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D-982/2021

D-982/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) ein Asylgesuch am Flughafen B._______ ein. Am folgenden Tag fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 14. September 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch vom 1. September 2018 nicht ein, und wies den Beschwerdeführer - unter Ausschluss des Vollzugs nach Iran - aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ nach C._______ weg. Mit Urteil D-5352/2018 vom 17. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. A.c Am 24. Oktober 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 28. November 2019 hörte es ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.d Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und sein Freund D._______ (N_______; vgl. Urteil des BVGer D-1022/2021 vom 22. April 2021) hätten anlässlich einer Party zwei christliche Armenierinnen kennengelernt, von welchen sie in der Folge an Quartieranlässe eingeladen worden seien. Dort sei über das Christentum gesprochen worden und er habe Bücher und CDs mit christlichem Inhalt geschenkt bekommen. Da er bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt habe, habe er keine Gelegenheit gehabt, das Material zu studieren, weshalb er noch nicht viel über das Christentum wisse. Er fühle sich aber im Christentum besser aufgehoben als im Islam, weil im Islam ein Gefühl von Menschenhass propagiert werde. Seine (Nennung Verwandte) sei dagegen gewesen, dass er sich mit solchen Sachen beschäftigt habe. Er habe jedoch nicht auf sie gehört, weshalb sie schliesslich den (Nennung Person) des Quartiers informiert habe. Am (Nennung Zeitpunkt) sei es zu einem Konflikt mit (Nennung Person) gekommen; weil dieser ihm und seinem Freund D._______ Vorwürfe wegen ihrer Beschäftigung mit dem christlichen Glauben beziehungsweise ihrer Konversion gemacht habe, habe er den (Nennung Person) beschimpft und geschlagen. Er habe auch deshalb einen Hass auf den (Nennung Person) gehabt, weil er (Nennung Grund). Weil er anlässlich besagter Auseinandersetzung sehr laut geworden sei, habe sich eine ganze Gruppe von Leuten versammelt. Als die Basijis aufgetaucht seien, habe er eine Verhaftung befürchtet, weshalb er und D._______ geflüchtet seien. Sie seien zunächst zu einem (Nennung Verwandter) von D._______ gegangen, der ihnen gesagt habe, dass sie wegen ihres Verhaltens eine hohe Strafe, ja gar die Hinrichtung zu erwarten hätten. Die letzten zwei bis drei Tage vor der Ausreise, welche vom (Nennung Verwandter) von D._______ organisiert worden sei, habe er sich bei seiner (Nennung Verwandte) in E._______ aufgehalten. Seine Wohnung sei wiederholt von Basijis und von den Sepah-Behörden durchsucht und dabei sei christliches Material beschlagnahmt worden. Auch hätten die Behörden zuhause eine (Nennung Gerät), die er dort für seinen eigenen Gebrauch installiert gehabt habe, entdeckt und konfisziert. (Nennung Zeitpunkt) habe seine Familie Unterlagen des Gerichts und Vorladungen, unter anderem von einem Schiedsgericht, erhalten. Beim Gericht in F._______ seien wegen Abhaltens nicht-religiösen beziehungsweise christlichen Unterrichts, der Organisation von solchen Anlässen, wie des Verlassens des islamischen Glaubens Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der von seiner Familie engagiert Anwalt habe herausgefunden, dass er deswegen im Iran zu (Nennung Strafe) verurteilt worden seien. Zudem bestehe ein Verfahren wegen dem öffentlichen Streit mit (Nennung Person), welches jedoch diskret behandelt werde. In der Schweiz versuche er ebenfalls an christlichen Veranstaltungen teilzunehmen. So habe er nach seiner Ankunft zunächst eine Kirche in G._______ besucht und suche nun oft das H._______ in B._______ auf, um dort zu beten und anderen Flüchtlingen beizustehen, welche Hilfe benötigten. Er habe sich bislang in der Schweiz nicht taufen lassen. Weiter gab er an, er stehe nach wie vor sowohl mit (Nennung Verwandte) als auch mit (Nennung Verwandte) in regelmässigem Kontakt. A.e Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente und Beweismittel ins Recht: (Aufzählung Beweismittel). B. Am 31. August 2020 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in F._______ diskrete Abklärungen vor Ort durchführen. Zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 30. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm am 9. Dezember 2020 Stellung. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war (Nennung Beweismittel) beigelegt. E. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 14. April 2021 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2021 bezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderungen seien - obwohl er teilweise in der Lage gewesen sei, ausführliche Redebeiträge zu Protokoll zu geben und Beschreibungen zu machen - nicht durchgehend logisch konsistent und vermöchten aufgrund eines mangelnden persönlichen Erlebnisbezugs und eines niedrigen Konkretisierungsgrads nicht zu überzeugen. Bei seinen Ausführungen zu den Gründen seiner Flucht handle es sich um eine blosse chronologische Aneinanderreihung von Ereignissen - von seiner Teilnahme an einer Privatparty bis hin zum Streit mit dem lokalen (Nennung Person), seiner Flucht zum (Nennung Verwandter) von D._______ beziehungsweise seiner (Nennung Verwandte) nach E._______ und seiner folgenden Ausreise -, denen es an persönlichem Erlebnisbezug mangle. Nebst einer vagen und allgemeinen Erzählweise habe er die Vorfälle in zeitlicher Hinsicht nicht konkret einzuordnen vermocht. Auch die Schilderungen, weshalb er schlussendlich den Iran verlassen habe, seien allgemein und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem habe er die mehrmaligen Durchsuchungen der Wohnung durch die Behörden nicht plausibel darlegen können. Ferner habe er sich zum Besitz seines iranischen Reisepasses und der Umstände dessen Ausstellung widersprüchlich geäussert und nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb ihm für die Ausreise ein gefälschter Reisepass mit seinen Personalien ausgestellt werden sollte. Bezüglich der geltend gemachten Verurteilung hätten die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass die vorgelegten iranischen Gerichtsdokumente gefälscht worden seien. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände sowie die Kritik an der Arbeit der Botschaft seien als unzutreffend zu erachten und würden nicht überzeugen. Gemäss der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in F._______ zuverlässig und sorgfältig durchgeführt. Angesichts der Art der Ausstellung und Registrierung von Gerichtsdokumenten im Iran erscheine es unwahrscheinlich, dass echte Dokumente solche Mängel und Unstimmigkeiten aufweisen würden, wie dies in den vorgelegten Unterlagen der Fall sei. Hinzu komme, dass gemäss den Abklärungsergebnissen keine Hinweise dafür bestünden, dass gegen den Beschwerdeführer im Iran ein hängiges Strafverfahren bestehe. Bezüglich der angeführten Konversion zum Christentum und seinen Aktivitäten in der christlichen Gemeinschaft in der Schweiz lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr deswegen flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten habe. Abgesehen von regelmässigen Besuchen des H._______ sei er weder religiös aktiv noch habe er sich bislang taufen lassen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion und der Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis hätten oder er von Familienangehörigen bei den heimatlichen Behörden denunziert würde. Sodann sei ihm zuzumuten, sich angesichts seines bisherigen Umgangs mit dem christlichen Glauben einer sichtbaren Ausübung desselben im Iran zu enthalten. Weiter seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er wegen seiner (Nennung Gerät) konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Schliesslich bestehe zwischen dem Vorfall bezüglich der (Nennung Vorfall) und seiner Ausreise weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang, weshalb er nicht asylrelevant sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest und entgegnet, die Vorhalte des SEM zur fehlenden Glaubhaftmachung seien unzutreffend. Er habe die Gründe für seine Probleme im Iran genau geschildert. Es sei schwierig für ihn gewesen, über seine Probleme zu sprechen und es sei ihm nicht möglich, genaue zeitliche Angaben zu machen. Er wisse jedoch, dass die Geschehnisse im (...) Monat stattgefunden hätten. Der Alltagsstress in der Schweiz, seine Probleme im Iran und die daraus resultierenden Probleme seiner Angehörigen würden ihn sehr belasten. Auch der Streit mit (Nennung Person) sei schlimm gewesen. Im Weiteren sei der Vorwurf, er habe nichts über die Tage bei seiner (Nennung Verwandte) erzählen können, nicht nachvollziehbar. Er habe erklärt, dass er sich dort versteckt und nichts gemacht habe. Daher wisse er nicht, was er über seinen dortigen Aufenthalt noch hätte erzählen sollen. Ferner habe er stets über seinen (Nennung Verwandter) erfahren, was jeweils zuhause geschehen sei, da er ja nicht dabei gewesen sei. Die Behörden würden sodann seine Angehörigen bis heute belästigen. Sein (Nennung Verwandter) habe in der Folge eine Anwältin beauftragt sowie den Brief vom Gericht entgegengenommen und unterschrieben. Seine Anwältin und auch er verstünden nicht, weshalb die Schweizer Behörden die Dokumente als gefälscht erachteten. Er habe von seiner Anwältin ein Bestätigungsschreiben erhalten, dass seine Akten nun der (Nennung Behörde) übergeben würden, weil er nicht auf die gerichtliche Vorladung reagiert habe. In den Dokumenten seien sodann verschiedene Nummern, so die sechzehnstellige Benachrichtigungsnummer und die dreizehnstellige Aktennummer aufgeführt. Soweit die Botschaft diesbezüglich andere Information erhalten habe, seien diese Abklärungen angesichts der Belege seiner Anwältin zu bezweifeln. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm Verfolgung wegen Apostasie. Er könne die Verfolgung und seine Verurteilung mit echten Dokumenten beweisen. Er fürchte, dass er im Gefängnis umgebracht würde. Seine Anwältin bestätige in ihrem Schreiben, dass er sofort in Haft gesetzt würde und weitere Strafen zu erwarten habe. Sie habe seinem (Nennung Verwandter) zudem mitgeteilt, dass er offiziell zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. Überdies sehe das islamische Recht für den Abfall vom Islam die Todesstrafe vor. Er benötige den Schutz der Schweiz, da er ein religiöser Flüchtling und im Iran in grosser Gefahr sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entgegnungen und Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.1.1 So vermag der Einwand des Beschwerdeführers, seine Schilderungen seien durchaus genau ausgefallen, es sei jedoch schwierig für ihn gewesen, über seine Probleme zu sprechen und er sei kein Computer, der alles behalten könne, nicht zu überzeugen. Bei den geschilderten Vorkommnissen handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die ihn zur Flucht aus dem Iran veranlasst haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und eine persönliche Betroffenheit auslösen. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf eine wiederholt übereinstimmende und mit diversen Realkennzeichen versehene Schilderung der wesentlichen Elemente des Sachverhalts auch Jahre später noch erwartet werden. Die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten jedoch kaum Realkennzeichen, sondern stellen sich effektiv als eine blosse Aneinanderreihung von Vorkommnissen seit seiner Teilnahme an einer privaten Feier, an welcher er seine Freundin kennengelernt habe, dar. Er war insbesondere nicht imstande, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse auch nur einigermassen zeitlich zu situieren oder auf Nachfrage zu konkretisieren oder die eingereichten gerichtlichen Unterlagen zu erklären (vgl. act. A38, F11-15, F31-38, F47, F50, F52-55, F61-66, F76 f., F80 f.). Zudem lassen auch die konkreten Umstände des Fluchtweges und der Ausreise jegliche Substanz vermissen (vgl. act. A6, S. 9; A38, F92 f.), weshalb nicht von der Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts auszugehen ist.

E. 6.1.2 Sodann hat sich der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch zum Aufenthalt bei seiner (Nennung Verwandte) in E._______ vage und wenig aussagekräftig geäussert. Er habe in jener Zeit nichts Besonderes gemacht und sei lediglich vom (Nennung Verwandter) von D._______ fotografiert worden. Da jedoch in diesen (Nennung Zeitraum) angeblich die Organisation seiner Ausreise im Gange gewesen ist, wären angesichts der beabsichtigten Flucht aus dem Land ohne Weiteres einlässlichere Ausführungen zu weiteren Vorbereitungen, zum Stand dieser Vorbereitungen und zu den Reiseplänen zu erwarten gewesen (vgl. act. A38, F62 ff.), welche jedoch gänzlich fehlen.

E. 6.1.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt nicht überzeugender Schilderungen zu den wiederholten Durchsuchungen der Wohnung vor, er sei jeweils nicht dabei gewesen und er habe die Informationen immer von seinem (Nennung Verwandter) erhalten. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Einerseits will er - entgegen seiner Darstellung - die Informationen von seiner (Nennung Verwandte) bekommen haben (vgl. act. A38, F32). Andererseits vermag er mit diesem Argument seine diesbezüglich realitätsfernen Ausführungen weder anschaulicher noch logisch nachvollziehbarer zu machen.

E. 6.1.4 Sodann können den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zum Beleg staatlicher Verfolgungsmassnahmen und der Verurteilung zu (Nennung Strafe) infolge Abfalls vom islamischen Glauben und dem Abhalten christlicher Klassen keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, da sie angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung vom 30. September 2020 als gefälscht zu qualifizieren sind. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte sind an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungen keine Zweifel anzubringen. So werden Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die Botschaft in F._______ im Besonderen erfahrungsgemäss zuverlässig, professionell und diskret durchgeführt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1314/2018 E. 6.3 f.). Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. November 2020 mitgeteilt wurde, dass sich aus strafrechtlicher Sicht keine Hinweise ergeben, dass gegen ihn im Iran hängige oder abgeschlossene Strafverfahren bestehen (vgl. act. A44, S. 2), ist die in der Rechtsmitteleingabe beigelegte undatierte Bestätigung der Rechtsanwältin, worin diese erklärt, dass seine Akten nun der (Nennung Behörde) übergeben worden seien, da er nicht auf die Vorladung reagiert habe, er weitere Strafen zu erwarten habe und er zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Überdies liegt jenes Schreiben lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, was dessen Beweiswert weiter schmälert.

E. 6.1.5 Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden hätten bei der Durchsuchung seiner Wohnung seine (Nennung Gerät) entdeckt und konfisziert, angesichts der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche in Zweifel zu ziehen (vgl. act. A38, F74).

E. 6.1.6 Im Weiteren ist mit Blick auf die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben im Iran angesichts der als unglaubhaft zu bezeichnenden Ausreisegründe auch das angebliche Auffinden von christlichem Material in seinem Zimmer sowie die Denunziation durch seine (Nennung Verwandte) beim (Nennung Person) vor seiner Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen.

E. 6.1.7 Die sich vor vielen Jahren angeblich zugetragene (Nennung Übergriff) durch den (Nennung Person) lag bei Wahrunterstellung im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits viele Jahre zurück. Deshalb kann diese angebliche Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie asylrechtlich nicht beachtlich erscheint.

E. 6.2 Nach dem Gesagten haben sich die geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten im Iran als unglaubhaft erwiesen. Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.

E. 6.3 Soweit hinsichtlich der vorgebrachten Konversion subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen sind (vgl. zur Konversion zum Christentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.), ist Folgendes festzuhalten: Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Bei Konversionen im Ausland muss daher neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer - der sich seinen Angaben nach bislang nicht hat taufen lassen - keine Hinweise ersichtlich, die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte bei Besuchen im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement könnten das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, seine (Nennung Verwandte) habe den lokalen (Nennung Person) über seine Beschäftigung beziehungsweise Zuwendung zum christlichen Glauben orientiert (vgl. act. A38, F47). Nachdem sich die angeblich daraus resultierenden behördlichen Massnahmen und Verurteilungen jedoch als unglaubhaft erweisen, ist die vorgebrachte Denunziation beim (Nennung Person) vor seiner Ausreise ebenso als unglaubhaft zu erachten und damit einhergehend eine behördliche Kenntnis dieses Vorfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensausübung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten oder er künftig befürchten müsste, bei den heimatlichen Behörden von seiner (Nennung Verwandte) - auch wenn diese an ihrer Religion festhalte (vgl. act. A38, F99) - oder von seinen (Nennung Verwandte) denunziert zu werden. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.

E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen) und ein familiäres Beziehungsnetz.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-982/2021 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) ein Asylgesuch am Flughafen B._______ ein. Am folgenden Tag fand die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 14. September 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch vom 1. September 2018 nicht ein, und wies den Beschwerdeführer - unter Ausschluss des Vollzugs nach Iran - aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ nach C._______ weg. Mit Urteil D-5352/2018 vom 17. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. A.c Am 24. Oktober 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 28. November 2019 hörte es ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.d Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und sein Freund D._______ (N_______; vgl. Urteil des BVGer D-1022/2021 vom 22. April 2021) hätten anlässlich einer Party zwei christliche Armenierinnen kennengelernt, von welchen sie in der Folge an Quartieranlässe eingeladen worden seien. Dort sei über das Christentum gesprochen worden und er habe Bücher und CDs mit christlichem Inhalt geschenkt bekommen. Da er bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt habe, habe er keine Gelegenheit gehabt, das Material zu studieren, weshalb er noch nicht viel über das Christentum wisse. Er fühle sich aber im Christentum besser aufgehoben als im Islam, weil im Islam ein Gefühl von Menschenhass propagiert werde. Seine (Nennung Verwandte) sei dagegen gewesen, dass er sich mit solchen Sachen beschäftigt habe. Er habe jedoch nicht auf sie gehört, weshalb sie schliesslich den (Nennung Person) des Quartiers informiert habe. Am (Nennung Zeitpunkt) sei es zu einem Konflikt mit (Nennung Person) gekommen; weil dieser ihm und seinem Freund D._______ Vorwürfe wegen ihrer Beschäftigung mit dem christlichen Glauben beziehungsweise ihrer Konversion gemacht habe, habe er den (Nennung Person) beschimpft und geschlagen. Er habe auch deshalb einen Hass auf den (Nennung Person) gehabt, weil er (Nennung Grund). Weil er anlässlich besagter Auseinandersetzung sehr laut geworden sei, habe sich eine ganze Gruppe von Leuten versammelt. Als die Basijis aufgetaucht seien, habe er eine Verhaftung befürchtet, weshalb er und D._______ geflüchtet seien. Sie seien zunächst zu einem (Nennung Verwandter) von D._______ gegangen, der ihnen gesagt habe, dass sie wegen ihres Verhaltens eine hohe Strafe, ja gar die Hinrichtung zu erwarten hätten. Die letzten zwei bis drei Tage vor der Ausreise, welche vom (Nennung Verwandter) von D._______ organisiert worden sei, habe er sich bei seiner (Nennung Verwandte) in E._______ aufgehalten. Seine Wohnung sei wiederholt von Basijis und von den Sepah-Behörden durchsucht und dabei sei christliches Material beschlagnahmt worden. Auch hätten die Behörden zuhause eine (Nennung Gerät), die er dort für seinen eigenen Gebrauch installiert gehabt habe, entdeckt und konfisziert. (Nennung Zeitpunkt) habe seine Familie Unterlagen des Gerichts und Vorladungen, unter anderem von einem Schiedsgericht, erhalten. Beim Gericht in F._______ seien wegen Abhaltens nicht-religiösen beziehungsweise christlichen Unterrichts, der Organisation von solchen Anlässen, wie des Verlassens des islamischen Glaubens Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der von seiner Familie engagiert Anwalt habe herausgefunden, dass er deswegen im Iran zu (Nennung Strafe) verurteilt worden seien. Zudem bestehe ein Verfahren wegen dem öffentlichen Streit mit (Nennung Person), welches jedoch diskret behandelt werde. In der Schweiz versuche er ebenfalls an christlichen Veranstaltungen teilzunehmen. So habe er nach seiner Ankunft zunächst eine Kirche in G._______ besucht und suche nun oft das H._______ in B._______ auf, um dort zu beten und anderen Flüchtlingen beizustehen, welche Hilfe benötigten. Er habe sich bislang in der Schweiz nicht taufen lassen. Weiter gab er an, er stehe nach wie vor sowohl mit (Nennung Verwandte) als auch mit (Nennung Verwandte) in regelmässigem Kontakt. A.e Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente und Beweismittel ins Recht: (Aufzählung Beweismittel). B. Am 31. August 2020 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in F._______ diskrete Abklärungen vor Ort durchführen. Zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 30. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm am 9. Dezember 2020 Stellung. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war (Nennung Beweismittel) beigelegt. E. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 14. April 2021 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2021 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine Schilderungen seien - obwohl er teilweise in der Lage gewesen sei, ausführliche Redebeiträge zu Protokoll zu geben und Beschreibungen zu machen - nicht durchgehend logisch konsistent und vermöchten aufgrund eines mangelnden persönlichen Erlebnisbezugs und eines niedrigen Konkretisierungsgrads nicht zu überzeugen. Bei seinen Ausführungen zu den Gründen seiner Flucht handle es sich um eine blosse chronologische Aneinanderreihung von Ereignissen - von seiner Teilnahme an einer Privatparty bis hin zum Streit mit dem lokalen (Nennung Person), seiner Flucht zum (Nennung Verwandter) von D._______ beziehungsweise seiner (Nennung Verwandte) nach E._______ und seiner folgenden Ausreise -, denen es an persönlichem Erlebnisbezug mangle. Nebst einer vagen und allgemeinen Erzählweise habe er die Vorfälle in zeitlicher Hinsicht nicht konkret einzuordnen vermocht. Auch die Schilderungen, weshalb er schlussendlich den Iran verlassen habe, seien allgemein und unsubstanziiert ausgefallen. Zudem habe er die mehrmaligen Durchsuchungen der Wohnung durch die Behörden nicht plausibel darlegen können. Ferner habe er sich zum Besitz seines iranischen Reisepasses und der Umstände dessen Ausstellung widersprüchlich geäussert und nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb ihm für die Ausreise ein gefälschter Reisepass mit seinen Personalien ausgestellt werden sollte. Bezüglich der geltend gemachten Verurteilung hätten die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass die vorgelegten iranischen Gerichtsdokumente gefälscht worden seien. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände sowie die Kritik an der Arbeit der Botschaft seien als unzutreffend zu erachten und würden nicht überzeugen. Gemäss der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in F._______ zuverlässig und sorgfältig durchgeführt. Angesichts der Art der Ausstellung und Registrierung von Gerichtsdokumenten im Iran erscheine es unwahrscheinlich, dass echte Dokumente solche Mängel und Unstimmigkeiten aufweisen würden, wie dies in den vorgelegten Unterlagen der Fall sei. Hinzu komme, dass gemäss den Abklärungsergebnissen keine Hinweise dafür bestünden, dass gegen den Beschwerdeführer im Iran ein hängiges Strafverfahren bestehe. Bezüglich der angeführten Konversion zum Christentum und seinen Aktivitäten in der christlichen Gemeinschaft in der Schweiz lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr deswegen flüchtlingsrechtlich beachtliche Nachteile zu befürchten habe. Abgesehen von regelmässigen Besuchen des H._______ sei er weder religiös aktiv noch habe er sich bislang taufen lassen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Konversion und der Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis hätten oder er von Familienangehörigen bei den heimatlichen Behörden denunziert würde. Sodann sei ihm zuzumuten, sich angesichts seines bisherigen Umgangs mit dem christlichen Glauben einer sichtbaren Ausübung desselben im Iran zu enthalten. Weiter seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er wegen seiner (Nennung Gerät) konkrete Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Schliesslich bestehe zwischen dem Vorfall bezüglich der (Nennung Vorfall) und seiner Ausreise weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang, weshalb er nicht asylrelevant sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung fest und entgegnet, die Vorhalte des SEM zur fehlenden Glaubhaftmachung seien unzutreffend. Er habe die Gründe für seine Probleme im Iran genau geschildert. Es sei schwierig für ihn gewesen, über seine Probleme zu sprechen und es sei ihm nicht möglich, genaue zeitliche Angaben zu machen. Er wisse jedoch, dass die Geschehnisse im (...) Monat stattgefunden hätten. Der Alltagsstress in der Schweiz, seine Probleme im Iran und die daraus resultierenden Probleme seiner Angehörigen würden ihn sehr belasten. Auch der Streit mit (Nennung Person) sei schlimm gewesen. Im Weiteren sei der Vorwurf, er habe nichts über die Tage bei seiner (Nennung Verwandte) erzählen können, nicht nachvollziehbar. Er habe erklärt, dass er sich dort versteckt und nichts gemacht habe. Daher wisse er nicht, was er über seinen dortigen Aufenthalt noch hätte erzählen sollen. Ferner habe er stets über seinen (Nennung Verwandter) erfahren, was jeweils zuhause geschehen sei, da er ja nicht dabei gewesen sei. Die Behörden würden sodann seine Angehörigen bis heute belästigen. Sein (Nennung Verwandter) habe in der Folge eine Anwältin beauftragt sowie den Brief vom Gericht entgegengenommen und unterschrieben. Seine Anwältin und auch er verstünden nicht, weshalb die Schweizer Behörden die Dokumente als gefälscht erachteten. Er habe von seiner Anwältin ein Bestätigungsschreiben erhalten, dass seine Akten nun der (Nennung Behörde) übergeben würden, weil er nicht auf die gerichtliche Vorladung reagiert habe. In den Dokumenten seien sodann verschiedene Nummern, so die sechzehnstellige Benachrichtigungsnummer und die dreizehnstellige Aktennummer aufgeführt. Soweit die Botschaft diesbezüglich andere Information erhalten habe, seien diese Abklärungen angesichts der Belege seiner Anwältin zu bezweifeln. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm Verfolgung wegen Apostasie. Er könne die Verfolgung und seine Verurteilung mit echten Dokumenten beweisen. Er fürchte, dass er im Gefängnis umgebracht würde. Seine Anwältin bestätige in ihrem Schreiben, dass er sofort in Haft gesetzt würde und weitere Strafen zu erwarten habe. Sie habe seinem (Nennung Verwandter) zudem mitgeteilt, dass er offiziell zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. Überdies sehe das islamische Recht für den Abfall vom Islam die Todesstrafe vor. Er benötige den Schutz der Schweiz, da er ein religiöser Flüchtling und im Iran in grosser Gefahr sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entgegnungen und Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.1.1 So vermag der Einwand des Beschwerdeführers, seine Schilderungen seien durchaus genau ausgefallen, es sei jedoch schwierig für ihn gewesen, über seine Probleme zu sprechen und er sei kein Computer, der alles behalten könne, nicht zu überzeugen. Bei den geschilderten Vorkommnissen handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die ihn zur Flucht aus dem Iran veranlasst haben sollen, weshalb sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und eine persönliche Betroffenheit auslösen. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf eine wiederholt übereinstimmende und mit diversen Realkennzeichen versehene Schilderung der wesentlichen Elemente des Sachverhalts auch Jahre später noch erwartet werden. Die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten jedoch kaum Realkennzeichen, sondern stellen sich effektiv als eine blosse Aneinanderreihung von Vorkommnissen seit seiner Teilnahme an einer privaten Feier, an welcher er seine Freundin kennengelernt habe, dar. Er war insbesondere nicht imstande, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse auch nur einigermassen zeitlich zu situieren oder auf Nachfrage zu konkretisieren oder die eingereichten gerichtlichen Unterlagen zu erklären (vgl. act. A38, F11-15, F31-38, F47, F50, F52-55, F61-66, F76 f., F80 f.). Zudem lassen auch die konkreten Umstände des Fluchtweges und der Ausreise jegliche Substanz vermissen (vgl. act. A6, S. 9; A38, F92 f.), weshalb nicht von der Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts auszugehen ist. 6.1.2 Sodann hat sich der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch zum Aufenthalt bei seiner (Nennung Verwandte) in E._______ vage und wenig aussagekräftig geäussert. Er habe in jener Zeit nichts Besonderes gemacht und sei lediglich vom (Nennung Verwandter) von D._______ fotografiert worden. Da jedoch in diesen (Nennung Zeitraum) angeblich die Organisation seiner Ausreise im Gange gewesen ist, wären angesichts der beabsichtigten Flucht aus dem Land ohne Weiteres einlässlichere Ausführungen zu weiteren Vorbereitungen, zum Stand dieser Vorbereitungen und zu den Reiseplänen zu erwarten gewesen (vgl. act. A38, F62 ff.), welche jedoch gänzlich fehlen. 6.1.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt nicht überzeugender Schilderungen zu den wiederholten Durchsuchungen der Wohnung vor, er sei jeweils nicht dabei gewesen und er habe die Informationen immer von seinem (Nennung Verwandter) erhalten. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Einerseits will er - entgegen seiner Darstellung - die Informationen von seiner (Nennung Verwandte) bekommen haben (vgl. act. A38, F32). Andererseits vermag er mit diesem Argument seine diesbezüglich realitätsfernen Ausführungen weder anschaulicher noch logisch nachvollziehbarer zu machen. 6.1.4 Sodann können den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zum Beleg staatlicher Verfolgungsmassnahmen und der Verurteilung zu (Nennung Strafe) infolge Abfalls vom islamischen Glauben und dem Abhalten christlicher Klassen keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, da sie angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung vom 30. September 2020 als gefälscht zu qualifizieren sind. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte sind an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungen keine Zweifel anzubringen. So werden Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die Botschaft in F._______ im Besonderen erfahrungsgemäss zuverlässig, professionell und diskret durchgeführt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1314/2018 E. 6.3 f.). Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. November 2020 mitgeteilt wurde, dass sich aus strafrechtlicher Sicht keine Hinweise ergeben, dass gegen ihn im Iran hängige oder abgeschlossene Strafverfahren bestehen (vgl. act. A44, S. 2), ist die in der Rechtsmitteleingabe beigelegte undatierte Bestätigung der Rechtsanwältin, worin diese erklärt, dass seine Akten nun der (Nennung Behörde) übergeben worden seien, da er nicht auf die Vorladung reagiert habe, er weitere Strafen zu erwarten habe und er zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Überdies liegt jenes Schreiben lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, was dessen Beweiswert weiter schmälert. 6.1.5 Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden hätten bei der Durchsuchung seiner Wohnung seine (Nennung Gerät) entdeckt und konfisziert, angesichts der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche in Zweifel zu ziehen (vgl. act. A38, F74). 6.1.6 Im Weiteren ist mit Blick auf die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben im Iran angesichts der als unglaubhaft zu bezeichnenden Ausreisegründe auch das angebliche Auffinden von christlichem Material in seinem Zimmer sowie die Denunziation durch seine (Nennung Verwandte) beim (Nennung Person) vor seiner Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen. 6.1.7 Die sich vor vielen Jahren angeblich zugetragene (Nennung Übergriff) durch den (Nennung Person) lag bei Wahrunterstellung im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits viele Jahre zurück. Deshalb kann diese angebliche Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte, weshalb sie asylrechtlich nicht beachtlich erscheint. 6.2 Nach dem Gesagten haben sich die geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten im Iran als unglaubhaft erwiesen. Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. 6.3 Soweit hinsichtlich der vorgebrachten Konversion subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen sind (vgl. zur Konversion zum Christentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.), ist Folgendes festzuhalten: Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Bei Konversionen im Ausland muss daher neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer - der sich seinen Angaben nach bislang nicht hat taufen lassen - keine Hinweise ersichtlich, die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz seine sozialen Kontakte bei Besuchen im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement könnten das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Der Beschwerdeführer legt zwar dar, seine (Nennung Verwandte) habe den lokalen (Nennung Person) über seine Beschäftigung beziehungsweise Zuwendung zum christlichen Glauben orientiert (vgl. act. A38, F47). Nachdem sich die angeblich daraus resultierenden behördlichen Massnahmen und Verurteilungen jedoch als unglaubhaft erweisen, ist die vorgebrachte Denunziation beim (Nennung Person) vor seiner Ausreise ebenso als unglaubhaft zu erachten und damit einhergehend eine behördliche Kenntnis dieses Vorfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensausübung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten oder er künftig befürchten müsste, bei den heimatlichen Behörden von seiner (Nennung Verwandte) - auch wenn diese an ihrer Religion festhalte (vgl. act. A38, F99) - oder von seinen (Nennung Verwandte) denunziert zu werden. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen) und ein familiäres Beziehungsnetz. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: