Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihr ältestes Kind C._______, alle iranische Staatsangehörige, verliessen ihr Heimatland am
24. Februar 2017 und reisten mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengen-Visum nach Deutschland. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte die Schweiz am 21. März 2017 der Aufnahme der Beschwerdefüh- renden zu. In der Folge reisten sie am 21. August 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchten. Am 5. Sep- tember 2017 beziehungsweise 12. September 2017 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be- fragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Be- schwerdeführenden am 19. September 2017 dem Kanton F._______ zu. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 sowie am
24. Juli 2019 und die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde, in G._______ geboren und in H._______ aufge- wachsen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe einen univer- sitären Bachelor-Abschluss in (…). Zuletzt habe er (…) in H._______ be- trieben. Dort habe er selber als (…) gearbeitet. Bis 2001 habe er einige Jahre (…) betrieben und für kurze Zeit auch an (…) ([…]; Anmerkung des Gerichts) teilgenommen. Danach habe er sich bis 2016 auf (…) kon- zentriert. Er habe (…) und sei in seiner Stadt bekannt gewesen. Seine El- tern, ein Bruder und (…) Schwestern würden in H._______ und ein Bruder und eine Schwester in I._______ leben. Er habe im Jahre (…) geheiratet und keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt. Aufgrund seiner finan- ziellen Möglichkeiten habe er vielmehr anderen Menschen geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er habe ungefähr dreiein- halb bis vier Jahre vor der Einreise in die Schweiz zum Christentum kon- vertiert und werde deshalb bedroht. Er habe in seinem (…) und aufgrund seiner Bekanntheit als (…) Kontakt zu vielen Leuten gehabt. Deshalb sei er in seiner religiösen Gruppe dafür zuständig gewesen, andere Personen für das Christentum zu gewinnen. Ein Pfarrer namens J._______ habe ihn ursprünglich vom Christentum überzeugt. Dieser habe sich aus Sicher- heitsgründen in den Nordirak abgesetzt und ihn danach per WhatsApp kon- taktiert und angeleitet, wie er Leute für das Christentum gewinnen könne.
D-1470/2021 Seite 3 Auch habe J._______ vorgeschlagen, Reisetouren in den Nordirak im Zu- sammenhang mit dem Christentum zu organisieren, was er dann etwa ein Jahr lang gemacht habe. Er habe missioniert und viele Leute in den Nord- irak geschickt. Im (…) 2016 hätten er und seine Ehefrau sich im Nordirak taufen lassen. Damals hätten zwei weitere Personen mit ihnen in den Irak reisen sollen; diese seien jedoch am Treffpunkt für die Reise nicht erschie- nen, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) ohne sie gefahren seien. Später hätten ebendiese Personen ihn verraten. In den letzten vier oder fünf Monaten vor seiner Ausreise hätten ihre Probleme stark zugenommen. 15 oder 16 Tage nach der Rückkehr aus dem Nordirak und ungefähr zwei- einhalb Monate vor der Ausreise aus dem Iran sei er von drei Personen vor seinem (…) mitgenommen und mit einem Auto zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er habe nichts sehen können, weil man ihm im Auto eine Tasche über den Kopf gezogen habe. Er sei dann in einem Haus zu seinem christlichen Glauben befragt sowie geschlagen und misshandelt worden. Anschliessend hätten ihn die Entführer zu einem Ort gefahren, wo es flach gewesen sei. Zwei Männer seien mit ihm ausgestiegen und hätten ihm befohlen vorauszugehen. Sie hätten ihn töten wollen. Auf Befehl der Stimme von Jesus habe er sich auf den Boden gelegt. Die beiden Männer seien zu ihm gekommen und hätten ihm befohlen aufzustehen. Er habe mit den beiden Männern gekämpft und der bewaffneten Person die Pistole ent- wenden können. Er hätte die beiden Personen töten können, habe aber erneut die Stimme von Jesus gehört und das Pistolenmagazin weggewor- fen. Anschliessend sei er zu Fuss geflohen, wobei er von einer Klippe ha- ben springen müssen. Schliesslich sei er mit einem Lastwagen und einem Taxi zu seinem Vater gefahren. Diesem habe er von seiner Konversion und den Geschehnissen erzählt. Sein Vater habe ihn zunächst bespuckt und beschimpft, sei aber nach ein oder zwei Stunden sanfter geworden. Schliesslich sei der Vater bereit gewesen, ihm wegen seiner Ehefrau und seines Kindes zu helfen. Den Gemütswechsel seines Vaters deute er auch als ein Einschreiten von Jesus. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe er mit J._______ telefoniert und dieser habe ihm geraten, dass er weggehen solle. Drei oder vier Tage später sei seine Frau in ihrem (…) von zwei Männern angegriffen und geschlagen worden. Die Angreifer hätten seiner Frau die Haare geschnitten und sie bedroht. Seine schwangere Frau habe deshalb ihr Kind verloren und drei Tage hospitalisiert werden müssen. Danach seien sie zu seiner Schwester nach I._______ gegangen und nach etwas mehr als zwei Monaten aus dem Iran ausgereist. Sie hätten 200 Mil- lionen Toman für ihre Ausreise bezahlt. Weil sie für ihr Asylverfahren in Deutschland Dokumente benötigt hätten, hätten sie den Film ihrer Taufe von J._______ zur Schwester der Ehefrau nach K._______ schicken
D-1470/2021 Seite 4 lassen. Diese Schwester habe den Film danach der Mutter zukommen las- sen. In der Folge habe sich dieser Film innerhalb der ganzen Verwandt- schaft verbreitet und auch der iranische Geheimdienst habe davon erfah- ren. Im Falle einer Rückkehr würden er und seine Ehefrau wegen ihres christlichen Glaubens von der Regierung, muslimischen Extremisten und ihren Familien verfolgt. A.c Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zu ihrem persönlichen Hinter- grund aus, sie sei ethnische Kurdin und in H._______ geboren und aufge- wachsen. Sie habe zwölf Jahre lange die Schule besucht und einen Ab- schluss mit Hauptfach (…) gemacht. Danach habe sie noch die Ausbildung zur (…) und (…) gemacht und etwa acht Jahre vor der Ausreise in H._______ einen (…) eröffnet. Ihre Mutter und (…) Geschwister, (…) Schwestern und (…) Brüder, seien in H._______ wohnhaft. Ein Bruder lebe in L._______ und eine Schwester in K._______. Ihr Vater sei verstorben und ein Bruder wegen seiner Konversion zum Christentum getötet worden. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie habe ihre Hei- mat wegen der Konversion zum Christentum verlassen. Strenggläubige Salafisten hätten ihren Mann mitgenommen und gefoltert. Etwa vier Tage später seien zwei radikale Muslime zu ihr in den (…) gekommen und hätten sie weggestossen beziehungswiese geschlagen, gewürgt und gegen den Tisch geschleudert. Als Folge davon habe sie ihr ungeborenes Kind verlo- ren. Die Salafisten hätten damals gedroht, sie mit Säure zu beschütten, wenn sie ihren (…) nicht schliesse, weil ihre Arbeit gegen den Islam verstosse, beziehungswiese sie hätten gedroht, sie und ihren Mann zu tö- ten, weil sie Christen seien. Sie und ihr Mann seien Ende (…) in den Irak gegangen und hätten sich dort taufen lassen. Vor der Konversion zum Christentum sei ihr Mann ein strenggläubiger Muslim gewesen und habe auch eine zweite Frau heiraten wollen. Die Kollegen ihres Mannes, welche bereits früher zum Christentum konvertiert hätten und deshalb hätten flie- hen müssen, hätten ihn kontaktiert und gesagt, dass die iranischen Behör- den Bescheid über seine Konversion wüssten. Ihr Mann sei in der ganzen Stadt bekannt. Deshalb hätten sie sofort einen Schlepper organisiert und seien ausgereist. Sie könnten nicht in den Iran zurückkehren, weil radikale Islamisten sie töten würden. Als sie einmal von der Schweiz aus ihre Mutter angerufen habe, habe ihr Bruder, welcher im (…) arbeite, der Mutter den Hörer aus der Hand genommen und sie (die Beschwerdeführerin) am Te- lefon mit dem Tod bedroht. Zuvor sei ein anderer Bruder, welcher auch zum Christentum konvertiert habe, getötet worden. Zwei oder drei Personen seien gemäss ihrer Mutter in Zusammenhang mit dem Mord an ihrem
D-1470/2021 Seite 5 Bruder verhaftet worden und würden früher oder später erhängt. Sie habe von Deutschland aus den Freund ihres Mannes gebeten, das Taufvideo ihrer Schwester nach K._______ zu schicken. Ihre Schwester habe das Video ihrer Mutter in den Iran geschickt. Ihre Familie und diejenige ihres Mannes wüssten nun von der Konversion und würden sie hassen und im Falle einer Rückkehr umbringen. Sie habe insbesondere Angst vor ihrem Bruder. Die iranischen Behörden hätten das Video ebenfalls gesehen, wes- halb sie nach einer Rückkehr noch am Flughafen verhaftet würden. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen und habe CDs über das Christentum und eine Christusstatue mitgenommen. Zudem seien ihr Schwiegervater und ihre Mutter befragt worden. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten genommen: - Taufscheine im Original und in Kopie inkl. Fotos der Taufe (BM 1); - Foto des Grabs und der Todesanzeige des Bruders der Beschwerdeführerin (BM 2); - Internetartikel zum Verschwinden des Bruders der Beschwerdeführerin (BM 3); - Visitenkarten und Flyer (…) des Beschwerdeführers betreffend (BM 4); - Fotos der Wohnung der Beschwerdeführenden (BM 5); - Visitenkarte und Foto des (…) der Beschwerdeführerin (BM 6); - Fotos des Beschwerdeführers beim (…) (BM 7); - Hochzeitfotos (BM 8); - (…)zertifikat des Beschwerdeführers (BM 9); - (…)zertifikate des Beschwerdeführers (BM 10); - Schreiben der (…) vom 30. Juli 2017 (BM 11); - DHL-Bestätigung (BM 12); - USB-Stick mit zwei Taufvideos sowie wenigen weiteren Fotos des Beschwerdeführers, dessen Lebenslauf und dem deutschen Mutterpass der Beschwerdeführerin (BM 13); - Medizinische Unterlagen die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betreffend (BM 14); - Reisepassantragsunterlagen (BM 15); - Eheschein (BM 16); - Reisepässe des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes (BM 17); - Shenasnameh des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (BM 18); - Mellikarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (BM 19).
D-1470/2021 Seite 6 B. B.a Mit E-Mail vom 30. August 2019 teilten die deutschen Behörden mit, die Reisepässe der Beschwerdeführenden seien bei einer polizeilichen Kontrolle eingezogen worden. In der Folge liessen die deutschen Behör- den dem SEM über die Schweizerische Botschaft in Berlin die Reisepässe zusammen mit den ebenfalls sichergestellten Mellikarten und Shenasna- meh (vgl. Bst. A.d) zukommen. B.b Das SEM gab den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. De- zember 2019 Gelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt schriftlich zu äus- sern. B.c Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden erging mit Eingabe vom
18. Dezember 2019. C. Die beiden jüngsten Kinder, D._______ und E._______, kamen am (…) beziehungsweise am (…) in der Schweiz zur Welt. D. D.a Am 22. Juli 2020 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran eine Botschaftsabklärung in Auftrag. D.b Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 22. August 2020 erreichte das SEM am 22. September 2020. D.c Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft verfasste am
11. November 2020 eine Ergänzung zu seinem Bericht vom 22. August 2020. D.d In der Folge gab das SEM den Beschwerdeführenden am 23. Dezem- ber 2020 Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. D.e Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. Januar 2021 um Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort und die damit zusammenhängenden Akten, um eine Präzisie- rung des rechtlichen Gehörs sowie um eine Fristerstreckung zur Einrei- chung der Stellungnahme. D.f Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 20. Januar 2021 die Botschaftsanfrage und -antwort unter Abdeckung oder Löschung der
D-1470/2021 Seite 7 geheim zu haltenden Stellen zu und setzte eine neue Frist an für die Ein- reichung einer Stellungnahme. Ausserdem hielt es fest, es werde zusam- men mit dem Asylentscheid Einsicht in die übrigen Akten gewährt. D.g Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Februar 2021 Stellung nehmen und folgende Beweismittel einrei- chen: - Adressangaben der Beschwerdeführenden; - Internetartikel zum Verschwinden des Bruders der Beschwerdeführerin; - Foto des Grabs und der Todesanzeige des Bruders der Beschwerdeführerin (inkl. deut- sche Übersetzung); - Ausdruck aus dem Instagram-Profil «(…)»; - Visitenkarten und Flyer (…) des Beschwerdeführers betreffend (inkl. deutsche Über- setzung); - Geschäftslizenz der Beschwerdeführerin (inkl. deutsche Übersetzung); - Geschäftslizenz des Beschwerdeführers (inkl. deutsche Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 – eröffnet am 1. März 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispo- sitivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 20. April 2021 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, ver- bunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dis- positivziffer 4). Im Weiteren hielt es fest, dass, sollte die angesetzte Aus- reisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachkommen zu können, es den Beschwerdeführenden freistehe, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen (Dispositivziffer 5). Schliesslich beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6).
D-1470/2021 Seite 8 F. F.a Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Eingabe an das SEM vom 2. März 2021 um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Beweismittel gemäss Beweismittelumschlag sowie elf weitere Aktenstü- cke. F.b Das SEM kam diesem Ersuchen am 5. März 2021 nach. G. G.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2021 liessen die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben. In dieser wurde beantragt, es sei Einsicht in sämtliche nummerierte Beweismittel sowie in die Visa-Akten sowie in die gesamte Akte A43/27 zu gewähren (Rechtsbegehren 1). Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an- zusetzen (Rechtsbegehren 2). Im Weiteren sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 4), eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und des- halb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die Unzu- lässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, eventuell die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien deshalb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6, 7 und 8). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 9 und 10). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Zwischenverfügungen des SEM vom 23. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 mitangefochten würden (Rechtsbegehren 11). G.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und ei- ner Fürsorgebestätigung vom 24. März 2021 – folgende Beweismittel bei: - Bestätigung der (…) vom 24. März 2021; - www.igfm.de: Gottfried Martens, «Praxis der Ablehnung von Asylanträgen konvertierter Christen in Deutschland», 30. Juli 2019; - articleeighteen.com: «Ebrahim Firouzi released on bail, but charges not dropped»,
28. Februar 2021; - articleeighteen.com: «UN rapporteur condemns Iran’s treatment of PS752 protesters like Mary Mohammadi», 3. März 2021;
D-1470/2021 Seite 9 - articleeighteen.com: «UK ambassador calls on Iran to end persecution of Christian con- verts», 11. März 2021; - articleeighteen.com: «Artikel 18 fordert die Erneuerung des Mandats des UN-Bericht- erstatters für Menschenrechte im Iran», 12. März 2021; - Fotos der Taufe. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. April 2021 den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten zu gewähren. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Ver- nehmlassung einzureichen. J. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 7. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt es fest, den Beschwerdeführenden sei das neu er- stellte Beweismittelverzeichnis mit Kopien der darin befindlichen Doku- mente zugestellt worden. K. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am
9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. L. Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 7. Oktober 2022 Ausdrucke von Instagram-Beiträgen der Beschwerdeführerin nach. M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Berichts aus dem NZZ am Sonntag Magazin («Der Anwalt, der ihnen Angst macht», 2. Dezember 2023) und mit Verweis auf das vor- instanzliche Dossier einer Drittperson (N […]) um die Überweisung der
D-1470/2021 Seite 10 Akten an das SEM zur Einholung einer erneuten Vernehmlassung. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe im Rahmen seiner Abklärungen die iranischen Behörden kontaktiert, weshalb diese Kenntnis erhalten hätten über die Beschwerde- führenden und das Asylgesuch. Durch die Durchführung der Botschaftsab- klärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. N. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, eine zweite Vernehmlassung einzureichen. O. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 vernehmen. P. Der Instruktionsrichter gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
4. Januar 2024 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Q. Der Rechtsvertreter beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 sinnge- mäss, es sei das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung auf- zufordern. Nach Ergehen der erneuten Vernehmlassung sei eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen, eventualiter sei die bestehende Frist um drei Wochen zu erstrecken. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, das SEM habe sich geweigert, zum Thema der Schaffung von ob- jektiven Nachfluchtgründen durch die vom Vertrauensanwalt durchgeführte Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Es seien derzeit zahlreiche wei- tere Fälle betreffend Botschaftsabklärungen beim Bundesverwaltungsge- richt hängig, welche zwingend unter Beizug des Dossiers N (…) koordiniert werden müssten. R. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. Januar 2024 den sinn- gemässen Antrag, es sei das SEM zur Einreichung einer erneuten Ver- nehmlassung aufzufordern, ab und stellte fest, der Antrag um Neuanset- zung einer Frist zur Stellungnahme nach Ergehen der erneuten Vernehm- lassung sei gegenstandslos geworden. Die Frist zur Einreichung einer Replik wurde erstreckt.
D-1470/2021 Seite 11 S. Die Beschwerdeführenden liessen mit der Replik ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 im Wesentlichen ausführen, die von Befangenheit geprägte, hartnäckige Weigerung des SEM, sich zum Dossier N (…) zu äussern, müsse zwingend die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge haben. Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe durch sein Vorgehen im Dossier N (…) objektive Nachfluchtgründe geschaffen und seine Nähe zum iranischen Regime bestätigt. Es sei offensichtlich, dass deshalb nie mehr Botschaftsabklärungen, zumindest nicht durch den besagten Vertrauensanwalt, hätten durchgeführt werden dürfen. Dessen Nähe zum Regime sowie seine Arbeitsweise würden zu falschen Abklä- rungsergebnissen und zu einer direkten Gefährdung der Beschwerdefüh- renden führen. Es sei offensichtlich, dass das iranische Regime durch die Vorgehensweise des Vertrauensanwalts Kenntnis vom Asylgesuch der Be- schwerdeführenden in der Schweiz und von ihren Asylgründen erlangt habe. T. Mit Eingabe vom 7. März 2024 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um die Einholung einer weiteren Vernehmlassung beim SEM. Dieses habe nach dem Erscheinen des Artikels in der NZZ am Sonntag vom 2. Dezember 2023 im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (…) die asylsuchen- den Personen als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. U. Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 gelangte M._______, N._______, an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, der Beschwerdeführer wäre sehr dankbar, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, um endlich arbeiten zu können. V. Der Instruktionsrichter beantwortete diese sinngemässe Verfahrensstands- anfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2024. W. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 verwies der Rechtsvertreter auf ein weiteres bundesverwaltungsgerichtliches Verfahren (…), in welchem das SEM nach Kritik im Zusammenhang mit der Botschaftsanfrage seinen Entscheid auf- gehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen habe. Es werde ersucht, die Eingabe und das Dossier dem SEM zur vernehm- lassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen.
D-1470/2021 Seite 12 X. Der Instruktionsrichter wies dieses Ersuchen mit Zwischenverfügung vom
5. Juli 2024 ab. Y. Schliesslich verwies der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. August 2024 auf ein drittes bundesverwaltungsgerichtliches Verfahren (…) und ersuchte das Gericht, das Schreiben dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wie- deraufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1470/2021 Seite 13
E. 3.1.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf Aktenein- sicht und der Aktenführungspflicht (und damit des rechtlichen Gehörs) gel- tend gemacht, welche zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung zur Folge habe. Das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung lediglich Einsicht in die Titelseite des Beweismittelumschlags (vgl. Be- schwerde Art. 2) und mit Schreiben vom 5. März 2021 in gewisse, jedoch nicht alle Beweismittel gewährt (vgl. Beschwerde Art. 3 und 13). So sei etwa die Einsicht in die Akte A43/27 unvollständig ausgefallen (vgl. Be- schwerde Art. 14). Zudem seien die zugestellten Beweismittel nicht num- meriert, weshalb nicht möglich sei darzulegen, welche Beweismittel fehlen würden (vgl. Beschwerde Art. 4 ff.). Das SEM hätte sodann sämtliche Be- weismittel auf dem USB-Stick ausdrucken, nummerieren und würdigen müssen (vgl. Beschwerde Art. 7 f.). Des Weiteren habe sich die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 nicht mit den Anträgen um Akteneinsicht auseinandergesetzt. Insbesondere wiege schwer, dass in der Botschaftsanfrage und in der Botschaftsantwort Bezug auf Dokumente genommen worden sei, welche sich nicht im Beweismittelumschlag befin- den würden beziehungsweise in welche keine Einsicht gewährt worden sei (vgl. Beschwerde Art. 9 f.). Ebenso habe das SEM unterlassen, die mit Ein- gabe vom 1. Februar 2021 eingereichten Beweismittel in den Beweismit- telumschlag aufzunehmen (vgl. Beschwerde Art. 12). Schliesslich sei of- fensichtlich, dass das SEM Zugriff auf weitere Visumsakten gehabt haben müsse, in welche Einsicht zu gewähren sei. Die Beschwerdeführenden hät- ten nicht das ordentliche Visumsverfahren durchlaufen, weshalb die ent- sprechenden Akten von herausragender Bedeutung seien (vgl. Be- schwerde Art. 15 ff.).
E. 3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 wurden diese Rügen be- handelt. Dabei wies der Instruktionsrichter das SEM an, die in der Sichtta- sche des N-Dossiers abgelegten Beweismittel zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abzulegen, sämtliche sich dannzumal im Beweis- mittelcouvert befindlichen Beweismittel ins Beweismittelverzeichnis aufzu- nehmen und zu nummerieren sowie den Beschwerdeführenden Einsicht in das ergänzte Beweismittelverzeichnis und sämtliche Beweismittel gemäss besagtem Verzeichnis zu gewähren. Hingegen sei das SEM nicht verpflich- tet, auf elektronischen Datenträgern eingereichte Beweismittel auszudru- cken und zu nummerieren. Sodann hielt der Instruktionsrichter fest, die mit Eingabe vom 4. Januar 2021 beantragte und mit Eingabe vom 1. Februar 2021 bekräftigte Akteneinsicht sei zu jenem Zeitpunkt zu Recht
D-1470/2021 Seite 14 unterblieben, da dies im Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtli- chen Untersuchung gelegen habe und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zur Botschaftsanfrage und zum Botschaftsbericht hätten Stellung nehmen können. Im Weiteren sei das SEM nicht verpflichtet gewesen, die mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten Beweismittel in den Be- weismittelumschlag aufzunehmen. Die Anträge auf Einsicht in die gesamte Akte A43/27 sowie auf Einsicht in die Visumsakten, auf deren Paginierung und Erfassung beziehungsweise auf deren Beizug wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen (vgl. Sach- verhalt Bst. I). In der Folge stellte das SEM den Beschwerdeführenden das neu erstellte Beweismittelverzeichnis mit Kopien der darin befindlichen Do- kumente zu (vgl. Sachverhalt Bst. J). Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerde- ebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 13.2).
E. 3.1.3 Hinsichtlich der mitangefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Ja- nuar 2021 ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht mitteilte, der Rechtsvertreter werde zusammen mit dem Asylentscheid Einsicht in die übrigen Akten erhalten (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Allerdings unterliess es die Vorinstanz, neben der Botschaftsanfrage vom 22. Juli 2020 und dem Botschaftsbericht vom 22. August 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D.a und D.b) die Ergänzung des Vertrauensanwalts vom 11. November 2020 (vgl. Sach- verhalt Bst. D.c) mitzusenden, was als Mangel zu qualifizieren ist. Dieser wurde mit der Gewährung der Akteneinsicht vom 5. März 2021 geheilt (vgl. Bst. F.b; vgl. zudem nachfolgend E. 3.2.2).
E. 3.2.1 Weiter werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Abklärungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt. Das SEM habe es unterlassen, den Beschwer- deführenden das rechtliche Gehör zu den Einträgen die angebliche Aus- reise nach O._______ betreffend zu gewähren. Es gehe nicht an, dass sich das SEM in der Argumentation zentral auf die entsprechenden Stempel stütze, ohne die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (vgl. Be- schwerde Art. 22 f.). Weiter habe das SEM bei der Gewährung des rechtli- chen Gehörs zur Botschaftsabklärung nicht präzisiert, dass es verstanden habe, dass sich die Person, welche den Botschaftsbericht verfasst habe, hinsichtlich der Identität des (…) P._______ geirrt habe. Es gehe nicht an,
D-1470/2021 Seite 15 dass das SEM nicht kläre, welche Punkte unbestritten seien (vgl. Be- schwerde Art. 24). Sodann habe das SEM nur einen Bruchteil der detail- lierten Schilderungen des Beschwerdeführers über die erlittene schwerwie- gende Vorverfolgung wiedergegeben und gewürdigt. Diverse zentrale Sachverhaltselemente seien weder erwähnt noch gewürdigt und die Ent- führung minimisiert dargestellt worden. Dies wiege besonders schwer, da sich das SEM bei der Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit auf mehrere Nebenpunkte beschränke (vgl. Beschwerde Art. 25 ff.). Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten Beweismittel voll- ständig zu würdigen. Insbesondere hätte das SEM detailliert ausführen müssen, weshalb die Beweismittel zur Taufe, dem Kernvorbringen der Asylgründe, nichts an der Argumentation ändern würden (vgl. Beschwerde Art. 33 ff.).
E. 3.2.2 Der Umstand, dass das SEM in seinen – mitangefochtenen – Zwi- schenverfügungen vom 23. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 die Prä- zisierung des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Tehe- ran vom 11. November 2020 zur Identität des (…) P._______ inhaltlich nicht erwähnte beziehungsweise nicht mitsandte, stellt in der Tat eine Un- terlassung dar. Ein Nachteil ist den Beschwerdeführenden mit Ausnahme des Aufwandes für die teilweise unnötigen Ausführungen in der Eingabe vom 1. Februar 2021 jedoch nicht entstanden. Im Übrigen gewährte das SEM am 5. März 2021 (unter anderem) Einsicht in die genannte Ergänzung des Vertrauensanwalts (vgl. Sachverhalt Bst. F; vgl. SEM-act. A44/4). Die- ser verspätet gewährten Akteneinsicht in die Akte A44/4 beziehungsweise dem unnötigen Aufwand des Rechtsvertreters ist im Kostenpunkt Rech- nung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 13.2).
E. 3.2.3 Im Übrigen trifft zwar zu, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Kopien der Reisepässe aushändigte. Jedoch führte es in seiner Zwischenverfügung vom 23. De- zember 2020 an, die Beschwerdeführenden seien «nach diesen Angriffen aus Angst zuerst nach I._______ gegangen und seien anschliessend mit dem Flugzeug nach Q._______ ausgereist» (vgl. SEM-act. A45/2 und Sachverhalt Bst. D.d). Den Beschwerdeführenden wurde demnach Gele- genheit gegeben, sich in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom
1. Februar 2021 zu diesem Sachverhaltselement zu äussern, wovon sie nicht Gebrauch machten (vgl. SEM-act. A51/22 und Sachverhalt Bst. D.g). Zudem wurde ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Kopien der Reisepässe gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. J). Im Weiteren hat das SEM die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt und in
D-1470/2021 Seite 16 genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von wel- chen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Auch geht aus der Begrün- dung der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweis- mittel würdigte. Nachdem das SEM die Vorbringen zur Vorverfolgung zwar als unglaubhaft qualifizierte, die Taufe der Beschwerdeführenden im Irak jedoch nicht in Frage stellte, erschliesst sich nicht, inwiefern es weiter auf die diesbezüglichen Beweismittel hätte eingehen müssen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die Be- schwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Auffassung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung ableiten lässt. Ob die Beurteilung des SEM zutrifft, ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 5).
E. 3.3.1 Sodann wird eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Erstel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Dolmetscherin an der BzP sei Afghanin gewesen und es sei zu Übersetzungsschwierigkeiten und zahlreichen unangenehmen Momenten gekommen. Der Dolmetscherin sei es unangenehm gewesen, über die Konversion und die Verfolgung der Konvertiten zu sprechen. Die gereizte Stimmung gehe aus den Akten her- vor. Der Zeitdruck habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer gedrängt worden sei, nicht über die Kausalitäten der Verfolgung, sondern über die genauen Daten zu sprechen. Auch habe das SEM nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden geschildert hätten, psychisch angeschlagen zu sein. Sodann wiege besonders schwer, dass die BzP – durch eine afgha- nische Dolmetscherin – auf Farsi durchgeführt worden sei, obwohl die Be- schwerdeführenden angegeben hätten, Kurdisch sei ihre Muttersprache. Sie hätten nach Erhalt der Vorladung für die Anhörungen dem SEM ihren ausdrücklichen Wunsch, dass nicht mehr dieselbe afghanische Dolmet- scherin beigezogen werde, mitteilen lassen, welchem Antrag stattgegeben worden sei. Jedoch habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine weib- liche Dolmetscherin verlangt, da es ihr schwer falle, sich gegenüber einem Mann vollumfänglich zu äussern, zumal die gegen sie gerichtete Vorge- hensweise geschlechtsspezifischer Art gewesen sei. Sie habe beim Angriff der Islamisten ihr Kind verloren. Trotz entsprechender Zusicherungen durch das SEM habe bei der Anhörung ein Mann übersetzt. Im Weiteren seien die Anhörungen erst rund zwei Jahre nach der BzP durchgeführt wor- den. Es gehe nicht an, dass das SEM das Verfahren jahrelang verschleppe und anschliessend Widersprüche konstruiere. Die Anhörung des Be- schwerdeführers habe mit beinahe zehn Stunden zudem viel zu lange ge- dauert. Es hätte sich aufgedrängt, die Anhörung viel früher zu beenden und
D-1470/2021 Seite 17 an einem anderen Tag fortzusetzen. Auch wiege schwer, dass der Be- schwerdeführer am 18. Juni 2019 erst mehrere Stunden nach Beginn der Anhörung Gelegenheit hatte, seine Asylgründe vorzubringen (vgl. Be- schwerde Art. 39 ff.).
E. 3.3.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerdeführen- den erklärten zu Beginn der BzP zwar, dass ihre Muttersprache Kurdisch sei, gaben jedoch Farsi als «weitere Sprache genügend für die Anhörung» an. Sodann bestätigten beide am Ende der Befragung, sie hätten die Dol- metscherin gut verstanden (vgl. SEM-act. A7/12 und A9/12, je Ziff. 1.17.01 f. und 9.02). Es sind den Protokollen auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Dolmetscherin das Thema der Konversion unan- genehm gewesen wäre oder dass während der Befragung des Beschwer- deführers eine gereizte Stimmung geherrscht hätte. Die ihm im Rahmen der summarischen Befragung zu den Gesuchsgründen gestellten Fragen sind nicht zu beanstanden (vgl. SEM-act. A9/12 Ziff. 7.01) und es finden sich im Protokoll keine Anhaltspunkte für einen unangemessenen Zeit- druck. Aus welchem Grund bei der Anhörung ein anderer Dolmetscher ein- gesetzt wurde, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor, kann je- doch nach dem Gesagten offenbleiben. Sodann lässt sich den Akten des SEM kein Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer weiblichen Dolmet- scherin entnehmen. Auch haben weder die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung noch die Beschwerdeführerin irgendwelche Einwände gegen den männlichen Dolmetscher erhoben (vgl. SEM-act. A31/13). So- dann ist davon auszugehen, dass Asylsuchende auch bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung in der Lage sind, ihre Asyl- gründe in den wesentlichen Punkten übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Bezüglich der Dauer der An- hörung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 ist festzustellen, dass diese inklusive Pausen und Rückübersetzung neun Stunden und 45 Minu- ten betrug (vgl. SEM-act. A27/25). Dies ist im Vergleich zu einer durch- schnittlichen Anhörungsdauer als sehr lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke nicht übermässig lang (65, 135, 100 und 45 Minuten) und es wurden vier Pausen von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten eingelegt. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Wei- sungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitli- chen Vorgaben, sondern situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien. Allein aus der Dauer der Anhörung lässt sich keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten ableiten. Massgebend ist primär, ob die
D-1470/2021 Seite 18 anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegen- den Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzent- ration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beeinträch- tigt gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe mut- masslich erst um die Mittagszeit vortragen konnte, ist nicht zu beanstan- den. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter hinsicht- lich der Würdigung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt.
E. 3.4 Soweit in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 2021, wel- che in die Beschwerde integriert ist (vgl. Beschwerde Art. 10), die Einho- lung einer weiteren Botschaftsabklärung oder die Durchführung weiterer Anhörungen beantragt wird, besteht nach der Klärung, dass es sich beim (…) P._______ um den Beschwerdeführer handelt, für weitere Abklärungs- massnahmen keine Veranlassung (vgl. vorstehend E. 3.2.1 und 3.2.2.). Zwar trifft zu, dass es für die Durchführung der Botschaftsabklärung hilf- reich gewesen wäre, wenn das SEM die Namen und Adressen der (…) hätte angeben können. Allerdings ging es bei der Anfrage in erster Linie darum zu ermitteln, ob die Beschwerdeführenden von den iranischen Be- hörden gesucht werden (vgl. SEM-act. A40/3), was dem Vertrauensanwalt auch ohne die entsprechenden Angaben möglich war. Zudem ergab die Botschaftsabklärung, dass der Beschwerdeführer in H._______ und Um- gebung auf seinem Gebiet eine gewisse Bekanntheit erlangt habe (vgl. SEM-act. A43/27 und A44/4). Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachver- halt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der mit der Eingabe vom 1. Februar 2021 gestellte Antrag auf Einholung einer weiteren Botschaftsabklärung mit Blick auf die gleichzeitig (und in späteren Eingaben) erhobene Behauptung, durch die erfolgte Botschaftsabklärung seien für die Beschwerdeführenden objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, erstaunt (vgl. etwa Beschwerde Art. 10 S. 6, 10).
E. 3.5 In der Beschwerde (vgl. a.a.O. Art. 10, 23, 24, 57, 58, 75, 76, 80, 88,
103) und Eingaben vom 19. Januar 2024 und 9. Februar 2024 wird wieder- holt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM sei willkürlich. Willkür liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine an- dere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
D-1470/2021 Seite 19 unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die angefochtenen Verfügungen des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein sollen, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren – vorbehältlich der erwähnten Mängel im Zusammen- hang mit der Aktenführung und Akteneinsicht – korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben aufgrund sachlicher Kriterien entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden formellen Mängel im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden sind (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.3), alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
D-1470/2021 Seite 20 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2021 (nachfolgend: Verfügung) unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Anhörungsprotokollen weitestgehend zutreffend aus, weshalb die Aussa- gen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asyl- relevant seien. Für die diesbezüglichen Einzelheiten ist zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung zu verweisen. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzu- halten:
E. 5.2 Mit Verweis auf die Erwägung 3.3.2 ist festzuhalten, dass sich die im Zusammenhang mit der Durchführung der BzP erhobenen Einwände als unbegründet erwiesen haben. Auch ist den diesbezüglichen Protokollen trotz der von den Beschwerdeführenden damals geltend gemachten psy- chischen Belastung nicht zu entnehmen, sie hätten Probleme bei der Be- antwortung der Fragen gehabt. Auf die Befragungsprotokolle der BzP kann demnach abgestellt werden, wobei diesen angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Gleichwohl dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesent- lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An- hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be- fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-594/2025 vom 5. Februar 2025 S. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 5.3 Den Ausführungen in Beschwerde ist insofern beizupflichten, als dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführlich in freier Rede über seine Entführung berichtete und dabei Gedankengänge und Aussagen in
D-1470/2021 Seite 21 direkter Rede wiedergab, was als Realkennzeichen zu werten ist (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 10 ff.). Hingegen müssen, auch wenn der Be- schwerdeführer mit seinen Aussagen über die Stimmen von Jesus Christus innere Entscheidungsabläufe beschreibt, die geschilderten Ereignisse – wie auch in der Beschwerde festgehalten wird – glaubhaft sein (vgl. Be- schwerde Art. 70 ff.). Was dies betrifft, weist das SEM zu Recht auf diverse Ungereimtheiten in seiner Erzählung hin. So ist entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Ansicht dem Anhörungsprotokoll vom 18. Juni 2019 nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer «angeschickt» habe, sich auf den Boden zu legen: «Als ich weiterlief, befahl mir jemand, dass ich mich auf den Boden legen soll. Ich hörte die Stimme von Jesus Chris- tus. Ich machte es. Als ich auf dem Boden war, […]» (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 11; vgl. Beschwerde Art. 69). Auch in der Anhörung vom 24. Juli 2019 sprach er zunächst davon, sich auf den Boden gelegt zu haben (vgl. SEM-act. A30/13 F27). Erst auf die Frage, wie es ihm möglich gewesen sei, einen Mann, der eine Waffe auf ihn gerichtet habe, am Boden liegend zu überwältigen, erklärte er, er sei nicht ganz hingefallen, sondern habe auf dem Boden gesessen. Auf Vorhalt des SEM, es scheine, als hätte er auf dem Boden gekniet, sagte er aus: «Auch letztes Mal sagte ich nicht, dass ich gänzlich auf den Boden gefallen war. Wenn man rutscht, kniet man doch nicht gänzlich. Einfach mein Knie war gebeugt» (vgl. SEM-act. A30/13 F36 ff.). Diese Antworten erwecken den Eindruck, es werde versucht, die jeweiligen Vorbehalte des SEM mit situativ angepassten Antworten zu ent- kräften. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom
18. Juni 2019 ausführte, er sei, als er die beiden Personen wehrunfähig gemacht habe, etwa vier Minuten vom Chauffeur beziehungsweise Auto entfernt gewesen (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 11). In der Anhörung vom
24. Juli 2019 gab er hingegen zu Protokoll, sie seien nach dem Aussteigen aus dem Auto «zirka acht, neun bis zehn Minuten gelaufen» (vgl. SEM- act. A30/13 F27). Dass das Zeitgefühl in einer Bedrohungssituation verlo- ren gehen kann, ist nachvollziehbar. Vorliegend offerierte der Beschwerde- führer diese divergierenden zeitlichen Angaben jedoch im Abstand von nur fünf Wochen und jeweils im Rahmen der freien Rede. Im Weiteren erklärte er am 18. Juni 2019, der Chauffeur habe die Scheinwerfer des Autos ein- geschaltet gehabt und er (der Beschwerdeführer) habe gesehen, dass der Chauffeur in ihre Richtung komme (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 11). Da- gegen antwortete er am 24. Juli 2019 auf die Frage, ob er gesehen habe, was der Chauffeur mache: «Den Chauffeur selbst konnte ich nicht sehen. Aber ich sah die Scheinwerfer des Autos» (vgl. SEM-act. A30/13 F28). Gleichzeitig fügte er an, die Männer hätten dem Chauffeur zugerufen, er solle kommen (vgl. SEM-act. A30/13 F28), was angesichts der geltend
D-1470/2021 Seite 22 gemachten Entfernung zum Auto von acht bis zehn Gehminuten erstaunt. Was schliesslich den behaupteten Sprung von der Klippe anbelangt, er- klärte der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 18. Juni 2019, er habe, als er unten gewesen sei, sein rechtes Bein nicht mehr gespürt (vgl. SEM- act. A27/25 F64 S. 12). Am 24. Juli 2019 führte er jedoch zunächst aus, er habe den Fuss verrenkt, um kurz darauf zu sagen: «Wie gesagt, mein Knie war verletzt» (vgl. SEM-act. A30/13 F29, F31).
E. 5.4 Was den Angriff auf die Beschwerdeführerin in ihrem (…) anbelangt, lässt bereits ihr Vorbringen, wonach sie ungeachtet der eindringlichen Auf- forderung des Beschwerdeführers, dies zu unterlassen, dorthin gegangen sein will, um ihre Uhr, ihren Ring und ihr Schuldenheft zu holen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorfalls aufkommen (vgl. SEM- act. A31/13 F48). Sodann weist das SEM zu Recht auf diametral unter- schiedliche Darstellungen der Beschwerdeführerin hin. So habe sie anläss- lich der BzP erklärt, zwei Salafisten hätten ihr gedroht, sie mit Säure zu überschütten, falls sie ihren (…) nicht schliesse, weil sich ihre Arbeit gegen den Islam richte. Demgegenüber habe sie in der Anhörung erklärt, die An- greifer hätten gedroht, sie umzubringen, weil sie und ihr Mann Christen seien (vgl. Verfügung S. 5; vgl. SEM-act. A7/12 Ziff. 7.01 und A31/13 F54). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zum Thema der Säure- angriffe gegen Frauen, insbesondere gegen solche, welche in (…) tätig seien, sowie gegen Ungläubige sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten zu erklären (vgl. Beschwerde Art. 66). In der Aussage der Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Anhörung, wahrscheinlich hätten die Männer auch Säure dabeigehabt, aber keine Gelegenheit gehabt, diese zu benutzen, und sie habe vergessen, dies zu erwähnen (vgl. SEM-act. A31/13 F61 f.), ist entgegen dem Einwand in der Beschwerde keine Präzisierung des Vor- bringens anlässlich der BzP zu erkennen (vgl. Beschwerde Art. 66). Das SEM stellt zudem zu Recht einen Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob die Männer mit der Beschwerdeführerin gesprochen hätten, fest (vgl. Ver- fügung S. 5; vgl. Beschwerde Art. 67). Selbst wenn davon ausgegangen würde, diese hätten tatsächlich gesprochen, machte die Beschwerdefüh- rerin – wie vorstehend dargestellt – hinsichtlich der Aussagen der Männer unterschiedliche Angaben. Sodann weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden zur Frage, ob die Angreifer die Haare der Beschwerdeführerin geschnitten hätten, unterschiedliche Aussagen mach- ten (vgl. Verfügung S. 6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Darstellung machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe beim Wiedertreffen mit seiner Frau erkannt, dass sie kürzere Haare habe (vgl. Beschwerde Art. 74). Vielmehr gab er zu Protokoll: «Einer von denen
D-1470/2021 Seite 23 schnitt mit einer Schere ihre Haare» (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei beim ent- sprechenden Vorfall nicht im (…) anwesend gewesen und habe daher die Ursache für den Haarschnitt nicht abschliessend kennen können (vgl. Be- schwerde Art. 75), geht fehl, zumal die Anhörung mehrere Monate nach dem angeblichen Vorfall stattfand und davon auszugehen ist, die Be- schwerdeführenden hätten sich darüber eingehend ausgetauscht.
E. 5.5 Nachdem die Entführung des Beschwerdeführers und der Angriff auf die Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden können, ergeben sich er- hebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten Missionierungstätigkeit. Der Beschwerdeführer machte nämlich – wie das SEM zutreffend festhält – gel- tend, gerade wegen seiner Missionierungstätigkeit und der Konversion ent- führt worden zu sein (vgl. Verfügung S. 6; vgl. SEM-act. A9/12 Ziff. 7.01 und A27/25 F64 S. 10 f.). Gleichwohl ist dem Beschwerdeführer zwar inso- fern beizupflichten, als die Organisation der Reisetouren in den Irak und die von ihm verwendete Formulierung nicht zwingend darauf schliessen lässt, er sei selber mitgefahren (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 9; vgl. Be- schwerde Art. 57). Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass er lediglich im Zusammenhang mit seiner eigenen Taufe in den Irak gereist sein könnte. Hingegen erscheint im iranischen Kontext kaum vorstellbar, dass er Leute für eine kostenlose Reisetour in den Nordirak angeworben haben will, ohne ihnen zu sagen, dass es dort christlichen Unterricht geben werde (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 9), zumal er mit einem solchen Vorgehen ein er- hebliches Denunziationsrisiko eingegangen wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Missionieren zwingend die Taufe voraussetzt und es erübrigt sich, auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen (vgl. Beschwerde Art. 76 ff.).
E. 5.6 Dass sich in den Reisepässen der Beschwerdeführenden keine Ein- träge die Reise nach Deutschland betreffend finden, lässt nicht auf die Mit- wirkung eines Schleppers schliessen (vgl. Beschwerde Art. 58 f.). Gemäss Art. 11 des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 des eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) wird nur die Ein- und Ausreise über die Aussengrenze dieses Raums – vor- liegend also bei der Einreise nach beziehungsweise beim Umsteigen in Q._______ – in den Reisepässen von Drittstaatsangehörigen systematisch dokumentiert. Ein Grenzkontrollstempel an den Binnengrenzen wurde ab- geschafft. Ebenso wenig vermag der polizeiliche Einzug der Reisepässe im August 2019 bei einer Drittperson in Deutschland die dargelegte
D-1470/2021 Seite 24 Involvierung eines Schleppers zu belegen (vgl. Beschwerde Art. 63). Viel- mehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ohne Hilfe Dritter legal aus dem Iran ausgereist sind.
E. 5.7 Im Weiteren vermag der Einwand in der Beschwerde, die von den Be- schwerdeführenden dargelegten Vorbringen würden sich eindeutig mit den Einträgen in ihren Reisepässen decken, nicht zu überzeugen (vgl. Be- schwerde Art. 60 f.). Aus den eingezogenen Pässen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2016 über den Grenzübergang R._______ in den Irak einreisten, am (…) über den gleichen Übergang vom Irak in den Iran zurückkehrten, am 24. Februar 2017 den Iran über den (…) verliessen und gleichentags – in O._______ – in den Schengenraum einreisten. In Bezug auf die zeitliche Einordnung zwischen der Reise in den Irak und der Ausreise Ende Februar 2017 ergeben sich aus den Aussagen des Be- schwerdeführers zeitliche Diskrepanzen. In der Anhörung vom 18. Juni 2019 legte er grundsätzlich kohärent dar, dass seine Entführung etwa (…) Tage nach der Rückkehr aus dem Irak stattgefunden habe. Drei bis vier Tage später habe er mit J._______ telefoniert und nochmals drei bis vier Tage später habe der Überfall auf den (…) seiner Frau stattgefunden (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 10, 13). Daraus folgt, dass die Entführung des Beschwerdeführers circa (…) 2016 und der Überfall auf den (…) der Be- schwerdeführerin circa um den (…) 2016 herum erfolgt sein müssten. Seine Angaben anlässlich der BzP, wonach die Drohungen ein bis einein- halb Monate vor der Ausreise umgesetzt worden und sie (die Beschwerde- führenden) 17 bis 20 Tage, vielleicht 25 Tage nach dem Überfall auf das Geschäft der Beschwerdeführerin aus dem Iran ausgereist seien (vgl. SEM-act. A9/12 Ziff. 7.01), sind mit den späteren Aussagen nicht in Ein- klang zu bringen.
E. 5.8 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen sehr ausführlich vorge- tragen, innerliche Gedankenvorgänge und Entscheidungsprozesse ge- schildert und die direkte Rede benutzt habe, was als Realkennzeichen zu werten sei (vgl. Beschwerde Art. 64, 73). Gleichzeitig enthalten die Aussa- gen der Beschwerdeführenden – mit Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen – substantielle Ungereimtheiten in Kernaspekten ihrer Vorbringen. Diese Ungereimtheiten lassen darauf schliessen, dass sich die Verfol- gungsgeschichte nicht so wie vorgetragen ereignet haben kann. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran wegen ihres christlichen Glaubens einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-1470/2021 Seite 25 ausgesetzt gewesen wären oder ihnen eine solche gedroht hätte. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint.
E. 6.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist seit geraumer Zeit als generell schlecht zu bezeichnen. Auch die vorliegend interessierende Re- ligionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Nicht-Muslime werden auf gesetzli- cher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Ob- wohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Ge- mäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine aner- kannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt die Abkehr vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinschaft gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begrün- den, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26–31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Gemäss EGMR verhindert die allgemeine Menschen- rechtslage im Iran nicht per se die Überstellung von iranischen Staatsan- gehörigen in ihren Heimatstaat. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die irani- schen Behörden einhergeht.
E. 6.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat auf- grund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konver- titen respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; z.B. Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2 und D-4795/2016 vom
15. März 2019 E. 6, je m.w.H.). Bei Konversionen muss daher bei der Prü- fung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das
D-1470/2021 Seite 26 Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person berücksich- tigt werden. Ein Glaubenswechsel vermag dann flüchtlingsrechtlich rele- vante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Ein- zelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen – allenfalls gar missionierende Züge annehmenden – Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Ge- meinschaft stellen hingegen keine von den iranischen Behörden als poten- tiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.4.1, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 und D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2).
E. 6.3 Mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 5 hat sich als unglaubhaft erwiesen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Iran wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt wurden. Das Gericht zweifelt jedoch – übereinstimmend mit dem SEM – aufgrund der eingereichten Ori- ginaltaufurkunden und der Taufvideos (vgl. Sachverhalt Bst. A.d BM 1 und BM13) nicht daran, dass sich die Beschwerdeführenden im Irak haben tau- fen lassen. Es erschliesst sich deshalb nicht, inwiefern sich dem SEM eine detaillierte Würdigung der Unterlagen zur Taufe aufgedrängt hätte. Gleich- wohl fällt auf, dass die Taufurkunden vom (…) 2016 stammen, obwohl die Beschwerdeführenden gemäss Passstempeln am (…) 2016 wieder in den Iran zurückkehrten. Diesbezüglich ist zugunsten der Beschwerdeführen- den davon auszugehen, dass es sich um einen nicht ihnen anzulastenden Irrtum handelt. In der Schweiz besuchen sie laut der Bestätigung der (…) vom 24. März 2021 die Sonntagsgottesdienste, (…). Dies stellt, ungeachtet der Einschätzung des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft (vgl. SEM-act. A43/27; vgl. Beschwerde Art. 93 f. und 103), keine flücht- lingsrechtlich relevante Glaubensausübung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei ab- surd, willkürlich und treuwidrig, dass das SEM eine Botschaftsabklärung durchführen lasse und dann die Antwort ignoriere, soweit sie nicht genehm sei (vgl. Beschwerde Art. 88), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ei- nem Botschaftsbericht um eine schriftliche Auskunft handelt, die der freien Beweiswürdigung untersteht. Der Aktenlage sind keine Hinweise zu ent- nehmen, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise und aktuell einer im vorstehenden Sinne relevanten aktiven und
D-1470/2021 Seite 27 nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgingen bezieh- ungsweise nachgehen. Das aktive Missionieren stellt für die Beschwerde- führenden mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 5.5 kein zentrales Element ihrer religiösen Identität dar. Sodann ist mit dem SEM festzuhal- ten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb J._______ das Taufvi- deo zur Schwester der Beschwerdeführerin hätte nach K._______ schi- cken sollen. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, es sei absurd zu behaupten, J._______ hätte den Beschwerdeführenden das Video über soziale Medien schicken können, und die Zustellung des Videos über die Verwandten in K._______ habe als einzige – und sicherere – Vorgehens- weise erschienen, zumal die Beschwerdeführenden in Deutschland nicht über eine SIM-Karte verfügt hätten (vgl. Beschwerde Art. 79), vermag kei- neswegs zu überzeugen. So ist etwa für die Zustellung von Inhalten über soziale Medien keine SIM-Karte notwendig, sondern es reicht ein Zugang zu einem (beispielsweise öffentlichen) WLAN-Netzwerk. Vor diesem Hin- tergrund kann ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit den Aussagen der Schwester beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführerin dar- gelegten Widersprüche des SEM verzichtet werden (vgl. Beschwerde Art. 80). Insgesamt erscheint nicht glaubhaft, dass die ganze Familie und
– über den Neffen – die iranischen Behörden nach der Ausreise der Be- schwerdeführenden von der Konversion erfahren hätten. Soweit in der Be- schwerde vorgebracht wird, sie wären nicht bereit, sich und ihren Glauben im Iran zu verstecken beziehungsweise zu verleugnen (vgl. Beschwerde Art. 95), kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen bei einer Rück- kehr in den Iran trotz gewisser Einschränkungen möglich wäre, ihre religi- öse Überzeugung – ohne ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen
– auf eine Weise auszuleben, dass sie dadurch weder Gefahr laufen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile auf- grund ihrer Konversion zu erleiden beziehungsweise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt zu sein (Art. 3 Abs. 2 AsylG). An dieser Ein- schätzung vermögen weder die mit der Beschwerde eingereichten Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. G.b; vgl. Beschwerde Art. 97 ff.) noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt viele Leute kenne, einen gewissen Grad an Bekanntheit erlangt habe und in H._______ das Gerücht herumgehe, er habe in der Schweiz (…) (vgl. Beschwerde Art. 10 S. 9 und Art. 89 f.), etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise zum Christentum konvertiert haben und sich die geltend ge- machte Vorverfolgung als unglaubhaft erwiesen hat. Selbst unter der An- nahme, dass die Familien der Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit vom Glaubenswechsel erfahren haben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass mit dieser Kenntnisnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
D-1470/2021 Seite 28 Denunzierung bei den Behörden einhergehen würde, die mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen der irani- schen Behörden nach sich ziehen würden. Somit vermögen weder die gel- tend gemachte Konversion noch der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Rechtsvertreter gel- tend macht, die Schweizerische Botschaft und die Vertrauensanwälte hät- ten keinen Zugriff auf Akten des Ettelaat (vgl. Beschwerde Art. 104), ist – übereinstimmend mit dem SEM – nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführenden solche Akten vorhanden sein sollen (vgl. Verfügung S. 9).
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatstaat zu befürchten hat (Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).
E. 7.2 Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 7. Oktober 2022 Ausdru- cke von Instagram-Beiträgen der Beschwerdeführerin nach (vgl. Sachver- halt Bst. L). Soweit mit dieser Eingabe implizit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin betätige sich exilpolitisch, ist festzuhalten, dass sie in der BzP ausführte, sie sei vor ihrer Ausreise weder politisch aktiv gewesen noch habe sie anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM- act. A7/12 Ziff. 7.01). Die drei Instagram-Beiträge datieren aus dem Jahre
2022. Seither sind keine weiteren Aktivitäten mehr bekannt. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr exilpolitisches Engagement sich in engen Grenzen hält. Von einem asylrelevanten exilpo- litischen Engagement ist nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024 E. 6.3 ff. m.w.H.). Das Vor- liegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
E. 8.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl.,
D-1470/2021 Seite 29 Basel 2022, Rz. 14.38; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 5.2).
E. 8.2 In der Beschwerde und mit Eingaben vom 11. Dezember 2023, 19. Ja- nuar 2024, 9. Februar 2024, 7. März 2024, 2. Juli 2024 und 8. August 2024 wird mit Verweis auf mehrere andere Asylverfahren geltend gemacht, es seien durch die Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaf- fen worden. Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Tehe- ran habe mit seinen Abklärungen die iranischen Behörden kontaktiert und diese hätten Kenntnis über die Beschwerdeführenden und ihr Asylgesuch erhalten. Die Durchführung von Botschaftsanfragen sei äusserst heikel und sogar rechtswidrig und bringe die betreffenden Asylsuchenden direkt in Ge- fahr. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein angeblicher Vertrauensanwalt in der Lage sein solle, ohne entsprechende Vollmacht Informationen über Asylsuchende in der Schweiz zu erhalten (vgl. Beschwerde Art. 10 S. 10; vgl. Sachverhalt Bstn. M, Q, S, T, W und Y).
E. 8.3 Das Gericht sieht keinen Anlass, vorliegend an der Unbefangenheit des vom SEM beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Abklä- rungen überzeugend und plausibel erscheinen. Die Mängel in der Bot- schaftsabklärung führt der Rechtsvertreter denn auch in erster Linie auf die Mängel der Botschaftsanfrage zurück. Zudem beruft er sich in der Be- schwerde auf die Botschaftsabklärung beziehungsweise auf die Einschät- zung des Vertrauensanwalts, wenn es der Sache der Beschwerdeführen- den dienlich zu sein scheint (vgl. Beschwerde Art. 10 S. 8 f.). Sodann hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schwei- zerischen Botschaft in Teheran grundsätzlich als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2095/2021 vom 27. April 2023 E. 5.2, D-3404/2021 vom 30. März 2022 E. 4.4, D-982/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1.4, E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.5, E-1341/2018 vom
1. Februar 2019 E. 6.3 f.). Die in den Eingaben des Rechtsvertreters erho- bene Kritik an den vom Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Teheran getätigten Abklärungen erschöpft sich in Mutmassungen und Unterstellungen hinsichtlich dessen Arbeitsweise und angeblicher Nähe zum iranischen Regime (vgl. etwa Eingabe vom 9. Februar 2024, vgl. Sachverhalt Bst. S). Im Übrigen kann auf die Vernehmlassung des SEM vom 28. Dezember 2023 verwiesen werden. In dieser wird ausgeführt, es würden keinerlei Beweise oder Indizien vorliegen, wonach – wie in einer im Jahre 2020 im Internet lancierten Petition behauptet – Informationen über die Asylsuchenden durch die Botschaftsanfragen zu den iranischen Sicher- heitsbehörden und dem Ministerium für Nachrichtenwesen gelangen
D-1470/2021 Seite 30 würden. Die in der Petition aufgestellte Behauptung, der Vertrauensanwalt gehöre zu einem kleinen Kreis der Vertrauensanwälte der iranischen Jus- tiz, sei widerlegt worden. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen des SEM auszugehen. Dem- nach ist auch das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen zu vernei- nen.
E. 9 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es er- übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an- geordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingsei- genschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
D-1470/2021 Seite 31 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Stra- fe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 11.2.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten erge- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Iran bestehen, herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
E. 11.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen – mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in der
D-1470/2021 Seite 32 Verfügung vom 23. Februar 2021 – beide über eine relativ gute Ausbildung und waren in der Heimat selbständig tätig und nach eigenen Angaben ge- schäftlich erfolgreich (vgl. a.a.O. S. 10). Der Beschwerdeführer hat einen Bachelor in (…), ist (…) und (…) und absolvierte darüber hinaus eine Aus- bildung als (…) (vgl. SEM act. A7/12 Ziff. 1.17.04 und A27/25 F34; vgl. Sachverhalt Bst. A.d BM 9 und BM10). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als (…) und (…) (vgl. SEM act. A7/12 Ziff. 1.17.04). Auch verfügen sie über ein grosses und wirtschaftlich starkes Familiennetz (vgl. SEM-act. A27/25 F20 ff. und A31/13 F8 ff.). Auch wenn die Beschwer- deführenden, wie in der Beschwerde geltend gemacht, tatsächlich ihre ganze Existenz verloren haben sollten, ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatstaat mit Unterstützung ihrer Familien wirtschaftlich und sozial reintegrieren können. Beim Vorbringen, sie würden als konver- tierte Christen von ihren Familien, Freunden und der Gesellschaft völlig ausgegrenzt und von den iranischen Behörden schikaniert und wären des- halb nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen, da sie weder angestellt würden noch erneut eine eigene Geschäftstätigkeit aufbauen könnten (vgl. Beschwerde Art. 108 ff.), handelt es sich mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen 5, 6 und 8 um Mutmassungen und unbelegte Behauptungen.
E. 11.3.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be- ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E. 11.3.4.2 Die bald (…)jährige E._______ ist noch an die Eltern gebunden, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist.
E. 11.3.4.3 Sodann kann auch im Aufenthalt und der damit verbundenen In- tegration des (…)jährigen C._______ und des gut (…)jährigen D._______ kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegwei-
D-1470/2021 Seite 33 sung erblickt werden. Zwar hält sich C._______ seit dem Alter von (…) Jahren in der Schweiz auf und D._______ wurde hier geboren, jedoch be- finden sich beide noch in einem Alter, in dem sie vorwiegend an die Eltern gebunden sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie aufgrund des hiesigen Schulbesuchs in der Schweiz gut integriert sind, ist angesichts ihres Alters und des Bezugs zu ihren iranischen Eltern nicht davon auszu- gehen, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde. Entsprechendes wird von den
– rechtlich vertretenen – Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der iranischen Kultur und Sprache vertraut sind. Sie werden zudem zusammen mit beiden Eltern in ihre Heimatregion zurückkehren, wo überdies zahlreiche Ver- wandte leben.
E. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
23. Februar 2021 im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 18. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weder den Akten noch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-1470/2021 Seite 34
E. 13.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerde- ebene beziehungsweise verspätet geheilt wird (vgl. vorstehend E. 3.1.2. und 3.1.3). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä- digung auf Fr. 400.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1470/2021 Seite 35
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1470/2021 law/gnb Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihr ältestes Kind C._______, alle iranische Staatsangehörige, verliessen ihr Heimatland am 24. Februar 2017 und reisten mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengen-Visum nach Deutschland. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte die Schweiz am 21. März 2017 der Aufnahme der Beschwerdeführenden zu. In der Folge reisten sie am 21. August 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchten. Am 5. September 2017 beziehungsweise 12. September 2017 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wies das SEM die Beschwerdeführenden am 19. September 2017 dem Kanton F._______ zu. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 sowie am 24. Juli 2019 und die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde, in G._______ geboren und in H._______ aufgewachsen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe einen universitären Bachelor-Abschluss in (...). Zuletzt habe er (...) in H._______ betrieben. Dort habe er selber als (...) gearbeitet. Bis 2001 habe er einige Jahre (...) betrieben und für kurze Zeit auch an (...) ([...]; Anmerkung des Gerichts) teilgenommen. Danach habe er sich bis 2016 auf (...) konzentriert. Er habe (...) und sei in seiner Stadt bekannt gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und (...) Schwestern würden in H._______ und ein Bruder und eine Schwester in I._______ leben. Er habe im Jahre (...) geheiratet und keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt. Aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten habe er vielmehr anderen Menschen geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er habe ungefähr dreieinhalb bis vier Jahre vor der Einreise in die Schweiz zum Christentum konvertiert und werde deshalb bedroht. Er habe in seinem (...) und aufgrund seiner Bekanntheit als (...) Kontakt zu vielen Leuten gehabt. Deshalb sei er in seiner religiösen Gruppe dafür zuständig gewesen, andere Personen für das Christentum zu gewinnen. Ein Pfarrer namens J._______ habe ihn ursprünglich vom Christentum überzeugt. Dieser habe sich aus Sicherheitsgründen in den Nordirak abgesetzt und ihn danach per WhatsApp kontaktiert und angeleitet, wie er Leute für das Christentum gewinnen könne. Auch habe J._______ vorgeschlagen, Reisetouren in den Nordirak im Zusammenhang mit dem Christentum zu organisieren, was er dann etwa ein Jahr lang gemacht habe. Er habe missioniert und viele Leute in den Nordirak geschickt. Im (...) 2016 hätten er und seine Ehefrau sich im Nordirak taufen lassen. Damals hätten zwei weitere Personen mit ihnen in den Irak reisen sollen; diese seien jedoch am Treffpunkt für die Reise nicht erschienen, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) ohne sie gefahren seien. Später hätten ebendiese Personen ihn verraten. In den letzten vier oder fünf Monaten vor seiner Ausreise hätten ihre Probleme stark zugenommen. 15 oder 16 Tage nach der Rückkehr aus dem Nordirak und ungefähr zweieinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Iran sei er von drei Personen vor seinem (...) mitgenommen und mit einem Auto zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er habe nichts sehen können, weil man ihm im Auto eine Tasche über den Kopf gezogen habe. Er sei dann in einem Haus zu seinem christlichen Glauben befragt sowie geschlagen und misshandelt worden. Anschliessend hätten ihn die Entführer zu einem Ort gefahren, wo es flach gewesen sei. Zwei Männer seien mit ihm ausgestiegen und hätten ihm befohlen vorauszugehen. Sie hätten ihn töten wollen. Auf Befehl der Stimme von Jesus habe er sich auf den Boden gelegt. Die beiden Männer seien zu ihm gekommen und hätten ihm befohlen aufzustehen. Er habe mit den beiden Männern gekämpft und der bewaffneten Person die Pistole entwenden können. Er hätte die beiden Personen töten können, habe aber erneut die Stimme von Jesus gehört und das Pistolenmagazin weggeworfen. Anschliessend sei er zu Fuss geflohen, wobei er von einer Klippe haben springen müssen. Schliesslich sei er mit einem Lastwagen und einem Taxi zu seinem Vater gefahren. Diesem habe er von seiner Konversion und den Geschehnissen erzählt. Sein Vater habe ihn zunächst bespuckt und beschimpft, sei aber nach ein oder zwei Stunden sanfter geworden. Schliesslich sei der Vater bereit gewesen, ihm wegen seiner Ehefrau und seines Kindes zu helfen. Den Gemütswechsel seines Vaters deute er auch als ein Einschreiten von Jesus. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe er mit J._______ telefoniert und dieser habe ihm geraten, dass er weggehen solle. Drei oder vier Tage später sei seine Frau in ihrem (...) von zwei Männern angegriffen und geschlagen worden. Die Angreifer hätten seiner Frau die Haare geschnitten und sie bedroht. Seine schwangere Frau habe deshalb ihr Kind verloren und drei Tage hospitalisiert werden müssen. Danach seien sie zu seiner Schwester nach I._______ gegangen und nach etwas mehr als zwei Monaten aus dem Iran ausgereist. Sie hätten 200 Millionen Toman für ihre Ausreise bezahlt. Weil sie für ihr Asylverfahren in Deutschland Dokumente benötigt hätten, hätten sie den Film ihrer Taufe von J._______ zur Schwester der Ehefrau nach K._______ schicken lassen. Diese Schwester habe den Film danach der Mutter zukommen lassen. In der Folge habe sich dieser Film innerhalb der ganzen Verwandtschaft verbreitet und auch der iranische Geheimdienst habe davon erfahren. Im Falle einer Rückkehr würden er und seine Ehefrau wegen ihres christlichen Glaubens von der Regierung, muslimischen Extremisten und ihren Familien verfolgt. A.c Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zu ihrem persönlichen Hintergrund aus, sie sei ethnische Kurdin und in H._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe zwölf Jahre lange die Schule besucht und einen Abschluss mit Hauptfach (...) gemacht. Danach habe sie noch die Ausbildung zur (...) und (...) gemacht und etwa acht Jahre vor der Ausreise in H._______ einen (...) eröffnet. Ihre Mutter und (...) Geschwister, (...) Schwestern und (...) Brüder, seien in H._______ wohnhaft. Ein Bruder lebe in L._______ und eine Schwester in K._______. Ihr Vater sei verstorben und ein Bruder wegen seiner Konversion zum Christentum getötet worden. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie habe ihre Heimat wegen der Konversion zum Christentum verlassen. Strenggläubige Salafisten hätten ihren Mann mitgenommen und gefoltert. Etwa vier Tage später seien zwei radikale Muslime zu ihr in den (...) gekommen und hätten sie weggestossen beziehungswiese geschlagen, gewürgt und gegen den Tisch geschleudert. Als Folge davon habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Die Salafisten hätten damals gedroht, sie mit Säure zu beschütten, wenn sie ihren (...) nicht schliesse, weil ihre Arbeit gegen den Islam verstosse, beziehungswiese sie hätten gedroht, sie und ihren Mann zu töten, weil sie Christen seien. Sie und ihr Mann seien Ende (...) in den Irak gegangen und hätten sich dort taufen lassen. Vor der Konversion zum Christentum sei ihr Mann ein strenggläubiger Muslim gewesen und habe auch eine zweite Frau heiraten wollen. Die Kollegen ihres Mannes, welche bereits früher zum Christentum konvertiert hätten und deshalb hätten fliehen müssen, hätten ihn kontaktiert und gesagt, dass die iranischen Behörden Bescheid über seine Konversion wüssten. Ihr Mann sei in der ganzen Stadt bekannt. Deshalb hätten sie sofort einen Schlepper organisiert und seien ausgereist. Sie könnten nicht in den Iran zurückkehren, weil radikale Islamisten sie töten würden. Als sie einmal von der Schweiz aus ihre Mutter angerufen habe, habe ihr Bruder, welcher im (...) arbeite, der Mutter den Hörer aus der Hand genommen und sie (die Beschwerdeführerin) am Telefon mit dem Tod bedroht. Zuvor sei ein anderer Bruder, welcher auch zum Christentum konvertiert habe, getötet worden. Zwei oder drei Personen seien gemäss ihrer Mutter in Zusammenhang mit dem Mord an ihrem Bruder verhaftet worden und würden früher oder später erhängt. Sie habe von Deutschland aus den Freund ihres Mannes gebeten, das Taufvideo ihrer Schwester nach K._______ zu schicken. Ihre Schwester habe das Video ihrer Mutter in den Iran geschickt. Ihre Familie und diejenige ihres Mannes wüssten nun von der Konversion und würden sie hassen und im Falle einer Rückkehr umbringen. Sie habe insbesondere Angst vor ihrem Bruder. Die iranischen Behörden hätten das Video ebenfalls gesehen, weshalb sie nach einer Rückkehr noch am Flughafen verhaftet würden. Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen und habe CDs über das Christentum und eine Christusstatue mitgenommen. Zudem seien ihr Schwiegervater und ihre Mutter befragt worden. A.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten genommen:
- Taufscheine im Original und in Kopie inkl. Fotos der Taufe (BM 1);
- Foto des Grabs und der Todesanzeige des Bruders der Beschwerdeführerin (BM 2);
- Internetartikel zum Verschwinden des Bruders der Beschwerdeführerin (BM 3);
- Visitenkarten und Flyer (...) des Beschwerdeführers betreffend (BM 4);
- Fotos der Wohnung der Beschwerdeführenden (BM 5);
- Visitenkarte und Foto des (...) der Beschwerdeführerin (BM 6);
- Fotos des Beschwerdeführers beim (...) (BM 7);
- Hochzeitfotos (BM 8);
- (...)zertifikat des Beschwerdeführers (BM 9);
- (...)zertifikate des Beschwerdeführers (BM 10);
- Schreiben der (...) vom 30. Juli 2017 (BM 11);
- DHL-Bestätigung (BM 12);
- USB-Stick mit zwei Taufvideos sowie wenigen weiteren Fotos des Beschwerdeführers, dessen Lebenslauf und dem deutschen Mutterpass der Beschwerdeführerin (BM 13);
- Medizinische Unterlagen die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betreffend (BM 14);
- Reisepassantragsunterlagen (BM 15);
- Eheschein (BM 16);
- Reisepässe des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des ältesten Kindes (BM 17);
- Shenasnameh des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (BM 18);
- Mellikarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (BM 19). B. B.a Mit E-Mail vom 30. August 2019 teilten die deutschen Behörden mit, die Reisepässe der Beschwerdeführenden seien bei einer polizeilichen Kontrolle eingezogen worden. In der Folge liessen die deutschen Behörden dem SEM über die Schweizerische Botschaft in Berlin die Reisepässe zusammen mit den ebenfalls sichergestellten Mellikarten und Shenasnameh (vgl. Bst. A.d) zukommen. B.b Das SEM gab den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 Gelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt schriftlich zu äussern. B.c Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden erging mit Eingabe vom 18. Dezember 2019. C. Die beiden jüngsten Kinder, D._______ und E._______, kamen am (...) beziehungsweise am (...) in der Schweiz zur Welt. D. D.a Am 22. Juli 2020 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran eine Botschaftsabklärung in Auftrag. D.b Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 22. August 2020 erreichte das SEM am 22. September 2020. D.c Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft verfasste am 11. November 2020 eine Ergänzung zu seinem Bericht vom 22. August 2020. D.d In der Folge gab das SEM den Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2020 Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. D.e Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. Januar 2021 um Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort und die damit zusammenhängenden Akten, um eine Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme. D.f Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 20. Januar 2021 die Botschaftsanfrage und -antwort unter Abdeckung oder Löschung der geheim zu haltenden Stellen zu und setzte eine neue Frist an für die Einreichung einer Stellungnahme. Ausserdem hielt es fest, es werde zusammen mit dem Asylentscheid Einsicht in die übrigen Akten gewährt. D.g Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Februar 2021 Stellung nehmen und folgende Beweismittel einreichen:
- Adressangaben der Beschwerdeführenden;
- Internetartikel zum Verschwinden des Bruders der Beschwerdeführerin;
- Foto des Grabs und der Todesanzeige des Bruders der Beschwerdeführerin (inkl. deutsche Übersetzung);
- Ausdruck aus dem Instagram-Profil «(...)»;
- Visitenkarten und Flyer (...) des Beschwerdeführers betreffend (inkl. deutsche Übersetzung);
- Geschäftslizenz der Beschwerdeführerin (inkl. deutsche Übersetzung);
- Geschäftslizenz des Beschwerdeführers (inkl. deutsche Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 - eröffnet am 1. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 20. April 2021 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4). Im Weiteren hielt es fest, dass, sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachkommen zu können, es den Beschwerdeführenden freistehe, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen (Dispositivziffer 5). Schliesslich beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6). F. F.a Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Eingabe an das SEM vom 2. März 2021 um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Beweismittel gemäss Beweismittelumschlag sowie elf weitere Aktenstücke. F.b Das SEM kam diesem Ersuchen am 5. März 2021 nach. G. G.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2021 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei Einsicht in sämtliche nummerierte Beweismittel sowie in die Visa-Akten sowie in die gesamte Akte A43/27 zu gewähren (Rechtsbegehren 1). Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 2). Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 4), eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, eventuell die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien deshalb vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 6, 7 und 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Rechtsbegehren 9 und 10). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Zwischenverfügungen des SEM vom 23. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 mitangefochten würden (Rechtsbegehren 11). G.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung vom 24. März 2021 - folgende Beweismittel bei:
- Bestätigung der (...) vom 24. März 2021;
- www.igfm.de: Gottfried Martens, «Praxis der Ablehnung von Asylanträgen konvertierter Christen in Deutschland», 30. Juli 2019;
- articleeighteen.com: «Ebrahim Firouzi released on bail, but charges not dropped», 28. Februar 2021;
- articleeighteen.com: «UN rapporteur condemns Iran's treatment of PS752 protesters like Mary Mohammadi», 3. März 2021;
- articleeighteen.com: «UK ambassador calls on Iran to end persecution of Christian converts», 11. März 2021;
- articleeighteen.com: «Artikel 18 fordert die Erneuerung des Mandats des UN-Berichterstatters für Menschenrechte im Iran», 12. März 2021;
- Fotos der Taufe. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. April 2021 den Eingang der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten zu gewähren. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 7. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt es fest, den Beschwerdeführenden sei das neu erstellte Beweismittelverzeichnis mit Kopien der darin befindlichen Dokumente zugestellt worden. K. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. L. Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 7. Oktober 2022 Ausdrucke von Instagram-Beiträgen der Beschwerdeführerin nach. M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 ersuchte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Berichts aus dem NZZ am Sonntag Magazin («Der Anwalt, der ihnen Angst macht», 2. Dezember 2023) und mit Verweis auf das vorinstanzliche Dossier einer Drittperson (N [...]) um die Überweisung der Akten an das SEM zur Einholung einer erneuten Vernehmlassung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe im Rahmen seiner Abklärungen die iranischen Behörden kontaktiert, weshalb diese Kenntnis erhalten hätten über die Beschwerdeführenden und das Asylgesuch. Durch die Durchführung der Botschaftsabklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. N. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, eine zweite Vernehmlassung einzureichen. O. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 vernehmen. P. Der Instruktionsrichter gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Januar 2024 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Q. Der Rechtsvertreter beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 sinngemäss, es sei das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung aufzufordern. Nach Ergehen der erneuten Vernehmlassung sei eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen, eventualiter sei die bestehende Frist um drei Wochen zu erstrecken. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe sich geweigert, zum Thema der Schaffung von objektiven Nachfluchtgründen durch die vom Vertrauensanwalt durchgeführte Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Es seien derzeit zahlreiche weitere Fälle betreffend Botschaftsabklärungen beim Bundesverwaltungsgericht hängig, welche zwingend unter Beizug des Dossiers N (...) koordiniert werden müssten. R. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. Januar 2024 den sinngemässen Antrag, es sei das SEM zur Einreichung einer erneuten Vernehmlassung aufzufordern, ab und stellte fest, der Antrag um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach Ergehen der erneuten Vernehmlassung sei gegenstandslos geworden. Die Frist zur Einreichung einer Replik wurde erstreckt. S. Die Beschwerdeführenden liessen mit der Replik ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 im Wesentlichen ausführen, die von Befangenheit geprägte, hartnäckige Weigerung des SEM, sich zum Dossier N (...) zu äussern, müsse zwingend die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge haben. Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe durch sein Vorgehen im Dossier N (...) objektive Nachfluchtgründe geschaffen und seine Nähe zum iranischen Regime bestätigt. Es sei offensichtlich, dass deshalb nie mehr Botschaftsabklärungen, zumindest nicht durch den besagten Vertrauensanwalt, hätten durchgeführt werden dürfen. Dessen Nähe zum Regime sowie seine Arbeitsweise würden zu falschen Abklärungsergebnissen und zu einer direkten Gefährdung der Beschwerdeführenden führen. Es sei offensichtlich, dass das iranische Regime durch die Vorgehensweise des Vertrauensanwalts Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdeführenden in der Schweiz und von ihren Asylgründen erlangt habe. T. Mit Eingabe vom 7. März 2024 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um die Einholung einer weiteren Vernehmlassung beim SEM. Dieses habe nach dem Erscheinen des Artikels in der NZZ am Sonntag vom 2. Dezember 2023 im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren (...) die asylsuchenden Personen als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. U. Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 gelangte M._______, N._______, an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, der Beschwerdeführer wäre sehr dankbar, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, um endlich arbeiten zu können. V. Der Instruktionsrichter beantwortete diese sinngemässe Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 26. Juni 2024. W. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 verwies der Rechtsvertreter auf ein weiteres bundesverwaltungsgerichtliches Verfahren (...), in welchem das SEM nach Kritik im Zusammenhang mit der Botschaftsanfrage seinen Entscheid aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen habe. Es werde ersucht, die Eingabe und das Dossier dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. X. Der Instruktionsrichter wies dieses Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 ab. Y. Schliesslich verwies der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. August 2024 auf ein drittes bundesverwaltungsgerichtliches Verfahren (...) und ersuchte das Gericht, das Schreiben dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht (und damit des rechtlichen Gehörs) geltend gemacht, welche zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung lediglich Einsicht in die Titelseite des Beweismittelumschlags (vgl. Beschwerde Art. 2) und mit Schreiben vom 5. März 2021 in gewisse, jedoch nicht alle Beweismittel gewährt (vgl. Beschwerde Art. 3 und 13). So sei etwa die Einsicht in die Akte A43/27 unvollständig ausgefallen (vgl. Beschwerde Art. 14). Zudem seien die zugestellten Beweismittel nicht nummeriert, weshalb nicht möglich sei darzulegen, welche Beweismittel fehlen würden (vgl. Beschwerde Art. 4 ff.). Das SEM hätte sodann sämtliche Beweismittel auf dem USB-Stick ausdrucken, nummerieren und würdigen müssen (vgl. Beschwerde Art. 7 f.). Des Weiteren habe sich die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 nicht mit den Anträgen um Akteneinsicht auseinandergesetzt. Insbesondere wiege schwer, dass in der Botschaftsanfrage und in der Botschaftsantwort Bezug auf Dokumente genommen worden sei, welche sich nicht im Beweismittelumschlag befinden würden beziehungsweise in welche keine Einsicht gewährt worden sei (vgl. Beschwerde Art. 9 f.). Ebenso habe das SEM unterlassen, die mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten Beweismittel in den Beweismittelumschlag aufzunehmen (vgl. Beschwerde Art. 12). Schliesslich sei offensichtlich, dass das SEM Zugriff auf weitere Visumsakten gehabt haben müsse, in welche Einsicht zu gewähren sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht das ordentliche Visumsverfahren durchlaufen, weshalb die entsprechenden Akten von herausragender Bedeutung seien (vgl. Beschwerde Art. 15 ff.). 3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 wurden diese Rügen behandelt. Dabei wies der Instruktionsrichter das SEM an, die in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten Beweismittel zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abzulegen, sämtliche sich dannzumal im Beweismittelcouvert befindlichen Beweismittel ins Beweismittelverzeichnis aufzunehmen und zu nummerieren sowie den Beschwerdeführenden Einsicht in das ergänzte Beweismittelverzeichnis und sämtliche Beweismittel gemäss besagtem Verzeichnis zu gewähren. Hingegen sei das SEM nicht verpflichtet, auf elektronischen Datenträgern eingereichte Beweismittel auszudrucken und zu nummerieren. Sodann hielt der Instruktionsrichter fest, die mit Eingabe vom 4. Januar 2021 beantragte und mit Eingabe vom 1. Februar 2021 bekräftigte Akteneinsicht sei zu jenem Zeitpunkt zu Recht unterblieben, da dies im Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung gelegen habe und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zur Botschaftsanfrage und zum Botschaftsbericht hätten Stellung nehmen können. Im Weiteren sei das SEM nicht verpflichtet gewesen, die mit Eingabe vom 1. Februar 2021 eingereichten Beweismittel in den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Die Anträge auf Einsicht in die gesamte Akte A43/27 sowie auf Einsicht in die Visumsakten, auf deren Paginierung und Erfassung beziehungsweise auf deren Beizug wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. I). In der Folge stellte das SEM den Beschwerdeführenden das neu erstellte Beweismittelverzeichnis mit Kopien der darin befindlichen Dokumente zu (vgl. Sachverhalt Bst. J). Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 13.2). 3.1.3 Hinsichtlich der mitangefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht mitteilte, der Rechtsvertreter werde zusammen mit dem Asylentscheid Einsicht in die übrigen Akten erhalten (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Allerdings unterliess es die Vorinstanz, neben der Botschaftsanfrage vom 22. Juli 2020 und dem Botschaftsbericht vom 22. August 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D.a und D.b) die Ergänzung des Vertrauensanwalts vom 11. November 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D.c) mitzusenden, was als Mangel zu qualifizieren ist. Dieser wurde mit der Gewährung der Akteneinsicht vom 5. März 2021 geheilt (vgl. Bst. F.b; vgl. zudem nachfolgend E. 3.2.2). 3.2 3.2.1 Weiter werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Abklärungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt. Das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Einträgen die angebliche Ausreise nach O._______ betreffend zu gewähren. Es gehe nicht an, dass sich das SEM in der Argumentation zentral auf die entsprechenden Stempel stütze, ohne die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (vgl. Beschwerde Art. 22 f.). Weiter habe das SEM bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung nicht präzisiert, dass es verstanden habe, dass sich die Person, welche den Botschaftsbericht verfasst habe, hinsichtlich der Identität des (...) P._______ geirrt habe. Es gehe nicht an, dass das SEM nicht kläre, welche Punkte unbestritten seien (vgl. Beschwerde Art. 24). Sodann habe das SEM nur einen Bruchteil der detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers über die erlittene schwerwiegende Vorverfolgung wiedergegeben und gewürdigt. Diverse zentrale Sachverhaltselemente seien weder erwähnt noch gewürdigt und die Entführung minimisiert dargestellt worden. Dies wiege besonders schwer, da sich das SEM bei der Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit auf mehrere Nebenpunkte beschränke (vgl. Beschwerde Art. 25 ff.). Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten Beweismittel vollständig zu würdigen. Insbesondere hätte das SEM detailliert ausführen müssen, weshalb die Beweismittel zur Taufe, dem Kernvorbringen der Asylgründe, nichts an der Argumentation ändern würden (vgl. Beschwerde Art. 33 ff.). 3.2.2 Der Umstand, dass das SEM in seinen - mitangefochtenen - Zwischenverfügungen vom 23. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 die Präzisierung des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Teheran vom 11. November 2020 zur Identität des (...) P._______ inhaltlich nicht erwähnte beziehungsweise nicht mitsandte, stellt in der Tat eine Unterlassung dar. Ein Nachteil ist den Beschwerdeführenden mit Ausnahme des Aufwandes für die teilweise unnötigen Ausführungen in der Eingabe vom 1. Februar 2021 jedoch nicht entstanden. Im Übrigen gewährte das SEM am 5. März 2021 (unter anderem) Einsicht in die genannte Ergänzung des Vertrauensanwalts (vgl. Sachverhalt Bst. F; vgl. SEM-act. A44/4). Dieser verspätet gewährten Akteneinsicht in die Akte A44/4 beziehungsweise dem unnötigen Aufwand des Rechtsvertreters ist im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 13.2). 3.2.3 Im Übrigen trifft zwar zu, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Kopien der Reisepässe aushändigte. Jedoch führte es in seiner Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 an, die Beschwerdeführenden seien «nach diesen Angriffen aus Angst zuerst nach I._______ gegangen und seien anschliessend mit dem Flugzeug nach Q._______ ausgereist» (vgl. SEM-act. A45/2 und Sachverhalt Bst. D.d). Den Beschwerdeführenden wurde demnach Gelegenheit gegeben, sich in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 1. Februar 2021 zu diesem Sachverhaltselement zu äussern, wovon sie nicht Gebrauch machten (vgl. SEM-act. A51/22 und Sachverhalt Bst. D.g). Zudem wurde ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Kopien der Reisepässe gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. J). Im Weiteren hat das SEM die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt und in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Auch geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel würdigte. Nachdem das SEM die Vorbringen zur Vorverfolgung zwar als unglaubhaft qualifizierte, die Taufe der Beschwerdeführenden im Irak jedoch nicht in Frage stellte, erschliesst sich nicht, inwiefern es weiter auf die diesbezüglichen Beweismittel hätte eingehen müssen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Auffassung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung ableiten lässt. Ob die Beurteilung des SEM zutrifft, ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 5). 3.3 3.3.1 Sodann wird eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Dolmetscherin an der BzP sei Afghanin gewesen und es sei zu Übersetzungsschwierigkeiten und zahlreichen unangenehmen Momenten gekommen. Der Dolmetscherin sei es unangenehm gewesen, über die Konversion und die Verfolgung der Konvertiten zu sprechen. Die gereizte Stimmung gehe aus den Akten hervor. Der Zeitdruck habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer gedrängt worden sei, nicht über die Kausalitäten der Verfolgung, sondern über die genauen Daten zu sprechen. Auch habe das SEM nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden geschildert hätten, psychisch angeschlagen zu sein. Sodann wiege besonders schwer, dass die BzP - durch eine afghanische Dolmetscherin - auf Farsi durchgeführt worden sei, obwohl die Beschwerdeführenden angegeben hätten, Kurdisch sei ihre Muttersprache. Sie hätten nach Erhalt der Vorladung für die Anhörungen dem SEM ihren ausdrücklichen Wunsch, dass nicht mehr dieselbe afghanische Dolmetscherin beigezogen werde, mitteilen lassen, welchem Antrag stattgegeben worden sei. Jedoch habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine weibliche Dolmetscherin verlangt, da es ihr schwer falle, sich gegenüber einem Mann vollumfänglich zu äussern, zumal die gegen sie gerichtete Vorgehensweise geschlechtsspezifischer Art gewesen sei. Sie habe beim Angriff der Islamisten ihr Kind verloren. Trotz entsprechender Zusicherungen durch das SEM habe bei der Anhörung ein Mann übersetzt. Im Weiteren seien die Anhörungen erst rund zwei Jahre nach der BzP durchgeführt worden. Es gehe nicht an, dass das SEM das Verfahren jahrelang verschleppe und anschliessend Widersprüche konstruiere. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe mit beinahe zehn Stunden zudem viel zu lange gedauert. Es hätte sich aufgedrängt, die Anhörung viel früher zu beenden und an einem anderen Tag fortzusetzen. Auch wiege schwer, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 erst mehrere Stunden nach Beginn der Anhörung Gelegenheit hatte, seine Asylgründe vorzubringen (vgl. Beschwerde Art. 39 ff.). 3.3.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerdeführenden erklärten zu Beginn der BzP zwar, dass ihre Muttersprache Kurdisch sei, gaben jedoch Farsi als «weitere Sprache genügend für die Anhörung» an. Sodann bestätigten beide am Ende der Befragung, sie hätten die Dolmetscherin gut verstanden (vgl. SEM-act. A7/12 und A9/12, je Ziff. 1.17.01 f. und 9.02). Es sind den Protokollen auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Dolmetscherin das Thema der Konversion unangenehm gewesen wäre oder dass während der Befragung des Beschwerdeführers eine gereizte Stimmung geherrscht hätte. Die ihm im Rahmen der summarischen Befragung zu den Gesuchsgründen gestellten Fragen sind nicht zu beanstanden (vgl. SEM-act. A9/12 Ziff. 7.01) und es finden sich im Protokoll keine Anhaltspunkte für einen unangemessenen Zeitdruck. Aus welchem Grund bei der Anhörung ein anderer Dolmetscher eingesetzt wurde, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor, kann jedoch nach dem Gesagten offenbleiben. Sodann lässt sich den Akten des SEM kein Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer weiblichen Dolmetscherin entnehmen. Auch haben weder die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung noch die Beschwerdeführerin irgendwelche Einwände gegen den männlichen Dolmetscher erhoben (vgl. SEM-act. A31/13). Sodann ist davon auszugehen, dass Asylsuchende auch bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung in der Lage sind, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzulegen. Bezüglich der Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 ist festzustellen, dass diese inklusive Pausen und Rückübersetzung neun Stunden und 45 Minuten betrug (vgl. SEM-act. A27/25). Dies ist im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anhörungsdauer als sehr lang zu erachten. Allerdings waren die einzelnen Anhörungsblöcke nicht übermässig lang (65, 135, 100 und 45 Minuten) und es wurden vier Pausen von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten eingelegt. Es bestehen keine verbindlichen gesetzlichen Weisungen betreffend die Dauer der Anhörung im Asylverfahren. Die Dauer einer konkreten Anhörung bestimmt sich nicht anhand von starren zeitlichen Vorgaben, sondern situativ und unter Berücksichtigung individueller Kriterien. Allein aus der Dauer der Anhörung lässt sich keine unvollständige oder unrichtige Ermittlung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten ableiten. Massgebend ist primär, ob die anzuhörende Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Im vorliegenden Fall sind weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers aufgrund der Anhörungsdauer beeinträchtigt gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe mutmasslich erst um die Mittagszeit vortragen konnte, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter hinsichtlich der Würdigung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. 3.4 Soweit in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 2021, welche in die Beschwerde integriert ist (vgl. Beschwerde Art. 10), die Einholung einer weiteren Botschaftsabklärung oder die Durchführung weiterer Anhörungen beantragt wird, besteht nach der Klärung, dass es sich beim (...) P._______ um den Beschwerdeführer handelt, für weitere Abklärungsmassnahmen keine Veranlassung (vgl. vorstehend E. 3.2.1 und 3.2.2.). Zwar trifft zu, dass es für die Durchführung der Botschaftsabklärung hilfreich gewesen wäre, wenn das SEM die Namen und Adressen der (...) hätte angeben können. Allerdings ging es bei der Anfrage in erster Linie darum zu ermitteln, ob die Beschwerdeführenden von den iranischen Behörden gesucht werden (vgl. SEM-act. A40/3), was dem Vertrauensanwalt auch ohne die entsprechenden Angaben möglich war. Zudem ergab die Botschaftsabklärung, dass der Beschwerdeführer in H._______ und Umgebung auf seinem Gebiet eine gewisse Bekanntheit erlangt habe (vgl. SEM-act. A43/27 und A44/4). Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der mit der Eingabe vom 1. Februar 2021 gestellte Antrag auf Einholung einer weiteren Botschaftsabklärung mit Blick auf die gleichzeitig (und in späteren Eingaben) erhobene Behauptung, durch die erfolgte Botschaftsabklärung seien für die Beschwerdeführenden objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, erstaunt (vgl. etwa Beschwerde Art. 10 S. 6, 10). 3.5 In der Beschwerde (vgl. a.a.O. Art. 10, 23, 24, 57, 58, 75, 76, 80, 88, 103) und Eingaben vom 19. Januar 2024 und 9. Februar 2024 wird wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM sei willkürlich. Willkür liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Inwiefern die angefochtenen Verfügungen des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein sollen, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren - vorbehältlich der erwähnten Mängel im Zusammenhang mit der Aktenführung und Akteneinsicht - korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben aufgrund sachlicher Kriterien entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden formellen Mängel im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden sind (vgl. E. 3.1.2 und 3.1.3), alle weiteren Rügen formeller Natur unbegründet sind und auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2021 (nachfolgend: Verfügung) unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Anhörungsprotokollen weitestgehend zutreffend aus, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Für die diesbezüglichen Einzelheiten ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 5.2 Mit Verweis auf die Erwägung 3.3.2 ist festzuhalten, dass sich die im Zusammenhang mit der Durchführung der BzP erhobenen Einwände als unbegründet erwiesen haben. Auch ist den diesbezüglichen Protokollen trotz der von den Beschwerdeführenden damals geltend gemachten psychischen Belastung nicht zu entnehmen, sie hätten Probleme bei der Beantwortung der Fragen gehabt. Auf die Befragungsprotokolle der BzP kann demnach abgestellt werden, wobei diesen angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Gleichwohl dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-594/2025 vom 5. Februar 2025 S. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.3 Den Ausführungen in Beschwerde ist insofern beizupflichten, als dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführlich in freier Rede über seine Entführung berichtete und dabei Gedankengänge und Aussagen in direkter Rede wiedergab, was als Realkennzeichen zu werten ist (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 10 ff.). Hingegen müssen, auch wenn der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen über die Stimmen von Jesus Christus innere Entscheidungsabläufe beschreibt, die geschilderten Ereignisse -wie auch in der Beschwerde festgehalten wird - glaubhaft sein (vgl. Beschwerde Art. 70 ff.). Was dies betrifft, weist das SEM zu Recht auf diverse Ungereimtheiten in seiner Erzählung hin. So ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht dem Anhörungsprotokoll vom 18. Juni 2019 nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer «angeschickt» habe, sich auf den Boden zu legen: «Als ich weiterlief, befahl mir jemand, dass ich mich auf den Boden legen soll. Ich hörte die Stimme von Jesus Christus. Ich machte es. Als ich auf dem Boden war, [...]» (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 11; vgl. Beschwerde Art. 69). Auch in der Anhörung vom 24. Juli 2019 sprach er zunächst davon, sich auf den Boden gelegt zu haben (vgl. SEM-act. A30/13 F27). Erst auf die Frage, wie es ihm möglich gewesen sei, einen Mann, der eine Waffe auf ihn gerichtet habe, am Boden liegend zu überwältigen, erklärte er, er sei nicht ganz hingefallen, sondern habe auf dem Boden gesessen. Auf Vorhalt des SEM, es scheine, als hätte er auf dem Boden gekniet, sagte er aus: «Auch letztes Mal sagte ich nicht, dass ich gänzlich auf den Boden gefallen war. Wenn man rutscht, kniet man doch nicht gänzlich. Einfach mein Knie war gebeugt» (vgl. SEM-act. A30/13 F36 ff.). Diese Antworten erwecken den Eindruck, es werde versucht, die jeweiligen Vorbehalte des SEM mit situativ angepassten Antworten zu entkräften. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 18. Juni 2019 ausführte, er sei, als er die beiden Personen wehrunfähig gemacht habe, etwa vier Minuten vom Chauffeur beziehungsweise Auto entfernt gewesen (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 11). In der Anhörung vom 24. Juli 2019 gab er hingegen zu Protokoll, sie seien nach dem Aussteigen aus dem Auto «zirka acht, neun bis zehn Minuten gelaufen» (vgl. SEM-act. A30/13 F27). Dass das Zeitgefühl in einer Bedrohungssituation verloren gehen kann, ist nachvollziehbar. Vorliegend offerierte der Beschwerdeführer diese divergierenden zeitlichen Angaben jedoch im Abstand von nur fünf Wochen und jeweils im Rahmen der freien Rede. Im Weiteren erklärte er am 18. Juni 2019, der Chauffeur habe die Scheinwerfer des Autos eingeschaltet gehabt und er (der Beschwerdeführer) habe gesehen, dass der Chauffeur in ihre Richtung komme (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 11). Dagegen antwortete er am 24. Juli 2019 auf die Frage, ob er gesehen habe, was der Chauffeur mache: «Den Chauffeur selbst konnte ich nicht sehen. Aber ich sah die Scheinwerfer des Autos» (vgl. SEM-act. A30/13 F28). Gleichzeitig fügte er an, die Männer hätten dem Chauffeur zugerufen, er solle kommen (vgl. SEM-act. A30/13 F28), was angesichts der geltend gemachten Entfernung zum Auto von acht bis zehn Gehminuten erstaunt. Was schliesslich den behaupteten Sprung von der Klippe anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 18. Juni 2019, er habe, als er unten gewesen sei, sein rechtes Bein nicht mehr gespürt (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 12). Am 24. Juli 2019 führte er jedoch zunächst aus, er habe den Fuss verrenkt, um kurz darauf zu sagen: «Wie gesagt, mein Knie war verletzt» (vgl. SEM-act. A30/13 F29, F31). 5.4 Was den Angriff auf die Beschwerdeführerin in ihrem (...) anbelangt, lässt bereits ihr Vorbringen, wonach sie ungeachtet der eindringlichen Aufforderung des Beschwerdeführers, dies zu unterlassen, dorthin gegangen sein will, um ihre Uhr, ihren Ring und ihr Schuldenheft zu holen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorfalls aufkommen (vgl. SEM-act. A31/13 F48). Sodann weist das SEM zu Recht auf diametral unterschiedliche Darstellungen der Beschwerdeführerin hin. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, zwei Salafisten hätten ihr gedroht, sie mit Säure zu überschütten, falls sie ihren (...) nicht schliesse, weil sich ihre Arbeit gegen den Islam richte. Demgegenüber habe sie in der Anhörung erklärt, die Angreifer hätten gedroht, sie umzubringen, weil sie und ihr Mann Christen seien (vgl. Verfügung S. 5; vgl. SEM-act. A7/12 Ziff. 7.01 und A31/13 F54). Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zum Thema der Säureangriffe gegen Frauen, insbesondere gegen solche, welche in (...) tätig seien, sowie gegen Ungläubige sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten zu erklären (vgl. Beschwerde Art. 66). In der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wahrscheinlich hätten die Männer auch Säure dabeigehabt, aber keine Gelegenheit gehabt, diese zu benutzen, und sie habe vergessen, dies zu erwähnen (vgl. SEM-act. A31/13 F61 f.), ist entgegen dem Einwand in der Beschwerde keine Präzisierung des Vorbringens anlässlich der BzP zu erkennen (vgl. Beschwerde Art. 66). Das SEM stellt zudem zu Recht einen Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob die Männer mit der Beschwerdeführerin gesprochen hätten, fest (vgl. Verfügung S. 5; vgl. Beschwerde Art. 67). Selbst wenn davon ausgegangen würde, diese hätten tatsächlich gesprochen, machte die Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargestellt - hinsichtlich der Aussagen der Männer unterschiedliche Angaben. Sodann weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden zur Frage, ob die Angreifer die Haare der Beschwerdeführerin geschnitten hätten, unterschiedliche Aussagen machten (vgl. Verfügung S. 6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Darstellung machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe beim Wiedertreffen mit seiner Frau erkannt, dass sie kürzere Haare habe (vgl. Beschwerde Art. 74). Vielmehr gab er zu Protokoll: «Einer von denen schnitt mit einer Schere ihre Haare» (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei beim entsprechenden Vorfall nicht im (...) anwesend gewesen und habe daher die Ursache für den Haarschnitt nicht abschliessend kennen können (vgl. Beschwerde Art. 75), geht fehl, zumal die Anhörung mehrere Monate nach dem angeblichen Vorfall stattfand und davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten sich darüber eingehend ausgetauscht. 5.5 Nachdem die Entführung des Beschwerdeführers und der Angriff auf die Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden können, ergeben sich erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten Missionierungstätigkeit. Der Beschwerdeführer machte nämlich - wie das SEM zutreffend festhält - geltend, gerade wegen seiner Missionierungstätigkeit und der Konversion entführt worden zu sein (vgl. Verfügung S. 6; vgl. SEM-act. A9/12 Ziff. 7.01 und A27/25 F64 S. 10 f.). Gleichwohl ist dem Beschwerdeführer zwar insofern beizupflichten, als die Organisation der Reisetouren in den Irak und die von ihm verwendete Formulierung nicht zwingend darauf schliessen lässt, er sei selber mitgefahren (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 9; vgl. Beschwerde Art. 57). Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass er lediglich im Zusammenhang mit seiner eigenen Taufe in den Irak gereist sein könnte. Hingegen erscheint im iranischen Kontext kaum vorstellbar, dass er Leute für eine kostenlose Reisetour in den Nordirak angeworben haben will, ohne ihnen zu sagen, dass es dort christlichen Unterricht geben werde (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 9), zumal er mit einem solchen Vorgehen ein erhebliches Denunziationsrisiko eingegangen wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Missionieren zwingend die Taufe voraussetzt und es erübrigt sich, auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen (vgl. Beschwerde Art. 76 ff.). 5.6 Dass sich in den Reisepässen der Beschwerdeführenden keine Einträge die Reise nach Deutschland betreffend finden, lässt nicht auf die Mitwirkung eines Schleppers schliessen (vgl. Beschwerde Art. 58 f.). Gemäss Art. 11 des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) wird nur die Ein- und Ausreise über die Aussengrenze dieses Raums - vorliegend also bei der Einreise nach beziehungsweise beim Umsteigen in Q._______ - in den Reisepässen von Drittstaatsangehörigen systematisch dokumentiert. Ein Grenzkontrollstempel an den Binnengrenzen wurde abgeschafft. Ebenso wenig vermag der polizeiliche Einzug der Reisepässe im August 2019 bei einer Drittperson in Deutschland die dargelegte Involvierung eines Schleppers zu belegen (vgl. Beschwerde Art. 63). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ohne Hilfe Dritter legal aus dem Iran ausgereist sind. 5.7 Im Weiteren vermag der Einwand in der Beschwerde, die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorbringen würden sich eindeutig mit den Einträgen in ihren Reisepässen decken, nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde Art. 60 f.). Aus den eingezogenen Pässen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2016 über den Grenzübergang R._______ in den Irak einreisten, am (...) über den gleichen Übergang vom Irak in den Iran zurückkehrten, am 24. Februar 2017 den Iran über den (...) verliessen und gleichentags - in O._______ - in den Schengenraum einreisten. In Bezug auf die zeitliche Einordnung zwischen der Reise in den Irak und der Ausreise Ende Februar 2017 ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zeitliche Diskrepanzen. In der Anhörung vom 18. Juni 2019 legte er grundsätzlich kohärent dar, dass seine Entführung etwa (...) Tage nach der Rückkehr aus dem Irak stattgefunden habe. Drei bis vier Tage später habe er mit J._______ telefoniert und nochmals drei bis vier Tage später habe der Überfall auf den (...) seiner Frau stattgefunden (vgl. SEM-act. A27/25 F64 S. 10, 13). Daraus folgt, dass die Entführung des Beschwerdeführers circa (...) 2016 und der Überfall auf den (...) der Beschwerdeführerin circa um den (...) 2016 herum erfolgt sein müssten. Seine Angaben anlässlich der BzP, wonach die Drohungen ein bis eineinhalb Monate vor der Ausreise umgesetzt worden und sie (die Beschwerdeführenden) 17 bis 20 Tage, vielleicht 25 Tage nach dem Überfall auf das Geschäft der Beschwerdeführerin aus dem Iran ausgereist seien (vgl. SEM-act. A9/12 Ziff. 7.01), sind mit den späteren Aussagen nicht in Einklang zu bringen. 5.8 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen sehr ausführlich vorgetragen, innerliche Gedankenvorgänge und Entscheidungsprozesse geschildert und die direkte Rede benutzt habe, was als Realkennzeichen zu werten sei (vgl. Beschwerde Art. 64, 73). Gleichzeitig enthalten die Aussagen der Beschwerdeführenden - mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen - substantielle Ungereimtheiten in Kernaspekten ihrer Vorbringen. Diese Ungereimtheiten lassen darauf schliessen, dass sich die Verfolgungsgeschichte nicht so wie vorgetragen ereignet haben kann. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran wegen ihres christlichen Glaubens einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder ihnen eine solche gedroht hätte. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint. 6. 6.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist seit geraumer Zeit als generell schlecht zu bezeichnen. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt die Abkehr vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinschaft gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Gemäss EGMR verhindert die allgemeine Menschenrechtslage im Iran nicht per se die Überstellung von iranischen Staatsangehörigen in ihren Heimatstaat. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. 6.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; z.B. Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2 und D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6, je m.w.H.). Bei Konversionen muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person berücksichtigt werden. Ein Glaubenswechsel vermag dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen - allenfalls gar missionierende Züge annehmenden - Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen hingegen keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.4.1, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3 und D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2). 6.3 Mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 5 hat sich als unglaubhaft erwiesen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus dem Iran wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt wurden. Das Gericht zweifelt jedoch - übereinstimmend mit dem SEM - aufgrund der eingereichten Originaltaufurkunden und der Taufvideos (vgl. Sachverhalt Bst. A.d BM 1 und BM13) nicht daran, dass sich die Beschwerdeführenden im Irak haben taufen lassen. Es erschliesst sich deshalb nicht, inwiefern sich dem SEM eine detaillierte Würdigung der Unterlagen zur Taufe aufgedrängt hätte. Gleichwohl fällt auf, dass die Taufurkunden vom (...) 2016 stammen, obwohl die Beschwerdeführenden gemäss Passstempeln am (...) 2016 wieder in den Iran zurückkehrten. Diesbezüglich ist zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass es sich um einen nicht ihnen anzulastenden Irrtum handelt. In der Schweiz besuchen sie laut der Bestätigung der (...) vom 24. März 2021 die Sonntagsgottesdienste, (...). Dies stellt, ungeachtet der Einschätzung des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft (vgl. SEM-act. A43/27; vgl. Beschwerde Art. 93 f. und 103), keine flüchtlingsrechtlich relevante Glaubensausübung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei absurd, willkürlich und treuwidrig, dass das SEM eine Botschaftsabklärung durchführen lasse und dann die Antwort ignoriere, soweit sie nicht genehm sei (vgl. Beschwerde Art. 88), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Botschaftsbericht um eine schriftliche Auskunft handelt, die der freien Beweiswürdigung untersteht. Der Aktenlage sind keine Hinweise zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise und aktuell einer im vorstehenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierten Glaubensausübung nachgingen bezieh-ungsweise nachgehen. Das aktive Missionieren stellt für die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 5.5 kein zentrales Element ihrer religiösen Identität dar. Sodann ist mit dem SEM festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb J._______ das Taufvideo zur Schwester der Beschwerdeführerin hätte nach K._______ schicken sollen. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, es sei absurd zu behaupten, J._______ hätte den Beschwerdeführenden das Video über soziale Medien schicken können, und die Zustellung des Videos über die Verwandten in K._______ habe als einzige - und sicherere - Vorgehensweise erschienen, zumal die Beschwerdeführenden in Deutschland nicht über eine SIM-Karte verfügt hätten (vgl. Beschwerde Art. 79), vermag keineswegs zu überzeugen. So ist etwa für die Zustellung von Inhalten über soziale Medien keine SIM-Karte notwendig, sondern es reicht ein Zugang zu einem (beispielsweise öffentlichen) WLAN-Netzwerk. Vor diesem Hintergrund kann ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit den Aussagen der Schwester beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführerin dargelegten Widersprüche des SEM verzichtet werden (vgl. Beschwerde Art. 80). Insgesamt erscheint nicht glaubhaft, dass die ganze Familie und - über den Neffen - die iranischen Behörden nach der Ausreise der Beschwerdeführenden von der Konversion erfahren hätten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, sie wären nicht bereit, sich und ihren Glauben im Iran zu verstecken beziehungsweise zu verleugnen (vgl. Beschwerde Art. 95), kann davon ausgegangen werden, dass es ihnen bei einer Rückkehr in den Iran trotz gewisser Einschränkungen möglich wäre, ihre religiöse Überzeugung - ohne ein eigentliches Doppelleben führen zu müssen - auf eine Weise auszuleben, dass sie dadurch weder Gefahr laufen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund ihrer Konversion zu erleiden beziehungsweise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt zu sein (Art. 3 Abs. 2 AsylG). An dieser Einschätzung vermögen weder die mit der Beschwerde eingereichten Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. G.b; vgl. Beschwerde Art. 97 ff.) noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt viele Leute kenne, einen gewissen Grad an Bekanntheit erlangt habe und in H._______ das Gerücht herumgehe, er habe in der Schweiz (...) (vgl. Beschwerde Art. 10 S. 9 und Art. 89 f.), etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise zum Christentum konvertiert haben und sich die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft erwiesen hat. Selbst unter der Annahme, dass die Familien der Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit vom Glaubenswechsel erfahren haben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass mit dieser Kenntnisnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Denunzierung bei den Behörden einhergehen würde, die mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen der iranischen Behörden nach sich ziehen würden. Somit vermögen weder die geltend gemachte Konversion noch der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Rechtsvertreter geltend macht, die Schweizerische Botschaft und die Vertrauensanwälte hätten keinen Zugriff auf Akten des Ettelaat (vgl. Beschwerde Art. 104), ist - übereinstimmend mit dem SEM - nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführenden solche Akten vorhanden sein sollen (vgl. Verfügung S. 9). 7. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatstaat zu befürchten hat (Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 7.2 Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 7. Oktober 2022 Ausdrucke von Instagram-Beiträgen der Beschwerdeführerin nach (vgl. Sachverhalt Bst. L). Soweit mit dieser Eingabe implizit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin betätige sich exilpolitisch, ist festzuhalten, dass sie in der BzP ausführte, sie sei vor ihrer Ausreise weder politisch aktiv gewesen noch habe sie anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM-act. A7/12 Ziff. 7.01). Die drei Instagram-Beiträge datieren aus dem Jahre 2022. Seither sind keine weiteren Aktivitäten mehr bekannt. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr exilpolitisches Engagement sich in engen Grenzen hält. Von einem asylrelevanten exilpolitischen Engagement ist nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5712/2021 vom 13. November 2024 E. 6.3 ff. m.w.H.). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen. 8. 8.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 5.2). 8.2 In der Beschwerde und mit Eingaben vom 11. Dezember 2023, 19. Januar 2024, 9. Februar 2024, 7. März 2024, 2. Juli 2024 und 8. August 2024 wird mit Verweis auf mehrere andere Asylverfahren geltend gemacht, es seien durch die Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Teheran habe mit seinen Abklärungen die iranischen Behörden kontaktiert und diese hätten Kenntnis über die Beschwerdeführenden und ihr Asylgesuch erhalten. Die Durchführung von Botschaftsanfragen sei äusserst heikel und sogar rechtswidrig und bringe die betreffenden Asylsuchenden direkt in Gefahr. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein angeblicher Vertrauensanwalt in der Lage sein solle, ohne entsprechende Vollmacht Informationen über Asylsuchende in der Schweiz zu erhalten (vgl. Beschwerde Art. 10 S. 10; vgl. Sachverhalt Bstn. M, Q, S, T, W und Y). 8.3 Das Gericht sieht keinen Anlass, vorliegend an der Unbefangenheit des vom SEM beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Abklärungen überzeugend und plausibel erscheinen. Die Mängel in der Botschaftsabklärung führt der Rechtsvertreter denn auch in erster Linie auf die Mängel der Botschaftsanfrage zurück. Zudem beruft er sich in der Beschwerde auf die Botschaftsabklärung beziehungsweise auf die Einschätzung des Vertrauensanwalts, wenn es der Sache der Beschwerdeführenden dienlich zu sein scheint (vgl. Beschwerde Art. 10 S. 8 f.). Sodann hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran grundsätzlich als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2095/2021 vom 27. April 2023 E. 5.2, D-3404/2021 vom 30. März 2022 E. 4.4, D-982/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1.4, E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.5, E-1341/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6.3 f.). Die in den Eingaben des Rechtsvertreters erhobene Kritik an den vom Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in Teheran getätigten Abklärungen erschöpft sich in Mutmassungen und Unterstellungen hinsichtlich dessen Arbeitsweise und angeblicher Nähe zum iranischen Regime (vgl. etwa Eingabe vom 9. Februar 2024, vgl. Sachverhalt Bst. S). Im Übrigen kann auf die Vernehmlassung des SEM vom 28. Dezember 2023 verwiesen werden. In dieser wird ausgeführt, es würden keinerlei Beweise oder Indizien vorliegen, wonach - wie in einer im Jahre 2020 im Internet lancierten Petition behauptet - Informationen über die Asylsuchenden durch die Botschaftsanfragen zu den iranischen Sicherheitsbehörden und dem Ministerium für Nachrichtenwesen gelangen würden. Die in der Petition aufgestellte Behauptung, der Vertrauensanwalt gehöre zu einem kleinen Kreis der Vertrauensanwälte der iranischen Justiz, sei widerlegt worden. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen des SEM auszugehen. Demnach ist auch das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
9. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.3 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Iran bestehen, herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 11.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen - mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 23. Februar 2021 - beide über eine relativ gute Ausbildung und waren in der Heimat selbständig tätig und nach eigenen Angaben geschäftlich erfolgreich (vgl. a.a.O. S. 10). Der Beschwerdeführer hat einen Bachelor in (...), ist (...) und (...) und absolvierte darüber hinaus eine Ausbildung als (...) (vgl. SEM act. A7/12 Ziff. 1.17.04 und A27/25 F34; vgl. Sachverhalt Bst. A.d BM 9 und BM10). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als (...) und (...) (vgl. SEM act. A7/12 Ziff. 1.17.04). Auch verfügen sie über ein grosses und wirtschaftlich starkes Familiennetz (vgl. SEM-act. A27/25 F20 ff. und A31/13 F8 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde geltend gemacht, tatsächlich ihre ganze Existenz verloren haben sollten, ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatstaat mit Unterstützung ihrer Familien wirtschaftlich und sozial reintegrieren können. Beim Vorbringen, sie würden als konvertierte Christen von ihren Familien, Freunden und der Gesellschaft völlig ausgegrenzt und von den iranischen Behörden schikaniert und wären deshalb nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen, da sie weder angestellt würden noch erneut eine eigene Geschäftstätigkeit aufbauen könnten (vgl. Beschwerde Art. 108 ff.), handelt es sich mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen 5, 6 und 8 um Mutmassungen und unbelegte Behauptungen. 11.3.4 11.3.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 11.3.4.2 Die bald (...)jährige E._______ ist noch an die Eltern gebunden, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist. 11.3.4.3 Sodann kann auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration des (...)jährigen C._______ und des gut (...)jährigen D._______ kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Zwar hält sich C._______ seit dem Alter von (...) Jahren in der Schweiz auf und D._______ wurde hier geboren, jedoch befinden sich beide noch in einem Alter, in dem sie vorwiegend an die Eltern gebunden sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sie aufgrund des hiesigen Schulbesuchs in der Schweiz gut integriert sind, ist angesichts ihres Alters und des Bezugs zu ihren iranischen Eltern nicht davon auszugehen, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde. Entsprechendes wird von den - rechtlich vertretenen - Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der iranischen Kultur und Sprache vertraut sind. Sie werden zudem zusammen mit beiden Eltern in ihre Heimatregion zurückkehren, wo überdies zahlreiche Verwandte leben. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 18. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weder den Akten noch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene beziehungsweise verspätet geheilt wird (vgl. vorstehend E. 3.1.2. und 3.1.3). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: