Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 16. Oktober 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2014 mit Urteil D-4206/2014 vom 21. August 2014 nicht ein. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. April 2015 erstmals um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ab und bestätigte seinen Entscheid vom 23. Juni 2014. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 ab. D. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 ein. Unter Hinweis auf die beigelegten Dokumente (Schreiben eines iranischen Rechtsanwaltes vom 10. April 2017 samt deutscher Übersetzung und Briefumschlag sowie Gerichtsurteil vom (...) 2011 samt deutscher Übersetzung) machte er geltend, diese neuen Beweismittel würden belegen, dass er in seiner Heimat asylrelevant verfolgt werde. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2813/2017 vom 24. Mai 2017 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es begründete seinen Entscheid unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3 damit, dass das eingereichte Anwaltsschreiben nach Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens entstanden und folglich einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich sei. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 23. Juni 2014. Zur Untermauerung seiner Gefährdungssituation im Iran legte er seinem Gesuch die auch im vorausgegangenen Revisionsverfahren eingereichten Dokumente bei: ein Schreiben eines iranischen Rechtsanwaltes vom 10. April 2017 samt deutscher Übersetzung und Briefumschlag sowie ein Gerichtsurteil vom (...) 2011 samt deutscher Übersetzung. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - trat die Vor- instanz auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 23.Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seine Rechtsvertretung mit Beschwerde vom 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass er nun ein neues Beweismittel beibringen könne. Er habe Kontakt mit seinem (namentlich genannten) Freund beziehungsweise Geschäftspartner und dessen Anwalt aufgenommen. Der Anwalt habe am 10. April 2017 eine Stellungnahme zu den Vorfällen im Iran verfasst, welche aufzeige, dass er (der Beschwerdeführer) im Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Weltanschauung gezielt verfolgt werde.
E. 6.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Schreiben des iranischen Anwaltes am 10. April 2017 verfasst und gemäss beigelegtem Umschlag am 22. April 2017 versandt worden sei. Mittels Tracking-Nummer sei ersichtlich, dass die Sendung am 27. April 2017 in der Schweiz angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Auf dieses sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2017 nicht eingetreten, wobei es erklärt habe, das eingereichte Beweismittel sei auf Gesuch hin in einem Wiedererwägungsverfahren beim SEM zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Wiedererwägung am 12. Juli 2017 beim SEM eingereicht. Folglich seien zwischen Entstehung beziehungsweise Erhalt des entsprechenden Beweismittels und der Geltendmachung des Wiedererwägungsgesuchs mehr als 30 Tage vergangen. Das Formerfordernis der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG sei demnach nicht eingehalten worden, deshalb könne auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden. Zur Verhinderung allfälliger weiterer vergeblicher Eingaben sei darauf hinzuweisen, dass dem eingereichten Beweismittel kaum Beweiswert zukomme. Solcherart Dokumente seien nicht fälschungssicher. Zudem sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund bestünden von Vornherein starke Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel. Ferner würden im Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und das SEM werde für seine Verfügung vom 20. Mai 2016 gerügt. Daraus lasse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
E. 6.3 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift entgegengehalten, es gehe im Kern um die Frage, ob das am 18. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuch trotz fehlender Zuständigkeit des Gerichts und falscher Verfahrensart die Rechtshängigkeit in Gang gesetzt habe oder nicht. Dies sei zu bejahen. Auch im Verwaltungsverfahren gelte eine Frist als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer unzuständigen Behörde - welche die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten habe - eingereicht werde. Die Auffassung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel im Iran leicht käuflich erwerbbar seien, treffe nicht zu. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die neuen Beweismittel auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
E. 7.1 Gemäss Art. 111b ff. AsylG beträgt die Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes. Diese relative Wiedererwägungsfrist stellt eine gesetzliche Frist und somit eine Verwirkungsfrist dar, die nicht erstreckt werden kann (vgl. dazu Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1995, S. 154 mit Hinweisen).
E. 7.2 Unbestritten ist, dass das zur Diskussion stehende Schreiben des iranischen Anwalts (datiert vom 10. April 2017) am 27. April 2017 in der Schweiz angekommen und vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 zusammen mit dem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Es ist im folgenden zu prüfen, ob damit die Frist für die vom Beschwerdeführer mit Gesuch am 12. Juli 2017 beim SEM beantragte Wiedererwägung gewahrt worden ist.
E. 7.3 Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 21 VwVG). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Die Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde ist allerdings dann nicht fristwahrend, wenn die unzuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände zur Weiterleitung der Sache nicht verpflichtet ist (vgl. Egli Patricia, a.a.O., N 20 zu Art. 21 VwVG).
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsurteil D-2813/2017 vom 24. Mai 2017 (S. 3) festgehalten, dass das Schreiben des iranischen Anwalts vom 10. April 2017 nach Abschluss des (ersten) Wiedererwägungsverfahrens (Urteil des BVGer D-3924/2016 vom 31. August 2016) entstanden und deshalb einer Prüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich sei. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Gericht die Beurteilung der Erheblichkeit dieses Beweismittels offen gelassen hat. Das Gericht ist auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch nicht eingetreten. Es hat darauf verzichtet, die Sache zur allfälligen Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs an das SEM zu überweisen. Zu einer Weiterleitung der Sache war das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verpflichtet. Das Gesamtgericht, das heisst sämtliche fünf Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, hat im Rahmen eines Grundsatz- und Koordinationsverfahrens, am 20. Dezember 2012 beschlossen, dass an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuche, welche mit erheblichen, neu entstandenen Beweismitteln begründet werden, und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuche an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Damit steht fest, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer das hier in Frage stehende Anwaltsschreibens vom 10. April 2017 bereits im Rahmen des vorausgegangenen Revisionsverfahrens eingereicht hat, kein Frist wahrendes Ereignis erblickt werden kann.
E. 7.5 Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bereits mit Entstehung beziehungsweise Erhalt des entsprechenden Beweismittels zu laufen begonnen hat, oder erst im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit seines Revisionsgesuchs hat Kenntnis nehmen können, das heisst im Zeitpunkt der Eröffnung des Revisionsurteils D-2813/2017 vom 24. Mai 2017. Das Revisionsurteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace am 29. Mai 2017 eröffnet, mithin mehr als 30 Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 12. Juli 2017. Unerheblich ist, wann sich der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung dem Umstand gewahr wurden, dass das iranische Anwaltsschreiben auf Gesuch hin (und nicht durch Überweisung von Amtes wegen) in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen ist. Es kann nicht darauf ankommen, wann dem Betroffenen "das Licht aufgeht über die rechtliche Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes" (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 157; Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 8. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.14).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist eingereicht worden ist, mithin die formellen gesetzlichen Voraussetzungen des Wiedererwägungsgesuches nicht erfüllt sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG). Ein nachvollziehbarer Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis wird nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, zumal das Gericht in seinem Revisionsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nachträglich entstandene Beweismittel auf Gesuch hin in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen seien.
E. 8.1 Gemäss der heute noch Geltung beanspruchenden Praxis der ARK ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9). Es genügt indessen nicht, dass eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 7.2, E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. September 2014 E.3.2, EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2017 eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zukommt, zumal solche Dokumente nicht fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar sind. Auch teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, dass vor dem Hintergrund der erfolglosen Glaubhaftmachung der Verfolgung durch die iranischen Behörden von Vornherein starke Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel bestehen. Ein völkerrechtlich relevantes Wegweisungsvollzugshindernis ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 8.3 Die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fällt demnach nicht in Betracht. Es besteht bei der gegebenen Sachlage auch keine Veranlassung zur Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit.
E. 9 Nach dem Gesagten ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. Der am 4. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach nicht erfüllt.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4306/2017 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A.________, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M. , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 16. Oktober 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2014 mit Urteil D-4206/2014 vom 21. August 2014 nicht ein. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. April 2015 erstmals um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ab und bestätigte seinen Entscheid vom 23. Juni 2014. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 ab. D. Mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 ein. Unter Hinweis auf die beigelegten Dokumente (Schreiben eines iranischen Rechtsanwaltes vom 10. April 2017 samt deutscher Übersetzung und Briefumschlag sowie Gerichtsurteil vom (...) 2011 samt deutscher Übersetzung) machte er geltend, diese neuen Beweismittel würden belegen, dass er in seiner Heimat asylrelevant verfolgt werde. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-2813/2017 vom 24. Mai 2017 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Es begründete seinen Entscheid unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3 damit, dass das eingereichte Anwaltsschreiben nach Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens entstanden und folglich einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich sei. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 23. Juni 2014. Zur Untermauerung seiner Gefährdungssituation im Iran legte er seinem Gesuch die auch im vorausgegangenen Revisionsverfahren eingereichten Dokumente bei: ein Schreiben eines iranischen Rechtsanwaltes vom 10. April 2017 samt deutscher Übersetzung und Briefumschlag sowie ein Gerichtsurteil vom (...) 2011 samt deutscher Übersetzung. G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - trat die Vor- instanz auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 23.Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seine Rechtsvertretung mit Beschwerde vom 2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, dass er nun ein neues Beweismittel beibringen könne. Er habe Kontakt mit seinem (namentlich genannten) Freund beziehungsweise Geschäftspartner und dessen Anwalt aufgenommen. Der Anwalt habe am 10. April 2017 eine Stellungnahme zu den Vorfällen im Iran verfasst, welche aufzeige, dass er (der Beschwerdeführer) im Iran aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Weltanschauung gezielt verfolgt werde. 6.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Schreiben des iranischen Anwaltes am 10. April 2017 verfasst und gemäss beigelegtem Umschlag am 22. April 2017 versandt worden sei. Mittels Tracking-Nummer sei ersichtlich, dass die Sendung am 27. April 2017 in der Schweiz angekommen sei. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Auf dieses sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2017 nicht eingetreten, wobei es erklärt habe, das eingereichte Beweismittel sei auf Gesuch hin in einem Wiedererwägungsverfahren beim SEM zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Wiedererwägung am 12. Juli 2017 beim SEM eingereicht. Folglich seien zwischen Entstehung beziehungsweise Erhalt des entsprechenden Beweismittels und der Geltendmachung des Wiedererwägungsgesuchs mehr als 30 Tage vergangen. Das Formerfordernis der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG sei demnach nicht eingehalten worden, deshalb könne auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden. Zur Verhinderung allfälliger weiterer vergeblicher Eingaben sei darauf hinzuweisen, dass dem eingereichten Beweismittel kaum Beweiswert zukomme. Solcherart Dokumente seien nicht fälschungssicher. Zudem sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund bestünden von Vornherein starke Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel. Ferner würden im Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und das SEM werde für seine Verfügung vom 20. Mai 2016 gerügt. Daraus lasse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 6.3 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift entgegengehalten, es gehe im Kern um die Frage, ob das am 18. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuch trotz fehlender Zuständigkeit des Gerichts und falscher Verfahrensart die Rechtshängigkeit in Gang gesetzt habe oder nicht. Dies sei zu bejahen. Auch im Verwaltungsverfahren gelte eine Frist als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer unzuständigen Behörde - welche die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten habe - eingereicht werde. Die Auffassung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel im Iran leicht käuflich erwerbbar seien, treffe nicht zu. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die neuen Beweismittel auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. 7. 7.1 Gemäss Art. 111b ff. AsylG beträgt die Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes. Diese relative Wiedererwägungsfrist stellt eine gesetzliche Frist und somit eine Verwirkungsfrist dar, die nicht erstreckt werden kann (vgl. dazu Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1995, S. 154 mit Hinweisen). 7.2 Unbestritten ist, dass das zur Diskussion stehende Schreiben des iranischen Anwalts (datiert vom 10. April 2017) am 27. April 2017 in der Schweiz angekommen und vom Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 zusammen mit dem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Es ist im folgenden zu prüfen, ob damit die Frist für die vom Beschwerdeführer mit Gesuch am 12. Juli 2017 beim SEM beantragte Wiedererwägung gewahrt worden ist. 7.3 Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 18 zu Art. 21 VwVG). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Die Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde ist allerdings dann nicht fristwahrend, wenn die unzuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände zur Weiterleitung der Sache nicht verpflichtet ist (vgl. Egli Patricia, a.a.O., N 20 zu Art. 21 VwVG). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsurteil D-2813/2017 vom 24. Mai 2017 (S. 3) festgehalten, dass das Schreiben des iranischen Anwalts vom 10. April 2017 nach Abschluss des (ersten) Wiedererwägungsverfahrens (Urteil des BVGer D-3924/2016 vom 31. August 2016) entstanden und deshalb einer Prüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich sei. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Gericht die Beurteilung der Erheblichkeit dieses Beweismittels offen gelassen hat. Das Gericht ist auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch nicht eingetreten. Es hat darauf verzichtet, die Sache zur allfälligen Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs an das SEM zu überweisen. Zu einer Weiterleitung der Sache war das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verpflichtet. Das Gesamtgericht, das heisst sämtliche fünf Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, hat im Rahmen eines Grundsatz- und Koordinationsverfahrens, am 20. Dezember 2012 beschlossen, dass an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuche, welche mit erheblichen, neu entstandenen Beweismitteln begründet werden, und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuche an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Damit steht fest, dass im Umstand, dass der Beschwerdeführer das hier in Frage stehende Anwaltsschreibens vom 10. April 2017 bereits im Rahmen des vorausgegangenen Revisionsverfahrens eingereicht hat, kein Frist wahrendes Ereignis erblickt werden kann. 7.5 Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs bereits mit Entstehung beziehungsweise Erhalt des entsprechenden Beweismittels zu laufen begonnen hat, oder erst im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit seines Revisionsgesuchs hat Kenntnis nehmen können, das heisst im Zeitpunkt der Eröffnung des Revisionsurteils D-2813/2017 vom 24. Mai 2017. Das Revisionsurteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace am 29. Mai 2017 eröffnet, mithin mehr als 30 Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 12. Juli 2017. Unerheblich ist, wann sich der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung dem Umstand gewahr wurden, dass das iranische Anwaltsschreiben auf Gesuch hin (und nicht durch Überweisung von Amtes wegen) in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen ist. Es kann nicht darauf ankommen, wann dem Betroffenen "das Licht aufgeht über die rechtliche Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes" (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 157; Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 8. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.14). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht innert der gesetzlichen 30-tägigen Frist eingereicht worden ist, mithin die formellen gesetzlichen Voraussetzungen des Wiedererwägungsgesuches nicht erfüllt sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG). Ein nachvollziehbarer Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis wird nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, zumal das Gericht in seinem Revisionsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nachträglich entstandene Beweismittel auf Gesuch hin in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM zu prüfen seien. 8. 8.1 Gemäss der heute noch Geltung beanspruchenden Praxis der ARK ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die Vorbringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9). Es genügt indessen nicht, dass eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 7.2, E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. September 2014 E.3.2, EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2017 eingereichten Beweismitteln kaum Beweiswert zukommt, zumal solche Dokumente nicht fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar sind. Auch teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, dass vor dem Hintergrund der erfolglosen Glaubhaftmachung der Verfolgung durch die iranischen Behörden von Vornherein starke Zweifel an der Authentizität der nachgereichten Beweismittel bestehen. Ein völkerrechtlich relevantes Wegweisungsvollzugshindernis ist vorliegend nicht ersichtlich. 8.3 Die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fällt demnach nicht in Betracht. Es besteht bei der gegebenen Sachlage auch keine Veranlassung zur Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit. 9. Nach dem Gesagten ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2017 zu Recht nicht eingetreten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos. Der am 4. August 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach nicht erfüllt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: