Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch auf den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht und ausgeführt, das SEM habe bei der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers keine umfassende Würdigung aller Indizien vorgenommen, sondern der norwegischen Datenerfassung zu viel Gewicht beigemessen. Es habe nicht ausführlich begründet, auf welchen Grundlagen es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht hätte das SEM die Unterlagen aus Norwegen anfordern müssen, um zu überprüfen, wie die Registrierung des Geburtsdatums erfolgt sei. Ferner hätte das SEM die drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt eines humanitären Selbsteintritts prüfen müssen, da sich nach der schweizerischen Rechtspraxis der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für alle Schutzsuchende als generell unzumutbar erweise.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig sind und weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Bereits anlässlich der EB UMA wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund seiner bisherigen unstimmigen Aussagen und der Aktenlage Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter bestünden und ihm später schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Anpassung seines Alters gewährt. Das SEM stellte in der Verfügung fest, dass er zwei Jahre in Norwegen als volljährig registriert gewesen sei und hier in der Schweiz angegeben habe, vier Jahre jünger zu sein. Schliesslich habe er nur eine Kopie der Tazkira eingereicht, gemäss welcher er bei deren Ausstellung (...)jährig gewesen sein soll, das Portraitfoto darauf aber einen erwachsenen Mann zeige. Das Geburtsdatum auf der Zustimmung Norwegens stelle hingegen ein starkes Indiz dar. Die norwegischen Behörden seien von seiner Volljährigkeit überzeugt. Das SEM war aufgrund dieser Feststellungen und der vielen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen, Altersabklärungen zu veranlassen. Es hat zudem ausreichend und nachvollziehbar begründet, warum es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Es stellte weiter fest, dass Norwegen als Signatarstaat der EMRK, und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und damit aufgezeigt, warum es nicht von einer Kettenabschiebung des Beschwerdeführers ausgeht und war nicht gehalten, die Anhörungsprotokolle und Entscheide der norwegischen Asylbehörden heranzuziehen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss gelangt, den nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).
E. 6.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt widersprüchlichen, unplausiblen und unschlüssigen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte minderjährige Alter glaubhaft zu machen. Er habe angegeben, sein Geburtsdatum sei der (...) und er würde es aufgrund seiner Tazkira kennen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass seine Tazkira kein konkretes Geburtsdatum bescheinige. Auf Nachfrage nach seinem Geburtsdatum im afghanischen Kalender habe er mehrmals ausweichend geantwortet. Er habe nicht erklären können, an welchem Datum gemäss afghanischem Kalender er geboren worden sei. Den anderen Afghanen im Wohnzentrum habe er das Jahr (...) als sein Alter angegeben. Diese hätten das Geburtsdatum im europäischen Kalender ausgerechnet. Auf die Frage nach seinem Alter habe er angegeben, bereits (...) Jahre alt zu sein, respektive bald (...) Jahre alt zu werden. Als ihm der entsprechende Vorhalt gemacht worden sei, dass er gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum erst (...) Jahre als sein müsste und erst in etwas mehr als (...) (...) Jahre alt werde, habe er angegeben, dass den Afghanen im Zentrum einen Fehler unterlaufen sei. Anhand der Angaben zu seiner Biographie könne ebenso wenig auf sein Alter geschlossen werden. Er habe angegeben, nie die Schule besucht zu haben. Er habe nicht benennen können, wie lange er in die Madrassa gegangen und wie alt er bei der Ausreise gewesen und in welchem Jahr er ausgereist sei. Auf die Tatsache angesprochen, dass er am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe, habe er angegeben, dass er in Norwegen als Minderjähriger Asyl beantragt habe. Er habe keine Altersbestimmung erhalten und sei ohne Geburtsdatum registriert worden. Wie alt er bei seiner Ankunft in Norwegen gewesen sei, wisse er nicht. Er habe zwei Jahre auf seine Personalien warten müssen. Die Behörden hätten ihm kein Alter genannt. Selbst bei einem dritten Asylantrag habe er keine Informationen über seine Personalien oder sein registriertes Alter erhalten. Aus der Zustimmung von Norwegen gehe hervor, dass er dort mit dem Geburts-datum vom (...) und somit als Volljähriger erfasst sei. Er sei somit die ganze Zeit über in Norwegen als volljährige Person registriert gewesen. Darauf angesprochen, dass er in Norwegen als fast (...)-jähriger Mann registriert sei, habe er plötzlich angegeben, dass dies zutreffe, aber dies jedoch eine Lüge sei. Die norwegischen Behörden hätten sein Alter einfach so bestimmt. Er sei nicht fast (...) Jahre alt. Den Altersunterschied von vier Jahren habe er anlässlich der EB UMA nicht plausibel erklären können. Für das SEM sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die norwegischen Behörden ihn entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsstaat ein Interesse daran habe, die Personalien nicht korrekt aufzunehmen. Aufgrund der Tatsache, dass er in Norwegen mit dem Geburtsdatum vom (...) und somit als Volljähriger erfasst sei, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sei es ihm somit freigestanden, seine Unterlagen aus dem Asylverfahren aus Norwegen dem SEM einzureichen, was er jedoch unterlassen habe. Seine Aussage, dass in Norwegen kein Altersgutachten durchgeführt worden sei, stelle zudem eine reine Parteibehauptung dar, die mit der Einreichung seiner Asylunterlagen aus Norwegen hätten geklärt werden können. Zudem sei die Durchführung eines Altersgutachten nicht notwendig, wenn er in Norwegen als Volljähriger registriert worden sei. Wie bereits erwähnt, sei von einem Rechtsstaat wie Norwegen zu erwarten, dass die Registrierung rechtsstaatlich korrekt vorgenommen werde. Er habe sich nicht durch ein rechtsgültiges Identitätsdokument ausweisen können; die eingereichte Fotokopie der Tazkira habe einen reduzierten Beweiswert. Auch sei anzumerken, dass das auf der Tazkira angebrachte Portraitfoto nicht dem eines (...)-jährigen Jungen, sondern dem eines erwachsenen Mannes entspreche. Schliesslich spreche auch das äussere Erscheinungsbild - als Ergänzung der bereits erwähnten Indizien - ebenfalls für seine Volljährigkeit. seine Erklärung, wie er in Kenntnis seines Geburtsdatums gelangt sei, sei nicht plausibel. Das SEM komme daher zum Schluss, dass er seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe und habe sein Geburtsdatum in der Folge nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen schriftlichen Stellungnahme auf den (...) geändert.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft in der Schweiz als Minderjähriger registriert worden. Er habe bei der EB UMA an seiner Minderjährigkeit festgehalten und habe angegeben, dass er in Norwegen zwei Asylgesuche als Minderjähriger gestellt habe. Er wisse nicht, warum er in Norwegen als Volljähriger registriert worden sei. Die Rechtsvertreterin habe vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, warum er dort als (...)-jähriger registriert sei, und es sei auch nicht klar, ob dort eine Altersabklärung durchgeführt worden sei, die seine Volljährigkeit bestätige. Er habe durch seine Angaben und die Kopie seiner Tazkira Indizien für seine Minderjährigkeit vorgelegt. Das SEM habe der norwegischen Datenerfassung zu viel Gewicht beigemessen. Weil es nicht nachvollziehbar sei, unter welchen Umständen das Geburtsdatum in Norwegen eingetragen worden sei, lasse dieser Umstand nicht allein auf die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers schliessen. Die Erwartung des SEM, dass der Beschwerdeführer Dokumente aus Norwegen selbst vorlege oder anfordere, überspanne die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ins Unmögliche und führe faktisch dazu, dass sich die Behörde nicht verpflichtet sähen, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen. Von einem Beschwerdeführer, der Analphabet sei und zudem die norwegische Amtssprache nicht beherrsche, könne nicht erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Dokumente aus Norwegen anfordere beziehungsweise einreiche. In Anbetracht der vorhandenen Indizien (Kopie der Tazkira, Aussagen des Beschwerdeführers und Aussehen) stehe fest, dass er im Jahr 1398 (...) Jahre alt gewesen sei. Es möge sein, dass die Tazkira kein rechtsgenügliches Dokument zur Feststellung des Alters darstelle, jedoch sei daran zu erinnern, dass dieses Dokument ein Element sei, das für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen könne, auch wenn es sich nur um eine Kopie handle. Die einfachen Angaben aus Norwegen sowie das Aussehen des Beschwerdeführers würden keine aussagekräftigen Indizien darstellen, die für die Volljährigkeit sprächen, zumal die Feststellung des Alters nach dem Erscheinungsbild von den subjektiven Wahrnehmungen der erkennenden Behörde abhängen würden.
E. 7.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinngemäss: auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).
E. 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).
E. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form - wurden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2).
E. 7.4 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und unplausibel sind. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer angab, er wisse aufgrund der Tazkira, dass er am (...) geboren sei, wenn auf der Tazkira gar kein Geburtsdatum aufgeführt ist, sondern nur das ungefähre Alter bei der Ausstellung angegeben wird. Nach seinem Alter gefragt, gab er an, dass er (...) Jahre als sei und bald (...) Jahre werde, was aber nicht mit dem angegeben Geburtsdatum übereinstimmen kann, wonach er noch (...) Jahre alt gewesen ist und (...) Jahre alt geworden wäre. Diese Unstimmigkeiten konnte er weder anlässlich der EB UMA erklären noch werden sie in der Beschwerde ausgeräumt. Seine Angaben zum Alter sprechen deshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht für die Richtigkeit des angeblichen Geburtsdatums (...). Aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine zuverlässigen Rückschlüsse auf sein Alter ziehen, zumal er erklärte, er sei nicht zur Schule gegangen und er wisse nicht, in welchem Alter er in die Madrassa gegangen oder in welchem Alter er aus Afghanistan ausgereist sei. In Norwegen war der Beschwerdeführer während zweier Jahre als volljährige Person registriert und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit exaktem Geburtsdatum und ohne Altersabklärungen als volljährigen Mann registriert hätten, wenn er damals tatsächlich erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Zudem haben die norwegischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-24/5 [nachfolgend A24/5] S. 4). Dies spricht klar gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die norwegischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dass dieser - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig sei, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit kaum zugestimmt. Ohnehin ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit welchem Alter er in den in Norwegen durchlaufenen Asylverfahren registriert worden sei, nicht glaubhaft, da auch in Norwegen Asylverfahren mit einem schriftlichen Bescheid abgeschlossen werden, der die Personalien der asylsuchenden Person enthält. Dass er sich dort vergeblich dagegen gewehrt hätte, dass er als volljährige Person registriert worden ist, hat er im vorliegenden Verfahren jedoch nie geltend gemacht. Die derart begründeten Zweifel am von ihm behaupteten minderjährigen Alter vermag der Beschwerdeführer mit der eingereichten Kopie der Tazkira schon deshalb nicht auszuräumen, weil auf dem darauf angebrachten Portraitfoto eine männliche Person mit Schnurrbartbehaarung abgebildet ist, die bei der Ausstellung des Dokuments am 9. April 2019 kaum erst (...)-jährig gewesen sein kann.
E. 7.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher als das behauptete (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern.
E. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 8.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 8.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.6 Im Falle einer unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).
E. 9.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch eigenreicht habe. Die norwegischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 19. September 2023 angegeben, dass er nichts gegen eine Rückkehr nach Norwegen einzuwenden habe. Er habe Norwegen verlassen, weil die norwegischen Behörden ihm nach der Ablehnung seines Asylgesuches mitgeteilt hätten, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Norwegen Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden oder dass die norwegischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Norwegen sei Signatarstaat der EMRK und der FK und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei festzuhalten, dass Norwegen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn sein Asylverfahren in Norwegen bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Norwegen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Norwegens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Beim Beschwerdeführer seien während seines bisherigen Aufenthaltes in den Strukturen des BAZ keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Norwegen für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die SouveränitätsklauseI nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein.
E. 9.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM argumentiere, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht erfüllt seien und verwende offensichtlich die falschen Textbausteine, zumal das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen mit einem negativen Asylentscheid abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei unklar, wie das SEM den Wegweisungsentscheid des Beschwerdeführers nach Norwegen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang bringen wolle, wonach bei afghanischen Staatsangehörigen die Gefahr einer Kettenabschiebung von Norwegen nach Afghanistan drohe. Im vorliegenden Fall sprächen besonders gewichtige Gründe für einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte. Damit liege ein gewichtiger Grund für einen humanitären Selbsteintritt vor, welcher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei.
E. 10.1 Mit Verweis auf die Erwägung 7 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. E. 8.6) vorliegend nicht gegeben. Das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die norwegischen Behörden gelangt.
E. 10.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die norwegischen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die norwegischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 2. Oktober 2023 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens ist somit gegeben.
E. 10.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 8.3) ist festzuhalten, dass Norwegen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK, sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ferner gelten auch in Norwegen die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Norwegen im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und den Beschwerdeführer in Norwegen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 11.1 In der Beschwerde wird mit Verweis auf die befürchtete Kettenabschiebung durch die norwegischen Behörden nach Afghanistan die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gefordert.
E. 11.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und E. 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.).
E. 11.3 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Aus dem Umstand, dass die norwegischen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Norwegen habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den norwegischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken.
E. 11.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. Bst. H). Nach Eingang der Beschwerde, am 20. Oktober 2023 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf einen Arztbericht vom 19. Oktober 2023 hin (vgl. Bst. K). Der Beschwerdeführer bedurfte einer Notfallkonsultation. Bei ihm wurde eine rechtsseitige Gesichtskontusion nach Gewalteinwirkung vom 16. Oktober 2023 und der Verdacht auf eine serologisch okkulte Ebstein-Barr-Virus (EBV)-Infektion differentialdiagnostisch ein fieberhafter Infekt mit Splenomegalie diagnostiziert. Es konnten keine Traumafolgen nachgewiesen werden. Bezüglich der leicht erhöhten Infekt-Werte wurde der Beschwerdeführer symptomatisch therapiert. Im Anschluss konnte er das Spital in einem stabilen Allgemeinzustand verlassen. In vier bis sechs Wochen benötigt der Beschwerdeführer eine Verlaufssonographie und zudem einen Kontrolltermin bezüglich der Regredienz der Splenomegalie. Analgesie und Antipyrese wurde verordnet auf Bedarf (kein Paracetamol, keine Acetylsalicylsäure). Ihm wurden die Medikamente Ibuprofen 500mg und in Reserve Novalgin 500mg bei Fieber und Schmerzen und Angina MCC Streuli Lutschtabletten bei Halsschmerzen verordnet. Er sollte auf sportliche Aktivitäten, insbesondere auf Kontaktsportarten verzichten. Bei Aggravierung der Symptomatik und Beschwerdepersistenz sowie Anzeichen einer systemischen Entzündung wie Fieber, Schüttelfrost sei eine Wiedervorstellung jederzeit möglich und indiziert. Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die ausstehenden und nötigen Konsultationen sowie Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands können auch in Norwegen erfolgen, da dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderlichen Behandlungen zu gewähren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Norwegen dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die norwegischen Behörden über diesen sowie allfällige notwendige Behandlungen informieren wird.
E. 11.5 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen des SEM. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.
E. 12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Norwegen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 13 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Norwegen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 16 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5667/2023 law/fes Urteil vom 27. November 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 13. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (...) geboren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira (Ausstelldatum 20.01.1398 [entspricht dem 9. April 2019]) zu den Akten. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 22. November 2021 in Norwegen um Asyl ersucht hatte. Dort wurde das Geburtsdatum vom (...) registriert. C. Am 12. September 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer zudem medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, er habe am (...) Geburtstag. Auf die Frage, woher er dieses kenne, sagte er, er kenne das Datum aus seiner Tazkira. Auf die Anschlussfrage, was darin stehe, erklärte er, auf der Tazkira stehe nur das Jahr (...). Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Die Jungs im Camp hätten das afghanische in das europäische Geburtsdatum umgerechnet. Er denke, er werde (...) Jahre alt. Er habe nie eine Schule, sondern nur die Madrassa besucht, weil seine Familie arm gewesen sei. Er habe mit seinem Vater auf den Feldern gearbeitet und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Aufgrund der Wirtschaftslage sei er gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Er habe sich ein Jahr in der Türkei und zwei Jahre in Norwegen aufgehalten, wo er als Minderjähriger zweimal Asyl beantragt habe. Seine Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Auf den Vorhalt, er sei dort als (...)-jähriger registriert, gab er zu Protokoll: «Das ist eine Lüge». Die hätten sein Alter einfach so bestimmt. Er sei auf keinen Fall (...) oder (...) Jahre alt und er wisse nicht, warum die ihn so alt gemacht hätten. D. Mit Schreiben vom 14. September 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, welche gegen eine Überstellung nach Norwegen sprechen könnten. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. September 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Er wisse nicht, warum er bei den norwegischen Behörden als (...)-jähriger registriert worden sei. Gegen eine Rückkehr nach Norwegen habe er nichts einzuwenden. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass keine Dokumente der norwegischen Behörden ausgehändigt worden seien, welche die Angaben des SEM bestätigen würden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit durch seine Angaben und die Aushändigung der Tazkira nachweisen können. Sollten die norwegischen Behörden kein Altersgutachten durchgeführt haben, so sei das SEM gehalten, eine Altersabklärung vorzunehmen. Sie beantragte, das Geburtsdatum sei im ZEMIS beim (...) zu belassen, andernfalls sei der Bestreitungsvermerk anzubringen und zeitgleich zur Altersanpassung eine entsprechende ZEMIS-Verfügung zu erlassen. F. Am 20. September 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. G. Das SEM ersuchte die norwegischen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 2. Oktober 2023 stimmten die norwegischen Behörden unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zu. H. Abklärungen des SEM im Bundesasylzentrum B._______ ergaben, dass der Beschwerdeführer viermal beim Gesundheitsdienst vorstellig wurde. Dies am 16. Juni 2023 und am 12. September 2023 wegen Kopfschmerzen, am 24. September 2023 wegen einer laufenden Nase und Halsschmerzen und am 25. September 2023 wegen Schmerzen am ganzen Körper und einer erhöhten Körpertemperatur. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Norwegen) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4). Sodann stellte es fest, im ZEMIS laute sein Geburtsdatum auf den (...) (Dispositivziffer 6), händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Norwegen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Am 20. Oktober 2023 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf einen Arztbericht des Spitals D._______ vom 19. Oktober 2023 hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter des Beschwerdeführers). 2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch auf den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht und ausgeführt, das SEM habe bei der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers keine umfassende Würdigung aller Indizien vorgenommen, sondern der norwegischen Datenerfassung zu viel Gewicht beigemessen. Es habe nicht ausführlich begründet, auf welchen Grundlagen es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht hätte das SEM die Unterlagen aus Norwegen anfordern müssen, um zu überprüfen, wie die Registrierung des Geburtsdatums erfolgt sei. Ferner hätte das SEM die drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt eines humanitären Selbsteintritts prüfen müssen, da sich nach der schweizerischen Rechtspraxis der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für alle Schutzsuchende als generell unzumutbar erweise. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, in welchen Punkten die Angaben des Beschwerdeführers unstimmig sind und weshalb es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Bereits anlässlich der EB UMA wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund seiner bisherigen unstimmigen Aussagen und der Aktenlage Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter bestünden und ihm später schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Anpassung seines Alters gewährt. Das SEM stellte in der Verfügung fest, dass er zwei Jahre in Norwegen als volljährig registriert gewesen sei und hier in der Schweiz angegeben habe, vier Jahre jünger zu sein. Schliesslich habe er nur eine Kopie der Tazkira eingereicht, gemäss welcher er bei deren Ausstellung (...)jährig gewesen sein soll, das Portraitfoto darauf aber einen erwachsenen Mann zeige. Das Geburtsdatum auf der Zustimmung Norwegens stelle hingegen ein starkes Indiz dar. Die norwegischen Behörden seien von seiner Volljährigkeit überzeugt. Das SEM war aufgrund dieser Feststellungen und der vielen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen, Altersabklärungen zu veranlassen. Es hat zudem ausreichend und nachvollziehbar begründet, warum es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Es stellte weiter fest, dass Norwegen als Signatarstaat der EMRK, und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und damit aufgezeigt, warum es nicht von einer Kettenabschiebung des Beschwerdeführers ausgeht und war nicht gehalten, die Anhörungsprotokolle und Entscheide der norwegischen Asylbehörden heranzuziehen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss gelangt, den nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entspricht, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt widersprüchlichen, unplausiblen und unschlüssigen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte minderjährige Alter glaubhaft zu machen. Er habe angegeben, sein Geburtsdatum sei der (...) und er würde es aufgrund seiner Tazkira kennen. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass seine Tazkira kein konkretes Geburtsdatum bescheinige. Auf Nachfrage nach seinem Geburtsdatum im afghanischen Kalender habe er mehrmals ausweichend geantwortet. Er habe nicht erklären können, an welchem Datum gemäss afghanischem Kalender er geboren worden sei. Den anderen Afghanen im Wohnzentrum habe er das Jahr (...) als sein Alter angegeben. Diese hätten das Geburtsdatum im europäischen Kalender ausgerechnet. Auf die Frage nach seinem Alter habe er angegeben, bereits (...) Jahre alt zu sein, respektive bald (...) Jahre alt zu werden. Als ihm der entsprechende Vorhalt gemacht worden sei, dass er gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum erst (...) Jahre als sein müsste und erst in etwas mehr als (...) (...) Jahre alt werde, habe er angegeben, dass den Afghanen im Zentrum einen Fehler unterlaufen sei. Anhand der Angaben zu seiner Biographie könne ebenso wenig auf sein Alter geschlossen werden. Er habe angegeben, nie die Schule besucht zu haben. Er habe nicht benennen können, wie lange er in die Madrassa gegangen und wie alt er bei der Ausreise gewesen und in welchem Jahr er ausgereist sei. Auf die Tatsache angesprochen, dass er am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe, habe er angegeben, dass er in Norwegen als Minderjähriger Asyl beantragt habe. Er habe keine Altersbestimmung erhalten und sei ohne Geburtsdatum registriert worden. Wie alt er bei seiner Ankunft in Norwegen gewesen sei, wisse er nicht. Er habe zwei Jahre auf seine Personalien warten müssen. Die Behörden hätten ihm kein Alter genannt. Selbst bei einem dritten Asylantrag habe er keine Informationen über seine Personalien oder sein registriertes Alter erhalten. Aus der Zustimmung von Norwegen gehe hervor, dass er dort mit dem Geburts-datum vom (...) und somit als Volljähriger erfasst sei. Er sei somit die ganze Zeit über in Norwegen als volljährige Person registriert gewesen. Darauf angesprochen, dass er in Norwegen als fast (...)-jähriger Mann registriert sei, habe er plötzlich angegeben, dass dies zutreffe, aber dies jedoch eine Lüge sei. Die norwegischen Behörden hätten sein Alter einfach so bestimmt. Er sei nicht fast (...) Jahre alt. Den Altersunterschied von vier Jahren habe er anlässlich der EB UMA nicht plausibel erklären können. Für das SEM sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die norwegischen Behörden ihn entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Rechtsstaat ein Interesse daran habe, die Personalien nicht korrekt aufzunehmen. Aufgrund der Tatsache, dass er in Norwegen mit dem Geburtsdatum vom (...) und somit als Volljähriger erfasst sei, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sei es ihm somit freigestanden, seine Unterlagen aus dem Asylverfahren aus Norwegen dem SEM einzureichen, was er jedoch unterlassen habe. Seine Aussage, dass in Norwegen kein Altersgutachten durchgeführt worden sei, stelle zudem eine reine Parteibehauptung dar, die mit der Einreichung seiner Asylunterlagen aus Norwegen hätten geklärt werden können. Zudem sei die Durchführung eines Altersgutachten nicht notwendig, wenn er in Norwegen als Volljähriger registriert worden sei. Wie bereits erwähnt, sei von einem Rechtsstaat wie Norwegen zu erwarten, dass die Registrierung rechtsstaatlich korrekt vorgenommen werde. Er habe sich nicht durch ein rechtsgültiges Identitätsdokument ausweisen können; die eingereichte Fotokopie der Tazkira habe einen reduzierten Beweiswert. Auch sei anzumerken, dass das auf der Tazkira angebrachte Portraitfoto nicht dem eines (...)-jährigen Jungen, sondern dem eines erwachsenen Mannes entspreche. Schliesslich spreche auch das äussere Erscheinungsbild - als Ergänzung der bereits erwähnten Indizien - ebenfalls für seine Volljährigkeit. seine Erklärung, wie er in Kenntnis seines Geburtsdatums gelangt sei, sei nicht plausibel. Das SEM komme daher zum Schluss, dass er seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht habe und habe sein Geburtsdatum in der Folge nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter sowie unter Berücksichtigung der eingegangenen schriftlichen Stellungnahme auf den (...) geändert. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft in der Schweiz als Minderjähriger registriert worden. Er habe bei der EB UMA an seiner Minderjährigkeit festgehalten und habe angegeben, dass er in Norwegen zwei Asylgesuche als Minderjähriger gestellt habe. Er wisse nicht, warum er in Norwegen als Volljähriger registriert worden sei. Die Rechtsvertreterin habe vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, warum er dort als (...)-jähriger registriert sei, und es sei auch nicht klar, ob dort eine Altersabklärung durchgeführt worden sei, die seine Volljährigkeit bestätige. Er habe durch seine Angaben und die Kopie seiner Tazkira Indizien für seine Minderjährigkeit vorgelegt. Das SEM habe der norwegischen Datenerfassung zu viel Gewicht beigemessen. Weil es nicht nachvollziehbar sei, unter welchen Umständen das Geburtsdatum in Norwegen eingetragen worden sei, lasse dieser Umstand nicht allein auf die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers schliessen. Die Erwartung des SEM, dass der Beschwerdeführer Dokumente aus Norwegen selbst vorlege oder anfordere, überspanne die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ins Unmögliche und führe faktisch dazu, dass sich die Behörde nicht verpflichtet sähen, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen. Von einem Beschwerdeführer, der Analphabet sei und zudem die norwegische Amtssprache nicht beherrsche, könne nicht erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Dokumente aus Norwegen anfordere beziehungsweise einreiche. In Anbetracht der vorhandenen Indizien (Kopie der Tazkira, Aussagen des Beschwerdeführers und Aussehen) stehe fest, dass er im Jahr 1398 (...) Jahre alt gewesen sei. Es möge sein, dass die Tazkira kein rechtsgenügliches Dokument zur Feststellung des Alters darstelle, jedoch sei daran zu erinnern, dass dieses Dokument ein Element sei, das für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen könne, auch wenn es sich nur um eine Kopie handle. Die einfachen Angaben aus Norwegen sowie das Aussehen des Beschwerdeführers würden keine aussagekräftigen Indizien darstellen, die für die Volljährigkeit sprächen, zumal die Feststellung des Alters nach dem Erscheinungsbild von den subjektiven Wahrnehmungen der erkennenden Behörde abhängen würden. 7. 7.1 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinngemäss: auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 7.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form - wurden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). 7.4 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich und unplausibel sind. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer angab, er wisse aufgrund der Tazkira, dass er am (...) geboren sei, wenn auf der Tazkira gar kein Geburtsdatum aufgeführt ist, sondern nur das ungefähre Alter bei der Ausstellung angegeben wird. Nach seinem Alter gefragt, gab er an, dass er (...) Jahre als sei und bald (...) Jahre werde, was aber nicht mit dem angegeben Geburtsdatum übereinstimmen kann, wonach er noch (...) Jahre alt gewesen ist und (...) Jahre alt geworden wäre. Diese Unstimmigkeiten konnte er weder anlässlich der EB UMA erklären noch werden sie in der Beschwerde ausgeräumt. Seine Angaben zum Alter sprechen deshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht für die Richtigkeit des angeblichen Geburtsdatums (...). Aus den biographischen Angaben des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine zuverlässigen Rückschlüsse auf sein Alter ziehen, zumal er erklärte, er sei nicht zur Schule gegangen und er wisse nicht, in welchem Alter er in die Madrassa gegangen oder in welchem Alter er aus Afghanistan ausgereist sei. In Norwegen war der Beschwerdeführer während zweier Jahre als volljährige Person registriert und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die norwegischen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit exaktem Geburtsdatum und ohne Altersabklärungen als volljährigen Mann registriert hätten, wenn er damals tatsächlich erst 14 Jahre alt gewesen wäre. Zudem haben die norwegischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-24/5 [nachfolgend A24/5] S. 4). Dies spricht klar gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die norwegischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dass dieser - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig sei, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit kaum zugestimmt. Ohnehin ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit welchem Alter er in den in Norwegen durchlaufenen Asylverfahren registriert worden sei, nicht glaubhaft, da auch in Norwegen Asylverfahren mit einem schriftlichen Bescheid abgeschlossen werden, der die Personalien der asylsuchenden Person enthält. Dass er sich dort vergeblich dagegen gewehrt hätte, dass er als volljährige Person registriert worden ist, hat er im vorliegenden Verfahren jedoch nie geltend gemacht. Die derart begründeten Zweifel am von ihm behaupteten minderjährigen Alter vermag der Beschwerdeführer mit der eingereichten Kopie der Tazkira schon deshalb nicht auszuräumen, weil auf dem darauf angebrachten Portraitfoto eine männliche Person mit Schnurrbartbehaarung abgebildet ist, die bei der Ausstellung des Dokuments am 9. April 2019 kaum erst (...)-jährig gewesen sein kann. 7.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher als das behauptete (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar (...) ist (mit einem Bestreitungsvermerk versehen) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darin beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) abzuändern. 8. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 8.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 8.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.6 Im Falle einer unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 9. 9.1 Das SEM führt in der Verfügung im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch eigenreicht habe. Die norwegischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 19. September 2023 angegeben, dass er nichts gegen eine Rückkehr nach Norwegen einzuwenden habe. Er habe Norwegen verlassen, weil die norwegischen Behörden ihm nach der Ablehnung seines Asylgesuches mitgeteilt hätten, dass er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Norwegen Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden oder dass die norwegischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Norwegen sei Signatarstaat der EMRK und der FK und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei festzuhalten, dass Norwegen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn sein Asylverfahren in Norwegen bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Norwegen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Norwegens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Beim Beschwerdeführer seien während seines bisherigen Aufenthaltes in den Strukturen des BAZ keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Norwegen für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die SouveränitätsklauseI nicht anwende, trete das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein. 9.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM argumentiere, dass die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht erfüllt seien und verwende offensichtlich die falschen Textbausteine, zumal das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Norwegen mit einem negativen Asylentscheid abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei unklar, wie das SEM den Wegweisungsentscheid des Beschwerdeführers nach Norwegen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang bringen wolle, wonach bei afghanischen Staatsangehörigen die Gefahr einer Kettenabschiebung von Norwegen nach Afghanistan drohe. Im vorliegenden Fall sprächen besonders gewichtige Gründe für einen humanitären Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte. Damit liege ein gewichtiger Grund für einen humanitären Selbsteintritt vor, welcher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. 10. 10.1 Mit Verweis auf die Erwägung 7 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. E. 8.6) vorliegend nicht gegeben. Das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die norwegischen Behörden gelangt. 10.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. November 2021 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die norwegischen Behörden am 20. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die norwegischen Behörden hiessen dieses Gesuch am 2. Oktober 2023 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens ist somit gegeben. 10.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 8.3) ist festzuhalten, dass Norwegen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK, sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ferner gelten auch in Norwegen die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Norwegen im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und den Beschwerdeführer in Norwegen einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 In der Beschwerde wird mit Verweis auf die befürchtete Kettenabschiebung durch die norwegischen Behörden nach Afghanistan die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen gefordert. 11.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und E. 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). 11.3 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Aus dem Umstand, dass die norwegischen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Norwegen habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen die Möglichkeit, den norwegischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu bewirken. 11.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht (vgl. Bst. H). Nach Eingang der Beschwerde, am 20. Oktober 2023 wies das SEM das Bundesverwaltungsgericht auf einen Arztbericht vom 19. Oktober 2023 hin (vgl. Bst. K). Der Beschwerdeführer bedurfte einer Notfallkonsultation. Bei ihm wurde eine rechtsseitige Gesichtskontusion nach Gewalteinwirkung vom 16. Oktober 2023 und der Verdacht auf eine serologisch okkulte Ebstein-Barr-Virus (EBV)-Infektion differentialdiagnostisch ein fieberhafter Infekt mit Splenomegalie diagnostiziert. Es konnten keine Traumafolgen nachgewiesen werden. Bezüglich der leicht erhöhten Infekt-Werte wurde der Beschwerdeführer symptomatisch therapiert. Im Anschluss konnte er das Spital in einem stabilen Allgemeinzustand verlassen. In vier bis sechs Wochen benötigt der Beschwerdeführer eine Verlaufssonographie und zudem einen Kontrolltermin bezüglich der Regredienz der Splenomegalie. Analgesie und Antipyrese wurde verordnet auf Bedarf (kein Paracetamol, keine Acetylsalicylsäure). Ihm wurden die Medikamente Ibuprofen 500mg und in Reserve Novalgin 500mg bei Fieber und Schmerzen und Angina MCC Streuli Lutschtabletten bei Halsschmerzen verordnet. Er sollte auf sportliche Aktivitäten, insbesondere auf Kontaktsportarten verzichten. Bei Aggravierung der Symptomatik und Beschwerdepersistenz sowie Anzeichen einer systemischen Entzündung wie Fieber, Schüttelfrost sei eine Wiedervorstellung jederzeit möglich und indiziert. Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die ausstehenden und nötigen Konsultationen sowie Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands können auch in Norwegen erfolgen, da dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, ihm die erforderlichen Behandlungen zu gewähren. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Norwegen dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand insofern Rechnung trägt, als es die norwegischen Behörden über diesen sowie allfällige notwendige Behandlungen informieren wird. 11.5 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, mit der Überstellung nach Norwegen drohe dem Beschwerdeführer die Wegweisung in ein Land, in welchem der Wegweisungsvollzug nach schweizerischem Recht als unzumutbar gelte, ändert daran nichts. Die Frage, ob die Schweiz aufgrund seiner im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat grosszügigeren, auf innerstaatlichen Recht basierenden Aufnahmepraxis, im Einzelfass aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen will, liegt im Ermessen des SEM. Dass es davon im Falle des Beschwerdeführers keinen Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden.
12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Norwegen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
13. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Norwegen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
16. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: