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D-6093/2019

D-6093/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irani- scher Staatsangehöriger persischer Ethnie, im November oder Dezember 2016 sein Heimatland. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind, beide ebenfalls iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, ver- liessen am 21. Dezember 2016 ihr Heimatland. Am 15. Juni 2019 reisten die Beschwerdeführenden gemeinsam in die Schweiz ein und stellten glei- chentags ein Asylgesuch. A.b Am 24. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) beider Be- schwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ statt. A.c Am 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen be- fragt. Gleichentags verzichteten die Beschwerdeführenden mittels schriftli- cher Erklärung auf die amtliche Rechtsverbeiständung. Die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin fand am 11. Juli 2019 statt. A.d Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren aufgenommen und dem Kanton E._______ zugewie- sen. A.e Eine ergänzende Anhörung in Rahmen des erweiterten Verfahrens des Beschwerdeführers fand am 6. August 2019 statt. Die Beschwerdefüh- rerin wurde am 8. Oktober 2019 ergänzend angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin erklärte, sie stamme aus F._______ und sei verheiratet. Als sie noch im Iran gelebt habe, sei sie Atheistin gewesen. Ihre Familie sei nicht streng gläubig gewesen und sei über ihre Einstellung zum Islam informiert gewesen. Es habe deshalb keine Probleme gegeben.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe legte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen dar, dass während eines Aufenthalts ihres Ehemannes (der Be- schwerdeführer) zwecks einer geistlichen Weiterbildung in G._______ drei Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und eine Hausdurchsu- chung durchgeführt hätten. Dabei hätten sie einige Bücher und Artikel, wel- che ihrem Mann gehört hätten, gefunden und beschlagnahmt. Nachdem sie sich mehrmals nach dem Grund der Hausdurchsuchung habe erkundi-

D-6093/2019 Seite 3 gen wollen, hätten die Personen gedroht, ihren Mann zu verhaften und da- nach zu hängen. Nachdem die Beamten gegangen seien, habe sie ihren Vater und den Schwiegervater um Hilfe gebeten. Diese hätten aufgrund ihrer Schilderungen vermutet, der Ettelaat (iranisches Ministerium für Nachrichtenwesen) suche den Beschwerdeführer, und in der Folge be- schlossen, sie und ihren Sohn zu ihrem Ehemann nach G._______ zu brin- gen. Während der drei oder vier Tage, während welchen sie sich nach dem Vorfall noch im Iran aufgehalten habe, sei nichts mehr vorgefallen. Sie habe auch problemlos ausreisen können. In G._______ habe sie sich mit verschiedenen Religionen auseinandergesetzt und in H._______ den Ent- schluss gefasst, den christlichen Glauben anzunehmen. Obwohl sie offizi- ell noch nicht konvertiert sei, habe sie vor, sich in der Schweiz taufen las- sen.

B.b Der Beschwerdeführer legte dar, er stamme aus F._______, wo er auf- gewachsen und mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn bis zur Ausreise aus dem Iran gelebt habe. Während elf Jahren habe er sich als Freiwilliger beim roten Halbmond engagiert und bei Bedarf bei Katastro- phen ausgeholfen. Im Rahmen seiner Berufstätigkeit als (…) sei er auf- grund der Klientenbesuche häufig unterwegs gewesen. 2015 habe er wäh- rend seiner Arbeit einen Pfarrer namens I._______ kennengelernt, welcher ihm vom christlichen Glauben erzählt habe. Daraufhin habe er sich einer Gruppe von Gläubigen angeschlossen und sich mit ihnen ein- bis zweimal wöchentlich in einer Hauskirche in J._______ getroffen. Ungefähr zwei oder drei Monate nachdem er den Pfarrer kennengelernt habe, sei er – jedoch inoffiziell – konvertiert und habe angefangen zu missionieren, in- dem er während seiner beruflichen Kundenbesuche mit Leuten über das Christentum gesprochen und Artikel mit christlichen Inhalten verteilt habe. Zudem habe er Werbung für Israel gemacht, sich selber als Zionist gese- hen und den Islam als eine Religion des Teufels bezeichnet. Im November oder Dezember 2016 (Monat Azar 1395) sei er für einige Tage nach G._______ gereist, wo er bereits zuvor einmal gewesen sei, um sich in einer internationalen Kirche über den christlichen Glauben weiterzubilden. Während dieses Auslandaufenthalts hätten unbekannte Personen, mut- masslich Revolutionswächter, seine Wohnung durchsucht und dabei ver- schiedene christliche Schriften, wie zwei Evangelien sowie einige Auszüge aus den «satanischen Versen» von Salman Rushdie gefunden und diese beschlagnahmt. Seine Ehefrau und sein Sohn seien anwesend gewesen und man habe ihr gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) wegen diesen Taten verhaftet und danach hingerichtet werden würde. Nach diesem Vor- fall hätten ihm sein Vater sowie auch sein Schwiegervater geraten, nicht

D-6093/2019 Seite 4 mehr in den Iran zurückzukehren. Einige Tage später seien ihm seine Ehe- frau und sein Sohn nach G._______ gefolgt. Dort habe er sich weiterhin mit dem christlichen Glauben beschäftigt, sei offiziell konvertiert und habe angefangen, in den sozialen Medien, wie etwa Facebook und Instagram aktiv zu werden sowie Beiträge mit religiösen Inhalten zu teilen. Nachdem das Visum für G._______ nicht mehr verlängert worden sei, hätten sich die Beschwerdeführenden zuerst in H._______ aufgehalten, um später in die Schweiz einzureisen.

Den Akten liegen eine Kopie der Nationalitätenkarte des Beschwerdefüh- rers, eine Kopie der Identitätskarte und der Geburtsurkunde der Beschwer- deführerin sowie eine Taufurkunde des Beschwerdeführers der Internatio- nal Church (…) (G._______) bei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 – eröffnet am 18. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegwei- sung verfügt. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

18. November 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge- richt an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualbegehren stellten sie den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuch- ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. Sodann wurde beantragt, die der Beschwerde beigelegten Beweismittel 3 bis 7 durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzen zu lassen. Dabei

D-6093/2019 Seite 5 handle es sich um Kopien eines Haftbefehls, dreier Vorladungen sowie ei- nes Gerichtsurteils. Der Beschwerde wurde weiter eine aktuelle Fürsorge- bestätigung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechts- beistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Ver- nehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 Stellung zu den neuen Beweismitteln. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 replizierten die Beschwerdeführenden und legten folgende Beweismittel zu den Akten: eine Generalvollmacht an den Vater des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2010, eine Vollmacht vom

21. Oktober 2019, verschiedene Fotos und ein pfarramtliches Zeugnis vom

23. Dezember 2019. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden Be- weismittel in Kopie sowie eine Kostennote ein und verwiesen darauf, dass die Beweismittel im Original vom Schweizerischen Zoll zuhanden des SEM sichergestellt worden und beizuziehen seien. I. Die sichergestellten Beweismittel wurden inklusive Übersetzungen mittels des SEM zu den Akten genommen. J. Am 9. Juni 2021 wurde die Schweizerische Vertretung in J._______ um Abklärungen ersucht. K. Mit Abklärungsbericht vom 11. Juli 2021 teilte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in J._______ mit, bei den eingereichten Ko-

D-6093/2019 Seite 6 pien der Gerichtsdokumente handle es sich um offensichtliche Fälschun- gen und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Iran gesucht werde. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2021 respektive 20. August 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu der Botschafts- abklärung gewährt. M. Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 Stellung zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in J._______.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli- chen damit, dass den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Konversion sowie der Verbreitung des Christentums von den irani- schen Behörden verfolgt worden, nicht geglaubt werden könne. Des Wei- teren sei die nach der Flucht ins Ausland erfolgte Konversion der Be- schwerdeführerin nicht asylrelevant.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden sei. In stereotyper Weise habe sie auf die ihr gestellte offene Frage, weshalb sie ihr Heimat- land Iran verlassen habe, erklärt, dass eine Gruppe von Männern gekom- men sei und diese ihr Haus durchsucht hätten, als sich ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) in G._______ aufgehalten habe. Auch auf Nachfrage hin seien ihre Antworten zur Hausdurchsuchung detaillos geblieben. Eben-

D-6093/2019 Seite 8 falls habe der Beschwerdeführer die Umstände, weshalb er gesucht wor- den sei, nicht überzeugend erklären können. Seine diesbezüglichen Aus- führungen hätten sich darauf beschränkt, dass die Behörden irgendwie er- fahren haben mussten, dass er gepredigt, schlecht über den Islam gespro- chen und sich dem Christentum zugewandt habe, weshalb er nun gesucht werde. Auf die Frage, wie die iranischen Behörden davon erfahren hätten, habe er lediglich dargelegt, dass mutmasslich ein Kunde, mit welchem er während seiner Arbeit über Religion gesprochen habe, ihn verraten haben müsse. Einen konkreten Verdacht, um welche Person es sich dabei handle, habe er hingegen nicht angeben können. Weiter verbleibe es unklar, wes- halb die Hausdurchsuchung gerade zum Zeitpunkt, als er in G._______ gewesen sei, stattgefunden habe. Zudem würde die Tatsache, dass bei ihm Auszüge aus den «satanischen Versen» von Salman Rushdie sowie die Evangelien gefunden worden seien, nicht bereits auf eine Missionierung hindeuten. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Identität der Per- sonen, welche sein Haus durchsucht hätten, gemacht. Einerseits habe er erläutert, dass er nicht dabei gewesen sei und ihm seine Ehefrau erzählt habe, von Personen in ziviler Kleidung bedroht worden zu sein und er mit dem Tod durch Erhängen rechnen müsse. Anderseits habe er erklärt, dass es sich bei den Leuten um «Wächter der islamischen Revolution» handeln würde, wohingegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, es habe sich dabei um Personen des Ettelaat gehandelt. Es sei zudem nicht ver- ständlich, weshalb sie selber nicht gewusst habe, um welche Leute es sich handelte, jedoch ihr Vater respektive der Schwiegervater und deren Freunde gewusst haben sollen, dass es Mitarbeitende des Ettelaat gewe- sen seien, obwohl beide nicht anwesend gewesen seien und somit nicht hätten wissen können, wer die Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, wie er den Pfarrer kennengelernt habe.

E. 4.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Aktivitäten auf den sozialen Me- dien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe belegen kön- nen, dass die iranischen Behörden auch tatsächlich Kenntnis von seinen Beiträgen hätten. Seine diesbezüglichen Antworten seien nicht überzeu- gend. Zudem wäre es auch bei Wahrunterstellung für die iranischen Be- hörden nicht möglich, ihn zu identifizieren, zumal er mit anderem Namen auf Facebook auftrete, weshalb es insgesamt nicht vorstellbar sei, dass ihn die iranischen Behörden hätten als Konvertiten identifizieren können. So- dann sei festzustellen, dass, wenn er tatsächlich von den iranischen Be- hörden beobachtet worden wäre, nicht legal mit seinem eigenen Pass das Land hätte verlassen können.

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E. 4.1.4 Zudem gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin im Heimatland als Konvertitin identifiziert worden sei. Die Vermutung, der iranische Geheimdienst habe Gespräche mit ihren Fami- lienangehörigen belauscht und ihr Ehemann sei mutmasslich als Konvertit identifiziert worden, würde nicht genügen, um ein tatsächliches objektives Verfolgungsinteresse an ihr auszulösen. Überdies seien keine Probleme von ihren Familienangehörigen wegen des Glaubenswechsels zu erwar- ten, zumal diese sich für das Christentum interessieren und Fragen stellen würden. Auch sei zwischenzeitlich eine Schwester konvertiert.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden führten aus, dass sich seit dem Ergehen des negativen Asylentscheids neue Tatsachen ergeben hätten. Sie hätten im Iran überprüfen lassen, ob ein Verfahren hängig oder ein Urteil gegen sie ergangen sei. Die vom Vater des Beschwerdeführers beauftragte An- wältin habe einem Angestellten des Gerichts Geld bezahlt, damit dieser das gerichtsinterne System durchsuche. Dabei habe sich herausgesellt, dass ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer vorliege. Den entsprechenden Akten könne entnommen werden, dass bereits am 14. De- zember 2016 (24. Azar 1395) ein Hausdurchsuchungs- respektive Haftbe- fehl ergangen sei, weshalb es in der Folge zur von der Beschwerdeführerin beschriebenen Hausdurchsuchung gekommen sei. Aus den weiteren Un- terlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal – ein ers- tes Mal am 31. Dezember 2016 (11. Dey 1395) und ein weiteres Mal am

E. 4.2.2 Des Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin be- treffend die Hausdurchsuchung durchaus glaubhaft. Sie habe die Männer detailliert beschrieben und den Hergang geschildert. Ausserdem habe sie sich im Moment des Ereignisses in einer ausserordentlichen Stresssitua- tion befunden, was auch aus den eingeflochtenen Details ihrer Ausführun- gen hervorgehe. So habe sie etwa ausgeführt, dass sich der Schock der Hausdurchsuchung später auch körperlich bemerkbar gemacht habe, in- dem sie ihren Sohn seit dem Vorfall nicht mehr habe stillen können. Zudem habe sie die Hausdurchsuchung in der darauffolgenden, drei Monate spä- ter angesetzten Anhörung übereinstimmend erzählt.

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E. 4.2.3 Dem Vorhalt der mangelnden Glaubhaftigkeit, dass der Beschwerde- führer weder die Gründe der Hausdurchsuchung, noch die behördliche Su- che nach ihm habe darlegen können, könne nicht gefolgt werden. Einer- seits sei er nicht anwesend gewesen und habe offen zugegeben, nicht mehr zu wissen, weshalb er nicht detaillierter über den Vorfall habe spre- chen können. Anderseits habe es zuvor keine Anzeichen dafür gegeben, dass er verfolgt werde. Ausserdem sei es naheliegend, dass die iranischen Behörden sein Tun bemerkt hätten, da er sich über ein Jahr in missionari- scher und exponierter Weise im Iran betätigt habe und zahlreiche Perso- nen seine religiöse Einstellung gekannt hätten. Dieser Gefahr sei er sich bewusst gewesen und sei bei seinen Gesprächen mit den Kunden vorsich- tig gewesen.

E. 4.2.4 Die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Widersprüche seien minim und leicht aufzulösen. So sei zum Widerspruch der Identität der Personen, welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, klarzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorfalls nicht ge- wusst habe, wer diese Leute seien. Deshalb habe sie bei ihrem Vater sowie ihren Schwiegervater um Rat gefragt. Da diese das iranische System bes- ser kennen würden und über mehr Lebenserfahrung verfügten, seien sie schliesslich zum Schluss gekommen, dass es sich um den Ettelaat handeln müsse. Zudem gehe aus den Ausführungen beider Beschwerdeführenden insgesamt hervor, dass es sich im Zusammenhang mit der Identität der Personen, welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, um Mut- massungen handeln würde. Auch die Ungereimtheit bezüglich dem Ken- nenlernen des Pfarrers sei minim. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhalten, sich zu diesem Widerspruch zu äussern, womit ihm das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zusammenfassend sei fest- zuhalten, dass die Glaubensänderung der Beschwerdeführenden als sol- che von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden sei, die ihnen nicht ge- glaubte Verfolgung sei hingegen durch die Eingabe der Gerichtsdoku- mente nun nachweislich belegt. Ausserdem würden weitere Details der An- hörungen darauf hinweisen, dass die Konversion des Beschwerdeführers sowie seine missionarischen Aktivitäten den iranischen Behörden bekannt sein müssten. Zudem habe er die Aufmerksamkeit durch die Aufenthalte in G._______ auf sich gelenkt. Es treffe zwar zu, dass die iranischen Behör- den nicht über die atheistische Einstellung der Beschwerdeführerin infor- miert gewesen seien, jedoch sei zwischenzeitlich auch die Schwester kon- vertiert. Ausserdem seien zahlreiche Verwandte und Bekannte über ihre Konversion informiert. Dies würde die Gefahr, entdeckt zu werden, erheb- lich erhöhen.

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E. 4.3 Sodann treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem vollen Namen auf Facebook auftrete, jedoch bedürfe es nicht besonderer Kenntnisse und Zeit, sein Profil ausfindig zu machen, zumal lediglich sein Vorname zu «K._______» geändert worden sei. Obwohl er in seinem Ins- tagram-Profil mit einem fiktiven Namen auftrete, habe er dort zahlreiche Follower, was das Auffinden seines Profils auch für die iranischen Behör- den sehr erleichtere. Zudem gehe aus den Beiträgen beider Profile sein regelmässiges, religiöses Engagement hervor. Verschiedenen Berichten zufolge würden die iranischen Behörden nicht davor zurückschrecken, konvertierte Personen auch im Ausland aufzuspüren, wobei die Überwa- chung bereits in der Kontrolle der sozialen Medien beginne. Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) exis- tiere eine iranische «Cyber Unit», welche sämtliche regimekritischen Äusserungen auf dem Internet aufspüren könne. Da insbesondere der Be- schwerdeführer im Heimatland verfolgt worden sei und sich bereits expo- niert habe, sei die Gefahr einer Überwachung im Ausland erheblich gestei- gert. Zahlreichen Berichten sowie der Rechtsprechung zufolge sei die Men- schenrechtslage im Iran im Allgemeinen und im Besonderen für Christen und Christinnen äusserst schwierig. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter Anderem zu 74 Peitschenhieben verur- teilt worden sei. Gemäss einem Urteil des EGMR sei eine gerichtlich ver- hängte Strafe vom 70 Peitschenhieben als Folter im Sinne von Art. 3 Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) qualifiziert worden.

E. 4.4 Des Weiteren sei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Iran in starkem Mass in den sozialen Medien aktiv und es müsse davon ausgegangen werden, dass er deshalb von den iranischen Behörden über- wacht werde. Bei einer Rückkehr würde eine reelle Gefahr einer persönli- chen Notlage bestehen, da für beide Beschwerdeführenden der Glaube zentral sei und der Ausübung eine hohe Bedeutung beigemessen werde, jedoch im Heimatland nicht möglich sei. Sodann sei abschliessend auf das Urteil des EGMR AA. c. Suisse hinzuweisen, wonach der Gerichtshof es als wesentlich betrachtet habe, im Falle einer Rückführung die Glau- bensausübung ex nunc und die Absichten im Falle einer Rückkehr einge- hend zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz regelmässig die Kirche be- suchten sowie in regem Austausch mit dem Pfarrer ihrer Wohngemeinde und deren Gläubigen seien. Schliesslich stelle die Missionierung einen fun- damentalen Bestandteil ihres christlichen Glaubens dar.

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E. 4.5 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu den neu ein- gereichten Beweismitteln und kam zum Schluss, dass sich der Inhalt der Gerichtsdokumente zwar mit den Aussagen der Beschwerdeführenden de- cke, die Dokumente jedoch Widersprüche aufweisen würden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Besitz des Haft- res- pektive des Durchsuchungsbefehls gelangt sein könne, da dieses Doku- ment im Iran dem einzelnen Bürger üblicherweise nicht zugänglich ge- macht würde und nur von Justizbeamten eingesehen werden könne, wobei die beauftragte Person nicht in diese Kategorie falle. Bei den drei vorge- legten Vorladungen fehle die Unterschrift des Gerichtsvollziehers, welcher die Vorladungen hätte übergeben sollen. Selbst bei nicht erfolgter Zustel- lung der Vorladungen, hätte der Gerichtsvollzieher, wie es üblich sei, seine Unterschrift auf der Kopie der Vorladungen anbringen müssen. Zudem werde ein Haftbefehl in der Regel erst nach einer Vorladung ausgestellt. Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Hausdurchsuchung seien aufgrund offensichtlicher Widersprüche und unzureichend begründe- ter Aussagen nicht plausibel gemacht worden. Daran würde ihre geltend gemachte psychisch schlechte Verfassung aufgrund der Hausdurchsu- chung nichts ändern.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden nahmen Stellung zu den von der Vorinstanz als nicht authentisch qualifizierten Gerichtsdokumenten. Hinsichtlich des Durchsuchungsbefehls sei anzumerken, dass dieser zeitlich vor den drei nachfolgenden Vorladungen ergangen sei. Es sei im Iran üblich, dass die zuständige Behörde die Kompetenz erhalte, eine Person festzunehmen, falls die erfolgte Hausdurchsuchung dazu einen Anlass biete. Weiter könn- ten zwei neue Beweismittel (in Kopie) eingereicht werden, wobei es sich beim ersteren um eine Generalvollmacht des Beschwerdeführers zuhan- den seines Vaters vom 19. Mai 2010 (29. 2. 1389) handle und beim zweiten um eine Vollmacht vom 21. Oktober 2019 (29.7.1398) der registrierten An- wältin L._______. Letztere habe alle Gerichtsdokumente notariell beglau- bigen lassen, was sich aus den Stempeln auf den Dokumenten ergebe. Dem Vorhalt, die drei Vorladungen müssten über eine Unterschrift des Ge- richtsboten verfügen, ansonsten es sich dabei nicht um Originaldokumente handeln könne, sei entgegenzusetzen, dass es fraglich sei, ob auch die Vorladungen in den behördlichen Dossiers unterschrieben sein müssten. Da es sich vorliegend um solche handle, dürfe davon ausgegangen wer- den, dass sowohl Unterschrift, als auch Stempel fehlen würden. Dies würde die Dokumente nicht zu gefälschten machen. Die Originale der bei-

D-6093/2019 Seite 13 den Vollmachten seien noch nicht eingetroffen, würden aber bei Erhalt um- gehend zu den Akten gereicht. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe, ein entsprechender Arztbericht werde bei Erhalt eingereicht.

E. 4.7 Zu den Abklärungen der Botschaftsanfrage verwiesen die Beschwer- deführenden eingangs auf den grundsätzlich eingeschränkten Beweiswert von Botschaftsabklärungen, insbesondere derer aus dem Iran. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die für die Abklärungen beauftragte Person unab- hängig und neutral sei, wenn deren Identität nicht bekannt gegeben werde. Vorliegend werde mit den Standards des iranischen Justizsystems argu- mentiert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2009/28 das dortigen Justizsystem als grundsätzlich miserabel und mangelhaft bezeichnet habe. Dass sich die Lage nicht verbessert habe, gehe aus neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und verschie- denen aktuellen Berichten hervor. Die Ergebnisse der Botschaftsanfrage überzeugten insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass Abweichungen der gängigen juristischen Terminologie und angeblich fehlerhafte Bezeich- nung des Gerichts sowie das Fehlen eines Gesetzesartikels im Urteil als Beweise für die Fälschung der betreffenden Dokumente herangezogen worden seien. Zu der Anwältin, welche verbotenerweise die Gerichtsunter- lagen beschafft habe, sei festzuhalten, dass diese nachvollziehbarerweise aus Angst bestreite, den Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten zu haben. Zudem sei es seitens der Beschwerdeführenden unbestritten, dass sie den Iran auf legale Weise verlassen hätten. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die vorgebrachten Verfolgungshandlungen kurz nach der Ausreise des Be- schwerdeführers nach G._______ aufgrund dessen Hinwendung zum Christentum glaubhaft darzulegen vermochten. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im

D-6093/2019 Seite 14 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.3 Einleitend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konversion respek- tive die Abwendung vom Islam und die Zuwendung zum Christentum nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer legte aus- führlich dar, wie er sich für das Christentum zu interessieren begann. Seine Überlegungen und Gründe für den neuen Glauben, überzeugen ebenso wie sein vielfältiges diesbezügliches Wissen (vgl. SEM-Akte 42/25, F62- 66, F73, F74-76, F85-91). Zudem liess er sich am 9. Oktober 2018 wäh- rend seines Aufenthalts in G._______ taufen. Jedoch geht aus seinen Schilderungen nicht explizit hervor, inwiefern er sich sein Wissen in dem von ihm geschilderten Mass tatsächlich bereits im Heimatland aneignete. Dasselbe trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche angab, sich erstmals im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt zu ha- ben. Aufgrund ihrer Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich beide Beschwerdeführenden erst im Ausland in intensiver Weise mit dem Christentum beschäftigten. So sie erklärte, im Iran nur wenig mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) über Glaubensfragen gesprochen zu haben. Er habe lediglich wenig Konkretes über den neuen Glauben erzählt, und nur manchmal mit ihr und ihrer Familie über religiöse Fragen gespro- chen (vgl. SEM-Akte 44/18 F102-106; SEM-Akte 60/13, F6-9).

5.4 Hingegen wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers, unter wel- chen Umständen er den Pfarrer kennengelernt haben soll, wenig schlüssig. Angesichts der gebotenen Vorsicht hinsichtlich der Glaubenspraktizierung

D-6093/2019 Seite 15 des Christentums im Iran kann ihm nicht geglaubt werden, dass er anläss- lich eines Kundenbesuchs in einem ihm fremden Haushalt eine christliche und private Zusammenkunft mitgehört und beobachtet, und ihm der Haus- besitzer im Anschluss bedenkenlos von Jesus erzählt haben soll. Obwohl er erklärte, dass er ein gewisses Vertrauen unter seinen Klienten genoss, weshalb der Pfarrer ihm bedenkenlos vertraut habe, zielen seine Erklärun- gen hinsichtlich des Vertrauens lediglich auf seine Arbeitsleistung denn auf seine Vertrauenswürdigkeit respektive Verschwiegenheit als Person hin. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer dem Kunden über Bekannte oder Verwandte vorgestellt worden sei, zumal die entsprechenden Ausführungen verwirrend und unklar geblieben sind (vgl. SEM-Akte 42/25, F52-54, 60-61, SEM-Akte 56/15, F22-26). Der Vorhalt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör ver- letzt, ist zurückzuweisen, zumal Asylsuchende mit Unklarheiten in den ei- genen Aussagen nicht zwingend konfrontiert werden müssen und sich dies auch vorliegend nicht aufgedrängt hat. 5.5 Des Weiteren ergeben sich Zweifel an den Schilderungen des Be- schwerdeführers hinsichtlich seiner geltend gemachten Missionierung im Iran. Trotz mehrmaliger Nachfragen war er nicht in der Lage, konkrete Bei- spiele hierfür anzugeben. Seine Erklärungen zur Missionierung erschöpf- ten sich vorwiegend in Erklärungen über seine persönliche Glaubensan- sicht. Ferner erstaunt die von ihm geschilderte Sorglosigkeit seiner Missi- onierungsversuche. Seine Erklärung, er habe sich auf sein Gefühl und das gegenseitige Vertrauen während seiner Kundenbesuche verlassen, über- zeugt angesichts des erheblichen Risikos, verraten zu werden, in keiner Weise. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass er im Wissen darum, als Kon- vertit im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden zu können, le- diglich anhand des Aussehens eines Menschen die religiöse Einstellung erkannt und als vertrauenswürdig für das christliche Gespräch beurteilt ha- ben soll. Die fehlende Diskretion und das ledigliche Vertrauen in Gott er- scheint angesichts der nicht ungefährlichen Situation der Missionierung nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte 42/25, F106-118, F128; SEM-Akte 56/15, F22). Ebenso lässt sich aus seiner Erklärung, er rede sehr viel, nicht bereits eine Missionierungstätigkeit begründen. 5.6 Ferner überzeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdeführer wegen seines christlichen Glaubens behörd- lich gesucht worden sein soll. Ihren Ausführungen zum gesamtem Hergang der Hausdurchsuchung fehlt es insgesamt an Substanz und Realkennzei- chen. Sie beschrieb zwar die drei Herren, welche das Haus durchsucht

D-6093/2019 Seite 16 hätten und die von ihnen gefundene Tasche mit den christlichen respektive antiislamischen Schriften, ohne jedoch die weiteren Umstände der Haus- durchsuchung zu konkretisieren oder Details oder Nebensächliches anzu- fügen (vgl. SEM-Akte 44/18, F20-21, F28-36; SEM-Akte 60/13, F12). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihr erlebten Haus- durchsuchung sind wenig hilfreich und verbleiben vage und ungenau. Im Übrigen ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die überzeugende und ausführlich begründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. 5.7 Der Bericht der Schweizer Botschaft in J._______ bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der behördlichen Suche nach dem Be- schwerdeführer. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 11. Juli 2021 han- delt es sich bei den beglaubigten Kopien der drei Vorladungen, des Haft- respektive Durchsuchungsbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund ver- schiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Den in der Stellungnahme vom 20. September 2021 vorgebrachten Vorhalten zur Bot- schaftsabklärung kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht er- scheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen An- lass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauens- anwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informatio- nen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die Abweichungen lassen sich angesichts ihres Umfangs nicht – wie in der Stellungnahme vorgebracht – mit einem man- gelhaften iranischen Justizsystem erklären. Auch hat das Gericht mehr- mals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in J._______ als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 vom

31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5). 5.8 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung der Beschwerdeführenden zum Christentum als glaubhaft. Hingegen halten die Schilderungen der Suche nach dem Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive die Verurteilung des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei einer Rückkehr ins Heimat- land aufgrund seiner Konversion, verbunden mit seinem regelmässigen missionarischen Engagement in den sozialen Medien seit seiner Ausreise

D-6093/2019 Seite 17 aus dem Iran – insbesondere in der Schweiz – bei einer allfälligen Rück- kehr ins Heimatland asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Missionierung stelle ein zentrales Element seiner Glaubensausübung dar. Dieser könne er im Iran nicht ungefährdet nach- gehen. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch- lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vor- gesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün- den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren sol- cher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja- hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.). 6.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich pre- kär angesehen. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Zudem ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerin- nen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbeson- dere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hin- weise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ih- rem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Feb- ruar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli 2016).

Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht

D-6093/2019 Seite 18 verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die irani- schen Behörden einhergeht (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. De- zember 2017, Nr. 60342-16). Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christli- che Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Al- lein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, al- lenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung er- fährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorlie- gen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Be- kanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). 6.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerde- führers nicht bezweifelt (vgl. E. 5.3), weshalb sich die Frage stellt, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund einer aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glaubensüberzeugung respektive wegen Mis- sionierungsaktivitäten einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Aus dem pfarramtlichen Zeugnis vom 23. Dezember 2019 geht hervor, dass er innerhalb der evangelisch-reformierten Kirchge- meinde M._______ regelmässig in den hinteren Bänken an Gottesdiensten teilnehme, sich ansonsten eher im Hintergrund halte. Die Beschwerdefüh- rerin nehme seltener an den Gottesdiensten teil, wolle sich jedoch taufen lassen. Alleine aus diesen Aktivitäten kann nicht auf ein exponiertes Profil geschlossen werden und weitere Dokumente, welche ein solches bezeu- gen würden, liegen dem Gericht nicht vor. Demensprechend ist nicht davon

D-6093/2019 Seite 19 auszugehen, dass sie mit ihrer Glaubensausübung den iranischen Behör- den auffallen würden. Die behauptete Missionierungstätigkeit auf dem Fa- cebook-Profil des Beschwerdeführers respektive auf Instagram wurde nicht belegt, obwohl er während den Anhörungen zu Protokoll gab, regel- mässig Beiträge in den sozialen Medien zu posten, kritische Beiträge zu teilen und auf Instagram rund 820 Follower zu haben. Auch seine Erklä- rung, dass sein leicht geänderter Facebook-Name problemlos mit seinem richtigen Namen in Verbindung gebracht werden könnte und er somit leicht identifizierbar sei, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte 42/25, F185-187; SEM- Akte 56/15, F64-73). Insgesamt ist angesichts der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens in der Schweiz exponiert und dadurch den iranischen Behörden aufgefallen wäre. Schliesslich konnte er nicht überzeugend darlegen, in missionari- scher Weise seinen Glauben auszuüben, obwohl in der Beschwerde be- hauptet wird, die Missionierung stelle ein zentrales Element seiner Glau- bensausübung dar.

6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Aus- reise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Konversion in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei ihrer Ausreise aus dem Iran gefährdet war oder es zum heutigen Zeitpunkt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die vorgebrachten Verfolgungshandlungen kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach G._______ aufgrund dessen Hinwendung zum Christentum glaubhaft darzulegen vermochten.

E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.3 Einleitend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konversion respektive die Abwendung vom Islam und die Zuwendung zum Christentum nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer legte ausführlich dar, wie er sich für das Christentum zu interessieren begann. Seine Überlegungen und Gründe für den neuen Glauben, überzeugen ebenso wie sein vielfältiges diesbezügliches Wissen (vgl. SEM-Akte 42/25, F62-66, F73, F74-76, F85-91). Zudem liess er sich am 9. Oktober 2018 während seines Aufenthalts in G._______ taufen. Jedoch geht aus seinen Schilderungen nicht explizit hervor, inwiefern er sich sein Wissen in dem von ihm geschilderten Mass tatsächlich bereits im Heimatland aneignete. Dasselbe trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche angab, sich erstmals im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt zu haben. Aufgrund ihrer Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich beide Beschwerdeführenden erst im Ausland in intensiver Weise mit dem Christentum beschäftigten. So sie erklärte, im Iran nur wenig mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) über Glaubensfragen gesprochen zu haben. Er habe lediglich wenig Konkretes über den neuen Glauben erzählt, und nur manchmal mit ihr und ihrer Familie über religiöse Fragen gesprochen (vgl. SEM-Akte 44/18 F102-106; SEM-Akte 60/13, F6-9).

E. 5.4 Hingegen wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers, unter welchen Umständen er den Pfarrer kennengelernt haben soll, wenig schlüssig. Angesichts der gebotenen Vorsicht hinsichtlich der Glaubenspraktizierung des Christentums im Iran kann ihm nicht geglaubt werden, dass er anlässlich eines Kundenbesuchs in einem ihm fremden Haushalt eine christliche und private Zusammenkunft mitgehört und beobachtet, und ihm der Hausbesitzer im Anschluss bedenkenlos von Jesus erzählt haben soll. Obwohl er erklärte, dass er ein gewisses Vertrauen unter seinen Klienten genoss, weshalb der Pfarrer ihm bedenkenlos vertraut habe, zielen seine Erklärungen hinsichtlich des Vertrauens lediglich auf seine Arbeitsleistung denn auf seine Vertrauenswürdigkeit respektive Verschwiegenheit als Person hin. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer dem Kunden über Bekannte oder Verwandte vorgestellt worden sei, zumal die entsprechenden Ausführungen verwirrend und unklar geblieben sind (vgl. SEM-Akte 42/25, F52-54, 60-61, SEM-Akte 56/15, F22-26). Der Vorhalt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt, ist zurückzuweisen, zumal Asylsuchende mit Unklarheiten in den eigenen Aussagen nicht zwingend konfrontiert werden müssen und sich dies auch vorliegend nicht aufgedrängt hat.

E. 5.5 Des Weiteren ergeben sich Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend gemachten Missionierung im Iran. Trotz mehrmaliger Nachfragen war er nicht in der Lage, konkrete Beispiele hierfür anzugeben. Seine Erklärungen zur Missionierung erschöpften sich vorwiegend in Erklärungen über seine persönliche Glaubensansicht. Ferner erstaunt die von ihm geschilderte Sorglosigkeit seiner Missionierungsversuche. Seine Erklärung, er habe sich auf sein Gefühl und das gegenseitige Vertrauen während seiner Kundenbesuche verlassen, überzeugt angesichts des erheblichen Risikos, verraten zu werden, in keiner Weise. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass er im Wissen darum, als Konvertit im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden zu können, lediglich anhand des Aussehens eines Menschen die religiöse Einstellung erkannt und als vertrauenswürdig für das christliche Gespräch beurteilt haben soll. Die fehlende Diskretion und das ledigliche Vertrauen in Gott erscheint angesichts der nicht ungefährlichen Situation der Missionierung nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte 42/25, F106-118, F128; SEM-Akte 56/15, F22). Ebenso lässt sich aus seiner Erklärung, er rede sehr viel, nicht bereits eine Missionierungstätigkeit begründen.

E. 5.6 Ferner überzeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdeführer wegen seines christlichen Glaubens behördlich gesucht worden sein soll. Ihren Ausführungen zum gesamtem Hergang der Hausdurchsuchung fehlt es insgesamt an Substanz und Realkennzeichen. Sie beschrieb zwar die drei Herren, welche das Haus durchsucht hätten und die von ihnen gefundene Tasche mit den christlichen respektive antiislamischen Schriften, ohne jedoch die weiteren Umstände der Hausdurchsuchung zu konkretisieren oder Details oder Nebensächliches anzufügen (vgl. SEM-Akte 44/18, F20-21, F28-36; SEM-Akte 60/13, F12). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihr erlebten Hausdurchsuchung sind wenig hilfreich und verbleiben vage und ungenau. Im Übrigen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die überzeugende und ausführlich begründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.

E. 5.7 Der Bericht der Schweizer Botschaft in J._______ bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 11. Juli 2021 handelt es sich bei den beglaubigten Kopien der drei Vorladungen, des Haft- respektive Durchsuchungsbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund verschiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Den in der Stellungnahme vom 20. September 2021 vorgebrachten Vorhalten zur Botschaftsabklärung kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erscheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die Abweichungen lassen sich angesichts ihres Umfangs nicht - wie in der Stellungnahme vorgebracht - mit einem mangelhaften iranischen Justizsystem erklären. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in J._______ als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5).

E. 5.8 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung der Beschwerdeführenden zum Christentum als glaubhaft. Hingegen halten die Schilderungen der Suche nach dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive die Verurteilung des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Konversion, verbunden mit seinem regelmässigen missionarischen Engagement in den sozialen Medien seit seiner Ausreise aus dem Iran - insbesondere in der Schweiz - bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Missionierung stelle ein zentrales Element seiner Glaubensausübung dar. Dieser könne er im Iran nicht ungefährdet nachgehen.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.).

E. 6.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Zudem ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli 2016). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342-16). Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).

E. 6.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers nicht bezweifelt (vgl. E. 5.3), weshalb sich die Frage stellt, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund einer aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glaubensüberzeugung respektive wegen Missionierungsaktivitäten einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Aus dem pfarramtlichen Zeugnis vom 23. Dezember 2019 geht hervor, dass er innerhalb der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde M._______ regelmässig in den hinteren Bänken an Gottesdiensten teilnehme, sich ansonsten eher im Hintergrund halte. Die Beschwerdeführerin nehme seltener an den Gottesdiensten teil, wolle sich jedoch taufen lassen. Alleine aus diesen Aktivitäten kann nicht auf ein exponiertes Profil geschlossen werden und weitere Dokumente, welche ein solches bezeugen würden, liegen dem Gericht nicht vor. Demensprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrer Glaubensausübung den iranischen Behörden auffallen würden. Die behauptete Missionierungstätigkeit auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers respektive auf Instagram wurde nicht belegt, obwohl er während den Anhörungen zu Protokoll gab, regelmässig Beiträge in den sozialen Medien zu posten, kritische Beiträge zu teilen und auf Instagram rund 820 Follower zu haben. Auch seine Erklärung, dass sein leicht geänderter Facebook-Name problemlos mit seinem richtigen Namen in Verbindung gebracht werden könnte und er somit leicht identifizierbar sei, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte 42/25, F185-187; SEM-Akte 56/15, F64-73). Insgesamt ist angesichts der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens in der Schweiz exponiert und dadurch den iranischen Behörden aufgefallen wäre. Schliesslich konnte er nicht überzeugend darlegen, in missionarischer Weise seinen Glauben auszuüben, obwohl in der Beschwerde behauptet wird, die Missionierung stelle ein zentrales Element seiner Glaubensausübung dar.

E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Konversion in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei ihrer Ausreise aus dem Iran gefährdet war oder es zum heutigen Zeitpunkt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Januar 2017 (18. Dey 1396) – vorgeladen worden sei. Sodann liege eine weitere Vorladung vom 4. Juli 2017 (13. Tir 1396) für eine den Beschwer- deführer betreffende Gerichtsverhandlung vom 13. September 2017 (22. Schahriwar 1396) und das daraufhin ergangene Gerichtsurteil vom

13. September 2017 vor. Diese Dokumente würden ihre Verfolgung stüt- zen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-6093/2019 Seite 20 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-

D-6093/2019 Seite 21 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).

E. 8.4.2 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprechen. Beide Beschwerdeführenden sind jung, gesund und verfügen über einen soliden schulischen und beruflichen Hintergrund, wobei die Beschwerdeführerin während sechs Jahren als (…) sowie drei Jahren als (…) und der Beschwerdeführer zuletzt als (…) arbei- tete. Unter anderem leben die Eltern respektive die Schwiegereltern res- pektive die Grosseltern der Beschwerdeführenden im Iran, womit ein fami- liäres Netzwerk vorhanden ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden in medizinischer Behandlung wären. Dank der er- wähnten Umstände wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Der gemeinsame Sohn ist zum Zeit- punkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fünf Jahre alt und lebt seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Die Hauptbezugspersonen sind nach wie vor die Eltern. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht anzunehmen, womit auch unter Beachtung des Kindswohls einer Rückkehr in den Iran nichts entgegensteht.

D-6093/2019 Seite 22

E. 8.4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammen- hang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht ge- eignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stel- len. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Voll- zugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugs- modalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugs- hindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom

19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen- verfügung 20. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'124.80 ein. Dabei ging er von einem

D-6093/2019 Seite 23 Stundenansatz von Fr. 300.– aus. Mit Zwischenverfügung vom 20. Novem- ber 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtli- chen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint ange- messen, wobei die Eingabe vom 20. September 2021 nicht in die Kosten- note einkalkuliert wurde. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Ho- norar von Fr. 2’662.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6093/2019 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’662.– zulasten der Gerichtskasse zugespro- chen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6093/2019 Urteil vom 28. Dezember 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, im November oder Dezember 2016 sein Heimatland. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind, beide ebenfalls iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliessen am 21. Dezember 2016 ihr Heimatland. Am 15. Juni 2019 reisten die Beschwerdeführenden gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 24. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) beider Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ statt. A.c Am 10. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen befragt. Gleichentags verzichteten die Beschwerdeführenden mittels schriftlicher Erklärung auf die amtliche Rechtsverbeiständung. Die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin fand am 11. Juli 2019 statt. A.d Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren aufgenommen und dem Kanton E._______ zugewiesen. A.e Eine ergänzende Anhörung in Rahmen des erweiterten Verfahrens des Beschwerdeführers fand am 6. August 2019 statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Oktober 2019 ergänzend angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin erklärte, sie stamme aus F._______ und sei verheiratet. Als sie noch im Iran gelebt habe, sei sie Atheistin gewesen. Ihre Familie sei nicht streng gläubig gewesen und sei über ihre Einstellung zum Islam informiert gewesen. Es habe deshalb keine Probleme gegeben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass während eines Aufenthalts ihres Ehemannes (der Beschwerdeführer) zwecks einer geistlichen Weiterbildung in G._______ drei Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Dabei hätten sie einige Bücher und Artikel, welche ihrem Mann gehört hätten, gefunden und beschlagnahmt. Nachdem sie sich mehrmals nach dem Grund der Hausdurchsuchung habe erkundigen wollen, hätten die Personen gedroht, ihren Mann zu verhaften und danach zu hängen. Nachdem die Beamten gegangen seien, habe sie ihren Vater und den Schwiegervater um Hilfe gebeten. Diese hätten aufgrund ihrer Schilderungen vermutet, der Ettelaat (iranisches Ministerium für Nachrichtenwesen) suche den Beschwerdeführer, und in der Folge beschlossen, sie und ihren Sohn zu ihrem Ehemann nach G._______ zu bringen. Während der drei oder vier Tage, während welchen sie sich nach dem Vorfall noch im Iran aufgehalten habe, sei nichts mehr vorgefallen. Sie habe auch problemlos ausreisen können. In G._______ habe sie sich mit verschiedenen Religionen auseinandergesetzt und in H._______ den Entschluss gefasst, den christlichen Glauben anzunehmen. Obwohl sie offiziell noch nicht konvertiert sei, habe sie vor, sich in der Schweiz taufen lassen. B.b Der Beschwerdeführer legte dar, er stamme aus F._______, wo er aufgewachsen und mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn bis zur Ausreise aus dem Iran gelebt habe. Während elf Jahren habe er sich als Freiwilliger beim roten Halbmond engagiert und bei Bedarf bei Katastrophen ausgeholfen. Im Rahmen seiner Berufstätigkeit als (...) sei er aufgrund der Klientenbesuche häufig unterwegs gewesen. 2015 habe er während seiner Arbeit einen Pfarrer namens I._______ kennengelernt, welcher ihm vom christlichen Glauben erzählt habe. Daraufhin habe er sich einer Gruppe von Gläubigen angeschlossen und sich mit ihnen ein- bis zweimal wöchentlich in einer Hauskirche in J._______ getroffen. Ungefähr zwei oder drei Monate nachdem er den Pfarrer kennengelernt habe, sei er - jedoch inoffiziell - konvertiert und habe angefangen zu missionieren, indem er während seiner beruflichen Kundenbesuche mit Leuten über das Christentum gesprochen und Artikel mit christlichen Inhalten verteilt habe. Zudem habe er Werbung für Israel gemacht, sich selber als Zionist gesehen und den Islam als eine Religion des Teufels bezeichnet. Im November oder Dezember 2016 (Monat Azar 1395) sei er für einige Tage nach G._______ gereist, wo er bereits zuvor einmal gewesen sei, um sich in einer internationalen Kirche über den christlichen Glauben weiterzubilden. Während dieses Auslandaufenthalts hätten unbekannte Personen, mutmasslich Revolutionswächter, seine Wohnung durchsucht und dabei verschiedene christliche Schriften, wie zwei Evangelien sowie einige Auszüge aus den «satanischen Versen» von Salman Rushdie gefunden und diese beschlagnahmt. Seine Ehefrau und sein Sohn seien anwesend gewesen und man habe ihr gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) wegen diesen Taten verhaftet und danach hingerichtet werden würde. Nach diesem Vorfall hätten ihm sein Vater sowie auch sein Schwiegervater geraten, nicht mehr in den Iran zurückzukehren. Einige Tage später seien ihm seine Ehefrau und sein Sohn nach G._______ gefolgt. Dort habe er sich weiterhin mit dem christlichen Glauben beschäftigt, sei offiziell konvertiert und habe angefangen, in den sozialen Medien, wie etwa Facebook und Instagram aktiv zu werden sowie Beiträge mit religiösen Inhalten zu teilen. Nachdem das Visum für G._______ nicht mehr verlängert worden sei, hätten sich die Beschwerdeführenden zuerst in H._______ aufgehalten, um später in die Schweiz einzureisen. Den Akten liegen eine Kopie der Nationalitätenkarte des Beschwerdeführers, eine Kopie der Identitätskarte und der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Taufurkunde des Beschwerdeführers der International Church (...) (G._______) bei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 - eröffnet am 18. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung verfügt. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualbegehren stellten sie den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann wurde beantragt, die der Beschwerde beigelegten Beweismittel 3 bis 7 durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzen zu lassen. Dabei handle es sich um Kopien eines Haftbefehls, dreier Vorladungen sowie eines Gerichtsurteils. Der Beschwerde wurde weiter eine aktuelle Fürsorgebestätigung beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 Stellung zu den neuen Beweismitteln. G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 replizierten die Beschwerdeführenden und legten folgende Beweismittel zu den Akten: eine Generalvollmacht an den Vater des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2010, eine Vollmacht vom 21. Oktober 2019, verschiedene Fotos und ein pfarramtliches Zeugnis vom 23. Dezember 2019. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden Beweismittel in Kopie sowie eine Kostennote ein und verwiesen darauf, dass die Beweismittel im Original vom Schweizerischen Zoll zuhanden des SEM sichergestellt worden und beizuziehen seien. I. Die sichergestellten Beweismittel wurden inklusive Übersetzungen mittels des SEM zu den Akten genommen. J. Am 9. Juni 2021 wurde die Schweizerische Vertretung in J._______ um Abklärungen ersucht. K. Mit Abklärungsbericht vom 11. Juli 2021 teilte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in J._______ mit, bei den eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente handle es sich um offensichtliche Fälschungen und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Iran gesucht werde. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2021 respektive 20. August 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu der Botschaftsabklärung gewährt. M. Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 Stellung zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in J._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Konversion sowie der Verbreitung des Christentums von den iranischen Behörden verfolgt worden, nicht geglaubt werden könne. Des Weiteren sei die nach der Flucht ins Ausland erfolgte Konversion der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant. 4.1.2 Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden sei. In stereotyper Weise habe sie auf die ihr gestellte offene Frage, weshalb sie ihr Heimatland Iran verlassen habe, erklärt, dass eine Gruppe von Männern gekommen sei und diese ihr Haus durchsucht hätten, als sich ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) in G._______ aufgehalten habe. Auch auf Nachfrage hin seien ihre Antworten zur Hausdurchsuchung detaillos geblieben. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer die Umstände, weshalb er gesucht worden sei, nicht überzeugend erklären können. Seine diesbezüglichen Ausführungen hätten sich darauf beschränkt, dass die Behörden irgendwie erfahren haben mussten, dass er gepredigt, schlecht über den Islam gesprochen und sich dem Christentum zugewandt habe, weshalb er nun gesucht werde. Auf die Frage, wie die iranischen Behörden davon erfahren hätten, habe er lediglich dargelegt, dass mutmasslich ein Kunde, mit welchem er während seiner Arbeit über Religion gesprochen habe, ihn verraten haben müsse. Einen konkreten Verdacht, um welche Person es sich dabei handle, habe er hingegen nicht angeben können. Weiter verbleibe es unklar, weshalb die Hausdurchsuchung gerade zum Zeitpunkt, als er in G._______ gewesen sei, stattgefunden habe. Zudem würde die Tatsache, dass bei ihm Auszüge aus den «satanischen Versen» von Salman Rushdie sowie die Evangelien gefunden worden seien, nicht bereits auf eine Missionierung hindeuten. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Identität der Personen, welche sein Haus durchsucht hätten, gemacht. Einerseits habe er erläutert, dass er nicht dabei gewesen sei und ihm seine Ehefrau erzählt habe, von Personen in ziviler Kleidung bedroht worden zu sein und er mit dem Tod durch Erhängen rechnen müsse. Anderseits habe er erklärt, dass es sich bei den Leuten um «Wächter der islamischen Revolution» handeln würde, wohingegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, es habe sich dabei um Personen des Ettelaat gehandelt. Es sei zudem nicht verständlich, weshalb sie selber nicht gewusst habe, um welche Leute es sich handelte, jedoch ihr Vater respektive der Schwiegervater und deren Freunde gewusst haben sollen, dass es Mitarbeitende des Ettelaat gewesen seien, obwohl beide nicht anwesend gewesen seien und somit nicht hätten wissen können, wer die Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Weiter habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, wie er den Pfarrer kennengelernt habe. 4.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Aktivitäten auf den sozialen Medien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe belegen können, dass die iranischen Behörden auch tatsächlich Kenntnis von seinen Beiträgen hätten. Seine diesbezüglichen Antworten seien nicht überzeugend. Zudem wäre es auch bei Wahrunterstellung für die iranischen Behörden nicht möglich, ihn zu identifizieren, zumal er mit anderem Namen auf Facebook auftrete, weshalb es insgesamt nicht vorstellbar sei, dass ihn die iranischen Behörden hätten als Konvertiten identifizieren können. Sodann sei festzustellen, dass, wenn er tatsächlich von den iranischen Behörden beobachtet worden wäre, nicht legal mit seinem eigenen Pass das Land hätte verlassen können. 4.1.4 Zudem gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland als Konvertitin identifiziert worden sei. Die Vermutung, der iranische Geheimdienst habe Gespräche mit ihren Familienangehörigen belauscht und ihr Ehemann sei mutmasslich als Konvertit identifiziert worden, würde nicht genügen, um ein tatsächliches objektives Verfolgungsinteresse an ihr auszulösen. Überdies seien keine Probleme von ihren Familienangehörigen wegen des Glaubenswechsels zu erwarten, zumal diese sich für das Christentum interessieren und Fragen stellen würden. Auch sei zwischenzeitlich eine Schwester konvertiert. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden führten aus, dass sich seit dem Ergehen des negativen Asylentscheids neue Tatsachen ergeben hätten. Sie hätten im Iran überprüfen lassen, ob ein Verfahren hängig oder ein Urteil gegen sie ergangen sei. Die vom Vater des Beschwerdeführers beauftragte Anwältin habe einem Angestellten des Gerichts Geld bezahlt, damit dieser das gerichtsinterne System durchsuche. Dabei habe sich herausgesellt, dass ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer vorliege. Den entsprechenden Akten könne entnommen werden, dass bereits am 14. Dezember 2016 (24. Azar 1395) ein Hausdurchsuchungs- respektive Haftbefehl ergangen sei, weshalb es in der Folge zur von der Beschwerdeführerin beschriebenen Hausdurchsuchung gekommen sei. Aus den weiteren Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Mal - ein erstes Mal am 31. Dezember 2016 (11. Dey 1395) und ein weiteres Mal am 7. Januar 2017 (18. Dey 1396) - vorgeladen worden sei. Sodann liege eine weitere Vorladung vom 4. Juli 2017 (13. Tir 1396) für eine den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsverhandlung vom 13. September 2017 (22. Schahriwar 1396) und das daraufhin ergangene Gerichtsurteil vom 13. September 2017 vor. Diese Dokumente würden ihre Verfolgung stützen. 4.2.2 Des Weiteren seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Hausdurchsuchung durchaus glaubhaft. Sie habe die Männer detailliert beschrieben und den Hergang geschildert. Ausserdem habe sie sich im Moment des Ereignisses in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden, was auch aus den eingeflochtenen Details ihrer Ausführungen hervorgehe. So habe sie etwa ausgeführt, dass sich der Schock der Hausdurchsuchung später auch körperlich bemerkbar gemacht habe, indem sie ihren Sohn seit dem Vorfall nicht mehr habe stillen können. Zudem habe sie die Hausdurchsuchung in der darauffolgenden, drei Monate später angesetzten Anhörung übereinstimmend erzählt. 4.2.3 Dem Vorhalt der mangelnden Glaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer weder die Gründe der Hausdurchsuchung, noch die behördliche Suche nach ihm habe darlegen können, könne nicht gefolgt werden. Einerseits sei er nicht anwesend gewesen und habe offen zugegeben, nicht mehr zu wissen, weshalb er nicht detaillierter über den Vorfall habe sprechen können. Anderseits habe es zuvor keine Anzeichen dafür gegeben, dass er verfolgt werde. Ausserdem sei es naheliegend, dass die iranischen Behörden sein Tun bemerkt hätten, da er sich über ein Jahr in missionarischer und exponierter Weise im Iran betätigt habe und zahlreiche Personen seine religiöse Einstellung gekannt hätten. Dieser Gefahr sei er sich bewusst gewesen und sei bei seinen Gesprächen mit den Kunden vorsichtig gewesen. 4.2.4 Die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Widersprüche seien minim und leicht aufzulösen. So sei zum Widerspruch der Identität der Personen, welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorfalls nicht gewusst habe, wer diese Leute seien. Deshalb habe sie bei ihrem Vater sowie ihren Schwiegervater um Rat gefragt. Da diese das iranische System besser kennen würden und über mehr Lebenserfahrung verfügten, seien sie schliesslich zum Schluss gekommen, dass es sich um den Ettelaat handeln müsse. Zudem gehe aus den Ausführungen beider Beschwerdeführenden insgesamt hervor, dass es sich im Zusammenhang mit der Identität der Personen, welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, um Mutmassungen handeln würde. Auch die Ungereimtheit bezüglich dem Kennenlernen des Pfarrers sei minim. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhalten, sich zu diesem Widerspruch zu äussern, womit ihm das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Glaubensänderung der Beschwerdeführenden als solche von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden sei, die ihnen nicht geglaubte Verfolgung sei hingegen durch die Eingabe der Gerichtsdokumente nun nachweislich belegt. Ausserdem würden weitere Details der Anhörungen darauf hinweisen, dass die Konversion des Beschwerdeführers sowie seine missionarischen Aktivitäten den iranischen Behörden bekannt sein müssten. Zudem habe er die Aufmerksamkeit durch die Aufenthalte in G._______ auf sich gelenkt. Es treffe zwar zu, dass die iranischen Behörden nicht über die atheistische Einstellung der Beschwerdeführerin informiert gewesen seien, jedoch sei zwischenzeitlich auch die Schwester konvertiert. Ausserdem seien zahlreiche Verwandte und Bekannte über ihre Konversion informiert. Dies würde die Gefahr, entdeckt zu werden, erheblich erhöhen. 4.3 Sodann treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem vollen Namen auf Facebook auftrete, jedoch bedürfe es nicht besonderer Kenntnisse und Zeit, sein Profil ausfindig zu machen, zumal lediglich sein Vorname zu «K._______» geändert worden sei. Obwohl er in seinem Instagram-Profil mit einem fiktiven Namen auftrete, habe er dort zahlreiche Follower, was das Auffinden seines Profils auch für die iranischen Behörden sehr erleichtere. Zudem gehe aus den Beiträgen beider Profile sein regelmässiges, religiöses Engagement hervor. Verschiedenen Berichten zufolge würden die iranischen Behörden nicht davor zurückschrecken, konvertierte Personen auch im Ausland aufzuspüren, wobei die Überwachung bereits in der Kontrolle der sozialen Medien beginne. Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) existiere eine iranische «Cyber Unit», welche sämtliche regimekritischen Äusserungen auf dem Internet aufspüren könne. Da insbesondere der Beschwerdeführer im Heimatland verfolgt worden sei und sich bereits exponiert habe, sei die Gefahr einer Überwachung im Ausland erheblich gesteigert. Zahlreichen Berichten sowie der Rechtsprechung zufolge sei die Menschenrechtslage im Iran im Allgemeinen und im Besonderen für Christen und Christinnen äusserst schwierig. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter Anderem zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Gemäss einem Urteil des EGMR sei eine gerichtlich verhängte Strafe vom 70 Peitschenhieben als Folter im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) qualifiziert worden. 4.4 Des Weiteren sei der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Iran in starkem Mass in den sozialen Medien aktiv und es müsse davon ausgegangen werden, dass er deshalb von den iranischen Behörden überwacht werde. Bei einer Rückkehr würde eine reelle Gefahr einer persönlichen Notlage bestehen, da für beide Beschwerdeführenden der Glaube zentral sei und der Ausübung eine hohe Bedeutung beigemessen werde, jedoch im Heimatland nicht möglich sei. Sodann sei abschliessend auf das Urteil des EGMR AA. c. Suisse hinzuweisen, wonach der Gerichtshof es als wesentlich betrachtet habe, im Falle einer Rückführung die Glaubensausübung ex nunc und die Absichten im Falle einer Rückkehr eingehend zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz regelmässig die Kirche besuchten sowie in regem Austausch mit dem Pfarrer ihrer Wohngemeinde und deren Gläubigen seien. Schliesslich stelle die Missionierung einen fundamentalen Bestandteil ihres christlichen Glaubens dar. 4.5 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu den neu eingereichten Beweismitteln und kam zum Schluss, dass sich der Inhalt der Gerichtsdokumente zwar mit den Aussagen der Beschwerdeführenden decke, die Dokumente jedoch Widersprüche aufweisen würden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in den Besitz des Haft- respektive des Durchsuchungsbefehls gelangt sein könne, da dieses Dokument im Iran dem einzelnen Bürger üblicherweise nicht zugänglich gemacht würde und nur von Justizbeamten eingesehen werden könne, wobei die beauftragte Person nicht in diese Kategorie falle. Bei den drei vorgelegten Vorladungen fehle die Unterschrift des Gerichtsvollziehers, welcher die Vorladungen hätte übergeben sollen. Selbst bei nicht erfolgter Zustellung der Vorladungen, hätte der Gerichtsvollzieher, wie es üblich sei, seine Unterschrift auf der Kopie der Vorladungen anbringen müssen. Zudem werde ein Haftbefehl in der Regel erst nach einer Vorladung ausgestellt. Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Hausdurchsuchung seien aufgrund offensichtlicher Widersprüche und unzureichend begründeter Aussagen nicht plausibel gemacht worden. Daran würde ihre geltend gemachte psychisch schlechte Verfassung aufgrund der Hausdurchsuchung nichts ändern. 4.6 Die Beschwerdeführenden nahmen Stellung zu den von der Vorinstanz als nicht authentisch qualifizierten Gerichtsdokumenten. Hinsichtlich des Durchsuchungsbefehls sei anzumerken, dass dieser zeitlich vor den drei nachfolgenden Vorladungen ergangen sei. Es sei im Iran üblich, dass die zuständige Behörde die Kompetenz erhalte, eine Person festzunehmen, falls die erfolgte Hausdurchsuchung dazu einen Anlass biete. Weiter könnten zwei neue Beweismittel (in Kopie) eingereicht werden, wobei es sich beim ersteren um eine Generalvollmacht des Beschwerdeführers zuhanden seines Vaters vom 19. Mai 2010 (29. 2. 1389) handle und beim zweiten um eine Vollmacht vom 21. Oktober 2019 (29.7.1398) der registrierten Anwältin L._______. Letztere habe alle Gerichtsdokumente notariell beglaubigen lassen, was sich aus den Stempeln auf den Dokumenten ergebe. Dem Vorhalt, die drei Vorladungen müssten über eine Unterschrift des Gerichtsboten verfügen, ansonsten es sich dabei nicht um Originaldokumente handeln könne, sei entgegenzusetzen, dass es fraglich sei, ob auch die Vorladungen in den behördlichen Dossiers unterschrieben sein müssten. Da es sich vorliegend um solche handle, dürfe davon ausgegangen werden, dass sowohl Unterschrift, als auch Stempel fehlen würden. Dies würde die Dokumente nicht zu gefälschten machen. Die Originale der beiden Vollmachten seien noch nicht eingetroffen, würden aber bei Erhalt umgehend zu den Akten gereicht. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme habe, ein entsprechender Arztbericht werde bei Erhalt eingereicht. 4.7 Zu den Abklärungen der Botschaftsanfrage verwiesen die Beschwerdeführenden eingangs auf den grundsätzlich eingeschränkten Beweiswert von Botschaftsabklärungen, insbesondere derer aus dem Iran. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die für die Abklärungen beauftragte Person unabhängig und neutral sei, wenn deren Identität nicht bekannt gegeben werde. Vorliegend werde mit den Standards des iranischen Justizsystems argumentiert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2009/28 das dortigen Justizsystem als grundsätzlich miserabel und mangelhaft bezeichnet habe. Dass sich die Lage nicht verbessert habe, gehe aus neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedenen aktuellen Berichten hervor. Die Ergebnisse der Botschaftsanfrage überzeugten insbesondere vor dem Hintergrund nicht, dass Abweichungen der gängigen juristischen Terminologie und angeblich fehlerhafte Bezeichnung des Gerichts sowie das Fehlen eines Gesetzesartikels im Urteil als Beweise für die Fälschung der betreffenden Dokumente herangezogen worden seien. Zu der Anwältin, welche verbotenerweise die Gerichtsunterlagen beschafft habe, sei festzuhalten, dass diese nachvollziehbarerweise aus Angst bestreite, den Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten zu haben. Zudem sei es seitens der Beschwerdeführenden unbestritten, dass sie den Iran auf legale Weise verlassen hätten. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die vorgebrachten Verfolgungshandlungen kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach G._______ aufgrund dessen Hinwendung zum Christentum glaubhaft darzulegen vermochten. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Einleitend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Konversion respektive die Abwendung vom Islam und die Zuwendung zum Christentum nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer legte ausführlich dar, wie er sich für das Christentum zu interessieren begann. Seine Überlegungen und Gründe für den neuen Glauben, überzeugen ebenso wie sein vielfältiges diesbezügliches Wissen (vgl. SEM-Akte 42/25, F62-66, F73, F74-76, F85-91). Zudem liess er sich am 9. Oktober 2018 während seines Aufenthalts in G._______ taufen. Jedoch geht aus seinen Schilderungen nicht explizit hervor, inwiefern er sich sein Wissen in dem von ihm geschilderten Mass tatsächlich bereits im Heimatland aneignete. Dasselbe trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche angab, sich erstmals im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt zu haben. Aufgrund ihrer Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich beide Beschwerdeführenden erst im Ausland in intensiver Weise mit dem Christentum beschäftigten. So sie erklärte, im Iran nur wenig mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) über Glaubensfragen gesprochen zu haben. Er habe lediglich wenig Konkretes über den neuen Glauben erzählt, und nur manchmal mit ihr und ihrer Familie über religiöse Fragen gesprochen (vgl. SEM-Akte 44/18 F102-106; SEM-Akte 60/13, F6-9). 5.4 Hingegen wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers, unter welchen Umständen er den Pfarrer kennengelernt haben soll, wenig schlüssig. Angesichts der gebotenen Vorsicht hinsichtlich der Glaubenspraktizierung des Christentums im Iran kann ihm nicht geglaubt werden, dass er anlässlich eines Kundenbesuchs in einem ihm fremden Haushalt eine christliche und private Zusammenkunft mitgehört und beobachtet, und ihm der Hausbesitzer im Anschluss bedenkenlos von Jesus erzählt haben soll. Obwohl er erklärte, dass er ein gewisses Vertrauen unter seinen Klienten genoss, weshalb der Pfarrer ihm bedenkenlos vertraut habe, zielen seine Erklärungen hinsichtlich des Vertrauens lediglich auf seine Arbeitsleistung denn auf seine Vertrauenswürdigkeit respektive Verschwiegenheit als Person hin. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer dem Kunden über Bekannte oder Verwandte vorgestellt worden sei, zumal die entsprechenden Ausführungen verwirrend und unklar geblieben sind (vgl. SEM-Akte 42/25, F52-54, 60-61, SEM-Akte 56/15, F22-26). Der Vorhalt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt, ist zurückzuweisen, zumal Asylsuchende mit Unklarheiten in den eigenen Aussagen nicht zwingend konfrontiert werden müssen und sich dies auch vorliegend nicht aufgedrängt hat. 5.5 Des Weiteren ergeben sich Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend gemachten Missionierung im Iran. Trotz mehrmaliger Nachfragen war er nicht in der Lage, konkrete Beispiele hierfür anzugeben. Seine Erklärungen zur Missionierung erschöpften sich vorwiegend in Erklärungen über seine persönliche Glaubensansicht. Ferner erstaunt die von ihm geschilderte Sorglosigkeit seiner Missionierungsversuche. Seine Erklärung, er habe sich auf sein Gefühl und das gegenseitige Vertrauen während seiner Kundenbesuche verlassen, überzeugt angesichts des erheblichen Risikos, verraten zu werden, in keiner Weise. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass er im Wissen darum, als Konvertit im Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden zu können, lediglich anhand des Aussehens eines Menschen die religiöse Einstellung erkannt und als vertrauenswürdig für das christliche Gespräch beurteilt haben soll. Die fehlende Diskretion und das ledigliche Vertrauen in Gott erscheint angesichts der nicht ungefährlichen Situation der Missionierung nicht nachvollziehbar (vgl. SEM-Akte 42/25, F106-118, F128; SEM-Akte 56/15, F22). Ebenso lässt sich aus seiner Erklärung, er rede sehr viel, nicht bereits eine Missionierungstätigkeit begründen. 5.6 Ferner überzeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdeführer wegen seines christlichen Glaubens behördlich gesucht worden sein soll. Ihren Ausführungen zum gesamtem Hergang der Hausdurchsuchung fehlt es insgesamt an Substanz und Realkennzeichen. Sie beschrieb zwar die drei Herren, welche das Haus durchsucht hätten und die von ihnen gefundene Tasche mit den christlichen respektive antiislamischen Schriften, ohne jedoch die weiteren Umstände der Hausdurchsuchung zu konkretisieren oder Details oder Nebensächliches anzufügen (vgl. SEM-Akte 44/18, F20-21, F28-36; SEM-Akte 60/13, F12). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihr erlebten Hausdurchsuchung sind wenig hilfreich und verbleiben vage und ungenau. Im Übrigen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die überzeugende und ausführlich begründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. 5.7 Der Bericht der Schweizer Botschaft in J._______ bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 11. Juli 2021 handelt es sich bei den beglaubigten Kopien der drei Vorladungen, des Haft- respektive Durchsuchungsbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund verschiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Den in der Stellungnahme vom 20. September 2021 vorgebrachten Vorhalten zur Botschaftsabklärung kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erscheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die Abweichungen lassen sich angesichts ihres Umfangs nicht - wie in der Stellungnahme vorgebracht - mit einem mangelhaften iranischen Justizsystem erklären. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in J._______ als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5). 5.8 Nach dem Gesagten qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung der Beschwerdeführenden zum Christentum als glaubhaft. Hingegen halten die Schilderungen der Suche nach dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive die Verurteilung des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Konversion, verbunden mit seinem regelmässigen missionarischen Engagement in den sozialen Medien seit seiner Ausreise aus dem Iran - insbesondere in der Schweiz - bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Die Missionierung stelle ein zentrales Element seiner Glaubensausübung dar. Dieser könne er im Iran nicht ungefährdet nachgehen. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.). 6.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Zudem ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es gibt auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt (vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Families opening doors to refugees, 18. Juli 2016). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland, vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342-16). Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt jedoch grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). 6.4 Vorliegend wird die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers nicht bezweifelt (vgl. E. 5.3), weshalb sich die Frage stellt, inwiefern er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund einer aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glaubensüberzeugung respektive wegen Missionierungsaktivitäten einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Aus dem pfarramtlichen Zeugnis vom 23. Dezember 2019 geht hervor, dass er innerhalb der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde M._______ regelmässig in den hinteren Bänken an Gottesdiensten teilnehme, sich ansonsten eher im Hintergrund halte. Die Beschwerdeführerin nehme seltener an den Gottesdiensten teil, wolle sich jedoch taufen lassen. Alleine aus diesen Aktivitäten kann nicht auf ein exponiertes Profil geschlossen werden und weitere Dokumente, welche ein solches bezeugen würden, liegen dem Gericht nicht vor. Demensprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrer Glaubensausübung den iranischen Behörden auffallen würden. Die behauptete Missionierungstätigkeit auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers respektive auf Instagram wurde nicht belegt, obwohl er während den Anhörungen zu Protokoll gab, regelmässig Beiträge in den sozialen Medien zu posten, kritische Beiträge zu teilen und auf Instagram rund 820 Follower zu haben. Auch seine Erklärung, dass sein leicht geänderter Facebook-Name problemlos mit seinem richtigen Namen in Verbindung gebracht werden könnte und er somit leicht identifizierbar sei, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte 42/25, F185-187; SEM-Akte 56/15, F64-73). Insgesamt ist angesichts der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubens in der Schweiz exponiert und dadurch den iranischen Behörden aufgefallen wäre. Schliesslich konnte er nicht überzeugend darlegen, in missionarischer Weise seinen Glauben auszuüben, obwohl in der Beschwerde behauptet wird, die Missionierung stelle ein zentrales Element seiner Glaubensausübung dar. 6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Konversion in asylrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie bei ihrer Ausreise aus dem Iran gefährdet war oder es zum heutigen Zeitpunkt zu sein. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 8.4.2 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Beide Beschwerdeführenden sind jung, gesund und verfügen über einen soliden schulischen und beruflichen Hintergrund, wobei die Beschwerdeführerin während sechs Jahren als (...) sowie drei Jahren als (...) und der Beschwerdeführer zuletzt als (...) arbeitete. Unter anderem leben die Eltern respektive die Schwiegereltern respektive die Grosseltern der Beschwerdeführenden im Iran, womit ein familiäres Netzwerk vorhanden ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden in medizinischer Behandlung wären. Dank der erwähnten Umstände wird es den Beschwerdeführenden möglich sein, sich in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Der gemeinsame Sohn ist zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fünf Jahre alt und lebt seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Die Hauptbezugspersonen sind nach wie vor die Eltern. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht anzunehmen, womit auch unter Beachtung des Kindswohls einer Rückkehr in den Iran nichts entgegensteht. 8.4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung 20. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'124.80 ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei die Eingabe vom 20. September 2021 nicht in die Kostennote einkalkuliert wurde. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2'662.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'662.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: