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D-2859/2023

D-2859/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Aus der Begründung der Beschwerde geht zweifelsfrei hervor, dass diese - soweit im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden ist - nicht gegen den Nichteintretens- und den Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1 und 2), sondern lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4) gerichtet ist (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach einzig die Frage, ob das Verfahren hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs nach Italien an das SEM zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Alter und zur schulischen Laufbahn seien bei der EB UMA ungenau ausgefallen. Das geltend gemachte Geburtsdatum habe er im afghanischen Kalender nennen können. Nach dem Datum im europäischen Kalender gefragt, habe er erklärt, er gehe davon aus, es sei das Jahr (...). Als er nach dem Zeitpunkt gefragt worden sei, an dem er die Schule verlassen habe, habe er ausweichend geantwortet. Seine Erklärung für die im CS-VIS festgehaltenen anderen Angaben hinsichtlich seines Vornamens und seines Geburtsdatums, überzeuge nicht, zumal der Nachname bei beiden Identitäten der gleiche sei. Ferner habe er erklärt, er sei in Italien weder nach seinen Personalien noch nach seinem Geburtsdatum gefragt worden. Er habe dort keinen Status und der Sohn des Onkels väterlicherseits habe seinen Pass verloren, mit dem er nach Italien gereist sei. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass ihm in Italien am 29. November 2022 Asyl gewährt worden sei, er ein Asylverfahren durchlaufen habe und im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung sei. Er habe sich in Italien mit seinem Pass, der im Besitz der dortigen Behörden sei, ausgewiesen. Er habe unwahre Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien und den dort registrierten Personalien gemacht. Das SEM gehe davon aus, dass er in der Schweiz versucht habe, seine Identität und den erhaltenen Schutzstatus zu verschleiern. Die Rechtsvertretung habe dem SEM in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der EB UMA erklärt habe, weshalb die Angaben in seinem Pass nicht wahrheitsgemäss seien. In Italien habe man seine Personalien nicht aufgenommen, sie seien wahrscheinlich vom Pass übernommen worden. Gemäss der Rechtsvertretung merke man dem Beschwerdeführer an, dass sein Verhalten und sein Aussehen auf seine Minderjährigkeit schliessen lasse. Das SEM sei ersucht worden, seiner Pflicht zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nachzukommen und ein Altersgutachten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 anzuordnen. lm Nachgang zur EB UMA, so die Rechtsvertretung weiter, habe er am 20. März 2023 seine Tazkira im Original beim Büro der Rechtsvertretung eingereicht. Das Dokument sei der fallführenden Rechtsvertretung nicht ausgehändigt worden, sodass es bisher nicht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am Flughafen von Rom seine Fingerabdrücke und seinen Pass abgeben müssen. Man habe die Personalien vom Pass übernommen, was mit dem auf dem Eurodac-Datenblatt ersichtlichen Asylgesuch vom 27. Juli 2022 korreliere. Von der Schutzgewährung in Italien habe er nie erfahren. Es sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2022 hinzuweisen. In diesem Fall habe das SEM argumentiert, dass von einer verminderten Beweiskraft des afghanischen Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen sei. Vorliegend sei der Sachverhalt zwar anders, aber in der Materie ähnlich gelagert. Es sei nachvollziehbar, dass das SEM das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum anzweifle, weshalb die genaue Abklärung des Alters angezeigt sei. Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden bei der Ausstellung des Passes das Geburtsdatum überprüft hätten, bestünden nicht. Es erscheine höchst fraglich, einem von einer international nicht anerkannten Regierung ausgestellten Identitätspapier eine hohe Beweiskraft zusprechen und anhand der darin enthaltenen Angaben auf die Durchführung einer Altersabklärung zu verzichten. Das SEM sei sich bezüglich Tazkiras und afghanischen Reisepässen im Klaren, dass diese keine hohe Beweiskraft hätten. Vorliegend hätten die italienischen Behörden den Pass als echt befunden und das entsprechende Visum ausgestellt. Auch die (...) Behörden müssten die Pässe als echt befunden haben. Ferner habe der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfahren durchlaufen und dort nicht geltend gemacht, noch minderjährig zu sein. Die Aussage, er habe von der Schutzgewährung nicht erfahren, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Er habe sich in Italien über einen längeren Zeitraum aufgehalten und hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, gegenüber den italienischen Behörden geltend zu machen, er sei noch minderjährig. Die Pässe seiner Eltern und seiner Schwester L._______, deren Kopien er als Beweismittel eingereicht habe, seien im gleichen Zeitraum wie sein Pass ausgestellt worden. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Angaben im Pass korrekt seien. Die eingereichte Tazkira verfüge nicht über Sicherheitsmerkmale und sei nicht rechtsgenüglich. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich und fälschbar. Unter Würdigung aller Indizien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und es sich bei den Angaben im CS-VIS um seine wahre Identität handle. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebensumstände in Italien sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei. Sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Die Rechtsvertretung habe am 9. Mai 2023 zum Entscheidentwurf Stellung bezogen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit den beabsichtigten Entscheiden nicht einverstanden sei. Er verstehe nicht, warum kein Altersgutachten erstellt werde. Alle seine Freunde hätten «so einen Check» gehabt. Zudem habe er mehrere Dokumente eingereicht. Auf dem Impfausweis sei dasselbe Geburtsdatum wie auf der Tazkira ersichtlich. Auf dem (...) werde er als «Jugendlicher» aufgeführt. Zum Ausstellungszeitpunkt (5. November 2020) sei er somit zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Aus einem Schulzeugnis sei ersichtlich, dass er im Jahr (...) in der (...) Klasse gewesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben anlässlich der EB UMA und mit dem angegebenen Geburtsdatum. lm Entscheidentwurf werde die beabsichtigte Wegweisung nach Italien mit Textbausteinen abgehandelt. Auf die aktuelle prekäre Situation und deren Auswirkung auf anerkannte Flüchtlinge werde nicht eingegangen. Die konkrete Situation eines unbegleiteten, gesundheitlich angeschlagenen Minderjährigen werde nicht berücksichtigt. Er habe einen Termin bei seinem Psychologen und es sei angezeigt, einen aktuellen Bericht abzuwarten. Es sei eine einzelfallspezifische Behandlung der beabsichtigen Wegweisung nach Italien erforderlich, ansonsten der behördlichen Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen werde. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei darauf hinzuweisen, dass diese über keine Sicherheitsmerkmale verfügten. Sie seien nicht geeignet, die Sichtweise des SEM umzustossen. Der Beschwerdeführer sei durch die Anerkennung als Flüchtling beim Zugang zu Sozialleistungen sowie zur medizinischen Versorgung und deren Leistungen italienischen Bürgern gleichgestellt. In Italien gebe es eine Reihe von Nichtregierungsorganisa-tionen, die ihm bei der Wahrung und Geltendmachung seiner Rechte unterstützend zur Seite sehen könnten. Da ihm gemäss Kenntnissen des SEM die Einreise nach Italien gerade durch das Zutun von Hilfsorganisationen möglich gewesen sei, sei anzunehmen, dass er von dieser Seite allenfalls vor, jedoch mit grosser Sicherheit nach seiner Einreise in Italien Unterstützung erhalten habe. Im Lichte der neusten Erkenntnisse müssten seine Angaben zu seinen Lebensumständen in Italien stark angezweifelt werden. Da der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, bestünden Hinweise darauf, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM könne gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise darauf bestünden, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Das SEM habe aufgrund der Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen könnten (vgl. Urteile des BVGer A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.5 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender auf den Tag genau nennen können und er habe nach dem europäischen Kalender gesagt, in welchem Jahr er geboren worden sei. Bei der EB UMA habe er sein genaues Alter genannt. Seine Aussagen zur Schulzeit bestätigten dieses und stimmten mit dem am 9. Mai 2023 eingereichten Schulzeugnis überein. Seine Ausführungen enthielten weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten. Es sei einzuräumen, dass der Beschwerdeführer dem SEM gewisse Informationen betreffend seinen Aufenthalt in Italien vorenthalten habe. Dies sei nachvollziehbar, da er dort unter sehr schwierigen Umständen gelebt habe. Er sei der Ansicht gewesen, das Verschweigen von Umständen seines Aufenthalts in Italien erhöhe seine Chancen, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Er bereue, nicht von Anfang an ehrlich gewesen zu sein. Die etwas naive Ansicht, die schweizerischen Behörden würden nicht erfahren, was in Italien geschehen sei, passe zum Verhalten eines (...) Jungen. Seine nicht zutreffenden Angaben zum Aufenthalt in Italien verminderten zwar seine Glaubwürdigkeit, änderten jedoch nichts daran, dass seine Aussagen zu seinem Alter und seiner Biografie als Indiz für die geltend machte Minderjährigkeit gewertet werden müssten. Bezüglich des Beweiswerts eines afghanischen Reisepasses sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4225/2021 vom 22. März 2022 beizuziehen. Das Gericht habe die Argumente des SEM bestätigt, wonach aufgrund der Ausstellungsmodalitäten des Reisepasses Zweifel an den Altersangaben der dortigen Beschwerdeführerin bestanden hatten. Bei ihr, die in den angesprochenen Identitätsdokumenten als minderjährig registriert gewesen sei, sei eine Altersabklärung durchgeführt worden, da von einer verminderten Beweiskraft des Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen sei. Dies müsse umso mehr gelten für Dokumente, die unter dem Regime der Taliban ausgestellt würden. Das SEM handle in diametralem Widerspruch zu diesem Urteil, indem es alleine gestützt auf ein Ausweisdokument, dem verminderte Beweiskraft zukomme, auf ein Altersgutachten verzichte und die Person «direkt volljährig mache». Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklären können, dass seine Familie den Pass mit dem falschen Geburtsdatum habe ausstellen lassen müssen, um seine Ausreise zu ermöglichen. Die Unrechtmässigkeit der Vorgehensweise des SEM ergebe sich auch dadurch, dass vier Ausweisdokumente ins Recht gelegt worden seien, die alle das Geburtsdatum vom (...) bestätigten. Diesen komme gemäss Praxis kein grosser Beweiswert zu. Dieser werde jedoch dadurch gesteigert, dass es vier davon gebe, die alle vor dem Reisepass ausgestellt worden seien. Das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens sei in Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehe, des Kindeswohls sowie des Untersuchungsgrundsatzes als sehr gering zu bezeichnen und auf «klare Fälle» zu beschränken. Durch seine Vorgehensweise habe das SEM Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG verletzt, da es sein Ermessen überschreite, indem es sachdienliche und notwendige Abklärungen nicht durchgeführt habe. Es habe Ermessen beansprucht, wo keines bestehe. Das Unterlassen des SEM, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, stelle einen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung dar. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Italien sei das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6). Der Sachverhalt betreffend das Alter des Beschwerdeführers sei nicht erstellt. Wahrscheinlich sei er noch minderjährig. In diesem Falle müsse das SEM klären, in welche Institution er zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage sei, seinen Bedürfnissen dem Kindeswohl entsprechend nachzukommen (vgl. Urteil des BVGer E-6621/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.3.3). Diese Abklärungen müssten vor dem Erlass des Entscheides vorgenommen werden. Das SEM habe es unterlassen, solche spezifischen Abklärungen zu tätigen, weshalb die Sache auch diesbezüglich zurückzuweisen sei. Am 8. Mai 2023 sei der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zugestellt worden. In der Folge seien vier Ausweisdokumente, davon eines im Original, eingereicht und gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des angerufenen Gerichts erneut darum ersucht worden, ein medizinisches Altersgutachten anzuordnen. In der angefochtenen Verfügung äussere sich das SEM in den Ausführungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers nicht zu diesen Beweismitteln und Tatsachen. Es werde mit keinem Wort auf die zitierte und einschlägige Rechtsprechung eingegangen. Das SEM wäre gehalten gewesen darzulegen, mit welcher Begründung es eine ähnliche rechtliche Konstellation gänzlich anders behandle. Folglich sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und auch mit dieser Begründung sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in Italien bei der EB UMA seien knapp, wenig aussagekräftig und unglaubhaft ausgefallen. Das SEM habe nach der Entscheideröffnung weitere Abklärungen tätigen können und sei im Besitz weiterer Unterlagen. Die Aussagen des Beschwerdeführers stünden zu diesen im Widerspruch. Das italienische Schengen-Visum für den Beschwerdeführer und 237 andere afghanische Staatsangehörige sei im Rahmen eines «humanitären Korridors» beantragt und ausgestellt worden. Die italienischen Behörden hätten sich für die gesamte Reise nach Italien verantwortlich gezeigt. Auf dem Visum sei «invito» abgedruckt, weshalb dessen Ausstellung unentgeltlich gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei im Visums-Antrag die in M._______ beheimatete (...) unter dem Vermerk Gastgeber/Unterkunft aufgeführt. Das SEM sei davon ausgegangen, dass diese Organisation ihm auch nach der Einreise, im Verlaufe seines Asylverfahrens und während seines mehr als halbjährigen Aufenthalts in Italien unterstützend zur Seite gestanden sei oder er diese Unterstützung in Anspruch hätte nehmen können. Fraglich sei auch, wieso er gegenüber den italienischen Behörden keine Minderjährigkeit geltend gemacht habe, obwohl er im Verlaufe des Asylverfahrens dazu die Möglichkeit gehabt hätte und ihm daraus Vorteile erwachsen wären. Zwecks weiterer Abklärungen habe sich das SEM am 2. Juni 2023 mit Fragen zu Unterkunft, Betreuung und Begleitung des Beschwerdeführers an die (...) gerichtet. Den Antworten vom 3. und 5. Juni 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der (...) bestens bekannt sei. Er sei zusammen mit seiner erweiterten Familie nach Italien gekommen und habe internationalen Schutz erhalten. Er sei bei Onkeln väterlicherseits, die italienische Staatsangehörige seien, untergebracht gewesen. Seine Angehörigen und er seien im Asylverfahren von Anwälten, Sozialarbeitern und afghanischen Kulturvermittlern begleitet worden. Personen, die mit der Unterstützung von (...) über einen «humanitären Korridor» einreisten, würden von Freiwilligen im Rahmen eines strukturierten Projektes betreut, welches das Erlernen der italienischen Sprache, soziale Integration, die Unterstützung bei der Arbeitssuche oder die Aufnahme eines Studiums an der Universität mit einem Stipendium vorsehe. Der Beschwerdeführer sei für einen bezahlten Arbeits-Sozialdienst («servizio civile») in M._______ vorgesehen gewesen, den er nicht angetreten habe. Seine Cousine sei in Italien geblieben und habe ein Stipendium für ein Studium angenommen, um sich (...) auszubilden. Angesichts dieser Ausführungen seien sämtliche aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien unwahr. Er habe dem SEM weitere relevante Informationen zur Einreise, zu Angehörigen, zum Aufenthalt, zum Asylverfahren und seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien vorenthalten und damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG erneut grob verletzt.

E. 4.4 In den beiden Repliken wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in Italien ein vom Krieg fliehender, traumatisierter unbegleiteter minderjährigen Junge in einem fremden Land gewesen, umgeben von einer fremden Kultur mit einer Sprache, die er nicht verstehe. Er sei einfach immer mitgegangen und habe das getan, was ihm gesagt worden sei, ohne es zu verstehen. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan sei alles von seinem Vater, der mit ihm zur italienischen Botschaft gegangen sei, organisiert und bestimmt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe dort nie etwas gesagt, sondern nur die Fingerabdrücke abgegeben. Sein Vater habe ihm einen Reisepass besorgt, damit er nicht über die Balkanroute habe fliehen müssen. In Italien sei er kurze Zeit von einem Verwandten (Cousin väterlicherseits) unterstützt worden, der ihm gesagt habe, er solle ihn «Onkel» nennen. Dessen Haus sei schnell überfüllt gewesen und er sei auf die Strasse gestellt worden. Von der Organisation (...) habe er nie gehört. Er habe immer gemacht, was sein Cousin ihm gesagt habe. Er sei nicht befragt worden und habe mit Hilfe seines Cousins ein Formular ausgefüllt. Die Korrespondenz mit der (...) bestätige seine Ausführungen, wonach er von der Schutzgewährung nichts gewusst habe. Dieser sei nur zu entnehmen, was mit ihm geplant gewesen sei und wo er hätte untergebracht werden sollen. Um zu wissen, ob es umgesetzt worden sei, müssten weitere Abklärungen gemacht werden. Die Tatsache, dass es für ihn nicht möglich gewesen wäre, als Minderjähriger Gebrauch vom «humanitären Korridor» zu machen, beweise das Motiv für die Ausstellung des gefälschten Reisepasses. Die einseitige und falsche Würdigung der «Korrespondenz mit der (...)» seitens des SEM sei stossend. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer den Asylausweis nicht abgeholt habe und es möglich sei, dass er von der Schutzgewährung in Italien keine Kenntnis gehabt habe. Dem SEM sei bewusst gewesen, dass es ihm als Minderjährigem nicht möglich gewesen wäre, Gebrauch vom «humanitären Korridor» zu machen. Trotzdem sei ihm vorgehalten worden, seine Erklärung, weshalb sein Pass ein falsches Geburtsdatum aufweise, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Verhalten schockiere und entspreche nicht der behördlichen Untersuchungspflicht.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA einen anderen, als den in seinem Reisepass stehenden Vornamen und ein anderes Geburtsdatum an (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 2 f.). Insbesondere machte er geltend, er sei entgegen der Angaben in seinem Pass noch minderjährig.

E. 5.2.2 Den Unterschied bei den Angaben zum Vornamen erklärte er damit, dass er sich davor gefürchtet habe, von den Taliban gefunden zu werden (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4). Aus diesem Grund sei in seinem Pass ein falscher Vorname eingetragen worden. Diese Erklärung überzeugt nicht, hätte er sich doch in erster Linie einen anderen Familiennamen zulegen müssen, um nicht in Verbindung mit seiner wahren Identität gebracht werden zu können. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten weitaus bekannteren und exponierteren Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester und sein jüngster Bruder sich alle im (...) - und somit im gleichen Monat wie der Beschwerdeführer - unter Verwendung ihrer richtigen Vor- und Familiennamen afghanische Reisepässe ausstellen liessen (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4 und S. 7, SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 006).

E. 5.2.3 Ebenfalls bei der EB UMA führte der Beschwerdeführer aus, er hätte als Minderjähriger nicht alleine ins Ausland fliegen können, weshalb sein Vater ihn habe älter machen müssen, als er gewesen sei. Sonst hätte ihn jemand auf dem Flug begleiten müssen, was nicht möglich gewesen sei. Sein Verwandter F._______ habe den Pass (des Beschwerdeführers) bei sich gehabt und diesen verloren. Er habe F._______ während der Reise mit einem Zug aus den Augen verloren (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4). Die Frage, ob er jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum erhalten oder beantragt habe, verneinte er (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 5). Damit konfrontiert, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sagte er, sein Vater habe ihn F._______ anvertraut, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er einige Fragen habe beantworten müssen (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 6). Die Frage, auf welchem Weg er seine Heimat verlassen habe, beantwortete er dahingehend, dass ihn sein Vater auf dem Luftweg von E._______ nach C._______ geschickt habe (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 7 f.).

E. 5.2.4 Den vom SEM beschafften Visumsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als einer von 238 afghanischen Staatsangehörigen, die am 27. Juli 2022 von D._______ herkommend in Italien erwartet wurden, als Begünstigter am Programm «Corridoi Umanitari per l'Afghanistan» teilnehmen konnte (vgl. Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022 «300 cittadini afghani in arrivo grazie a tre novi corridoi umanitari»; www.interno.gov.it/it/notizie/300-cittadini-afghani-arrivo-grazie-tre-nuovi-corridoi-umanitari, abgerufen am 17. Juli 2023). Zu diesem Zweck wurde ihm von der italienischen Botschaft in C._______ am 19. Juli 2022 ein Visum ausgestellt. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der EB UMA, sein Vater habe ihn auf dem Luftweg von E._______ nach C._______ geschickt, steht in Widerspruch zur Angabe in der Replik vom 14. Juni 2023, sein Vater sei mit ihm zur italienischen Botschaft gegangen, wo er (der Beschwerdeführer) nichts gesagt, sondern nur die Fingerabdrücke abgegeben habe. Hätte sein Vater ihn auf die italienische Botschaft begleitet, hätte er zusammen mit dem Beschwerdeführer nach C._______ reisen müssen, was indessen nicht geltend gemacht wurde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor seinen Eltern verlassen und sie seien nicht mehr in Afghanistan gewesen, als er sie von D._______ aus kontaktiert habe (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4).

E. 5.2.5 Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Verwandter seines Vaters namens F._______ habe ihn nach Italien begleitet und dort an einen Ort gebracht, wo er einige Fragen habe beantworten müssen (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 6), lässt sich nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass er im Rahmen einer von den italienischen Behörden organisierten Reise am 27. Juli 2022 in Italien erwartet wurde (vgl. Mitteilung des italienischen Innenministeriums, a.a.O.). Als wahrheitswidrig erweist sich auch seine Aussage, F._______ habe seinen Reisepass verloren und er habe F._______ während einer Zugreise aus den Augen verloren, gab er doch seinen afghanischen Reisepass den italienischen Behörden ab, sodass F._______ diesen nicht verloren haben kann.

E. 5.2.6 Bei der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin, er habe keine Familienangehörigen in Italien (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 6). In der Mitteilung der (...) vom 5. Juni 2023 wird ausgeführt, in Italien lebten ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers und eine Cousine. In der Mitteilung der (...) vom 3. Juni 2023 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in einem Haus gewohnt, dessen Eigentümer ein Verwandter von ihm sei, der im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit sei. In der Replik vom 14. Juni 2023 wird abweichend von seinen vorherigen Angaben eingeräumt, er sei in Italien eine kurze Zeit lang von einem Cousin väterlicherseits unterstützt worden. Des Weiteren wird in der Replik vom 14. Juni 2023 behauptet, der in Italien lebende Cousin habe während des Verfahrens (in Italien) alles gemacht. Möglicherweise habe dieser Kontakt zur (...) gehabt. Diese Aussage lässt sich nicht mit der Auskunft vereinbaren, die seitens der (...) gegeben wurde, wonach der Beschwerdeführer, der bei der (...) bestens bekannt sei, und seine ebenfalls nach Italien gereisten Familienangehörigen alle von Juristen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern unterstützt worden seien. Die wiederholt geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Italien nie Unterstützung erhalten und auf der Strasse leben müssen, erweist sich angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen eines «humanitären Korridors» nach Italien gelangte, als unglaubhaft. Die in der ergänzenden Replik vertretene Auffassung, der Korrespondenz mit der (...) sei lediglich zu entnehmen, was für den Beschwerdeführer geplant gewesen sei, nicht jedoch, ob dies umgesetzt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. In der Mitteilung der (...) vom 3. Juni 2023 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Begünstigte internationalen Schutzes und von Fachpersonen unterstützt worden seien. Auch dem in der ergänzenden Replik geäusserten Standpunkt, in der Mitteilung der (...) werde vollumfänglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass ihm in Italien Schutzstatus gewährt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Der Mitteilung ist einzig zu entnehmen, dass er die entsprechenden Dokumente nicht abgeholt habe. Das SEM erkundigte sich im Übrigen am 2. Juni 2023 bei der (...), ob der Beschwerdeführer am «humanitären Korridor» auch hätte teilnehmen können, wenn er noch minderjährig gewesen wäre. Diese Frage wurde von der (...) am 3. Juni 2023 dahingehend beantwortet, dass derzeit keine «humanitären Korridore» für Minderjährige vorgesehen seien. Dies bedeutet indessen nicht, dass Minderjährige in der Vergangenheit nicht durch einen «humanitären Korridor» nach Italien gelangen konnten. In diesem Zusammenhang ist auf die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022 zu verweisen, gemäss welcher drei Flüge - mit einem der Flüge reiste der Beschwerdeführer nach Italien -, mit denen Flüchtlinge nach Italien gebracht würden, das Resultat der engen Zusammenarbeit verschiedener Akteure sei, mit dem Ziel, der humanitären Krise in Afghanistan entgegenzutreten, wobei das Augenmerk insbesondere auf Frauen und Minderjährige geworfen werde. Als eine der Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Rahmen der «humanitären Korridore» ihre Dienste angeboten hätten, wurde ausdrücklich die (...) genannt. Es ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb für den Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen Vater) Anlass bestanden hätte, im Reisepass ein falsches Alter eintragen zu lassen.

E. 5.3 Aufgrund der vorstehendenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wiederholt wahrheitswidrige Aussagen machte. Auffallend ist, dass er diese je nach Erkenntnisstand der schweizerischen Asylbehörden modifizierte, ergänzte oder widerrief. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht mit dem Verhalten eines unbegleiteten Minderjährigen in Einklang bringen, der nie verstanden haben will, wie ihm geschehen sei (vgl. Replik vom 14. Juni 2023 S. 2). Da es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn gebildeter Eltern handelt, die ihm einen langjährigen Schulbesuch ermöglichten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Eltern und er sich über die zu unternehmenden Schritte hinsichtlich seiner Reise nach Italien austauschten und er Kenntnis davon hatte, dass er im Rahmen eines «humanitären Korridors» sicher nach Italien gebracht werden sollte. Dies umso mehr, als er mit einem Sonderflug von C._______ nach Rom (Flughafen Fiumicino) geflogen wurde (vgl. die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022).

E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Beweismittel (Original-Tazkira, Kopien des (...), Impfpasses und Schulzeugnisses) sind nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 gelten als Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurden. Bei den in Kopie eingereichten Dokumenten handelt es sich nicht um amtliche Dokumente, die zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers ausgestellt wurden. Die diesen Dokumenten zugrundeliegenden Originale und die im Original eingereichte Tazkira sind nicht fälschungssicher und können in Afghanistan problemlos käuflich erworben werden. Ihnen kommt angesichts der in entscheidenden Punkten unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu. Bei der EB UMA verneinte er die Frage, ob er einen afghanischen Reisepass besitze, unmissverständlich und gab an, F._______ habe diesen verloren (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 7). Auf die in den Datenbanken hinterlegten, von seinen Aussagen abweichenden Angaben angesprochen, erwiderte er, sein Vater habe jemandem Geld bezahlt, damit er im Reisepass «älter gemacht worden sei» (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3) haben sich seine Vorbringen in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft erwiesen und seine persönliche Glaubwürdigkeit hat erheblichen Schaden erlitten.

E. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit machen konnte, kann beurteilt werden, ob und inwieweit die formellen Rügen zu überzeugen vermögen.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.)

E. 6.2.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 - 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).

E. 6.3 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich, weshalb es davon ausging, die im Reisepass des Beschwerdeführers und im CS-VIS eingetragenen Personalien gäben seine wahre Identität wieder (vgl. Abschnitt II S. 5 f. der Verfügung). Bezugnehmend auf die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs räumte es ein, es sei sich darüber im Klaren, dass alle vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente keine hohe Beweiskraft hätten. Unter Hinweis darauf, dass der Reisepass von den (...) und den italienischen Behörden als echt befunden worden sei und er sich Letzteren während des mehrmonatigen Aufenthalts nicht geöffnet und auf seine Minderjährigkeit hingewiesen habe, gehe es davon aus, die Identitätsangaben im Reisepass seien korrekt. Das SEM wies auch darauf hin, weshalb es den weiteren eingereichten Beweismitteln keinen entscheidenden Beweiswert beimass. Der Beschwerdeführer konnte sich vom Standpunkt des SEM ein Bild machen und dessen Verfügung sachgerecht anfechten. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht wurde vorliegend nicht verletzt.

E. 6.4.1 Mit der EB UMA versuchte das SEM, sich ein Bild über die Identität des Beschwerdeführers zu machen und die Modalitäten sowie die Gründe seiner Reise in die Schweiz zu ergründen. Da er verschiedene Fragen nicht wahrheitsgemäss beantwortete, konfrontierte ihn das SEM bereits in der EB UMA mit den Ergebnissen des in verschiedenen Datenbanken durchgeführten Fingerabdruckvergleichs. Zu weiteren im Verlauf des Verfahrens aufgetretenen Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers gewährte es ihm schriftlich das rechtliche Gehör. Im Nachgang des Erlasses der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Rahmen der Beschaffung der Visumsunterlagen des Beschwerdeführers und durch Kontaktaufnahme mit der (...) weitergehende Sachverhaltsabklärungen durch, zu denen sich der Beschwerdeführer in den beiden Replik-Eingaben äussern konnte.

E. 6.4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das SEM gelangte aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass im bei den italienischen Behörden abgegebenen Reisepass des Beschwerdeführers seine wahre Identität ausgewiesen wird, weshalb aus seiner Sicht auf die Erstellung eines Altersgutachtens verzichtet werden konnte. Angesichts der in verschiedener Hinsicht unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der für seine Volljährigkeit sprechenden Sachverhaltselemente musste sich das SEM nicht verpflichtet sehen, vorliegend ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Entgegen der in der ergänzenden Replik geäusserten Auffassung, dass weitere Abklärungen hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers in Italien nötig seien, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, um sich ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen.

E. 6.4.3 Angesichts der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Volljährigkeit erreicht, stossen die Ausführungen in der Beschwerde, das SEM müsse klären, in welche Institution in Italien der Beschwerdeführer zurückkehren könne und ob diese in der Lage sei, seinen Bedürfnissen dem Kindeswohl entsprechend nachzukommen, ins Leere.

E. 6.4.4 Das SEM ist seiner behördlichen Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt trotz teilweise wahrheitswidriger Aussagen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt. Die Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA, die Ausführungen in seinen Angaben an das SEM und das Bundesverwaltungsgericht, die eingereichten Beweismittel, die Ergebnisse der Abklärungen hinsichtlich der Visumsunterlagen und bei der (...) sowie die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022 ergeben einen stimmigen Sachverhalt, aufgrund dessen ohne Vornahme weiterer Abklärungen entschieden werden kann.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer wurde bei der EB UMA einleitend unter anderem darauf hingewiesen, dass er nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht habe. Er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Er trage eine grosse Verantwortung für seine Aussagen, auf welche das SEM den Entscheid stützen werde. Dies gelte für das, was er sage, und auch für das, was er verheimliche. Die Frage, ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, bejahte er (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 2). Trotzdem machte er im weiteren Verlauf der EB UMA mehrfach wahrheitswidrige Angaben und verletzte dadurch seine Mitwirkungspflicht.

E. 7 Der in der Beschwerde gestellte Antrag (Ziff. 2 der Anträge), die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist zwar mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen musste.

E. 9.2 Mittlerweile hat sich aufgrund der aktuellen Aktenlage herausgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht und massgebliche Tatsachen verschwiegen hat (vgl. E. 5 und E. 6.5). Daraus folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche und unvollständige Angaben erschlichen hat und die Beschwerde gemäss heutigem Kenntnisstand als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hätte bezeichnet werden müssen. Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1341/2018 vom 1. Februar 2019 E. 7, E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9 undE-4601/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 7). Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.

E. 9.3 Gleichzeitig muss vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführung als mutwillig bezeichnet werden. Die Verfahrenskosten sind unter diesen Umständen gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2859/2023 law/bah Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (in sicheren Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, suchte am 27. Februar 2023 unter der Identität B._______, geboren am (...), in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 in Italien unter der Identität A._______, geboren am (...), ein Asylgesuch eingereicht hatte. Gemäss Einträgen im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) wurde ihm von der italienischen Botschaft in C._______ (D._______) in seinen am (...) 2021 ausgestellten afghanischen Reisepass (...) ein vom (...) bis zum (...) 2022 gültiges Visum für eine Einreise nach Italien ausgestellt. A.c Am 2. März 2023 stellte das SEM bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. März 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Er gab an, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt und in E._______ geboren worden, wo er immer gelebt habe. Auf die von den gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Angaben abweichenden Einträge in den Datenbanken angesprochen, sagte er, er habe seinen Namen geändert, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Er habe befürchtet, von den Taliban gefunden zu werden. Da er als Minderjähriger nicht alleine ins Ausland habe fliegen dürfen, habe ihn sein Vater älter machen müssen, als er gewesen sei. F._______, der Sohn des Onkels seines Vaters, habe seinen Reisepass gehabt und diesen verloren. Seine Eltern hielten sich derzeit (...) G._______ auf. Er sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht übernommen hätten, habe er die Schule nicht mehr besucht. Darauf aufmerksam gemacht, dass er in Italien am 27. Juli 2022 ein Asylgesuch gestellt habe, sagte er, sein Vater habe ihn F._______ anvertraut. Dieser habe ihn an einen Ort gebracht, wo er einige Fragen habe beantworten müssen. Er wisse nicht, welchen Status er in Italien habe und er habe dort keine Familienangehörigen. F._______ habe er unterwegs (im Zug) aus den Augen verloren. Auf den Hinweis, dass möglicherweise Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, erklärte er, dass die Lage in Italien nicht gut sei. Er sei dort nicht unterstützt worden und habe keinen Platz zum Schlafen gehabt. Es habe kein Essen gegeben und er sei zu jung, um selber Geld verdienen zu können. Er spreche kein Italienisch und möchte zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer sagte zudem, er habe eine Tazkira und habe seine Eltern gebeten, ihm das Original zu schicken. Er habe sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und glaube, dies sei vor zirka zehn Monaten gewesen. Der Beschwerdeführer gab eine Kopie einer Tazkira, Unterlagen und Fotos betreffend die Tätigkeiten seiner Eltern, Familienfotos und Kopien der Pässe seiner Eltern, seiner Schwester und seines jüngsten Bruders ab. A.e Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 15. März 2023 «medizinische Zusatzfragen» im Hinblick auf ein möglicherweise zu erstellendes Altersgutachten beim Institut für Rechtsmedizin (...). A.f Am 17. März 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2022 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. A.g Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 22. März 2023 gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.h Am 29. März 2023 bat das SEM die italienischen Behörden um Zustellung allfälliger Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers und weiterer Dokumente. A.i Die italienischen Behörden stellten dem SEM am 31. März 2023 die Kopie des Reisepasses zu, der ihnen vom Beschwerdeführer vorgewiesen worden sei. A.j Am 21. April 2023 bestätigen die italienischen Behörden, dem Beschwerdeführer sei von Italien internationaler Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Sie stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. A.k Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 mit, weshalb es davon ausgehe, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Den Akten könne entnommen werden, dass Italien ihm den Flüchtlingsstatus gewährt und seiner Rückübernahme zugestimmt habe. Das SEM beabsichtige, sein Asylgesuch nicht zu prüfen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist an. A.l Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. April 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen des SEM. Er liess mitteilen, das Geburtsdatum auf dem Pass stimme nicht, das würde man ihm ansehen. In Italien habe man seine Personalien nicht aufgenommen, wahrscheinlich seien sie vom Reisepass übernommen worden. Das SEM könne gerne eine Altersabklärung durchführen lassen. In Italien habe er auf der Strasse leben müssen, man habe ihm nie geholfen. Am 8. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme einreichen. Dieser lagen das Original der bereits in Kopie eingereichten Tazkira mit einer Übersetzung in englischer Sprache sowie ein Austrittsbericht der (...) vom 28. April 2023, betreffend den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, H._______ ([...]), bei. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei ein Altersgutachten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 in Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) anzuordnen. A.m Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 einen auf den 5. Mai 2023 datierten Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. A.n Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 9. Mai 2023 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf übermitteln sowie Impf-, Schul-, und Sportunterlagen ihn und seinen Bruder betreffend einreichen. A.o Im Rahmen einer Aktennotiz hielt das SEM am 9. Mai 2023 fest, das Dublin-Office Italien habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer von einem «humanitären Korridor» habe profitieren können, der zwischen den italienischen Behörden und humanitären Organisationen ausgehandelt worden sei. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es verpflichtete ihn, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der entscheidwesentlichen Akten an den Beschwerdeführer an. Zudem verfügte es, dass die Personalien und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren am (...), mit Bestreitungsvermerk lauteten. C. Mit Eingabe vom 17. März 2023 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch auf den (...) zu berichtigen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen Kopien einer «Stellungnahme zur psychischen Situation von J._______» der (...) I._______ vom 11. Mai 2023, des E-Mail-Verkehrs zwischen der Rechtsvertretung und dem SEM, einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I._______ und eine Fotografie des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 bei. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. Zudem setzte er den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei zu berichtigen, nicht im vorliegenden, sondern in einem unter der Nummer D-2966/2023 separat zu führenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein werde. E. Das SEM setzte sich in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2023 mit der Beschwerde auseinander und hielt an seinen Erwägungen fest. Es verwies dabei auf Abklärungen zum Visums-Antrag und bei der «K._______» (nachfolgend [...]), die es im Nachgang zur Eröffnung des Nichteintretensentscheids durchgeführt habe. F. In der Replik vom 14. Juni 2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und beantragte, es sei Einsicht in die bei den italienischen Behörden eingeholten Informationen zu geben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer erneuten Replizierung einzuräumen. G. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 an, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Dokument «Korrespondenz mit K._______» zu gewähren. Dem Beschwerdeführer gab er die Gelegenheit, nach Erhalt der Einsicht eine ergänzende Replik einzureichen. H. In der ergänzenden Replik vom 12. Juli 2023 wurde mitgeteilt, das SEM sei der Anweisung des Gerichts, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, mit E-Mail vom 5. Juli 2023 nachgekommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich sodann zu den Abklärungsergebnissen und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Aus der Begründung der Beschwerde geht zweifelsfrei hervor, dass diese - soweit im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden ist - nicht gegen den Nichteintretens- und den Wegweisungsentscheid (Dispositivziffern 1 und 2), sondern lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 4) gerichtet ist (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach einzig die Frage, ob das Verfahren hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs nach Italien an das SEM zurückzuweisen ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Alter und zur schulischen Laufbahn seien bei der EB UMA ungenau ausgefallen. Das geltend gemachte Geburtsdatum habe er im afghanischen Kalender nennen können. Nach dem Datum im europäischen Kalender gefragt, habe er erklärt, er gehe davon aus, es sei das Jahr (...). Als er nach dem Zeitpunkt gefragt worden sei, an dem er die Schule verlassen habe, habe er ausweichend geantwortet. Seine Erklärung für die im CS-VIS festgehaltenen anderen Angaben hinsichtlich seines Vornamens und seines Geburtsdatums, überzeuge nicht, zumal der Nachname bei beiden Identitäten der gleiche sei. Ferner habe er erklärt, er sei in Italien weder nach seinen Personalien noch nach seinem Geburtsdatum gefragt worden. Er habe dort keinen Status und der Sohn des Onkels väterlicherseits habe seinen Pass verloren, mit dem er nach Italien gereist sei. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass ihm in Italien am 29. November 2022 Asyl gewährt worden sei, er ein Asylverfahren durchlaufen habe und im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung sei. Er habe sich in Italien mit seinem Pass, der im Besitz der dortigen Behörden sei, ausgewiesen. Er habe unwahre Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien und den dort registrierten Personalien gemacht. Das SEM gehe davon aus, dass er in der Schweiz versucht habe, seine Identität und den erhaltenen Schutzstatus zu verschleiern. Die Rechtsvertretung habe dem SEM in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der EB UMA erklärt habe, weshalb die Angaben in seinem Pass nicht wahrheitsgemäss seien. In Italien habe man seine Personalien nicht aufgenommen, sie seien wahrscheinlich vom Pass übernommen worden. Gemäss der Rechtsvertretung merke man dem Beschwerdeführer an, dass sein Verhalten und sein Aussehen auf seine Minderjährigkeit schliessen lasse. Das SEM sei ersucht worden, seiner Pflicht zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nachzukommen und ein Altersgutachten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 anzuordnen. lm Nachgang zur EB UMA, so die Rechtsvertretung weiter, habe er am 20. März 2023 seine Tazkira im Original beim Büro der Rechtsvertretung eingereicht. Das Dokument sei der fallführenden Rechtsvertretung nicht ausgehändigt worden, sodass es bisher nicht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am Flughafen von Rom seine Fingerabdrücke und seinen Pass abgeben müssen. Man habe die Personalien vom Pass übernommen, was mit dem auf dem Eurodac-Datenblatt ersichtlichen Asylgesuch vom 27. Juli 2022 korreliere. Von der Schutzgewährung in Italien habe er nie erfahren. Es sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2022 hinzuweisen. In diesem Fall habe das SEM argumentiert, dass von einer verminderten Beweiskraft des afghanischen Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen sei. Vorliegend sei der Sachverhalt zwar anders, aber in der Materie ähnlich gelagert. Es sei nachvollziehbar, dass das SEM das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum anzweifle, weshalb die genaue Abklärung des Alters angezeigt sei. Hinweise darauf, dass die afghanischen Behörden bei der Ausstellung des Passes das Geburtsdatum überprüft hätten, bestünden nicht. Es erscheine höchst fraglich, einem von einer international nicht anerkannten Regierung ausgestellten Identitätspapier eine hohe Beweiskraft zusprechen und anhand der darin enthaltenen Angaben auf die Durchführung einer Altersabklärung zu verzichten. Das SEM sei sich bezüglich Tazkiras und afghanischen Reisepässen im Klaren, dass diese keine hohe Beweiskraft hätten. Vorliegend hätten die italienischen Behörden den Pass als echt befunden und das entsprechende Visum ausgestellt. Auch die (...) Behörden müssten die Pässe als echt befunden haben. Ferner habe der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfahren durchlaufen und dort nicht geltend gemacht, noch minderjährig zu sein. Die Aussage, er habe von der Schutzgewährung nicht erfahren, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Er habe sich in Italien über einen längeren Zeitraum aufgehalten und hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, gegenüber den italienischen Behörden geltend zu machen, er sei noch minderjährig. Die Pässe seiner Eltern und seiner Schwester L._______, deren Kopien er als Beweismittel eingereicht habe, seien im gleichen Zeitraum wie sein Pass ausgestellt worden. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Angaben im Pass korrekt seien. Die eingereichte Tazkira verfüge nicht über Sicherheitsmerkmale und sei nicht rechtsgenüglich. Solche Dokumente seien in Afghanistan leicht käuflich und fälschbar. Unter Würdigung aller Indizien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und es sich bei den Angaben im CS-VIS um seine wahre Identität handle. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebensumstände in Italien sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justiz- und Polizeisystem sei. Sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Die Rechtsvertretung habe am 9. Mai 2023 zum Entscheidentwurf Stellung bezogen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit den beabsichtigten Entscheiden nicht einverstanden sei. Er verstehe nicht, warum kein Altersgutachten erstellt werde. Alle seine Freunde hätten «so einen Check» gehabt. Zudem habe er mehrere Dokumente eingereicht. Auf dem Impfausweis sei dasselbe Geburtsdatum wie auf der Tazkira ersichtlich. Auf dem (...) werde er als «Jugendlicher» aufgeführt. Zum Ausstellungszeitpunkt (5. November 2020) sei er somit zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen. Aus einem Schulzeugnis sei ersichtlich, dass er im Jahr (...) in der (...) Klasse gewesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben anlässlich der EB UMA und mit dem angegebenen Geburtsdatum. lm Entscheidentwurf werde die beabsichtigte Wegweisung nach Italien mit Textbausteinen abgehandelt. Auf die aktuelle prekäre Situation und deren Auswirkung auf anerkannte Flüchtlinge werde nicht eingegangen. Die konkrete Situation eines unbegleiteten, gesundheitlich angeschlagenen Minderjährigen werde nicht berücksichtigt. Er habe einen Termin bei seinem Psychologen und es sei angezeigt, einen aktuellen Bericht abzuwarten. Es sei eine einzelfallspezifische Behandlung der beabsichtigen Wegweisung nach Italien erforderlich, ansonsten der behördlichen Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen werde. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei darauf hinzuweisen, dass diese über keine Sicherheitsmerkmale verfügten. Sie seien nicht geeignet, die Sichtweise des SEM umzustossen. Der Beschwerdeführer sei durch die Anerkennung als Flüchtling beim Zugang zu Sozialleistungen sowie zur medizinischen Versorgung und deren Leistungen italienischen Bürgern gleichgestellt. In Italien gebe es eine Reihe von Nichtregierungsorganisa-tionen, die ihm bei der Wahrung und Geltendmachung seiner Rechte unterstützend zur Seite sehen könnten. Da ihm gemäss Kenntnissen des SEM die Einreise nach Italien gerade durch das Zutun von Hilfsorganisationen möglich gewesen sei, sei anzunehmen, dass er von dieser Seite allenfalls vor, jedoch mit grosser Sicherheit nach seiner Einreise in Italien Unterstützung erhalten habe. Im Lichte der neusten Erkenntnisse müssten seine Angaben zu seinen Lebensumständen in Italien stark angezweifelt werden. Da der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, bestünden Hinweise darauf, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM könne gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise darauf bestünden, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht habe. Das SEM habe aufgrund der Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen könnten (vgl. Urteile des BVGer A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.5 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender auf den Tag genau nennen können und er habe nach dem europäischen Kalender gesagt, in welchem Jahr er geboren worden sei. Bei der EB UMA habe er sein genaues Alter genannt. Seine Aussagen zur Schulzeit bestätigten dieses und stimmten mit dem am 9. Mai 2023 eingereichten Schulzeugnis überein. Seine Ausführungen enthielten weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten. Es sei einzuräumen, dass der Beschwerdeführer dem SEM gewisse Informationen betreffend seinen Aufenthalt in Italien vorenthalten habe. Dies sei nachvollziehbar, da er dort unter sehr schwierigen Umständen gelebt habe. Er sei der Ansicht gewesen, das Verschweigen von Umständen seines Aufenthalts in Italien erhöhe seine Chancen, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Er bereue, nicht von Anfang an ehrlich gewesen zu sein. Die etwas naive Ansicht, die schweizerischen Behörden würden nicht erfahren, was in Italien geschehen sei, passe zum Verhalten eines (...) Jungen. Seine nicht zutreffenden Angaben zum Aufenthalt in Italien verminderten zwar seine Glaubwürdigkeit, änderten jedoch nichts daran, dass seine Aussagen zu seinem Alter und seiner Biografie als Indiz für die geltend machte Minderjährigkeit gewertet werden müssten. Bezüglich des Beweiswerts eines afghanischen Reisepasses sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4225/2021 vom 22. März 2022 beizuziehen. Das Gericht habe die Argumente des SEM bestätigt, wonach aufgrund der Ausstellungsmodalitäten des Reisepasses Zweifel an den Altersangaben der dortigen Beschwerdeführerin bestanden hatten. Bei ihr, die in den angesprochenen Identitätsdokumenten als minderjährig registriert gewesen sei, sei eine Altersabklärung durchgeführt worden, da von einer verminderten Beweiskraft des Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen sei. Dies müsse umso mehr gelten für Dokumente, die unter dem Regime der Taliban ausgestellt würden. Das SEM handle in diametralem Widerspruch zu diesem Urteil, indem es alleine gestützt auf ein Ausweisdokument, dem verminderte Beweiskraft zukomme, auf ein Altersgutachten verzichte und die Person «direkt volljährig mache». Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklären können, dass seine Familie den Pass mit dem falschen Geburtsdatum habe ausstellen lassen müssen, um seine Ausreise zu ermöglichen. Die Unrechtmässigkeit der Vorgehensweise des SEM ergebe sich auch dadurch, dass vier Ausweisdokumente ins Recht gelegt worden seien, die alle das Geburtsdatum vom (...) bestätigten. Diesen komme gemäss Praxis kein grosser Beweiswert zu. Dieser werde jedoch dadurch gesteigert, dass es vier davon gebe, die alle vor dem Reisepass ausgestellt worden seien. Das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens sei in Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehe, des Kindeswohls sowie des Untersuchungsgrundsatzes als sehr gering zu bezeichnen und auf «klare Fälle» zu beschränken. Durch seine Vorgehensweise habe das SEM Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG verletzt, da es sein Ermessen überschreite, indem es sachdienliche und notwendige Abklärungen nicht durchgeführt habe. Es habe Ermessen beansprucht, wo keines bestehe. Das Unterlassen des SEM, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, stelle einen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung dar. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Italien sei das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6). Der Sachverhalt betreffend das Alter des Beschwerdeführers sei nicht erstellt. Wahrscheinlich sei er noch minderjährig. In diesem Falle müsse das SEM klären, in welche Institution er zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage sei, seinen Bedürfnissen dem Kindeswohl entsprechend nachzukommen (vgl. Urteil des BVGer E-6621/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.3.3). Diese Abklärungen müssten vor dem Erlass des Entscheides vorgenommen werden. Das SEM habe es unterlassen, solche spezifischen Abklärungen zu tätigen, weshalb die Sache auch diesbezüglich zurückzuweisen sei. Am 8. Mai 2023 sei der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zugestellt worden. In der Folge seien vier Ausweisdokumente, davon eines im Original, eingereicht und gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des angerufenen Gerichts erneut darum ersucht worden, ein medizinisches Altersgutachten anzuordnen. In der angefochtenen Verfügung äussere sich das SEM in den Ausführungen betreffend das Alter des Beschwerdeführers nicht zu diesen Beweismitteln und Tatsachen. Es werde mit keinem Wort auf die zitierte und einschlägige Rechtsprechung eingegangen. Das SEM wäre gehalten gewesen darzulegen, mit welcher Begründung es eine ähnliche rechtliche Konstellation gänzlich anders behandle. Folglich sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und auch mit dieser Begründung sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in Italien bei der EB UMA seien knapp, wenig aussagekräftig und unglaubhaft ausgefallen. Das SEM habe nach der Entscheideröffnung weitere Abklärungen tätigen können und sei im Besitz weiterer Unterlagen. Die Aussagen des Beschwerdeführers stünden zu diesen im Widerspruch. Das italienische Schengen-Visum für den Beschwerdeführer und 237 andere afghanische Staatsangehörige sei im Rahmen eines «humanitären Korridors» beantragt und ausgestellt worden. Die italienischen Behörden hätten sich für die gesamte Reise nach Italien verantwortlich gezeigt. Auf dem Visum sei «invito» abgedruckt, weshalb dessen Ausstellung unentgeltlich gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei im Visums-Antrag die in M._______ beheimatete (...) unter dem Vermerk Gastgeber/Unterkunft aufgeführt. Das SEM sei davon ausgegangen, dass diese Organisation ihm auch nach der Einreise, im Verlaufe seines Asylverfahrens und während seines mehr als halbjährigen Aufenthalts in Italien unterstützend zur Seite gestanden sei oder er diese Unterstützung in Anspruch hätte nehmen können. Fraglich sei auch, wieso er gegenüber den italienischen Behörden keine Minderjährigkeit geltend gemacht habe, obwohl er im Verlaufe des Asylverfahrens dazu die Möglichkeit gehabt hätte und ihm daraus Vorteile erwachsen wären. Zwecks weiterer Abklärungen habe sich das SEM am 2. Juni 2023 mit Fragen zu Unterkunft, Betreuung und Begleitung des Beschwerdeführers an die (...) gerichtet. Den Antworten vom 3. und 5. Juni 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der (...) bestens bekannt sei. Er sei zusammen mit seiner erweiterten Familie nach Italien gekommen und habe internationalen Schutz erhalten. Er sei bei Onkeln väterlicherseits, die italienische Staatsangehörige seien, untergebracht gewesen. Seine Angehörigen und er seien im Asylverfahren von Anwälten, Sozialarbeitern und afghanischen Kulturvermittlern begleitet worden. Personen, die mit der Unterstützung von (...) über einen «humanitären Korridor» einreisten, würden von Freiwilligen im Rahmen eines strukturierten Projektes betreut, welches das Erlernen der italienischen Sprache, soziale Integration, die Unterstützung bei der Arbeitssuche oder die Aufnahme eines Studiums an der Universität mit einem Stipendium vorsehe. Der Beschwerdeführer sei für einen bezahlten Arbeits-Sozialdienst («servizio civile») in M._______ vorgesehen gewesen, den er nicht angetreten habe. Seine Cousine sei in Italien geblieben und habe ein Stipendium für ein Studium angenommen, um sich (...) auszubilden. Angesichts dieser Ausführungen seien sämtliche aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Italien unwahr. Er habe dem SEM weitere relevante Informationen zur Einreise, zu Angehörigen, zum Aufenthalt, zum Asylverfahren und seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien vorenthalten und damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG erneut grob verletzt. 4.4 In den beiden Repliken wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in Italien ein vom Krieg fliehender, traumatisierter unbegleiteter minderjährigen Junge in einem fremden Land gewesen, umgeben von einer fremden Kultur mit einer Sprache, die er nicht verstehe. Er sei einfach immer mitgegangen und habe das getan, was ihm gesagt worden sei, ohne es zu verstehen. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan sei alles von seinem Vater, der mit ihm zur italienischen Botschaft gegangen sei, organisiert und bestimmt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe dort nie etwas gesagt, sondern nur die Fingerabdrücke abgegeben. Sein Vater habe ihm einen Reisepass besorgt, damit er nicht über die Balkanroute habe fliehen müssen. In Italien sei er kurze Zeit von einem Verwandten (Cousin väterlicherseits) unterstützt worden, der ihm gesagt habe, er solle ihn «Onkel» nennen. Dessen Haus sei schnell überfüllt gewesen und er sei auf die Strasse gestellt worden. Von der Organisation (...) habe er nie gehört. Er habe immer gemacht, was sein Cousin ihm gesagt habe. Er sei nicht befragt worden und habe mit Hilfe seines Cousins ein Formular ausgefüllt. Die Korrespondenz mit der (...) bestätige seine Ausführungen, wonach er von der Schutzgewährung nichts gewusst habe. Dieser sei nur zu entnehmen, was mit ihm geplant gewesen sei und wo er hätte untergebracht werden sollen. Um zu wissen, ob es umgesetzt worden sei, müssten weitere Abklärungen gemacht werden. Die Tatsache, dass es für ihn nicht möglich gewesen wäre, als Minderjähriger Gebrauch vom «humanitären Korridor» zu machen, beweise das Motiv für die Ausstellung des gefälschten Reisepasses. Die einseitige und falsche Würdigung der «Korrespondenz mit der (...)» seitens des SEM sei stossend. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer den Asylausweis nicht abgeholt habe und es möglich sei, dass er von der Schutzgewährung in Italien keine Kenntnis gehabt habe. Dem SEM sei bewusst gewesen, dass es ihm als Minderjährigem nicht möglich gewesen wäre, Gebrauch vom «humanitären Korridor» zu machen. Trotzdem sei ihm vorgehalten worden, seine Erklärung, weshalb sein Pass ein falsches Geburtsdatum aufweise, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Verhalten schockiere und entspreche nicht der behördlichen Untersuchungspflicht. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der EB UMA einen anderen, als den in seinem Reisepass stehenden Vornamen und ein anderes Geburtsdatum an (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 2 f.). Insbesondere machte er geltend, er sei entgegen der Angaben in seinem Pass noch minderjährig. 5.2.2 Den Unterschied bei den Angaben zum Vornamen erklärte er damit, dass er sich davor gefürchtet habe, von den Taliban gefunden zu werden (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4). Aus diesem Grund sei in seinem Pass ein falscher Vorname eingetragen worden. Diese Erklärung überzeugt nicht, hätte er sich doch in erster Linie einen anderen Familiennamen zulegen müssen, um nicht in Verbindung mit seiner wahren Identität gebracht werden zu können. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten weitaus bekannteren und exponierteren Eltern des Beschwerdeführers, seine Schwester und sein jüngster Bruder sich alle im (...) - und somit im gleichen Monat wie der Beschwerdeführer - unter Verwendung ihrer richtigen Vor- und Familiennamen afghanische Reisepässe ausstellen liessen (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4 und S. 7, SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 006). 5.2.3 Ebenfalls bei der EB UMA führte der Beschwerdeführer aus, er hätte als Minderjähriger nicht alleine ins Ausland fliegen können, weshalb sein Vater ihn habe älter machen müssen, als er gewesen sei. Sonst hätte ihn jemand auf dem Flug begleiten müssen, was nicht möglich gewesen sei. Sein Verwandter F._______ habe den Pass (des Beschwerdeführers) bei sich gehabt und diesen verloren. Er habe F._______ während der Reise mit einem Zug aus den Augen verloren (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4). Die Frage, ob er jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum erhalten oder beantragt habe, verneinte er (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 5). Damit konfrontiert, dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sagte er, sein Vater habe ihn F._______ anvertraut, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er einige Fragen habe beantworten müssen (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 6). Die Frage, auf welchem Weg er seine Heimat verlassen habe, beantwortete er dahingehend, dass ihn sein Vater auf dem Luftweg von E._______ nach C._______ geschickt habe (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 7 f.). 5.2.4 Den vom SEM beschafften Visumsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als einer von 238 afghanischen Staatsangehörigen, die am 27. Juli 2022 von D._______ herkommend in Italien erwartet wurden, als Begünstigter am Programm «Corridoi Umanitari per l'Afghanistan» teilnehmen konnte (vgl. Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022 «300 cittadini afghani in arrivo grazie a tre novi corridoi umanitari»; www.interno.gov.it/it/notizie/300-cittadini-afghani-arrivo-grazie-tre-nuovi-corridoi-umanitari, abgerufen am 17. Juli 2023). Zu diesem Zweck wurde ihm von der italienischen Botschaft in C._______ am 19. Juli 2022 ein Visum ausgestellt. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der EB UMA, sein Vater habe ihn auf dem Luftweg von E._______ nach C._______ geschickt, steht in Widerspruch zur Angabe in der Replik vom 14. Juni 2023, sein Vater sei mit ihm zur italienischen Botschaft gegangen, wo er (der Beschwerdeführer) nichts gesagt, sondern nur die Fingerabdrücke abgegeben habe. Hätte sein Vater ihn auf die italienische Botschaft begleitet, hätte er zusammen mit dem Beschwerdeführer nach C._______ reisen müssen, was indessen nicht geltend gemacht wurde. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor seinen Eltern verlassen und sie seien nicht mehr in Afghanistan gewesen, als er sie von D._______ aus kontaktiert habe (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4). 5.2.5 Die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Verwandter seines Vaters namens F._______ habe ihn nach Italien begleitet und dort an einen Ort gebracht, wo er einige Fragen habe beantworten müssen (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 6), lässt sich nicht mit der Tatsache in Einklang bringen, dass er im Rahmen einer von den italienischen Behörden organisierten Reise am 27. Juli 2022 in Italien erwartet wurde (vgl. Mitteilung des italienischen Innenministeriums, a.a.O.). Als wahrheitswidrig erweist sich auch seine Aussage, F._______ habe seinen Reisepass verloren und er habe F._______ während einer Zugreise aus den Augen verloren, gab er doch seinen afghanischen Reisepass den italienischen Behörden ab, sodass F._______ diesen nicht verloren haben kann. 5.2.6 Bei der EB UMA erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin, er habe keine Familienangehörigen in Italien (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 6). In der Mitteilung der (...) vom 5. Juni 2023 wird ausgeführt, in Italien lebten ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers und eine Cousine. In der Mitteilung der (...) vom 3. Juni 2023 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in einem Haus gewohnt, dessen Eigentümer ein Verwandter von ihm sei, der im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit sei. In der Replik vom 14. Juni 2023 wird abweichend von seinen vorherigen Angaben eingeräumt, er sei in Italien eine kurze Zeit lang von einem Cousin väterlicherseits unterstützt worden. Des Weiteren wird in der Replik vom 14. Juni 2023 behauptet, der in Italien lebende Cousin habe während des Verfahrens (in Italien) alles gemacht. Möglicherweise habe dieser Kontakt zur (...) gehabt. Diese Aussage lässt sich nicht mit der Auskunft vereinbaren, die seitens der (...) gegeben wurde, wonach der Beschwerdeführer, der bei der (...) bestens bekannt sei, und seine ebenfalls nach Italien gereisten Familienangehörigen alle von Juristen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern unterstützt worden seien. Die wiederholt geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Italien nie Unterstützung erhalten und auf der Strasse leben müssen, erweist sich angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen eines «humanitären Korridors» nach Italien gelangte, als unglaubhaft. Die in der ergänzenden Replik vertretene Auffassung, der Korrespondenz mit der (...) sei lediglich zu entnehmen, was für den Beschwerdeführer geplant gewesen sei, nicht jedoch, ob dies umgesetzt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. In der Mitteilung der (...) vom 3. Juni 2023 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Begünstigte internationalen Schutzes und von Fachpersonen unterstützt worden seien. Auch dem in der ergänzenden Replik geäusserten Standpunkt, in der Mitteilung der (...) werde vollumfänglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass ihm in Italien Schutzstatus gewährt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Der Mitteilung ist einzig zu entnehmen, dass er die entsprechenden Dokumente nicht abgeholt habe. Das SEM erkundigte sich im Übrigen am 2. Juni 2023 bei der (...), ob der Beschwerdeführer am «humanitären Korridor» auch hätte teilnehmen können, wenn er noch minderjährig gewesen wäre. Diese Frage wurde von der (...) am 3. Juni 2023 dahingehend beantwortet, dass derzeit keine «humanitären Korridore» für Minderjährige vorgesehen seien. Dies bedeutet indessen nicht, dass Minderjährige in der Vergangenheit nicht durch einen «humanitären Korridor» nach Italien gelangen konnten. In diesem Zusammenhang ist auf die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022 zu verweisen, gemäss welcher drei Flüge - mit einem der Flüge reiste der Beschwerdeführer nach Italien -, mit denen Flüchtlinge nach Italien gebracht würden, das Resultat der engen Zusammenarbeit verschiedener Akteure sei, mit dem Ziel, der humanitären Krise in Afghanistan entgegenzutreten, wobei das Augenmerk insbesondere auf Frauen und Minderjährige geworfen werde. Als eine der Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Rahmen der «humanitären Korridore» ihre Dienste angeboten hätten, wurde ausdrücklich die (...) genannt. Es ist deshalb auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb für den Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen Vater) Anlass bestanden hätte, im Reisepass ein falsches Alter eintragen zu lassen. 5.3 Aufgrund der vorstehendenden Erwägungen steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wiederholt wahrheitswidrige Aussagen machte. Auffallend ist, dass er diese je nach Erkenntnisstand der schweizerischen Asylbehörden modifizierte, ergänzte oder widerrief. Diese Vorgehensweise lässt sich nicht mit dem Verhalten eines unbegleiteten Minderjährigen in Einklang bringen, der nie verstanden haben will, wie ihm geschehen sei (vgl. Replik vom 14. Juni 2023 S. 2). Da es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn gebildeter Eltern handelt, die ihm einen langjährigen Schulbesuch ermöglichten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Eltern und er sich über die zu unternehmenden Schritte hinsichtlich seiner Reise nach Italien austauschten und er Kenntnis davon hatte, dass er im Rahmen eines «humanitären Korridors» sicher nach Italien gebracht werden sollte. Dies umso mehr, als er mit einem Sonderflug von C._______ nach Rom (Flughafen Fiumicino) geflogen wurde (vgl. die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022). 5.4 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Beweismittel (Original-Tazkira, Kopien des (...), Impfpasses und Schulzeugnisses) sind nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen. Gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 gelten als Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere amtliche Dokumente mit Fotografie, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurden. Bei den in Kopie eingereichten Dokumenten handelt es sich nicht um amtliche Dokumente, die zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers ausgestellt wurden. Die diesen Dokumenten zugrundeliegenden Originale und die im Original eingereichte Tazkira sind nicht fälschungssicher und können in Afghanistan problemlos käuflich erworben werden. Ihnen kommt angesichts der in entscheidenden Punkten unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu. Bei der EB UMA verneinte er die Frage, ob er einen afghanischen Reisepass besitze, unmissverständlich und gab an, F._______ habe diesen verloren (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 7). Auf die in den Datenbanken hinterlegten, von seinen Aussagen abweichenden Angaben angesprochen, erwiderte er, sein Vater habe jemandem Geld bezahlt, damit er im Reisepass «älter gemacht worden sei» (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 4). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3) haben sich seine Vorbringen in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft erwiesen und seine persönliche Glaubwürdigkeit hat erheblichen Schaden erlitten. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht ein Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit machen konnte, kann beurteilt werden, ob und inwieweit die formellen Rügen zu überzeugen vermögen. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.) 6.2.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 - 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 6.3 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich, weshalb es davon ausging, die im Reisepass des Beschwerdeführers und im CS-VIS eingetragenen Personalien gäben seine wahre Identität wieder (vgl. Abschnitt II S. 5 f. der Verfügung). Bezugnehmend auf die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs räumte es ein, es sei sich darüber im Klaren, dass alle vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente keine hohe Beweiskraft hätten. Unter Hinweis darauf, dass der Reisepass von den (...) und den italienischen Behörden als echt befunden worden sei und er sich Letzteren während des mehrmonatigen Aufenthalts nicht geöffnet und auf seine Minderjährigkeit hingewiesen habe, gehe es davon aus, die Identitätsangaben im Reisepass seien korrekt. Das SEM wies auch darauf hin, weshalb es den weiteren eingereichten Beweismitteln keinen entscheidenden Beweiswert beimass. Der Beschwerdeführer konnte sich vom Standpunkt des SEM ein Bild machen und dessen Verfügung sachgerecht anfechten. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht wurde vorliegend nicht verletzt. 6.4 6.4.1 Mit der EB UMA versuchte das SEM, sich ein Bild über die Identität des Beschwerdeführers zu machen und die Modalitäten sowie die Gründe seiner Reise in die Schweiz zu ergründen. Da er verschiedene Fragen nicht wahrheitsgemäss beantwortete, konfrontierte ihn das SEM bereits in der EB UMA mit den Ergebnissen des in verschiedenen Datenbanken durchgeführten Fingerabdruckvergleichs. Zu weiteren im Verlauf des Verfahrens aufgetretenen Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers gewährte es ihm schriftlich das rechtliche Gehör. Im Nachgang des Erlasses der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Rahmen der Beschaffung der Visumsunterlagen des Beschwerdeführers und durch Kontaktaufnahme mit der (...) weitergehende Sachverhaltsabklärungen durch, zu denen sich der Beschwerdeführer in den beiden Replik-Eingaben äussern konnte. 6.4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das SEM gelangte aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass im bei den italienischen Behörden abgegebenen Reisepass des Beschwerdeführers seine wahre Identität ausgewiesen wird, weshalb aus seiner Sicht auf die Erstellung eines Altersgutachtens verzichtet werden konnte. Angesichts der in verschiedener Hinsicht unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der für seine Volljährigkeit sprechenden Sachverhaltselemente musste sich das SEM nicht verpflichtet sehen, vorliegend ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Entgegen der in der ergänzenden Replik geäusserten Auffassung, dass weitere Abklärungen hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers in Italien nötig seien, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, um sich ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen. 6.4.3 Angesichts der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Volljährigkeit erreicht, stossen die Ausführungen in der Beschwerde, das SEM müsse klären, in welche Institution in Italien der Beschwerdeführer zurückkehren könne und ob diese in der Lage sei, seinen Bedürfnissen dem Kindeswohl entsprechend nachzukommen, ins Leere. 6.4.4 Das SEM ist seiner behördlichen Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt trotz teilweise wahrheitswidriger Aussagen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt. Die Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA, die Ausführungen in seinen Angaben an das SEM und das Bundesverwaltungsgericht, die eingereichten Beweismittel, die Ergebnisse der Abklärungen hinsichtlich der Visumsunterlagen und bei der (...) sowie die Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 25. Juli 2022 ergeben einen stimmigen Sachverhalt, aufgrund dessen ohne Vornahme weiterer Abklärungen entschieden werden kann. 6.5 Der Beschwerdeführer wurde bei der EB UMA einleitend unter anderem darauf hingewiesen, dass er nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht habe. Er müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Er trage eine grosse Verantwortung für seine Aussagen, auf welche das SEM den Entscheid stützen werde. Dies gelte für das, was er sage, und auch für das, was er verheimliche. Die Frage, ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, bejahte er (vgl. SEM-act. [...]-12/10 S. 2). Trotzdem machte er im weiteren Verlauf der EB UMA mehrfach wahrheitswidrige Angaben und verletzte dadurch seine Mitwirkungspflicht.

7. Der in der Beschwerde gestellte Antrag (Ziff. 2 der Anträge), die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist zwar mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen musste. 9.2 Mittlerweile hat sich aufgrund der aktuellen Aktenlage herausgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht und massgebliche Tatsachen verschwiegen hat (vgl. E. 5 und E. 6.5). Daraus folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche und unvollständige Angaben erschlichen hat und die Beschwerde gemäss heutigem Kenntnisstand als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hätte bezeichnet werden müssen. Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1341/2018 vom 1. Februar 2019 E. 7, E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9 undE-4601/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 7). Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen. 9.3 Gleichzeitig muss vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführung als mutwillig bezeichnet werden. Die Verfahrenskosten sind unter diesen Umständen gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: