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E-3069/2017

E-3069/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1990 in der Schweiz zum ersten Mal ein Asylgesuch. Nachdem er sein Gesuch zwecks Rückkehr in seinen Heimatstaat zurückgezogen hatte, wurde dieses Asylverfahren mit Beschluss des damals zuständigen Bundesamts für Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 abgeschrieben. Der Beschwerdeführer kehrte am 31. Dezember 1996 nach Sri Lanka zurück. II. B. Seinen Angaben zufolge verliess er den Heimatstaat am 30. Juni 2014 erneut in Richtung Indien. Am 20. Juli 2015 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Oktober 2016 gab der tamilische Beschwerdeführer zur Begründung des neuen Gesuchs im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er habe sich als Pastor der (...) Church in (...) auf verschiedene (auch politische) Weise engagiert und deshalb Probleme bekommen. Nach einem gewalttätigen Übergriff durch drei unbekannte Personen im August 2013, die ihn gefesselt, durch Schläge auf das Handgelenk verletzt und ihm unter Todesdrohungen verboten hätten, in Zukunft für das Christentum zu predigen, sei er vorübergehend nach (...) umgezogen. Im (...) 2014 sei er vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) unter dem Vorwurf persönlicher Beziehungen zum Mörder des (...) festgenommen worden. Nachdem die C.I.D.-Beamten seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz in Erfahrung gebracht hätten, sei er auch verdächtigt worden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen. Am (...) 2014 habe ein Richter seinen Verbleib in Haft für (...) Tage angeordnet. Am (...) 2014 sei er gegen Bezahlung von Geld und unter der Auflage entlassen worden, jede Woche seine Unterschrift auf einem Polizeiposten in (...) abzugeben. Vier Tage später sei er nach (...) zurückgekehrt. Weil er seine Unterschriftspflicht verletzt habe, sei er am vorherigen Wohnort in (...) gesucht worden, und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. In der Folge habe er seinen Heimatstaat auf dem Seeweg illegal verlassen. B.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens neben Identitätspapieren verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter Kopien eines Haftbefehls des Magistratsgerichts (...) vom (...) 2014 und eines Polizeirapports vom (...) 2014, mehrere Bestätigungsschreiben (namentlich seines Rechtsanwalts und einer Menschenrechtsorganisation) sowie Fotografien. C. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 28. April 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Soweit die vorgebrachten Asylgründe betreffend, wurde der Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. D. D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2017 und die Rückweisung der Sache zu neuen Entscheid an die Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zu den Akten: Einen neuen Haftbefehl des Magistratsgerichts (...) vom (...) 2016 (im Original) mit Übersetzung und Zustellcouverts, einen Artikel betreffend Religionspolizei 2014 und zwei Artikel betreffend Zerstörung einer Kirche. Gleichzeitig stellte er das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht und behielt sich vor, weitere Beweismittel einzureichen. D.c Am 30. Mai 2017 wurde die angekündigte Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Mit der gleichen Verfügung wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwer-de vernehmen zu lassen. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 6. Juli 2017 einen Fälschungsvorwurf des SEM bestreiten und an seinen Anträgen festhalten. Mit der Eingabe liess er einen Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2017 über Drohungen des sri-lankischen Justizministers gegen einen Anwalt, der Übergriffe gegen religiöse Minderheiten anprangere und zuvor in einer Fernsehsendung einen Bericht zitiert habe, in dem fast 200 Übergriffe auf Christen seit 2015 aufgelistet werde, ins Recht legen. In der Replik wurde sinngemäss darum ersucht, die Replikfrist mit Bezug auf die Einreichung von weiteren Beweismitteln zu erstrecken (was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ablehnte). H. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines sri-lankischen Anwalts vom 3. Juli 2017, die Kopie eines polizeilichen Vorladungsauftrags vom (...) 2016 mit Übersetzung, die dazugehörenden Zustellcouverts, eine Kostennote seines amtlichen Rechtsbeistandes und ein nachgeführtes Beilagenverzeichnis zu den Beschwerdeakten reichen. I. Am 19. Juli 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in (...) um Überprüfung der Authentizität der bei den Akten liegenden gerichtlichen respektive polizeilichen Dokumente. J. Mit Eingabe vom 16. September 2017 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...) vom 19. August 2017 zu den Akten und äusserte sich zur medizinischen Situation seines Mandanten. K. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 beantwortete die Schweizerische Vertretung die Anfrage des Instruktionsrichters. Sie hielt fest, die beiden Haftbefehle, der Polizeirapport und das polizeiliche "Message Form" hätten sich nach einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt. L. L.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zur Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft. L.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. November 2017 ausführen, der Bericht der Botschaft sei nicht geeignet, in irgendeiner Weise etwas zu beweisen oder zu widerlegen. Die Beweismittel seien ihm durch Dritte zugestellt worden, weshalb er nicht für die Echtheit der Dokumente garantieren könne. Er habe sich mit seinem sri-lankischen Anwalt in Verbindung gesetzt, der Belege für das gegen ihn laufende Verfahren in Sri Lanka beschaffen werde; diese würden dann umgehend zu den Akten gereicht.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids wies die Vorinstanz insbesondere auf die Widersprüchlichkeit verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers hin; den bis dahin eingereichten Beweismitteln wurde die Beweiskraft abgesprochen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert. Den Problemen, die der Beschwerdeführer als Angehöriger des christlichen Glaubens respektive als Pastor gehabt haben solle, sprach das SEM die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Die Vorinstanz stellte ausserdem fest, dass den Akten auch sonst keine Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen seien.

E. 4.2 In seinem Rechtsmittel wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er bei seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz - nachdem ihn Landsleute dazu ermuntert gehabt hätten, seine Asylbegründung "zu dramatisieren" - unrichtige Angaben zum Tod seiner Schwester und seines Vaters gemacht habe, wofür er sich entschuldige. Damit sei ein zentraler, vom SEM erwähnter Aussagewiderspruch, plausibel aufgelöst. Andere ihm vorgehaltene Ungereimtheiten seien, soweit überhaupt tatsächlich von Widersprüchlichkeit ausgegangen werden müsse, auf eine fehlerhafte Protokollierung im Rahmen des ersten Asylverfahrens und allenfalls auf Missverständnisse zurückzuführen. Im Übrigen wird gerügt, dass sich das SEM nicht hinreichend mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Ausserdem könne er mit seinem Rechtsmittel nun weitere Beweismittel nachreichen. Seine Vorbringen seien substanziiert, schlüssig, plausibel und damit glaubhaft; er sei persönlich glaubwürdig. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden.

E. 4.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 insbesondere darauf hin, dass der auf Beschwerdeebene nachgereichte Original-Haftbefehl formale und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweise.

E. 4.4 In seiner Replik vom 6. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer die Haltung des SEM mit scharfen Worten kritisieren ("ebenso bedauerlich wie verwerflich", "völliger Humbug", "unbewiesene[...] Behauptungen").

E. 5.1 Der Instruktionsrichter hat die Schweizer Botschaft mit einer diskreten Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensdokumente (Haftbefehle, Polizeirapport, Vorladungsauftrag) beauftragt. Der Antwort der Vertretung vom 9. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass diese Dokumente sich nach einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt hätten. Ergänzend wird ausgeführt, Haftbefehle würden in Sri Lanka einem Gesuchten nie ausgehändigt, und die in den Unterlagen erwähnte Verfahrensnummer betreffe eine andere Person und deren Strafverfahren (wegen Besitzes von Cannabis).

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 Zweifel an der Richtigkeit dieses Abklärungsergebnisses äussert und dieses als pauschal und unbegründet respektive undifferenziert bezeichnet, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2.1 Erfahrungsgemäss werden Authentizitätsabklärungen durch Schweizer Botschaften in Herkunftsländern von Asylsuchenden - auch diejenige in (...) - professionell, zuverlässig und diskret durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei seiner Entscheidfindung auf diese Berichte ab, sofern sich nicht konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten ergeben.

E. 5.2.2 Im vorliegenden Verfahren ergeben sich solche Hinweise aus den Akten nicht. Das Fazit der Botschaft ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht unbegründet; insbesondere ist der Mittteilung zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt erwähnte Verfahrensnummer nicht ihn, sondern eine konkret aufgeführte andere Person betrifft.

E. 5.2.3 Dass die Botschaft diejenige Person nicht namentlich nennt, welche die Abklärungen konkret vorgenommen hatte, vermag die Aussagekraft der Mitteilung kaum entscheidend zu beeinträchtigen. In aller Regel werden hierfür Vertrauensanwälte der Botschaften eingesetzt (deren Personalien aus naheliegenden Gründen ohnehin nicht bekannt gegeben werden könnten).

E. 5.2.4 Die von der Schweizer Vertretung vor Ort überprüften Beweismittel werden unter diesen Umständen auch vom Bundesverwaltungsgericht als Fälschungen betrachtet.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 8. November 2017 fest, er habe die allenfalls nicht authentischen Beweismittel nicht selber beschafft, sondern sie seien ihm durch Dritte "zugetragen bzw. zugesandt" worden. Er könne deshalb weder die Echtheit beurteilen noch hierfür garantieren. Der Beschwerdeführer macht damit implizit geltend, er sei an der Beschaffung der gefälschten Dokumente in keiner Weise beteiligt gewesen und habe davon selber gar nichts gewusst.

E. 5.3.2 Diese Vorstellung erscheint angesichts der konkreten Umständen des vorliegenden Verfahrens lebensfremd und gänzlich unplausibel. Dies umso mehr, nachdem er in Sri Lanka einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt haben will, und dieser ihm die Beweismittel zugestellt habe (vgl. etwa Protokoll der Anhörung vom 13. Oktober 2016 S. 12 f. ad F69).

E. 5.3.3 Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich. Es erweist sich auch nicht als notwendig, die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angekündigten weiteren Beweismittel abzuwarten, die dieser sri-lankische Rechtsanwalt zurzeit beschaffe.

E. 5.3.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten gefälschten Dokumente sind durch das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Über eine analoge Massnahme bezüglich der zu den Vorakten gereichten Fälschungen wird das SEM zu entscheiden haben.

E. 5.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Kern der Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs mit gefälschten Beweismitteln zu untermauern versucht hat. Ausserdem gibt er zu, den schweizerischen Asylbehörden bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens falsche Angaben gemacht zu haben, um sich in jenem Verfahren ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen.

E. 5.4.2 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich, und seine persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch zerstört.

E. 5.5 Hinzu kommt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung auf verschiedene Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Diesen Argumenten vermochte dieser auf Beschwerdeebene offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.

E. 5.7.1 Soweit der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. September 2017 neu vorbringt, er sei im Jahr 2013 durch die unbekannten Angreifer nicht nur geschlagen, sondern auch vergewaltigt worden, worüber er bisher aus Scham nie habe reden können, ist dieses Vorbringen angesichts der geschilderten Aktenlage als ohne weiteres unglaubhaft zu bezeichnen.

E. 5.7.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers diagnostiziert in seinem mit der Eingabe eingereichten Bericht vom 19. August 2017 einerseits ein Posttraumatisches Belastungssyndrom mit Kopfschmerzen, Schmerzen im Unterbauch mit Meteorismus (Blähbauch) und Schlafstörung und andererseits ein "chronisches Schmerzsyndrom (...) Handgelenk, bei: Vergewaltigung am (...) 2013 [und] Schlag mit Stock am (...) 2013". Klinisch seien insbesondere eine postraumatische exostotische Deformation des Handgelenks und eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit im Unterbauch feststellbar. In psychischer Hinsicht seien flash-back-artige Gedankeneinbrüche, eine leichte kognitive Einschränkung mit Vergesslichkeit und eine "überspielte latente Depression mit autoaggressiven Tendenzen" objektivierbar.

E. 5.7.3 Die vom Arzt erwähnten Ursachen, die zu den klinisch feststellbaren Befunden geführt haben, beruhen offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers ihm gegenüber; diese mussten durch die schweizerischen Asylbehörden erster und zweiter Instanz als unglaubhaft qualifiziert werden. Soweit der Allgemeinmediziner eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat, muss auch diese angesichts der aussergewöhnlichen Aktenlage einen anderen Hintergrund als den vom Beschwerdeführer angegebenen haben (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2015/11).

E. 5.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft respektive wegen seiner Tätigkeit als Pastor in Sri Lanka gefährdet zu sein. Angesichts der vorstehenden Ausführungen drängt sich vorab die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Glaubenszugehörigkeit auf. Dies kann indessen angesichts der folgenden Erwägungen offen bleiben:

E. 5.8.1 Das SEM hat im Verfahren des Beschwerdeführers seiner Länder-Analyseabteilung den Auftrag erteilt, ein kurzes Gutachten zur Frage der Gefährdung von Christen in Sri Lanka zu erstellen. Dieses fünfseitige Consulting-Dokument "Sri Lanka: Situation von Christen (insbesondere Mitglieder von Pfingstgemeinden)" wurde in vorbildlich transparenter Weise als Aktenstück B15 zu den Akten genommen; dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in das Kurzgutachten gewährt.

E. 5.8.2 Im Consulting-Bericht des SEM wird - in Übereinstimmung mit anderen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen - durchaus von Übergriffen auf Christen in den letzten Jahren berichtet. Solches wird auch in den vom Beschwerdeführer eingereichten Artikeln thematisiert (in denen er selber nicht erwähnt wird, vgl. Replik S. 5). Die Anzahl solcher Ereignisse - zu denen im Bericht des SEM auch Störungen von Gottesdiensten durch Protestierende oder buddhistische Mönche gezählt werden - ist indessen in ein Verhältnis zur gesamten christlichen Gemeinschaft zu setzen: Gemäss den letzten verfügbaren Zensus-Zahlen vor einigen Jahren machte diese gut 1.5 Mio. Menschen oder rund 7.5 % der gesamten Bevölkerung Sri Lankas aus (vgl. Department of Census and Statistics Sri Lanka - population by Religion According to Districts 2012; http://www.statistics.gov.lk/PopHouSat/CPH2011/index.php?fileName=pop43&gp=Activitie s&tpl=3, zuletzt aufgerufen am 16. November 2017). Die Belästigungen und Behelligungen von Christen in Sri Lanka erreichen die Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist, in quantitativer und in qualitativer Hinsicht klarerweise nicht (vgl. hierzu etwa das als Referenzurteil publizierte Urteil BVGer D-4600/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt eine solche in seiner bisherigen Praxis zu tamilischen Asylsuchenden christlichen Glaubens denn auch nicht (vgl. etwa die Urteile BVGer E-2404/2016 vom 28. September 2017, E-2989/2016 vom 9. März 2017 oder D-5890/2015 vom 12. Januar 2017).

E. 5.8.3 Die individuelle Gefährdungssituation aus religiösen Gründen ist unglaubhaft und eine Kollektivverfolgung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer kann aus der angeblichen Glaubenszugehörigkeit demnach in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, zumal, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 8 f.), offensichtlich nicht von einer unvollständigen und falschen Feststellung des Sachverhalts oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM auszugehen ist.

E. 5.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zur Rückkehr von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka befasst und in diesem Zusammenhang bestimmte Risikofaktoren definiert. Demnach sind gewisse Sachverhaltselemente (Eintrag in die sogenannte "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass solche Umstände in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 5.10.2 Der Beschwerdeführer weist keine der erwähnten stark risikobegründenden Faktoren auf. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, aus der Glaubenszugehörigkeit und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

E. 5.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/24 festgestellt, dass weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Im oben erwähnten Referenzurteil vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in (...) im (...)-Distrikt in der Ostprovinz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübte Tätigkeit als Pastor nicht wieder aufnehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

E. 7.3.3 Die im Arztbericht vom 19. August 2017 erwähnten Gesundheitsbeschwerden können zweifellos auch in Sri Lanka behandelt werden. Etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist durch den Instruktionsrichter am 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nach einer summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen musste. Mittlerweile haben sich die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - als Fälschungen erwiesen. Die Beschwerde muss beim heutigen Kenntnisstand als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden.

E. 9.2 Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die vielen gefälschten Beweismittel mit seinem Rechtsmittel vorsätzlich eingereicht hat (vgl. oben E. 5.3), folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche Angaben erschlichen hat.

E. 9.3 Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen, zumal sich die Person aufgrund des Erschleichens nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen kann (vgl. Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017 S. 14 f., m.w.H.).

E. 9.4 Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 9.5 Aufgrund der mutwilligen Prozessführung zufolge der eingereichten gefälschten Dokumente (und wegen des vom Beschwerdeführer verursachten unnötigen Zusatzaufwands) sind die Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.1 Mit dem Wegfall der unentgeltlichen Prozessführung entfällt auch die Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1 [erster Halbsatz] AsylG). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist deshalb aus seinem Amt zu entlassen.

E. 10.2 Praxisgemäss wirkt der Widerruf der Rechtsverbeiständung bei gutgläubiger Rechtsvertretung ex nunc; der Rechtsbeistand ist damit für die notwendigen Aufwendungen bis zum Entzug zu entschädigen, falls ihm die falschen Angaben nicht bekannt waren (vgl. Kneer/Sonderegger, a.a.O.).

E. 10.3 Den heute vorliegen Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers Kenntnis davon hatte, dass er gefälschte Beweismittel ins Recht gelegt hat.

E. 10.4 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für den Aufwand bis zum Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Juli 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18.75 Stunden erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch. Zudem ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 270.- auf einen Betrag von Fr. 220.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die gefälschten Beweismittel (Haftbefehl vom [...] 2016, Vorladungsauftrag der Sri Lanka Police) werden eingezogen.
  3. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden widerrufen. Fürsprecher Daniel Weber wird mit heutigem Datum aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers entlassen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das bis zum Widerruf der Rechtsverbeiständung aufgelaufene Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3069/2017 Urteil vom 27. November 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 1990 in der Schweiz zum ersten Mal ein Asylgesuch. Nachdem er sein Gesuch zwecks Rückkehr in seinen Heimatstaat zurückgezogen hatte, wurde dieses Asylverfahren mit Beschluss des damals zuständigen Bundesamts für Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 abgeschrieben. Der Beschwerdeführer kehrte am 31. Dezember 1996 nach Sri Lanka zurück. II. B. Seinen Angaben zufolge verliess er den Heimatstaat am 30. Juni 2014 erneut in Richtung Indien. Am 20. Juli 2015 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Oktober 2016 gab der tamilische Beschwerdeführer zur Begründung des neuen Gesuchs im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er habe sich als Pastor der (...) Church in (...) auf verschiedene (auch politische) Weise engagiert und deshalb Probleme bekommen. Nach einem gewalttätigen Übergriff durch drei unbekannte Personen im August 2013, die ihn gefesselt, durch Schläge auf das Handgelenk verletzt und ihm unter Todesdrohungen verboten hätten, in Zukunft für das Christentum zu predigen, sei er vorübergehend nach (...) umgezogen. Im (...) 2014 sei er vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) unter dem Vorwurf persönlicher Beziehungen zum Mörder des (...) festgenommen worden. Nachdem die C.I.D.-Beamten seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz in Erfahrung gebracht hätten, sei er auch verdächtigt worden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen. Am (...) 2014 habe ein Richter seinen Verbleib in Haft für (...) Tage angeordnet. Am (...) 2014 sei er gegen Bezahlung von Geld und unter der Auflage entlassen worden, jede Woche seine Unterschrift auf einem Polizeiposten in (...) abzugeben. Vier Tage später sei er nach (...) zurückgekehrt. Weil er seine Unterschriftspflicht verletzt habe, sei er am vorherigen Wohnort in (...) gesucht worden, und es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. In der Folge habe er seinen Heimatstaat auf dem Seeweg illegal verlassen. B.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens neben Identitätspapieren verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter Kopien eines Haftbefehls des Magistratsgerichts (...) vom (...) 2014 und eines Polizeirapports vom (...) 2014, mehrere Bestätigungsschreiben (namentlich seines Rechtsanwalts und einer Menschenrechtsorganisation) sowie Fotografien. C. Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 28. April 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Soweit die vorgebrachten Asylgründe betreffend, wurde der Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. D. D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2017 und die Rückweisung der Sache zu neuen Entscheid an die Vorinstanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zu den Akten: Einen neuen Haftbefehl des Magistratsgerichts (...) vom (...) 2016 (im Original) mit Übersetzung und Zustellcouverts, einen Artikel betreffend Religionspolizei 2014 und zwei Artikel betreffend Zerstörung einer Kirche. Gleichzeitig stellte er das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht und behielt sich vor, weitere Beweismittel einzureichen. D.c Am 30. Mai 2017 wurde die angekündigte Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Mit der gleichen Verfügung wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwer-de vernehmen zu lassen. F. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 6. Juli 2017 einen Fälschungsvorwurf des SEM bestreiten und an seinen Anträgen festhalten. Mit der Eingabe liess er einen Bericht von Human Rights Watch vom 19. Juni 2017 über Drohungen des sri-lankischen Justizministers gegen einen Anwalt, der Übergriffe gegen religiöse Minderheiten anprangere und zuvor in einer Fernsehsendung einen Bericht zitiert habe, in dem fast 200 Übergriffe auf Christen seit 2015 aufgelistet werde, ins Recht legen. In der Replik wurde sinngemäss darum ersucht, die Replikfrist mit Bezug auf die Einreichung von weiteren Beweismitteln zu erstrecken (was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ablehnte). H. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines sri-lankischen Anwalts vom 3. Juli 2017, die Kopie eines polizeilichen Vorladungsauftrags vom (...) 2016 mit Übersetzung, die dazugehörenden Zustellcouverts, eine Kostennote seines amtlichen Rechtsbeistandes und ein nachgeführtes Beilagenverzeichnis zu den Beschwerdeakten reichen. I. Am 19. Juli 2017 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in (...) um Überprüfung der Authentizität der bei den Akten liegenden gerichtlichen respektive polizeilichen Dokumente. J. Mit Eingabe vom 16. September 2017 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...) vom 19. August 2017 zu den Akten und äusserte sich zur medizinischen Situation seines Mandanten. K. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 beantwortete die Schweizerische Vertretung die Anfrage des Instruktionsrichters. Sie hielt fest, die beiden Haftbefehle, der Polizeirapport und das polizeiliche "Message Form" hätten sich nach einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt. L. L.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 das rechtliche Gehör zur Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft. L.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. November 2017 ausführen, der Bericht der Botschaft sei nicht geeignet, in irgendeiner Weise etwas zu beweisen oder zu widerlegen. Die Beweismittel seien ihm durch Dritte zugestellt worden, weshalb er nicht für die Echtheit der Dokumente garantieren könne. Er habe sich mit seinem sri-lankischen Anwalt in Verbindung gesetzt, der Belege für das gegen ihn laufende Verfahren in Sri Lanka beschaffen werde; diese würden dann umgehend zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids wies die Vorinstanz insbesondere auf die Widersprüchlichkeit verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers hin; den bis dahin eingereichten Beweismitteln wurde die Beweiskraft abgesprochen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert. Den Problemen, die der Beschwerdeführer als Angehöriger des christlichen Glaubens respektive als Pastor gehabt haben solle, sprach das SEM die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Die Vorinstanz stellte ausserdem fest, dass den Akten auch sonst keine Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu entnehmen seien. 4.2 In seinem Rechtsmittel wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er bei seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz - nachdem ihn Landsleute dazu ermuntert gehabt hätten, seine Asylbegründung "zu dramatisieren" - unrichtige Angaben zum Tod seiner Schwester und seines Vaters gemacht habe, wofür er sich entschuldige. Damit sei ein zentraler, vom SEM erwähnter Aussagewiderspruch, plausibel aufgelöst. Andere ihm vorgehaltene Ungereimtheiten seien, soweit überhaupt tatsächlich von Widersprüchlichkeit ausgegangen werden müsse, auf eine fehlerhafte Protokollierung im Rahmen des ersten Asylverfahrens und allenfalls auf Missverständnisse zurückzuführen. Im Übrigen wird gerügt, dass sich das SEM nicht hinreichend mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Ausserdem könne er mit seinem Rechtsmittel nun weitere Beweismittel nachreichen. Seine Vorbringen seien substanziiert, schlüssig, plausibel und damit glaubhaft; er sei persönlich glaubwürdig. Er habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. 4.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 insbesondere darauf hin, dass der auf Beschwerdeebene nachgereichte Original-Haftbefehl formale und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweise. 4.4 In seiner Replik vom 6. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer die Haltung des SEM mit scharfen Worten kritisieren ("ebenso bedauerlich wie verwerflich", "völliger Humbug", "unbewiesene[...] Behauptungen"). 5. 5.1 Der Instruktionsrichter hat die Schweizer Botschaft mit einer diskreten Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensdokumente (Haftbefehle, Polizeirapport, Vorladungsauftrag) beauftragt. Der Antwort der Vertretung vom 9. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass diese Dokumente sich nach einer Überprüfung als Fälschungen herausgestellt hätten. Ergänzend wird ausgeführt, Haftbefehle würden in Sri Lanka einem Gesuchten nie ausgehändigt, und die in den Unterlagen erwähnte Verfahrensnummer betreffe eine andere Person und deren Strafverfahren (wegen Besitzes von Cannabis). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs in seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 Zweifel an der Richtigkeit dieses Abklärungsergebnisses äussert und dieses als pauschal und unbegründet respektive undifferenziert bezeichnet, ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 Erfahrungsgemäss werden Authentizitätsabklärungen durch Schweizer Botschaften in Herkunftsländern von Asylsuchenden - auch diejenige in (...) - professionell, zuverlässig und diskret durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei seiner Entscheidfindung auf diese Berichte ab, sofern sich nicht konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten ergeben. 5.2.2 Im vorliegenden Verfahren ergeben sich solche Hinweise aus den Akten nicht. Das Fazit der Botschaft ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht unbegründet; insbesondere ist der Mittteilung zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt erwähnte Verfahrensnummer nicht ihn, sondern eine konkret aufgeführte andere Person betrifft. 5.2.3 Dass die Botschaft diejenige Person nicht namentlich nennt, welche die Abklärungen konkret vorgenommen hatte, vermag die Aussagekraft der Mitteilung kaum entscheidend zu beeinträchtigen. In aller Regel werden hierfür Vertrauensanwälte der Botschaften eingesetzt (deren Personalien aus naheliegenden Gründen ohnehin nicht bekannt gegeben werden könnten). 5.2.4 Die von der Schweizer Vertretung vor Ort überprüften Beweismittel werden unter diesen Umständen auch vom Bundesverwaltungsgericht als Fälschungen betrachtet. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 8. November 2017 fest, er habe die allenfalls nicht authentischen Beweismittel nicht selber beschafft, sondern sie seien ihm durch Dritte "zugetragen bzw. zugesandt" worden. Er könne deshalb weder die Echtheit beurteilen noch hierfür garantieren. Der Beschwerdeführer macht damit implizit geltend, er sei an der Beschaffung der gefälschten Dokumente in keiner Weise beteiligt gewesen und habe davon selber gar nichts gewusst. 5.3.2 Diese Vorstellung erscheint angesichts der konkreten Umständen des vorliegenden Verfahrens lebensfremd und gänzlich unplausibel. Dies umso mehr, nachdem er in Sri Lanka einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt haben will, und dieser ihm die Beweismittel zugestellt habe (vgl. etwa Protokoll der Anhörung vom 13. Oktober 2016 S. 12 f. ad F69). 5.3.3 Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind nicht erforderlich. Es erweist sich auch nicht als notwendig, die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angekündigten weiteren Beweismittel abzuwarten, die dieser sri-lankische Rechtsanwalt zurzeit beschaffe. 5.3.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten gefälschten Dokumente sind durch das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Über eine analoge Massnahme bezüglich der zu den Vorakten gereichten Fälschungen wird das SEM zu entscheiden haben. 5.4 5.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Kern der Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs mit gefälschten Beweismitteln zu untermauern versucht hat. Ausserdem gibt er zu, den schweizerischen Asylbehörden bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens falsche Angaben gemacht zu haben, um sich in jenem Verfahren ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. 5.4.2 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich, und seine persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch zerstört. 5.5 Hinzu kommt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung auf verschiedene Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Diesen Argumenten vermochte dieser auf Beschwerdeebene offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 5.7 5.7.1 Soweit der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 16. September 2017 neu vorbringt, er sei im Jahr 2013 durch die unbekannten Angreifer nicht nur geschlagen, sondern auch vergewaltigt worden, worüber er bisher aus Scham nie habe reden können, ist dieses Vorbringen angesichts der geschilderten Aktenlage als ohne weiteres unglaubhaft zu bezeichnen. 5.7.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers diagnostiziert in seinem mit der Eingabe eingereichten Bericht vom 19. August 2017 einerseits ein Posttraumatisches Belastungssyndrom mit Kopfschmerzen, Schmerzen im Unterbauch mit Meteorismus (Blähbauch) und Schlafstörung und andererseits ein "chronisches Schmerzsyndrom (...) Handgelenk, bei: Vergewaltigung am (...) 2013 [und] Schlag mit Stock am (...) 2013". Klinisch seien insbesondere eine postraumatische exostotische Deformation des Handgelenks und eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit im Unterbauch feststellbar. In psychischer Hinsicht seien flash-back-artige Gedankeneinbrüche, eine leichte kognitive Einschränkung mit Vergesslichkeit und eine "überspielte latente Depression mit autoaggressiven Tendenzen" objektivierbar. 5.7.3 Die vom Arzt erwähnten Ursachen, die zu den klinisch feststellbaren Befunden geführt haben, beruhen offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers ihm gegenüber; diese mussten durch die schweizerischen Asylbehörden erster und zweiter Instanz als unglaubhaft qualifiziert werden. Soweit der Allgemeinmediziner eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat, muss auch diese angesichts der aussergewöhnlichen Aktenlage einen anderen Hintergrund als den vom Beschwerdeführer angegebenen haben (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2015/11). 5.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, wegen seiner Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft respektive wegen seiner Tätigkeit als Pastor in Sri Lanka gefährdet zu sein. Angesichts der vorstehenden Ausführungen drängt sich vorab die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Glaubenszugehörigkeit auf. Dies kann indessen angesichts der folgenden Erwägungen offen bleiben: 5.8.1 Das SEM hat im Verfahren des Beschwerdeführers seiner Länder-Analyseabteilung den Auftrag erteilt, ein kurzes Gutachten zur Frage der Gefährdung von Christen in Sri Lanka zu erstellen. Dieses fünfseitige Consulting-Dokument "Sri Lanka: Situation von Christen (insbesondere Mitglieder von Pfingstgemeinden)" wurde in vorbildlich transparenter Weise als Aktenstück B15 zu den Akten genommen; dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in das Kurzgutachten gewährt. 5.8.2 Im Consulting-Bericht des SEM wird - in Übereinstimmung mit anderen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quellen - durchaus von Übergriffen auf Christen in den letzten Jahren berichtet. Solches wird auch in den vom Beschwerdeführer eingereichten Artikeln thematisiert (in denen er selber nicht erwähnt wird, vgl. Replik S. 5). Die Anzahl solcher Ereignisse - zu denen im Bericht des SEM auch Störungen von Gottesdiensten durch Protestierende oder buddhistische Mönche gezählt werden - ist indessen in ein Verhältnis zur gesamten christlichen Gemeinschaft zu setzen: Gemäss den letzten verfügbaren Zensus-Zahlen vor einigen Jahren machte diese gut 1.5 Mio. Menschen oder rund 7.5 % der gesamten Bevölkerung Sri Lankas aus (vgl. Department of Census and Statistics Sri Lanka - population by Religion According to Districts 2012; http://www.statistics.gov.lk/PopHouSat/CPH2011/index.php?fileName=pop43&gp=Activitie s&tpl=3, zuletzt aufgerufen am 16. November 2017). Die Belästigungen und Behelligungen von Christen in Sri Lanka erreichen die Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist, in quantitativer und in qualitativer Hinsicht klarerweise nicht (vgl. hierzu etwa das als Referenzurteil publizierte Urteil BVGer D-4600/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt eine solche in seiner bisherigen Praxis zu tamilischen Asylsuchenden christlichen Glaubens denn auch nicht (vgl. etwa die Urteile BVGer E-2404/2016 vom 28. September 2017, E-2989/2016 vom 9. März 2017 oder D-5890/2015 vom 12. Januar 2017). 5.8.3 Die individuelle Gefährdungssituation aus religiösen Gründen ist unglaubhaft und eine Kollektivverfolgung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer kann aus der angeblichen Glaubenszugehörigkeit demnach in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, zumal, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. dort S. 8 f.), offensichtlich nicht von einer unvollständigen und falschen Feststellung des Sachverhalts oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM auszugehen ist. 5.10 5.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zur Rückkehr von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka befasst und in diesem Zusammenhang bestimmte Risikofaktoren definiert. Demnach sind gewisse Sachverhaltselemente (Eintrag in die sogenannte "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die International Organisation for Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass solche Umstände in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 5.10.2 Der Beschwerdeführer weist keine der erwähnten stark risikobegründenden Faktoren auf. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, aus der Glaubenszugehörigkeit und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 5.11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/24 festgestellt, dass weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Im oben erwähnten Referenzurteil vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). 7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in (...) im (...)-Distrikt in der Ostprovinz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr seine vor der Ausreise ausgeübte Tätigkeit als Pastor nicht wieder aufnehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. 7.3.3 Die im Arztbericht vom 19. August 2017 erwähnten Gesundheitsbeschwerden können zweifellos auch in Sri Lanka behandelt werden. Etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist durch den Instruktionsrichter am 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nach einer summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen musste. Mittlerweile haben sich die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - als Fälschungen erwiesen. Die Beschwerde muss beim heutigen Kenntnisstand als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. 9.2 Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die vielen gefälschten Beweismittel mit seinem Rechtsmittel vorsätzlich eingereicht hat (vgl. oben E. 5.3), folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche Angaben erschlichen hat. 9.3 Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen, zumal sich die Person aufgrund des Erschleichens nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen kann (vgl. Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017 S. 14 f., m.w.H.). 9.4 Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.5 Aufgrund der mutwilligen Prozessführung zufolge der eingereichten gefälschten Dokumente (und wegen des vom Beschwerdeführer verursachten unnötigen Zusatzaufwands) sind die Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. 10.1 Mit dem Wegfall der unentgeltlichen Prozessführung entfällt auch die Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1 [erster Halbsatz] AsylG). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist deshalb aus seinem Amt zu entlassen. 10.2 Praxisgemäss wirkt der Widerruf der Rechtsverbeiständung bei gutgläubiger Rechtsvertretung ex nunc; der Rechtsbeistand ist damit für die notwendigen Aufwendungen bis zum Entzug zu entschädigen, falls ihm die falschen Angaben nicht bekannt waren (vgl. Kneer/Sonderegger, a.a.O.). 10.3 Den heute vorliegen Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers Kenntnis davon hatte, dass er gefälschte Beweismittel ins Recht gelegt hat. 10.4 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für den Aufwand bis zum Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Juli 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18.75 Stunden erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu hoch. Zudem ist der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 270.- auf einen Betrag von Fr. 220.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die gefälschten Beweismittel (Haftbefehl vom [...] 2016, Vorladungsauftrag der Sri Lanka Police) werden eingezogen.

3. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden widerrufen. Fürsprecher Daniel Weber wird mit heutigem Datum aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers entlassen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das bis zum Widerruf der Rechtsverbeiständung aufgelaufene Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Peter Jaggi Versand: