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E-1795/2024

E-1795/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Aufgrund der Verfahrenstrennung wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag in einem separaten Verfahren (E-1837/2024) behandelt, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte - entsprechend seinem Antrag - den französischen Entscheid beiziehen müssen. Ferner hätte sie ihn zu den Asylgründen anhören müssen, um den Sachverhalt hinsichtlich eines Kettenrefoulement vollständig und richtig abzuklären. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen von Amtes wegen zu treffen, wenn sie aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten Beweismittel weiterhin Zweifel am Sachverhalt hat, welche mit der Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches zweitinstanzlich abgewiesen wurde, wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Was der Beizug des Entscheides weiter in Bezug auf das vorliegende Verfahren hätte erhellen sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Betreffend die beantragte Anhörung zu den Asylgründen ist festzuhalten, dass eine solche eben gerade nicht Gegenstand des Dublin-Verfahrens bildet. Dies auf der Grundlage, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten würden die Menschenrechte beachten und sie deshalb insoweit Vertrauen ineinander haben dürfen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E.7.4 f.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und ist solches auch nicht ersichtlich. Es liegt demnach keine Verletzung von Verfahrensrechten vor, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Bei einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO jeweils derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K15 f. zu Art. 8). Die gesuchstellende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, sie trägt grundsätzlich die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2. und statt vieler: Urteil des BVGer E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023, E. 3.1 m.w.H.). Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig erachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, in einer Gesamtwürdigung aller Indizien sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Wegweisung nach Frankreich anzuordnen sei. Das vorliegende Altersgutachten enthalte zwar keine Aussage für oder gegen die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit, könne aber insoweit verwendet werden, als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer ausweichend, widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt und wie er sein Geburtsdatum erfahren habe. Auch habe er gegenüber verschiedenen europäischen Behörden unterschiedliche Altersangaben gemacht und in Frankreich während des Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gegen ein angeblich falsches Geburtsdatum remonstriert, welches ihn als Volljähriger ausweise. Das Geburtsdatum auf der Tazkira und dem Impfausweis seien ferner nicht identisch mit dem vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Datum. Darüber hinaus würden die eingereichten Handyfotos der Tazkira und des Impfausweises Hinweise auf Manipulationsspuren erkennen lassen. Schliesslich wies sie auf die unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs hin.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, durch das Einreichen der Handyfotos seiner Tazkira und seines Impfausweises, welche aus seiner Sicht keine Manipulationsspuren aufweisen würden, habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft dargelegt. Die Schweiz sei daher vorrangig zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig. Bei einer Wegweisung nach Frankreich drohe ihm die Ausschaffung nach Afghanistan (Kettenabschiebung), wo er gefährdet sei. Aufgrund einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sei daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

E. 7.1 Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers beziehungsweise die Frage umstritten, ob es sich bei ihm um eine minderjährige oder volljährige Person handelt. Praxisgemäss wird bei unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden von einer Überstellung in einen anderen Dublin-Staat grundsätzlich abgesehen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

E. 7.3 Das vorliegende Gutachten des IRM des B._______ wurde nach den aktuell geltenden Standards durchgeführt und stützt sich auf das Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Nach Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen resultierte beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren. Die Gutachter kamen zum Schluss, das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne nicht zutreffen. In Ermangelung konkreter Informationen betreffend die Zähne sowie wegen fehlenden Angaben zu den Altersspannen, lässt sich der Altersabklärung gemäss geltender Rechtsprechung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit entnehmen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer kann das von ihm gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebene Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (als Handyfoto) vorgelegten veralteten Form - wurden bislang lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis des Geburtsdatums nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Daran vermag auch die eingereichte Handyfoto des Impfausweises nichts zu ändern, zumal auch das Gericht hier Überschreibungen beim Geburtsdatum erkennen kann, zu denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht äussert.

E. 7.5 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die diesbezüglichen Angaben ausweichend, widersprüchlich und damit unglaubhaft sind. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, aus welchem Grund der Beschwerdeführer in Frankreich ein anderes Geburtsdatum ([...]) angegeben hat, als in der Schweiz anlässlich der Asylgesuchseinreichung ([...]) und auch bereits im (...) anlässlich einer Kontrolle durch das Grenzwachkorps ([...]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Personalienblatt für Asylsuchende offenbar selbst ausgefüllt hat, vermag die Erklärung nicht zu überzeugen, ein anderer Junge habe das entsprechende Formular in Frankreich für ihn ausgefüllt, weil er dies nicht gekonnt habe. Gleiches gilt in Bezug auf den Erklärungsversuch, der Junge habe sein Geburtsdatum falsch von der Tazkira abgeschrieben. Die Tazkira enthält kein genaues Geburtsdatum, sondern nur eine Altersangabe (6 Jahre zum Zeitpunkt der Ausstellung). Schliesslich ist auf dem Impfausweis als Geburtsdatum der (...) (entspricht dem [...]) eingetragen, was wiederum nicht identisch ist mit der Angabe auf dem Personalienblatt ([...]), aber auch nicht derjenigen anlässlich der EB UMA (ebenfalls [...]) ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt, mit denen er sich in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinandersetzt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 7.6 In einer Gesamtwürdigung der Aussagen und der eingereichten Dokumente gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht gelingt, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 ff. Dublin-III-VO grundsätzlich durchgeführt werden kann, zumal Frankreich seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gegeben hat.

E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).

E. 8.3 In der Beschwerde wird mit Verweis auf die befürchtete Kettenabschiebung durch die französischen Behörden nach Afghanistan die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gefordert.

E. 8.4 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und E. 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.).

E. 8.5 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch zweitinstanzlich abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (vgl. auch Urteil des BVGer D-5667/2023 vom 27. November 2023 E. 11.3). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinien, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken.

E. 8.6 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Frankreich drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegwiesungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Frankreich bleibt demnach der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.2 Mit dem Entscheid fällt der am 22. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1795/2024 Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Dezember 2022 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Am 10. November 2023 gelangte das SEM mit einem Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.201 nachfolgend : Dublin-III-VO) an Frankreich. C. Am 21. Dezember 2023 fand die Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer geltend machte, er sei am (...) geboren und damit minderjährig. Weiter gab er an, in Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben, wo das Gesuch jedoch zwei Mal abgelehnt worden sei. Dort sei er als (...)-Jähriger registriert. Er reichte unter anderem Handyfotos seiner Tazkira sowie seines Impfausweises zu den Akten. D. Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 3. Januar 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die zuständige Behörde stimmte diesem Ersuchen am 12. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Sodann teilte sie der Vorinstanz am 31. Januar 2024 in Beantwortung der Informationsanfrage vom 10. November 2023 mit, der Beschwerdeführer habe in Frankreich am 8. Dezember 2022 ein Asylgesuch gestellt, welches am 20. April 2023 in erster, und am 6. Oktober 2023 in zweiter Instanz abgewiesen worden sei. Ferner sei am 6. November 2023 eine Wegweisungsanordnung erlassen worden. E. Das von der Vorinstanz am 19. Februar 2024 in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des B._______ vom 27. Februar 2024 hält in der zusammenfassenden Beurteilung fest, die Untersuchungsbefunde würden ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne nicht zutreffen. F. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 4. März 2024 mit, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter, der mutmasslich manipulierten Beweismittel (Tazkira und Impfausweis) sowie des forensischen Gutachtens beabsichtige sie, sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und räumte ihm Gelegenheit ein, dazu sowie zu einer möglichen Überstellung nach Frankreich innert Frist Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 7. März 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt dabei an seiner Minderjährigkeit fest. Sodann beantragte er aufgrund einer möglichen Abschiebung von Frankreich nach Afghanistan und einer potentiell drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 12. März 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichten Akten aus. Weiter verfügte es die Änderung des Geburtsdatums auf den (...) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 19. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das nationale Asylverfahren durchzuführen. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 22. März 2024 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Aufgrund der Verfahrenstrennung wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag in einem separaten Verfahren (E-1837/2024) behandelt, weshalb die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte - entsprechend seinem Antrag - den französischen Entscheid beiziehen müssen. Ferner hätte sie ihn zu den Asylgründen anhören müssen, um den Sachverhalt hinsichtlich eines Kettenrefoulement vollständig und richtig abzuklären. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen von Amtes wegen zu treffen, wenn sie aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten Beweismittel weiterhin Zweifel am Sachverhalt hat, welche mit der Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches zweitinstanzlich abgewiesen wurde, wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Was der Beizug des Entscheides weiter in Bezug auf das vorliegende Verfahren hätte erhellen sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Betreffend die beantragte Anhörung zu den Asylgründen ist festzuhalten, dass eine solche eben gerade nicht Gegenstand des Dublin-Verfahrens bildet. Dies auf der Grundlage, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten würden die Menschenrechte beachten und sie deshalb insoweit Vertrauen ineinander haben dürfen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E.7.4 f.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und ist solches auch nicht ersichtlich. Es liegt demnach keine Verletzung von Verfahrensrechten vor, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Bei einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO jeweils derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K15 f. zu Art. 8). Die gesuchstellende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, sie trägt grundsätzlich die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2. und statt vieler: Urteil des BVGer E-2063/2023 vom 3. Oktober 2023, E. 3.1 m.w.H.). Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig erachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, in einer Gesamtwürdigung aller Indizien sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Wegweisung nach Frankreich anzuordnen sei. Das vorliegende Altersgutachten enthalte zwar keine Aussage für oder gegen die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit, könne aber insoweit verwendet werden, als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer ausweichend, widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt und wie er sein Geburtsdatum erfahren habe. Auch habe er gegenüber verschiedenen europäischen Behörden unterschiedliche Altersangaben gemacht und in Frankreich während des Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gegen ein angeblich falsches Geburtsdatum remonstriert, welches ihn als Volljähriger ausweise. Das Geburtsdatum auf der Tazkira und dem Impfausweis seien ferner nicht identisch mit dem vom Beschwerdeführer im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Datum. Darüber hinaus würden die eingereichten Handyfotos der Tazkira und des Impfausweises Hinweise auf Manipulationsspuren erkennen lassen. Schliesslich wies sie auf die unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Frankreichs hin. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, durch das Einreichen der Handyfotos seiner Tazkira und seines Impfausweises, welche aus seiner Sicht keine Manipulationsspuren aufweisen würden, habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft dargelegt. Die Schweiz sei daher vorrangig zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig. Bei einer Wegweisung nach Frankreich drohe ihm die Ausschaffung nach Afghanistan (Kettenabschiebung), wo er gefährdet sei. Aufgrund einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sei daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 7. 7.1 Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers beziehungsweise die Frage umstritten, ob es sich bei ihm um eine minderjährige oder volljährige Person handelt. Praxisgemäss wird bei unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden von einer Überstellung in einen anderen Dublin-Staat grundsätzlich abgesehen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). 7.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. 7.3 Das vorliegende Gutachten des IRM des B._______ wurde nach den aktuell geltenden Standards durchgeführt und stützt sich auf das Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Nach Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen resultierte beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren. Die Gutachter kamen zum Schluss, das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne nicht zutreffen. In Ermangelung konkreter Informationen betreffend die Zähne sowie wegen fehlenden Angaben zu den Altersspannen, lässt sich der Altersabklärung gemäss geltender Rechtsprechung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit entnehmen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 7.4 Der Beschwerdeführer kann das von ihm gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebene Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (als Handyfoto) vorgelegten veralteten Form - wurden bislang lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis des Geburtsdatums nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Daran vermag auch die eingereichte Handyfoto des Impfausweises nichts zu ändern, zumal auch das Gericht hier Überschreibungen beim Geburtsdatum erkennen kann, zu denen sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht äussert. 7.5 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die diesbezüglichen Angaben ausweichend, widersprüchlich und damit unglaubhaft sind. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, aus welchem Grund der Beschwerdeführer in Frankreich ein anderes Geburtsdatum ([...]) angegeben hat, als in der Schweiz anlässlich der Asylgesuchseinreichung ([...]) und auch bereits im (...) anlässlich einer Kontrolle durch das Grenzwachkorps ([...]). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Personalienblatt für Asylsuchende offenbar selbst ausgefüllt hat, vermag die Erklärung nicht zu überzeugen, ein anderer Junge habe das entsprechende Formular in Frankreich für ihn ausgefüllt, weil er dies nicht gekonnt habe. Gleiches gilt in Bezug auf den Erklärungsversuch, der Junge habe sein Geburtsdatum falsch von der Tazkira abgeschrieben. Die Tazkira enthält kein genaues Geburtsdatum, sondern nur eine Altersangabe (6 Jahre zum Zeitpunkt der Ausstellung). Schliesslich ist auf dem Impfausweis als Geburtsdatum der (...) (entspricht dem [...]) eingetragen, was wiederum nicht identisch ist mit der Angabe auf dem Personalienblatt ([...]), aber auch nicht derjenigen anlässlich der EB UMA (ebenfalls [...]) ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt, mit denen er sich in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinandersetzt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 7.6 In einer Gesamtwürdigung der Aussagen und der eingereichten Dokumente gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht gelingt, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 ff. Dublin-III-VO grundsätzlich durchgeführt werden kann, zumal Frankreich seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gegeben hat. 8. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 8.3 In der Beschwerde wird mit Verweis auf die befürchtete Kettenabschiebung durch die französischen Behörden nach Afghanistan die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gefordert. 8.4 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und E. 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). 8.5 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch zweitinstanzlich abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (vgl. auch Urteil des BVGer D-5667/2023 vom 27. November 2023 E. 11.3). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinien, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken. 8.6 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Frankreich drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegwiesungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Frankreich bleibt demnach der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.2 Mit dem Entscheid fällt der am 22. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: