlich bringt sie in Bezug auf die Beziehung zu ihrem Verlobten nichts Neues vor.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4276/2025 Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geb. (...), Sri Lanka, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (eröffnet am 5. Juni 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen das entsprechende Verfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 13. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 11]). Die französischen Behörden haben dem am 20. Mai 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 17) fristgerecht am 3. Juni 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt (SEM-act. 21). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2447/2025 vom 11. April 2025 E. 4.1 und F-1111/2025 vom 25. Februar 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Bezüglich der geltend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, wie sie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt wäre: Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist diese zwar seit drei Jahren mit ihrem Partner zusammen, sie haben aber nie zusammengelebt und sind nur über WhatsApp und Facebook in Kontakt gestanden. Das Paar hat keine Kinder, ist finanziell nicht miteinander verflochten und weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, die auf eine besondere Konstanz der Beziehung im Sinne der Rechtsprechung schliessen liessen. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen die Bejahung einer eheähnlichen Beziehung spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch vom 16. Mai 2025 (SEM-act. 14) zunächst angab, ihren Verlobten erstmals vor einer Woche in Frankreich getroffen zu haben. Zwar änderte sie diese Aussage im Laufe des Gesprächs dahingehend, dass sie ihn erstmals bei ihrem ersten Aufenthalt in Frankreich (gemeint im Jahr 2023) getroffen habe, jedoch spricht die Unkenntnis über ein derart wichtiges Ereignis weder für die Beschwerdeführerin noch für die Intensität der Beziehung. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 25). 2.3 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Namentlich bringt sie in Bezug auf die Beziehung zu ihrem Verlobten nichts Neues vor.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: