Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Studienzeit mit Freunden einen politischen Dialog geführt, um auf die Missstände im Land aufmerksam zu machen. Unter anderem habe er diesbezügliche SMS auf seinem Mobiltelefon empfangen und verschickt. Einmal habe er sein Mobiltelefon seiner Tochter ausgeliehen. Vermutlich hätten bei dieser Gelegenheit seine Ex-Frau und deren Bruder, welcher Oberbefehlshaber der Pasdaran gewesen sei, diese SMS gelesen. Jedenfalls sei im Oktober oder November 2010 sein Mitarbeiter im Geschäft von den Behörden festgenommen worden. Daraufhin sei er umgehend untergetaucht. Später habe er erfahren, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei. Dabei sei er zu drei Jahren Haft und fünfzehn Jahren Exil in einer anderen Stadt verurteilt worden. Nach einem Jahr im Versteck sei er aus dem Iran geflüchtet. Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Nationalkarte und die Geburtsurkunde (Shenasnameh) in Kopie, eine Gerichtsvorladung vom 22. Februar 2011 sowie ein Gerichtsurteil vom 9. März 2011 zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei reichte er mehrere Fotos (Kopien) sowie fremdsprachige Beweismittel (unter anderem das Original seiner Geburtsurkunde) zu den Akten. Mit Urteil vom 21. August 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 24. Juli 2014 nicht ein, da der Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 verlangte Beschwerdeverbesserung verspätet eingereicht hatte. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie eventuell um vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen neue Beweismittel vor (zwei iranische Gerichtsdokumente im Original: ein Gerichtsurteil vom 10. Januar 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom 13. April 2011), welche belegen würden, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und dass er im Iran verurteilt worden sei. Bei der Beurteilung des Sachverhalts sei zudem auch die im Beschwerdeverfahren zu spät eingereichte Übersetzung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Eingabe lagen ausserdem Unterlagen betreffend die Schliessung des Geschäftslokals des Beschwerdeführers sowie betreffend eine Mitgift, ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitarbeiter M. W. sowie ein Dokument betreffend zwei SIM-Karten bei. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 - eröffnet am 25. Mai 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des abweisenden Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, die eingereichten Beweismittel seien nicht erheblich und daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit nicht unterzeichneter Beschwerde vom 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2016 sowie mehrere fremdsprachige Beweismittel bei. Auf den Inhalt der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D.b Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) sowie eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel einzureichen. Mit Eingaben vom 4. und 14. Juli 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er reichte ausserdem weitere Beweismittel respektive Übersetzungen zu den Akten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Dieser wurde am 2. August 2016 geleistet. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: eine Quittung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses, seine Identitätskarte im Original, eine Gerichtsvorladung vom 9. April 2011 (Original, inkl. Übersetzung), einen Polizeirapport vom 9. Juli 2016 (Original, inkl. Übersetzung), eine Mitgliedskarte der Persischen Christlichen Gemeinde Schweiz sowie ein Taufbekenntnis.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide de SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
E. 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 5.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid vom 23. Juni 2014 aufgrund dessen realitätsfremder, unsubstanziierter und teilweise widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert hat.
E. 6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. April 2015 wird geltend gemacht, es könnten nun zwei Beweismittel vorgelegt werden, welche die Asylvorbringen des Beschwerdeführers belegen würden. Dabei handelt es sich um ein Gerichtsurteil betreffend M. W. vom 10. Januar 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom 13. April 2011. Diese Dokumente habe der Beschwerdeführer via M. W. erhalten, welcher erst im Februar 2015 aus der Haft entlassen worden sei. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Dokumente nicht fälschungssicher und bekanntlich im Iran leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihre Beweistauglichkeit bereits aus diesem Grund stark herabgesetzt ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass diese Dokumente angeblich vom April 2011 respektive Januar 2012 stammen und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht schon im ordentlichen Asylverfahren eingereicht hat, zumal es ihm damals offensichtlich ohne Weiteres möglich war, anderweitige ähnliche Gerichtsdokumente erhältlich zu machen (vgl. vorstehend unter Bst. A.a). Die Vorladung ist zudem offensichtlich nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm im Asylverfahren genannten Gründen verurteilt wurde; sie vermag bestenfalls zu beweisen, dass er aufgefordert worden war, im Zusammenhang mit einem (beliebigen) Gerichtsverfahren vor Gericht zu erscheinen. Das eingereichte Urteil vom 10. Januar 2012 bezieht sich sodann nicht auf den Beschwerdeführer, sondern primär auf M. W. Auch das bereits im Asylverfahren eingereichte Urteil betreffend die Gerichtsverhandlung vom 9. März 2011 betrifft primär M. W. Hingegen liegt bis heute kein Originalurteil vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - wegen regimekritischer Aktivitäten zu der von ihm ausdrücklich geltend gemachten Strafe (vgl. A14 S. 2: drei Jahre Haft und 15 Jahre Exil in Iranshahar) verurteilt wurde. Der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl (vgl. dazu das Urteil gegen M. W. vom 10. Januar 2012) liegt dem Gericht im Übrigen ebenfalls nicht vor.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch abgesehen von den beiden genannten Gerichtsdokumenten noch weitere Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Unterlagen betreffend die Streitigkeiten mit seiner Ex-Frau, die Schliessung von Geschäftslokalen, die Registrierung von SIM-Karten und das Arbeitsverhältnis mit M. W. Diese Dokumente sind allesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten glaubhaft zu machen. Auch die vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme, welche er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, enthält keine Wiedererwägungsgründe und vermag insbesondere seine Vorbringen nachträglich nicht zu belegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer sodann zunächst mehrere bereits zuvor beim SEM eingereichte Beweismittel ein (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen) sowie ausserdem drei weitere Gerichtsdokumente im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren, welche jedoch für das Asylverfahren offensichtlich nicht relevant sind.
E. 6.5 Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Gerichtsvorladung vom 9. April 2011 sowie einen Polizeirapport vom 9. Juli 2016 zu den Akten. Er gibt selber zu, dass er diese Dokumente gegen Bestechung und Bezahlung erhältlich gemacht habe. Die vorstehend gemachten Ausführungen bezüglich der angebrachten Zweifel an der Authentizität von iranischen amtlichen Dokumenten gelten daher umso mehr auch betreffend diese beiden neu eingereichten Unterlagen. Die Vorladung betrifft im Übrigen nicht den Beschwerdeführer, sondern richtet sich angeblich an seine Stiefmutter sowie die beiden Stiefschwestern, wobei der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. Juli 2016 nicht näher substanziiert, was konkret das Thema dieses Vorladungstermins war, was in der Folge geschehen ist und weshalb er dieses Dokument erst jetzt einreicht. In formaler Hinsicht fällt zudem insbesondere auf, dass sowohl die Vorladungsadressatinnen als auch die beschuldigte Person (der Beschwerdeführer) unpräzise und insbesondere ohne Nennung der Geburtsdaten bezeichnet werden, was bei amtlichen Dokumenten unüblich ist. Betreffend den Polizeirapport vom 9. Juli 2016 ist namentlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesem Bericht zufolge angeblich im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von illegalen CDs gesucht wurde. Diesen Verfolgungsgrund hat der Beschwerdeführer indessen im Rahmen der Darlegung seiner Asylgründe bis anhin überhaupt nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen sind diese beiden Dokumente ebenfalls nicht geeignet, die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung nachträglich zu belegen.
E. 6.6 Die ebenfalls mit Eingabe vom 28. Juli 2016 eingereichten Unterlagen betreffend die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Persischen Christlichen Gemeinde Schweiz werden vom Beschwerdeführer nicht kommentiert und weisen offensichtlich keinen Zusammenhang mit den bisher gemachten Asylvorbringen auf. Auf diese Dokumente ist unter Hinweis auf Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht weiter einzugehen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise verspätet eingereicht und überdies nicht geeignet sind, die geltend gemachte und im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. Somit vermögen sie die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht zu beseitigen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3924/2016wiv Urteil vom 31. August 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Studienzeit mit Freunden einen politischen Dialog geführt, um auf die Missstände im Land aufmerksam zu machen. Unter anderem habe er diesbezügliche SMS auf seinem Mobiltelefon empfangen und verschickt. Einmal habe er sein Mobiltelefon seiner Tochter ausgeliehen. Vermutlich hätten bei dieser Gelegenheit seine Ex-Frau und deren Bruder, welcher Oberbefehlshaber der Pasdaran gewesen sei, diese SMS gelesen. Jedenfalls sei im Oktober oder November 2010 sein Mitarbeiter im Geschäft von den Behörden festgenommen worden. Daraufhin sei er umgehend untergetaucht. Später habe er erfahren, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei. Dabei sei er zu drei Jahren Haft und fünfzehn Jahren Exil in einer anderen Stadt verurteilt worden. Nach einem Jahr im Versteck sei er aus dem Iran geflüchtet. Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Nationalkarte und die Geburtsurkunde (Shenasnameh) in Kopie, eine Gerichtsvorladung vom 22. Februar 2011 sowie ein Gerichtsurteil vom 9. März 2011 zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei reichte er mehrere Fotos (Kopien) sowie fremdsprachige Beweismittel (unter anderem das Original seiner Geburtsurkunde) zu den Akten. Mit Urteil vom 21. August 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 24. Juli 2014 nicht ein, da der Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 verlangte Beschwerdeverbesserung verspätet eingereicht hatte. B. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie eventuell um vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen neue Beweismittel vor (zwei iranische Gerichtsdokumente im Original: ein Gerichtsurteil vom 10. Januar 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom 13. April 2011), welche belegen würden, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und dass er im Iran verurteilt worden sei. Bei der Beurteilung des Sachverhalts sei zudem auch die im Beschwerdeverfahren zu spät eingereichte Übersetzung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Eingabe lagen ausserdem Unterlagen betreffend die Schliessung des Geschäftslokals des Beschwerdeführers sowie betreffend eine Mitgift, ein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitarbeiter M. W. sowie ein Dokument betreffend zwei SIM-Karten bei. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 - eröffnet am 25. Mai 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des abweisenden Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, die eingereichten Beweismittel seien nicht erheblich und daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit nicht unterzeichneter Beschwerde vom 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Mai 2016 sowie mehrere fremdsprachige Beweismittel bei. Auf den Inhalt der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D.b Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) sowie eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel einzureichen. Mit Eingaben vom 4. und 14. Juli 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er reichte ausserdem weitere Beweismittel respektive Übersetzungen zu den Akten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Dieser wurde am 2. August 2016 geleistet. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: eine Quittung betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses, seine Identitätskarte im Original, eine Gerichtsvorladung vom 9. April 2011 (Original, inkl. Übersetzung), einen Polizeirapport vom 9. Juli 2016 (Original, inkl. Übersetzung), eine Mitgliedskarte der Persischen Christlichen Gemeinde Schweiz sowie ein Taufbekenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide de SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 5.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.). 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid vom 23. Juni 2014 aufgrund dessen realitätsfremder, unsubstanziierter und teilweise widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert hat. 6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. April 2015 wird geltend gemacht, es könnten nun zwei Beweismittel vorgelegt werden, welche die Asylvorbringen des Beschwerdeführers belegen würden. Dabei handelt es sich um ein Gerichtsurteil betreffend M. W. vom 10. Januar 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom 13. April 2011. Diese Dokumente habe der Beschwerdeführer via M. W. erhalten, welcher erst im Februar 2015 aus der Haft entlassen worden sei. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Dokumente nicht fälschungssicher und bekanntlich im Iran leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihre Beweistauglichkeit bereits aus diesem Grund stark herabgesetzt ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass diese Dokumente angeblich vom April 2011 respektive Januar 2012 stammen und nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht schon im ordentlichen Asylverfahren eingereicht hat, zumal es ihm damals offensichtlich ohne Weiteres möglich war, anderweitige ähnliche Gerichtsdokumente erhältlich zu machen (vgl. vorstehend unter Bst. A.a). Die Vorladung ist zudem offensichtlich nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm im Asylverfahren genannten Gründen verurteilt wurde; sie vermag bestenfalls zu beweisen, dass er aufgefordert worden war, im Zusammenhang mit einem (beliebigen) Gerichtsverfahren vor Gericht zu erscheinen. Das eingereichte Urteil vom 10. Januar 2012 bezieht sich sodann nicht auf den Beschwerdeführer, sondern primär auf M. W. Auch das bereits im Asylverfahren eingereichte Urteil betreffend die Gerichtsverhandlung vom 9. März 2011 betrifft primär M. W. Hingegen liegt bis heute kein Originalurteil vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - wegen regimekritischer Aktivitäten zu der von ihm ausdrücklich geltend gemachten Strafe (vgl. A14 S. 2: drei Jahre Haft und 15 Jahre Exil in Iranshahar) verurteilt wurde. Der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl (vgl. dazu das Urteil gegen M. W. vom 10. Januar 2012) liegt dem Gericht im Übrigen ebenfalls nicht vor. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch abgesehen von den beiden genannten Gerichtsdokumenten noch weitere Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um Unterlagen betreffend die Streitigkeiten mit seiner Ex-Frau, die Schliessung von Geschäftslokalen, die Registrierung von SIM-Karten und das Arbeitsverhältnis mit M. W. Diese Dokumente sind allesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten glaubhaft zu machen. Auch die vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme, welche er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, enthält keine Wiedererwägungsgründe und vermag insbesondere seine Vorbringen nachträglich nicht zu belegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer sodann zunächst mehrere bereits zuvor beim SEM eingereichte Beweismittel ein (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen) sowie ausserdem drei weitere Gerichtsdokumente im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren, welche jedoch für das Asylverfahren offensichtlich nicht relevant sind. 6.5 Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Gerichtsvorladung vom 9. April 2011 sowie einen Polizeirapport vom 9. Juli 2016 zu den Akten. Er gibt selber zu, dass er diese Dokumente gegen Bestechung und Bezahlung erhältlich gemacht habe. Die vorstehend gemachten Ausführungen bezüglich der angebrachten Zweifel an der Authentizität von iranischen amtlichen Dokumenten gelten daher umso mehr auch betreffend diese beiden neu eingereichten Unterlagen. Die Vorladung betrifft im Übrigen nicht den Beschwerdeführer, sondern richtet sich angeblich an seine Stiefmutter sowie die beiden Stiefschwestern, wobei der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. Juli 2016 nicht näher substanziiert, was konkret das Thema dieses Vorladungstermins war, was in der Folge geschehen ist und weshalb er dieses Dokument erst jetzt einreicht. In formaler Hinsicht fällt zudem insbesondere auf, dass sowohl die Vorladungsadressatinnen als auch die beschuldigte Person (der Beschwerdeführer) unpräzise und insbesondere ohne Nennung der Geburtsdaten bezeichnet werden, was bei amtlichen Dokumenten unüblich ist. Betreffend den Polizeirapport vom 9. Juli 2016 ist namentlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesem Bericht zufolge angeblich im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von illegalen CDs gesucht wurde. Diesen Verfolgungsgrund hat der Beschwerdeführer indessen im Rahmen der Darlegung seiner Asylgründe bis anhin überhaupt nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen sind diese beiden Dokumente ebenfalls nicht geeignet, die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung nachträglich zu belegen. 6.6 Die ebenfalls mit Eingabe vom 28. Juli 2016 eingereichten Unterlagen betreffend die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Persischen Christlichen Gemeinde Schweiz werden vom Beschwerdeführer nicht kommentiert und weisen offensichtlich keinen Zusammenhang mit den bisher gemachten Asylvorbringen auf. Auf diese Dokumente ist unter Hinweis auf Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht weiter einzugehen. 6.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise verspätet eingereicht und überdies nicht geeignet sind, die geltend gemachte und im ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. Somit vermögen sie die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2014 nicht zu beseitigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: