opencaselaw.ch

D-2439/2019

D-2439/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus B._______ stammend, gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder (N [...]) Ende Oktober 2018 respektive am 7.8.1397 ihr Heimatland. Am 15. November 2018 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Mit Zuweisungsentscheid vom 16. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin dem C._______ zugewiesen und am 22. November 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen. Am 28. Februar 2019 fand die Erstbefragung statt. Am 30. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe nach ihrem Maturaabschluss während zwei Semestern an der Universität in B._______ (...)wissenschaften studiert. Dort habe sie D._______ (nachfolgend: H.), eine Mitstudentin, kennengelernt und es sei zu einer engen Freundschaft gekommen. Diese habe sich ihr bald offenbart und erklärt, dass sie sich zuhause unglücklich fühle und einer Partei, deren Namen sie jedoch nicht erwähnt habe, beitreten möchte. Eines Tages sei H. verschwunden und die Mutter von H. habe sich in der Folge bei der Beschwerdeführerin nach dem möglichen Verbleib ihrer Tochter erkundigt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihr erzählt, dass H. «zu einer Partei gegangen» sei und sie über Instagram in Kontakt stehen würden. Sie und ihre Eltern seien von der Mutter von H. und deren Brüdern, welche für die Regierung gearbeitet hätten, unter Druck gesetzt und bedroht worden. Ungefähr eine Woche später seien sie und ihr Vater aufgefordert worden, sich bei der Polizei zu melden. Dort habe man sie über H. befragt und in der Folge gehen lassen. Am nächsten Tag gegen Mitternacht seien Beamte des iranischen Geheimdienstes Ettelaat bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten zuerst das Haus durchsucht sowie einige Bücher und einen Laptop beschlagnahmt, um danach sie und ihren Vater in Handschellen abzuführen. In einem Verhörraum habe man sie aufgefordert, alle Informationen, welche sie zu H. gehabt habe, aufzuschreiben. Nachdem ein Beamter ihr Schreiben gelesen habe, habe er sie mehrmals geohrfeigt, sie erniedrigt, unsittlich berührt und ihr unterstellt, dass sie Leute zur Partei schicken würde. Am nächsten Tag habe man sie und ihren Vater unter der Bedingung, B._______ nicht zu verlassen, freigelassen. Um sich von diesen Ereignissen zu erholen, seien sie einige Tage nach E._______ gefahren. In der Nacht hätten ihre Nachbarn angerufen und erzählt, dass Leute gekommen seien und die Fensterscheiben ihres Familienhauses zerstört hätten. Weiter sei ihnen geraten worden, nicht mehr zurückzukehren. Während ungefähr drei bis vier Nächten seien sie bei einer Tante geblieben, bevor sie illegal mittels verschiedener Fahrzeuge ausgereist seien. In den Akten befinden sich die Shenasnameh und der Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin, ein psychiatrisches Konsilium vom 6. März 2019, verschiedene Unterlagen betreffend die aufenthaltsrechtliche respektive asylrechtliche Situation der im Ausland lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin und ein von ihr handverfasstes Schreiben inklusive einer Übersetzung in deutscher Sprache. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte noch am gleichen Tag ihr Mandat nieder. F. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei sie aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Als weiteren Eventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann beantragte sie, die Akten des Verfahrens N (...) seien beizuziehen und ihr Verfahren sei mit jenem Verfahren koordiniert, jedoch nicht vereint, zu behandeln. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf eine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Berichts in eine Amtssprache sowie weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Einstweilen werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 wurde eine Übersetzung des Berichts eingereicht. I. Am 29. Juli 2019 wurden Beweismittel aus dem Ausland eingereicht und eine Fristerstreckung für deren Übersetzung beantragt. Dabei handelt es sich um Kopien einer Gerichtsvorladung der Justiz- und Generalanwaltschaft des Distrikts von F._______ vom 25.12.1397 (16. März 2019) und eines Gerichtsurteils eines islamischen Revolutionsgerichts des Distrikts F._______ vom 26.4.1398 (17. Juli 2019). Weiter wurde ein Bericht des UNHCR vom 16. Juli 2019 den Onkel der Beschwerdeführerin, G._______, und eine Kopie des niederländischen Anhörungsprotokolls den Onkel H._______ (...) betreffend, eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beiden eingereichten Beweismittel in eine der Amtssprachen übersetzt nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. K. Mit Eingaben vom 11. September 2019 und vom 30. September 2019 wurden Übersetzungen eingereicht. L. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 Stellung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Ansonsten hielt sie an ihren Erwägungen fest. M. Am 1. November 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. Der Replik wurde eine Kostennote beigelegt. N. Mit Eingaben vom 10. August 2020 sowie vom 3. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos ein, auf welchen sie und ihre Eltern auf Kundgebungen zu sehen sind. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. P. Am 30. April 2021 wurde die Schweizerische Vertretung in I._______ um Abklärungen zu den eingereichten Dokumenten die Beschwerdeführerin betreffend ersucht. Weiter wurde angefragt, ob allfällige Verfahren gegen sie hängig seien. Q. Mit Abklärungsbericht vom 3. Juli 2021 teilte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in I._______ mit, bei den eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente handle es sich um offensichtliche Fälschungen und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Einträge in den Polizeiakten. Zudem habe sie den Iran auf legalem Weg verlassen. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen gewährt, wobei deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst wurde. S. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Eingabe vom 9. August 2021 Stellung zu den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft und legte Medienberichte sowie eine aktualisierte Kostennote bei.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in J._______ ist sodann die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1, vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV) anwendbar.

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. aArt. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Eltern beziehungsweise des Bruders koordiniert beurteilt.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.

E. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.

E. 4.5 Soweit beanstandet wird, die Vorinstanz habe die Akten voreingenommen und selektiv gewürdigt, ist festzustellen, dass die Begründungspflicht zwar verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6), jedoch ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es genügt - wie dies vorliegend der Fall ist -, wenn sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und dabei die Überlegungen kurz anführt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Eine Voreingenommenheit ist nicht ersichtlich. Zum Vorhalt, die protokollierten nonverbalen Kriterien seien gänzlich ausser Acht gelassen worden, ist auf aussagepsychologische Erkenntnisse zu verweisen, wonach Emotionen respektive das Fehlen von Emotion oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben können und deshalb oft nicht mit der Wahrheit korrelieren, womit sie nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen sind (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S:1421ff.; https://easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung Und Glaubhaftigkeitsprüfung Im Rahmen Des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas] [europa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht allfälligen nonverbalen Indizien nicht mehr Gewicht beigemessen.

E. 4.6 Weiter ist festzuhalten, dass auch keine Rechtsverletzung darin zu erkennen ist, dass das SEM nicht weiter auf die Situation der im Ausland lebenden Onkel eingegangen ist, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft mit diesen berufen hat.

E. 4.7 Im Übrigen wird die Frage zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung vermengt, wenn beanstandet wird, dass die Vorinstanz zu Unrecht zu einem anderen, als von der Beschwerdeführerin erhofften Schluss kam, indem sie ihre Vorbringen und diejenigen ihres Vaters als unglaubhaft einstufte. Dies stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass auf Beschwerdeebene eine Botschaftsabklärung eingeleitet wurde, zumal diese im Zusammenhang mit den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumenten stand.

E. 4.8 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5 Im Zusammenhang mit den durch das Gericht durchgeführten Botschaftsabklärungen wird schliesslich gerügt, das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft sei ungenügend gewährt worden. Die teilweise vagen Ausführungen und die Anonymität des Vertrauensanwalts seien problematisch, und eine Überprüfung der Unabhängigkeit, Befangenheit oder einer Interessenkollision respektive Neutralität dieser Person werde somit verunmöglicht. Auch dieser Einwand vermag jedoch nicht durchzudringen. Im Sinne von Art. 28 VwVG wurde praxisgemäss der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zusammengefasst und die Gelegenheit gegeben, sich zum Abklärungsbericht zu äussern. Botschaftsantworten unterstehen insofern der Geheimhaltung, als wesentliche öffentliche wie auch private Interessen diese erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei einer vollständigen Offenlegung des Abklärungsberichts besteht die Gefahr, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen missbräuchlich verwendet werden könnten. Ausserdem muss die Identität von Auskunftspersonen geschützt bleiben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa in E-6502/2019 vom 19. März 2020, E. 5.3). Durch Kenntnis des wesentlichen Inhalts war die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage, Stellung zu den Fälschungsvorwürfen zu nehmen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, es sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin je in Kontakt mit den iranischen Behörden gestanden habe. Ihre Schilderungen zur Festnahme, zur Befragung sowie zur Haft würden keine Realkennzeichen aufweisen, ein persönlicher Bezug fehle und trotz mehrfacher Nachfrage habe sie ihre Aussagen praktisch wortgetreu wiederholt. Insgesamt sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen, insbesondere, da es sich bei den Vorbringen um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe, zu welchen detaillierte Ausführungen sowie eine persönliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen wären. Ferner falle auf, dass auch ihre Aussagen zu H. spärlich ausgefallen seien. Des Weiteren sei es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, welche sie nicht habe auflösen können. Zuerst habe sie erklärt, für die behördliche Befragung schriftlich, in einer weiteren Anhörung, telefonisch aufgeboten worden zu sein. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche zudem die Tatsache, dass sie ihren Reisepass nicht eingereicht habe, ihre Ausreise nicht näher habe beschreiben können und es zu kontroversen und stereotypen Angaben gekommen sei. Anlässlich ihrer ersten Befragung habe sie angegeben, nichts über ihren Pass zu wissen, um während der darauffolgenden Anhörung darzulegen, sie sei mit ihrem Pass einige Jahre zuvor in die Türkei gereist. Die von ihren Eltern gemachten Aussagen zu den Fluchtgründen und der Ausreise würden den Eindruck zusätzlich bestätigen, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Da ihre Ausführungen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden, werde deren Asylrelevanz nicht geprüft. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Kritik, ihre diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung PTBS und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit sei nicht berücksichtigt worden, sei zu erwähnen, dass nicht nur die Fluchtgründe, sondern ihre gesamten Schilderungen in höchstem Mass unglaubhaft ausgefallen seien und dies nicht mit einer PTBS erklärt werden könne.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Beschwerdeführerin sei erstmals am 2. April 2019 und somit erst rund vier Monate nach Einreichen ihres Asylgesuchs befragt worden. Trotz des Hinweises der damaligen Rechtsvertretung in der Stellungnahme habe die Vorinstanz die festgestellte PTBS in keiner Weise berücksichtigt. Weder ihr gesundheitlicher Zustand, noch ihr schüchternes und zurückhaltende Aussageverhalten seien in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Ferner sei es zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen; der Ausdruck «zu den Agahi gerufen zu werden» bedeute, von ihnen vorgeladen zu werden. Die Aufklärung dieser sprachlichen Ungenauigkeit sei bereits während der Anhörung geklärt, jedoch nicht in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Unklarheiten zu ihrem Reisepass sowie zum Reiseweg der Glaubhaftigkeit der relevanten Vorbringen abträglich seien. Sodann sei festzustellen, dass die illegale Ausreise angesichts der Fluchtgeschichte und in der heutigen Lage als solche einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Aufgrund der Vorgeschichte der Geschwister ihres Vaters und der illegalen Ausreise nach ihrer Verhaftung sei zudem eine bereits latent vorhandene Reflexverfolgung aktuell geworden und es bestehe eine reale Gefahr, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 UN-Folterkonvention ausgesetzt wäre. Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, zumal sie unter psychischen Gesundheitsproblemen leide. Auch wenn bei ihr keine (akuten) Suizidabsichten diagnostiziert worden seien, könnte sich dies bei einer konkreten Aussicht auf eine Rücküberstellung in den Iran ändern.

E. 7.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zur drohenden Reflexverfolgung wegen der im Ausland lebenden Onkel der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese nie geltend gemacht habe, je einer Reflexverfolgung wegen ihrer Onkel ausgesetzt gewesen zu sein. In Bezug auf die nachgereichten Vorladungen und Gerichtsurteile sei zu erwähnen, dass Dokumente wie die von ihr eingereichten leicht erwerbbar seien und Kopien eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würden.

E. 7.4 In der Replik bemängelte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es weiterhin unterlassen, den Sachverhalt vertieft abzuklären, ohne dies jedoch schlüssig begründet zu haben. Insbesondere erstaune es, dass der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt respektive die eingereichten Arztberichte unberücksichtigt geblieben seien. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht thematisiert worden sei. Die vorinstanzlichen Argumente hinsichtlich der eingereichten neuen Beweismittel würden nicht von der Pflicht entbinden, diese sorgfältig zu prüfen, zumal keine Fälschungsmerkmale vorliegen und die Dokumente zudem eine schwerwiegende Verfolgungssituation belegen würden. Es sei bekannt, dass es schwierig sei, solche sensiblen Dokumente aus dem Iran zu schmuggeln, weshalb lediglich Kopien über verschlüsselte soziale Medien zur Beschwerdeführerin gelangt seien. Des Weiteren werde durch die Eingabe der verschiedenen Fotos einer Kundgebung vom 10. Dezember 2019 in J._______, auf welchen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu sehen sind, ihr andauerndes politisches Engagement belegt.

E. 7.5 In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass die Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft absichtlich falsche Informationen geliefert oder wesentliche Tatsachen unterdrückt habe, dies aus politisch motivierten Gründen. So könne es sein, dass der beigezogene Vertrauensanwalt parallel für die iranischen Behörden tätig sei. Sollte es sich um die in der Schweiz tätige «Person mit dem phonetischen Namen XXX (Sic!)» handeln, kollaboriere diese mutmasslich mit den iranischen Behörden. Insgesamt sei diesen Abklärungen nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen und auf BVGE 2009/28 zu verweisen, wonach das iranische Justizsystem als miserabel bezeichnet werde. Einem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zufolge existierten eine Vielzahl verschiedener Formate von Gerichtsurteilen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, wenn gewisse Ungereimtheiten auf dem Gerichtsurteil - wie etwa das falsche Zitieren von Artikeln oder abweichenden Formatvorlagen - entstanden seien. Im Besonderen sei es irritierend, dass zwar festgestellt worden sein soll, dass die Beschwerdeführerin legal aus dem Iran ausgereist sei, jedoch das Ausreisedatum nicht genannt werden konnte. Durch die intensive exilpolitische Tätigkeit des Vaters sei die Beschwerdeführerin erheblichen Nachteilen respektive einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Dieser habe auf seinem Instagram-Profil inzwischen mehr als 700 regierungskritische Beiträge veröffentlicht. Abschliessend sei erneut darauf hinzuweisen, dass mehrere Verwandte in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb von einer Verfolgung durch die iranischen Behörden auszugehen sei.

E. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung eingehend mit der Frage der Glaubhaftigkeit auseinandergesetzt. Wie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 8. Mai 2019 korrekterweise zu entnehmen ist, schilderte die Beschwerdeführerin in freier Rede und über eineinhalb Seiten hinweg ihre Fluchtgründe. Sie benutzte teilweise Dialoge in der direkten Rede, wobei auch verschiedene emotionale Gefühlsregungen protokolliert wurden. Dies sind grundsätzlich Indizien, die für die Glaubhaftigkeit sprechen. Dennoch ist festzustellen, dass ihre Ausführungen durchgehend wenig Substanz aufweisen. Vielmehr fällt die repetitive Erzählweise auf, wobei sie sich teilweise derselben Wortwahl bediente, um ihre Fluchtgründe darzulegen, ohne das Erlebte in anderen Worten zu vertiefen oder aus einer anderen Perspektive darzulegen. Obwohl sie die direkte Rede verwendete und viel erzählte, fehlt es ihren Schilderungen insgesamt am typischen sprunghaften Erzählen sowie an persönlichen Überlegungen und nebensächlichen Details, welche Vorbingen als authentisch erscheinen lassen. Zudem konnte sie die relevanten Ereignisse trotz zweimaliger Befragung stets nur chronologisch wiedergeben, ohne dass sie weitere Einzelheiten hinzufügte, Ergänzungen anbrachte oder einzelne Aspekte hervorhob und vertiefte (vgl. SEM-Akte 22/16, F113; SEM-Akte28/15, F42, F78-85). Dies sind Indizien, welche zusätzlich dafür sprechen, dass es sich dabei um ein erlerntes Erzählkonstrukt handelt (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S:1415-1435). Sodann lassen ihre widersprüchlichen Ausführungen zum Vorbringen, wie sie behördlich vorgeladen worden sei, zusätzlich am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifeln: In der ersten Anhörung führte sie aus, eine schriftliche Vorladung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte 22/16, F67, F117) um später darzulegen: «Sie haben angerufen und gesagt, z.B.: In einer halben Stunde müsst ihr dort sein.» (SEM-Akte 28/15, F68). Erst auf den Widerspruch angesprochen, korrigierte sie sich und erklärte, schriftlich vorgeladen worden zu sein und es spiele keine Rolle, ob sie schriftlich oder mündlich vorgeladen worden sei (vgl. SEM-Akte 28/15, F68-75). Angesichts der Wortwahl in der Antwort zur Frage 68 vermag die diesbezügliche Erklärung, es sei zu einem Missverständnis gekommen, da «rufen» im Sinne von «vorladen» mit «anrufen» übersetzt worden sei, nicht zu überzeugen, zumal bei einer schriftlichen Vorladung die Vorladung für «in einer halben Stunde» nicht denkbar ist. Auch die wenig ausführlichen Schilderungen zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin sowie die widersprüchlichen Angaben zu ihrem Pass sind ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich, zumal von einer Studentin mehr Aussagekraft und präziseres Antworten erwartet werden kann (vgl. SEM-Akte 22/16, F49-64; SEM-Akte28/15, F23-26). Schliesslich fällt das mangelnde Wissen zur Partei, welcher H. sich angeblich anschliessen wollte, auf, was insbesondere vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, als die beiden Freundinnen sich intensiv über den Parteibeitritt als Ausweg aus der Situation von H. unterhalten haben sollen (vgl. SEM-Akte 22/16, F88-92, F118-122). Diese zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente lassen sich nicht mit einer mangelnden Berücksichtigung einer PTBS erklären.

E. 8.3 Die geltend gemachten sexuellen Belästigungen können zwar nicht von vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden, jedoch ist aus den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, dessen Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.

E. 8.4 Der Bericht der Schweizer Botschaft in Teheran bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 3. Juli 2021 handelt es sich bei den beglaubigten Kopien des Haftbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund verschiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Weiter ergaben die Abklärungen, dass die auf die Beschwerdeführerin registrierte Adresse von derjenigen auf den Gerichtsdokumenten abweicht und auch keine strafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt behördlich gesucht wird. Es wird zudem die legale Ausreise bestätigt. Den in der Stellungnahme vom 9. August 2021 vorgebrachten Vorbehalten kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erscheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die diversen Abweichungen lassen sich nicht - wie in der Stellungnahme vorgebracht - mit einem mangelhaften iranischen Justizsystem und einer unzureichenden Ausbildung von Richtern und Richterinnen erklären. Der Umstand, dass der Vertrauensanwalt zwar die legale Ausreise bestätigen konnte, nicht aber das Ausreisedatum, ist zwar ungewöhnlich, lässt aber ebenso nicht an der Seriosität der Abklärungen zweifeln. Der Vorhalt, die Daten der Beschwerdeführerin würden nicht gebührend sorgfältig behandelt, und die Annahme, der zuständige Vertrauensanwalt liefere aus politisch motivierten Gründen bewusst falsche Informationen, wurden sodann nicht stichhaltig begründet. Die eingereichten Medienberichte vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal sie lediglich auf Mutmassungen beruhen. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 E. 6.1.4 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 29. Juli 2019 explizit weitere Abklärungen bei der Schweizer Vertretung beantragt wurden. Wäre die grundsätzliche Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsabklärungen im Iran - wie in der Stellungnahme behauptet - tatsächlich in Frage zu stellen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Begehren gestellt worden ist. Insgesamt ist die Kritik an der Arbeitsweise im Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft deshalb klar als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

E. 8.5 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwähnte, aufgrund ihrer Familienangehörigen Probleme gehabt zu haben, weshalb eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des apolitischen Profils der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise vermag daran auch nichts zu ändern, dass der Vater angeblich exilpolitisch aktiv sei (vgl. dazu im Übrigen Urteil vom gleichen Tag im Verfahren der Eltern D-2437/2019).

E. 8.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schilderungen zum Verschwinden der Studienfreundin der Beschwerdeführerin zwar möglich erscheinen, jedoch kann in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden, dass es im Nachgang zu einer Verhaftung oder gar zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist.

E. 9.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, und reichte verschiedene Fotos ein, auf welchen sie bei Kundgebungen zu sehen ist.

E. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.).

E. 9.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Verfassung noch die Gesetze respektieren. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021, E. 6.4). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit Eingabe vom 10. August 2020 geltend, in der Schweiz politisch aktiv zu sein und reichte dazu als Beispiel drei Fotos von Kundgebungen vom 25. und 30. Juli 2020 ein. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 wurden weitere Fotos, drei Flugblätter von angekündigten Kundgebungen sowie ein Screenshot eines unkommentierten Posts ihres Vaters auf Facebook eingereicht. Aus den eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, dass sich ihr Auftreten anlässlich der Kundgebungen von den anderen Teilnehmenden unterscheiden würde und sie in besonderer Weise auffallen würde, sich kritisch zu äussern. Auch die Tatsache, dass ihr Vater zwischenzeitlich rund 700 regierungskritische Beiträge auf Instagram veröffentlichte, ist nicht geeignet, ein herausragendes exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin zu begründen. Überdies war sie im Iran nie politisch aktiv (vgl. SEM-Akte 22/16, F75). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihre exilpolitische Aktivität nicht über massentypische sowie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinausgeht und sie nicht als eine tatsächliche politische Regimegegnerin wahrgenommen wird, zumal die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten regimekritischen Personen und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 9.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, wegen ihrer politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise im Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machten konnte und auch keine Strafverfahren gegen sie hängig sind (vgl. E. 6), ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

E. 11.4.3 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise immer im Iran gelebt und dort studiert, wobei sie im Eigenheim ihrer Eltern in B._______ wohnte. Ihr Lebensunterhalt und das Studium wurden durch ihren Vater finanziert. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut ihr Studium erfolgreich aufnehmen und sich eine berufliche Zukunft aufbauen kann. Ihre Eltern besitzen ein Eigenheim, in welches sie gemeinsam mit ihnen zurückkehren kann. Sodann ist davon auszugehen, dass ihr Vater weiterhin für sie finanziell aufkommen wird, nicht zuletzt, weil er die Hälfte eines eigenen, gutlaufenden Geschäfts besitzt. Neben der geregelten Wohnsituation weist sie ein breites familiäres und soziales Netz auf, welches ihr bei ihrer Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann.

E. 11.4.4 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Eine medizinische Notlage ist nicht ersichtlich. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium vom 6. März 2019 wurde eine PTBS diagnostiziert, eine akute Suizidalität hingegen verneint. Der Beschwerdeführerin wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen, welche sie jedoch ablehnte. Weiter wurde empfohlen, im Rahmen eines weiteren Gesprächs eine Verlaufsevaluation zur Suizidalität durchzuführen. Weitere medizinische Unterlagen zu einer allfälligen Therapie der Beschwerdeführerin sind keine vorhanden. Auch wenn eine PTBS diagnostiziert wurde und die Beschwerdeführerin sich behandeln lassen möchte, stehen im Iran geeignete Institutionen zur Verfügung. Das dortige Gesundheitssystem weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff. <http://applications.emro.who.int/dsaf/ EMRO PUB_2016_ EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 10. August 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten und sich adäquat behandeln lassen kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Schliesslich können nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden, um allfällige im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entscheid auftretende suizidale Tendenzen zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1., S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, welches nicht nur in der Form von Medikamentenmitgaben, sondern etwa auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13.2 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Rechtsbeistand eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 3'744.30 ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auch erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als nicht angemessen, zumal die Eingaben mit dem Verfahren der Eltern koordiniert werden konnten. Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2439/2019 Urteil vom 29. Oktober 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus B._______ stammend, gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder (N [...]) Ende Oktober 2018 respektive am 7.8.1397 ihr Heimatland. Am 15. November 2018 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Mit Zuweisungsentscheid vom 16. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin dem C._______ zugewiesen und am 22. November 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen. Am 28. Februar 2019 fand die Erstbefragung statt. Am 30. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe nach ihrem Maturaabschluss während zwei Semestern an der Universität in B._______ (...)wissenschaften studiert. Dort habe sie D._______ (nachfolgend: H.), eine Mitstudentin, kennengelernt und es sei zu einer engen Freundschaft gekommen. Diese habe sich ihr bald offenbart und erklärt, dass sie sich zuhause unglücklich fühle und einer Partei, deren Namen sie jedoch nicht erwähnt habe, beitreten möchte. Eines Tages sei H. verschwunden und die Mutter von H. habe sich in der Folge bei der Beschwerdeführerin nach dem möglichen Verbleib ihrer Tochter erkundigt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihr erzählt, dass H. «zu einer Partei gegangen» sei und sie über Instagram in Kontakt stehen würden. Sie und ihre Eltern seien von der Mutter von H. und deren Brüdern, welche für die Regierung gearbeitet hätten, unter Druck gesetzt und bedroht worden. Ungefähr eine Woche später seien sie und ihr Vater aufgefordert worden, sich bei der Polizei zu melden. Dort habe man sie über H. befragt und in der Folge gehen lassen. Am nächsten Tag gegen Mitternacht seien Beamte des iranischen Geheimdienstes Ettelaat bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten zuerst das Haus durchsucht sowie einige Bücher und einen Laptop beschlagnahmt, um danach sie und ihren Vater in Handschellen abzuführen. In einem Verhörraum habe man sie aufgefordert, alle Informationen, welche sie zu H. gehabt habe, aufzuschreiben. Nachdem ein Beamter ihr Schreiben gelesen habe, habe er sie mehrmals geohrfeigt, sie erniedrigt, unsittlich berührt und ihr unterstellt, dass sie Leute zur Partei schicken würde. Am nächsten Tag habe man sie und ihren Vater unter der Bedingung, B._______ nicht zu verlassen, freigelassen. Um sich von diesen Ereignissen zu erholen, seien sie einige Tage nach E._______ gefahren. In der Nacht hätten ihre Nachbarn angerufen und erzählt, dass Leute gekommen seien und die Fensterscheiben ihres Familienhauses zerstört hätten. Weiter sei ihnen geraten worden, nicht mehr zurückzukehren. Während ungefähr drei bis vier Nächten seien sie bei einer Tante geblieben, bevor sie illegal mittels verschiedener Fahrzeuge ausgereist seien. In den Akten befinden sich die Shenasnameh und der Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin, ein psychiatrisches Konsilium vom 6. März 2019, verschiedene Unterlagen betreffend die aufenthaltsrechtliche respektive asylrechtliche Situation der im Ausland lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin und ein von ihr handverfasstes Schreiben inklusive einer Übersetzung in deutscher Sprache. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte noch am gleichen Tag ihr Mandat nieder. F. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei sie aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Als weiteren Eventualantrag stellte sie das Begehren, die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann beantragte sie, die Akten des Verfahrens N (...) seien beizuziehen und ihr Verfahren sei mit jenem Verfahren koordiniert, jedoch nicht vereint, zu behandeln. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf eine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Berichts in eine Amtssprache sowie weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Einstweilen werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 wurde eine Übersetzung des Berichts eingereicht. I. Am 29. Juli 2019 wurden Beweismittel aus dem Ausland eingereicht und eine Fristerstreckung für deren Übersetzung beantragt. Dabei handelt es sich um Kopien einer Gerichtsvorladung der Justiz- und Generalanwaltschaft des Distrikts von F._______ vom 25.12.1397 (16. März 2019) und eines Gerichtsurteils eines islamischen Revolutionsgerichts des Distrikts F._______ vom 26.4.1398 (17. Juli 2019). Weiter wurde ein Bericht des UNHCR vom 16. Juli 2019 den Onkel der Beschwerdeführerin, G._______, und eine Kopie des niederländischen Anhörungsprotokolls den Onkel H._______ (...) betreffend, eingereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beiden eingereichten Beweismittel in eine der Amtssprachen übersetzt nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. K. Mit Eingaben vom 11. September 2019 und vom 30. September 2019 wurden Übersetzungen eingereicht. L. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 Stellung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Ansonsten hielt sie an ihren Erwägungen fest. M. Am 1. November 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. Der Replik wurde eine Kostennote beigelegt. N. Mit Eingaben vom 10. August 2020 sowie vom 3. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotos ein, auf welchen sie und ihre Eltern auf Kundgebungen zu sehen sind. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. P. Am 30. April 2021 wurde die Schweizerische Vertretung in I._______ um Abklärungen zu den eingereichten Dokumenten die Beschwerdeführerin betreffend ersucht. Weiter wurde angefragt, ob allfällige Verfahren gegen sie hängig seien. Q. Mit Abklärungsbericht vom 3. Juli 2021 teilte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in I._______ mit, bei den eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente handle es sich um offensichtliche Fälschungen und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Einträge in den Polizeiakten. Zudem habe sie den Iran auf legalem Weg verlassen. R. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen gewährt, wobei deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst wurde. S. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Eingabe vom 9. August 2021 Stellung zu den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft und legte Medienberichte sowie eine aktualisierte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in J._______ ist sodann die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1, vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV) anwendbar. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. aArt. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

3. Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Eltern beziehungsweise des Bruders koordiniert beurteilt. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 4.5 Soweit beanstandet wird, die Vorinstanz habe die Akten voreingenommen und selektiv gewürdigt, ist festzustellen, dass die Begründungspflicht zwar verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6), jedoch ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es genügt - wie dies vorliegend der Fall ist -, wenn sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und dabei die Überlegungen kurz anführt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Eine Voreingenommenheit ist nicht ersichtlich. Zum Vorhalt, die protokollierten nonverbalen Kriterien seien gänzlich ausser Acht gelassen worden, ist auf aussagepsychologische Erkenntnisse zu verweisen, wonach Emotionen respektive das Fehlen von Emotion oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben können und deshalb oft nicht mit der Wahrheit korrelieren, womit sie nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen sind (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S:1421ff.; https://easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung Und Glaubhaftigkeitsprüfung Im Rahmen Des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas] [europa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht allfälligen nonverbalen Indizien nicht mehr Gewicht beigemessen. 4.6 Weiter ist festzuhalten, dass auch keine Rechtsverletzung darin zu erkennen ist, dass das SEM nicht weiter auf die Situation der im Ausland lebenden Onkel eingegangen ist, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft mit diesen berufen hat. 4.7 Im Übrigen wird die Frage zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung vermengt, wenn beanstandet wird, dass die Vorinstanz zu Unrecht zu einem anderen, als von der Beschwerdeführerin erhofften Schluss kam, indem sie ihre Vorbringen und diejenigen ihres Vaters als unglaubhaft einstufte. Dies stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass auf Beschwerdeebene eine Botschaftsabklärung eingeleitet wurde, zumal diese im Zusammenhang mit den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumenten stand. 4.8 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

5. Im Zusammenhang mit den durch das Gericht durchgeführten Botschaftsabklärungen wird schliesslich gerügt, das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft sei ungenügend gewährt worden. Die teilweise vagen Ausführungen und die Anonymität des Vertrauensanwalts seien problematisch, und eine Überprüfung der Unabhängigkeit, Befangenheit oder einer Interessenkollision respektive Neutralität dieser Person werde somit verunmöglicht. Auch dieser Einwand vermag jedoch nicht durchzudringen. Im Sinne von Art. 28 VwVG wurde praxisgemäss der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zusammengefasst und die Gelegenheit gegeben, sich zum Abklärungsbericht zu äussern. Botschaftsantworten unterstehen insofern der Geheimhaltung, als wesentliche öffentliche wie auch private Interessen diese erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei einer vollständigen Offenlegung des Abklärungsberichts besteht die Gefahr, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen missbräuchlich verwendet werden könnten. Ausserdem muss die Identität von Auskunftspersonen geschützt bleiben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa in E-6502/2019 vom 19. März 2020, E. 5.3). Durch Kenntnis des wesentlichen Inhalts war die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage, Stellung zu den Fälschungsvorwürfen zu nehmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, es sei zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin je in Kontakt mit den iranischen Behörden gestanden habe. Ihre Schilderungen zur Festnahme, zur Befragung sowie zur Haft würden keine Realkennzeichen aufweisen, ein persönlicher Bezug fehle und trotz mehrfacher Nachfrage habe sie ihre Aussagen praktisch wortgetreu wiederholt. Insgesamt sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen, insbesondere, da es sich bei den Vorbringen um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe, zu welchen detaillierte Ausführungen sowie eine persönliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen wären. Ferner falle auf, dass auch ihre Aussagen zu H. spärlich ausgefallen seien. Des Weiteren sei es zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, welche sie nicht habe auflösen können. Zuerst habe sie erklärt, für die behördliche Befragung schriftlich, in einer weiteren Anhörung, telefonisch aufgeboten worden zu sein. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche zudem die Tatsache, dass sie ihren Reisepass nicht eingereicht habe, ihre Ausreise nicht näher habe beschreiben können und es zu kontroversen und stereotypen Angaben gekommen sei. Anlässlich ihrer ersten Befragung habe sie angegeben, nichts über ihren Pass zu wissen, um während der darauffolgenden Anhörung darzulegen, sie sei mit ihrem Pass einige Jahre zuvor in die Türkei gereist. Die von ihren Eltern gemachten Aussagen zu den Fluchtgründen und der Ausreise würden den Eindruck zusätzlich bestätigen, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Da ihre Ausführungen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden, werde deren Asylrelevanz nicht geprüft. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Kritik, ihre diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung PTBS und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit sei nicht berücksichtigt worden, sei zu erwähnen, dass nicht nur die Fluchtgründe, sondern ihre gesamten Schilderungen in höchstem Mass unglaubhaft ausgefallen seien und dies nicht mit einer PTBS erklärt werden könne. 7.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Beschwerdeführerin sei erstmals am 2. April 2019 und somit erst rund vier Monate nach Einreichen ihres Asylgesuchs befragt worden. Trotz des Hinweises der damaligen Rechtsvertretung in der Stellungnahme habe die Vorinstanz die festgestellte PTBS in keiner Weise berücksichtigt. Weder ihr gesundheitlicher Zustand, noch ihr schüchternes und zurückhaltende Aussageverhalten seien in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Ferner sei es zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen; der Ausdruck «zu den Agahi gerufen zu werden» bedeute, von ihnen vorgeladen zu werden. Die Aufklärung dieser sprachlichen Ungenauigkeit sei bereits während der Anhörung geklärt, jedoch nicht in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Unklarheiten zu ihrem Reisepass sowie zum Reiseweg der Glaubhaftigkeit der relevanten Vorbringen abträglich seien. Sodann sei festzustellen, dass die illegale Ausreise angesichts der Fluchtgeschichte und in der heutigen Lage als solche einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Aufgrund der Vorgeschichte der Geschwister ihres Vaters und der illegalen Ausreise nach ihrer Verhaftung sei zudem eine bereits latent vorhandene Reflexverfolgung aktuell geworden und es bestehe eine reale Gefahr, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 3 UN-Folterkonvention ausgesetzt wäre. Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar, zumal sie unter psychischen Gesundheitsproblemen leide. Auch wenn bei ihr keine (akuten) Suizidabsichten diagnostiziert worden seien, könnte sich dies bei einer konkreten Aussicht auf eine Rücküberstellung in den Iran ändern. 7.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zur drohenden Reflexverfolgung wegen der im Ausland lebenden Onkel der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese nie geltend gemacht habe, je einer Reflexverfolgung wegen ihrer Onkel ausgesetzt gewesen zu sein. In Bezug auf die nachgereichten Vorladungen und Gerichtsurteile sei zu erwähnen, dass Dokumente wie die von ihr eingereichten leicht erwerbbar seien und Kopien eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würden. 7.4 In der Replik bemängelte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es weiterhin unterlassen, den Sachverhalt vertieft abzuklären, ohne dies jedoch schlüssig begründet zu haben. Insbesondere erstaune es, dass der medizinische Sachverhalt nicht abgeklärt respektive die eingereichten Arztberichte unberücksichtigt geblieben seien. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht thematisiert worden sei. Die vorinstanzlichen Argumente hinsichtlich der eingereichten neuen Beweismittel würden nicht von der Pflicht entbinden, diese sorgfältig zu prüfen, zumal keine Fälschungsmerkmale vorliegen und die Dokumente zudem eine schwerwiegende Verfolgungssituation belegen würden. Es sei bekannt, dass es schwierig sei, solche sensiblen Dokumente aus dem Iran zu schmuggeln, weshalb lediglich Kopien über verschlüsselte soziale Medien zur Beschwerdeführerin gelangt seien. Des Weiteren werde durch die Eingabe der verschiedenen Fotos einer Kundgebung vom 10. Dezember 2019 in J._______, auf welchen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zu sehen sind, ihr andauerndes politisches Engagement belegt. 7.5 In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass die Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft absichtlich falsche Informationen geliefert oder wesentliche Tatsachen unterdrückt habe, dies aus politisch motivierten Gründen. So könne es sein, dass der beigezogene Vertrauensanwalt parallel für die iranischen Behörden tätig sei. Sollte es sich um die in der Schweiz tätige «Person mit dem phonetischen Namen XXX (Sic!)» handeln, kollaboriere diese mutmasslich mit den iranischen Behörden. Insgesamt sei diesen Abklärungen nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen und auf BVGE 2009/28 zu verweisen, wonach das iranische Justizsystem als miserabel bezeichnet werde. Einem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zufolge existierten eine Vielzahl verschiedener Formate von Gerichtsurteilen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, wenn gewisse Ungereimtheiten auf dem Gerichtsurteil - wie etwa das falsche Zitieren von Artikeln oder abweichenden Formatvorlagen - entstanden seien. Im Besonderen sei es irritierend, dass zwar festgestellt worden sein soll, dass die Beschwerdeführerin legal aus dem Iran ausgereist sei, jedoch das Ausreisedatum nicht genannt werden konnte. Durch die intensive exilpolitische Tätigkeit des Vaters sei die Beschwerdeführerin erheblichen Nachteilen respektive einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Dieser habe auf seinem Instagram-Profil inzwischen mehr als 700 regierungskritische Beiträge veröffentlicht. Abschliessend sei erneut darauf hinzuweisen, dass mehrere Verwandte in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb von einer Verfolgung durch die iranischen Behörden auszugehen sei. 8. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung eingehend mit der Frage der Glaubhaftigkeit auseinandergesetzt. Wie der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 8. Mai 2019 korrekterweise zu entnehmen ist, schilderte die Beschwerdeführerin in freier Rede und über eineinhalb Seiten hinweg ihre Fluchtgründe. Sie benutzte teilweise Dialoge in der direkten Rede, wobei auch verschiedene emotionale Gefühlsregungen protokolliert wurden. Dies sind grundsätzlich Indizien, die für die Glaubhaftigkeit sprechen. Dennoch ist festzustellen, dass ihre Ausführungen durchgehend wenig Substanz aufweisen. Vielmehr fällt die repetitive Erzählweise auf, wobei sie sich teilweise derselben Wortwahl bediente, um ihre Fluchtgründe darzulegen, ohne das Erlebte in anderen Worten zu vertiefen oder aus einer anderen Perspektive darzulegen. Obwohl sie die direkte Rede verwendete und viel erzählte, fehlt es ihren Schilderungen insgesamt am typischen sprunghaften Erzählen sowie an persönlichen Überlegungen und nebensächlichen Details, welche Vorbingen als authentisch erscheinen lassen. Zudem konnte sie die relevanten Ereignisse trotz zweimaliger Befragung stets nur chronologisch wiedergeben, ohne dass sie weitere Einzelheiten hinzufügte, Ergänzungen anbrachte oder einzelne Aspekte hervorhob und vertiefte (vgl. SEM-Akte 22/16, F113; SEM-Akte28/15, F42, F78-85). Dies sind Indizien, welche zusätzlich dafür sprechen, dass es sich dabei um ein erlerntes Erzählkonstrukt handelt (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S:1415-1435). Sodann lassen ihre widersprüchlichen Ausführungen zum Vorbringen, wie sie behördlich vorgeladen worden sei, zusätzlich am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifeln: In der ersten Anhörung führte sie aus, eine schriftliche Vorladung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte 22/16, F67, F117) um später darzulegen: «Sie haben angerufen und gesagt, z.B.: In einer halben Stunde müsst ihr dort sein.» (SEM-Akte 28/15, F68). Erst auf den Widerspruch angesprochen, korrigierte sie sich und erklärte, schriftlich vorgeladen worden zu sein und es spiele keine Rolle, ob sie schriftlich oder mündlich vorgeladen worden sei (vgl. SEM-Akte 28/15, F68-75). Angesichts der Wortwahl in der Antwort zur Frage 68 vermag die diesbezügliche Erklärung, es sei zu einem Missverständnis gekommen, da «rufen» im Sinne von «vorladen» mit «anrufen» übersetzt worden sei, nicht zu überzeugen, zumal bei einer schriftlichen Vorladung die Vorladung für «in einer halben Stunde» nicht denkbar ist. Auch die wenig ausführlichen Schilderungen zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin sowie die widersprüchlichen Angaben zu ihrem Pass sind ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich, zumal von einer Studentin mehr Aussagekraft und präziseres Antworten erwartet werden kann (vgl. SEM-Akte 22/16, F49-64; SEM-Akte28/15, F23-26). Schliesslich fällt das mangelnde Wissen zur Partei, welcher H. sich angeblich anschliessen wollte, auf, was insbesondere vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, als die beiden Freundinnen sich intensiv über den Parteibeitritt als Ausweg aus der Situation von H. unterhalten haben sollen (vgl. SEM-Akte 22/16, F88-92, F118-122). Diese zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente lassen sich nicht mit einer mangelnden Berücksichtigung einer PTBS erklären. 8.3 Die geltend gemachten sexuellen Belästigungen können zwar nicht von vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden, jedoch ist aus den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang ereignet haben, dessen Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 8.4 Der Bericht der Schweizer Botschaft in Teheran bestätigt schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 3. Juli 2021 handelt es sich bei den beglaubigten Kopien des Haftbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund verschiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Weiter ergaben die Abklärungen, dass die auf die Beschwerdeführerin registrierte Adresse von derjenigen auf den Gerichtsdokumenten abweicht und auch keine strafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt behördlich gesucht wird. Es wird zudem die legale Ausreise bestätigt. Den in der Stellungnahme vom 9. August 2021 vorgebrachten Vorbehalten kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erscheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die diversen Abweichungen lassen sich nicht - wie in der Stellungnahme vorgebracht - mit einem mangelhaften iranischen Justizsystem und einer unzureichenden Ausbildung von Richtern und Richterinnen erklären. Der Umstand, dass der Vertrauensanwalt zwar die legale Ausreise bestätigen konnte, nicht aber das Ausreisedatum, ist zwar ungewöhnlich, lässt aber ebenso nicht an der Seriosität der Abklärungen zweifeln. Der Vorhalt, die Daten der Beschwerdeführerin würden nicht gebührend sorgfältig behandelt, und die Annahme, der zuständige Vertrauensanwalt liefere aus politisch motivierten Gründen bewusst falsche Informationen, wurden sodann nicht stichhaltig begründet. Die eingereichten Medienberichte vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal sie lediglich auf Mutmassungen beruhen. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 E. 6.1.4 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 6.5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 29. Juli 2019 explizit weitere Abklärungen bei der Schweizer Vertretung beantragt wurden. Wäre die grundsätzliche Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsabklärungen im Iran - wie in der Stellungnahme behauptet - tatsächlich in Frage zu stellen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Begehren gestellt worden ist. Insgesamt ist die Kritik an der Arbeitsweise im Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft deshalb klar als Schutzbehauptung zurückzuweisen. 8.5 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwähnte, aufgrund ihrer Familienangehörigen Probleme gehabt zu haben, weshalb eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann. Aufgrund des apolitischen Profils der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise vermag daran auch nichts zu ändern, dass der Vater angeblich exilpolitisch aktiv sei (vgl. dazu im Übrigen Urteil vom gleichen Tag im Verfahren der Eltern D-2437/2019). 8.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schilderungen zum Verschwinden der Studienfreundin der Beschwerdeführerin zwar möglich erscheinen, jedoch kann in Anbetracht der vorangehenden Erwägungen nicht geglaubt werden, dass es im Nachgang zu einer Verhaftung oder gar zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist. 9. 9.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, und reichte verschiedene Fotos ein, auf welchen sie bei Kundgebungen zu sehen ist. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.). 9.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Verfassung noch die Gesetze respektieren. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021, E. 6.4). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. 9.4 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit Eingabe vom 10. August 2020 geltend, in der Schweiz politisch aktiv zu sein und reichte dazu als Beispiel drei Fotos von Kundgebungen vom 25. und 30. Juli 2020 ein. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 wurden weitere Fotos, drei Flugblätter von angekündigten Kundgebungen sowie ein Screenshot eines unkommentierten Posts ihres Vaters auf Facebook eingereicht. Aus den eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, dass sich ihr Auftreten anlässlich der Kundgebungen von den anderen Teilnehmenden unterscheiden würde und sie in besonderer Weise auffallen würde, sich kritisch zu äussern. Auch die Tatsache, dass ihr Vater zwischenzeitlich rund 700 regierungskritische Beiträge auf Instagram veröffentlichte, ist nicht geeignet, ein herausragendes exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin zu begründen. Überdies war sie im Iran nie politisch aktiv (vgl. SEM-Akte 22/16, F75). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihre exilpolitische Aktivität nicht über massentypische sowie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinausgeht und sie nicht als eine tatsächliche politische Regimegegnerin wahrgenommen wird, zumal die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten regimekritischen Personen und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 9.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, wegen ihrer politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise im Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machten konnte und auch keine Strafverfahren gegen sie hängig sind (vgl. E. 6), ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). 11.4.3 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise immer im Iran gelebt und dort studiert, wobei sie im Eigenheim ihrer Eltern in B._______ wohnte. Ihr Lebensunterhalt und das Studium wurden durch ihren Vater finanziert. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran erneut ihr Studium erfolgreich aufnehmen und sich eine berufliche Zukunft aufbauen kann. Ihre Eltern besitzen ein Eigenheim, in welches sie gemeinsam mit ihnen zurückkehren kann. Sodann ist davon auszugehen, dass ihr Vater weiterhin für sie finanziell aufkommen wird, nicht zuletzt, weil er die Hälfte eines eigenen, gutlaufenden Geschäfts besitzt. Neben der geregelten Wohnsituation weist sie ein breites familiäres und soziales Netz auf, welches ihr bei ihrer Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann. 11.4.4 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Eine medizinische Notlage ist nicht ersichtlich. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium vom 6. März 2019 wurde eine PTBS diagnostiziert, eine akute Suizidalität hingegen verneint. Der Beschwerdeführerin wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen, welche sie jedoch ablehnte. Weiter wurde empfohlen, im Rahmen eines weiteren Gesprächs eine Verlaufsevaluation zur Suizidalität durchzuführen. Weitere medizinische Unterlagen zu einer allfälligen Therapie der Beschwerdeführerin sind keine vorhanden. Auch wenn eine PTBS diagnostiziert wurde und die Beschwerdeführerin sich behandeln lassen möchte, stehen im Iran geeignete Institutionen zur Verfügung. Das dortige Gesundheitssystem weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff. , abgerufen am 10. August 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten und sich adäquat behandeln lassen kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Schliesslich können nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden, um allfällige im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entscheid auftretende suizidale Tendenzen zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1., S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, welches nicht nur in der Form von Medikamentenmitgaben, sondern etwa auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Rechtsbeistand eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 3'744.30 ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auch erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als nicht angemessen, zumal die Eingaben mit dem Verfahren der Eltern koordiniert werden konnten. Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: