opencaselaw.ch

D-2437/2019

D-2437/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus E._______ stammend, gemeinsam mit ihrer (volljährigen) Tochter (N [...]) Ende Oktober 2018 respektive am 7.8.1397 ihr Heimatland. Am 15. November 2018 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. A.b Mit Zuweisungsentscheid vom 16. November 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem F._______ zugewiesen und am 22. November 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen. A.c Am 2. April 2019 und am 30. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden erstmals befragt beziehungsweise zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe während zwei Jahren ein Alphabetisierungsprogramm besucht und danach, ungefähr im Alter von 17 Jahren, geheiratet. Sie habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Die Familie habe ein ruhiges Leben geführt. Als die Brüder ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) verhaftet worden seien, habe man ihn im Jahr 1394 während zwei Nächten festgehalten und danach wieder freigelassen. Als ihre Tochter G._______ ihr Studium angefangen habe, habe sie sich mit H., einer Mitstudentin, angefreundet, welche sie manchmal besucht habe. Eines Tages sei H. verschwunden, woraufhin deren Mutter sie bei ihnen zu Hause aufgesucht habe, um sich bei ihrer Tochter nach dem Verbleib von H. zu erkundigen. Zuerst habe ihre Tochter geleugnet zu wissen, wo sich ihre Freundin aufhalte, danach habe sie jedoch eingestanden, dass diese ihr erzählt habe, sie würde «zur Partei» gehen. In der Folge habe sie die Mutter von H. mehrmals zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt, ebenso deren Söhne, welche beim iranischen Geheimdienst Ettelaat gearbeitet hätten. Kurz nachdem ihr Ehemann ihnen erklärt habe, die Belästigungen müssten aufhören, habe er und seine Tochter eine Vorladung erhalten. Sie seien während einiger Stunden verhört worden, bevor man sie wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Am darauffolgenden Tag hätten drei Angehörige des Ettelaat ihr Haus durchsucht und ihre Tochter sowie den Ehemann mitgenommen. Dieses Mal seien sie erst am nächsten Tag freigelassen worden. Daraufhin sei die ganze Familie nach H._______ gefahren. In der dritten Nacht habe ein Nachbar angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass Leute vom Ettelaat und der Sepah bei ihnen im Haus gewesen seien. Deshalb hätten sie sich entschlossen, auszureisen. Sie selber sei von den Problemen nicht betroffen gewesen, sondern sei wegen denjenigen ihrer Tochter und ihres Ehemannes ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die Matura abgeschlossen, danach jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht studieren können. Deshalb habe er eine Ausbildung absolviert und als (...) gearbeitet. Er habe neun Geschwister und Halbgeschwister, wobei drei von ihnen politische Probleme im Iran gehabt hätten und deshalb ausgereist seien. Seine beiden Brüder I._______ und J._______ seien verhaftet worden und hätten das Land in der Folge verlassen. Sie seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Seine Schwester K._______ sei bereits viel früher ausgereist, da deren Ehemann ein Kämpfer der Peschmerga gewesen sei. Auch sie und ihre Familie seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem sein Bruder I._______ aus dem Iran geflohen sei, sei er (der Beschwerdeführer) vom Ettelaat verhaftet und während zwei Tagen verhört sowie psychisch und physisch misshandelt worden, bevor man ihn gegen eine Unterschrift wieder freigelassen habe. Da dieser Bruder auch im Ausland politisch aktiv gewesen sei, habe ihn der Ettelaat im Jahr 1396 erneut festgenommen, jedoch sei es nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen, sondern bei verbalen Drohungen geblieben. Wegen diesen Problemen habe er sein Heimatland jedoch nicht verlassen. Er sei wegen der entstandenen Probleme, in welche seine Tochter involviert gewesen sei, aus dem Iran geflüchtet. Ende des 7. Monats 1397 sei die Freundin seiner Tochter namens H. verschwunden. Kurze Zeit später habe er einen Telefonanruf erhalten, anlässlich welchem die Mutter dieser Freundin um ein Gespräch mit seiner Tochter gebeten habe. Zuerst sei diese in Begleitung deren Bruders in seinen Laden und danach zu ihm nach Hause gekommen, wo seine Tochter zuerst erklärt habe, nicht zu wissen, wo sich H. befinde. Später habe er nochmal mit seiner Tochter gesprochen, worauf sie ihm gestanden habe, mit H. über Instagram in Verbindung zu stehen, sowie, dass ihre Brüder bei der Regierung arbeiten würden und sie hätten zwangsverheiraten wollen. Zudem habe ihre Freundin vorgehabt, zur «Partei zu gehen». Die Mutter von H. habe sie in der Folge mehrmals mit ihren ungebetenen Besuchen belästigt. Nachdem er ihr gedroht habe, sie bei zukünftigen Belästigungen anzuzeigen, habe er und seine Tochter am darauffolgenden Tag eine Vorladung von den Agahi erhalten, wo eine Anzeige gegen sie vorgelegen habe, in welcher sie beschuldigt worden seien, H. geholfen zu haben «zur Partei» zu gehen. Am nächsten Abend gegen 23 Uhr seien drei Personen des Ettelaat, respektive der Sepah zu ihnen nach Hause gekommen, hätten nach einer Hausdurchsuchung einige Dinge beschlagnahmt sowie ihn und seine Tochter in Handschellen abgeführt. Erneut sei er beschuldigt worden, veranlasst zu haben, dass H., aber auch andere Studierende der Partei beitreten. Am nächsten Tag seien er und seine Tochter, nachdem sie Dokumente unterschrieben hätten, entlassen worden. Daraufhin habe sich die Familie entschlossen, für einige Tage nach H._______ zu fahren. In der dritten Nacht habe er einen Telefonanruf eines Nachbarn erhalten. Dieser habe ihm erzählt, dass der Ettelaat bei ihnen zu Hause gewesen sei. Er habe sich vor allem Sorgen um die Unversehrtheit seiner Tochter gemacht, deshalb hätten sie sich entschlossen, auszureisen und seien illegal mittels eines Schleppers auf dem Landweg in die Türkei eingereist. In den Akten befinden sich die Shenasnameh, Nationalitätenausweise, ein Führerschein, ein psychiatrisches Konsilium vom 31. Januar 2019, verschiedene Unterlagen betreffend die aufenthaltsrechtliche respektive asylrechtliche Situation der im Ausland lebenden Geschwister des Beschwerdeführers und ein handverfasstes Schreiben. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Gleichentags beendete die amtliche Rechtsvertretung ihr Mandat. F. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren oder eventualiter seien sie aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als weiteren Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann beantragten sie, die Akten des Verfahrens N (...) seien beizuziehen und ihr Verfahren sei mit jenem Verfahren koordiniert, jedoch nicht vereint, zu behandeln. G. Mit Zuweisungsentscheid vom 27. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton L._______ zugewiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten Schreibens in eine Amtssprache sowie weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Einstweilen werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 wurde eine Übersetzung des Berichts eingereicht. J. Am 29. Juli 2019 wurden Beweismittel aus dem Ausland eingereicht. Weiter wurde eine Fristerstreckung für die Übersetzung der eingereichten Beweismittel beantragt. Bei den Beweismitteln handelt es sich um Kopien einer gerichtlichen Vorladung der Justiz- und Generalstaatsanwaltschaft des Distrikts M._______ vom 22.12.1397 (13. März 2019) und eines Gerichtsurteils des islamischen Revolutionsgerichts, Distrikt M._______, vom 23.4.1398 (14. Juli 2019), beide den Beschwerdeführer betreffend. Weiter wurde ein Bericht der UNHCR vom 16. Juli 2019 den Bruder des Beschwerdeführers, N._______, und eine Kopie des niederländischen Anhörungsprotokolls den Bruder O._______ (...) betreffend, eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die neuen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. L. Mit den Eingaben vom 11. September 2019 und vom 30. September 2019 wurden die angeforderten Übersetzungen sowie eine Kostennote eingereicht. M. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 Stellung zu den neu auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und hielt an ihren übrigen Erwägungen fest. N. Am 1. November 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. Der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote beigelegt. O. Mit Eingaben vom 1. November 2019, 10. August 2020 sowie vom 3. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotos ein, auf welchen sie und ihre volljährige Tochter auf Kundgebungen gegen die iranische Regierung zu sehen sind. P. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. Q. Am 30. April 2021 wurde die Schweizerische Vertretung in P._______ um Abklärungen zu den eingereichten Dokumenten ersucht und angefragt, ob allfällige Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien. R. Mit Abklärungsbericht vom 3. Juli 2021 teilte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Teheran mit, bei den eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente handle es sich um offensichtliche Fälschungen und der Beschwerdeführer verfüge über keine Einträge in den Polizeiakten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden den Iran auf legalem Weg verlassen. S. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen gewährt, wobei deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst wurde. T. Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Eingabe vom 9. August 2021 Stellung zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in P._______. Weiter wurden eine aktualisierte Kostennote, zwei Medienartikel im Zusammenhang mit Botschaftsabklärungen und Auszüge aus dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers beigelegt.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in L._______ ist sodann die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1, vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV) anwendbar.

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. aArt. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der volljährigen Tochter koordiniert beurteilt.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.

E. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.

E. 4.5 Soweit beanstandet wird, die Vorinstanz habe nicht alle angeblichen Merkmale, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Begründungspflicht zwar verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6), jedoch ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es genügt - wie dies vorliegend der Fall ist -, wenn sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und dabei die Überlegungen kurz anführt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.6 Zum Vorhalt, die protokollierten nonverbalen Kriterien seien zu wenig beachtet worden, ist auf aussagepsychologische Erkenntnisse zu verweisen, wonach Emotionen respektive das Fehlen von Emotion oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben können und deshalb oft nicht mit der Wahrheit korrelieren, womit sie nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen sind (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S:1421ff.; https://easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung Und Glaubhaftigkeitsprüfung Im Rahmen Des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas] [europa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht allfälligen nonverbalen Indizien nicht mehr Gewicht beigemessen.

E. 4.7 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Asylakten der beiden zwischenzeitlich im Ausland als Flüchtlinge anerkannten Brüder des Beschwerdeführers seien nicht gewürdigt und der Beschwerdeführer sei nicht zu den Aktivitäten seines Schwagers, eines ehemaligen Peschmerga-Kämpfers, befragt worden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung jedoch sehr wohl mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keiner solchen ausgesetzt waren (vgl. Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019, S. 7). Eine ungenügende Ermittlung des Sachverhalts kann auch hier nicht erkannt werden. Beim Argument, die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien unberücksichtigt geblieben, vermengen die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit derjenigen der materiellen Würdigung. Und schliesslich lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch keine heimatlichen Dokumente vor, die eine Abklärung vor Ort gerechtfertigt hätten.

E. 4.8 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5 Im Zusammenhang mit den durch das Gericht durchgeführten Botschaftsabklärungen wird schliesslich gerügt, das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft sei ungenügend gewährt worden. Die teilweise vagen Ausführungen und die Anonymität des Vertrauensanwalts seien problematisch, und eine Überprüfung der Unabhängigkeit, Befangenheit oder einer Interessenkollision respektive Neutralität dieser Person werde somit verunmöglicht. Auch dieser Einwand vermag jedoch nicht durchzudringen. Im Sinne von Art. 28 VwVG wurde praxisgemäss der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zusammengefasst und die Gelegenheit gegeben, sich zum Abklärungsbericht zu äussern. Botschaftsantworten unterstehen insofern der Geheimhaltung, als wesentliche öffentliche wie auch private Interessen diese erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei einer vollständigen Offenlegung des Abklärungsberichts besteht die Gefahr, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen missbräuchlich verwendet werden könnten. Ausserdem muss die Identität von Auskunftspersonen geschützt bleiben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa in E-6502/2019 vom 19. März 2020, E. 5.3). Durch Kenntnis des wesentlichen Inhalts waren die Beschwerdeführenden sehr wohl in der Lage, Stellung zu den Fälschungsvorwürfen zu nehmen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Freundin H. seiner Tochter sowie die darauffolgenden Drohungen von deren Familie unglaubhaft seien, weil sie vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Anlässlich der ersten Befragung habe er geschildert, während ungefähr einer Woche durch die Brüder von H. belästigt und bedroht worden zu sein, wohingegen er anlässlich der zweiten Befragung dargelegt habe, lediglich einmal, am Vorabend vor der Erstattung einer Anzeige gegen ihn, eine telefonische Bedrohung erlitten zu haben. Auch auf Nachfrage, diesen Anruf detailliert zu schildern, sei es ihm nicht gelungen, dessen Inhalt substanziiert wiederzugeben. Des Weiteren habe er weder die Ereignisse der polizeilichen Vorladung noch den Inhalt der anschliessenden Befragung differenziert und erlebnisbasiert schildern können. Weiter erstaune es, dass er nicht zwischen seinen Aussagen und denen seiner Tochter unterschieden, sondern durchgehend die «wir-Form» benutzt habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er bis heute nicht wisse, welcher Partei H. habe beitreten wollen. Ebenso unpersönlich seien die Angaben zur Unterredung mit seiner Tochter nach der gemeinsamen Verhaftung durch den Geheimdienst ausgefallen und er habe nicht ausführen können, wie seine Tochter das Verhör erlebt habe. Auch die Angaben, wie er davon erfahren habe, dass die Brüder von H. beim Sepah tätig seien, habe er lediglich schemenhaft und erst nach mehrmaliger Nachfrage erklären können. Aufgrund dieser sowie weiterer Unglaubhaftigkeitselemente würden seine Schilderungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auch die detailarmen Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Geschehen, welches sie lediglich am Rande miterlebt habe, sowie die Ausführungen der Tochter würden den Eindruck vermitteln, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Sodann sei festzustellen, dass die unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen Angaben zu ihren Reispässen zur Annahme führen würden, dass eine legale Ausreise aus dem Iran habe verschleiert werden wollen. Des Weiteren würden die politischen Aktivitäten der Geschwister des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung bewirken, zumal er angegeben habe, sich nach seiner Verhaftung im Jahr 2015 von jeglichen politischen Aktivitäten ferngehalten zu haben sowie im Jahr 2017 lediglich von den iranischen Behörden ermahnt worden zu sein, wobei diese über die exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders im Bilde gewesen seien. Daran könnten auch die eingereichten Bestätigungen des UNHCR betreffend die Flüchtlingsanerkennung der Geschwister nichts ändern. Der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Rechtsvertretung gemachte Hinweis, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, welche die Aussagequalität negativ beeinflusse, sei ungeeignet, da sie lediglich am Rande von den erwähnten Erlebnissen betroffen gewesen sei. Auch auf die hingewiesene politische familiäre Vorgeschichte, welche in Kombination mit der langen Landesabwesenheit sowie dem Einreichen von Asylgesuchen zu weiteren Problemen mit den iranischen Behörden führen würde, könne insofern nicht gefolgt werden, als dass angesichts der Gesamtumstände auch vorliegend keine Asylrelevanz ersichtlich sei.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus einer äusserst politisch aktiven und regimefeindlichen Familie stamme, eine Tatsache, welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz seien die vorgebrachten Ereignisse mit zahlreichen Realkennzeichen, detaillierten Angaben, einem langen Bericht während der freien Rede sowie mit emotionalen Kennzeichen untermalt, ausgefallen. Zudem würden diese Aussagen mit denjenigen seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) übereinstimmen und diejenigen der Tochter ergänzen. Im Zusammenhang mit den weniger detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin müsse beachtet werden, dass sie als kurdische sowie ungebildete Frau in dieser Angelegenheit nicht informiert worden sei. Ferner habe sie sich während der vertieften Anhörung zu den Asylgründen krank gefühlt, was die Aussagequalität erneut reduziere. Weiter sei zu bemängeln, dass sie nicht näher über ihre Geschwister im Ausland befragt worden sei, zumal diese aufgrund der Mitgliedschaft in der Komala-Partei als Flüchtlinge im Ausland anerkannt worden seien. Dasselbe gelte für den in der Schweiz wohnhaften Cousin. Sodann sei es nicht haltbar, dass die frühere Verhaftung des Beschwerdeführers mit der damit einhergehenden Misshandlung nicht berücksichtigt worden sei. Auch dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, nicht gewusst zu haben, welcher Partei sich die verschwundene H. habe anschliessen wollen. Die Vorinstanz hätte zudem in Würdigung des Istanbul-Protokolls ein Gutachten zu den geltend gemachten Misshandlungen erstellen sollen. Des Weiteren müssten die neuen von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verfassten Aussagen gewürdigt werden. Des Weiteren seien subjektive Nachfluchtgründe vorhanden, wobei bereits die illegale Ausreise einen Nachfluchtgrund darstelle.

E. 7.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten gerichtlichen Vorladungen sowie dem in Abwesenheit gefällten Gerichtsurteil dahingehend, dass iranische Gerichtsdokumente leicht erwerbbar seien und dass die eingereichten Unterlagen lediglich in Kopie vorliegen würden, weshalb deren Beweiswert als gering eingestuft werden müsse. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auf eine vertiefte Überprüfung respektive eine Abklärung der Gerichtsdokumente durch die zuständige Botschaft verzichtet worden. Weiter werde nicht dargelegt, unter welchen Umständen die Beschwerdeführenden die Dokumente erhalten hätten und weshalb sie nicht bereits im Asylverfahren eingereicht worden seien, zumal diese vom März 2019 und somit rund eineinhalb Monate vor dem Ergehen des Entscheids datierten. Der Sachverhalt sei insofern genügend abgeklärt worden, als dies zur Beurteilung der Asylgesuche notwendig sei. Eine vertiefte Abklärung zu den politisch engagierten Geschwistern habe sich nicht aufgedrängt, weil weder im Verfahren noch in der Beschwerde eine massgebliche Reflexverfolgung geltend gemacht worden sei.

E. 7.4 In der Replik wurde erneut moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, vertiefte Abklärungen durchzuführen und auf die eingereichten Arztberichte einzugehen. Des Weiteren sei eine mögliche Reflexverfolgung weiterhin ausser Acht gelassen worden. Insbesondere seien die neu eingereichten Gerichtsdokumente nicht geprüft worden. Dass diese erst so spät eingereicht worden seien, liege daran, dass es sich um Dokumente aus dem Ausland handle, von denen man erst im Nachhinein Kenntnis erhalten habe. Zudem würden die Beweismittel keine Fälschungsmerkmale aufweisen und seien geeignet, eine äusserst schwere Verfolgungssituation zu belegen. Weitere, neue Beweismittel in Form von Fotos von Kundgebungen gegen die iranische Regierung würden das andauernde politische Engagement der Beschwerdeführenden belegen und bezeugen, dass ein weiteres Element einer zukünftigen Verfolgung vorhanden sei.

E. 7.5 In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass die Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft absichtlich falsche Informationen geliefert oder wesentliche Tatsachen unterdrückt habe, dies aus politisch motivierten Gründen. So könne es sein, dass der beigezogene Vertrauensanwalt parallel für die iranischen Behörden tätig sei. Sollte es sich um die in der Schweiz tätige "Person mit dem phonetischen Namen XXX" (sic!) handeln, kollaboriere diese mutmasslich mit den iranischen Behörden. Insgesamt sei diesen Abklärungen nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen und auf BVGE 2009/28 zu verweisen, wonach das iranische Justizsystem als miserabel bezeichnet werde. Einem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zufolge existierten eine Vielzahl verschiedener Formate von Gerichtsurteilen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, wenn gewisse Ungereimtheiten auf dem Gerichtsurteil - wie etwa das falsche Zitieren von Artikeln oder abweichenden Formatvorlagen - entstanden seien. Im Besonderen sei es irritierend, dass zwar festgestellt worden sein soll, dass die Beschwerdeführenden legal aus dem Iran ausgereist seien, jedoch das Ausreisedatum nicht genannt werden konnte. Zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers sei zu ergänzen, dass dieser sich weiterhin mit höchster Intensität betätige. Insgesamt enthalte sein Instagram-Profil inzwischen mehr als 700 Beiträge, welche teilweise von ihm selber verfasst worden seien. Abschliessend sei erneut darauf hinzuweisen, dass mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und eine Verfolgung durch die iranischen Behörden anzunehmen sei.

E. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 8.2 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst die lange freie Rede des Beschwerdeführers auf, in welcher er mit vielen Worten und in Verwendung der direkten Rede sowie sehr emotional die Ereignisse wiedergab. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen. Bei genauerer Betrachtung lässt sich jedoch feststellen, dass es trotz dieses Erzählstils insbesondere bezüglich der fluchtauslösenden Probleme mit den Behörden an persönlicher und spontaner Erzählweise sowie dem Erwähnen von Nebensächlichkeiten mangelt. Es ist ein Bruch im Erzählstil zwischen dem Verschwinden von H., welcher emotions- und persönlichkeitsbezogen wirkt, und der nachfolgenden Verfolgung, welcher grundsätzliche emotionale Elemente fehlen, zu erkennen. Bei den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von H. führt er aus: «...und da ich selber eine Tochter habe, konnte ich ihre Situation nachvollziehen...», «...Sie (die Mutter von H.) hat uns wirklich belästigt» und «Wir machten uns auch Sorgen über H.» und «Als ich die Tür öffnete, war ich, ehrlich gesagt, wütend.» (vgl. SEM-Akte 46/16, F45, S.8, Abschnitt 4 und S. 9, Abschnitt 2; SEM-Akte 51/19, F11 und F22). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung und dem Ablauf der Befragung äusserte er sich wesentlich wortkarger und, obwohl er erklärte, nach der Freilassung seiner Tochter sehr dankbar und traurig gewesen zu sein, fehlen hier entsprechende persönliche Elemente bezüglich des Zustandes der Tochter (vgl. SEM-Akte 46/16, F45). Neben der häufig gleichbleibenden Wortwahl der Schlüssel-ereignisse fällt zudem auf, dass der Erzählablauf sich stets wiederholt. Die fehlende sprunghafte Schilderungsweise während der freien Rede sowie anlässlich der zahlreichen Ergänzungsfragen und die auffallend repetitiven Antworten ohne eine persönlich gefärbte Note legen den Schluss nahe, dass es sich um ein Erzählkonstrukt handelt. Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich durch die Widersprüche hinsichtlich der Bedrohungen durch die Brüder von H., welche trotz Nachfrage nicht aufgelöst werden konnten. In der ersten Anhörung gab der Beschwerdeführer an, während einer Woche von ihnen belästigt worden zu sein (vgl. SEM-Akte 46/14, F45, S.9, Abschnitt 3), wohingegen er in der zweiten Anhörung ausführte, lediglich einmal telefonisch bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte 51/19, F30-33).

E. 8.3 Die detailarmen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen - wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegte - sind ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers und der Tochter glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran vermag ihr geltend gemachtes Unwohlsein während der Anhörung wenig zu ändern, zumal sie sich damit einverstanden erklärte, eingehend befragt zu werden (vgl. SEM-Akte47/8, F4). Auch das Argument einer mangelnden Bildung stellt keinen Grund für fehlende Erzählsubstanz dar, da für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem keine besondere Bildung notwendig ist und es ihr deshalb durchaus zuzumuten gewesen wäre, aus persönlicher Sicht und in detaillierter Weise die Ereignisse zu schildern (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP 2011, S:1415-1435). Ferner ist auch ihr auf Beschwerdeebene eingereichter Bericht über die Selbstverletzungen ihrer Tochter nicht geeignet, eine allfällige Verfolgung zu belegen.

E. 8.4 Sodann fallen die Schilderungen zur illegalen Ausreise und zum Verbleib der Pässe auf. Trotz mehrmalige Nachfrage vermochten die Beschwerdeführenden ihre Ausreise nicht näher zu beschreiben (vgl. SEM-Akte, 46/14, F47-53) und widersprachen sich hinsichtlich der Reisepässe, indem die Beschwerdeführerin darlegte, nie einen Pass besessen respektive diesen weggeworfen zu haben (vgl. SEM-Akte 22/8, F4.02; 47/8, F29; 52/7, F19), wohingegen der Beschwerdeführer erklärte, die Pässe würden sich in einem Tresor im Iran befinden (vgl. SEM-Akte, 46/14, F53). Dass er den entsprechenden Schlüssel (nicht jedoch die Hausschlüssel) sodann auf die Reise mitgenommen und verloren haben soll, erachtet auch das Gericht als wenig überzeugende Schutzbehauptung.

E. 8.5 Der Bericht der Schweizer Botschaft in Teheran bestätigt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 3. Juli 2021 handelt es sich bei den beglaubigten Kopien des Haftbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund verschiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Weiter ergaben die Abklärungen, dass die auf den Beschwerdeführer registrierte Adresse von derjenigen auf den Gerichtsdokumenten abweicht und weder ein Strafverfahren gegen ihn registriert ist, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt behördlich gesucht werde. Es wird zudem die legale Ausreise bestätigt. Den in der Stellungnahme vom 9. August 2021 vorgebrachten Kritikpunkten zur Botschaftsabklärung kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erscheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die diversen Abweichungen lassen sich nicht - wie in der Stellungnahme vorgebracht - mit einem mangelhaften iranischen Justizsystem und einer unzureichenden Ausbildung von Richtern und Richterinnen erklären. Der Umstand, dass der Vertrauensanwalt zwar die legale Ausreise bestätigen konnte, nicht aber das Ausreisedatum, ist zwar ungewöhnlich, lässt aber ebenso nicht an der Seriosität der Abklärungen zweifeln. Der Vorhalt, die Daten der Beschwerdeführenden würden nicht gebührend sorgfältig behandelt, sowie die Annahme, der zuständige Vertrauensanwalt liefere aus politisch motivierten Gründen bewusst falsche Informationen, wurden denn auch nicht stichhaltig begründet. Die eingereichten Medienberichte vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal sie lediglich auf Mutmassungen beruhen. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 29. Juli 2019 explizit weitere Abklärungen bei der Schweizer Vertretung beantragt wurden. Wäre die grundsätzliche Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsabklärungen im Iran - wie in der Stellungnahme behauptet - tatsächlich in Frage zu stellen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Begehren gestellt worden ist. Insgesamt ist die Kritik an der Arbeitsweise im Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft deshalb klar als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

E. 8.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung legte der Beschwerdeführer 1 zwar dar, dass drei seiner Geschwister wegen politischen Problemen ins Ausland geflüchtet seien (1388 [2010], 1393 [2015] und 1394 [2016] [vgl. SEM-Akte 46/14, F40-42]) und in der Folge als Flüchtlinge anerkannt wurden, was teilweise auch durch die eingereichten diesbezüglichen Unterlagen untermauert wurde. Hingegen ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen, dass sie selber deshalb massgeblichen Problemen ausgesetzt gewesen waren. Obwohl der Beschwerdeführer 1 seine Verhaftung im Jahr 1394 wegen seinem Bruder schlüssig schilderte (vgl SEM-Akte 46/14, F43-45), machte er keine weiteren nachfolgenden Nachteile oder Verfolgungen geltend, ausser einer weiteren einzigen Befragung, welche 1396 stattfand. Den Aussagen zufolge ist dabei von einer Routinebefragung im Zusammenhang mit den damaligen Demonstrationen auszugehen. Ausserdem gab er an, nicht deswegen ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte 46/14, F45). Auch die Beschwerdeführerin machte zu keinem Zeitpunkt geltend, im Iran Probleme gehabt zu haben oder jemals wegen ihren Verwandten (nach deren Flucht) Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 47/8, F31). Auf fehlendes Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden weist zudem die Tatsache hin, dass weitere Geschwister nach wie vor unbehelligt im Iran leben. Schliesslich erweist sich das Schreiben des UNHCR zum Bruder I._______ vom 16. Juli 2019 als wenig hilfreich, zumal zentrale Widersprüche zwischen den Schilderungen dieses Berichts und den Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar sind. Neben den äusserst unterschiedlichen Kautionssummen von 170 Millionen und 15 Millionen Toman, welche angeblich für die Freilassung eines Bruders gezahlt worden sein sollen, erwähnte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Bruder N._______ in dessen Anhörungsprotokoll nicht, gegen Kaution nach seiner zweitägigen Haft freigelassen, sondern lediglich gegen eine Unterschrift freigelassen worden zu sein (vgl. SEM-Akte 46/14, F42 und 45).

E. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht zwar das Verschwinden von H. und die Sorge deren Mutter als glaubhaft erachtet. Hingegen können nach den vorangehenden Erwägungen die übrigen Schilderungen, insbesondere die Verfolgung aus politischen Gründen, die Verurteilung und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden.

E. 9.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden legten dar, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein.

E. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Verfassung noch die Gesetze respektieren. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021, E. 6.4). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden machten erstmals mit Eingabe vom1. November 2019 bezugsweise 10. August 2020 geltend, exilpolitisch aktiv zu sein. Dabei reichten sie Fotos mit Kundgebungen vom 25. und 30. Juli 2020 ein, anlässlich welchen sie mit Bildern und Transparenten die iranische Regierung kritisierten. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 wurden weitere Fotos, drei Flugblätter von Kundgebungen sowie ein Screenshot eines unkommentierten Posts des Beschwerdeführers auf Facebook eingereicht. Weder aus den eingereichten Fotos, noch aus dem Facebookauszug ist ersichtlich, dass ihr Auftreten während den Kundgebungen sich von den anderen Teilnehmenden unterscheiden würde, und dass daraus eine Exponiertheit begründet werden könnte, aufgrund welcher sie den iranischen Behörden in einem besonderen Mass auffallen würden. In der Stellungnahme vom 9. August 2021 reichten sie Auszüge aus dem Verlauf von Instagram ein und führten aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über 700 Beiträge, teilweise selber verfasste, publiziert habe. Bei den eingereichten Auszügen aus Instagram handelt es sich allerdings ausschliesslich um fremdverfasste Beiträge respektive Karikaturen. Die vereinzelten persönlichen Kommentare sind nicht übersetzt. Es ist davon auszugehen, dass diese Beiträge häufig geteilt werden und zahlreich im Umlauf sind. Insgesamt lässt sich nicht erkennen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden über massentypische sowie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinausgehen würden, und es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sie als tatsächliche politische Regimegegner wahrnehmen. Eine wesentliche Schärfung ergibt sich auch nicht aus der Verwandtschaft mit anerkannten Flüchtlingen, zumal nicht von einer genügenden Exponiertheit auszugehen ist.

E. 9.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, wegen ihren politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise im Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nachdem die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machten konnten und auch keine Strafverfahren gegen sie hängig sind (vgl. E. 6), ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

E. 11.4.3 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz eines eigenen Hauses in E._______, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Sie erhalten die Hälfte der Einnahmen ihres erfolgreichen Ladens in der gleichen Ortschaft, welcher zurzeit von einem Neffen des Beschwerdeführers geführt wird (vgl. SEM-Akte 46/14, F31-21 und SEM-Akte 51/17, F95-96). Obwohl mit diesen Einnahmen noch Schulden beglichen werden müssen, ist davon auszugehen, dass diese bald abbezahlt sein werden und es wird dem Beschwerdeführer mithilfe seiner im Iran lebenden Familienangehörigen möglich sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erneut zu bestreiten. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales respektive familiäres Netzwerk, welches eine gelungene Reintegration im Heimatland ermöglicht. Auch aus der Sicht des Kindeswohls den Sohn betreffend spricht nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland, zumal sich die Familie erst wenige Jahr in der Schweiz aufhält und der Sohn bis dahin im Iran lebte, wo er auch die Schulen besuchte.

E. 11.4.4 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Eine medizinische Notlage ist vorliegend nicht ersichtlich. Die diagnostizierte langjährige Arthrose, Migräne und Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin sowie die nach medizinischer Abklärung vom 19. März 2019 mögliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erweisen sich nicht als lebensbedrohlich und können im Iran behandelt werden respektive seien dort bereits behandelt worden. Auch die festgestellten Magenprobleme und das allergische Asthma, welchen mit Medikamenten entgegengewirkt wird, können im Heimatland behandelt werden. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.,< http://applications .emro.who. int/dsaf/ EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1 >, abgerufen am 10. August 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312]).

E. 11.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 11.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13.2 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Rechtsbeistand eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 8'222.45 ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auch erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als nicht angemessen, zumal die Eingaben mit dem Verfahren der volljährigen Tochter koordiniert werden konnten. Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2437/2019 Urteil vom 29. Oktober 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus E._______ stammend, gemeinsam mit ihrer (volljährigen) Tochter (N [...]) Ende Oktober 2018 respektive am 7.8.1397 ihr Heimatland. Am 15. November 2018 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. A.b Mit Zuweisungsentscheid vom 16. November 2018 wurden die Beschwerdeführenden dem F._______ zugewiesen und am 22. November 2018 wurden ihre Personalien aufgenommen. A.c Am 2. April 2019 und am 30. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden erstmals befragt beziehungsweise zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe während zwei Jahren ein Alphabetisierungsprogramm besucht und danach, ungefähr im Alter von 17 Jahren, geheiratet. Sie habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Die Familie habe ein ruhiges Leben geführt. Als die Brüder ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) verhaftet worden seien, habe man ihn im Jahr 1394 während zwei Nächten festgehalten und danach wieder freigelassen. Als ihre Tochter G._______ ihr Studium angefangen habe, habe sie sich mit H., einer Mitstudentin, angefreundet, welche sie manchmal besucht habe. Eines Tages sei H. verschwunden, woraufhin deren Mutter sie bei ihnen zu Hause aufgesucht habe, um sich bei ihrer Tochter nach dem Verbleib von H. zu erkundigen. Zuerst habe ihre Tochter geleugnet zu wissen, wo sich ihre Freundin aufhalte, danach habe sie jedoch eingestanden, dass diese ihr erzählt habe, sie würde «zur Partei» gehen. In der Folge habe sie die Mutter von H. mehrmals zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt, ebenso deren Söhne, welche beim iranischen Geheimdienst Ettelaat gearbeitet hätten. Kurz nachdem ihr Ehemann ihnen erklärt habe, die Belästigungen müssten aufhören, habe er und seine Tochter eine Vorladung erhalten. Sie seien während einiger Stunden verhört worden, bevor man sie wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Am darauffolgenden Tag hätten drei Angehörige des Ettelaat ihr Haus durchsucht und ihre Tochter sowie den Ehemann mitgenommen. Dieses Mal seien sie erst am nächsten Tag freigelassen worden. Daraufhin sei die ganze Familie nach H._______ gefahren. In der dritten Nacht habe ein Nachbar angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass Leute vom Ettelaat und der Sepah bei ihnen im Haus gewesen seien. Deshalb hätten sie sich entschlossen, auszureisen. Sie selber sei von den Problemen nicht betroffen gewesen, sondern sei wegen denjenigen ihrer Tochter und ihres Ehemannes ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die Matura abgeschlossen, danach jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht studieren können. Deshalb habe er eine Ausbildung absolviert und als (...) gearbeitet. Er habe neun Geschwister und Halbgeschwister, wobei drei von ihnen politische Probleme im Iran gehabt hätten und deshalb ausgereist seien. Seine beiden Brüder I._______ und J._______ seien verhaftet worden und hätten das Land in der Folge verlassen. Sie seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Seine Schwester K._______ sei bereits viel früher ausgereist, da deren Ehemann ein Kämpfer der Peschmerga gewesen sei. Auch sie und ihre Familie seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem sein Bruder I._______ aus dem Iran geflohen sei, sei er (der Beschwerdeführer) vom Ettelaat verhaftet und während zwei Tagen verhört sowie psychisch und physisch misshandelt worden, bevor man ihn gegen eine Unterschrift wieder freigelassen habe. Da dieser Bruder auch im Ausland politisch aktiv gewesen sei, habe ihn der Ettelaat im Jahr 1396 erneut festgenommen, jedoch sei es nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen, sondern bei verbalen Drohungen geblieben. Wegen diesen Problemen habe er sein Heimatland jedoch nicht verlassen. Er sei wegen der entstandenen Probleme, in welche seine Tochter involviert gewesen sei, aus dem Iran geflüchtet. Ende des 7. Monats 1397 sei die Freundin seiner Tochter namens H. verschwunden. Kurze Zeit später habe er einen Telefonanruf erhalten, anlässlich welchem die Mutter dieser Freundin um ein Gespräch mit seiner Tochter gebeten habe. Zuerst sei diese in Begleitung deren Bruders in seinen Laden und danach zu ihm nach Hause gekommen, wo seine Tochter zuerst erklärt habe, nicht zu wissen, wo sich H. befinde. Später habe er nochmal mit seiner Tochter gesprochen, worauf sie ihm gestanden habe, mit H. über Instagram in Verbindung zu stehen, sowie, dass ihre Brüder bei der Regierung arbeiten würden und sie hätten zwangsverheiraten wollen. Zudem habe ihre Freundin vorgehabt, zur «Partei zu gehen». Die Mutter von H. habe sie in der Folge mehrmals mit ihren ungebetenen Besuchen belästigt. Nachdem er ihr gedroht habe, sie bei zukünftigen Belästigungen anzuzeigen, habe er und seine Tochter am darauffolgenden Tag eine Vorladung von den Agahi erhalten, wo eine Anzeige gegen sie vorgelegen habe, in welcher sie beschuldigt worden seien, H. geholfen zu haben «zur Partei» zu gehen. Am nächsten Abend gegen 23 Uhr seien drei Personen des Ettelaat, respektive der Sepah zu ihnen nach Hause gekommen, hätten nach einer Hausdurchsuchung einige Dinge beschlagnahmt sowie ihn und seine Tochter in Handschellen abgeführt. Erneut sei er beschuldigt worden, veranlasst zu haben, dass H., aber auch andere Studierende der Partei beitreten. Am nächsten Tag seien er und seine Tochter, nachdem sie Dokumente unterschrieben hätten, entlassen worden. Daraufhin habe sich die Familie entschlossen, für einige Tage nach H._______ zu fahren. In der dritten Nacht habe er einen Telefonanruf eines Nachbarn erhalten. Dieser habe ihm erzählt, dass der Ettelaat bei ihnen zu Hause gewesen sei. Er habe sich vor allem Sorgen um die Unversehrtheit seiner Tochter gemacht, deshalb hätten sie sich entschlossen, auszureisen und seien illegal mittels eines Schleppers auf dem Landweg in die Türkei eingereist. In den Akten befinden sich die Shenasnameh, Nationalitätenausweise, ein Führerschein, ein psychiatrisches Konsilium vom 31. Januar 2019, verschiedene Unterlagen betreffend die aufenthaltsrechtliche respektive asylrechtliche Situation der im Ausland lebenden Geschwister des Beschwerdeführers und ein handverfasstes Schreiben. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. Mai 2019 nahm die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. E. Gleichentags beendete die amtliche Rechtsvertretung ihr Mandat. F. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren oder eventualiter seien sie aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Als weiteren Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Sodann beantragten sie, die Akten des Verfahrens N (...) seien beizuziehen und ihr Verfahren sei mit jenem Verfahren koordiniert, jedoch nicht vereint, zu behandeln. G. Mit Zuweisungsentscheid vom 27. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton L._______ zugewiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten Schreibens in eine Amtssprache sowie weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Einstweilen werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 wurde eine Übersetzung des Berichts eingereicht. J. Am 29. Juli 2019 wurden Beweismittel aus dem Ausland eingereicht. Weiter wurde eine Fristerstreckung für die Übersetzung der eingereichten Beweismittel beantragt. Bei den Beweismitteln handelt es sich um Kopien einer gerichtlichen Vorladung der Justiz- und Generalstaatsanwaltschaft des Distrikts M._______ vom 22.12.1397 (13. März 2019) und eines Gerichtsurteils des islamischen Revolutionsgerichts, Distrikt M._______, vom 23.4.1398 (14. Juli 2019), beide den Beschwerdeführer betreffend. Weiter wurde ein Bericht der UNHCR vom 16. Juli 2019 den Bruder des Beschwerdeführers, N._______, und eine Kopie des niederländischen Anhörungsprotokolls den Bruder O._______ (...) betreffend, eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die neuen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. L. Mit den Eingaben vom 11. September 2019 und vom 30. September 2019 wurden die angeforderten Übersetzungen sowie eine Kostennote eingereicht. M. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 Stellung zu den neu auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und hielt an ihren übrigen Erwägungen fest. N. Am 1. November 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. Der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote beigelegt. O. Mit Eingaben vom 1. November 2019, 10. August 2020 sowie vom 3. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotos ein, auf welchen sie und ihre volljährige Tochter auf Kundgebungen gegen die iranische Regierung zu sehen sind. P. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. Q. Am 30. April 2021 wurde die Schweizerische Vertretung in P._______ um Abklärungen zu den eingereichten Dokumenten ersucht und angefragt, ob allfällige Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien. R. Mit Abklärungsbericht vom 3. Juli 2021 teilte der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Teheran mit, bei den eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente handle es sich um offensichtliche Fälschungen und der Beschwerdeführer verfüge über keine Einträge in den Polizeiakten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden den Iran auf legalem Weg verlassen. S. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen gewährt, wobei deren wesentlicher Inhalt zusammengefasst wurde. T. Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Eingabe vom 9. August 2021 Stellung zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in P._______. Weiter wurden eine aktualisierte Kostennote, zwei Medienartikel im Zusammenhang mit Botschaftsabklärungen und Auszüge aus dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in L._______ ist sodann die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1, vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV) anwendbar. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. aArt. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

3. Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der volljährigen Tochter koordiniert beurteilt. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 4.5 Soweit beanstandet wird, die Vorinstanz habe nicht alle angeblichen Merkmale, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Begründungspflicht zwar verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6), jedoch ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Es genügt - wie dies vorliegend der Fall ist -, wenn sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und dabei die Überlegungen kurz anführt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.6 Zum Vorhalt, die protokollierten nonverbalen Kriterien seien zu wenig beachtet worden, ist auf aussagepsychologische Erkenntnisse zu verweisen, wonach Emotionen respektive das Fehlen von Emotion oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben können und deshalb oft nicht mit der Wahrheit korrelieren, womit sie nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung beizuziehen sind (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S:1421ff.; https://easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung Und Glaubhaftigkeitsprüfung Im Rahmen Des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas] [europa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht allfälligen nonverbalen Indizien nicht mehr Gewicht beigemessen. 4.7 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Asylakten der beiden zwischenzeitlich im Ausland als Flüchtlinge anerkannten Brüder des Beschwerdeführers seien nicht gewürdigt und der Beschwerdeführer sei nicht zu den Aktivitäten seines Schwagers, eines ehemaligen Peschmerga-Kämpfers, befragt worden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung jedoch sehr wohl mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keiner solchen ausgesetzt waren (vgl. Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019, S. 7). Eine ungenügende Ermittlung des Sachverhalts kann auch hier nicht erkannt werden. Beim Argument, die Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien unberücksichtigt geblieben, vermengen die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit derjenigen der materiellen Würdigung. Und schliesslich lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch keine heimatlichen Dokumente vor, die eine Abklärung vor Ort gerechtfertigt hätten. 4.8 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

5. Im Zusammenhang mit den durch das Gericht durchgeführten Botschaftsabklärungen wird schliesslich gerügt, das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft sei ungenügend gewährt worden. Die teilweise vagen Ausführungen und die Anonymität des Vertrauensanwalts seien problematisch, und eine Überprüfung der Unabhängigkeit, Befangenheit oder einer Interessenkollision respektive Neutralität dieser Person werde somit verunmöglicht. Auch dieser Einwand vermag jedoch nicht durchzudringen. Im Sinne von Art. 28 VwVG wurde praxisgemäss der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zusammengefasst und die Gelegenheit gegeben, sich zum Abklärungsbericht zu äussern. Botschaftsantworten unterstehen insofern der Geheimhaltung, als wesentliche öffentliche wie auch private Interessen diese erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei einer vollständigen Offenlegung des Abklärungsberichts besteht die Gefahr, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen missbräuchlich verwendet werden könnten. Ausserdem muss die Identität von Auskunftspersonen geschützt bleiben (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa in E-6502/2019 vom 19. März 2020, E. 5.3). Durch Kenntnis des wesentlichen Inhalts waren die Beschwerdeführenden sehr wohl in der Lage, Stellung zu den Fälschungsvorwürfen zu nehmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Freundin H. seiner Tochter sowie die darauffolgenden Drohungen von deren Familie unglaubhaft seien, weil sie vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Anlässlich der ersten Befragung habe er geschildert, während ungefähr einer Woche durch die Brüder von H. belästigt und bedroht worden zu sein, wohingegen er anlässlich der zweiten Befragung dargelegt habe, lediglich einmal, am Vorabend vor der Erstattung einer Anzeige gegen ihn, eine telefonische Bedrohung erlitten zu haben. Auch auf Nachfrage, diesen Anruf detailliert zu schildern, sei es ihm nicht gelungen, dessen Inhalt substanziiert wiederzugeben. Des Weiteren habe er weder die Ereignisse der polizeilichen Vorladung noch den Inhalt der anschliessenden Befragung differenziert und erlebnisbasiert schildern können. Weiter erstaune es, dass er nicht zwischen seinen Aussagen und denen seiner Tochter unterschieden, sondern durchgehend die «wir-Form» benutzt habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er bis heute nicht wisse, welcher Partei H. habe beitreten wollen. Ebenso unpersönlich seien die Angaben zur Unterredung mit seiner Tochter nach der gemeinsamen Verhaftung durch den Geheimdienst ausgefallen und er habe nicht ausführen können, wie seine Tochter das Verhör erlebt habe. Auch die Angaben, wie er davon erfahren habe, dass die Brüder von H. beim Sepah tätig seien, habe er lediglich schemenhaft und erst nach mehrmaliger Nachfrage erklären können. Aufgrund dieser sowie weiterer Unglaubhaftigkeitselemente würden seine Schilderungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auch die detailarmen Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Geschehen, welches sie lediglich am Rande miterlebt habe, sowie die Ausführungen der Tochter würden den Eindruck vermitteln, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Sodann sei festzustellen, dass die unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen Angaben zu ihren Reispässen zur Annahme führen würden, dass eine legale Ausreise aus dem Iran habe verschleiert werden wollen. Des Weiteren würden die politischen Aktivitäten der Geschwister des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung bewirken, zumal er angegeben habe, sich nach seiner Verhaftung im Jahr 2015 von jeglichen politischen Aktivitäten ferngehalten zu haben sowie im Jahr 2017 lediglich von den iranischen Behörden ermahnt worden zu sein, wobei diese über die exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders im Bilde gewesen seien. Daran könnten auch die eingereichten Bestätigungen des UNHCR betreffend die Flüchtlingsanerkennung der Geschwister nichts ändern. Der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Rechtsvertretung gemachte Hinweis, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, welche die Aussagequalität negativ beeinflusse, sei ungeeignet, da sie lediglich am Rande von den erwähnten Erlebnissen betroffen gewesen sei. Auch auf die hingewiesene politische familiäre Vorgeschichte, welche in Kombination mit der langen Landesabwesenheit sowie dem Einreichen von Asylgesuchen zu weiteren Problemen mit den iranischen Behörden führen würde, könne insofern nicht gefolgt werden, als dass angesichts der Gesamtumstände auch vorliegend keine Asylrelevanz ersichtlich sei. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aus einer äusserst politisch aktiven und regimefeindlichen Familie stamme, eine Tatsache, welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz seien die vorgebrachten Ereignisse mit zahlreichen Realkennzeichen, detaillierten Angaben, einem langen Bericht während der freien Rede sowie mit emotionalen Kennzeichen untermalt, ausgefallen. Zudem würden diese Aussagen mit denjenigen seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) übereinstimmen und diejenigen der Tochter ergänzen. Im Zusammenhang mit den weniger detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin müsse beachtet werden, dass sie als kurdische sowie ungebildete Frau in dieser Angelegenheit nicht informiert worden sei. Ferner habe sie sich während der vertieften Anhörung zu den Asylgründen krank gefühlt, was die Aussagequalität erneut reduziere. Weiter sei zu bemängeln, dass sie nicht näher über ihre Geschwister im Ausland befragt worden sei, zumal diese aufgrund der Mitgliedschaft in der Komala-Partei als Flüchtlinge im Ausland anerkannt worden seien. Dasselbe gelte für den in der Schweiz wohnhaften Cousin. Sodann sei es nicht haltbar, dass die frühere Verhaftung des Beschwerdeführers mit der damit einhergehenden Misshandlung nicht berücksichtigt worden sei. Auch dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, nicht gewusst zu haben, welcher Partei sich die verschwundene H. habe anschliessen wollen. Die Vorinstanz hätte zudem in Würdigung des Istanbul-Protokolls ein Gutachten zu den geltend gemachten Misshandlungen erstellen sollen. Des Weiteren müssten die neuen von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verfassten Aussagen gewürdigt werden. Des Weiteren seien subjektive Nachfluchtgründe vorhanden, wobei bereits die illegale Ausreise einen Nachfluchtgrund darstelle. 7.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten gerichtlichen Vorladungen sowie dem in Abwesenheit gefällten Gerichtsurteil dahingehend, dass iranische Gerichtsdokumente leicht erwerbbar seien und dass die eingereichten Unterlagen lediglich in Kopie vorliegen würden, weshalb deren Beweiswert als gering eingestuft werden müsse. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auf eine vertiefte Überprüfung respektive eine Abklärung der Gerichtsdokumente durch die zuständige Botschaft verzichtet worden. Weiter werde nicht dargelegt, unter welchen Umständen die Beschwerdeführenden die Dokumente erhalten hätten und weshalb sie nicht bereits im Asylverfahren eingereicht worden seien, zumal diese vom März 2019 und somit rund eineinhalb Monate vor dem Ergehen des Entscheids datierten. Der Sachverhalt sei insofern genügend abgeklärt worden, als dies zur Beurteilung der Asylgesuche notwendig sei. Eine vertiefte Abklärung zu den politisch engagierten Geschwistern habe sich nicht aufgedrängt, weil weder im Verfahren noch in der Beschwerde eine massgebliche Reflexverfolgung geltend gemacht worden sei. 7.4 In der Replik wurde erneut moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, vertiefte Abklärungen durchzuführen und auf die eingereichten Arztberichte einzugehen. Des Weiteren sei eine mögliche Reflexverfolgung weiterhin ausser Acht gelassen worden. Insbesondere seien die neu eingereichten Gerichtsdokumente nicht geprüft worden. Dass diese erst so spät eingereicht worden seien, liege daran, dass es sich um Dokumente aus dem Ausland handle, von denen man erst im Nachhinein Kenntnis erhalten habe. Zudem würden die Beweismittel keine Fälschungsmerkmale aufweisen und seien geeignet, eine äusserst schwere Verfolgungssituation zu belegen. Weitere, neue Beweismittel in Form von Fotos von Kundgebungen gegen die iranische Regierung würden das andauernde politische Engagement der Beschwerdeführenden belegen und bezeugen, dass ein weiteres Element einer zukünftigen Verfolgung vorhanden sei. 7.5 In der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass die Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft absichtlich falsche Informationen geliefert oder wesentliche Tatsachen unterdrückt habe, dies aus politisch motivierten Gründen. So könne es sein, dass der beigezogene Vertrauensanwalt parallel für die iranischen Behörden tätig sei. Sollte es sich um die in der Schweiz tätige "Person mit dem phonetischen Namen XXX" (sic!) handeln, kollaboriere diese mutmasslich mit den iranischen Behörden. Insgesamt sei diesen Abklärungen nur ein eingeschränkter Beweiswert beizumessen und auf BVGE 2009/28 zu verweisen, wonach das iranische Justizsystem als miserabel bezeichnet werde. Einem aktuellen Bericht des European Asylum Support Office (EASO) zufolge existierten eine Vielzahl verschiedener Formate von Gerichtsurteilen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, wenn gewisse Ungereimtheiten auf dem Gerichtsurteil - wie etwa das falsche Zitieren von Artikeln oder abweichenden Formatvorlagen - entstanden seien. Im Besonderen sei es irritierend, dass zwar festgestellt worden sein soll, dass die Beschwerdeführenden legal aus dem Iran ausgereist seien, jedoch das Ausreisedatum nicht genannt werden konnte. Zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers sei zu ergänzen, dass dieser sich weiterhin mit höchster Intensität betätige. Insgesamt enthalte sein Instagram-Profil inzwischen mehr als 700 Beiträge, welche teilweise von ihm selber verfasst worden seien. Abschliessend sei erneut darauf hinzuweisen, dass mehrere Angehörige des Beschwerdeführers in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und eine Verfolgung durch die iranischen Behörden anzunehmen sei. 8. 8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.2 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst die lange freie Rede des Beschwerdeführers auf, in welcher er mit vielen Worten und in Verwendung der direkten Rede sowie sehr emotional die Ereignisse wiedergab. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen. Bei genauerer Betrachtung lässt sich jedoch feststellen, dass es trotz dieses Erzählstils insbesondere bezüglich der fluchtauslösenden Probleme mit den Behörden an persönlicher und spontaner Erzählweise sowie dem Erwähnen von Nebensächlichkeiten mangelt. Es ist ein Bruch im Erzählstil zwischen dem Verschwinden von H., welcher emotions- und persönlichkeitsbezogen wirkt, und der nachfolgenden Verfolgung, welcher grundsätzliche emotionale Elemente fehlen, zu erkennen. Bei den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden von H. führt er aus: «...und da ich selber eine Tochter habe, konnte ich ihre Situation nachvollziehen...», «...Sie (die Mutter von H.) hat uns wirklich belästigt» und «Wir machten uns auch Sorgen über H.» und «Als ich die Tür öffnete, war ich, ehrlich gesagt, wütend.» (vgl. SEM-Akte 46/16, F45, S.8, Abschnitt 4 und S. 9, Abschnitt 2; SEM-Akte 51/19, F11 und F22). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung und dem Ablauf der Befragung äusserte er sich wesentlich wortkarger und, obwohl er erklärte, nach der Freilassung seiner Tochter sehr dankbar und traurig gewesen zu sein, fehlen hier entsprechende persönliche Elemente bezüglich des Zustandes der Tochter (vgl. SEM-Akte 46/16, F45). Neben der häufig gleichbleibenden Wortwahl der Schlüssel-ereignisse fällt zudem auf, dass der Erzählablauf sich stets wiederholt. Die fehlende sprunghafte Schilderungsweise während der freien Rede sowie anlässlich der zahlreichen Ergänzungsfragen und die auffallend repetitiven Antworten ohne eine persönlich gefärbte Note legen den Schluss nahe, dass es sich um ein Erzählkonstrukt handelt. Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich durch die Widersprüche hinsichtlich der Bedrohungen durch die Brüder von H., welche trotz Nachfrage nicht aufgelöst werden konnten. In der ersten Anhörung gab der Beschwerdeführer an, während einer Woche von ihnen belästigt worden zu sein (vgl. SEM-Akte 46/14, F45, S.9, Abschnitt 3), wohingegen er in der zweiten Anhörung ausführte, lediglich einmal telefonisch bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte 51/19, F30-33). 8.3 Die detailarmen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen - wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegte - sind ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers und der Tochter glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran vermag ihr geltend gemachtes Unwohlsein während der Anhörung wenig zu ändern, zumal sie sich damit einverstanden erklärte, eingehend befragt zu werden (vgl. SEM-Akte47/8, F4). Auch das Argument einer mangelnden Bildung stellt keinen Grund für fehlende Erzählsubstanz dar, da für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem keine besondere Bildung notwendig ist und es ihr deshalb durchaus zuzumuten gewesen wäre, aus persönlicher Sicht und in detaillierter Weise die Ereignisse zu schildern (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP 2011, S:1415-1435). Ferner ist auch ihr auf Beschwerdeebene eingereichter Bericht über die Selbstverletzungen ihrer Tochter nicht geeignet, eine allfällige Verfolgung zu belegen. 8.4 Sodann fallen die Schilderungen zur illegalen Ausreise und zum Verbleib der Pässe auf. Trotz mehrmalige Nachfrage vermochten die Beschwerdeführenden ihre Ausreise nicht näher zu beschreiben (vgl. SEM-Akte, 46/14, F47-53) und widersprachen sich hinsichtlich der Reisepässe, indem die Beschwerdeführerin darlegte, nie einen Pass besessen respektive diesen weggeworfen zu haben (vgl. SEM-Akte 22/8, F4.02; 47/8, F29; 52/7, F19), wohingegen der Beschwerdeführer erklärte, die Pässe würden sich in einem Tresor im Iran befinden (vgl. SEM-Akte, 46/14, F53). Dass er den entsprechenden Schlüssel (nicht jedoch die Hausschlüssel) sodann auf die Reise mitgenommen und verloren haben soll, erachtet auch das Gericht als wenig überzeugende Schutzbehauptung. 8.5 Der Bericht der Schweizer Botschaft in Teheran bestätigt die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte. Zufolge der Botschaftsabklärung vom 3. Juli 2021 handelt es sich bei den beglaubigten Kopien des Haftbefehls sowie des Gerichtsurteils aufgrund verschiedener inhaltlicher und formeller Mängel um Fälschungen. Weiter ergaben die Abklärungen, dass die auf den Beschwerdeführer registrierte Adresse von derjenigen auf den Gerichtsdokumenten abweicht und weder ein Strafverfahren gegen ihn registriert ist, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt behördlich gesucht werde. Es wird zudem die legale Ausreise bestätigt. Den in der Stellungnahme vom 9. August 2021 vorgebrachten Kritikpunkten zur Botschaftsabklärung kann nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erscheint detailliert und nachvollziehbar. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Neutralität oder Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Analysen zu den Gerichtsdokumenten überzeugend sind und sie sich mit den öffentlich zugänglichen Informationen über gefälschte iranische Gerichtsdokumente sowie deren Verbreitung und Beschaffung decken. Die diversen Abweichungen lassen sich nicht - wie in der Stellungnahme vorgebracht - mit einem mangelhaften iranischen Justizsystem und einer unzureichenden Ausbildung von Richtern und Richterinnen erklären. Der Umstand, dass der Vertrauensanwalt zwar die legale Ausreise bestätigen konnte, nicht aber das Ausreisedatum, ist zwar ungewöhnlich, lässt aber ebenso nicht an der Seriosität der Abklärungen zweifeln. Der Vorhalt, die Daten der Beschwerdeführenden würden nicht gebührend sorgfältig behandelt, sowie die Annahme, der zuständige Vertrauensanwalt liefere aus politisch motivierten Gründen bewusst falsche Informationen, wurden denn auch nicht stichhaltig begründet. Die eingereichten Medienberichte vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal sie lediglich auf Mutmassungen beruhen. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa D-982/2021 vom 31. Mai 2021; E-6502/2019 E. 6.1.4 vom 19. März 2020 E. 6.5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der Eingabe vom 29. Juli 2019 explizit weitere Abklärungen bei der Schweizer Vertretung beantragt wurden. Wäre die grundsätzliche Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsabklärungen im Iran - wie in der Stellungnahme behauptet - tatsächlich in Frage zu stellen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Begehren gestellt worden ist. Insgesamt ist die Kritik an der Arbeitsweise im Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft deshalb klar als Schutzbehauptung zurückzuweisen. 8.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung legte der Beschwerdeführer 1 zwar dar, dass drei seiner Geschwister wegen politischen Problemen ins Ausland geflüchtet seien (1388 [2010], 1393 [2015] und 1394 [2016] [vgl. SEM-Akte 46/14, F40-42]) und in der Folge als Flüchtlinge anerkannt wurden, was teilweise auch durch die eingereichten diesbezüglichen Unterlagen untermauert wurde. Hingegen ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen, dass sie selber deshalb massgeblichen Problemen ausgesetzt gewesen waren. Obwohl der Beschwerdeführer 1 seine Verhaftung im Jahr 1394 wegen seinem Bruder schlüssig schilderte (vgl SEM-Akte 46/14, F43-45), machte er keine weiteren nachfolgenden Nachteile oder Verfolgungen geltend, ausser einer weiteren einzigen Befragung, welche 1396 stattfand. Den Aussagen zufolge ist dabei von einer Routinebefragung im Zusammenhang mit den damaligen Demonstrationen auszugehen. Ausserdem gab er an, nicht deswegen ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte 46/14, F45). Auch die Beschwerdeführerin machte zu keinem Zeitpunkt geltend, im Iran Probleme gehabt zu haben oder jemals wegen ihren Verwandten (nach deren Flucht) Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte 47/8, F31). Auf fehlendes Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden weist zudem die Tatsache hin, dass weitere Geschwister nach wie vor unbehelligt im Iran leben. Schliesslich erweist sich das Schreiben des UNHCR zum Bruder I._______ vom 16. Juli 2019 als wenig hilfreich, zumal zentrale Widersprüche zwischen den Schilderungen dieses Berichts und den Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar sind. Neben den äusserst unterschiedlichen Kautionssummen von 170 Millionen und 15 Millionen Toman, welche angeblich für die Freilassung eines Bruders gezahlt worden sein sollen, erwähnte der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Bruder N._______ in dessen Anhörungsprotokoll nicht, gegen Kaution nach seiner zweitägigen Haft freigelassen, sondern lediglich gegen eine Unterschrift freigelassen worden zu sein (vgl. SEM-Akte 46/14, F42 und 45). 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht zwar das Verschwinden von H. und die Sorge deren Mutter als glaubhaft erachtet. Hingegen können nach den vorangehenden Erwägungen die übrigen Schilderungen, insbesondere die Verfolgung aus politischen Gründen, die Verurteilung und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. 9. 9.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden legten dar, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 9.3 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran wird als grundsätzlich prekär angesehen. Die iranischen Behörden unterdrücken die Meinungsäusserungsfreiheit systematisch, wobei sie häufig weder die eigene Verfassung noch die Gesetze respektieren. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021, E. 6.4). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 9.4 Die Beschwerdeführenden machten erstmals mit Eingabe vom1. November 2019 bezugsweise 10. August 2020 geltend, exilpolitisch aktiv zu sein. Dabei reichten sie Fotos mit Kundgebungen vom 25. und 30. Juli 2020 ein, anlässlich welchen sie mit Bildern und Transparenten die iranische Regierung kritisierten. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 wurden weitere Fotos, drei Flugblätter von Kundgebungen sowie ein Screenshot eines unkommentierten Posts des Beschwerdeführers auf Facebook eingereicht. Weder aus den eingereichten Fotos, noch aus dem Facebookauszug ist ersichtlich, dass ihr Auftreten während den Kundgebungen sich von den anderen Teilnehmenden unterscheiden würde, und dass daraus eine Exponiertheit begründet werden könnte, aufgrund welcher sie den iranischen Behörden in einem besonderen Mass auffallen würden. In der Stellungnahme vom 9. August 2021 reichten sie Auszüge aus dem Verlauf von Instagram ein und führten aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über 700 Beiträge, teilweise selber verfasste, publiziert habe. Bei den eingereichten Auszügen aus Instagram handelt es sich allerdings ausschliesslich um fremdverfasste Beiträge respektive Karikaturen. Die vereinzelten persönlichen Kommentare sind nicht übersetzt. Es ist davon auszugehen, dass diese Beiträge häufig geteilt werden und zahlreich im Umlauf sind. Insgesamt lässt sich nicht erkennen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden über massentypische sowie niedrigprofilierte Erscheinungsformen hinausgehen würden, und es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sie als tatsächliche politische Regimegegner wahrnehmen. Eine wesentliche Schärfung ergibt sich auch nicht aus der Verwandtschaft mit anerkannten Flüchtlingen, zumal nicht von einer genügenden Exponiertheit auszugehen ist. 9.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zeit in begründeter Weise droht, wegen ihren politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise im Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nachdem die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machten konnten und auch keine Strafverfahren gegen sie hängig sind (vgl. E. 6), ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). 11.4.3 Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführenden sind im Besitz eines eigenen Hauses in E._______, in welchem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Sie erhalten die Hälfte der Einnahmen ihres erfolgreichen Ladens in der gleichen Ortschaft, welcher zurzeit von einem Neffen des Beschwerdeführers geführt wird (vgl. SEM-Akte 46/14, F31-21 und SEM-Akte 51/17, F95-96). Obwohl mit diesen Einnahmen noch Schulden beglichen werden müssen, ist davon auszugehen, dass diese bald abbezahlt sein werden und es wird dem Beschwerdeführer mithilfe seiner im Iran lebenden Familienangehörigen möglich sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erneut zu bestreiten. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales respektive familiäres Netzwerk, welches eine gelungene Reintegration im Heimatland ermöglicht. Auch aus der Sicht des Kindeswohls den Sohn betreffend spricht nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland, zumal sich die Familie erst wenige Jahr in der Schweiz aufhält und der Sohn bis dahin im Iran lebte, wo er auch die Schulen besuchte. 11.4.4 Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Eine medizinische Notlage ist vorliegend nicht ersichtlich. Die diagnostizierte langjährige Arthrose, Migräne und Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin sowie die nach medizinischer Abklärung vom 19. März 2019 mögliche posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erweisen sich nicht als lebensbedrohlich und können im Iran behandelt werden respektive seien dort bereits behandelt worden. Auch die festgestellten Magenprobleme und das allergische Asthma, welchen mit Medikamenten entgegengewirkt wird, können im Heimatland behandelt werden. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 10. August 2021). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2 und E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312]). 11.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 11.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Rechtsbeistand eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 8'222.45 ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Auch erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als nicht angemessen, zumal die Eingaben mit dem Verfahren der volljährigen Tochter koordiniert werden konnten. Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: