Datenschutz
Sachverhalt
A. Beim ersten Einreiseversuch des Beschwerdeführers in die Schweiz am (…) 2021 wurde er vom Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Vor- namen «B._______», geboren am (…) 2003, erfasst (SEM-Akte A1091502 12/18, nachfolgend: SEM-Akte A12). Nach seiner Rücküberstellung nach Italien gelangte er erneut in die Schweiz und suchte am 22. März 2021 um Asyl nach. B. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt sind der Vorname «C._______» und das Geburtsdatum (…) 2005 vermerkt. C. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2019 in Griechenland Asyl beantragt hatte. D. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (UMA) vom 13. April 2021 gab der Beschwerdeführer insbeson- dere an, er habe sein Heimatland im Mai (…) im Alter von (…) Jahren ver- lassen. Er sei in den Iran gelangt, wo er (…) gearbeitet habe, um den Schlepper zu bezahlen, bevor er weiter in die Türkei und nach Griechen- land gereist sei. Vor der Ausreise habe er die (…) Klasse abgeschlossen (Ende […]). Das Alter der Eltern kenne er nicht, da man in Afghanistan nicht genau wisse, wie alt man sei. Er heisse «D._______» und sei am (…) 1384 (gemäss Dolmetscher […] 2006, […]-jährig) geboren worden. Dies habe ihm seine Grossmutter mitgeteilt. Er sei (…)-jährig (SEM-Akte A13 S. 3). Im BAZ habe man sein Geburtsdatum für ihn umgerechnet ([…] 2005, ge- mäss Personalienblatt). Das vom GWK beim ersten Einreiseversuch no- tierte Geburtsdatum (…) 2003 stimme nicht, was er dem Beamten gesagt habe. Ferner habe er sich dort als «B._______» ausgegeben, da er den Vornamen möge. Er habe eine Tazkira gehabt, die im Jahr 2013 im Alter von (…) Jahren ausgestellt worden sei. Darauf stehe kein genaues Ge- burtsdatum, sondern der Vermerk «nach Aussehen (…) Jahre alt, festge- stellt im Jahr (…)». Seine Tazkira und Schuldokumente habe er auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. Bei der Registrierung in Griechenland habe er das Geburtsdatum (…) 2000 genannt, damit er schneller eine Bleibe bekommen habe. Fotos der genannten Dokumente seien auf seinem Handy gewesen, welches ihm jedoch weggenommen
E-3182/2021 Seite 3 worden sei. Mit seiner Mutter stehe er seit zwei Monaten nicht mehr in Kon- takt, da sie aufgrund der Taliban-Präsenz nicht telefonieren könne. Sie könne ihm daher bei der Beschaffung von Ausweispapieren bei der Dis- triktbehörde nicht helfen, da sie das Dorf nicht verlassen könne. E. In der Folge gingen mehrere medizinische Berichte (vom 15., 20., 21. April sowie 26. und 30. April 2021) beim SEM ein ([…]). F. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung erstellen (Gutachten vom 27. April 2021). Die Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung das (…) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm an- gegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (…) Jahren und 1 Monat) könne nicht zutreffen. G. Mit Schreiben vom 29. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsda- tums im ZEMIS auf den (…) 2000 und seiner Behandlung im weiteren Asyl- verfahren als erwachsene Person. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands respektive Italiens zur Durch- führung seines Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Wegweisung gewährt. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2021 Stellung zur Alterseinschätzung sowie zu den Dublin-Zuständigkeiten. Hinsichtlich des Alters gab er an, er habe bereits plausibel erklärt, weshalb er keine Identi- tätspapiere nachreichen könne. Sodann habe er an der EB bestätigt, am (…) 1384 geboren worden zu sein. Im Flüchtlingscamp habe man ihm ge- sagt, er sei (…) Jahre alt. Ausserdem seien seine zeitlichen Angaben nach dem afghanischen Kalender schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere seine Unerfahrenheit und posttraumatischen Erlebnisse müssten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu seinem Alter berücksichtigt werden. Weiter seien GWK-Rapporte fehleranfällig. Zudem sei bei der Aufnahme der Daten durch das GWK kein Dolmetscher anwesend gewesen. Sodann sei bekannt, dass minderjährige Kinder in Ländern wie Afghanistan Arbei-
E-3182/2021 Seite 4 ten auf sich nehmen müssten, um eine Reise in die Sicherheit zu finanzie- ren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Schilderungen zu den Rei- seumständen und sein Aussageverhalten auf Erfahrungen einer erwach- senen Person hindeuten sollten. Weiter sei das Altersgutachten zu bestrei- ten. Es lasse sich damit keine verlässliche Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen. Die Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte ergebe, dass weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Andernfalls sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und ihm eine beschwer- defähige ZEMIS-Verfügung auszustellen. Er sei vorerst in den UMA-Struk- turen zu belassen. I. Am 6. Mai 2021 erfasste die Vorinstanz den (…) 2000 als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk). Mit Schreiben ebenfalls vom 6. Mai 2021 wies sie den Antrag auf eine anfechtbare Verfügung über die Volljäh- rigerklärung mit Hinweis auf Art. 107 AsylG (SR 142.31) ab. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Ausstellung einer an- fechtbaren ZEMIS-Verfügung (mit Hinweis auf Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS- Verordnung, SR 142.513]). J. Am (…) 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen und die italieni- schen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zustän- dig ist, um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. K. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. Mai 2021 unter anderem darüber, dass ein ZEMIS-Datenänderungs- verfahren eingeleitet werde. L. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Juni 2021 erneut ans SEM und be- antragte den sofortigen Erlass einer ZEMIS-Verfügung bezüglich der Al- tersanpassung. Ferner erklärte er, er wolle seinen Vornamen richtigstellen. Sein richtiger Vorname sei «E._______». Er reiche eine Kopie seines Schulzeugnisses der (…) Klasse (ausgestellt im Jahr 1397 / 2018) sowie seiner Tazkira (ausgestellt am […] 1397 resp. (…) 2018) ein. Seiner Mutter sei es mit Hilfe eines Cousins gelungen, für ihn bei der Behörde eine
E-3182/2021 Seite 5 Tazkira zu beschaffen. Auf dieser stehe, dass er am (…) 1384 geboren worden sei. Im Alter von (…) Jahren sei erstmals eine Tazkira ausgestellt worden. Aufgrund eines Schulwechsels im Jahr (…) habe es ein neues Bild auf der Tazkira benötigt. Die Originale würden ihm zugeschickt und bei Er- halt nachgereicht. M. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, die Personendaten lauteten im ZEMIS wie bisher. N. Die italienischen Behörden informierten das SEM am (…) 2021, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Vornamen «D._______» und dem Ge- burtsdatum (…) 2002 registriert sei. Die griechischen Behörden gaben am (…) 2021 an, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als «D._______», gebo- ren am (…) 2000, erfasst. O. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM die obgenannten Beweismittel (Schulzeugnis und Tazkira) im Original ein. P. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (recte: Juli) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei auf- zuheben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (…) 2005 bezie- hungsweise auf den (…) 2006 zu ändern; sein Vorname sei im ZEMIS auf «E._______» abzuändern; eventualiter sei im ZEMIS bezüglich des Vorna- mens ein Bestreitungsvermerk anzubringen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden mehrere vorinstanzliche Akten sowie eine Kos- tennote der Rechtsvertretung vom 9. Juli 2021 beigelegt. Q. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-3182/2021 Seite 6 R. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 reichte die Rechtsvertretung ein Be- schwerdedoppel nach und wies darauf hin, dass die Beschwerde falsch datiert worden sei (7. Juli 2021 sei korrekt, und nicht 7. Juni 2021). S. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 14. Juli 2021 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Fer- ner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela- den. T. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 hielt das SEM unter weiteren Aus- führungen am bisherigen Standpunkt fest. Diese wurde dem Beschwerde- führer mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2021 zugestellt, unter Einräu- mung des Replikrechts. U. In seiner Replik vom 10. August 2021 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be- richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bun- desrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht res- pektive das rechtliche Gehör verletzt. In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe sich bei der Beurteilung seines Alters nicht mit seiner Unerfah- renheit, den mangelnden Schulkenntnissen, den fehlenden Kenntnissen des gregorianischen Kalenders und den posttraumatischen Erlebnissen auseinandergesetzt. Ferner habe das SEM die Originale seiner Beweismit- tel (Tazkira und Schulzeugnis) nicht abgewartet. Die Richtigkeit der Tazkira sei nicht überprüft und damit der Sachverhalt ungenügend festgestellt wor- den. Mit dem Schulzeugnis habe sich die Vorinstanz nicht befasst und dadurch die Untersuchungspflicht verletzt. Weiter seien ihm respektive sei- ner Rechtsvertretung das Protokoll der Erstbefragung, das Personalien- blatt und die Questionnaire Europa nicht übermittelt worden, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht darstelle.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent- scheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfü- gung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
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E. 3.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das SEM die obgenann- ten Aspekte bei der Beurteilung seines Alters ausser Acht gelassen habe. Der angefochtenen Verfügung sind vielmehr umfangreiche und vielseitige Ausführungen zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass sich die Vorinstanz ein ganzheitliches Bild der Angaben und Erscheinung des Be- schwerdeführers gemacht und eine Gesamtwürdigung im Rahmen der Be- urteilung seines Alters vorgenommen hat. Ein Verfahrensfehler ist hier nicht zu erblicken. Des Weiteren lagen der Vorinstanz Kopien obgenannter Beweismittel vor, mit welchen sie sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Vor- instanz hat aufgezeigt, weshalb im vorliegenden Fall anhand der Kopien entschieden werden könne (das Abwarten der Originale wurde bei Einrei- chung der Kopien nicht beantragt). Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie sich sodann explizit auf beide mittlerweile erhaltenen Originale bezo- gen, die Tazkira überprüft und wiederum geschlossen, dass deren Vorlie- gen für die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beweiswürdi- gung nicht erforderlich gewesen sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Replik äussern können. Insgesamt ist daher auch diesbe- züglich nicht von einer Verletzung der Untersuchungspflicht respektive ei- ner unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Im Übrigen hat die Rechtsvertretung das SEM bei Einreichung der Kopien zum dritten Mal (teils sogar unter Fristansetzung) um sofortigen Erlass einer anfechtbaren ZEMIS-Verfügung ersucht. Dass die Vorinstanz daraufhin zeitnah eine ent- sprechende Verfügung erlassen hat, kann ihr nicht angelastet werden. Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass die Rechtsvertretung im Rahmen der von ihr beantragten Verfügung um Einsicht in bestimmte vor- instanzliche Akten ersucht hätte respektive die Vorinstanz einem solchen Gesuch nicht nachgekommen wäre. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertretung an der EB, an der auch über das Personalienblatt gesprochen wurde, anwesend war und mitgewirkt hat, sie mithin in Kenntnis über den Inhalt besagter Akten ist. Sodann wurde das Dokument «Questionnaire Europa» – unabhängig von dessen Relevanz im vorliegenden Verfahren – der Rechtsvertretung vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt und darauf hingewiesen, dass dieses jederzeit hätte eingefordert werden können. Die Rechtsvertretung hat anlässlich der Replik verzichtet, darauf einzugehen. Entsprechend kann vorliegend keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden.
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E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventual- begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö- schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung be- sonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verord- nung sieht in Art. 19 Abs. 3 vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stel- lende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundes- behörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeite- ten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtli- cher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 4.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er- höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be- weiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4225/2021 vom 22. März 2022 E. 3.4 m.w.H.).
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E. 4.4 Kann bei einer Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätz- lich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In- teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahr- scheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu be- lassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen An- bringung ist von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist (Geburtsdatum (…) 2000 [volljährig] und Vorname D._______). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…] 2005 bzw. 2006, minderjährig) und der Vorname «E._______» richtig sind. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteil des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 4.1).
E. 5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei un- klar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Mutter keinen Kontakt habe aufnehmen könne. Er befinde sich seit längerer Zeit im Ausland und ihm müsse bewusst sein, dass ein Beleg seiner Personalien von grosser Wich- tigkeit sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er lange Nichts zum Nachweis seiner Identität habe erlangen können. Daher überrasche, dass es ihm nun doch möglich gewesen sei, nachträglich eine Tazkira und ein Schulzeugnis zu beschaffen. Namentlich bei der Tazkira handle es sich um ein käuflich leicht erwerbbares Dokument, das kaum Beweiskraft entfalte. Von einer (zweiten) Tazkira mit Ausstelldatum (…)1397 ([…] 2018) habe der Be- schwerdeführer an der EB nichts erwähnt, sondern nur erklärt, dass seine mutmasslich im Jahr 2013 ausgestellte Tazkira verloren gegangen sei. Dies sei angesichts einer angeblich im Jahr 2018 ausgestellten Tazkira
E-3182/2021 Seite 11 nicht nachvollziehbar. Ferner habe er an der EB angegeben, auf der verlo- renen Tazkira sei kein Geburtsdatum eingetragen gewesen, während die neue Tazkira ein exaktes Datum enthalte. Weiter kenne der Beschwerde- führer sein Geburtsdatum erstaunlicherweise von seiner Grossmutter, während ihm das Alter seiner Eltern unbekannt sei und er zu verstehen gegeben habe, in Afghanistan wisse man nicht genau, wie alt man sei. Nachdem er ein genaues Datum kenne und (…) Jahre lang die Schule be- sucht habe, sei unverständlich, dass er sein Alter dem SEM gegenüber mit (…) statt mit (…) Jahren angegeben habe. Dass er diesbezüglich im Zent- rum falsch informiert worden sei, sei eine Schutzbehauptung. Auf dem Per- sonalienblatt sei das Datum «(…)1384» nicht aufgeführt, womit unklar bleibe, wie eine Umrechnung stattgefunden habe. Sodann habe das GWK den (…) 2003 und einen anderen Vornamen registriert. Eine Verständigung ohne Dolmetscher könne schwierig sein. Dem Rapport sei aber zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer ein wenig Englisch spreche. Auch ange- sichts seiner Schulbildung und seines Alters wäre zu erwarten, dass er kor- rekte Angaben zum Alter oder Geburtsdatum machen könne. Dass er einen anderen Vornamen genannt habe, weil er eben diesen möge, zeige auf, dass bewusst falsch gemachte Angaben zu den eigenen Personalien nicht auszuschliessen seien. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er sich in Griechenland als volljährig ausgegeben habe, leuchte ferner nicht ein, da UMA’s wohl mehr Privilegien zuteilwerden dürften als volljährigen asylsuchenden Personen. Weiter sei zwar bekannt, dass minderjährige Asylsuchende Arbeiten auf sich nehmen müssten, um die Reise zu finan- zieren. Solche allgemeinen Erfahrungswerte seien aber nur von geringem Nutzen. Gehe man vom angegebenen Alter aus, sei der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise erst (…) respektive (…) Jahre alt gewesen. Im Iran habe er sich in der (…) verdingt, den Schlepper im Nachhinein bezahlt und sich dann weiter in die Türkei aufgemacht. Seine Reise habe er stringent und nachvollziehbar wiedergeben können, was angesichts des vorgeblich jungen Alters erstaune. Es scheine fraglich, dass der aus einer ruralen Um- gebung stammende Beschwerdeführer sich im Ausland so leicht zurecht- zufinden wisse. Seine Ausführungen liessen auf eine reifere Person schliessen. Hinzu komme, dass er sich an der EB hinsichtlich der Ein- und Weiterreise in F._______, Italien, widersprochen habe. Das rechtsmedizi- nische Gutachten attestiere sodann ein Mindestalter von (…) Jahren, was eine massive Abweichung zum vom Beschwerdeführer angegebenen Alter darstelle. Selbst das Mindestalter der zahnärztlichen Untersuchung würde nicht dem angegebenen Alter entsprechen. Das Gutachten habe eine er- höhte Beweiskraft und spreche für die Volljährigkeit. Im Übrigen entspre-
E-3182/2021 Seite 12 che das Mindestalter von (…) Jahren dem Geburtsdatum, das der Be- schwerdeführer gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe. Zwar seien einige an der EB gemachte Angaben schlüssig ausgefallen. Dies vermöge die obgenannten Argumente, die für die Volljährigkeit und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum sprächen, aber nicht umzustossen. Zur beantragten Namensberichtigung sei festzuhalten, dass der Beschwer- deführer vor und an der EB über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in- formiert worden sei. Er habe sich auf die dort gemachte Namensangabe behaften zu lassen. Diese sei nicht beanstandet worden. Als er darauf an- gesprochen worden sei, weshalb er sich beim GWK als «B._______» aus- gegeben habe, habe er erwidert, er möge diesen Namen. Dass er selbst an dieser Stelle seinen Vornamen nicht richtiggestellt und stattdessen an «D._______» festgehalten habe, sei fragwürdig. Zudem würden keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere vorliegen, die eine Namensänderung begründen könnten.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde hiergegen vorgebracht, es sei korrekt, dass er angegeben habe, mit seiner Mutter keinen Kontakt zu haben. Al- lerdings habe er Kontakt mit einem Cousin, der manchmal in die Heimat- provinz fahre. Als er vom SEM für volljährig erklärt worden sei, habe er den Cousin gebeten, seiner Mutter mitzuteilen, dass er dringend eine Tazkira und wenn möglich weitere Dokumente benötige, um seine Minderjährigkeit zu beweisen. Mit Hilfe des Cousins habe die Mutter die Tazkira und das Schulzeugnis beschaffen und in die Schweiz schicken können. Er habe an der EB nicht erwähnt, dass er eine zweite Tazkira besitze, da er gedacht habe, dass es seiner Mutter nicht möglich sein werde, diese zu beschaffen. Sodann sei ihm das Alter seiner Eltern nicht bekannt, weil ihm diese Infor- mation aufgrund seines jungen Alters und kulturellen Hintergrunds nicht wichtig gewesen sei. Das Argument, sein Aussageverhalten lasse auf seine Volljährigkeit schliessen, sei nicht stichhaltig. Die Lebenssituation af- ghanischer Kinder führe dazu, dass sie sehr früh «Erwachsen würden» und reifer wirkten. Bezüglich der Einreise in Italien, der Registrierung beim GWK und hinsichtlich des Vorhalts, er habe gesagt, (…) Jahre alt zu sein, was dem angegebenen afghanischen Geburtsdatum widerspreche, habe er sich bereits geäussert. Er kenne sich mit dem gregorianischen Kalender nicht aus. Ausserdem seien seine weiteren Angaben schlüssig. Eine Ge- burt im Jahr 1384 sei nicht auszuschliessen. Weiter sei das Altersgutachten ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Namentlich sei eine darin ange- wandte Methode umstritten und es gebe keine Vergleichsgruppe für afgha- nische Männer. Somit sei es fehlerhaft. Insgesamt sei es der Vorinstanz
E-3182/2021 Seite 13 nicht gelungen zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum korrekt sei. Ferner habe er mit Schreiben vom 8. Juni 2021 auf seinen richtigen Vornamen hingewiesen. Er habe zunächst einen anderen Namen genannt, da ihm sein eigentlicher Vorname nicht gefalle und ihm nicht klar gewesen sei, welche Bedeutung den Personalien wie Alter oder Name in den westlichen Ländern beigemessen werde. Das Argument der Vorinstanz, es lägen keine rechtsgenügenden Ausweispapiere für eine Na- mensänderung vor, sei nicht verständlich, zumal seine Dokumente (Tazkira und Schulzeugnis) im Original nicht abgewartet worden seien (vgl. oben). Seine Personalien – Vorname und Alter – seien durch diese Dokumente belegt, während sich der bisherige Eintrag im ZEMIS nur auf mündliche Angaben stütze und weniger wahrscheinlich sei. Daher sei eine Berichti- gung vorzunehmen.
E. 5.4 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz insbesondere, gemäss Angaben der italienischen Asylbehörden sei der Beschwerdefüh- rer dort als «D._______», geboren am (…) 2002, registriert. Sein Hinweis an der EB, er könne nicht sagen, ob er in Italien registriert worden sei, wirke angesichts der offenkundigen Registrierung unplausibel. Offensichtlich habe er beabsichtigt, seine dortige Erfassung zu verheimlichen. Den Aus- führungen in der Beschwerdeschrift zum Altersgutachten werde sodann wi- dersprochen. Es handle sich dabei um ein Element der Gesamteinschät- zung des Alters. Zur Beweistauglichkeit der Abklärung habe sich das Bun- desverwaltungsgericht geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend stelle das Gutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Zur Tazkira sei anzumerken, dass diese eine geringe Aussage- und Beweiskraft habe. Vorliegend würde die Erlangung – und somit die Authentizität des Originals
– zudem berechtigte Fragen aufwerfen. Der Beschwerdeführer habe an der EB gesagt, seine Tazkira sei verloren gegangen, zudem beinhalte sie kein genaues Geburtsdatum. Nun habe er eine Original-Tazkira einge- reicht, obwohl er seine Mutter nicht kontaktieren könne. Ferner enthalte die nachgereichte Tazkira plötzlich ein exaktes Geburtsdatum und sei am (…) 1397 ([…] 2018) ausgestellt worden. Mithin habe der Beschwerdeführer ein Dokument nachgereicht, dass er an der EB gänzlich unerwähnt gelassen habe. Die Erklärung hierfür wirke behelfsmässig, zumal er an der EB an- gegeben habe, seine Mutter könne nicht zur Distriktbehörde gehen (mithin um eine neue Tazkira ausstellen zu lassen). Dass es sich vorliegend aber nicht um eine neu ausgestellte Tazkira handeln könne, werde durch deren Ausstellungsdatum ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschwerde- führers werfe begründete Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Be- weismittels auf. Im Übrigen sei fraglich, weshalb der Beschwerdeführer im
E-3182/2021 Seite 14 Vormonat seiner Ausreise eine zusätzliche Tazkira hätte ausstellen lassen sollen, dann aber nur die ältere Tazkira mit auf die Reise genommen haben wolle. Die nachgeholte Erstprüfung des Dokuments sei zwar unauffällig verlaufen. Es dränge sich aber der Verdacht auf, dass das Dokument im Nachgang der EB angefertigt worden sei und keinen amtlichen Ursprung habe. Diese Schlussfolgerung sei auch ohne die später im Original nach- gereichte Tazkira möglich gewesen. Es sei weder notwendig noch zweck- dienlich gewesen, das Original auf die Authentizität hin zu überprüfen, zu- mal selbst bei fehlenden objektiven Fälschungsmerkmalen nicht erstellt sei, dass die Tazkira echt, legal beantragt und erlangt worden sei. Dass die originalen Unterlagen erst rund drei Monate nach dem Asylgesuch des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu den Akten gereicht worden seien, sei nicht dem SEM anzulasten. Auf das Schulzeugnis sei nicht näher einzuge- hen, zumal er auch dieses verloren habe, es kein amtliches Dokument sei und kein Geburtsdatum oder Alter nenne. Die nachgereichten Beweismittel vermöchten die Indizien, die gegen die Minderjährigkeit und das vom Be- schwerdeführer angegebene Geburtsdatum sprächen, mithin nicht umzu- stossen. Nach dem Gesagten könne die Tazkira auch keine Vornamens- änderung begründen. Es sei zudem erst mit der Nachreichung des fragli- chen Ausweispapiers zum Gesuch um eine Namensänderung gekommen, was zusätzliche Fragen aufwerfe.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer replizierte, hinsichtlich des Aufenthalts in Italien während seines traumatisierenden Fluchtwegs habe er an der EB keine Angaben machen können, da er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. Sodann gebe es in Afghanistan keine klare Linie über den Inhalt einer Tazkira. Dies könne dazu geführt haben, dass die erste Tazkira eine Alterseinschätzung beinhaltet habe und die zweite Tazkira das genaue Geburtsdatum aufweise. Das Geburtsdatum widerlege die Authentizität des Dokuments nicht. Sodann habe er anlässlich der Al- tersänderung seinen Onkel beziehungsweise seine Mutter kontaktiert und darum ersucht, so schnell wie möglich eine Tazkira bei den Behörden zu beantragen und in die Schweiz zu schicken. Damit sei er seiner Mitwir- kungspflicht nachgekommen. Er habe immer nur eine Tazkira besessen. Mit derjenigen aus dem Jahr 1392 habe er im Jahr (…) zur Behörde gehen müssen, welche das Foto darauf gewechselt habe. Die alte Tazkira sei ihm abgenommen worden und er habe eine Neue erhalten (diejenige, die er eingereicht habe). Die neue Tazkira habe er auch auf die Flucht mitgenom- men und dabei verloren. Da im Moment nur E-Tazkiras ausgestellt würden und er sich in der Schweiz befinde, habe seine Mutter nur die Tazkira aus dem Jahr 2018 beantragen und erhalten können (ein Duplikat). Auch wenn
E-3182/2021 Seite 15 die Tazkira nur einen verminderten Beweiswert habe, könne hinsichtlich des Alters zu seinen Gunsten entschieden werden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1760/2018 vom 17. Mai 2018). Die Tazkira, das im Jahr 1397 ausgestellte Schulzeugnis der (…) Klasse sowie seine widerspruchs- freien Angaben seien Indizien, wonach das angegebene Geburtsjahr 1384 wahrscheinlicher sei, als das vom SEM eingetragene Jahr. Beide Doku- mente hätten sodann Indizienwirkung hinsichtlich seines richtigen Vorna- mens.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner Personendaten (insb. Ge- burtsdatum und Vorname) im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Tazkira sowie ein Schulzeugnis, beide aus dem Jahr 2018, eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei beiden Dokumenten nicht um fälschungssichere Papiere handelt. Das Schulzeugnis enthält keine Al- tersangaben und keine Fotografie. Ferner ist ein Schuldokument kein Iden- titätsnachweis (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3362/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2.4). Sodann kommt einer Tazkira hinsichtlich der Frage der Identität des Inhabers praxisgemäss ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, Urteil des BVGer D-1742/2022 vom 26. Juli 2022 E. 5). Mithin kann aufgrund dieser Dokumente nicht auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. auch unten, E. 6.2.2).
E. 6.2 Hinsichtlich des Geburtsdatums ist festzuhalten, dass vorliegend we- der der Beschwerdeführer noch das SEM das von ihnen behauptete Datum beweisen können. Entsprechend ist zu prüfen, welches Geburtsdatum – (…) 2005 (oder 2006) beziehungsweise (…) 2000 – wahrscheinlicher ist.
E. 6.2.1 Zunächst ist auf das Altersgutachten vom 27. April 2021 einzugehen (vgl. ausführlich zur medizinischen Altersabklärung BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Im Gutachten wurde namentlich festgehalten, dass die Wachs- tumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile einem durchschnittlichen Le- bensalter von (…) Jahren sowie einem Mindestalter von (…) Jahren ent- sprächen. An den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten könne ein vollstän- diger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weis- heitszähnen seien Entwicklungsstadien festgestellt worden, welche auf ein Durchschnittsalter von (…) Jahren schliessen liessen, bei einem Mindest- alter zwischen (…) Jahren. Im Ergebnis weise der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) Jahren auf und habe – zum Zeit- punkt der Untersuchung am 23. April 2021 – das (…) Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne
E-3182/2021 Seite 16 aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen (vgl. SEM-Akte A20). Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissen- schaftlichen Kriterien verfasst worden. Das Mindestalter der Schlüssel- beinanalyse liegt vorliegend klar über 18 Jahren, zudem überlappen sich die Alterspannen dieser Analyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis des Altersgutachtens – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein starkes Indiz dafür dar, dass seine Altersangaben nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljäh- rig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Resultat des Altersgutachtens (Mindestalter von […] Jahren) lässt sich mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr 2006 oder 2005 ([…]- oder […]-jährig) nicht ver- einbaren.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst erwähnt, an der EB nament- lich zu seiner Reise (ausser bezüglich Italien) oder zum Schulbesuch schlüssige Angaben gemacht. Seine Schilderungen hinsichtlich seines Ge- burtsdatums und der eingereichten Dokumente sind allerdings fraglich. Be- reits an der EB konnte er nicht klar sagen, ob er […]- oder […]-jährig sei. Nicht einmal in der Beschwerdeschrift gibt er dieses genau an (vgl.
1. Rechtsbegehren). Weiter hat er an der EB zwar ein genaues Geburts- datum genannt, dann aber ausgeführt, er kenne dieses nur von seiner Grossmutter, nicht von seinen Eltern. Man wisse in Afghanistan nicht ge- nau, wie alt man sei. Auf seiner Tazkira, die er auf der Reise verloren habe, sei das Datum nicht erfasst (SEM-Akte A13 S. 3, 8). Noch mit Eingabe vom
5. Mai 2021 erklärte er, er könne keine Identitätspapiere nachreichen, habe keinen Kontakt zu seiner Familie und seiner Mutter sei es aufgrund der Taliban-Präsenz nicht möglich, das Dorf zu verlassen und zur Behörde zu gehen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 gab er dann an, seine Mutter habe mit Hilfe eines Cousins nun doch Dokumente (Tazkira und Schulzeugnis) beschaffen und ihm zusenden können. Beide stammen aus dem Jahr 2018. Weshalb er sich nicht bereits nach dem Verlust seiner Doku- mente auf der Reise (im Herbst 2019) um den nun nachgereichten Ersatz gekümmert hat, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Sodann hat er die Tazkira aus dem Jahr 2018 (und deren anderer Inhalt) an der EB nicht erwähnt. Gemäss EB hat er diejenige aus dem Jahr 2013 mit auf die Reise genommen, und die neue Tazkira enthält, anders als seine verlorene Tazkira, plötzlich das exakte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ge- burtsdatum ([…]1384). Die Erklärungen in den Beschwerdeeingaben sind teils widersprüchlich und überzeugen nicht. Er gibt an, er habe anlässlich
E-3182/2021 Seite 17 der Altersänderung Kontakt zur Familie aufgenommen (zu seinem Cousin respektive zu seinem Onkel oder seiner Mutter gemäss Replik). Weshalb dies plötzlich möglich gewesen sei, ist nicht zu erkennen. Sodann habe der Cousin die Mutter bei der Beschaffung der Tazkira bei den Behörden un- terstützt. Gemäss Beschwerdeschrift habe er diese zweite Tazkira an der EB nicht erwähnt, da er gedacht habe, seine Mutter könne diese nicht be- schaffen. In der Replik erwähnte er im Widerspruch dazu, er habe immer nur eine Tazkira besessen. Bei einem Fotowechsel sei ihm die alte Tazkira abgenommen worden. Die Neue aus dem Jahr 2018 habe er mit auf die Flucht genommen und verloren. Ferner gibt er nicht an, wie seine Mutter an das Duplikat des Schulzeugnisses (auch dieses habe er auf der Reise verloren) gelangt sein will. Insgesamt ist der dargestellte Erhalt der Doku- mente (Duplikate aus dem Jahr 2018), deren Echtheit und Inhalt – wie auch von der Vorinstanz angemerkt – zu bezweifeln. Mithin sprechen diese nicht für die vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien.
E. 6.2.3 Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Rahmen sei- ner Registrierungen mehrere unterschiedliche Geburtsdaten genannt (in Griechenland: […] 2000, in Italien: […] 2002, in der Schweiz: […] 2003, […] 2005 und […] 2005 (oder 2006). Die Erklärungen hierfür vermögen – wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt (vgl. oben, E. 5.2 und E. 5.4) – nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er nicht verständlich darlegen, weshalb er sich in Griechenland, in Italien und beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz jeweils als volljährig (mit unterschiedlichen Daten) dargestellt hat, sich im Asylverfahren in der Schweiz dann aber plötzlich als Minderjähriger hat registrieren lassen. Davon, dass ihn das GWK grundlos und trotz sei- nes Einwands mit dem […] 2003 hätte erfassen sollen (SEM-Akte A13 S. 4), ist nicht auszugehen. Seinem Vorbringen, er wisse nicht, ob er in Italien überhaupt erfasst worden sei, steht seine offensichtliche Registrie- rung entgegen.
E. 6.2.4 Im ZEMIS sind diejenigen Daten einzutragen, welche wahrscheinli- cher sind. Vorliegend erscheint die Richtigkeit des im ZEMIS mit Bestrei- tungsvermerk eingetragenen Geburtsdatums vom […] 2000 (und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers) nach einer Gesamtwürdigung sämt- licher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente und dem oben Gesagten als wahrscheinlicher als des vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Datums (beziehungsweise seine Minderjährigkeit). Der Eintrag ist daher unverändert beizubehalten (inkl. Bestreitungsvermerk).
E-3182/2021 Seite 18
E. 6.3 Hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Vornamens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie bereits festgehalten – keine ausreichenden Nachweise für die Identität des Beschwerdeführers vorliegen. Mithin ist auch diesbezüglich zu eruieren, ob die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen Vornamens «D._______» oder des vom Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vornamens «E._______» wahrscheinlicher ist.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag namentlich auf die vom Beschwerdeführer an der EB gemachten Angaben, worauf er sich behaften lassen müsse (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht). Er habe die Registrierung unter besagtem Vornamen nicht beanstandet, auch nicht, als er darauf angesprochen worden sei, dass er bei der Ersterfassung durch das GWK noch einen weiteren Vornamen genannt habe. Dies habe er damit erklärt, dass er diesen Namen möge. Bewusst falsche Angaben zu den eigenen Personalien seien somit nicht auszuschliessen. Der Be- schwerdeführer hat bei der Ersterfassung im BAZ angegeben, sein Vor- name sei «C._______» (vgl. SEM-Akte A2). Im Rahmen der EB, nachdem er über seine Pflichten informiert worden ist, hat er dann erklärt, er heisse «D._______». Im weiteren Gesprächsverlauf und namentlich anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (Gewährung rechtliches Gehör) hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass sein an der EB erfasster Vor- name nicht stimme. Erstmals mit Einreichung der aus der Heimat beschaff- ten Dokumente (Eingabe vom 8. Juni 2021), auf denen er nicht «D._______» genannt wird, erklärte er, er wolle seinen Vornamen richtig- stellen. Wie oben erwähnt, sind der Erhalt der nachgereichten Dokumente sowie deren Echtheit und Inhalt jedoch zu bezweifeln. Der nachträglich an- gegebene Vorname ist somit nicht belegt. Ferner ist die Erklärung in der Beschwerdeschrift für die unterschiedlichen Namensangaben, er habe zu- nächst einen anderen Vornamen genannt, weil ihm sein eigentlicher Name nicht gefalle und ihm nicht klar gewesen sei, welche Bedeutung den Per- sonalien in westlichen Ländern beigemessen werde, nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer befindet sich seit (…) 2019 in europäischen Asyl- verfahren und wurde bereits mehrfach behördlich registriert. Hinzu kommt, dass er auch bei den griechischen und den italienischen Behörden den Vornamen «D._______» angegeben hat. Seine unterschiedlichen Anga- ben zu den Personalien (vgl. auch oben bzgl. Geburtsdaten) sind der Glaubhaftigkeit seiner vorliegend geltend gemachten Personendaten schliesslich nicht förderlich.
E-3182/2021 Seite 19
E. 6.3.2 Nach dem Gesagten erscheint der vom Beschwerdeführer nachträg- lich geltend gemachte Vorname (E._______) nicht als wahrscheinlicher als derjenige, welcher im ZEMIS eingetragen ist (D._______). Daher ist der bestehende ZEMIS-Eintrag zu belassen, jedoch – wie das Geburtsdatum und wie eventualiter beantragt – mit einem Bestreitungsvermerk zu verse- hen.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach einzig hinsichtlich des Eventualbegehrens, es sei im ZEMIS beim Vornamen ein Bestreitungsvermerk anzubringen, gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auch den eingetragenen Vor- namen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich seiner Begehren auf Datenänderungen im ZEMIS unterlegen. Hinsicht- lich des Eventualbegehrens, es sei beim Vornamen ein Bestreitungsver- merk anzubringen, hat er obsiegt. Damit liegt ein Teilobsiegen vor.
E. 8.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer einen Teil der Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Rechtsbegehren waren nach dem Oberwähnten (zumindest teilweise) nicht aussichtslos und er ist als bedürftig einzustufen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober 2021, eingereicht im hängigen Beschwerdeverfahren E-4655/2021). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die ebenfalls beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, zumal die Vertre- tung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers vorliegend nicht als notwendig zu erachten war.
E. 8.3 Obsiegt eine Partei teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Da der bezüglich des oberwähnten Eventualbegehrens entstandene Aufwand als sehr gering einzustufen ist (Stellen des Eventualbegehrens ohne expli-
E-3182/2021 Seite 20 zite Ausführungen in den Beschwerdeeingaben zu diesem Punkt, ausser- dem wäre über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks von Amtes we- gen entschieden worden), ist von einer Parteientschädigung abzusehen.
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3182/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Anbringen eines Bestrei- tungsvermerks beim Vornamen beantragt wurde. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die im ZEMIS eingetragenen Personendaten (Geburtsdatum […] 2000 und Vorname D._______) sind beizubehalten. Das SEM wird angewiesen, auch den eingetragenen Vornamen mit einem Bestreitungsvermerk zu ver- sehen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) E-3182/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3182/2021 Urteil vom 6. Oktober 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Beim ersten Einreiseversuch des Beschwerdeführers in die Schweiz am (...) 2021 wurde er vom Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Vornamen «B._______», geboren am (...) 2003, erfasst (SEM-Akte A1091502 12/18, nachfolgend: SEM-Akte A12). Nach seiner Rücküberstellung nach Italien gelangte er erneut in die Schweiz und suchte am 22. März 2021 um Asyl nach. B. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt sind der Vorname «C._______» und das Geburtsdatum (...) 2005 vermerkt. C. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Griechenland Asyl beantragt hatte. D. Im Rahmen der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 13. April 2021 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe sein Heimatland im Mai (...) im Alter von (...) Jahren verlassen. Er sei in den Iran gelangt, wo er (...) gearbeitet habe, um den Schlepper zu bezahlen, bevor er weiter in die Türkei und nach Griechenland gereist sei. Vor der Ausreise habe er die (...) Klasse abgeschlossen (Ende [...]). Das Alter der Eltern kenne er nicht, da man in Afghanistan nicht genau wisse, wie alt man sei. Er heisse «D._______» und sei am (...) 1384 (gemäss Dolmetscher [...] 2006, [...]-jährig) geboren worden. Dies habe ihm seine Grossmutter mitgeteilt. Er sei (...)-jährig (SEM-Akte A13 S. 3). Im BAZ habe man sein Geburtsdatum für ihn umgerechnet ([...] 2005, gemäss Personalienblatt). Das vom GWK beim ersten Einreiseversuch notierte Geburtsdatum (...) 2003 stimme nicht, was er dem Beamten gesagt habe. Ferner habe er sich dort als «B._______» ausgegeben, da er den Vornamen möge. Er habe eine Tazkira gehabt, die im Jahr 2013 im Alter von (...) Jahren ausgestellt worden sei. Darauf stehe kein genaues Geburtsdatum, sondern der Vermerk «nach Aussehen (...) Jahre alt, festgestellt im Jahr (...)». Seine Tazkira und Schuldokumente habe er auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. Bei der Registrierung in Griechenland habe er das Geburtsdatum (...) 2000 genannt, damit er schneller eine Bleibe bekommen habe. Fotos der genannten Dokumente seien auf seinem Handy gewesen, welches ihm jedoch weggenommen worden sei. Mit seiner Mutter stehe er seit zwei Monaten nicht mehr in Kontakt, da sie aufgrund der Taliban-Präsenz nicht telefonieren könne. Sie könne ihm daher bei der Beschaffung von Ausweispapieren bei der Distriktbehörde nicht helfen, da sie das Dorf nicht verlassen könne. E. In der Folge gingen mehrere medizinische Berichte (vom 15., 20., 21. April sowie 26. und 30. April 2021) beim SEM ein ([...]). F. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liess das SEM eine forensische Lebensaltersschätzung erstellen (Gutachten vom 27. April 2021). Die Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und 1 Monat) könne nicht zutreffen. G. Mit Schreiben vom 29. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2000 und seiner Behandlung im weiteren Asylverfahren als erwachsene Person. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands respektive Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer entsprechenden Wegweisung gewährt. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2021 Stellung zur Alterseinschätzung sowie zu den Dublin-Zuständigkeiten. Hinsichtlich des Alters gab er an, er habe bereits plausibel erklärt, weshalb er keine Identitätspapiere nachreichen könne. Sodann habe er an der EB bestätigt, am (...) 1384 geboren worden zu sein. Im Flüchtlingscamp habe man ihm gesagt, er sei (...) Jahre alt. Ausserdem seien seine zeitlichen Angaben nach dem afghanischen Kalender schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere seine Unerfahrenheit und posttraumatischen Erlebnisse müssten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu seinem Alter berücksichtigt werden. Weiter seien GWK-Rapporte fehleranfällig. Zudem sei bei der Aufnahme der Daten durch das GWK kein Dolmetscher anwesend gewesen. Sodann sei bekannt, dass minderjährige Kinder in Ländern wie Afghanistan Arbeiten auf sich nehmen müssten, um eine Reise in die Sicherheit zu finanzieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Schilderungen zu den Reiseumständen und sein Aussageverhalten auf Erfahrungen einer erwachsenen Person hindeuten sollten. Weiter sei das Altersgutachten zu bestreiten. Es lasse sich damit keine verlässliche Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen. Die Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte ergebe, dass weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. Andernfalls sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und ihm eine beschwerdefähige ZEMIS-Verfügung auszustellen. Er sei vorerst in den UMA-Strukturen zu belassen. I. Am 6. Mai 2021 erfasste die Vorinstanz den (...) 2000 als Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk). Mit Schreiben ebenfalls vom 6. Mai 2021 wies sie den Antrag auf eine anfechtbare Verfügung über die Volljährigerklärung mit Hinweis auf Art. 107 AsylG (SR 142.31) ab. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Ausstellung einer anfechtbaren ZEMIS-Verfügung (mit Hinweis auf Art. 19 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). J. Am (...) 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen und die italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. K. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2021 unter anderem darüber, dass ein ZEMIS-Datenänderungsverfahren eingeleitet werde. L. Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Juni 2021 erneut ans SEM und beantragte den sofortigen Erlass einer ZEMIS-Verfügung bezüglich der Altersanpassung. Ferner erklärte er, er wolle seinen Vornamen richtigstellen. Sein richtiger Vorname sei «E._______». Er reiche eine Kopie seines Schulzeugnisses der (...) Klasse (ausgestellt im Jahr 1397 / 2018) sowie seiner Tazkira (ausgestellt am [...] 1397 resp. (...) 2018) ein. Seiner Mutter sei es mit Hilfe eines Cousins gelungen, für ihn bei der Behörde eine Tazkira zu beschaffen. Auf dieser stehe, dass er am (...) 1384 geboren worden sei. Im Alter von (...) Jahren sei erstmals eine Tazkira ausgestellt worden. Aufgrund eines Schulwechsels im Jahr (...) habe es ein neues Bild auf der Tazkira benötigt. Die Originale würden ihm zugeschickt und bei Erhalt nachgereicht. M. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, die Personendaten lauteten im ZEMIS wie bisher. N. Die italienischen Behörden informierten das SEM am (...) 2021, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Vornamen «D._______» und dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert sei. Die griechischen Behörden gaben am (...) 2021 an, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als «D._______», geboren am (...) 2000, erfasst. O. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM die obgenannten Beweismittel (Schulzeugnis und Tazkira) im Original ein. P. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (recte: Juli) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2005 beziehungsweise auf den (...) 2006 zu ändern; sein Vorname sei im ZEMIS auf «E._______» abzuändern; eventualiter sei im ZEMIS bezüglich des Vornamens ein Bestreitungsvermerk anzubringen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden mehrere vorinstanzliche Akten sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 9. Juli 2021 beigelegt. Q. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 reichte die Rechtsvertretung ein Beschwerdedoppel nach und wies darauf hin, dass die Beschwerde falsch datiert worden sei (7. Juli 2021 sei korrekt, und nicht 7. Juni 2021). S. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 14. Juli 2021 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. T. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 hielt das SEM unter weiteren Ausführungen am bisherigen Standpunkt fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2021 zugestellt, unter Einräumung des Replikrechts. U. In seiner Replik vom 10. August 2021 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, das SEM habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt. In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe sich bei der Beurteilung seines Alters nicht mit seiner Unerfahrenheit, den mangelnden Schulkenntnissen, den fehlenden Kenntnissen des gregorianischen Kalenders und den posttraumatischen Erlebnissen auseinandergesetzt. Ferner habe das SEM die Originale seiner Beweismittel (Tazkira und Schulzeugnis) nicht abgewartet. Die Richtigkeit der Tazkira sei nicht überprüft und damit der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden. Mit dem Schulzeugnis habe sich die Vorinstanz nicht befasst und dadurch die Untersuchungspflicht verletzt. Weiter seien ihm respektive seiner Rechtsvertretung das Protokoll der Erstbefragung, das Personalienblatt und die Questionnaire Europa nicht übermittelt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Akteneinsicht darstelle. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das SEM die obgenannten Aspekte bei der Beurteilung seines Alters ausser Acht gelassen habe. Der angefochtenen Verfügung sind vielmehr umfangreiche und vielseitige Ausführungen zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass sich die Vorinstanz ein ganzheitliches Bild der Angaben und Erscheinung des Beschwerdeführers gemacht und eine Gesamtwürdigung im Rahmen der Beurteilung seines Alters vorgenommen hat. Ein Verfahrensfehler ist hier nicht zu erblicken. Des Weiteren lagen der Vorinstanz Kopien obgenannter Beweismittel vor, mit welchen sie sich unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, weshalb im vorliegenden Fall anhand der Kopien entschieden werden könne (das Abwarten der Originale wurde bei Einreichung der Kopien nicht beantragt). Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie sich sodann explizit auf beide mittlerweile erhaltenen Originale bezogen, die Tazkira überprüft und wiederum geschlossen, dass deren Vorliegen für die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beweiswürdigung nicht erforderlich gewesen sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Replik äussern können. Insgesamt ist daher auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung der Untersuchungspflicht respektive einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Im Übrigen hat die Rechtsvertretung das SEM bei Einreichung der Kopien zum dritten Mal (teils sogar unter Fristansetzung) um sofortigen Erlass einer anfechtbaren ZEMIS-Verfügung ersucht. Dass die Vorinstanz daraufhin zeitnah eine entsprechende Verfügung erlassen hat, kann ihr nicht angelastet werden. Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass die Rechtsvertretung im Rahmen der von ihr beantragten Verfügung um Einsicht in bestimmte vorinstanzliche Akten ersucht hätte respektive die Vorinstanz einem solchen Gesuch nicht nachgekommen wäre. Dies wird auch nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertretung an der EB, an der auch über das Personalienblatt gesprochen wurde, anwesend war und mitgewirkt hat, sie mithin in Kenntnis über den Inhalt besagter Akten ist. Sodann wurde das Dokument «Questionnaire Europa» - unabhängig von dessen Relevanz im vorliegenden Verfahren - der Rechtsvertretung vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt und darauf hingewiesen, dass dieses jederzeit hätte eingefordert werden können. Die Rechtsvertretung hat anlässlich der Replik verzichtet, darauf einzugehen. Entsprechend kann vorliegend keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4225/2021 vom 22. März 2022 E. 3.4 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist (Geburtsdatum (...) 2000 [volljährig] und Vorname D._______). Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005 bzw. 2006, minderjährig) und der Vorname «E._______» richtig sind. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5; Urteil des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 4.1). 5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei unklar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Mutter keinen Kontakt habe aufnehmen könne. Er befinde sich seit längerer Zeit im Ausland und ihm müsse bewusst sein, dass ein Beleg seiner Personalien von grosser Wichtigkeit sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er lange Nichts zum Nachweis seiner Identität habe erlangen können. Daher überrasche, dass es ihm nun doch möglich gewesen sei, nachträglich eine Tazkira und ein Schulzeugnis zu beschaffen. Namentlich bei der Tazkira handle es sich um ein käuflich leicht erwerbbares Dokument, das kaum Beweiskraft entfalte. Von einer (zweiten) Tazkira mit Ausstelldatum (...)1397 ([...] 2018) habe der Beschwerdeführer an der EB nichts erwähnt, sondern nur erklärt, dass seine mutmasslich im Jahr 2013 ausgestellte Tazkira verloren gegangen sei. Dies sei angesichts einer angeblich im Jahr 2018 ausgestellten Tazkira nicht nachvollziehbar. Ferner habe er an der EB angegeben, auf der verlorenen Tazkira sei kein Geburtsdatum eingetragen gewesen, während die neue Tazkira ein exaktes Datum enthalte. Weiter kenne der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum erstaunlicherweise von seiner Grossmutter, während ihm das Alter seiner Eltern unbekannt sei und er zu verstehen gegeben habe, in Afghanistan wisse man nicht genau, wie alt man sei. Nachdem er ein genaues Datum kenne und (...) Jahre lang die Schule besucht habe, sei unverständlich, dass er sein Alter dem SEM gegenüber mit (...) statt mit (...) Jahren angegeben habe. Dass er diesbezüglich im Zentrum falsch informiert worden sei, sei eine Schutzbehauptung. Auf dem Personalienblatt sei das Datum «(...)1384» nicht aufgeführt, womit unklar bleibe, wie eine Umrechnung stattgefunden habe. Sodann habe das GWK den (...) 2003 und einen anderen Vornamen registriert. Eine Verständigung ohne Dolmetscher könne schwierig sein. Dem Rapport sei aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein wenig Englisch spreche. Auch angesichts seiner Schulbildung und seines Alters wäre zu erwarten, dass er korrekte Angaben zum Alter oder Geburtsdatum machen könne. Dass er einen anderen Vornamen genannt habe, weil er eben diesen möge, zeige auf, dass bewusst falsch gemachte Angaben zu den eigenen Personalien nicht auszuschliessen seien. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er sich in Griechenland als volljährig ausgegeben habe, leuchte ferner nicht ein, da UMA's wohl mehr Privilegien zuteilwerden dürften als volljährigen asylsuchenden Personen. Weiter sei zwar bekannt, dass minderjährige Asylsuchende Arbeiten auf sich nehmen müssten, um die Reise zu finanzieren. Solche allgemeinen Erfahrungswerte seien aber nur von geringem Nutzen. Gehe man vom angegebenen Alter aus, sei der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise erst (...) respektive (...) Jahre alt gewesen. Im Iran habe er sich in der (...) verdingt, den Schlepper im Nachhinein bezahlt und sich dann weiter in die Türkei aufgemacht. Seine Reise habe er stringent und nachvollziehbar wiedergeben können, was angesichts des vorgeblich jungen Alters erstaune. Es scheine fraglich, dass der aus einer ruralen Umgebung stammende Beschwerdeführer sich im Ausland so leicht zurechtzufinden wisse. Seine Ausführungen liessen auf eine reifere Person schliessen. Hinzu komme, dass er sich an der EB hinsichtlich der Ein- und Weiterreise in F._______, Italien, widersprochen habe. Das rechtsmedizinische Gutachten attestiere sodann ein Mindestalter von (...) Jahren, was eine massive Abweichung zum vom Beschwerdeführer angegebenen Alter darstelle. Selbst das Mindestalter der zahnärztlichen Untersuchung würde nicht dem angegebenen Alter entsprechen. Das Gutachten habe eine erhöhte Beweiskraft und spreche für die Volljährigkeit. Im Übrigen entspreche das Mindestalter von (...) Jahren dem Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe. Zwar seien einige an der EB gemachte Angaben schlüssig ausgefallen. Dies vermöge die obgenannten Argumente, die für die Volljährigkeit und das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum sprächen, aber nicht umzustossen. Zur beantragten Namensberichtigung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor und an der EB über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht informiert worden sei. Er habe sich auf die dort gemachte Namensangabe behaften zu lassen. Diese sei nicht beanstandet worden. Als er darauf angesprochen worden sei, weshalb er sich beim GWK als «B._______» ausgegeben habe, habe er erwidert, er möge diesen Namen. Dass er selbst an dieser Stelle seinen Vornamen nicht richtiggestellt und stattdessen an «D._______» festgehalten habe, sei fragwürdig. Zudem würden keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere vorliegen, die eine Namensänderung begründen könnten. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde hiergegen vorgebracht, es sei korrekt, dass er angegeben habe, mit seiner Mutter keinen Kontakt zu haben. Allerdings habe er Kontakt mit einem Cousin, der manchmal in die Heimatprovinz fahre. Als er vom SEM für volljährig erklärt worden sei, habe er den Cousin gebeten, seiner Mutter mitzuteilen, dass er dringend eine Tazkira und wenn möglich weitere Dokumente benötige, um seine Minderjährigkeit zu beweisen. Mit Hilfe des Cousins habe die Mutter die Tazkira und das Schulzeugnis beschaffen und in die Schweiz schicken können. Er habe an der EB nicht erwähnt, dass er eine zweite Tazkira besitze, da er gedacht habe, dass es seiner Mutter nicht möglich sein werde, diese zu beschaffen. Sodann sei ihm das Alter seiner Eltern nicht bekannt, weil ihm diese Information aufgrund seines jungen Alters und kulturellen Hintergrunds nicht wichtig gewesen sei. Das Argument, sein Aussageverhalten lasse auf seine Volljährigkeit schliessen, sei nicht stichhaltig. Die Lebenssituation afghanischer Kinder führe dazu, dass sie sehr früh «Erwachsen würden» und reifer wirkten. Bezüglich der Einreise in Italien, der Registrierung beim GWK und hinsichtlich des Vorhalts, er habe gesagt, (...) Jahre alt zu sein, was dem angegebenen afghanischen Geburtsdatum widerspreche, habe er sich bereits geäussert. Er kenne sich mit dem gregorianischen Kalender nicht aus. Ausserdem seien seine weiteren Angaben schlüssig. Eine Geburt im Jahr 1384 sei nicht auszuschliessen. Weiter sei das Altersgutachten ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Namentlich sei eine darin angewandte Methode umstritten und es gebe keine Vergleichsgruppe für afghanische Männer. Somit sei es fehlerhaft. Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum korrekt sei. Ferner habe er mit Schreiben vom 8. Juni 2021 auf seinen richtigen Vornamen hingewiesen. Er habe zunächst einen anderen Namen genannt, da ihm sein eigentlicher Vorname nicht gefalle und ihm nicht klar gewesen sei, welche Bedeutung den Personalien wie Alter oder Name in den westlichen Ländern beigemessen werde. Das Argument der Vorinstanz, es lägen keine rechtsgenügenden Ausweispapiere für eine Namensänderung vor, sei nicht verständlich, zumal seine Dokumente (Tazkira und Schulzeugnis) im Original nicht abgewartet worden seien (vgl. oben). Seine Personalien - Vorname und Alter - seien durch diese Dokumente belegt, während sich der bisherige Eintrag im ZEMIS nur auf mündliche Angaben stütze und weniger wahrscheinlich sei. Daher sei eine Berichtigung vorzunehmen. 5.4 Anlässlich der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz insbesondere, gemäss Angaben der italienischen Asylbehörden sei der Beschwerdeführer dort als «D._______», geboren am (...) 2002, registriert. Sein Hinweis an der EB, er könne nicht sagen, ob er in Italien registriert worden sei, wirke angesichts der offenkundigen Registrierung unplausibel. Offensichtlich habe er beabsichtigt, seine dortige Erfassung zu verheimlichen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Altersgutachten werde sodann widersprochen. Es handle sich dabei um ein Element der Gesamteinschätzung des Alters. Zur Beweistauglichkeit der Abklärung habe sich das Bundesverwaltungsgericht geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend stelle das Gutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Zur Tazkira sei anzumerken, dass diese eine geringe Aussage- und Beweiskraft habe. Vorliegend würde die Erlangung - und somit die Authentizität des Originals - zudem berechtigte Fragen aufwerfen. Der Beschwerdeführer habe an der EB gesagt, seine Tazkira sei verloren gegangen, zudem beinhalte sie kein genaues Geburtsdatum. Nun habe er eine Original-Tazkira eingereicht, obwohl er seine Mutter nicht kontaktieren könne. Ferner enthalte die nachgereichte Tazkira plötzlich ein exaktes Geburtsdatum und sei am (...) 1397 ([...] 2018) ausgestellt worden. Mithin habe der Beschwerdeführer ein Dokument nachgereicht, dass er an der EB gänzlich unerwähnt gelassen habe. Die Erklärung hierfür wirke behelfsmässig, zumal er an der EB angegeben habe, seine Mutter könne nicht zur Distriktbehörde gehen (mithin um eine neue Tazkira ausstellen zu lassen). Dass es sich vorliegend aber nicht um eine neu ausgestellte Tazkira handeln könne, werde durch deren Ausstellungsdatum ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers werfe begründete Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Beweismittels auf. Im Übrigen sei fraglich, weshalb der Beschwerdeführer im Vormonat seiner Ausreise eine zusätzliche Tazkira hätte ausstellen lassen sollen, dann aber nur die ältere Tazkira mit auf die Reise genommen haben wolle. Die nachgeholte Erstprüfung des Dokuments sei zwar unauffällig verlaufen. Es dränge sich aber der Verdacht auf, dass das Dokument im Nachgang der EB angefertigt worden sei und keinen amtlichen Ursprung habe. Diese Schlussfolgerung sei auch ohne die später im Original nachgereichte Tazkira möglich gewesen. Es sei weder notwendig noch zweckdienlich gewesen, das Original auf die Authentizität hin zu überprüfen, zumal selbst bei fehlenden objektiven Fälschungsmerkmalen nicht erstellt sei, dass die Tazkira echt, legal beantragt und erlangt worden sei. Dass die originalen Unterlagen erst rund drei Monate nach dem Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten gereicht worden seien, sei nicht dem SEM anzulasten. Auf das Schulzeugnis sei nicht näher einzugehen, zumal er auch dieses verloren habe, es kein amtliches Dokument sei und kein Geburtsdatum oder Alter nenne. Die nachgereichten Beweismittel vermöchten die Indizien, die gegen die Minderjährigkeit und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sprächen, mithin nicht umzustossen. Nach dem Gesagten könne die Tazkira auch keine Vornamensänderung begründen. Es sei zudem erst mit der Nachreichung des fraglichen Ausweispapiers zum Gesuch um eine Namensänderung gekommen, was zusätzliche Fragen aufwerfe. 5.5 Der Beschwerdeführer replizierte, hinsichtlich des Aufenthalts in Italien während seines traumatisierenden Fluchtwegs habe er an der EB keine Angaben machen können, da er sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe. Sodann gebe es in Afghanistan keine klare Linie über den Inhalt einer Tazkira. Dies könne dazu geführt haben, dass die erste Tazkira eine Alterseinschätzung beinhaltet habe und die zweite Tazkira das genaue Geburtsdatum aufweise. Das Geburtsdatum widerlege die Authentizität des Dokuments nicht. Sodann habe er anlässlich der Altersänderung seinen Onkel beziehungsweise seine Mutter kontaktiert und darum ersucht, so schnell wie möglich eine Tazkira bei den Behörden zu beantragen und in die Schweiz zu schicken. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe immer nur eine Tazkira besessen. Mit derjenigen aus dem Jahr 1392 habe er im Jahr (...) zur Behörde gehen müssen, welche das Foto darauf gewechselt habe. Die alte Tazkira sei ihm abgenommen worden und er habe eine Neue erhalten (diejenige, die er eingereicht habe). Die neue Tazkira habe er auch auf die Flucht mitgenommen und dabei verloren. Da im Moment nur E-Tazkiras ausgestellt würden und er sich in der Schweiz befinde, habe seine Mutter nur die Tazkira aus dem Jahr 2018 beantragen und erhalten können (ein Duplikat). Auch wenn die Tazkira nur einen verminderten Beweiswert habe, könne hinsichtlich des Alters zu seinen Gunsten entschieden werden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1760/2018 vom 17. Mai 2018). Die Tazkira, das im Jahr 1397 ausgestellte Schulzeugnis der (...) Klasse sowie seine widerspruchsfreien Angaben seien Indizien, wonach das angegebene Geburtsjahr 1384 wahrscheinlicher sei, als das vom SEM eingetragene Jahr. Beide Dokumente hätten sodann Indizienwirkung hinsichtlich seines richtigen Vornamens. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als Beleg seiner Personendaten (insb. Geburtsdatum und Vorname) im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Tazkira sowie ein Schulzeugnis, beide aus dem Jahr 2018, eingereicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei beiden Dokumenten nicht um fälschungssichere Papiere handelt. Das Schulzeugnis enthält keine Altersangaben und keine Fotografie. Ferner ist ein Schuldokument kein Identitätsnachweis (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3362/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2.4). Sodann kommt einer Tazkira hinsichtlich der Frage der Identität des Inhabers praxisgemäss ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, Urteil des BVGer D-1742/2022 vom 26. Juli 2022 E. 5). Mithin kann aufgrund dieser Dokumente nicht auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. auch unten, E. 6.2.2). 6.2 Hinsichtlich des Geburtsdatums ist festzuhalten, dass vorliegend weder der Beschwerdeführer noch das SEM das von ihnen behauptete Datum beweisen können. Entsprechend ist zu prüfen, welches Geburtsdatum - (...) 2005 (oder 2006) beziehungsweise (...) 2000 - wahrscheinlicher ist. 6.2.1 Zunächst ist auf das Altersgutachten vom 27. April 2021 einzugehen (vgl. ausführlich zur medizinischen Altersabklärung BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Im Gutachten wurde namentlich festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) Jahren entsprächen. An den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten könne ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen seien Entwicklungsstadien festgestellt worden, welche auf ein Durchschnittsalter von (...) Jahren schliessen liessen, bei einem Mindestalter zwischen (...) Jahren. Im Ergebnis weise der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren auf und habe - zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. April 2021 - das (...) Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen (vgl. SEM-Akte A20). Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden. Das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse liegt vorliegend klar über 18 Jahren, zudem überlappen sich die Alterspannen dieser Analyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis des Altersgutachtens - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ein starkes Indiz dafür dar, dass seine Altersangaben nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Resultat des Altersgutachtens (Mindestalter von [...] Jahren) lässt sich mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr 2006 oder 2005 ([...]- oder [...]-jährig) nicht vereinbaren. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst erwähnt, an der EB namentlich zu seiner Reise (ausser bezüglich Italien) oder zum Schulbesuch schlüssige Angaben gemacht. Seine Schilderungen hinsichtlich seines Geburtsdatums und der eingereichten Dokumente sind allerdings fraglich. Bereits an der EB konnte er nicht klar sagen, ob er [...]- oder [...]-jährig sei. Nicht einmal in der Beschwerdeschrift gibt er dieses genau an (vgl. 1. Rechtsbegehren). Weiter hat er an der EB zwar ein genaues Geburtsdatum genannt, dann aber ausgeführt, er kenne dieses nur von seiner Grossmutter, nicht von seinen Eltern. Man wisse in Afghanistan nicht genau, wie alt man sei. Auf seiner Tazkira, die er auf der Reise verloren habe, sei das Datum nicht erfasst (SEM-Akte A13 S. 3, 8). Noch mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erklärte er, er könne keine Identitätspapiere nachreichen, habe keinen Kontakt zu seiner Familie und seiner Mutter sei es aufgrund der Taliban-Präsenz nicht möglich, das Dorf zu verlassen und zur Behörde zu gehen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 gab er dann an, seine Mutter habe mit Hilfe eines Cousins nun doch Dokumente (Tazkira und Schulzeugnis) beschaffen und ihm zusenden können. Beide stammen aus dem Jahr 2018. Weshalb er sich nicht bereits nach dem Verlust seiner Dokumente auf der Reise (im Herbst 2019) um den nun nachgereichten Ersatz gekümmert hat, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Sodann hat er die Tazkira aus dem Jahr 2018 (und deren anderer Inhalt) an der EB nicht erwähnt. Gemäss EB hat er diejenige aus dem Jahr 2013 mit auf die Reise genommen, und die neue Tazkira enthält, anders als seine verlorene Tazkira, plötzlich das exakte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...]1384). Die Erklärungen in den Beschwerdeeingaben sind teils widersprüchlich und überzeugen nicht. Er gibt an, er habe anlässlich der Altersänderung Kontakt zur Familie aufgenommen (zu seinem Cousin respektive zu seinem Onkel oder seiner Mutter gemäss Replik). Weshalb dies plötzlich möglich gewesen sei, ist nicht zu erkennen. Sodann habe der Cousin die Mutter bei der Beschaffung der Tazkira bei den Behörden unterstützt. Gemäss Beschwerdeschrift habe er diese zweite Tazkira an der EB nicht erwähnt, da er gedacht habe, seine Mutter könne diese nicht beschaffen. In der Replik erwähnte er im Widerspruch dazu, er habe immer nur eine Tazkira besessen. Bei einem Fotowechsel sei ihm die alte Tazkira abgenommen worden. Die Neue aus dem Jahr 2018 habe er mit auf die Flucht genommen und verloren. Ferner gibt er nicht an, wie seine Mutter an das Duplikat des Schulzeugnisses (auch dieses habe er auf der Reise verloren) gelangt sein will. Insgesamt ist der dargestellte Erhalt der Dokumente (Duplikate aus dem Jahr 2018), deren Echtheit und Inhalt - wie auch von der Vorinstanz angemerkt - zu bezweifeln. Mithin sprechen diese nicht für die vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien. 6.2.3 Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Rahmen seiner Registrierungen mehrere unterschiedliche Geburtsdaten genannt (in Griechenland: [...] 2000, in Italien: [...] 2002, in der Schweiz: [...] 2003, [...] 2005 und [...] 2005 (oder 2006). Die Erklärungen hierfür vermögen - wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt (vgl. oben, E. 5.2 und E. 5.4) - nicht zu überzeugen. Insbesondere kann er nicht verständlich darlegen, weshalb er sich in Griechenland, in Italien und beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz jeweils als volljährig (mit unterschiedlichen Daten) dargestellt hat, sich im Asylverfahren in der Schweiz dann aber plötzlich als Minderjähriger hat registrieren lassen. Davon, dass ihn das GWK grundlos und trotz seines Einwands mit dem [...] 2003 hätte erfassen sollen (SEM-Akte A13 S. 4), ist nicht auszugehen. Seinem Vorbringen, er wisse nicht, ob er in Italien überhaupt erfasst worden sei, steht seine offensichtliche Registrierung entgegen. 6.2.4 Im ZEMIS sind diejenigen Daten einzutragen, welche wahrscheinlicher sind. Vorliegend erscheint die Richtigkeit des im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragenen Geburtsdatums vom [...] 2000 (und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers) nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehenden Elemente und dem oben Gesagten als wahrscheinlicher als des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Datums (beziehungsweise seine Minderjährigkeit). Der Eintrag ist daher unverändert beizubehalten (inkl. Bestreitungsvermerk). 6.3 Hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Vornamens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie bereits festgehalten - keine ausreichenden Nachweise für die Identität des Beschwerdeführers vorliegen. Mithin ist auch diesbezüglich zu eruieren, ob die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen Vornamens «D._______» oder des vom Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vornamens «E._______» wahrscheinlicher ist. 6.3.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag namentlich auf die vom Beschwerdeführer an der EB gemachten Angaben, worauf er sich behaften lassen müsse (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht). Er habe die Registrierung unter besagtem Vornamen nicht beanstandet, auch nicht, als er darauf angesprochen worden sei, dass er bei der Ersterfassung durch das GWK noch einen weiteren Vornamen genannt habe. Dies habe er damit erklärt, dass er diesen Namen möge. Bewusst falsche Angaben zu den eigenen Personalien seien somit nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat bei der Ersterfassung im BAZ angegeben, sein Vorname sei «C._______» (vgl. SEM-Akte A2). Im Rahmen der EB, nachdem er über seine Pflichten informiert worden ist, hat er dann erklärt, er heisse «D._______». Im weiteren Gesprächsverlauf und namentlich anlässlich der Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (Gewährung rechtliches Gehör) hat er mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass sein an der EB erfasster Vorname nicht stimme. Erstmals mit Einreichung der aus der Heimat beschafften Dokumente (Eingabe vom 8. Juni 2021), auf denen er nicht «D._______» genannt wird, erklärte er, er wolle seinen Vornamen richtigstellen. Wie oben erwähnt, sind der Erhalt der nachgereichten Dokumente sowie deren Echtheit und Inhalt jedoch zu bezweifeln. Der nachträglich angegebene Vorname ist somit nicht belegt. Ferner ist die Erklärung in der Beschwerdeschrift für die unterschiedlichen Namensangaben, er habe zunächst einen anderen Vornamen genannt, weil ihm sein eigentlicher Name nicht gefalle und ihm nicht klar gewesen sei, welche Bedeutung den Personalien in westlichen Ländern beigemessen werde, nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer befindet sich seit (...) 2019 in europäischen Asylverfahren und wurde bereits mehrfach behördlich registriert. Hinzu kommt, dass er auch bei den griechischen und den italienischen Behörden den Vornamen «D._______» angegeben hat. Seine unterschiedlichen Angaben zu den Personalien (vgl. auch oben bzgl. Geburtsdaten) sind der Glaubhaftigkeit seiner vorliegend geltend gemachten Personendaten schliesslich nicht förderlich. 6.3.2 Nach dem Gesagten erscheint der vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Vorname (E._______) nicht als wahrscheinlicher als derjenige, welcher im ZEMIS eingetragen ist (D._______). Daher ist der bestehende ZEMIS-Eintrag zu belassen, jedoch - wie das Geburtsdatum und wie eventualiter beantragt - mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
7. Die Beschwerde ist demnach einzig hinsichtlich des Eventualbegehrens, es sei im ZEMIS beim Vornamen ein Bestreitungsvermerk anzubringen, gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auch den eingetragenen Vornamen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Begehren auf Datenänderungen im ZEMIS unterlegen. Hinsichtlich des Eventualbegehrens, es sei beim Vornamen ein Bestreitungsvermerk anzubringen, hat er obsiegt. Damit liegt ein Teilobsiegen vor. 8.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Rechtsbegehren waren nach dem Oberwähnten (zumindest teilweise) nicht aussichtslos und er ist als bedürftig einzustufen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 19. Oktober 2021, eingereicht im hängigen Beschwerdeverfahren E-4655/2021). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die ebenfalls beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, zumal die Vertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers vorliegend nicht als notwendig zu erachten war. 8.3 Obsiegt eine Partei teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Da der bezüglich des oberwähnten Eventualbegehrens entstandene Aufwand als sehr gering einzustufen ist (Stellen des Eventualbegehrens ohne explizite Ausführungen in den Beschwerdeeingaben zu diesem Punkt, ausserdem wäre über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks von Amtes wegen entschieden worden), ist von einer Parteientschädigung abzusehen.
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Anbringen eines Bestreitungsvermerks beim Vornamen beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die im ZEMIS eingetragenen Personendaten (Geburtsdatum [...] 2000 und Vorname D._______) sind beizubehalten. Das SEM wird angewiesen, auch den eingetragenen Vornamen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: