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D-2930/2021

D-2930/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: die Be- schwerdeführerin), eine angolanische Staatsangehörige aus Cabinda stammend, am 23. Juli 2016 ihr Heimatland. Am 16. März 2020 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 24. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 28. Ap- ril 2020 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. A.c Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung einen Arztbericht vom selben Tag (Formular F2) zu den Akten. B. Am 15. Mai 2020 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwer- deführerin, da diese über ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 11. Juli 2018 bis zum 29. August 2018 sowie eines vom 28. Juli 2019 bis zu

15. September 2019 verfügte. C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend die Beschwerdeführerin ein. D. D.a Mit Antwortschreiben vom 3. Juni 2020 stellten die portugiesischen Be- hörden fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 28. Juli 2019 bis zum 15. September 2019 erhalten habe.

D.b Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 lehnten die portugiesischen Behörden das Übernahmegesuch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ab.

D-2930/2021 Seite 3 D.c Am 15. Juli 2020 wurde das Dublin-Verfahren beendet. E. Am 29. Juli 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F. Mit Zuweisungsentscheid vom 3. August 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin dem Kanton C._______ zugewiesen und mit Verfügung vom 5. Au- gust 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

G. Am 23. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des er- weiterten Verfahrens ergänzend angehört.

H. H.a Hinsichtlich ihres Lebenslaufs legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei in der Provinz Cabinda geboren und aufgewachsen. Zuerst habe sie die Mittelschule absolviert, um sich danach an der (…) in der Provinz Huilà während vier Jahren zur (…) ausbilden zu lassen, und habe in derselben Stadt gewohnt. Nach ihrem Abschluss im Jahr 2015 sei sie jedoch nach Cabinda zurückgekehrt und habe gemeinsam mit ihrer Schwester D._______ in E._______ respektive mit ihrer Mutter in F._______ gelebt sowie im dortigen Provinz(…) gearbeitet. Sie stamme aus einer Familie, welche der FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda [Front für die Befreiung der Enklave Cabinda]) nahestehen würde. Ausser ihrer Schwester G._______, welche für die Regierung arbeite, und ihrer Mutter seien alle übrigen Familienangehörigen entweder verschwunden, würden im Ausland leben oder seien, wie ihr Vater, verstorben.

H.b Zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, ihr Grossvater hiesse H._______ respektive I._______ und sei der historische Gründer der Bewegung FLEC gewesen, wobei der aktuelle Führer ihr Schwager J._______ sei. Ihr Vater habe sowohl für die FAA (Forças Armadas Angolanas [angolanische Streitkräfte]) als auch für die FLEC gearbeitet. Ihre vier älteren Brüder hätten ebenfalls für die FLEC ge- arbeitet, seien jedoch verschwunden, als sie selber noch sehr jung gewe- sen sei. J._______ habe ihre Ausbildung zur (…) finanziert. Aus diesem Grund habe sie bereits während ihrer Ausbildung als Gegenleistung für die FLEC arbeiten müssen. Neben der Pflege von verwundeten Kämpfern in den Wäldern (Matas) rund um ( ) habe sie im Provinz(…) von Cabinda, wo sie gearbeitet habe, regelmässig verschiedene Medikamente für die

D-2930/2021 Seite 4 FLEC entwendet. Sie habe bis kurz vor ihrer Ausreise aus Angola selber keine Probleme mit den angolanischen Behörden oder der Armee gehabt. Als sie jedoch während eines Einsatzes in den Matas gewesen sei, habe sie durch ihre Nachbarn erfahren, dass die angolanische Armee zuhause nach ihr suche, da diese herausgefunden habe, dass sie für die FLEC ar- beite. Ein weiterer Grund, weshalb die angolanische Regierung nach ihr gesucht habe, sei, dass diese sich erhofft habe, durch sie den Aufenthalts- ort von J._______ herausfinden zu können. Deshalb habe sie am 16. Au- gust 2016 gemeinsam mit J._______ Angola verlassen und sei über Kongo-Brazzaville in die Ukraine gereist, beziehungsweise sei sie von Kongo-Brazzaville zurück nach Angola und in der Folge in die Ukraine ge- reist.

In der Ukraine habe sie kein Asylgesuch gestellt, jedoch in L._______ stu- diert. Während den Wahlen in Angola habe sie Morddrohungen erhalten. Sie sei nicht die einzige Person gewesen, welche in der Ukraine Probleme bekommen habe. Im Januar 2019 sei sie auf der Strasse verfolgt worden. Ein anderes Mal sei sie geschlagen worden und habe seit dem Sturz starke Schmerzen im Knie. Ein Bekannter, M._______, habe sie in der Folge am

28. Juli 2019 nach Portugal gebracht, wo sie erneut Drohanrufe erhalten habe. Diese hätten den Zweck gehabt, den Aufenthaltsort ihres Schwagers herauszufinden. Dort habe sie sich nicht sicher gefühlt, weil die portugiesi- sche Regierung mit der angolanischen Regierung zusammenarbeiten würde, weshalb sie in die Schweiz eingereist sei. Später habe sie erfahren, dass M._______ erschossen und gegen sie selber ein Haftbefehl ausge- stellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin legte ihre Identitätskarte, eine Kopie eines Aus- zugs aus dem Zivilregister, eine Kopie des Haftbefehls vom 28. Juli 2016, eine Kopie des Totenscheins von M._______ vom 28. Mai 2020 sowie ver- schiedene Arztberichte (Arztberichte an MedicHelp vom 9. Juni 2020 und

30. Juli 2020, Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom

28. Juli 2020, (…) Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom

23. August 2020) zu den Akten.

Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 – eröffnet am 25. Mai 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht

D-2930/2021 Seite 5 und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. J. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

24. Juni 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu ge- währen, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Subeventualbegehren stellte sie den Antrag, die Sache sei zwecks Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Juni 2021 in elektronischer Form vor. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 hiess die damalige Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleich- zeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Juli 2021. Am 28. Juli 2021 wurde dem Gericht eine Kostennote in elektronischer Form übermittelt. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt.

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Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge- hörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklä- rungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin monierte, es sei zwischen ihr und der Dolmet- scherin zu Verständigungsproblemen gekommen. Sofern sie geltend macht, die Dolmetscherin habe sie nicht richtig verstanden und mit den ihr gestellten Fragen Probleme gehabt und sich deshalb in der Folge ihre Ant- worten negativ auf die Glaubhaftigkeit ausgewirkt hätten, erweist sich ihre Rüge als verfehlt. Eingangs und am Schluss der jeweiligen Anhörung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstan- den habe, worauf diese erklärte, bei Unklarheiten nachgefragt, die Dolmet- scherin jedoch ansonsten gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akte 32/14,

D-2930/2021 Seite 8 F11, F12, F20, F39; SEM-Akte 51/23, F2, F139). Sodann wurde ihr am Ende der Anhörungen das Protokoll rückübersetzt und sie bestätigte die Richtigkeit der Aussagen mit ihrer Unterschrift. Vor diesem Hintergrund er- weist sich die formelle Rüge einer fehlerhaften Übersetzung als unbegrün- det. Auch der Vorhalt, die zuständige sachbearbeitende Person wäre ge- halten gewesen, bei Unklarheiten nachzufragen, greift im vorliegenden Fall nicht, zumal der Beschwerdeführerin mehrmals dieselben Fragen ver- schieden formuliert gestellt worden waren (vgl. etwa SEM-Akte 51/23, F25- 32, F44-47, F111).

E. 3.5 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung, wenn sie behauptet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die äusserst zahlreichen Realkennzeichen genauer zu definieren und auch die Merkmale, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, zu berücksichtigen. Aus der ausführlich begründeten Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Elementen der Glaubhaf- tigkeit auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sowie teilweise unsub- stanziiert ausgefallen seien (vgl. SEM-Akte 55/12, S. 4-6). Allein der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin eine andere materielle Würdigung des Sachverhalts anstrebt, kann nicht als Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes qualifiziert werden.

E. 3.6 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler fest- zustellen und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als un- begründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Streitgegenstand bilden vorliegend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-2930/2021 Seite 9 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Ausführungen zu ihrer Wohnsi- tuation nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 2015 seien vage und wi- dersprüchlich ausgefallen. Zuerst habe sie, trotz Aufforderung präzise An- gaben zu machen, lediglich in ungenauer Weise erklärt, nach ihrer Ausbil- dung in die Provinz Cabinda zurückgekehrt zu sein und dort gelebt zu ha- ben. Sie habe zuerst im Quartier O._______ und danach in E._______ ge- wohnt. Auf die Bitte, ihre damalige Wohnsituation zu präzisieren, habe sie lediglich ausweichende Antworten gegeben und erklärt, wie jede normale Person ohne Probleme gelebt zu haben. Weiter sei es zu Widersprüchen gekommen, indem sie in ihrer ersten Anhörung geschildert habe, zuletzt mit ihrer Schwester D._______, welche später Angola ebenfalls verlassen habe, zusammengelebt zu haben. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, in F._______ alleine mit ihrer Mutter gewohnt zu haben, um später hinzuzufügen, dass sie eigentlich keinen fixen Wohnort gehabt, sondern dauernd ihren Aufenthaltsort habe wechseln müssen, da ihr Schwager ihr dies aus Sicherheitsgründen so nahegelegt habe. Sodann gehe aus ihrer Identitätskarte hervor, dass ihr Wohnsitz P._______ sei. Dies sei ein Landkreis der Provinz Q._______, welcher sich im Süden von Angola befinde. Auch habe die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Ant- worten darauf geben können, wie sie ihre Identitätskarte erhalten habe. Ihre diesbezügliche Antwort, sie wisse nicht, wann sie diese habe erneuern lassen, überzeuge angesichts der Tatsache, dass ihre Identitätskarte zwei Tage vor ihrer Flucht aus Angola ausgestellt worden sei, nicht.

D-2930/2021 Seite 10 Des Weiteren seien auch ihre Schilderungen, sie habe für die FLEC Medi- kamente aus einem (…) entwendet und in den Matas des Bezirks K._______ in der Provinz Cabinda Soldaten (…), ausgesprochen knapp und stereotyp ausgefallen. Ferner habe sie weder den Weg in die Matas noch ihre Flucht aus Angola näher beschreiben können. Zudem habe sie sich widersprüchlich zum Auftauchen der angolanischen Truppen bei ihr zu Hause geäussert. Schliesslich seien die Ausführungen zu ihrem angebli- chen Schwager J._______ äusserst dürftig ausgefallen und sie habe keine Erinnerungsmomente an seine Beziehung mit ihrer Schwester G._______ vorbringen können, weshalb an der Verbindung zu ihm gezweifelt werden müsse. Insgesamt erscheine die Qualität ihrer Aussagen vor dem Hinter- grund ihrer individuellen Fähigkeiten zu gering, um diese als hinreichend betrachten zu können. Die beiden ins Recht gelegten Beweismittel – der gegen sie ausgestellte Haftbefehl und der Totenschein von M._______ – würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien demensprechend nicht fälschungssicher und würden deshalb über fehlenden Beweiswert verfügen. Schliesslich habe sie durch ihre unglaubhaften Angaben zu ihrem letzten Wohnort und ihrer familiären sowie persönlichen Situation ihre Mitwir- kungspflicht in grober Weise verletzt. Dadurch habe sie es dem SEM ver- unmöglicht, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen. Es sei nicht Sa- che der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellen- den Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe- tischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe es unter- lassen, ihre psychische Verfassung zu berücksichtigen und habe den an- geblich entstandenen Widersprüchen zu starke Bedeutung zugemessen. Ausserdem seien ihre emotionalen und nonverbalen Äusserungen wäh- rend den Anhörungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung unberücksichtigt ge- blieben. Sie sei seit fünf Jahren alleine auf der Flucht. Erinnerungsabwei- chungen oder Erinnerungsverluste persönlicher Erlebnisse könnten mit der Zeit verblassen. Dennoch habe sie – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – ausführlich und höchst detailreich über ihr Leben in Angola sowie ihre Ausbildung zur (…) erzählt. Überdies seien auch ihre Ausfüh- rungen zu ihren Asylgründen, insbesondere ihrer Arbeit bei der FLEC, der Entwendung von Medikamenten sowie ihrer Beziehung zu ihrem Schwager sehr ausführlich und mit zahlreichen Details sowie Realkennzeichen ver- sehen, ausgefallen. Weiter habe sie in anschaulicher Weise dargelegt,

D-2930/2021 Seite 11 dass sie die FLEC als (…) Fachkraft unterstützt habe. Da ihr Schwager ihre Ausbildung finanziert habe, sei sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden und habe seine Weisungen jeweils befolgt, ohne dass man sie über die genaue Lage der Verstecke der FLEC informiert hätte. Dennoch habe sie die jeweiligen Einsätze und die Wegbeschreibungen zu den Ver- stecken äusserst detailreich darlegen können. Auch habe sie ihre Flucht ausführlich geschildert und diese mit Realkennzeichen, persönlichen Emp- finden sowie Mimik während der Anhörung und der Wiedergabe der direk- ten Rede untermauert. Ausserdem sei zu beachten, dass ihre Flucht von ihrem Schwager und M._______ organisiert worden sei und sie während dieser Zeit unter einem enormen Schock gestanden habe. Weiter habe sie schlüssig erklärt, weshalb sie von den angolanischen Behörden gesucht worden sei. Insgesamt habe sie ihre Vorbringen während beiden Anhörun- gen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und strotzend vor Re- alkennzeichen dargelegt. Dem Vorhalt, es sei zu Widersprüchen gekom- men und ihre Aussagen seien vor dem Hintergrund ihrer individuellen Fä- higkeiten zu gering, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der vorinstanz- lichen Auffassung habe sie in der ersten Anhörung offensichtlich nicht von ihren Wohnorten nach ihrem Studium, sondern von ihrem Leben davor er- zählt. Sodann seien ihre Schilderungen zu ihrer Wohnsituation nach ihrer Rückkehr nach Cabinda schlüssig und mit verschiedenen Hinweisen auf ihr psychisches Wohlbefinden ausgefallen. Zudem habe sie sich nicht wi- dersprochen, als sie ausgeführt habe, zeitweise bei ihrer Mutter in F._______ sowie ohne einen festen Wohnsitz gelebt zu haben. Vielmehr habe sie in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie auf Anweisung ih- res Schwagers habe «den Ort wechseln» müssen. Hinsichtlich ihrer Aus- führungen zu ihrer Identitätskarte sei hinzuzufügen, dass sie überzeugend dargelegt habe, wie sie diese erstmals habe ausstellen lassen. Dass sie nicht mehr gewusst habe, eine Verlängerung der Identitätskarte zwei Tage vor ihrer Flucht beantragt zu haben, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich vier Jahre später bei der Anhörung nicht mehr habe daran erinnern können. Vielmehr zeuge ihr Aussageverhalten von Glaub- haftigkeit, zumal es gemäss Glaubhaftigkeitsprüfungspsychologie gerade ein Realkennzeichen darstelle, wenn eine Aussage Erinnerungslücken auf- weise. Zudem sei es nachvollziehbar, dass sie aus Angst in dieser akuten Gefährdungssituation den angolanischen Behörden eine falsche Wohnad- resse angegeben habe, und deshalb auf ihrer Identitätskarte ein falscher Wohnort figuriere. Ferner habe sie sich hinsichtlich ihrer Verfolgung durch angolanische Truppen nicht widersprochen, sondern in beiden Anhörungen übereinstimmend geschildert, dass sie ihre Nachbarn über den Vorfall in- formiert hätten.

D-2930/2021 Seite 12 Zusammengefasst werde sie von den angolanischen Behörden wegen ih- rer langjährigen Tätigkeit für die FLEC verfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass sie aus einer Familie stamme, welche seit Generationen die FLEC unterstützt habe. Ausserdem sei die Situation in der Region Cabinda äus- serst angespannt und einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge seien Anhänger der politischen Opposition – wie etwa der FLEC – oftmals Opfer von behördlicher Gewalt und erhielten keinen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und anderen Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich sei es angesichts ihrer glaubhaft dargelegten Vorbringen stos- send ihr vorzuwerfen, sie habe ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise ver- letzt. Als eine von der Regierung verfolgte Frau könne sie weder auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen noch könne sie angesichts ihrer Vorgeschichte eine reguläre Anstellung als (…) finden. Ausserdem habe sie ihr Heimatland bereits vor fünf Jahren verlassen, was eine Reintegra- tion zusätzlich erschwere.

E. 4.6 Zum Argument der Rechtsvertretung, die implizierte Traumafolgestö- rung der Beschwerdeführerin habe negative Auswirkungen auf ihr Aussa- geverhalten, äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben würden. Der im medizinischen Datenblatt geäusserte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei nicht weiter abgeklärt worden, weshalb in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse. Auch unter der Annahme, die Beschwerde- führerin leide an einer PTBS, müsse die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezweifelt werden, zumal sie aufgrund ihrer Biographie über ausgeprägte kognitive Fähigkeiten verfüge und in der Lage sei, komplexe und abstrakte Abläufe von Ereignissen wiederzugeben. So habe sie weder ihre angebli- chen Wohnorte noch den Weg ins Lager der FLEC schlüssig und wider- spruchsfrei schildern können. Weiter seien die in der Beschwerde erwähn- ten zahlreichen Realkennzeichen nicht näher ausgeführt worden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Herkunft der Beschwer- deführerin sowie ihre berufliche Tätigkeit als (…) nicht in Frage gestellt wür- den. Diese Angaben würden sich jedoch nicht spezifisch auf ihre Tätigkei- ten für die FLEC und der daraus resultierenden, geltend gemachten Ver- folgung beziehen. Auch der von ihr dargelegten Flucht fehle es an Real- kennzeichen. Das Argument, sie habe während der Anhörung ihre Schilde- rungen mit ihrer Mimik, Gestik und ihren emotionalen Reaktionen unter- malt, welche als Glaubhaftigkeitsmerkmale zu deuten seien, gehe fehl, da die genannten Kriterien gemäss psychotraumatologischen Erkenntnissen

D-2930/2021 Seite 13 für eine Glaubhaftigkeitsprüfung ungeeignet seien. Ferner könne sie aus der beigelegten Schnellrecherche der SFH nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, zumal sie nicht glaubhaft habe darlegen können, in Angola verfolgt worden zu sein. Zudem stünde einem Wegweisungsvollzug nach Angola nichts entgegen, da sie nicht in die Provinz Cabinda, sondern allgemein nach Angola weggewiesen werden würde. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einzig aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl- gesetzes zu rechnen habe, da eine ihrer Schwestern, welche in der Ver- gangenheit mit dem aktuellen Führer der FLEC zusammen gewesen sein soll, nun für die angolanische Regierung arbeite.

E. 4.7 In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten stimmig und nicht widersprüchlich ausgefallen seien. Auch die Begründung, sie habe sich widersprüchlich zum Zusammenleben mit ihrer Schwester geäussert, müsse zurückgewie- sen werden. Hinsichtlich des Vorhalts der Vorinstanz, es gäbe keine verlässlichen non- und paraverbalen Glaubhaftigkeitsmerkmale, sei zu entgegnen, dass die im Protokoll festgehaltenen Reaktionen der Beschwerdeführerin nicht ge- spielt seien. Ferner sei zu beachten, dass sie sich während den Anhörun- gen nie komplexer Interaktionsschilderungen bedient habe, die Vorinstanz dies jedoch von ihr erwartet habe. Auch sei kein Bruch in der Erzählstruktur erkennbar. Schliesslich seien weitere Merkmale nach aussagepsychologi- schen Erkenntnissen in ihren Schilderungen vorhanden, welche als Glaub- haftigkeitsmerkmale beachtet und als solche eingestuft werden müssten.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz

D-2930/2021 Seite 14 zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin monierte in grundlegender Weise, ihre non- verbalen, anlässlich der Anhörungen protokollierten Reaktionen seien von der Vorinstanz insgesamt zu Unrecht nicht beachtet worden, obwohl diese bedeutenden Hinweise für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen darstell- ten. Hierzu ist auf aussagepsychologische Erkenntnisse zu verweisen, wo- nach Emotionen respektive das Fehlen von Emotionen oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben können und deshalb oft nicht mit der Wahrheit korrelieren, womit sie nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Ak- tuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435, S. 1421 ff.; https:// easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Asses- sment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas; eu- ropa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprü- fung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H.). Dementsprechend bezieht das Gericht keine nonverba- len oder paraverbalen Reaktionen mit in die Glaubhaftigkeitsprüfung ein (vgl. Urteile des BVGer D-2437/2019 und D-2439/2019 vom 29. Oktober 2021 je E. 4.5). Die Vorinstanz hat zu Recht allfälligen nonverbalen Indizien kein Gewicht beigemessen respektive diese nicht in ihre Glaubhaftigkeits- prüfung einbezogen. Ferner ist festzustellen, dass die Aussagequalität der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Allgemeinen als eher gering er- scheint, zumal vor dem Hintergrund ihrer Biographie präzisere Angaben zu erwarten gewesen wären (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021, S. 5- 6).

D-2930/2021 Seite 15

E. 5.3 Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an und kommt zum Schluss, dass die Fluchtgründe der Be- schwerdeführerin mangels vorhandener Substantiierung und wegen teil- weise fehlender Logik der Ereignisabläufe insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind. Im Wesentlichen ist im Zusammenhang mit der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Tätigkeiten für die FLEC in den Matas von K._______, ihrer Beziehung zu J._______, ihrer Wohnsituation sowie ihrer Verfolgung durch die angolanischen Truppen auf die ausführli- che Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.

E. 5.4 Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die (…) Versorgung und (…), welche sie für die FLEC in den Matas während mehrerer Jahre ausgeführt haben soll, zwar glaubhaft und detailliert schilderte, jedoch kann aus den Beschreibungen ihrer Tätigkeit als (…) – welche im Übrigen nicht angezweifelt wird – nicht bereits darauf geschlossen werden, dass sie die (…) und Versorgung tat- sächlich für die FLEC erbracht hat. Sodann konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb die FLEC respektive J._______ ausge- rechnet sie um Hilfe für die (…) von (…) Soldaten gebeten haben soll, zu- mal es sich von den von ihr beschriebenen Hilfeleistungen lediglich um (…)-Leistungen und (…) handelte, welche jederzeit von anderen Personen hätten durchgeführt werden können (vgl. SEM-Akte 51/23, F57, F62). Fer- ner erscheint es aus zeitlicher und geographischer Sicht kaum plausibel, dass sie während ihrer Ausbildung (…) Hilfe geleistet haben soll, zumal die Matas über 1’000km von ihrem Ausbildungsort R._______ entfernt sind. Eine solche Reise benötigt mehrere Stunden und wäre kaum mit einer Voll- zeitausbildung vereinbar gewesen (vgl. SEM-Akte 51/23, F33-42). Des Weiteren überzeugt auch ihr Vorbringen, den Arbeitsplatz jeweils nach ei- nem erfolgten Telefonanruf durch ihren Schwager umgehend verlassen zu haben, um im Urwald Hilfe zu leisten, nicht. In diesem Zusammenhang er- weist sich die von ihr beschriebene Reiseroute von mehreren Stunden Au- tofahrt als unrealistisch, zumal sie behauptete, am selben Tag sowohl in den Matas als auch im Spital gearbeitet zu haben (vgl. SEM-Akte 51/23, F71-74). Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage, die Beschwer- deführerin soll nach ihrer Ausbildung in Cabinda gearbeitet haben (vgl. SEM-Akte 51/23, F59-60), bestehen insofern, als dass sie ihren dortigen angeblichen Arbeitsort nicht korrekt angeben konnte, zumal gemäss Google-Maps weder ein Provinz(…), sondern lediglich das regionale (…), noch die (…) in Cabinda zu finden sind.

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E. 5.5 Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation, ihrer Beziehung zu J._______ sowie ihrer Verfol- gung durch die angolanischen Truppen als insgesamt substanzarm und widersprüchlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Verfü- gung der Vorinstanz verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021, Kap. 1 [S. 4], Kap. 2 [S. 6]). Ferner sind die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu ihrem Grossvater ebenfalls widersprüchlich. Anläss- lich der PA und des Dublin-Gesprächs gab sie einen anderen Namen ihres Grossvaters an, als auf ihrer Geburtsurkunde ersichtlich ist. Ihre diesbe- zügliche Erklärung (vgl. SEM-Akte 51/23, F105 f.) vermag nicht zu über- zeugen. Auch die eingereichten Beweismittel (Kopie Haftbefehl und To- dessschein von M._______), welche lediglich in Kopie vorliegen, vermö- gen ihre Fluchtgründe nicht zu unterstützen, zumal sie die Umstände um deren Erhalt nicht überzeugend darlegen konnte (vgl. SEM-Akte 51/23, F19-20, F129).

E. 5.6 Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin zu den geltend gemachten Bedrohungen in der Ukraine und in Portu- gal nicht, und es erstaunt, dass sie in diesen beiden Staaten, in welchen sie während einiger Zeit gelebt hat, kein Asylgesuch einreichte, obwohl sie angeblich dort angegriffen und verfolgt worden sein soll.

E. 5.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaub- haft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abge- lehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-2930/2021 Seite 17 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Wohnsituation sowie teil- weise zu ihren familiären Verhältnissen gemacht und deshalb ihre Mitwir- kungspflicht in grober Weise verletzt habe. Eine sinnvolle Prüfung der Zu- lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei da- mit verunmöglicht worden. Unter diesem Gesichtspunkt und aufgrund der unglaubhaften Fluchtgründe stünde einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen.

E. 7.3.1 Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin zu ihren Wohnorten tatsächlich äusserst ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen glaubhaft darzulegen, nach ihrer Ausbildung bis zu ihrer Ausreise, von 2015 bis August 2016, in der Region Cabinda wohnhaft gewesen zu sein, zumal sie gemäss der eingereichten, am 21. Juli 2016 ausgestellten Iden- titätskarte, unter einer Adresse in P._______ in der Provinz Q._______ im Süden Angolas registriert worden war. Da die Identitätskarte zwei Tage vor ihrer geltend gemachten Flucht erneuert worden war, ist davon auszuge- hen, dass sie sich nach ihrer Ausbildung dort niedergelassen hat und de- mensprechend seit mindestens 2011 nicht mehr in Cabinda wohnhaft war.

E. 7.3.2 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist deshalb davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss der eingereichten Iden- titätskarte in der Provinz Cabinda geboren wurde und angolanische Staats- angehörige ist, jedoch seit mindestens 2011 nicht mehr in dieser Region wohnhaft war. Demensprechend hat sie ihre wahren Wohnverhältnisse nicht offengelegt und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

E. 7.4 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden

D-2930/2021 Seite 18 Person. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verlet- zung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz verunmöglicht, ihren wahren Herkunftsort festzustellen und hat die Folgen insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/

E. 7.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach An- gola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Weg- weisung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste

D-2930/2021 Seite 19 die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6.2 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprü- fung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Ge- schlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Be- rufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder ander- weitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Si- cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu zie- hen (E. 9.14, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-5161/2020 vom

10. November 2020 E. 9.3.1 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E.10.4.1).

E. 7.6.3 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine vierjährige Ausbildung als (…). Sie ist eine junge gesunde Person und verfügte über finanzielle Ressour- cen, mit welchen sie bereits die Ausbildung sowie ein Semester eines (…)studiums in der Ukraine hat bezahlen können. Vor dem Hintergrund dieser Ausbildung ist davon auszugehen, dass sie in P._______, wo sie ihre Ausbildung absolvierte und sich seit mindestens 2011 aufhielt (vgl. E.

D-2930/2021 Seite 20 7.2.3), über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, wel- ches ihr bei Bedarf bei einer Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann. Sodann sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche einem Voll- zug der Wegweisung entgegenstehen würden. Den Arztberichten zufolge seien zwei Operationen ihrer (…) zufriedenstellend verlaufen. Auch die langjährige (…) stellt keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Andere ge- sundheitliche Probleme machte sie nicht geltend.

E. 7.7 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin in eine finanzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 7.8 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nebst den bei den Schweizer Behörden abgegebenen Identitätsdokumenten bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wes- halb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichte die Rechtsbeiständin eine Kos- tennote in der Höhe von Fr. 3'969.– ein. Dabei ging sie von einem Stun- denansatz von Fr. 250.– respektive bei Unterliegen von einem Stundenan- satz von Fr. 220.– aus. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 war da- rauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für

D-2930/2021 Seite 21 Anwältinnen und Anwälte ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden erscheint als zu hoch und ist auf 11 Stunden zu kürzen. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz auf Fr. 200.-- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’232.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2930/2021 Seite 22

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 9.2 Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'969.- ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- respektive bei Unterliegen von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden erscheint als zu hoch und ist auf 11 Stunden zu kürzen. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz auf Fr. 200.--herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'232.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 E. 6).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’232.– zulasten der Gerichtskasse zugespro- chen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2930/2021 Urteil vom 5. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine angolanische Staatsangehörige aus Cabinda stammend, am 23. Juli 2016 ihr Heimatland. Am 16. März 2020 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 24. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 28. April 2020 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. A.c Mit Eingabe vom 29. April 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung einen Arztbericht vom selben Tag (Formular F2) zu den Akten. B. Am 15. Mai 2020 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, da diese über ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 11. Juli 2018 bis zum 29. August 2018 sowie eines vom 28. Juli 2019 bis zu 15. September 2019 verfügte. C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 reichte die damalige Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt betreffend die Beschwerdeführerin ein. D. D.a Mit Antwortschreiben vom 3. Juni 2020 stellten die portugiesischen Behörden fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 28. Juli 2019 bis zum 15. September 2019 erhalten habe. D.b Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 lehnten die portugiesischen Behörden das Übernahmegesuch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ab. D.c Am 15. Juli 2020 wurde das Dublin-Verfahren beendet. E. Am 29. Juli 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F. Mit Zuweisungsentscheid vom 3. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zugewiesen und mit Verfügung vom 5. August 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Am 23. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des erweiterten Verfahrens ergänzend angehört. H. H.a Hinsichtlich ihres Lebenslaufs legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei in der Provinz Cabinda geboren und aufgewachsen. Zuerst habe sie die Mittelschule absolviert, um sich danach an der (...) in der Provinz Huilà während vier Jahren zur (...) ausbilden zu lassen, und habe in derselben Stadt gewohnt. Nach ihrem Abschluss im Jahr 2015 sei sie jedoch nach Cabinda zurückgekehrt und habe gemeinsam mit ihrer Schwester D._______ in E._______ respektive mit ihrer Mutter in F._______ gelebt sowie im dortigen Provinz(...) gearbeitet. Sie stamme aus einer Familie, welche der FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda [Front für die Befreiung der Enklave Cabinda]) nahestehen würde. Ausser ihrer Schwester G._______, welche für die Regierung arbeite, und ihrer Mutter seien alle übrigen Familienangehörigen entweder verschwunden, würden im Ausland leben oder seien, wie ihr Vater, verstorben. H.b Zu ihren Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Grossvater hiesse H._______ respektive I._______ und sei der historische Gründer der Bewegung FLEC gewesen, wobei der aktuelle Führer ihr Schwager J._______ sei. Ihr Vater habe sowohl für die FAA (Forças Armadas Angolanas [angolanische Streitkräfte]) als auch für die FLEC gearbeitet. Ihre vier älteren Brüder hätten ebenfalls für die FLEC gearbeitet, seien jedoch verschwunden, als sie selber noch sehr jung gewesen sei. J._______ habe ihre Ausbildung zur (...) finanziert. Aus diesem Grund habe sie bereits während ihrer Ausbildung als Gegenleistung für die FLEC arbeiten müssen. Neben der Pflege von verwundeten Kämpfern in den Wäldern (Matas) rund um ( ) habe sie im Provinz(...) von Cabinda, wo sie gearbeitet habe, regelmässig verschiedene Medikamente für die FLEC entwendet. Sie habe bis kurz vor ihrer Ausreise aus Angola selber keine Probleme mit den angolanischen Behörden oder der Armee gehabt. Als sie jedoch während eines Einsatzes in den Matas gewesen sei, habe sie durch ihre Nachbarn erfahren, dass die angolanische Armee zuhause nach ihr suche, da diese herausgefunden habe, dass sie für die FLEC arbeite. Ein weiterer Grund, weshalb die angolanische Regierung nach ihr gesucht habe, sei, dass diese sich erhofft habe, durch sie den Aufenthaltsort von J._______ herausfinden zu können. Deshalb habe sie am 16. August 2016 gemeinsam mit J._______ Angola verlassen und sei über Kongo-Brazzaville in die Ukraine gereist, beziehungsweise sei sie von Kongo-Brazzaville zurück nach Angola und in der Folge in die Ukraine gereist. In der Ukraine habe sie kein Asylgesuch gestellt, jedoch in L._______ studiert. Während den Wahlen in Angola habe sie Morddrohungen erhalten. Sie sei nicht die einzige Person gewesen, welche in der Ukraine Probleme bekommen habe. Im Januar 2019 sei sie auf der Strasse verfolgt worden. Ein anderes Mal sei sie geschlagen worden und habe seit dem Sturz starke Schmerzen im Knie. Ein Bekannter, M._______, habe sie in der Folge am 28. Juli 2019 nach Portugal gebracht, wo sie erneut Drohanrufe erhalten habe. Diese hätten den Zweck gehabt, den Aufenthaltsort ihres Schwagers herauszufinden. Dort habe sie sich nicht sicher gefühlt, weil die portugiesische Regierung mit der angolanischen Regierung zusammenarbeiten würde, weshalb sie in die Schweiz eingereist sei. Später habe sie erfahren, dass M._______ erschossen und gegen sie selber ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin legte ihre Identitätskarte, eine Kopie eines Auszugs aus dem Zivilregister, eine Kopie des Haftbefehls vom 28. Juli 2016, eine Kopie des Totenscheins von M._______ vom 28. Mai 2020 sowie verschiedene Arztberichte (Arztberichte an MedicHelp vom 9. Juni 2020 und 30. Juli 2020, Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 28. Juli 2020, (...) Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 23. August 2020) zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 - eröffnet am 25. Mai 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. J. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2021 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Subeventualbegehren stellte sie den Antrag, die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2021 in elektronischer Form vor. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. N. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Juli 2021. Am 28. Juli 2021 wurde dem Gericht eine Kostennote in elektronischer Form übermittelt. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 3.4 Die Beschwerdeführerin monierte, es sei zwischen ihr und der Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen. Sofern sie geltend macht, die Dolmetscherin habe sie nicht richtig verstanden und mit den ihr gestellten Fragen Probleme gehabt und sich deshalb in der Folge ihre Antworten negativ auf die Glaubhaftigkeit ausgewirkt hätten, erweist sich ihre Rüge als verfehlt. Eingangs und am Schluss der jeweiligen Anhörung wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstanden habe, worauf diese erklärte, bei Unklarheiten nachgefragt, die Dolmetscherin jedoch ansonsten gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akte 32/14, F11, F12, F20, F39; SEM-Akte 51/23, F2, F139). Sodann wurde ihr am Ende der Anhörungen das Protokoll rückübersetzt und sie bestätigte die Richtigkeit der Aussagen mit ihrer Unterschrift. Vor diesem Hintergrund erweist sich die formelle Rüge einer fehlerhaften Übersetzung als unbegründet. Auch der Vorhalt, die zuständige sachbearbeitende Person wäre gehalten gewesen, bei Unklarheiten nachzufragen, greift im vorliegenden Fall nicht, zumal der Beschwerdeführerin mehrmals dieselben Fragen verschieden formuliert gestellt worden waren (vgl. etwa SEM-Akte 51/23, F25-32, F44-47, F111). 3.5 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung, wenn sie behauptet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die äusserst zahlreichen Realkennzeichen genauer zu definieren und auch die Merkmale, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, zu berücksichtigen. Aus der ausführlich begründeten Verfügung geht hervor, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Elementen der Glaubhaftigkeit auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sowie teilweise unsubstanziiert ausgefallen seien (vgl. SEM-Akte 55/12, S. 4-6). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine andere materielle Würdigung des Sachverhalts anstrebt, kann nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes qualifiziert werden. 3.6 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Streitgegenstand bilden vorliegend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Ausführungen zu ihrer Wohnsituation nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 2015 seien vage und widersprüchlich ausgefallen. Zuerst habe sie, trotz Aufforderung präzise Angaben zu machen, lediglich in ungenauer Weise erklärt, nach ihrer Ausbildung in die Provinz Cabinda zurückgekehrt zu sein und dort gelebt zu haben. Sie habe zuerst im Quartier O._______ und danach in E._______ gewohnt. Auf die Bitte, ihre damalige Wohnsituation zu präzisieren, habe sie lediglich ausweichende Antworten gegeben und erklärt, wie jede normale Person ohne Probleme gelebt zu haben. Weiter sei es zu Widersprüchen gekommen, indem sie in ihrer ersten Anhörung geschildert habe, zuletzt mit ihrer Schwester D._______, welche später Angola ebenfalls verlassen habe, zusammengelebt zu haben. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen erklärt, in F._______ alleine mit ihrer Mutter gewohnt zu haben, um später hinzuzufügen, dass sie eigentlich keinen fixen Wohnort gehabt, sondern dauernd ihren Aufenthaltsort habe wechseln müssen, da ihr Schwager ihr dies aus Sicherheitsgründen so nahegelegt habe. Sodann gehe aus ihrer Identitätskarte hervor, dass ihr Wohnsitz P._______ sei. Dies sei ein Landkreis der Provinz Q._______, welcher sich im Süden von Angola befinde. Auch habe die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Antworten darauf geben können, wie sie ihre Identitätskarte erhalten habe. Ihre diesbezügliche Antwort, sie wisse nicht, wann sie diese habe erneuern lassen, überzeuge angesichts der Tatsache, dass ihre Identitätskarte zwei Tage vor ihrer Flucht aus Angola ausgestellt worden sei, nicht. Des Weiteren seien auch ihre Schilderungen, sie habe für die FLEC Medikamente aus einem (...) entwendet und in den Matas des Bezirks K._______ in der Provinz Cabinda Soldaten (...), ausgesprochen knapp und stereotyp ausgefallen. Ferner habe sie weder den Weg in die Matas noch ihre Flucht aus Angola näher beschreiben können. Zudem habe sie sich widersprüchlich zum Auftauchen der angolanischen Truppen bei ihr zu Hause geäussert. Schliesslich seien die Ausführungen zu ihrem angeblichen Schwager J._______ äusserst dürftig ausgefallen und sie habe keine Erinnerungsmomente an seine Beziehung mit ihrer Schwester G._______ vorbringen können, weshalb an der Verbindung zu ihm gezweifelt werden müsse. Insgesamt erscheine die Qualität ihrer Aussagen vor dem Hintergrund ihrer individuellen Fähigkeiten zu gering, um diese als hinreichend betrachten zu können. Die beiden ins Recht gelegten Beweismittel - der gegen sie ausgestellte Haftbefehl und der Totenschein von M._______ - würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien demensprechend nicht fälschungssicher und würden deshalb über fehlenden Beweiswert verfügen. Schliesslich habe sie durch ihre unglaubhaften Angaben zu ihrem letzten Wohnort und ihrer familiären sowie persönlichen Situation ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Dadurch habe sie es dem SEM verunmöglicht, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. 4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre psychische Verfassung zu berücksichtigen und habe den angeblich entstandenen Widersprüchen zu starke Bedeutung zugemessen. Ausserdem seien ihre emotionalen und nonverbalen Äusserungen während den Anhörungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben. Sie sei seit fünf Jahren alleine auf der Flucht. Erinnerungsabweichungen oder Erinnerungsverluste persönlicher Erlebnisse könnten mit der Zeit verblassen. Dennoch habe sie - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - ausführlich und höchst detailreich über ihr Leben in Angola sowie ihre Ausbildung zur (...) erzählt. Überdies seien auch ihre Ausführungen zu ihren Asylgründen, insbesondere ihrer Arbeit bei der FLEC, der Entwendung von Medikamenten sowie ihrer Beziehung zu ihrem Schwager sehr ausführlich und mit zahlreichen Details sowie Realkennzeichen versehen, ausgefallen. Weiter habe sie in anschaulicher Weise dargelegt, dass sie die FLEC als (...) Fachkraft unterstützt habe. Da ihr Schwager ihre Ausbildung finanziert habe, sei sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden und habe seine Weisungen jeweils befolgt, ohne dass man sie über die genaue Lage der Verstecke der FLEC informiert hätte. Dennoch habe sie die jeweiligen Einsätze und die Wegbeschreibungen zu den Verstecken äusserst detailreich darlegen können. Auch habe sie ihre Flucht ausführlich geschildert und diese mit Realkennzeichen, persönlichen Empfinden sowie Mimik während der Anhörung und der Wiedergabe der direkten Rede untermauert. Ausserdem sei zu beachten, dass ihre Flucht von ihrem Schwager und M._______ organisiert worden sei und sie während dieser Zeit unter einem enormen Schock gestanden habe. Weiter habe sie schlüssig erklärt, weshalb sie von den angolanischen Behörden gesucht worden sei. Insgesamt habe sie ihre Vorbringen während beiden Anhörungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und strotzend vor Realkennzeichen dargelegt. Dem Vorhalt, es sei zu Widersprüchen gekommen und ihre Aussagen seien vor dem Hintergrund ihrer individuellen Fähigkeiten zu gering, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sie in der ersten Anhörung offensichtlich nicht von ihren Wohnorten nach ihrem Studium, sondern von ihrem Leben davor erzählt. Sodann seien ihre Schilderungen zu ihrer Wohnsituation nach ihrer Rückkehr nach Cabinda schlüssig und mit verschiedenen Hinweisen auf ihr psychisches Wohlbefinden ausgefallen. Zudem habe sie sich nicht widersprochen, als sie ausgeführt habe, zeitweise bei ihrer Mutter in F._______ sowie ohne einen festen Wohnsitz gelebt zu haben. Vielmehr habe sie in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie auf Anweisung ihres Schwagers habe «den Ort wechseln» müssen. Hinsichtlich ihrer Ausführungen zu ihrer Identitätskarte sei hinzuzufügen, dass sie überzeugend dargelegt habe, wie sie diese erstmals habe ausstellen lassen. Dass sie nicht mehr gewusst habe, eine Verlängerung der Identitätskarte zwei Tage vor ihrer Flucht beantragt zu haben, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich vier Jahre später bei der Anhörung nicht mehr habe daran erinnern können. Vielmehr zeuge ihr Aussageverhalten von Glaubhaftigkeit, zumal es gemäss Glaubhaftigkeitsprüfungspsychologie gerade ein Realkennzeichen darstelle, wenn eine Aussage Erinnerungslücken aufweise. Zudem sei es nachvollziehbar, dass sie aus Angst in dieser akuten Gefährdungssituation den angolanischen Behörden eine falsche Wohnadresse angegeben habe, und deshalb auf ihrer Identitätskarte ein falscher Wohnort figuriere. Ferner habe sie sich hinsichtlich ihrer Verfolgung durch angolanische Truppen nicht widersprochen, sondern in beiden Anhörungen übereinstimmend geschildert, dass sie ihre Nachbarn über den Vorfall informiert hätten. Zusammengefasst werde sie von den angolanischen Behörden wegen ihrer langjährigen Tätigkeit für die FLEC verfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass sie aus einer Familie stamme, welche seit Generationen die FLEC unterstützt habe. Ausserdem sei die Situation in der Region Cabinda äusserst angespannt und einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zufolge seien Anhänger der politischen Opposition - wie etwa der FLEC - oftmals Opfer von behördlicher Gewalt und erhielten keinen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und anderen Menschenrechtsverletzungen. Schliesslich sei es angesichts ihrer glaubhaft dargelegten Vorbringen stossend ihr vorzuwerfen, sie habe ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Als eine von der Regierung verfolgte Frau könne sie weder auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen noch könne sie angesichts ihrer Vorgeschichte eine reguläre Anstellung als (...) finden. Ausserdem habe sie ihr Heimatland bereits vor fünf Jahren verlassen, was eine Reintegration zusätzlich erschwere. 4.6 Zum Argument der Rechtsvertretung, die implizierte Traumafolgestörung der Beschwerdeführerin habe negative Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten, äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise auf eine Traumafolgestörung ergeben würden. Der im medizinischen Datenblatt geäusserte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei nicht weiter abgeklärt worden, weshalb in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse. Auch unter der Annahme, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS, müsse die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bezweifelt werden, zumal sie aufgrund ihrer Biographie über ausgeprägte kognitive Fähigkeiten verfüge und in der Lage sei, komplexe und abstrakte Abläufe von Ereignissen wiederzugeben. So habe sie weder ihre angeblichen Wohnorte noch den Weg ins Lager der FLEC schlüssig und widerspruchsfrei schildern können. Weiter seien die in der Beschwerde erwähnten zahlreichen Realkennzeichen nicht näher ausgeführt worden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Herkunft der Beschwerdeführerin sowie ihre berufliche Tätigkeit als (...) nicht in Frage gestellt würden. Diese Angaben würden sich jedoch nicht spezifisch auf ihre Tätigkeiten für die FLEC und der daraus resultierenden, geltend gemachten Verfolgung beziehen. Auch der von ihr dargelegten Flucht fehle es an Realkennzeichen. Das Argument, sie habe während der Anhörung ihre Schilderungen mit ihrer Mimik, Gestik und ihren emotionalen Reaktionen untermalt, welche als Glaubhaftigkeitsmerkmale zu deuten seien, gehe fehl, da die genannten Kriterien gemäss psychotraumatologischen Erkenntnissen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung ungeeignet seien. Ferner könne sie aus der beigelegten Schnellrecherche der SFH nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie nicht glaubhaft habe darlegen können, in Angola verfolgt worden zu sein. Zudem stünde einem Wegweisungsvollzug nach Angola nichts entgegen, da sie nicht in die Provinz Cabinda, sondern allgemein nach Angola weggewiesen werden würde. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einzig aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen habe, da eine ihrer Schwestern, welche in der Vergangenheit mit dem aktuellen Führer der FLEC zusammen gewesen sein soll, nun für die angolanische Regierung arbeite. 4.7 In der Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Antworten der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten stimmig und nicht widersprüchlich ausgefallen seien. Auch die Begründung, sie habe sich widersprüchlich zum Zusammenleben mit ihrer Schwester geäussert, müsse zurückgewiesen werden. Hinsichtlich des Vorhalts der Vorinstanz, es gäbe keine verlässlichen non- und paraverbalen Glaubhaftigkeitsmerkmale, sei zu entgegnen, dass die im Protokoll festgehaltenen Reaktionen der Beschwerdeführerin nicht gespielt seien. Ferner sei zu beachten, dass sie sich während den Anhörungen nie komplexer Interaktionsschilderungen bedient habe, die Vorinstanz dies jedoch von ihr erwartet habe. Auch sei kein Bruch in der Erzählstruktur erkennbar. Schliesslich seien weitere Merkmale nach aussagepsychologischen Erkenntnissen in ihren Schilderungen vorhanden, welche als Glaubhaftigkeitsmerkmale beachtet und als solche eingestuft werden müssten. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Beschwerdeführerin monierte in grundlegender Weise, ihre nonverbalen, anlässlich der Anhörungen protokollierten Reaktionen seien von der Vorinstanz insgesamt zu Unrecht nicht beachtet worden, obwohl diese bedeutenden Hinweise für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen darstellten. Hierzu ist auf aussagepsychologische Erkenntnisse zu verweisen, wonach Emotionen respektive das Fehlen von Emotionen oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben können und deshalb oft nicht mit der Wahrheit korrelieren, womit sie nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können (vgl. Revital Ludewig/ Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435, S. 1421 ff.; https:// easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas; europa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H.). Dementsprechend bezieht das Gericht keine nonverbalen oder paraverbalen Reaktionen mit in die Glaubhaftigkeitsprüfung ein (vgl. Urteile des BVGer D-2437/2019 und D-2439/2019 vom 29. Oktober 2021 je E. 4.5). Die Vorinstanz hat zu Recht allfälligen nonverbalen Indizien kein Gewicht beigemessen respektive diese nicht in ihre Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen. Ferner ist festzustellen, dass die Aussagequalität der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Allgemeinen als eher gering erscheint, zumal vor dem Hintergrund ihrer Biographie präzisere Angaben zu erwarten gewesen wären (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021, S. 5-6). 5.3 Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an und kommt zum Schluss, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin mangels vorhandener Substantiierung und wegen teilweise fehlender Logik der Ereignisabläufe insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind. Im Wesentlichen ist im Zusammenhang mit der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Tätigkeiten für die FLEC in den Matas von K._______, ihrer Beziehung zu J._______, ihrer Wohnsituation sowie ihrer Verfolgung durch die angolanischen Truppen auf die ausführliche Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 5.4 Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die (...) Versorgung und (...), welche sie für die FLEC in den Matas während mehrerer Jahre ausgeführt haben soll, zwar glaubhaft und detailliert schilderte, jedoch kann aus den Beschreibungen ihrer Tätigkeit als (...) - welche im Übrigen nicht angezweifelt wird - nicht bereits darauf geschlossen werden, dass sie die (...) und Versorgung tatsächlich für die FLEC erbracht hat. Sodann konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb die FLEC respektive J._______ ausgerechnet sie um Hilfe für die (...) von (...) Soldaten gebeten haben soll, zumal es sich von den von ihr beschriebenen Hilfeleistungen lediglich um (...)-Leistungen und (...) handelte, welche jederzeit von anderen Personen hätten durchgeführt werden können (vgl. SEM-Akte 51/23, F57, F62). Ferner erscheint es aus zeitlicher und geographischer Sicht kaum plausibel, dass sie während ihrer Ausbildung (...) Hilfe geleistet haben soll, zumal die Matas über 1'000km von ihrem Ausbildungsort R._______ entfernt sind. Eine solche Reise benötigt mehrere Stunden und wäre kaum mit einer Vollzeitausbildung vereinbar gewesen (vgl. SEM-Akte 51/23, F33-42). Des Weiteren überzeugt auch ihr Vorbringen, den Arbeitsplatz jeweils nach einem erfolgten Telefonanruf durch ihren Schwager umgehend verlassen zu haben, um im Urwald Hilfe zu leisten, nicht. In diesem Zusammenhang erweist sich die von ihr beschriebene Reiseroute von mehreren Stunden Autofahrt als unrealistisch, zumal sie behauptete, am selben Tag sowohl in den Matas als auch im Spital gearbeitet zu haben (vgl. SEM-Akte 51/23, F71-74). Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage, die Beschwerdeführerin soll nach ihrer Ausbildung in Cabinda gearbeitet haben (vgl. SEM-Akte 51/23, F59-60), bestehen insofern, als dass sie ihren dortigen angeblichen Arbeitsort nicht korrekt angeben konnte, zumal gemäss Google-Maps weder ein Provinz(...), sondern lediglich das regionale (...), noch die (...) in Cabinda zu finden sind. 5.5 Des Weiteren erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation, ihrer Beziehung zu J._______ sowie ihrer Verfolgung durch die angolanischen Truppen als insgesamt substanzarm und widersprüchlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021, Kap. 1 [S. 4], Kap. 2 [S. 6]). Ferner sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Grossvater ebenfalls widersprüchlich. Anlässlich der PA und des Dublin-Gesprächs gab sie einen anderen Namen ihres Grossvaters an, als auf ihrer Geburtsurkunde ersichtlich ist. Ihre diesbezügliche Erklärung (vgl. SEM-Akte 51/23, F105 f.) vermag nicht zu überzeugen. Auch die eingereichten Beweismittel (Kopie Haftbefehl und Todessschein von M._______), welche lediglich in Kopie vorliegen, vermögen ihre Fluchtgründe nicht zu unterstützen, zumal sie die Umstände um deren Erhalt nicht überzeugend darlegen konnte (vgl. SEM-Akte 51/23, F19-20, F129). 5.6 Schliesslich überzeugen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Bedrohungen in der Ukraine und in Portugal nicht, und es erstaunt, dass sie in diesen beiden Staaten, in welchen sie während einiger Zeit gelebt hat, kein Asylgesuch einreichte, obwohl sie angeblich dort angegriffen und verfolgt worden sein soll. 5.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Wohnsituation sowie teilweise zu ihren familiären Verhältnissen gemacht und deshalb ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei damit verunmöglicht worden. Unter diesem Gesichtspunkt und aufgrund der unglaubhaften Fluchtgründe stünde einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 7.3 7.3.1 Hierzu ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten tatsächlich äusserst ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen glaubhaft darzulegen, nach ihrer Ausbildung bis zu ihrer Ausreise, von 2015 bis August 2016, in der Region Cabinda wohnhaft gewesen zu sein, zumal sie gemäss der eingereichten, am 21. Juli 2016 ausgestellten Identitätskarte, unter einer Adresse in P._______ in der Provinz Q._______ im Süden Angolas registriert worden war. Da die Identitätskarte zwei Tage vor ihrer geltend gemachten Flucht erneuert worden war, ist davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Ausbildung dort niedergelassen hat und demensprechend seit mindestens 2011 nicht mehr in Cabinda wohnhaft war. 7.3.2 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss der eingereichten Identitätskarte in der Provinz Cabinda geboren wurde und angolanische Staatsangehörige ist, jedoch seit mindestens 2011 nicht mehr in dieser Region wohnhaft war. Demensprechend hat sie ihre wahren Wohnverhältnisse nicht offengelegt und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. 7.4 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz verunmöglicht, ihren wahren Herkunftsort festzustellen und hat die Folgen insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6). 7.5 7.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6.2 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-5161/2020 vom 10. November 2020 E. 9.3.1 und E-2263/2021 vom 21. Juli 2021 E.10.4.1). 7.6.3 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine vierjährige Ausbildung als (...). Sie ist eine junge gesunde Person und verfügte über finanzielle Ressourcen, mit welchen sie bereits die Ausbildung sowie ein Semester eines (...)studiums in der Ukraine hat bezahlen können. Vor dem Hintergrund dieser Ausbildung ist davon auszugehen, dass sie in P._______, wo sie ihre Ausbildung absolvierte und sich seit mindestens 2011 aufhielt (vgl. E. 7.2.3), über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk verfügt, welches ihr bei Bedarf bei einer Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann. Sodann sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Den Arztberichten zufolge seien zwei Operationen ihrer (...) zufriedenstellend verlaufen. Auch die langjährige (...) stellt keine lebensbedrohliche Krankheit dar. Andere gesundheitliche Probleme machte sie nicht geltend. 7.7 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine finanzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 7.8 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nebst den bei den Schweizer Behörden abgegebenen Identitätsdokumenten bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'969.- ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- respektive bei Unterliegen von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden erscheint als zu hoch und ist auf 11 Stunden zu kürzen. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz auf Fr. 200.--herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'232.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'232.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: