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Sachverhalt
A. Am 16. April 2021 reichte A._______, afghanische Staatsbürgerin, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 an. B. Am 10. Mai 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach ihrem Alter gab sie an, 15 Jahre und ungefähr vier oder fünf Monate alt zu sein. Auf die Nachfrage, ob der 1. Januar 2006 ihr ungefähres oder das exakte Geburtsdatum sei, antwortete sie, dass dies ihr exaktes Geburtsdatum sei. Ihr Vater habe es ihr gesagt. Sie reichte ihre Tazkira im Original ein, welche am 1. Dezember 2020 in Athen ausgestellt worden war. Auf der Tazkira ist das Geburtsdatum 1. Januar 2006 vermerkt. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM mit Auftrag vom 12. Mai 2021 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellen. Das Gutachten vom 25. Mai 2021 ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 18 Jahren. Das von A._______ angegebene Alter von 15 Jahren und 4 Monaten erscheine deshalb nicht plausibel. D. Am 1. Juni 2021 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2006 auf den 1. Januar 2002 anzupassen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Davon machte sie am 9. Juni 2021 durch eine Vertreterin Gebrauch und beantragte, von der vorgesehenen Änderung abzusehen sowie stattdessen den 1. Januar 2006 mit einem Bestreitungsvermerk einzutragen. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2002 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 8. Juli 2021 reichte die Vertreterin von A._______ deren am 18. Juni 2021 ausgestellten afghanischen Reisepass ein, der als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 aufführt. F. Am 12. August 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu ihren Asylgründen an. G. Mit Verfügung vom 23. August 2021 hielt das SEM in Dispositivziffer 1 fest, dass das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 laute. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde sie vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 2-8). H. Gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 anzupassen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten zu bewilligen. I. Am 28. September 2021 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. J. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Asylentscheides, mit dem ihr Geburtsdatum im ZEMIS ihrer Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
E. 3 Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3).
E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-4234/20220 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3).
E. 3.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4).
E. 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (1. Januar 2002) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 2006 festzulegen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens eingereichten Identitätsdokumente - eine originale Tazkira und ein originaler afghanischer Reisepass, denen keine objektiven Fälschungsmerkmale zu entnehmen seien - zwar gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein starkes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit bilden würden. Dennoch seien aufgrund der ungereimten Angaben betreffend Geburtsdatum und insbesondere aufgrund der Ausstellungsmodalitäten der Tazkira bzw. des Passes Zweifel an den darin festgehaltenen Geburtsdaten anzubringen, was den Beweiswert des afghanischen Passes hinsichtlich ihres Alters erheblich abschwäche. Das angegebene Alter in der Tazkira dürfte insbesondere nicht der Wahrheit entsprechen, da die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der Erstbefragung bestätigt habe, der 1. Januar 2006 sei ihr exaktes Geburtsdatum. Demgegenüber habe sie erklärt, die griechischen Behörden hätten ihr Geburtsdatum erfasst, sie habe es nicht selber ausgewählt. Die Tatsache, dass ihre drei Geschwister ebenfalls mit demselben Geburtstag, d.h. dem 1. Januar, erfasst seien, weise auf letztere Version hin. Konkret bedeute dies, dass das angebliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, der 1. Januar 2006, bei ihrer Einreise in Griechenland erfasst worden sei, obwohl es sich dabei nicht um das wahre Geburtsdatum handle. Dieses Datum sei bei der Ausstellung der Tazkira übernommen worden und sei folglich ebenfalls im afghanischen Reisepass wiederzufinden, da die Tazkira das zentrale Dokument für dessen Ausstellung darstelle. Es würden somit Zweifel bestehen, ob das in der Tazkira angegebene Alter dem tatsächlichen Alter entspreche. Es sei deshalb von einer verminderten Beweiskraft des Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen. Zudem sei das Altersgutachten, das der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 18 Jahren attestiere, ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Es bestätige die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Minderjährigkeit, auch wenn die Aussagen in Bezug auf Schulbildung, das Alter der Geschwister und die Ausreise konsistent ausgefallen seien. Die Resultate der medizinischen Altersabklärung liessen ein Alter von 15 Jahren und acht Monaten unglaubhaft erscheinen. In Anbetracht der Befragungsprotokolle sowie unter Würdigung aller Beweismittel und Indizien sei die Volljährigkeit wahrscheinlicher als die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, im Asylentscheid zur ZEMIS Anpassung werde ersichtlich, dass sich die Altersanpassung einzig auf das Resultat des Altersgutachtens stütze. Den übrigen Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Altersangaben sprächen, werde die Beweiskraft abgesprochen. Der eingereichte, originale afghanische Reisepass stelle ein starkes Indiz für das von ihr angegebene Geburtsdatum, den 1. Januar 2006 dar. Das Resultat des Altersgutachtens sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb dieses als starkes Indiz für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 zu werten sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage zum "exakten Geburtsdatum" in Erstbefragungen häufig falsch verstanden werde. Ebenfalls würden die direkten Folgefragen bezüglich der weiteren Identitätsdokumente zeigen, dass Missverständnisse durch die Übersetzung und Fragestellung schnell passiert seien. Vor diesem Hintergrund erstaune deshalb die Bestätigung des 1. Januar 2006 als "genaues Geburtsdatum" auch nicht weiter. Sie habe sich nach den ersten Fragen durchgehend konsistent und überzeugend geäussert. Ihre Aussagen seien deshalb als starkes Indiz für das von ihr angegebene Alter zu werten. Sie habe mit grossem Erstaunen und Unglauben auf die Altersanpassung reagiert und ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Die emotionale Reaktion, welche auch nach der erfolgreichen Familienzusammenführung in der Schweiz bestanden habe, sei als weiteres Indiz für das angegebene Alter, den 1. Januar 2006, zu werten. Schliesslich seien die Altersangaben ihrer Geschwister als Indiz für die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums zu werten, da ihre ältere Schwester mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2002 erfasst worden sei.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin reichte sowohl einen originalen afghanischen Reisepass als auch eine originale Tazkira ein. Beide Dokumente führen als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 auf. Die Vorinstanz fand zwar in diesem afghanischen Reisepass keine Fälschungshinweise und zweifelt auch nicht an dessen formalen Echtheit. Doch wendet sie zutreffenderweise ein, dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssen (vgl. Urteil des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3). Insbesondere stellt sie zu Recht fest, dass die Ausstellung des Passes auf der Basis der Tazkira beruht, deren Beweiswert beschränkt ist, selbst wenn sie im Original vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 m.w.H.). Dabei bestehen keine Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden bei der Ausstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin deren Geburtsdatum selbst überprüft hätten. Die Beschwerdeführerin gab während der Anhörung gegenüber der Vor-instanz an, sie und ihre Familie hätten bei der Ankunft in Griechenland die Geburtsdaten nur nach dem persischen Kalender gekannt, daher hätten die griechischen Behörden diese nach dem abendländischen Kalender erfasst. Auf Nachfrage führte sie aus, das Geburtsdatum sei für sie von den griechischen Behörden erfasst worden und sie habe dieses nicht selber ausgewählt. Auf die Frage, weshalb in der Tazkira dennoch dieses Geburtsdatum (1. Januar 2006) stehe, das von den griechischen Behörden festgehalten worden war, erklärte die Beschwerdeführerin, die Dokumente hätten übereinstimmen müssen und die afghanischen Behörden hätten dieses Geburtsdatum übernommen. Obwohl dem echten Reisepass grundsätzlich eine hohe Beweiskraft zukommt, ist vorliegend zweifelhaft, ob das darin aufgeführte Geburtsdatum der Wahrheit entspricht, zumal der Reisepass auf den Angaben der Tazkira beruht, deren Beweiskraft wie erwähnt eher niedrig ist. Auch die Angaben über das Alter der Geschwister der Beschwerdeführerin lassen keine Rückschlüsse über ihr genaues Geburtsdatum zu. Ebenfalls vermögen die in den Befragungen gemachten konzisen Angaben über ihre Schulbildung und Ausreise aus dem Iran an den unklaren Umständen rund um die Ausstellung des Reisepasses und Erfassung des Geburtsdatums nichts zu ändern.
E. 4.4 Die eingereichte Tazkira und der eingereichte Reisepass der Beschwerdeführerin vermögen deshalb nur ein schwaches Indiz für das von ihr angegebene Geburtsdatum zu bilden. Somit kann die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Beweise vorlegen, die auf den 1. Januar 2006 als exaktes Datum bzw. Jahr hinweisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre.
E. 4.5 Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen. Es legt mit Verweis auf das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten vom 25. Mai 2021 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen.
E. 4.6 Es ist deshalb zu prüfen, welches Geburtsjahr als wahrscheinlicher zu betrachten ist, 2002 oder 2006.
E. 4.6.1 Im Folgenden ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.
E. 4.6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2, A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.6.3 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. Mai 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine radiologische Untersuchung der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Beurteilung.
E. 4.6.3.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und "stattgehabten" Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorlägen, die das Wachstum und die Entwicklung beeinflusst haben könnten.
E. 4.6.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung (Orthopantomogramm) nach Mincer et al. (1993) würden unter Berücksichtigung der Zähne #38 und #48 resp. #18 und #28 weibliche Individuen mit dem Stadium H nach Demirjian (1973) ein Durchschnittsalter von 20.9 Jahren mit einer Abweichung von 2.01 Jahren resp. 20.6 Jahren mit einer Abweichung von 2.01 Jahren zeigen. Die Beschwerdeführerin dürfte zwischen 18.8 und 22.9 Jahre alt sein mit einem Durchschnittsalter von 20.9 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage nach Mincer et al. (1993) 92.2 % resp. 89.6 %. Nach Gunst und Mesotten (2003) betrage die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei 95.1 %.
E. 4.6.3.3 In Bezug auf die Handknochenanalyse wird im Gutachten ausgeführt, dass das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks nach Greulich und Pyle (2nd edition) einem Standard von 31 bzw. einem Alter von 19 Jahren entspreche. Gemäss Tisè et al. (2011) entspreche dies einem medianen Alter von 18.8 Jahren (min. 16.1 Jahre - max. 19.9 Jahre). Der Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine entspreche gemäss Kellinghaus et al. (2010) dem Stadium 3b, was gemäss Wittschieber et al. (2014) ein medianes Alter von 20.6 Jahren (min. 17.6 Jahre - max. 36.5 Jahre) ergäbe.
E. 4.6.4 Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein wahrscheinliches Alter von 19 bis 20 Jahren. Das Mindestalter sei mit 18 Jahren zu benennen. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von 15 Jahren und vier Monaten erscheine deshalb nicht plausibel.
E. 4.6.5 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 25. Mai 2021 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Laut dem vorliegenden Gutachten lässt die Röntgenuntersuchung der Hand auf ein Alter der Beschwerdeführerin von 19 Jahren bzw. auf ein medianes Alter von 18.8 Jahren, die Computertomografie der Schlüsselbeine auf ein medianes Alter von 20.6 Jahren schliessen und gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht wurde, knapp oder sogar über 90 %. Das beantragte Geburtsdatum bzw. -jahr liegt damit gänzlich und mit einer Abweichung von 2.5 bis 3.5 Jahren deutlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Insbesondere sprechen die Analysen der Schlüsselbeine und die zahnärztliche Untersuchung für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen der Beschwerdeführerin noch durch die vorgelegten Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dabei wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das Resultat des Altersgutachtens als starkes Indiz für das eingetragene Geburtsdatum zu werten ist. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände ist somit zu erkennen, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2002) als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum (1. Januar 2006).
E. 5 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2002 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4225/2021 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, , vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 16. April 2021 reichte A._______, afghanische Staatsbürgerin, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 an. B. Am 10. Mai 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach ihrem Alter gab sie an, 15 Jahre und ungefähr vier oder fünf Monate alt zu sein. Auf die Nachfrage, ob der 1. Januar 2006 ihr ungefähres oder das exakte Geburtsdatum sei, antwortete sie, dass dies ihr exaktes Geburtsdatum sei. Ihr Vater habe es ihr gesagt. Sie reichte ihre Tazkira im Original ein, welche am 1. Dezember 2020 in Athen ausgestellt worden war. Auf der Tazkira ist das Geburtsdatum 1. Januar 2006 vermerkt. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM mit Auftrag vom 12. Mai 2021 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellen. Das Gutachten vom 25. Mai 2021 ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 18 Jahren. Das von A._______ angegebene Alter von 15 Jahren und 4 Monaten erscheine deshalb nicht plausibel. D. Am 1. Juni 2021 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2006 auf den 1. Januar 2002 anzupassen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Davon machte sie am 9. Juni 2021 durch eine Vertreterin Gebrauch und beantragte, von der vorgesehenen Änderung abzusehen sowie stattdessen den 1. Januar 2006 mit einem Bestreitungsvermerk einzutragen. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2002 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 8. Juli 2021 reichte die Vertreterin von A._______ deren am 18. Juni 2021 ausgestellten afghanischen Reisepass ein, der als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 aufführt. F. Am 12. August 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu ihren Asylgründen an. G. Mit Verfügung vom 23. August 2021 hielt das SEM in Dispositivziffer 1 fest, dass das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 laute. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde sie vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 2-8). H. Gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 anzupassen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten zu bewilligen. I. Am 28. September 2021 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. J. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Asylentscheides, mit dem ihr Geburtsdatum im ZEMIS ihrer Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3. Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-4234/20220 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). 3.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (1. Januar 2002) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2006) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 2006 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens eingereichten Identitätsdokumente - eine originale Tazkira und ein originaler afghanischer Reisepass, denen keine objektiven Fälschungsmerkmale zu entnehmen seien - zwar gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein starkes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit bilden würden. Dennoch seien aufgrund der ungereimten Angaben betreffend Geburtsdatum und insbesondere aufgrund der Ausstellungsmodalitäten der Tazkira bzw. des Passes Zweifel an den darin festgehaltenen Geburtsdaten anzubringen, was den Beweiswert des afghanischen Passes hinsichtlich ihres Alters erheblich abschwäche. Das angegebene Alter in der Tazkira dürfte insbesondere nicht der Wahrheit entsprechen, da die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der Erstbefragung bestätigt habe, der 1. Januar 2006 sei ihr exaktes Geburtsdatum. Demgegenüber habe sie erklärt, die griechischen Behörden hätten ihr Geburtsdatum erfasst, sie habe es nicht selber ausgewählt. Die Tatsache, dass ihre drei Geschwister ebenfalls mit demselben Geburtstag, d.h. dem 1. Januar, erfasst seien, weise auf letztere Version hin. Konkret bedeute dies, dass das angebliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, der 1. Januar 2006, bei ihrer Einreise in Griechenland erfasst worden sei, obwohl es sich dabei nicht um das wahre Geburtsdatum handle. Dieses Datum sei bei der Ausstellung der Tazkira übernommen worden und sei folglich ebenfalls im afghanischen Reisepass wiederzufinden, da die Tazkira das zentrale Dokument für dessen Ausstellung darstelle. Es würden somit Zweifel bestehen, ob das in der Tazkira angegebene Alter dem tatsächlichen Alter entspreche. Es sei deshalb von einer verminderten Beweiskraft des Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen. Zudem sei das Altersgutachten, das der Beschwerdeführerin ein Mindestalter von 18 Jahren attestiere, ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Es bestätige die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Minderjährigkeit, auch wenn die Aussagen in Bezug auf Schulbildung, das Alter der Geschwister und die Ausreise konsistent ausgefallen seien. Die Resultate der medizinischen Altersabklärung liessen ein Alter von 15 Jahren und acht Monaten unglaubhaft erscheinen. In Anbetracht der Befragungsprotokolle sowie unter Würdigung aller Beweismittel und Indizien sei die Volljährigkeit wahrscheinlicher als die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, im Asylentscheid zur ZEMIS Anpassung werde ersichtlich, dass sich die Altersanpassung einzig auf das Resultat des Altersgutachtens stütze. Den übrigen Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Altersangaben sprächen, werde die Beweiskraft abgesprochen. Der eingereichte, originale afghanische Reisepass stelle ein starkes Indiz für das von ihr angegebene Geburtsdatum, den 1. Januar 2006 dar. Das Resultat des Altersgutachtens sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb dieses als starkes Indiz für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 zu werten sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage zum "exakten Geburtsdatum" in Erstbefragungen häufig falsch verstanden werde. Ebenfalls würden die direkten Folgefragen bezüglich der weiteren Identitätsdokumente zeigen, dass Missverständnisse durch die Übersetzung und Fragestellung schnell passiert seien. Vor diesem Hintergrund erstaune deshalb die Bestätigung des 1. Januar 2006 als "genaues Geburtsdatum" auch nicht weiter. Sie habe sich nach den ersten Fragen durchgehend konsistent und überzeugend geäussert. Ihre Aussagen seien deshalb als starkes Indiz für das von ihr angegebene Alter zu werten. Sie habe mit grossem Erstaunen und Unglauben auf die Altersanpassung reagiert und ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Die emotionale Reaktion, welche auch nach der erfolgreichen Familienzusammenführung in der Schweiz bestanden habe, sei als weiteres Indiz für das angegebene Alter, den 1. Januar 2006, zu werten. Schliesslich seien die Altersangaben ihrer Geschwister als Indiz für die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums zu werten, da ihre ältere Schwester mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2002 erfasst worden sei. 4.3 Die Beschwerdeführerin reichte sowohl einen originalen afghanischen Reisepass als auch eine originale Tazkira ein. Beide Dokumente führen als Geburtsdatum den 1. Januar 2006 auf. Die Vorinstanz fand zwar in diesem afghanischen Reisepass keine Fälschungshinweise und zweifelt auch nicht an dessen formalen Echtheit. Doch wendet sie zutreffenderweise ein, dass nicht nur das Dokument, sondern auch die darin verbriefte Identität korrekt sein müssen (vgl. Urteil des BVGer A-3511/2020 vom 8. März 2021 E. 5.3). Insbesondere stellt sie zu Recht fest, dass die Ausstellung des Passes auf der Basis der Tazkira beruht, deren Beweiswert beschränkt ist, selbst wenn sie im Original vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.3 m.w.H.). Dabei bestehen keine Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden bei der Ausstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin deren Geburtsdatum selbst überprüft hätten. Die Beschwerdeführerin gab während der Anhörung gegenüber der Vor-instanz an, sie und ihre Familie hätten bei der Ankunft in Griechenland die Geburtsdaten nur nach dem persischen Kalender gekannt, daher hätten die griechischen Behörden diese nach dem abendländischen Kalender erfasst. Auf Nachfrage führte sie aus, das Geburtsdatum sei für sie von den griechischen Behörden erfasst worden und sie habe dieses nicht selber ausgewählt. Auf die Frage, weshalb in der Tazkira dennoch dieses Geburtsdatum (1. Januar 2006) stehe, das von den griechischen Behörden festgehalten worden war, erklärte die Beschwerdeführerin, die Dokumente hätten übereinstimmen müssen und die afghanischen Behörden hätten dieses Geburtsdatum übernommen. Obwohl dem echten Reisepass grundsätzlich eine hohe Beweiskraft zukommt, ist vorliegend zweifelhaft, ob das darin aufgeführte Geburtsdatum der Wahrheit entspricht, zumal der Reisepass auf den Angaben der Tazkira beruht, deren Beweiskraft wie erwähnt eher niedrig ist. Auch die Angaben über das Alter der Geschwister der Beschwerdeführerin lassen keine Rückschlüsse über ihr genaues Geburtsdatum zu. Ebenfalls vermögen die in den Befragungen gemachten konzisen Angaben über ihre Schulbildung und Ausreise aus dem Iran an den unklaren Umständen rund um die Ausstellung des Reisepasses und Erfassung des Geburtsdatums nichts zu ändern. 4.4 Die eingereichte Tazkira und der eingereichte Reisepass der Beschwerdeführerin vermögen deshalb nur ein schwaches Indiz für das von ihr angegebene Geburtsdatum zu bilden. Somit kann die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Beweise vorlegen, die auf den 1. Januar 2006 als exaktes Datum bzw. Jahr hinweisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. 4.5 Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen. Es legt mit Verweis auf das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten vom 25. Mai 2021 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen. 4.6 Es ist deshalb zu prüfen, welches Geburtsjahr als wahrscheinlicher zu betrachten ist, 2002 oder 2006. 4.6.1 Im Folgenden ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 4.6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2, A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.6.3 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. Mai 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine radiologische Untersuchung der linken Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Beurteilung. 4.6.3.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und "stattgehabten" Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorlägen, die das Wachstum und die Entwicklung beeinflusst haben könnten. 4.6.3.2 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung (Orthopantomogramm) nach Mincer et al. (1993) würden unter Berücksichtigung der Zähne #38 und #48 resp. #18 und #28 weibliche Individuen mit dem Stadium H nach Demirjian (1973) ein Durchschnittsalter von 20.9 Jahren mit einer Abweichung von 2.01 Jahren resp. 20.6 Jahren mit einer Abweichung von 2.01 Jahren zeigen. Die Beschwerdeführerin dürfte zwischen 18.8 und 22.9 Jahre alt sein mit einem Durchschnittsalter von 20.9 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage nach Mincer et al. (1993) 92.2 % resp. 89.6 %. Nach Gunst und Mesotten (2003) betrage die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei 95.1 %. 4.6.3.3 In Bezug auf die Handknochenanalyse wird im Gutachten ausgeführt, dass das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks nach Greulich und Pyle (2nd edition) einem Standard von 31 bzw. einem Alter von 19 Jahren entspreche. Gemäss Tisè et al. (2011) entspreche dies einem medianen Alter von 18.8 Jahren (min. 16.1 Jahre - max. 19.9 Jahre). Der Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine entspreche gemäss Kellinghaus et al. (2010) dem Stadium 3b, was gemäss Wittschieber et al. (2014) ein medianes Alter von 20.6 Jahren (min. 17.6 Jahre - max. 36.5 Jahre) ergäbe. 4.6.4 Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein wahrscheinliches Alter von 19 bis 20 Jahren. Das Mindestalter sei mit 18 Jahren zu benennen. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von 15 Jahren und vier Monaten erscheine deshalb nicht plausibel. 4.6.5 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 25. Mai 2021 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Laut dem vorliegenden Gutachten lässt die Röntgenuntersuchung der Hand auf ein Alter der Beschwerdeführerin von 19 Jahren bzw. auf ein medianes Alter von 18.8 Jahren, die Computertomografie der Schlüsselbeine auf ein medianes Alter von 20.6 Jahren schliessen und gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht wurde, knapp oder sogar über 90 %. Das beantragte Geburtsdatum bzw. -jahr liegt damit gänzlich und mit einer Abweichung von 2.5 bis 3.5 Jahren deutlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Insbesondere sprechen die Analysen der Schlüsselbeine und die zahnärztliche Untersuchung für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen der Beschwerdeführerin noch durch die vorgelegten Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dabei wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das Resultat des Altersgutachtens als starkes Indiz für das eingetragene Geburtsdatum zu werten ist. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände ist somit zu erkennen, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2002) als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum (1. Januar 2006).
5. Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2002 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)