opencaselaw.ch

E-1341/2018

E-1341/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich seit seiner Studienzeit politisch betätigt und sei deswegen im Iran verfolgt und zum Untertauchen gezwungen worden. In der Folge habe er erfahren, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Gerichtsverfahren durchgeführt und er zu drei Jahren Haft und fünfzehn Jahren Exil in einer anderen Stadt verurteilt worden sei. Deshalb sei er aus seinem Heimatland geflohen. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem zwei Gerichtsdokumente zu seinen Asylakten. B. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das BFM begründete seine Verfügung im Hauptpunkt damit, dass die Asylvorbringen lebensfremd, unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu qualifizieren seien; den eingereichten Beweismitteln sei unter Würdigung der gesamten Aktenlage die Beweiskraft abzusprechen. C. Auf eine am 24. Juli 2014 eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4206/2014 vom 21. August 2014 nicht ein, nachdem innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht worden war. II. D. Am 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen nun neue Beweismittel vor (zwei iranische Gerichtsdokumente im Original: ein Gerichtsurteil vom (...) 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom [...] 2011), welche belegen würden, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und er tatsächlich im Iran verurteilt worden sei. E. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2014 fest. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die eingereichten Beweismittel nicht erheblich seien und die Gerichtsdokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden; diese Unterlagen seien daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2016 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht wies diese Beschwerde im Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise verspätet vorgebracht worden und überdies nicht geeignet seien, die geltend gemachte und im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierte Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. III. G. Auf ein gegen das Urteil D-3924/2016 gerichtetes Revisionsgesuch vom 17. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2813/2017 vom 24. Mai 2017 mit der Begründung nicht ein, die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel seien zeitlich nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden und könnten deshalb keine Revisionsgründe darstellen. IV. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 23. Juni 2014. Zur Untermauerung seiner Gefährdungssituation im Iran legte er seinem Gesuch die auch im vorausgegangenen Revisionsverfahren eingereichten Dokumente ins Recht (Schreiben eines iranischen Rechtsanwalts samt Übersetzung und ein Gerichtsurteil vom [...] beziehungsweise [...] 2011 mit Übersetzung). I. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 trat die Vorinstanz auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie führte zur Begründung aus, zwischen dem Erhalt der Beweismittel und der Einreichung des Wiedererwägungs-gesuchs seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb das Formerfordernis der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass den eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zugekommen wäre. Derartige Dokumente seien nicht fälschungssicher und aufgrund der gesamten Aktenlage bestünden starke Zweifel an der Authentizität der Unterlagen. Überdies würden im Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich die bereits beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. J. Der Beschwerdeführer liess auch diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch einzutreten. J.a Im Urteil D-4306/2017 vom 21. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wiedererwägungsgesuch tatsächlich nicht innert der gesetzlichen Einreichefrist eingereicht worden sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente nicht fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar seien; auch das Gericht hege erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente. V. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin geltend machen, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten: Gemäss den mit dem Gesuch eingereichten Beweismitteln - einem Strafvollzugsbeschluss vom (...) 2017, einem Haftbefehl vom (...) 2017 sowie einer Vorladung vom (...) 2017 - werde er im Iran nun offiziell behördlich gesucht. Es wurden inhaltlich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. L. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 5. Februar 2018 - ab. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel Fälschungsmerkmale aufweisen würden und nicht geeignet seien, eine Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. M. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 5. März 2018 auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieses Wiedererwägungsentscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der Anordnung vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege samt Befreiung von der Vorschusspflicht und der Erlass einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragt. Dieses Verfahren wurde der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt und unter der Dossiernummer D-1341/2018 registriert. N. Das Gericht setzte den Vollzug am 9. März 2018 einstweilen aus. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 qualifizierte die vormalige Instruktionsrichterin der Abteilung IV die Rechtsbegehren als nicht aussichtslos. Sie hiess einerseits das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; andererseits wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, während das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. P. Am 14. März 2018 übermittelte die Instruktionsrichterin die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel - die bereits in den Vorverfahren ins Recht gelegten Gerichtsdokumente sowie die im Rahmen des aktuellen Wiedererwägungsverfahrens (Strafvollzugsbeschluss vom [...] 2017, Haftbefehl vom [...] 2017 und Vorladung vom [...] 2017) - an die Schweizer Botschaft in B._______ und beauftragte diese mit einer diskreten Überprüfung der Authentizität dieser Unterlagen. Q. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 übermittelte der Schweizer Botschafter dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Abklärungen der Vertretung. Gemäss den Feststellungen der Botschaft, gestützt auf Abklärungen ihres Vertrauensanwalts, handle es sich bei allen zur Prüfung übermittelten Beweismitteln um nicht-authentische Dokumente. R. Die Instruktionsrichterin brachte dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 zur Kenntnis und setzte ihm Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bis zum 26. Juli 2018. S. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer die Feststellungen der Schweizer Botschaft respektive deren Vertrauensanwalts bestreiten. Ausserdem wurde unter anderem auf die schwierige Menschenrechtslage und Versorgungssituation im Iran hingewiesen. T. Im Januar 2019 wurden mehrere hängige Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Entlastungsaktion zugunsten der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts für die weitere Behandlung auf die Abteilung V umgeteilt. Davon war auch das Verfahren D-1341/2018 des Beschwerdeführers betroffen, das unter der neuen Verfahrensnummer E-1341/2018 registriert und einem Instruktionsrichter der Abteilung V zugeteilt wurde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um vorliegend um ein Verfahren, das zu Verfahrensbeginn nicht aussichtslos erschien, sich jedoch durch Abklärungen der vormaligen Instruktionsrichterin als offensichtlich unbegründete Beschwerde herausgestellt hat. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss seines Asylverfahrens das SEM und das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren ausserordentlichen Rechtsmitteln von seiner Gefährdung im Heimatstaat zu überzeugen versucht und zur Begründung seiner neuen Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht. Soweit die beiden Instanzen sich inhaltlich mit diesen Dokumenten zu befassen hatten, wurden übereinstimmend erhebliche Zweifel an deren Authentizität geäussert; ohne dass das SEM oder das Gericht sich abschliessend zu dieser Frage zu äussern hatten. Die ursprünglich für das vorliegende Wiedererwägungs-Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin liess die Beweismittel durch die Schweizer Vertretung im Heimatstaat des Beschwerdeführers überprüfen.

E. 6.2.1 Der Schweizer Botschafter verwies in seiner Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 auf das Ergebnis der Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft. Der Korrespondenz waren der Bericht dieses Anwalts vom 16. Juni 2018 (samt Beilagen) und eine Abrechnung über dessen Aufwendungen vom gleichen Tag beigelegt.

E. 6.2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Abklärungen. Er führte im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus den Unterlagen der Botschaft nicht, welcher Abklärungsmethode sich der Vertrauensanwalt der Botschaft bedient habe. Die Behauptungen dieses Anwalts seien gefährlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Er (Beschwerdeführer) bestätige dezidiert, dass die Dokumente echt seien, und es mache ihn traurig, dass er nun als Lügner und Betrüger hingestellt werde.

E. 6.3 Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die Botschaft in B._______ im Besonderen werden erfahrungsgemäss zuverlässig, professionell und diskret durchgeführt. Die Asylbehörden der ersten und der zweiten Instanz stützen sich regelmässig auf die Erkenntnisse der Schweizer Vertretungen vor Ort ab.

E. 6.4.1 Konkrete Hinweise darauf, dass es bei den Abklärungen der Botschaft im vorliegenden Verfahren zu Fehlern gekommen sein könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen.

E. 6.4.2 Es mag sein, dass eine detailliertere Auflistung der konkreten Argumente für die Nachvollziehbarkeit des Fälschungsvorwurfs aus Sicht des Beschwerdeführers wünschenswert gewesen wäre; allerdings kann mit Blick auf die evidenten öffentlichen Interessen (Verhinderung der indirekten Bekanntgabe von Anleitungen für künftige Verfahren) nicht im Ernst die vollständige Offenlegung der konkreten Abklärungsmethoden verlangt werden, respektive hätte die Instruktionsrichterin solche Angaben bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs abdecken müssen.

E. 6.4.3 Im Bericht des Anwalts wurden nicht nur die Authentizität der Beweismittel, sondern auch die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien geprüft und Letztere uneingeschränkt bestätigt. Der dem Gericht zugestellten Abrechnung ist zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt insgesamt fünf Honorarstunden für seine Abklärungen ausgewiesen hat. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine unsorgfältige oder sonst problematische Arbeitsweise.

E. 6.4.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers - der die Abklärung der Echtheit seiner Unterlagen durch die Schweizer Botschaft wiederholt beantragt hatte (vgl. zuletzt Beschwerde vom 5. März 2018 S. 4) - beschränken sich damit auf blosse Gegenbehauptungen und vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.

E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismitteln um Fälschungen handelt.

E. 6.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sich vollumfänglich auf gefälschte Dokumente ab. Dadurch ist ihnen jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Nachdem nicht von der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser auch nicht vorträgt, es seien ohne sein Wissen gefälschte Unterlagen fabriziert und ihm zugestellt worden, muss seine persönliche Glaubwürdigkeit als zerstört bezeichnet werden. Das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers muss als rechtsmissbräuchlich und als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden.

E. 6.7 Soweit namentlich in der Stellungnahme vom 25. Juli 2018 auf die aktuell instabile Menschenrechtssituation und die wirtschaftlichen Probleme im Iran hingewiesen wird, erweisen sich diese Ausführungen in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant.

E. 6.8 Auf die Einziehung der gefälschten Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht (in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG) wird verzichtet, weil die Beweismittel bereits vor der ersten Instanz - und zu deren Akten - eingereicht worden waren. Über eine allfällige Einziehung wird deshalb gegebenenfalls das SEM zu befinden haben.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist zwar durch den Instruktionsrichter am 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nach einer summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen muss-te.

E. 8.2 Mittlerweile haben sich die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel definitiv als Fälschungen erwiesen. Die Beschwerde muss beim heutigen Kenntnisstand als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden.

E. 8.3 Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Beweismittel vorsätzlich eingereicht hat (vgl. oben E. 6.6), folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche Angaben erschlichen hat.

E. 8.4 Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen (vgl. etwa BVGer E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9), zumal sich die Person aufgrund des Erschleichens nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen kann (vgl. Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in: Asyl 2/2017 S. 14 f. m.w.H.).

E. 8.5 Aufgrund der mutwilligen Prozessführung (und wegen des vom Beschwerdeführer verursachten unnötigen Aufwands, namentlich durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft) sind die Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 3000.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1341/2018 Urteil vom 1. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich seit seiner Studienzeit politisch betätigt und sei deswegen im Iran verfolgt und zum Untertauchen gezwungen worden. In der Folge habe er erfahren, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Gerichtsverfahren durchgeführt und er zu drei Jahren Haft und fünfzehn Jahren Exil in einer anderen Stadt verurteilt worden sei. Deshalb sei er aus seinem Heimatland geflohen. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem zwei Gerichtsdokumente zu seinen Asylakten. B. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das BFM begründete seine Verfügung im Hauptpunkt damit, dass die Asylvorbringen lebensfremd, unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu qualifizieren seien; den eingereichten Beweismitteln sei unter Würdigung der gesamten Aktenlage die Beweiskraft abzusprechen. C. Auf eine am 24. Juli 2014 eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4206/2014 vom 21. August 2014 nicht ein, nachdem innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht worden war. II. D. Am 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen nun neue Beweismittel vor (zwei iranische Gerichtsdokumente im Original: ein Gerichtsurteil vom (...) 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom [...] 2011), welche belegen würden, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und er tatsächlich im Iran verurteilt worden sei. E. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2014 fest. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die eingereichten Beweismittel nicht erheblich seien und die Gerichtsdokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden; diese Unterlagen seien daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2016 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht wies diese Beschwerde im Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise verspätet vorgebracht worden und überdies nicht geeignet seien, die geltend gemachte und im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierte Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. III. G. Auf ein gegen das Urteil D-3924/2016 gerichtetes Revisionsgesuch vom 17. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2813/2017 vom 24. Mai 2017 mit der Begründung nicht ein, die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel seien zeitlich nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden und könnten deshalb keine Revisionsgründe darstellen. IV. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 23. Juni 2014. Zur Untermauerung seiner Gefährdungssituation im Iran legte er seinem Gesuch die auch im vorausgegangenen Revisionsverfahren eingereichten Dokumente ins Recht (Schreiben eines iranischen Rechtsanwalts samt Übersetzung und ein Gerichtsurteil vom [...] beziehungsweise [...] 2011 mit Übersetzung). I. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 trat die Vorinstanz auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie führte zur Begründung aus, zwischen dem Erhalt der Beweismittel und der Einreichung des Wiedererwägungs-gesuchs seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb das Formerfordernis der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass den eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zugekommen wäre. Derartige Dokumente seien nicht fälschungssicher und aufgrund der gesamten Aktenlage bestünden starke Zweifel an der Authentizität der Unterlagen. Überdies würden im Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich die bereits beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. J. Der Beschwerdeführer liess auch diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch einzutreten. J.a Im Urteil D-4306/2017 vom 21. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wiedererwägungsgesuch tatsächlich nicht innert der gesetzlichen Einreichefrist eingereicht worden sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente nicht fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar seien; auch das Gericht hege erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente. V. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin geltend machen, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten: Gemäss den mit dem Gesuch eingereichten Beweismitteln - einem Strafvollzugsbeschluss vom (...) 2017, einem Haftbefehl vom (...) 2017 sowie einer Vorladung vom (...) 2017 - werde er im Iran nun offiziell behördlich gesucht. Es wurden inhaltlich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. L. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2018 - eröffnet am 5. Februar 2018 - ab. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel Fälschungsmerkmale aufweisen würden und nicht geeignet seien, eine Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. M. Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 5. März 2018 auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieses Wiedererwägungsentscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der Anordnung vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege samt Befreiung von der Vorschusspflicht und der Erlass einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragt. Dieses Verfahren wurde der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt und unter der Dossiernummer D-1341/2018 registriert. N. Das Gericht setzte den Vollzug am 9. März 2018 einstweilen aus. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 qualifizierte die vormalige Instruktionsrichterin der Abteilung IV die Rechtsbegehren als nicht aussichtslos. Sie hiess einerseits das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; andererseits wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, während das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. P. Am 14. März 2018 übermittelte die Instruktionsrichterin die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel - die bereits in den Vorverfahren ins Recht gelegten Gerichtsdokumente sowie die im Rahmen des aktuellen Wiedererwägungsverfahrens (Strafvollzugsbeschluss vom [...] 2017, Haftbefehl vom [...] 2017 und Vorladung vom [...] 2017) - an die Schweizer Botschaft in B._______ und beauftragte diese mit einer diskreten Überprüfung der Authentizität dieser Unterlagen. Q. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 übermittelte der Schweizer Botschafter dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Abklärungen der Vertretung. Gemäss den Feststellungen der Botschaft, gestützt auf Abklärungen ihres Vertrauensanwalts, handle es sich bei allen zur Prüfung übermittelten Beweismitteln um nicht-authentische Dokumente. R. Die Instruktionsrichterin brachte dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 zur Kenntnis und setzte ihm Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bis zum 26. Juli 2018. S. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer die Feststellungen der Schweizer Botschaft respektive deren Vertrauensanwalts bestreiten. Ausserdem wurde unter anderem auf die schwierige Menschenrechtslage und Versorgungssituation im Iran hingewiesen. T. Im Januar 2019 wurden mehrere hängige Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Entlastungsaktion zugunsten der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts für die weitere Behandlung auf die Abteilung V umgeteilt. Davon war auch das Verfahren D-1341/2018 des Beschwerdeführers betroffen, das unter der neuen Verfahrensnummer E-1341/2018 registriert und einem Instruktionsrichter der Abteilung V zugeteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um vorliegend um ein Verfahren, das zu Verfahrensbeginn nicht aussichtslos erschien, sich jedoch durch Abklärungen der vormaligen Instruktionsrichterin als offensichtlich unbegründete Beschwerde herausgestellt hat. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss seines Asylverfahrens das SEM und das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren ausserordentlichen Rechtsmitteln von seiner Gefährdung im Heimatstaat zu überzeugen versucht und zur Begründung seiner neuen Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht. Soweit die beiden Instanzen sich inhaltlich mit diesen Dokumenten zu befassen hatten, wurden übereinstimmend erhebliche Zweifel an deren Authentizität geäussert; ohne dass das SEM oder das Gericht sich abschliessend zu dieser Frage zu äussern hatten. Die ursprünglich für das vorliegende Wiedererwägungs-Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin liess die Beweismittel durch die Schweizer Vertretung im Heimatstaat des Beschwerdeführers überprüfen. 6.2 6.2.1 Der Schweizer Botschafter verwies in seiner Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 auf das Ergebnis der Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft. Der Korrespondenz waren der Bericht dieses Anwalts vom 16. Juni 2018 (samt Beilagen) und eine Abrechnung über dessen Aufwendungen vom gleichen Tag beigelegt. 6.2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Abklärungen. Er führte im Wesentlichen aus, es ergebe sich aus den Unterlagen der Botschaft nicht, welcher Abklärungsmethode sich der Vertrauensanwalt der Botschaft bedient habe. Die Behauptungen dieses Anwalts seien gefährlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. Er (Beschwerdeführer) bestätige dezidiert, dass die Dokumente echt seien, und es mache ihn traurig, dass er nun als Lügner und Betrüger hingestellt werde. 6.3 Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die Botschaft in B._______ im Besonderen werden erfahrungsgemäss zuverlässig, professionell und diskret durchgeführt. Die Asylbehörden der ersten und der zweiten Instanz stützen sich regelmässig auf die Erkenntnisse der Schweizer Vertretungen vor Ort ab. 6.4 6.4.1 Konkrete Hinweise darauf, dass es bei den Abklärungen der Botschaft im vorliegenden Verfahren zu Fehlern gekommen sein könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. 6.4.2 Es mag sein, dass eine detailliertere Auflistung der konkreten Argumente für die Nachvollziehbarkeit des Fälschungsvorwurfs aus Sicht des Beschwerdeführers wünschenswert gewesen wäre; allerdings kann mit Blick auf die evidenten öffentlichen Interessen (Verhinderung der indirekten Bekanntgabe von Anleitungen für künftige Verfahren) nicht im Ernst die vollständige Offenlegung der konkreten Abklärungsmethoden verlangt werden, respektive hätte die Instruktionsrichterin solche Angaben bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs abdecken müssen. 6.4.3 Im Bericht des Anwalts wurden nicht nur die Authentizität der Beweismittel, sondern auch die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien geprüft und Letztere uneingeschränkt bestätigt. Der dem Gericht zugestellten Abrechnung ist zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt insgesamt fünf Honorarstunden für seine Abklärungen ausgewiesen hat. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine unsorgfältige oder sonst problematische Arbeitsweise. 6.4.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers - der die Abklärung der Echtheit seiner Unterlagen durch die Schweizer Botschaft wiederholt beantragt hatte (vgl. zuletzt Beschwerde vom 5. März 2018 S. 4) - beschränken sich damit auf blosse Gegenbehauptungen und vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismitteln um Fälschungen handelt. 6.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sich vollumfänglich auf gefälschte Dokumente ab. Dadurch ist ihnen jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Nachdem nicht von der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und dieser auch nicht vorträgt, es seien ohne sein Wissen gefälschte Unterlagen fabriziert und ihm zugestellt worden, muss seine persönliche Glaubwürdigkeit als zerstört bezeichnet werden. Das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers muss als rechtsmissbräuchlich und als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden. 6.7 Soweit namentlich in der Stellungnahme vom 25. Juli 2018 auf die aktuell instabile Menschenrechtssituation und die wirtschaftlichen Probleme im Iran hingewiesen wird, erweisen sich diese Ausführungen in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant. 6.8 Auf die Einziehung der gefälschten Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht (in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG) wird verzichtet, weil die Beweismittel bereits vor der ersten Instanz - und zu deren Akten - eingereicht worden waren. Über eine allfällige Einziehung wird deshalb gegebenenfalls das SEM zu befinden haben.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist zwar durch den Instruktionsrichter am 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nach einer summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen muss-te. 8.2 Mittlerweile haben sich die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel definitiv als Fälschungen erwiesen. Die Beschwerde muss beim heutigen Kenntnisstand als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. 8.3 Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Beweismittel vorsätzlich eingereicht hat (vgl. oben E. 6.6), folgt zwangsläufig, dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche Angaben erschlichen hat. 8.4 Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozessführung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen (vgl. etwa BVGer E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9), zumal sich die Person aufgrund des Erschleichens nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen kann (vgl. Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in: Asyl 2/2017 S. 14 f. m.w.H.). 8.5 Aufgrund der mutwilligen Prozessführung (und wegen des vom Beschwerdeführer verursachten unnötigen Aufwands, namentlich durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft) sind die Kosten gegenüber der üblichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 3000.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay