Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 2. Mai 2020 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl. Das SEM nahm am 7. Mai 2020 ihre Personalien auf, führte mit ihr am 11. Mai 2020 ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie zufolge des Verdachts, dass sie ein allfälliges Opfer von Men- schenhandel sein könnte, am 13. Juli 2020 an. Zu ihrer Person erklärte sie, sie stamme aus E._______, gehöre der Ethnie der F._______ an und sei Christin. Ihre Eltern seien verstorben, ihre Ge- schwister lebten teils in Angola. Sie habe in E._______ die sechste Se- kundarklasse absolviert und sich danach weitergebildet. Der Vater ihrer drei Kinder, ihr Ex-Partner, namens G._______, sei angolanischer Staats- angehöriger und lebe in Angola. Ihr jüngster Sohn sei in X._______ gebo- ren. Bis im Jahr 2007 habe sie in E._______ gelebt. Ihre zwischenzeitlich verstorbene Tante habe sie dann nach H._______ geholt. Ihr Heimatland habe sie am 9. Oktober 2019 verlassen, da sie sich in An- gola nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie sei Angehörige der Partei Movi- mento Popular de Libertação de Angola (MPLA) gewesen. Im Jahr 2012 habe sie bei dieser Partei in H._______ ihren Freund I._______ kennen gelernt. Dieser habe mit dem (…) zusammengearbeitet und sei bei der Firma J._______ tätig gewesen. Durch die Vermittlung von I._______ habe sie im Jahr 2015 bei derselben Firma einen Job als (…) erhalten. Im Jahr 2018 sei der (…) verhaftet worden und einige Zeit später sei ihr Freund verschwunden. Sie habe ihn überall gesucht und deshalb dessen Freund K._______ angerufen. Dieser habe ihr geraten, wegzugehen. Sie habe dies zuerst nicht ernst genommen, bis sie im Jahr 2019 eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. Sie habe auch erfahren, dass Arbeitskollegen von ihr verhaftet worden seien. Am 15. Februar 2019 seien bei ihr zuhause ungefähr zehn Männern in Po- lizeijacken erschienen. Diese hätten sie nach dem Verbleib ihres Freundes I._______ gefragt. Sie sei in einen Wagen der Servico de lnvestigacao Cri- minal (SIC) verbracht und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihr die Augen verbunden, sie vergewaltigt und sie an einen unbekannten Ort ge- bracht. Nachdem die Männer weggegangen seien, habe sie es nach Hause geschafft und sei mit den Kindern nach E._______, wo die Familie ihrer Eltern lebe, geflohen. Dort sei sie ebenfalls in Gefahr gewesen. Der Nach- bar habe ihre Cousine in H._______ getroffen und ihr erzählt, dass sie zu Hause ständig gesucht würde. Sie habe sich dann einige Male telefonisch
E-5165/2021 Seite 3 beim Nachbarn über diese Suche erkundigt. Aus Angst, dass der Nachbar ihr Versteck preisgeben könnte, habe sie sich dann an K._______ gewandt und ihm erklärt, dass sie das Land verlassen und nach Portugal gehen müsse. K._______ habe ihr von einem Freund in Portugal erzählt, der ihr helfen könne. Bereits im Jahr 2018 sei sie zusammen mit den Kindern ein- mal in Portugal gewesen. Die Reise sei damals ein Geschenk ihres Ex- Partners (Vater ihrer Kinder) gewesen, mit dem sie nach ihrer Trennung weiterhin Kontakt gehabt habe. Am 9. Oktober 2019 sei sie mit den Kindern mittels Schengen-Visum nach Portugal gereist. Am Flughafen von L._______ seien sie von einem Mann abgeholt und zu einem Hotel gefahren worden. Dort habe man ihnen ihre Dokumente abgenommen und ihre Koffer am Empfang abgegeben. Am ersten Tag sei der Mann, der vermutlich M._______ geheissen habe, noch nett zu ihr gewesen, danach habe er sie jedoch nur aus dem Hotelzimmer herausgelassen, um sie in seinem Büro zu schlagen und zu vergewaltigen. Der Mann habe ihr mit dem Tod gedroht und sie zur Prostitution gezwun- gen. Die Kinder seien währenddessen im Zimmer verblieben und hätten dieses auch sonst nie verlassen. Sie sei fast täglich und oftmals durch mehrere Personen vergewaltigt worden. Fünf, sechs Monate habe sie in dem Hotel respektive Gebäude, dessen Namen sie nicht mehr wisse, ver- bracht. Das Hotel habe auch über Gemeinschaftszimmer verfügt, wo sich mehrere junge, dunkelhäutige Frauen, vermutlich Prostituierte, aufgehal- ten hätten. Am 8. April 2020 sei es ihr gelungen, mit den Kindern zu flüch- ten. Eine Frau habe das Zimmer reinigen wollen und da diese etwas ver- gessen gehabt habe, habe sie mit den Kindern das Hotel verlassen kön- nen. Ein Taxichauffeur habe ihr dann eine Busstation gezeigt, wo ein Wa- gen mit sechs Sitzplätzen gestanden und dessen Fahrer erklärt habe, dass er unterwegs nach Frankreich sei. Für 50 Dollar habe er sie bis Frankreich transportiert. Der Fahrer habe zwei Frauen, die er in die Schweiz habe bringen wollen, dabeigehabt. Sie habe ihm erklärt, ebenfalls in die Schweiz weiter reisen zu wollen und habe ihm dafür ihre restlichen 30 Dollar gege- ben. Am 9. April 2020 seien sie in der Schweiz angekommen, wo sie ein Paar mit einem Kind getroffen hätten, das sie bei sich habe übernachten lassen und ihnen am anderen Tag gezeigt habe, wo sie ein Asylgesuch stellen könnten. Zwei Mal habe sie sich hier an die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gewandt. Deren Bericht werde sie noch einrei- chen.
E-5165/2021 Seite 4 B. Das SEM wies die Beschwerdeführerin im Rahmen der erwähnten Anhö- rung vom 13. Juli 2020 auf ihren Anspruch auf Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen bei konkreten Anhaltspunkten von Menschen- handel hin. Die Beschwerdeführerin erklärte, die Bedenkzeit in Anspruch nehmen zu wollen, woraufhin das SEM ihr mit Schreiben vom 14. Juli 2020 die Mitteilung und die entsprechende Erklärung betreffend Einräumung der Bedenk- und Erholungszeit, die sie umgehend einzureichen habe, zukom- men liess. C. Am 20. Juli 2020 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dem erweiterten Verfahren zu. D. Die den Beschwerdeführenden zuvor für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertreterin teilte dem SEM am 22. Juli 2020 mit, dass sie die Be- schwerdeführerin und deren Kinder weiterhin vertrete. Am 3. August 2020 orientierte sie das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt habe, mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammen- zuarbeiten. Die entsprechende Erklärung lag dem Schreiben bei. Das SEM meldete daraufhin den Verdacht auf Menschenhandel der zuständigen eid- genössischen Strafverfolgungsbehörde. E. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin beim SEM einen Bericht der FIZ ein. In ihrem Bericht führte die FIZ im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführe- rin habe dargelegt, dass der Vater ihrer Kinder sie nicht unterstützt habe. Sie habe keinen Kontakt zu diesem, jedoch in H._______ einen Freund gehabt, der im (…) tätig gewesen sei und ihr eine Tätigkeit in derselben Firma als (…) vorgeschlagen habe. Nachdem der Freund habe fliehen müssen, sei sie im Jahr 2019 von Männern zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes gefragt worden. Vor den Augen ihrer Kinder habe man sie geschlagen, dann mit einem Auto an einen abgelege- nen Ort gebracht und sie vergewaltigt. Danach sei sie mit den Kindern zu einer Bekannten aufs Land gefahren und habe einen Bekannten ihres ver- schwundenen Freundes angerufen, der ihr zum Verlassen des Heimatlan- des geraten und erklärt habe, ein Bekannter von ihm werde sie in Portugal abholen und dort für die erste Zeit in einem Hotel unterbringen. Am
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9. Oktober 2019 sei sie mit den Kindern nach L._______ geflogen, dort von einem Mann abgeholt, ins Hotel gebracht und in einem Zimmer zusammen mit den Kindern eingeschlossen worden. Am nächsten Tag sei sie von die- sem Mann vergewaltigt worden und habe fortan für ihn als Prostituierte ar- beiten müssen. Am 9. April 2020 sei ihr zusammen mit den Kindern die Flucht nach N._______ und weiter in die Schweiz gelungen. Die FIZ erkannte in ihrem Bericht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle. F. Mit Verfügung vom 26. August 2020 stellte das SEM der Beschwerdefüh- rerin im Auftrag der eidgenössischen Strafverfolgungsbehörde schriftlich verschiedene Fragen zur Identität der von der ihr genannten männlichen Personen namens K._______ und M._______ und setzte ihr eine Frist zu deren Beantwortung an. G. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben ihrer damaligen Rechts- vertreterin vom 2. September 2020. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wisse den Nachnamen von K._______ nicht. Sie habe jedoch mitbekommen, dass er im Stadt- zentrum von H._______ wohne. Da ihr damaliger Freund I._______ unter- getaucht sei, könne sie keinen Kontakt zu diesem aufnehmen und wisse daher nicht, wie sie den genauen Wohnort von K._______ ausfindig ma- chen könne. Dessen Telefonnummer habe sie auf dem Handy gespeichert gehabt; dieses befinde sich jedoch in jenem Hotel in Portugal, in welchem sie von M._______ festgehalten worden sei. Die E-Mail-Adresse von K._______ besitze sie ebenfalls nicht und sie habe erfolglos versucht, ihn via Facebook aufzuspüren, indem sie dessen Vornamen in der Suchleiste eingegeben und sich die verschiedenen Profilfotos angeschaut habe. Sie würde ihn sicher auf einem Foto wiedererkennen und sei daher bereit, all- fällige Fotos von Verdächtigen anzuschauen. Weitere Angaben zu seiner Person könne sie nicht machen. H. Am 20. Januar 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz kei- nen Kontakt mehr zu Verwandten und Bekannten in Angola. Zum
E-5165/2021 Seite 6 Kindsvater habe sie auch keinen Kontakt mehr. Diese Beziehung sei kom- pliziert gewesen, da er sie geschlagen habe. Sie hätten sich im Jahr 2011 getrennt. Sie habe nach der Trennung zu arbeiten begonnen und 2012 I._______ kennengelernt und ab 2014 bis zu ihrer Ausreise in dessen Firma J._______ als (…) gearbeitet. Das jüngste Kind, welches im Jahr (…) geboren sei, habe sie noch mit ihrem Ex-Mann gezeugt, da sie beide es ungefähr im Jahr (…) nochmals zusammen versucht hätten. Seither hät- ten die Kinder keinen Kontakt zu ihrem Vater. Das jüngste Kind habe den Vater nie kennengelernt. Ihr Freund I._______ sei deren Ersatzvater ge- wesen. Bevor sie im Oktober 2019 nach Portugal geflohen sei, habe sie sich im Mai/Juni von H._______ aus zusammen mit den Kindern nach E._______ zu ihrer Tante begeben. Nachdem sie von ihrer Cousine erfahren habe, dass an ihrem Wohnort in H._______ nach ihr gefragt worden sei, sei sie zu ihrem (…) gegangen. Es sei ihr infolge der im Mai/Juni 2019 erfolgten Vergewaltigungen nicht gut gegangen und sie habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Deshalb habe sie den Freund von I._______ angerufen und ihm gesagt, dass sie nach Portugal gehen wolle. Dieser habe ihr erzählt, dass er dort einen Kollegen namens M._______ habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass in Portugal am Flughafen ein Mann auf sie warten würde. Ein Visum für Portugal habe sie schon vorher, im April 2019, als sie noch mit I._______ zusammen gewesen sei, beantragt gehabt. Sie habe damals ein Reiseprojekt verwirklichen respektive einen Kleiderladen eröffnen wollen. Ende September 2019 habe sie dann auf der portugiesischen Botschaft in H._______ den Pass abholen können. Auf die Frage des SEM, weshalb sie, obwohl sie bereits ab dem 26. April 2019 im Besitz eines Visums für Portugal gewesen sei, ihren Heimatstaat nicht schon früher verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe zunächst abwarten wollen, bis sie von ihrem Arbeitgeber Ferien er- halte. Auf die weitere Frage, wieso in den Visumsunterlagen der portugie- sischen Behörden ein weiteres Kind namens O._______ aufgeführt sei, entgegnete sie, nicht dessen leibliche Mutter zu sein; diese sei gestorben und ihre ältere Schwester respektive ihre Cousine habe das Kind dann zu sich genommen, um mit diesem zusammen bei der Beschwerdeführerin zu wohnen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe das Kind grossgezogen. Der Vater von O._______ heisse P._______. Sie habe es aber nicht mitnehmen können, als sie geflohen sei; der Vater ihrer Kinder sei nicht der Vater von O._______.
E-5165/2021 Seite 7 Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im Jahr 2018 mit ihren drei Kindern und deren Vater zusammen nach Portugal gereist zu sein. Der Kindsvater habe ihr damals bei der Antragsstellung für das Visum geholfen. Er sei mit einer anderen Frau zusammen gewesen. Sie seien dann alle zusammen gereist; der Kindsvater und dessen Freundin hätten jedoch an einem anderen Ort in Portugal Ferien gemacht. Die Reise für sich und ihre Kinder hätten sie (die Beschwerdeführerin) und I._______ finanziert. Auf die Anmerkung des SEM, dass es Kenntnis davon habe, dass der Vater ihrer Kinder im November 2019 in Portugal gewesen sei und dort ihren ältesten Sohn getroffen habe, entgegnete sie, sie wisse nichts davon. Das SEM zeigte der Beschwerdeführerin sodann Bilder auf Facebook, zu denen sie erklärte, diese würden nicht, wie vom SEM behauptet, von No- vember 2019 stammen. Der Kindsvater habe im Jahr 2018, als sie zusam- men nach Portugal gereist seien, Bilder gemacht. Er veröffentliche immer alles. Sie habe mit ihm Probleme; die Kinder nicht. Als sie mit dem Kinds- vater zusammen gewesen sei, sei sie von ihm vergewaltigt und geschlagen worden. Die Frage des SEM, ob ihre Kinder mit dem Kindsvater in die Schweiz gereist seien, verneinte sie ebenfalls und gab an, sie und die Kin- der seien alleine in die Schweiz gekommen. Nachdem ihr durch das SEM ein Facebook-Video vom 17. Juni 2018 gezeigt worden war, auf dem der Kindsvater mit den Kindern und einer Frau in Zürich am Flughafen zu se- hen seien, erklärte sie, dies sei nicht der Flughafen Zürich. Gefragt nach einer Person namens Q._______, die ab und zu Fotos der Kinder auf dem Facebook-Account des Kindsvaters like, entgegnete sie, sie kenne diese Frau nicht. Ebenso verneinte sie, dass sie – gemäss den vom SEM gezeig- ten Bildern auf dem Instagram-Account des Kindsvaters – zusammen mit diesem und den Kindern am 22. Januar 2019 in einem Flugzeug gewesen sei. Sie behauptete, diese Bilder stammten vom gemeinsamen Flug nach Portugal. Zu einem weiteren Bild vom 25. Dezember 2019, das der Kinds- vater auf Instagram gepostet habe und die Kinder in der Südost-Bahn in der Schweiz zeige, erklärte sie, das seien Bilder, die man als Collage ge- nommen habe, diese seien nicht in der Schweiz entstanden. Auch wenn auf dem Facebook-Account des Kindsvaters ein Bild mit dem Titel "(…) Jahre von meiner Tochter O._______" zu sehen sei, sei dieses Kind nicht das Kind von G._______. Sie, die Beschwerdeführerin, habe O._______ grossgezogen.
E-5165/2021 Seite 8 I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zu diversen weiteren Einträgen des Vaters ihrer Kinder in den sozialen Medien. Aufgrund der Einträge schloss das SEM, es sei einerseits davon auszuge- hen, dass sie die Beziehung zum Kindsvater nicht vor Jahren abgebro- chen, sondern diese weiterbestanden habe, und der Vater ihrer Kinder mit ihr ökonomisch verflochten sei. Diese Einschätzung werde sowohl durch Fotos als auch durch Dokumente, die sie anlässlich der Visumsanträge bei den portugiesischen Behörden in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht habe, untermauert. Es werde zudem deutlich, dass entgegen ihren Aussa- gen der Kindsvater ökonomisch überdurchschnittlich gut gestellt gewesen sei. Die Kinder seien sehr wohl mit dem Vater vertraut. Auch sei erkennbar, dass er mit den Kindern bereits während ihrer ersten Reise nach Portugal auch die Schweiz besucht habe. Anlässlich der Weihnachtsferien 2019/2020 und der Neujahrsfeierlichkeiten sei sie zudem auf Fotoaufnah- men bei Frau R._______ in der Schweiz zu sehen. Die Beschwerdeführe- rin könne demnach in dem von ihr angegebenen Zeitraum gar nicht in Por- tugal in einem Hotelzimmer eingesperrt gewesen sein. Schliesslich ergebe sich aus dem Visumsantrag vom Jahr 2019, dass O._______ entgegen ih- ren Angaben das gemeinsame Kind von ihr und G._______ sei. J. Mit Stellungnahme vom 13. August 2021 machte die Rechtsvertreterin na- mens der Beschwerdeführerin geltend, aus dem Profil des Ex-Partners in den sozialen Medien könnten nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf die realen Lebensumstände gezogen werden. Die Fotos und Beiträge auf Fa- cebook und Instagram datierten von August 2016 bis August 2018. Der letzte Beitrag sei damit über drei Jahre her. Der Kindsvater habe sich wohl als gutmütigen und grosszügigen Vater darstellen wollen, um den neuen Partner der Beschwerdeführerin eifersüchtig zu machen. Die gemeinsa- men Fotos stammten – bis auf dasjenige anlässlich der Restauranteröff- nung – aus dem Jahr 2013, als die Beziehung noch bestanden habe. Auf den Beiträgen seien die Kinder manchmal allein zu sehen, womit nicht auf eine Vertrautheit zwischen Kinder und Vater geschlossen werden könne. Andere seien sogar zusammengeschnitten. Die Fotos von Weihnach- ten/Neujahr seien nicht aussagekräftig, zumal daraus nicht hervorgehe, dass man Weihnachten 2019 oder das Neujahr 2020 feiere. Frau R._______ sei eine Bekannte, welche sie nicht besonders gut kenne.
E-5165/2021 Seite 9 Aus den Visumsanträgen gehe sodann hervor, dass sie als alleinstehend vermerkt worden sei. Der letzte Kontakt zum Kindsvater habe im Januar 2019 stattgefunden, als dieser der Beschwerdeführerin beim Antrag behilf- lich gewesen sei. Hierzu habe man in der Not auch eine Arbeitsbestätigung betreffend eine Anstellung der Beschwerdeführerin bei der (…) eingereicht, obwohl sie dort nicht angestellt gewesen sei. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörung und gegenüber der FIZ würden klar für ihre Glaubhaftigkeit spre- chen. Sie habe bereits an der Anhörung erzählt, dass sie gleichzeitig mit dem Kindsvater nach Portugal gereist sei und dort auch Fotos mit ihm und den Kindern gemacht habe. Das Foto mit dem ältesten Sohn sei auf der ersten Reise nach Portugal entstanden. Den Kontakt zum Vater ihrer Kin- der habe sie an der Anhörung erwähnt. Dass der Kindsvater dem Sohn online gratuliert habe, während sie in Portugal festgehalten worden seien, stehe in keinem Widerspruch. O._______ sei ihr Pflegekind gewesen und sie und G._______ seien auf deren Identitätskarte als dessen Vormunde geführt worden. K. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. L. Die Rechtsvertretung legte am 3. November 2021 das Mandat nieder. M. Gegen den Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die vo- rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Sinngemäss wurde um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme – infolge Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten.
E-5165/2021 Seite 10 Der Beschwerde lagen unter anderem Auszüge aus öffentlichen Berichten zum Thema Menschenhandel sowie ein persönliches Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 22. November 2021 bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Den Entscheid über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. O. Das SEM liess sich am 17. Dezember 2021 zur Beschwerde vernehmen, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. P. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
20. Dezember 2021 eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2021 zu den Akten. Q. Am 22. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, bis zum 6. Januar 2022 eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzu- reichen. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
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E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüch- liche Angaben zu den ausreisebegründenden Umständen gemacht, na- mentlich einmal dargelegt, die Personen, die sie von Zuhause entführt und anschliessend vergewaltigt hätten, hätten schwarze Polizeijacken getra- gen. Andererseits habe sie geschildert, diese Personen seien in Zivilklei- dern erschienen. Im Rahmen der Anhörung betreffend Menschenhandel habe sie angegeben, sie habe im Jahr 2019 eine Vorladung vom SlC er- halten. Anlässlich der eingehenden Befragung habe sie diese Vorladung, die für das Vorbringen von Belang sei, jedoch nicht erwähnt. Auch habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe während ihres Aufenthaltes in E._______ ihre Nachbarn in H._______ angerufen, um zu erfahren, wer dort nach ihr suche. Später habe sie auf explizite Nachfrage hin indes geltend gemacht, der einzige Mensch aus H._______, mit dem sie während ihres Aufenthal- tes in E._______ Kontakt gehabt habe, sei ihre Cousine gewesen. Im Wei- teren habe sie einmal erklärt, sie sei am 15. Februar 2019, nach dem Ver- schwinden ihres Partners von SIC-Angehörigen verschleppt und vergewal- tigt worden und habe sich danach zu ihrem Schutz nach E._______ bege- ben. Später habe sie indes angegeben, ihr Partner sei im Mai/Juni 2019 verschwunden und erst danach sei sie verschleppt und vergewaltigt wor- den. Zudem habe sie einmal geltend gemacht, das Visum für Portugal bereits im April 2019 beantragt zu haben, und als Grund dafür angegeben, sie habe damals vorgehabt, einen Kleiderladen zu eröffnen. In ihrer Stellung- nahme vom 13. August 2021 habe sie jedoch ausgeführt, der Kindsvater habe ihr beim Visumsantrag wegen ihrer Notlage geholfen. Ausserdem habe sie vorgebracht, sie habe zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus H._______ noch nicht gewusst, dass sie das Visum erhalten habe und in E._______ per E-Mail die Visumsbearbeitung verfolgt. Sobald sie erfahren habe, dass sie das Visum erhalten habe, habe sie im September 2019 den Pass mit den Visa auf der portugiesischen Botschaft in H._______ abgeholt, um auszureisen. Diese Ausführungen stünden jedoch wiederum in Wider- spruch zu ihrer weiteren Angabe, sie habe mit dem Visum, das ab April 2019 gültig gewesen sei, nicht sofort reisen können, da sie habe abwarten müssen, bis sie am Arbeitsplatz habe Ferien beziehen können.
E-5165/2021 Seite 13 Auch bezüglich ihrer familiären Situation habe sie widersprüchliche Anga- ben gemacht. Sie habe angegeben, sie habe sich noch vor der Geburt ih- res jüngsten Kindes, das seinen Vater nicht kennen würde, vom Kindsvater getrennt und seit 2013 hätten alle Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater. Hingegen würden sich auf dem Facebook-Account des Kindsvaters Bilder finden, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihm und allen Kindern als glückliche Familie anlässlich von Reisen – wie etwa jener im Jahr 2018
– zeigen würden. Auch lägen Bilder sowie ein Video vor, die sie zusammen mit dem Kindsvater und den Kindern am Flughafen von Zürich zeigen wür- den. Im Video erzähle der Vater von der Familie. Die Bilder und das Video würden somit einerseits ihren Angaben, gemäss denen sie den Kontakt mit dem Kindsvater weitestgehend abgebrochen habe und die Kinder seit 2013 keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt hätten, widersprechen. An- dererseits würden diese Beweismittel die Frage aufwerfen, wie es über- haupt zu solchen Aufnahmen habe kommen können, obwohl die Be- schwerdeführerin nach eigenem Bekunden zu jener Zeit angeblich mit I._______ eine Liebesbeziehung geführt und dieser die Vaterrolle über- nommen habe. Ihr Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 13. Au- gust 2021, dass in den Sozialen Medien einerseits Bilder ausgewählt wer- den könnten, um andere Personen zu diskreditieren, und andererseits eine zeitliche Einordnung der Bilder nicht möglich sei, greife zu kurz. Es sei zwar so, dass der Kindsvater die Bilder teilweise erst verspätet hochgeladen habe. Nicht realistisch sei allerdings, dass sämtliche Bilder gestellt oder fingiert worden seien. Sodann entspreche es entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht den Tatsachen, dass ein einziges Bild nach dem Jahr 2013 entstanden sei. Ein Bild zeige nämlich die Familie, als das jüngste Kind bereits mindestens (…) Jahre alt gewesen sei. Es müsse da- mit erhebliche Zeit nach der von ihr behaupteten Trennung aufgenommen worden sein. Ein weiteres Bild zeige den Kindsvater zusammen mit der Beschwerdeführerin. Dieses Bild, auf dem sie vertraut miteinander wirkten, sei anlässlich der Eröffnung eines Restaurants im August 2018 aufgenom- men worden. Auch würden weitere Bilder vorliegen, die die Beschwerde- führerin gemeinsam mit dem Kindsvater bei der Eröffnung des (…) im Au- gust 2018 in H._______ zeigen würden. lhr Erklärungsversuch in ihrer Stel- lungnahme, sie sei für diesen Anlass über das (…)unternehmen, bei wel- chem sie angestellt gewesen sei, gebucht worden, vermöge nicht zu über- zeugen, da sie zusammen mit den Kindern an der Seite des Kindsvaters als zweite zentrale Person auftrete und sie zudem auch das Einweihungs- band durschnitten habe. Ferner seien sie auch im Frühling 2018 als Familie aufgetreten, als sie gemeinsam mit ihren Kindern und dem Kindsvater von Portugal nach Zürich gereist seien.
E-5165/2021 Seite 14 lhr öffentliches Auftreten als Familie sowie die bei der portugiesischen Bot- schaft eingereichten Visumsunterlagen, welche die ökonomische Verbin- dung mit dem Kindsvater belegen würde, würden die Zweifel an der Exis- tenz ihres angeblichen Lebenspartners I._______ bestärken. Die Tatsa- che, dass ihr anlässlich des zweiten Visumsantrages wiederum der Kinds- vater beigestanden habe, untermauere sodann nicht nur die Zweifel zu den von ihr geltend gemachten Ausreiseumständen, sondern auch jene an ih- ren Angaben, dass sie sich zwecks Flucht an eine ihr unbekannte Person respektive einen Freund ihres Freundes gewandt habe. Zweifel bestünden deshalb auch an ihrer Darlegung, von einer fremden Person in Portugal abgeholt worden zu sein. Ihre Schilderungen zum Aufenthalt als Zwangs- prostituierte in einem Hotel in L._______ seien eher stereotyp ausgefallen, auch wenn vereinzelt Realkennzeichen, wie die Schilderung eigener Ge- danken, vorhanden gewesen seien. Ihre Beschreibung zum Aufenthalt mit den Kindern in einem Hotelzimmer über so viele Monate hinweg sowie auch die Beschreibungen des Hotels, der Hotelumgebung und des Man- nes, der sie abgeholt haben soll, seien undifferenziert und teilweise aus- weichend ausgefallen. Schliesslich sei auch die Beschreibung der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg von Portugal in die Schweiz als stereotyp und realitätsfern zu qualifizieren. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sie innert eines Tages mit 80 Euro mit drei Kindern dank netter Menschen bis in die Schweiz habe reisen können, zumal zu jenem Zeitpunkt die Covid-Krise bestanden habe. Die Zweifel an ihrem Aufenthalt als Zwangsprosituierte in einem Hotel in Portugal, der sich über den Zeitraum vom 9. Oktober 2019 bis zum 8. April 2020 erstreckt haben soll, würden durch den Umstand untermauert, dass sich auf dem Facebook-Account ihrer Bekannten eine Live-Stream-Auf- nahme befinde, auf der die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kin- dern bei dieser Neujahr 2019/2020 gefeiert hätten. Auch die Fotos und die Live-Stream-Aufnahme auf demselben Facebook-Account, die ihre Kinder anlässlich der Weihnachtsfeier 2019 bei besagter Bekannten zeigen wür- den, stünden in Widerspruch zu ihren Angaben, in jenem Zeitpunkt mit den Kindern in Portugal eingesperrt gewesen zu sein. Bezeichnenderweise habe schliesslich auch die zuständige Schweizer Behörde die Untersu- chungen in Sachen Menschenhandel sistiert, da ihre Angaben zum angeb- lichen Täter zu wenig aussagekräftig gewesen seien. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass die FIZ in ihrem Bericht zwar davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschen- handel sei. Dieser Bericht lasse jedoch keine Glaubhaftigkeitsprüfung
E-5165/2021 Seite 15 erkennen. Zudem würden zahlreiche darin enthaltene Angaben der Be- schwerdeführerin jenen widersprechen, die sie anlässlich der Anhörung gemacht habe. So habe sie bei der FIZ angegeben, dass ein zweiter Mann sie nach der ersten Vergewaltigung im Hotel auf ihr Zimmer zurückgebracht habe. Beim SEM habe sie hingegen geltend gemacht, es habe sie derselbe Mann, der sie vergewaltigt habe, auf ihr Zimmer zurückgebracht. Hinsicht- lich ihrer Flucht aus dem Hotel habe sie bei der FIZ dargelegt, dass ein Mann ihr Zimmer habe reinigen wollen und dann nochmals weggegangen sei, so dass sie mit den Kindern habe fliehen können. Beim SEM habe sie jedoch geltend gemacht, es habe sich um eine Frau gehandelt, die das Zimmer habe reinigen wollen. Schliesslich habe sie bei der FIZ ausgeführt, sie sei Dank zweier Personen, die sie mitgenommen hätten, in die Schweiz gelangt. Beim SEM habe sie ausgesagt, es habe sich um ein und dieselbe Person gehandelt, die sie von Portugal nach N._______ und von dort in die Schweiz gebracht habe. Das Vorbringen des Menschenhandels sei aufgrund des Erwähnten un- glaubhaft, so dass nicht davon auszugehen sei, dass ihr von Seiten des angeblichen Menschenhändlers bei einer Rückkehr nach Angola Gefahr drohen würde.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, die Be- schwerdeführerin sei in ihrem Heimatland verfolgt und Opfer unmenschli- cher Behandlung sowie Opfer von Menschenhandel geworden. Das SEM habe den Bericht der FIZ nicht respektive nicht hinreichend berücksichtigt und es diskreditiere deren professionelle Arbeit. Damit liege klar eine un- richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine nicht korrekte Würdigung vor. Opfer von Menschenhandel seien gemäss einem Bericht des Genfer Uni- versitätsspitals schwer traumatisiert. Diese hätten, nachdem sie als solche identifiziert worden seien, einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Hilfe unter anderem durch medizinisches Fachpersonal. Eine solche psy- chologische Hilfe habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Denn hätte medizinisches Fachpersonal sie informiert respektive behandelt, nachdem sie als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei, würden sich da- mit gewisse Widersprüche in ihren Aussagen erklären lassen. Das Erstel- len eines ärztlichen Berichts wäre wohl daher angezeigt. Gemäss dem Handbuch des SEM hätte sie ab Beginn des Verdachts auf Menschenhan- del Anspruch auf entsprechende medizinische Hilfe sowie im Übrigen auch Anspruch auf die Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft und
E-5165/2021 Seite 16 mitunter das Recht auf Information in einer ihr verständlichen Sprache ge- habt. Als Opfer von Menschenhandel gehöre sie zudem einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG an. Die Beschwerdeführerin sei sodann eine alleinerziehende, vulnerable Frau, die vor dem Vater ihrer Kinder geflohen sei und auch, um sich vor Anschuldigungen der Mittäterschaft durch Personen des Umfelds aus der angolanischen Regierung zu schützen. Der Beschwerde lag diesbezüglich ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin in Portugiesisch bei, indem diese erkläre, sie sei durch den Kindsvater belästigt und bedroht worden. Sie habe seit Jahren versucht, seinem Einfluss zu entkommen. Dieser habe sie wie eine Sklavin behandelt und sie habe ihm versprechen müssen, ihn nie zu verlassen. Er habe sie regelmässig vergewaltigt und ihr gedroht, dass er sie zerstören würde, sollte sie ihn verlassen. Ihr sei es gelungen, ihm zu entfliehen, indem sie einen Mann getroffen habe, der sie habe beschützen können. Im Jahr 2014, als sie geglaubt habe, den Kinds- vater verlassen zu können, sei sie in (…) gegangen, wo sie ihren Sohn geboren habe. Er, der Kindsvater, habe die Person, die sie damals begleitet habe, mit dem Tod bedroht. Daher sei sie nach Angola zurückgekehrt, ob- wohl sie dies nicht beabsichtigt gehabt habe. Er sei ihr stets überall hin gefolgt und werde sie überall finden. Aktuell bedrohe er sie damit, ihr die Kinder zu entziehen. Sie habe Traumatisches erlebt und habe Alpträume. Im Falle einer Rückkehr würde sie Opfer der Sklaverei des Kindsvaters. Die angolanischen Behörden könnten sie nicht vor ihm beschützen. Auch habe sie Furcht vor Reflexverfolgung, da ihr ehemaliger Partner I._______ immer noch behördlich gesucht werde. Bei einer zwangsweisen Rück- schaffung würde sodann das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Was die Si- tuation in Angola anbelange, habe sich das Gericht in BVGE 2014/26 zu dieser geäussert und diese Rechtsprechung sei nach wie vor gültig. Als ledige, alleinstehende, arbeitslose Frau mit drei Kindern, die in ihrer Heimat über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, könne sie nicht nach An- gola zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig und unzumutbar. Letzteres auch deshalb, da eine zwangsweise Rückschaffung dem Kindeswohl nicht gerecht werde.
E. 4.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, es habe sich sehr wohl zum Bericht der FIZ geäussert und diesen gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch jene fachliche Unterstützung erhalten, die potentielle Opfer von Menschenhandel beanspruchen könnten. Sie sei umgehend der FIZ zugeführt worden und habe von Beginn an über eine Rechtsvertretung verfügt. Falls es gemäss den Fachpersonen notwendig gewesen wäre,
E-5165/2021 Seite 17 hätte auch eine Zuweisung an medizinische Fachpersonen erfolgen kön- nen. Angesichts ihrer Behauptung auf Beschwerdeebene, dass der Kindsvater sie verfolge, erstaune es, dass sie für ihre Ausreise aus Angola dennoch dessen Hilfe in Anspruch genommen habe. Erstaunlich sei auch, dass sie sich ausgerechnet zu einer Bekannten des Kindsvaters in der Schweiz be- geben habe. Andererseits stünde ihrer Argumentation in der Beschwerde, dass der Kindsvater sie unbedingt zurückhaben wolle und der Umgebung vorspiele, dass sie noch eine Familie seien, ihren Angaben anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen entgegen. Denn dort habe sie geltend, ge- macht, sie sei zwar mit dem Vater ihrer Kinder gemeinsam nach Portugal gereist, ihr Ex-Partner sei jedoch mit seiner neuen Partnerin und deren Baby unterwegs gewesen und in Portugal seien sie und ihr Ex-Partner ge- trennte Wege gegangen. Ihre Angaben bezüglich der Bedrohungen durch den Vater ihrer Kinder seien daher als Schutzbehauptungen zu werten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der Bericht der FIZ habe sie als Opfer von Menschenhandel identifiziert, was das SEM nicht genügend berücksichtigt habe und womit eine ungenügende Sachverhalts- feststellung vorliege. Dazu lässt sich feststellen, dass sich aus den Akten zwar ergibt, dass die FIZ in ihrem Bericht davon ausging, dass es sich bei der Beschwerdefüh- rerin um ein Opfer von Menschenhandel handle (vgl. SEM Akte 39/6 S. 5). Dieser Bericht wurde jedoch durch das SEM in der angefochtenen Verfü- gung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt sowie an- schliessend gewürdigt (vgl. Verfügung S. 3 und S. 6 f.). Eine andere recht- liche Würdigung als von der Beschwerdeführerin gewünscht, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar (Art. 12 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegrün- det.
E. 5.2 Im Weiteren wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe die ihr zu- stehenden Rechte als potentielles respektive als identifiziertes Opfer von Menschenhandel – insbesondere die dazugehörige psychologische Be- treuung – nicht erhalten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So lässt sich zunächst feststellen, dass das SEM und die Strafverfolgungsbehörden vorliegend
E-5165/2021 Seite 18 der Identifizierungspflicht gegenüber einem möglicherweise Menschen- handelsbetroffenen und den sich aus dem für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhan- dels vom 16. Mai 2005 (EKM, SR 0.311.543) ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sind (vgl. dazu BVGE 2016/27). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Anhörung einlässlich zu den Aspekten an, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin betreffend Menschenhandel stehen könnten (vgl. SEM Akte 30/21), räumte ihr eine Ruhe- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 EKM für den Zeitraum vom 14. Juli 2020 bis zum 12. August 2020 ein und ermöglichte ihr die Zusammenarbeit mit den ermittelnden Strafverfolgungs- behörden (vgl. SEM Akte 31/3). Sie konnte sich mittels der ihr durch das SEM zugewiesenen Rechtsvertreterin auch an die FIZ wenden (vgl. SEM Akte 39/6) und das SEM wies das Asylverfahren sodann dem erweiterten Verfahren zu (vgl. SEM Akte 34/3). Ihr wurde ausserdem die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Identifizierung der Täterschaft erteilt. Kon- krete Angaben dazu konnte sie allerdings keine machen (vgl. SEM Akte 40/2; 42/3), weshalb die Strafverfolgungsbehörden gemäss dem SEM die Untersuchung nicht weiterverfolgen konnten respektive diese sistierten. Die Beschwerdeführerin wurde demnach durch das SEM zunächst als po- tentielles Opfer von Menschenhandel behandelt. Während der dreissigtä- tigen Bedenkzeit bis zum 12. August 2020 hatte sie gemäss Art. 12 Abs. 1 EMK daher unter anderem Anspruch auf psychologische Hilfe. Wie sich im Rahmen der Anhörung zum Menschenhandel vom 13. Juli 2020 zeigte, klagte sie zwar über gelegentliche Schwindelgefühle und erklärte, wegen Schlafproblemen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, sagte aber auch aus, es gehe ihr gut und die Rechtsvertreterin erklärte, es stünden keine Arztberichte, nur der Bericht der FIZ an (vgl. SEM Akte 30/21 F7 ff.). Die Beschwerdeführerin war den Akten zufolge während der ihr einge- räumten Bedenkzeit sodann nicht in ärztlicher Behandlung und bat wäh- rend dieser Zeit auch nie durch ihre Rechtsvertreterin um medizinische Un- terstützung. Eine Veranlassung dafür, ihr fachspezifische Hilfe wegen psy- chologischer Probleme zukommen zu lassen, bestand aufgrund dieser Sachlage im damaligen Zeitpunkt nicht. Der Bericht der FIZ vom 26. August 2020, gemäss dem die Beschwerde- führerin Opfer von Menschenhandel sei, erfolgte sodann nach Ablauf der Bedenkzeit und basierte auf einem damals von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt, der nicht nur ihren Ausführungen im Rahmen der zuvor erfolgten Anhörung widersprach, sondern den sie – wie sich im
E-5165/2021 Seite 19 weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zeigte – ständig abän- derte, so dass das SEM zu Recht zum Schluss kam, dass ihre Darlegun- gen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). Die anfänglichen Verdachtsmomente für einen Menschen- handel liessen sich demnach nicht bestätigen. Der Beschwerdeführerin standen daher die weitergehenden Rechte nach Art. 12 Abs. 3 bis 7 EMK nicht zu, da diese auf Personen beschränkt sind, bei denen der Identifizie- rungsprozess gemäss Art. 10 EMK abgeschlossen ist und die Opfereigen- schaft feststeht (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin brachte ausserdem weder in der ergänzenden Anhörung noch in ihrer Stel- lungnahme zum Ausdruck, dass sie zwingend psychologischer Betreuung bedürfte, sondern machte erst auf Beschwerdeebene und dies lediglich pauschal geltend, sie sei traumatisiert und habe die ihr zustehende medi- zinische Hilfe nicht erhalten. Dass sie nunmehr infolge der angeblichen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann traumatisiert wäre, ist – wie nach- stehend dargelegt – als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten und damit nicht glaubhaft. Auch war sie deswegen bislang nie in fachärzt- licher Behandlung. Vor diesem Hintergrund kann weder die an die Vorinstanz gerichtete Rüge, sie hätte der Beschwerdeführerin psychologische Hilfe zukommen lassen sollen, gehört werden noch erscheint es aktuell angezeigt, ärztliche Be- richte einzuholen.
E. 5.3 Eine Verletzung von Verfahrenspflichten durch das SEM lässt sich demnach nicht feststellen. Der Hauptantrag auf Rückweisung zwecks Neu- beurteilung ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht so- dann zum Schluss, dass sich die Erwägungen des SEM in der angefoch- tenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht Stand. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM Akte 63/13 Ziffer II, Zusammen- fassung E. 4.1).
E. 6.2 Dabei ist hervorzuheben, dass das zentrale Vorbringen der Beschwer- deführerin, sie sei wegen ihrem in Angola gesuchten Freund namens I._______ vergewaltigt worden und deshalb nach Portugal geflohen, in der
E-5165/2021 Seite 20 Tat einerseits aufgrund ihrer unterschiedlichen Beschreibung der angebli- chen Peiniger, andererseits aufgrund divergierender zeitlicher Angaben als widersprüchlich und unglaubhaft zu qualifizieren ist. So gab sie im Rahmen der Anhörung zum Menschenhandel an, besagter Freund sei im Jahr 2018 verschwunden und die Vergewaltigung habe am 15. Februar 2019 stattge- funden. Während der ergänzenden Anhörung machte sie indes geltend, als sie im April 2019 das Visum für Portugal beantragt habe, seien sie und besagter Freund noch (zu Hause) zusammen gewesen respektive sei er im Mai/Juni 2019 verschwunden und sie danach Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen (vgl. SEM Akte 30/21 F124, 48/24 F51 ff.). Diese mas- sgebliche zeitliche Diskrepanz wird nicht schlüssig aufgelöst. Unverständ- lich erscheint aber ohnehin, warum die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr angeblich erlittenen Übergriffe erst im Oktober 2019 ihren Heimat- staat verlassen haben will. Auch die dazu angegebenen Gründe sind in sich widersprüchlich.
E. 6.3 Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin über ihren angebli- chen Freund I._______, mit dem sie zusammengelebt haben will, dessen Funktion respektive die Gründe seiner Verfolgung und seines Verschwin- dens lediglich rudimentär und zusammenhanglos berichtete (vgl. SEM Akte 30/12 F124, 48/24 F27 ff.). Auch auf Beschwerdeebene wird nichts Weite- res zur Person und zur Verfolgung des besagten Freundes aufgeführt, son- dern lediglich erneut geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit ihm in einer Beziehung gewesen und wegen ihm in Angola verfolgt worden. Auch verstrickte sie sich in weitere Widersprüche, indem aus ihrem per- sönlichen Schreiben hervorgeht, dass besagte Person ein mächtiger Mann respektive ein Mitglied der Regierung gewesen sei (vgl. Beilage 2 zur Be- schwerde). Dies lässt sich allerdings nicht mit ihrer ursprünglichen Angabe vereinbaren, wonach er nicht etwa ein Regierungsamt bekleidete, sondern geltend gemacht wurde, er sei bei der Partei MPLA gewesen (vgl. SEM Akte 30/21 F124, 48/24 F35, F77).
E. 6.4 Dass es sich bei den Erzählungen rund um die Person von I._______ um einen erfundenen Vortrag handeln muss, wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass auch ihre Ausführungen zur Person von K._______, dem angeblichen Freund von I._______, der ihr ihren Aufenthalt in Portugal or- ganisiert haben soll, rudimentär und zugleich widersprüchlich ausgefallen sind. So war sie nicht in der Lage, zu dessen Person nähere Angaben zu machen, obwohl sie immerhin in Besitz seiner Telefonnummer gewesen sein soll (vgl. SEM Akte 42/3 S. 1 ff.). Dass sie sodann, wie weiter behaup- tet wurde, ihr Mobiltelefon im Hotel in Portugal habe lassen müssen und
E-5165/2021 Seite 21 deswegen die Nummer von K._______ nicht angeben könne, erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. Zwar gab sie in diesem Zusammenhang einmal an, sie habe im Hotel, in welchem sie eingeschlossen gewesen sei, kein Mobiltelefon dabeigehabt, sie erklärte später aber auch, der Kindsvater habe ihrem ältesten Sohn online zum Geburtstag gratuliert, als sie im Hotel eingeschlossen gewesen seien (vgl. SEM Akte 30/21 F54, 62/9 S. 4). Dem- nach wäre jedoch davon auszugehen, dass sie in jenem Zeitpunkt über ein mobiles Gerät verfügt habe.
E. 6.5 Auf Beschwerdeebene folgen sodann keine geeigneten Ausführungen zur Entkräftung der festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsprostitution in Portugal. Diesbezüglich wird lediglich argumentiert, sie sei ein Opfer von Menschen- handel geworden, wobei der Fokus nunmehr daraufgelegt wird, dass sie sich als Sklavin ihres Ex-Partners und Vaters ihrer Kinder bezeichnet, der sie immer wieder vergewaltigt und bedroht habe und vor dem sie haupt- sächlich geflüchtet sei. Damit wird einmal mehr eine andere Version ihrer Fluchtgründe wiedergegeben. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht schliesst, sind diese Vorbringen im Gesamtkontext als blosse Schutzbehaupten zu werten. Denn wäre sie eine Sklavin ihres ehemaligen Partners gewesen, dem sie zu entfliehen versucht habe, so scheint nicht nachvollziehbar, dass sie sich trotz ihrer angeblich damals bereits beste- henden Beziehung zu I._______ wieder mit ihrem Ex-Partner eingelassen haben soll und mit diesem und den Kindern im Jahr 2018 nach Portugal reiste.
E. 6.6 Inwiefern die Beschwerdeführerin somit ein Opfer von Menschenhan- del geworden sein soll oder sie – wie in der Beschwerde auch geltend ge- macht wird – bei einer Rückkehr solches zu befürchten hätte, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann – wie ebenfalls argumentiert wird – davon gesprochen werden, sie wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Fest steht aufgrund der Akten viel mehr, dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren unterschiedliche Angaben zu ihren hauptsäch- lichen Gründen, die sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt haben sollen sowie insbesondere auch zu ihren familiären Verhältnissen gemacht hat. Denn gemäss ihren anfänglichen Aussagen zufolge war sie einmal im Jahr 2018 mit ihren drei Kindern zusammen in Portugal, späteren Angaben zufolge war sie dann aber doch zusammen mit einem vierten Kind namens O._______ und auch mit dem Kindsvater ihrer drei Kinder unterwegs nach Portugal (vgl. dazu SEM Akte 48/24 F113 ff.), wobei auch die Freundin des
E-5165/2021 Seite 22 Vaters ihrer Kinder und deren Kinder mitgereist seien. Gemäss den Vi- sumsunterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vierten Kind namens O._______ um ihres und jenes des Vaters ihrer anderen drei Kin- der handelt. Dieses Kind hatte die Beschwerdeführerin jedoch zunächst verschwiegen. Später gab sie dazu an, dies sei das Kind einer verstorbe- nen Person und ihre Schwester habe es zu sich genommen und sie, die Beschwerdeführerin, habe es grossgezogen. Diese Darlegungen lassen sich jedoch wiederum nicht mit ihren nachfolgenden Aussagen vereinba- ren, wonach O._______ ihr Pflegekind sei respektive sie und der Vater ih- rer anderen Kinder gemäss den Identitätspapieren von O._______ als de- ren Vormunde respektive Eltern aufgeführt worden seien (vgl. SEM Akte 48/24 F108 ff., F133, F177 ff., F184 ff.; 62/9 S. 4). Das Gericht teilt sodann die Ansicht des SEM, dass sich aus den sozialen Medien, namentlich dem öffentlich zugänglichen Facebook-Account des Kindesvaters ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit dem Kindsvater vor der Asyl- gesuchstellung in der Schweiz noch in einem engen Kontakt standen. Da- von zeugen die geposteten gemeinsamen Familienbilder von Reisen und unter anderem auch einem Aufenthalt in der Schweiz. Der genaue Zeit- punkt dieses gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz lässt sich in der Tat nicht mit Sicherheit eruieren, aber die Kinder der Beschwerdeführerin sind augenscheinlich in einem Alter, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Asyl- gesuchstellung befunden haben. Im Rahmen des zu diesen Aspekten ge- währten rechtlichen Gehörs ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vorhalte der Vorinstanz nachvollziehbar zu entkräften. Die Rechtferti- gung, der Kindsvater habe allenfalls die massgeblichen Fotos collagiert, um sich als fürsorgender Vater darzustellen und die Kinder seien nicht, wie auf den Fotos ersichtlich, zusammen mit dem Vater in der Schweiz gewe- sen, erachtet das Gericht als unplausibel.
E. 7 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Vorbringen der Beschwerde- führerin als unglaubhaft erachtet, ihr Flüchtlingseigenschaft und die ihrer Kinder verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
E-5165/2021 Seite 23 auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand- lung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer
E-5165/2021 Seite 24 Kinder nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Angola dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge- fahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hin- sicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprü- fung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Ge- schlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Be- rufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder ander- weitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Si- cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu
E-5165/2021 Seite 25 ziehen (vgl. a.a.O. E. 9.14, vgl. Urteil des BVGer D-2930/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.6.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sprechen würden, sind
– in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM – nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin stammt ihren Angaben zufolge aus der Provinz E._______ und lebte seit vielen Jahren in H._______, wo sie ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie absolvierte sechs Jahre die Sekundarschule, bildete sich mit Kursen weiter und verfügt zudem über Berufserfahrungen in ver- schiedenen Bereichen ([…]; vgl. SEM Akte 30/21 F136). In Angola leben mehrere ihrer Geschwister, ihr Onkel, Cousins und Cousinen (vgl. SEM Akte 30/21 F137 ff., F124.; 48/24 F40). Aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Angaben zu ihren familiären Verhältnissen ist auch davon auszugehen, dass sie Kontakt zu ihren Verwandten im Heimatland und dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Daran vermögen ihre Darlegungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Ihr und ihren Kindern war es zudem möglich, in Europa Ferien zu machen und es ist davon auszugehen, dass der Vater ihrer Kinder sie finanziell unterstützt und der Kontakt zwischen diesem, den Kindern und ihr nach wie vor vorhanden ist, zumal sie den Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nichts entgegen- zusetzen vermag, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Der Kindsvater scheint zudem gestützt auf ihre Ausführungen über genü- gend finanzielle Ressourcen zu verfügen. Dass die Beschwerdeführerin sodann unter einem Trauma leidet, ist weder erstellt noch sind die sich darauf stützenden Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz war sie den Akten zu- folge nie in psychologischer Behandlung. Es ist daher nicht davon auszu- gehen, dass sie aktuell zwingend auf eine entsprechende Behandlung an- gewiesen ist. Sollten sie oder ihre Kinder künftig medizinische Hilfe benö- tigen, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Angola – nebst einem pri- vaten Sektor – über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem ver- fügt. Die besten Spitäler des Landes befinden sich sodann in Luanda. Auch wenn diesen in der Regel kein hoher Standard zukommt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E 7.5.3), ist davon auszu- gehen, dass in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhältlich ist.
E-5165/2021 Seite 26 Schliesslich spricht vorliegend auch das Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder im Alter zwischen (…) und (…) Jahren leben inzwi- schen zwar schon seit fast vier Jahren in der Schweiz. Die Kinder dürften hier eingeschult sein und sich altersentsprechend eingelebt haben. Sie sind aber aufgrund ihres Alters – wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt – immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenstän- dige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde, zumal alle den Grossteil ihres Lebens in Angola verbracht haben. Auch ist davon auszugehen, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden dürften. In Angola verfü- gen sie zudem mit ihrem Vater sowie ihrer Schwester O._______ über wei- tere, nahe Bezugspersonen. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 9.4 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren allerdings bei einer ex ante-Betrachtung nicht als aussichtslos zu bezeich- nen waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die
E-5165/2021 Seite 27 Beschwerdeführenden nach wie vor bedürftig sind, ist ihnen antragsge- mäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ihnen sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-5165/2021 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5165/2021 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Angola, alle vertreten durch Guillaume Kasongo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 2. Mai 2020 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl. Das SEM nahm am 7. Mai 2020 ihre Personalien auf, führte mit ihr am 11. Mai 2020 ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie zufolge des Verdachts, dass sie ein allfälliges Opfer von Menschenhandel sein könnte, am 13. Juli 2020 an. Zu ihrer Person erklärte sie, sie stamme aus E._______, gehöre der Ethnie der F._______ an und sei Christin. Ihre Eltern seien verstorben, ihre Geschwister lebten teils in Angola. Sie habe in E._______ die sechste Sekundarklasse absolviert und sich danach weitergebildet. Der Vater ihrer drei Kinder, ihr Ex-Partner, namens G._______, sei angolanischer Staatsangehöriger und lebe in Angola. Ihr jüngster Sohn sei in X._______ geboren. Bis im Jahr 2007 habe sie in E._______ gelebt. Ihre zwischenzeitlich verstorbene Tante habe sie dann nach H._______ geholt. Ihr Heimatland habe sie am 9. Oktober 2019 verlassen, da sie sich in Angola nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie sei Angehörige der Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) gewesen. Im Jahr 2012 habe sie bei dieser Partei in H._______ ihren Freund I._______ kennen gelernt. Dieser habe mit dem (...) zusammengearbeitet und sei bei der Firma J._______ tätig gewesen. Durch die Vermittlung von I._______ habe sie im Jahr 2015 bei derselben Firma einen Job als (...) erhalten. Im Jahr 2018 sei der (...) verhaftet worden und einige Zeit später sei ihr Freund verschwunden. Sie habe ihn überall gesucht und deshalb dessen Freund K._______ angerufen. Dieser habe ihr geraten, wegzugehen. Sie habe dies zuerst nicht ernst genommen, bis sie im Jahr 2019 eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. Sie habe auch erfahren, dass Arbeitskollegen von ihr verhaftet worden seien. Am 15. Februar 2019 seien bei ihr zuhause ungefähr zehn Männern in Polizeijacken erschienen. Diese hätten sie nach dem Verbleib ihres Freundes I._______ gefragt. Sie sei in einen Wagen der Servico de lnvestigacao Criminal (SIC) verbracht und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten ihr die Augen verbunden, sie vergewaltigt und sie an einen unbekannten Ort gebracht. Nachdem die Männer weggegangen seien, habe sie es nach Hause geschafft und sei mit den Kindern nach E._______, wo die Familie ihrer Eltern lebe, geflohen. Dort sei sie ebenfalls in Gefahr gewesen. Der Nachbar habe ihre Cousine in H._______ getroffen und ihr erzählt, dass sie zu Hause ständig gesucht würde. Sie habe sich dann einige Male telefonisch beim Nachbarn über diese Suche erkundigt. Aus Angst, dass der Nachbar ihr Versteck preisgeben könnte, habe sie sich dann an K._______ gewandt und ihm erklärt, dass sie das Land verlassen und nach Portugal gehen müsse. K._______ habe ihr von einem Freund in Portugal erzählt, der ihr helfen könne. Bereits im Jahr 2018 sei sie zusammen mit den Kindern einmal in Portugal gewesen. Die Reise sei damals ein Geschenk ihres Ex-Partners (Vater ihrer Kinder) gewesen, mit dem sie nach ihrer Trennung weiterhin Kontakt gehabt habe. Am 9. Oktober 2019 sei sie mit den Kindern mittels Schengen-Visum nach Portugal gereist. Am Flughafen von L._______ seien sie von einem Mann abgeholt und zu einem Hotel gefahren worden. Dort habe man ihnen ihre Dokumente abgenommen und ihre Koffer am Empfang abgegeben. Am ersten Tag sei der Mann, der vermutlich M._______ geheissen habe, noch nett zu ihr gewesen, danach habe er sie jedoch nur aus dem Hotelzimmer herausgelassen, um sie in seinem Büro zu schlagen und zu vergewaltigen. Der Mann habe ihr mit dem Tod gedroht und sie zur Prostitution gezwungen. Die Kinder seien währenddessen im Zimmer verblieben und hätten dieses auch sonst nie verlassen. Sie sei fast täglich und oftmals durch mehrere Personen vergewaltigt worden. Fünf, sechs Monate habe sie in dem Hotel respektive Gebäude, dessen Namen sie nicht mehr wisse, verbracht. Das Hotel habe auch über Gemeinschaftszimmer verfügt, wo sich mehrere junge, dunkelhäutige Frauen, vermutlich Prostituierte, aufgehalten hätten. Am 8. April 2020 sei es ihr gelungen, mit den Kindern zu flüchten. Eine Frau habe das Zimmer reinigen wollen und da diese etwas vergessen gehabt habe, habe sie mit den Kindern das Hotel verlassen können. Ein Taxichauffeur habe ihr dann eine Busstation gezeigt, wo ein Wagen mit sechs Sitzplätzen gestanden und dessen Fahrer erklärt habe, dass er unterwegs nach Frankreich sei. Für 50 Dollar habe er sie bis Frankreich transportiert. Der Fahrer habe zwei Frauen, die er in die Schweiz habe bringen wollen, dabeigehabt. Sie habe ihm erklärt, ebenfalls in die Schweiz weiter reisen zu wollen und habe ihm dafür ihre restlichen 30 Dollar gegeben. Am 9. April 2020 seien sie in der Schweiz angekommen, wo sie ein Paar mit einem Kind getroffen hätten, das sie bei sich habe übernachten lassen und ihnen am anderen Tag gezeigt habe, wo sie ein Asylgesuch stellen könnten. Zwei Mal habe sie sich hier an die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gewandt. Deren Bericht werde sie noch einreichen. B. Das SEM wies die Beschwerdeführerin im Rahmen der erwähnten Anhörung vom 13. Juli 2020 auf ihren Anspruch auf Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen bei konkreten Anhaltspunkten von Menschenhandel hin. Die Beschwerdeführerin erklärte, die Bedenkzeit in Anspruch nehmen zu wollen, woraufhin das SEM ihr mit Schreiben vom 14. Juli 2020 die Mitteilung und die entsprechende Erklärung betreffend Einräumung der Bedenk- und Erholungszeit, die sie umgehend einzureichen habe, zukommen liess. C. Am 20. Juli 2020 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder dem erweiterten Verfahren zu. D. Die den Beschwerdeführenden zuvor für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertreterin teilte dem SEM am 22. Juli 2020 mit, dass sie die Beschwerdeführerin und deren Kinder weiterhin vertrete. Am 3. August 2020 orientierte sie das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt habe, mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten. Die entsprechende Erklärung lag dem Schreiben bei. Das SEM meldete daraufhin den Verdacht auf Menschenhandel der zuständigen eidgenössischen Strafverfolgungsbehörde. E. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin beim SEM einen Bericht der FIZ ein. In ihrem Bericht führte die FIZ im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass der Vater ihrer Kinder sie nicht unterstützt habe. Sie habe keinen Kontakt zu diesem, jedoch in H._______ einen Freund gehabt, der im (...) tätig gewesen sei und ihr eine Tätigkeit in derselben Firma als (...) vorgeschlagen habe. Nachdem der Freund habe fliehen müssen, sei sie im Jahr 2019 von Männern zu Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes gefragt worden. Vor den Augen ihrer Kinder habe man sie geschlagen, dann mit einem Auto an einen abgelegenen Ort gebracht und sie vergewaltigt. Danach sei sie mit den Kindern zu einer Bekannten aufs Land gefahren und habe einen Bekannten ihres verschwundenen Freundes angerufen, der ihr zum Verlassen des Heimatlandes geraten und erklärt habe, ein Bekannter von ihm werde sie in Portugal abholen und dort für die erste Zeit in einem Hotel unterbringen. Am 9. Oktober 2019 sei sie mit den Kindern nach L._______ geflogen, dort von einem Mann abgeholt, ins Hotel gebracht und in einem Zimmer zusammen mit den Kindern eingeschlossen worden. Am nächsten Tag sei sie von diesem Mann vergewaltigt worden und habe fortan für ihn als Prostituierte arbeiten müssen. Am 9. April 2020 sei ihr zusammen mit den Kindern die Flucht nach N._______ und weiter in die Schweiz gelungen. Die FIZ erkannte in ihrem Bericht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle. F. Mit Verfügung vom 26. August 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin im Auftrag der eidgenössischen Strafverfolgungsbehörde schriftlich verschiedene Fragen zur Identität der von der ihr genannten männlichen Personen namens K._______ und M._______ und setzte ihr eine Frist zu deren Beantwortung an. G. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 2. September 2020. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wisse den Nachnamen von K._______ nicht. Sie habe jedoch mitbekommen, dass er im Stadtzentrum von H._______ wohne. Da ihr damaliger Freund I._______ untergetaucht sei, könne sie keinen Kontakt zu diesem aufnehmen und wisse daher nicht, wie sie den genauen Wohnort von K._______ ausfindig machen könne. Dessen Telefonnummer habe sie auf dem Handy gespeichert gehabt; dieses befinde sich jedoch in jenem Hotel in Portugal, in welchem sie von M._______ festgehalten worden sei. Die E-Mail-Adresse von K._______ besitze sie ebenfalls nicht und sie habe erfolglos versucht, ihn via Facebook aufzuspüren, indem sie dessen Vornamen in der Suchleiste eingegeben und sich die verschiedenen Profilfotos angeschaut habe. Sie würde ihn sicher auf einem Foto wiedererkennen und sei daher bereit, allfällige Fotos von Verdächtigen anzuschauen. Weitere Angaben zu seiner Person könne sie nicht machen. H. Am 20. Januar 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an. Dabei gab sie zu Protokoll, sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz keinen Kontakt mehr zu Verwandten und Bekannten in Angola. Zum Kindsvater habe sie auch keinen Kontakt mehr. Diese Beziehung sei kompliziert gewesen, da er sie geschlagen habe. Sie hätten sich im Jahr 2011 getrennt. Sie habe nach der Trennung zu arbeiten begonnen und 2012 I._______ kennengelernt und ab 2014 bis zu ihrer Ausreise in dessen Firma J._______ als (...) gearbeitet. Das jüngste Kind, welches im Jahr (...) geboren sei, habe sie noch mit ihrem Ex-Mann gezeugt, da sie beide es ungefähr im Jahr (...) nochmals zusammen versucht hätten. Seither hätten die Kinder keinen Kontakt zu ihrem Vater. Das jüngste Kind habe den Vater nie kennengelernt. Ihr Freund I._______ sei deren Ersatzvater gewesen. Bevor sie im Oktober 2019 nach Portugal geflohen sei, habe sie sich im Mai/Juni von H._______ aus zusammen mit den Kindern nach E._______ zu ihrer Tante begeben. Nachdem sie von ihrer Cousine erfahren habe, dass an ihrem Wohnort in H._______ nach ihr gefragt worden sei, sei sie zu ihrem (...) gegangen. Es sei ihr infolge der im Mai/Juni 2019 erfolgten Vergewaltigungen nicht gut gegangen und sie habe sich nicht in Sicherheit gefühlt. Deshalb habe sie den Freund von I._______ angerufen und ihm gesagt, dass sie nach Portugal gehen wolle. Dieser habe ihr erzählt, dass er dort einen Kollegen namens M._______ habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass in Portugal am Flughafen ein Mann auf sie warten würde. Ein Visum für Portugal habe sie schon vorher, im April 2019, als sie noch mit I._______ zusammen gewesen sei, beantragt gehabt. Sie habe damals ein Reiseprojekt verwirklichen respektive einen Kleiderladen eröffnen wollen. Ende September 2019 habe sie dann auf der portugiesischen Botschaft in H._______ den Pass abholen können. Auf die Frage des SEM, weshalb sie, obwohl sie bereits ab dem 26. April 2019 im Besitz eines Visums für Portugal gewesen sei, ihren Heimatstaat nicht schon früher verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe zunächst abwarten wollen, bis sie von ihrem Arbeitgeber Ferien erhalte. Auf die weitere Frage, wieso in den Visumsunterlagen der portugiesischen Behörden ein weiteres Kind namens O._______ aufgeführt sei, entgegnete sie, nicht dessen leibliche Mutter zu sein; diese sei gestorben und ihre ältere Schwester respektive ihre Cousine habe das Kind dann zu sich genommen, um mit diesem zusammen bei der Beschwerdeführerin zu wohnen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe das Kind grossgezogen. Der Vater von O._______ heisse P._______. Sie habe es aber nicht mitnehmen können, als sie geflohen sei; der Vater ihrer Kinder sei nicht der Vater von O._______. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im Jahr 2018 mit ihren drei Kindern und deren Vater zusammen nach Portugal gereist zu sein. Der Kindsvater habe ihr damals bei der Antragsstellung für das Visum geholfen. Er sei mit einer anderen Frau zusammen gewesen. Sie seien dann alle zusammen gereist; der Kindsvater und dessen Freundin hätten jedoch an einem anderen Ort in Portugal Ferien gemacht. Die Reise für sich und ihre Kinder hätten sie (die Beschwerdeführerin) und I._______ finanziert. Auf die Anmerkung des SEM, dass es Kenntnis davon habe, dass der Vater ihrer Kinder im November 2019 in Portugal gewesen sei und dort ihren ältesten Sohn getroffen habe, entgegnete sie, sie wisse nichts davon. Das SEM zeigte der Beschwerdeführerin sodann Bilder auf Facebook, zu denen sie erklärte, diese würden nicht, wie vom SEM behauptet, von November 2019 stammen. Der Kindsvater habe im Jahr 2018, als sie zusammen nach Portugal gereist seien, Bilder gemacht. Er veröffentliche immer alles. Sie habe mit ihm Probleme; die Kinder nicht. Als sie mit dem Kindsvater zusammen gewesen sei, sei sie von ihm vergewaltigt und geschlagen worden. Die Frage des SEM, ob ihre Kinder mit dem Kindsvater in die Schweiz gereist seien, verneinte sie ebenfalls und gab an, sie und die Kinder seien alleine in die Schweiz gekommen. Nachdem ihr durch das SEM ein Facebook-Video vom 17. Juni 2018 gezeigt worden war, auf dem der Kindsvater mit den Kindern und einer Frau in Zürich am Flughafen zu sehen seien, erklärte sie, dies sei nicht der Flughafen Zürich. Gefragt nach einer Person namens Q._______, die ab und zu Fotos der Kinder auf dem Facebook-Account des Kindsvaters like, entgegnete sie, sie kenne diese Frau nicht. Ebenso verneinte sie, dass sie - gemäss den vom SEM gezeigten Bildern auf dem Instagram-Account des Kindsvaters - zusammen mit diesem und den Kindern am 22. Januar 2019 in einem Flugzeug gewesen sei. Sie behauptete, diese Bilder stammten vom gemeinsamen Flug nach Portugal. Zu einem weiteren Bild vom 25. Dezember 2019, das der Kindsvater auf Instagram gepostet habe und die Kinder in der Südost-Bahn in der Schweiz zeige, erklärte sie, das seien Bilder, die man als Collage genommen habe, diese seien nicht in der Schweiz entstanden. Auch wenn auf dem Facebook-Account des Kindsvaters ein Bild mit dem Titel "(...) Jahre von meiner Tochter O._______" zu sehen sei, sei dieses Kind nicht das Kind von G._______. Sie, die Beschwerdeführerin, habe O._______ grossgezogen. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diversen weiteren Einträgen des Vaters ihrer Kinder in den sozialen Medien. Aufgrund der Einträge schloss das SEM, es sei einerseits davon auszugehen, dass sie die Beziehung zum Kindsvater nicht vor Jahren abgebrochen, sondern diese weiterbestanden habe, und der Vater ihrer Kinder mit ihr ökonomisch verflochten sei. Diese Einschätzung werde sowohl durch Fotos als auch durch Dokumente, die sie anlässlich der Visumsanträge bei den portugiesischen Behörden in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht habe, untermauert. Es werde zudem deutlich, dass entgegen ihren Aussagen der Kindsvater ökonomisch überdurchschnittlich gut gestellt gewesen sei. Die Kinder seien sehr wohl mit dem Vater vertraut. Auch sei erkennbar, dass er mit den Kindern bereits während ihrer ersten Reise nach Portugal auch die Schweiz besucht habe. Anlässlich der Weihnachtsferien 2019/2020 und der Neujahrsfeierlichkeiten sei sie zudem auf Fotoaufnahmen bei Frau R._______ in der Schweiz zu sehen. Die Beschwerdeführerin könne demnach in dem von ihr angegebenen Zeitraum gar nicht in Portugal in einem Hotelzimmer eingesperrt gewesen sein. Schliesslich ergebe sich aus dem Visumsantrag vom Jahr 2019, dass O._______ entgegen ihren Angaben das gemeinsame Kind von ihr und G._______ sei. J. Mit Stellungnahme vom 13. August 2021 machte die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin geltend, aus dem Profil des Ex-Partners in den sozialen Medien könnten nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf die realen Lebensumstände gezogen werden. Die Fotos und Beiträge auf Facebook und Instagram datierten von August 2016 bis August 2018. Der letzte Beitrag sei damit über drei Jahre her. Der Kindsvater habe sich wohl als gutmütigen und grosszügigen Vater darstellen wollen, um den neuen Partner der Beschwerdeführerin eifersüchtig zu machen. Die gemeinsamen Fotos stammten - bis auf dasjenige anlässlich der Restauranteröffnung - aus dem Jahr 2013, als die Beziehung noch bestanden habe. Auf den Beiträgen seien die Kinder manchmal allein zu sehen, womit nicht auf eine Vertrautheit zwischen Kinder und Vater geschlossen werden könne. Andere seien sogar zusammengeschnitten. Die Fotos von Weihnachten/Neujahr seien nicht aussagekräftig, zumal daraus nicht hervorgehe, dass man Weihnachten 2019 oder das Neujahr 2020 feiere. Frau R._______ sei eine Bekannte, welche sie nicht besonders gut kenne. Aus den Visumsanträgen gehe sodann hervor, dass sie als alleinstehend vermerkt worden sei. Der letzte Kontakt zum Kindsvater habe im Januar 2019 stattgefunden, als dieser der Beschwerdeführerin beim Antrag behilflich gewesen sei. Hierzu habe man in der Not auch eine Arbeitsbestätigung betreffend eine Anstellung der Beschwerdeführerin bei der (...) eingereicht, obwohl sie dort nicht angestellt gewesen sei. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörung und gegenüber der FIZ würden klar für ihre Glaubhaftigkeit sprechen. Sie habe bereits an der Anhörung erzählt, dass sie gleichzeitig mit dem Kindsvater nach Portugal gereist sei und dort auch Fotos mit ihm und den Kindern gemacht habe. Das Foto mit dem ältesten Sohn sei auf der ersten Reise nach Portugal entstanden. Den Kontakt zum Vater ihrer Kinder habe sie an der Anhörung erwähnt. Dass der Kindsvater dem Sohn online gratuliert habe, während sie in Portugal festgehalten worden seien, stehe in keinem Widerspruch. O._______ sei ihr Pflegekind gewesen und sie und G._______ seien auf deren Identitätskarte als dessen Vormunde geführt worden. K. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. L. Die Rechtsvertretung legte am 3. November 2021 das Mandat nieder. M. Gegen den Entscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Sinngemäss wurde um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme - infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht und beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem Auszüge aus öffentlichen Berichten zum Thema Menschenhandel sowie ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 forderte die Instruktions-richterin die Beschwerdeführerin auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. O. Das SEM liess sich am 17. Dezember 2021 zur Beschwerde vernehmen, wobei es sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. P. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember 2021 zu den Akten. Q. Am 22. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, bis zum 6. Januar 2022 eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu den ausreisebegründenden Umständen gemacht, namentlich einmal dargelegt, die Personen, die sie von Zuhause entführt und anschliessend vergewaltigt hätten, hätten schwarze Polizeijacken getragen. Andererseits habe sie geschildert, diese Personen seien in Zivilkleidern erschienen. Im Rahmen der Anhörung betreffend Menschenhandel habe sie angegeben, sie habe im Jahr 2019 eine Vorladung vom SlC erhalten. Anlässlich der eingehenden Befragung habe sie diese Vorladung, die für das Vorbringen von Belang sei, jedoch nicht erwähnt. Auch habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe während ihres Aufenthaltes in E._______ ihre Nachbarn in H._______ angerufen, um zu erfahren, wer dort nach ihr suche. Später habe sie auf explizite Nachfrage hin indes geltend gemacht, der einzige Mensch aus H._______, mit dem sie während ihres Aufenthaltes in E._______ Kontakt gehabt habe, sei ihre Cousine gewesen. Im Weiteren habe sie einmal erklärt, sie sei am 15. Februar 2019, nach dem Verschwinden ihres Partners von SIC-Angehörigen verschleppt und vergewaltigt worden und habe sich danach zu ihrem Schutz nach E._______ begeben. Später habe sie indes angegeben, ihr Partner sei im Mai/Juni 2019 verschwunden und erst danach sei sie verschleppt und vergewaltigt worden. Zudem habe sie einmal geltend gemacht, das Visum für Portugal bereits im April 2019 beantragt zu haben, und als Grund dafür angegeben, sie habe damals vorgehabt, einen Kleiderladen zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2021 habe sie jedoch ausgeführt, der Kindsvater habe ihr beim Visumsantrag wegen ihrer Notlage geholfen. Ausserdem habe sie vorgebracht, sie habe zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus H._______ noch nicht gewusst, dass sie das Visum erhalten habe und in E._______ per E-Mail die Visumsbearbeitung verfolgt. Sobald sie erfahren habe, dass sie das Visum erhalten habe, habe sie im September 2019 den Pass mit den Visa auf der portugiesischen Botschaft in H._______ abgeholt, um auszureisen. Diese Ausführungen stünden jedoch wiederum in Widerspruch zu ihrer weiteren Angabe, sie habe mit dem Visum, das ab April 2019 gültig gewesen sei, nicht sofort reisen können, da sie habe abwarten müssen, bis sie am Arbeitsplatz habe Ferien beziehen können. Auch bezüglich ihrer familiären Situation habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Sie habe angegeben, sie habe sich noch vor der Geburt ihres jüngsten Kindes, das seinen Vater nicht kennen würde, vom Kindsvater getrennt und seit 2013 hätten alle Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater. Hingegen würden sich auf dem Facebook-Account des Kindsvaters Bilder finden, die die Beschwerdeführerin zusammen mit ihm und allen Kindern als glückliche Familie anlässlich von Reisen - wie etwa jener im Jahr 2018 - zeigen würden. Auch lägen Bilder sowie ein Video vor, die sie zusammen mit dem Kindsvater und den Kindern am Flughafen von Zürich zeigen würden. Im Video erzähle der Vater von der Familie. Die Bilder und das Video würden somit einerseits ihren Angaben, gemäss denen sie den Kontakt mit dem Kindsvater weitestgehend abgebrochen habe und die Kinder seit 2013 keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt hätten, widersprechen. Andererseits würden diese Beweismittel die Frage aufwerfen, wie es überhaupt zu solchen Aufnahmen habe kommen können, obwohl die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden zu jener Zeit angeblich mit I._______ eine Liebesbeziehung geführt und dieser die Vaterrolle übernommen habe. Ihr Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 13. August 2021, dass in den Sozialen Medien einerseits Bilder ausgewählt werden könnten, um andere Personen zu diskreditieren, und andererseits eine zeitliche Einordnung der Bilder nicht möglich sei, greife zu kurz. Es sei zwar so, dass der Kindsvater die Bilder teilweise erst verspätet hochgeladen habe. Nicht realistisch sei allerdings, dass sämtliche Bilder gestellt oder fingiert worden seien. Sodann entspreche es entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht den Tatsachen, dass ein einziges Bild nach dem Jahr 2013 entstanden sei. Ein Bild zeige nämlich die Familie, als das jüngste Kind bereits mindestens (...) Jahre alt gewesen sei. Es müsse damit erhebliche Zeit nach der von ihr behaupteten Trennung aufgenommen worden sein. Ein weiteres Bild zeige den Kindsvater zusammen mit der Beschwerdeführerin. Dieses Bild, auf dem sie vertraut miteinander wirkten, sei anlässlich der Eröffnung eines Restaurants im August 2018 aufgenommen worden. Auch würden weitere Bilder vorliegen, die die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Kindsvater bei der Eröffnung des (...) im August 2018 in H._______ zeigen würden. lhr Erklärungsversuch in ihrer Stellungnahme, sie sei für diesen Anlass über das (...)unternehmen, bei welchem sie angestellt gewesen sei, gebucht worden, vermöge nicht zu überzeugen, da sie zusammen mit den Kindern an der Seite des Kindsvaters als zweite zentrale Person auftrete und sie zudem auch das Einweihungsband durschnitten habe. Ferner seien sie auch im Frühling 2018 als Familie aufgetreten, als sie gemeinsam mit ihren Kindern und dem Kindsvater von Portugal nach Zürich gereist seien. lhr öffentliches Auftreten als Familie sowie die bei der portugiesischen Botschaft eingereichten Visumsunterlagen, welche die ökonomische Verbindung mit dem Kindsvater belegen würde, würden die Zweifel an der Existenz ihres angeblichen Lebenspartners I._______ bestärken. Die Tatsache, dass ihr anlässlich des zweiten Visumsantrages wiederum der Kindsvater beigestanden habe, untermauere sodann nicht nur die Zweifel zu den von ihr geltend gemachten Ausreiseumständen, sondern auch jene an ihren Angaben, dass sie sich zwecks Flucht an eine ihr unbekannte Person respektive einen Freund ihres Freundes gewandt habe. Zweifel bestünden deshalb auch an ihrer Darlegung, von einer fremden Person in Portugal abgeholt worden zu sein. Ihre Schilderungen zum Aufenthalt als Zwangsprostituierte in einem Hotel in L._______ seien eher stereotyp ausgefallen, auch wenn vereinzelt Realkennzeichen, wie die Schilderung eigener Gedanken, vorhanden gewesen seien. Ihre Beschreibung zum Aufenthalt mit den Kindern in einem Hotelzimmer über so viele Monate hinweg sowie auch die Beschreibungen des Hotels, der Hotelumgebung und des Mannes, der sie abgeholt haben soll, seien undifferenziert und teilweise ausweichend ausgefallen. Schliesslich sei auch die Beschreibung der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg von Portugal in die Schweiz als stereotyp und realitätsfern zu qualifizieren. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sie innert eines Tages mit 80 Euro mit drei Kindern dank netter Menschen bis in die Schweiz habe reisen können, zumal zu jenem Zeitpunkt die Covid-Krise bestanden habe. Die Zweifel an ihrem Aufenthalt als Zwangsprosituierte in einem Hotel in Portugal, der sich über den Zeitraum vom 9. Oktober 2019 bis zum 8. April 2020 erstreckt haben soll, würden durch den Umstand untermauert, dass sich auf dem Facebook-Account ihrer Bekannten eine Live-Stream-Aufnahme befinde, auf der die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern bei dieser Neujahr 2019/2020 gefeiert hätten. Auch die Fotos und die Live-Stream-Aufnahme auf demselben Facebook-Account, die ihre Kinder anlässlich der Weihnachtsfeier 2019 bei besagter Bekannten zeigen würden, stünden in Widerspruch zu ihren Angaben, in jenem Zeitpunkt mit den Kindern in Portugal eingesperrt gewesen zu sein. Bezeichnenderweise habe schliesslich auch die zuständige Schweizer Behörde die Untersuchungen in Sachen Menschenhandel sistiert, da ihre Angaben zum angeblichen Täter zu wenig aussagekräftig gewesen seien. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass die FIZ in ihrem Bericht zwar davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei. Dieser Bericht lasse jedoch keine Glaubhaftigkeitsprüfung erkennen. Zudem würden zahlreiche darin enthaltene Angaben der Beschwerdeführerin jenen widersprechen, die sie anlässlich der Anhörung gemacht habe. So habe sie bei der FIZ angegeben, dass ein zweiter Mann sie nach der ersten Vergewaltigung im Hotel auf ihr Zimmer zurückgebracht habe. Beim SEM habe sie hingegen geltend gemacht, es habe sie derselbe Mann, der sie vergewaltigt habe, auf ihr Zimmer zurückgebracht. Hinsichtlich ihrer Flucht aus dem Hotel habe sie bei der FIZ dargelegt, dass ein Mann ihr Zimmer habe reinigen wollen und dann nochmals weggegangen sei, so dass sie mit den Kindern habe fliehen können. Beim SEM habe sie jedoch geltend gemacht, es habe sich um eine Frau gehandelt, die das Zimmer habe reinigen wollen. Schliesslich habe sie bei der FIZ ausgeführt, sie sei Dank zweier Personen, die sie mitgenommen hätten, in die Schweiz gelangt. Beim SEM habe sie ausgesagt, es habe sich um ein und dieselbe Person gehandelt, die sie von Portugal nach N._______ und von dort in die Schweiz gebracht habe. Das Vorbringen des Menschenhandels sei aufgrund des Erwähnten unglaubhaft, so dass nicht davon auszugehen sei, dass ihr von Seiten des angeblichen Menschenhändlers bei einer Rückkehr nach Angola Gefahr drohen würde. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen argumentiert, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland verfolgt und Opfer unmenschlicher Behandlung sowie Opfer von Menschenhandel geworden. Das SEM habe den Bericht der FIZ nicht respektive nicht hinreichend berücksichtigt und es diskreditiere deren professionelle Arbeit. Damit liege klar eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine nicht korrekte Würdigung vor. Opfer von Menschenhandel seien gemäss einem Bericht des Genfer Universitätsspitals schwer traumatisiert. Diese hätten, nachdem sie als solche identifiziert worden seien, einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Hilfe unter anderem durch medizinisches Fachpersonal. Eine solche psychologische Hilfe habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Denn hätte medizinisches Fachpersonal sie informiert respektive behandelt, nachdem sie als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei, würden sich damit gewisse Widersprüche in ihren Aussagen erklären lassen. Das Erstellen eines ärztlichen Berichts wäre wohl daher angezeigt. Gemäss dem Handbuch des SEM hätte sie ab Beginn des Verdachts auf Menschenhandel Anspruch auf entsprechende medizinische Hilfe sowie im Übrigen auch Anspruch auf die Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft und mitunter das Recht auf Information in einer ihr verständlichen Sprache gehabt. Als Opfer von Menschenhandel gehöre sie zudem einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG an. Die Beschwerdeführerin sei sodann eine alleinerziehende, vulnerable Frau, die vor dem Vater ihrer Kinder geflohen sei und auch, um sich vor Anschuldigungen der Mittäterschaft durch Personen des Umfelds aus der angolanischen Regierung zu schützen. Der Beschwerde lag diesbezüglich ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin in Portugiesisch bei, indem diese erkläre, sie sei durch den Kindsvater belästigt und bedroht worden. Sie habe seit Jahren versucht, seinem Einfluss zu entkommen. Dieser habe sie wie eine Sklavin behandelt und sie habe ihm versprechen müssen, ihn nie zu verlassen. Er habe sie regelmässig vergewaltigt und ihr gedroht, dass er sie zerstören würde, sollte sie ihn verlassen. Ihr sei es gelungen, ihm zu entfliehen, indem sie einen Mann getroffen habe, der sie habe beschützen können. Im Jahr 2014, als sie geglaubt habe, den Kindsvater verlassen zu können, sei sie in (...) gegangen, wo sie ihren Sohn geboren habe. Er, der Kindsvater, habe die Person, die sie damals begleitet habe, mit dem Tod bedroht. Daher sei sie nach Angola zurückgekehrt, obwohl sie dies nicht beabsichtigt gehabt habe. Er sei ihr stets überall hin gefolgt und werde sie überall finden. Aktuell bedrohe er sie damit, ihr die Kinder zu entziehen. Sie habe Traumatisches erlebt und habe Alpträume. Im Falle einer Rückkehr würde sie Opfer der Sklaverei des Kindsvaters. Die angolanischen Behörden könnten sie nicht vor ihm beschützen. Auch habe sie Furcht vor Reflexverfolgung, da ihr ehemaliger Partner I._______ immer noch behördlich gesucht werde. Bei einer zwangsweisen Rückschaffung würde sodann das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Was die Situation in Angola anbelange, habe sich das Gericht in BVGE 2014/26 zu dieser geäussert und diese Rechtsprechung sei nach wie vor gültig. Als ledige, alleinstehende, arbeitslose Frau mit drei Kindern, die in ihrer Heimat über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, könne sie nicht nach Angola zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig und unzumutbar. Letzteres auch deshalb, da eine zwangsweise Rückschaffung dem Kindeswohl nicht gerecht werde. 4.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, es habe sich sehr wohl zum Bericht der FIZ geäussert und diesen gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch jene fachliche Unterstützung erhalten, die potentielle Opfer von Menschenhandel beanspruchen könnten. Sie sei umgehend der FIZ zugeführt worden und habe von Beginn an über eine Rechtsvertretung verfügt. Falls es gemäss den Fachpersonen notwendig gewesen wäre, hätte auch eine Zuweisung an medizinische Fachpersonen erfolgen können. Angesichts ihrer Behauptung auf Beschwerdeebene, dass der Kindsvater sie verfolge, erstaune es, dass sie für ihre Ausreise aus Angola dennoch dessen Hilfe in Anspruch genommen habe. Erstaunlich sei auch, dass sie sich ausgerechnet zu einer Bekannten des Kindsvaters in der Schweiz begeben habe. Andererseits stünde ihrer Argumentation in der Beschwerde, dass der Kindsvater sie unbedingt zurückhaben wolle und der Umgebung vorspiele, dass sie noch eine Familie seien, ihren Angaben anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen entgegen. Denn dort habe sie geltend, gemacht, sie sei zwar mit dem Vater ihrer Kinder gemeinsam nach Portugal gereist, ihr Ex-Partner sei jedoch mit seiner neuen Partnerin und deren Baby unterwegs gewesen und in Portugal seien sie und ihr Ex-Partner getrennte Wege gegangen. Ihre Angaben bezüglich der Bedrohungen durch den Vater ihrer Kinder seien daher als Schutzbehauptungen zu werten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der Bericht der FIZ habe sie als Opfer von Menschenhandel identifiziert, was das SEM nicht genügend berücksichtigt habe und womit eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorliege. Dazu lässt sich feststellen, dass sich aus den Akten zwar ergibt, dass die FIZ in ihrem Bericht davon ausging, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle (vgl. SEM Akte 39/6 S. 5). Dieser Bericht wurde jedoch durch das SEM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt sowie anschliessend gewürdigt (vgl. Verfügung S. 3 und S. 6 f.). Eine andere rechtliche Würdigung als von der Beschwerdeführerin gewünscht, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar (Art. 12 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. 5.2 Im Weiteren wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe die ihr zustehenden Rechte als potentielles respektive als identifiziertes Opfer von Menschenhandel - insbesondere die dazugehörige psychologische Betreuung - nicht erhalten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So lässt sich zunächst feststellen, dass das SEM und die Strafverfolgungsbehörden vorliegend der Identifizierungspflicht gegenüber einem möglicherweise Menschenhandelsbetroffenen und den sich aus dem für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (EKM, SR 0.311.543) ergebenden Verpflichtungen nachgekommen sind (vgl. dazu BVGE 2016/27). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Anhörung einlässlich zu den Aspekten an, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin betreffend Menschenhandel stehen könnten (vgl. SEM Akte 30/21), räumte ihr eine Ruhe- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 EKM für den Zeitraum vom 14. Juli 2020 bis zum 12. August 2020 ein und ermöglichte ihr die Zusammenarbeit mit den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden (vgl. SEM Akte 31/3). Sie konnte sich mittels der ihr durch das SEM zugewiesenen Rechtsvertreterin auch an die FIZ wenden (vgl. SEM Akte 39/6) und das SEM wies das Asylverfahren sodann dem erweiterten Verfahren zu (vgl. SEM Akte 34/3). Ihr wurde ausserdem die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Identifizierung der Täterschaft erteilt. Konkrete Angaben dazu konnte sie allerdings keine machen (vgl. SEM Akte 40/2; 42/3), weshalb die Strafverfolgungsbehörden gemäss dem SEM die Untersuchung nicht weiterverfolgen konnten respektive diese sistierten. Die Beschwerdeführerin wurde demnach durch das SEM zunächst als potentielles Opfer von Menschenhandel behandelt. Während der dreissigtätigen Bedenkzeit bis zum 12. August 2020 hatte sie gemäss Art. 12 Abs. 1 EMK daher unter anderem Anspruch auf psychologische Hilfe. Wie sich im Rahmen der Anhörung zum Menschenhandel vom 13. Juli 2020 zeigte, klagte sie zwar über gelegentliche Schwindelgefühle und erklärte, wegen Schlafproblemen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, sagte aber auch aus, es gehe ihr gut und die Rechtsvertreterin erklärte, es stünden keine Arztberichte, nur der Bericht der FIZ an (vgl. SEM Akte 30/21 F7 ff.). Die Beschwerdeführerin war den Akten zufolge während der ihr eingeräumten Bedenkzeit sodann nicht in ärztlicher Behandlung und bat während dieser Zeit auch nie durch ihre Rechtsvertreterin um medizinische Unterstützung. Eine Veranlassung dafür, ihr fachspezifische Hilfe wegen psychologischer Probleme zukommen zu lassen, bestand aufgrund dieser Sachlage im damaligen Zeitpunkt nicht. Der Bericht der FIZ vom 26. August 2020, gemäss dem die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, erfolgte sodann nach Ablauf der Bedenkzeit und basierte auf einem damals von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt, der nicht nur ihren Ausführungen im Rahmen der zuvor erfolgten Anhörung widersprach, sondern den sie - wie sich im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zeigte - ständig abänderte, so dass das SEM zu Recht zum Schluss kam, dass ihre Darlegungen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen). Die anfänglichen Verdachtsmomente für einen Menschenhandel liessen sich demnach nicht bestätigen. Der Beschwerdeführerin standen daher die weitergehenden Rechte nach Art. 12 Abs. 3 bis 7 EMK nicht zu, da diese auf Personen beschränkt sind, bei denen der Identifizierungsprozess gemäss Art. 10 EMK abgeschlossen ist und die Opfereigenschaft feststeht (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin brachte ausserdem weder in der ergänzenden Anhörung noch in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, dass sie zwingend psychologischer Betreuung bedürfte, sondern machte erst auf Beschwerdeebene und dies lediglich pauschal geltend, sie sei traumatisiert und habe die ihr zustehende medizinische Hilfe nicht erhalten. Dass sie nunmehr infolge der angeblichen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann traumatisiert wäre, ist - wie nachstehend dargelegt - als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten und damit nicht glaubhaft. Auch war sie deswegen bislang nie in fachärztlicher Behandlung. Vor diesem Hintergrund kann weder die an die Vorinstanz gerichtete Rüge, sie hätte der Beschwerdeführerin psychologische Hilfe zukommen lassen sollen, gehört werden noch erscheint es aktuell angezeigt, ärztliche Berichte einzuholen. 5.3 Eine Verletzung von Verfahrenspflichten durch das SEM lässt sich demnach nicht feststellen. Der Hauptantrag auf Rückweisung zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass sich die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht Stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM Akte 63/13 Ziffer II, Zusammenfassung E. 4.1). 6.2 Dabei ist hervorzuheben, dass das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrem in Angola gesuchten Freund namens I._______ vergewaltigt worden und deshalb nach Portugal geflohen, in der Tat einerseits aufgrund ihrer unterschiedlichen Beschreibung der angeblichen Peiniger, andererseits aufgrund divergierender zeitlicher Angaben als widersprüchlich und unglaubhaft zu qualifizieren ist. So gab sie im Rahmen der Anhörung zum Menschenhandel an, besagter Freund sei im Jahr 2018 verschwunden und die Vergewaltigung habe am 15. Februar 2019 stattgefunden. Während der ergänzenden Anhörung machte sie indes geltend, als sie im April 2019 das Visum für Portugal beantragt habe, seien sie und besagter Freund noch (zu Hause) zusammen gewesen respektive sei er im Mai/Juni 2019 verschwunden und sie danach Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen (vgl. SEM Akte 30/21 F124, 48/24 F51 ff.). Diese massgebliche zeitliche Diskrepanz wird nicht schlüssig aufgelöst. Unverständlich erscheint aber ohnehin, warum die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr angeblich erlittenen Übergriffe erst im Oktober 2019 ihren Heimatstaat verlassen haben will. Auch die dazu angegebenen Gründe sind in sich widersprüchlich. 6.3 Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin über ihren angeblichen Freund I._______, mit dem sie zusammengelebt haben will, dessen Funktion respektive die Gründe seiner Verfolgung und seines Verschwindens lediglich rudimentär und zusammenhanglos berichtete (vgl. SEM Akte 30/12 F124, 48/24 F27 ff.). Auch auf Beschwerdeebene wird nichts Weiteres zur Person und zur Verfolgung des besagten Freundes aufgeführt, sondern lediglich erneut geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit ihm in einer Beziehung gewesen und wegen ihm in Angola verfolgt worden. Auch verstrickte sie sich in weitere Widersprüche, indem aus ihrem persönlichen Schreiben hervorgeht, dass besagte Person ein mächtiger Mann respektive ein Mitglied der Regierung gewesen sei (vgl. Beilage 2 zur Beschwerde). Dies lässt sich allerdings nicht mit ihrer ursprünglichen Angabe vereinbaren, wonach er nicht etwa ein Regierungsamt bekleidete, sondern geltend gemacht wurde, er sei bei der Partei MPLA gewesen (vgl. SEM Akte 30/21 F124, 48/24 F35, F77). 6.4 Dass es sich bei den Erzählungen rund um die Person von I._______ um einen erfundenen Vortrag handeln muss, wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass auch ihre Ausführungen zur Person von K._______, dem angeblichen Freund von I._______, der ihr ihren Aufenthalt in Portugal organisiert haben soll, rudimentär und zugleich widersprüchlich ausgefallen sind. So war sie nicht in der Lage, zu dessen Person nähere Angaben zu machen, obwohl sie immerhin in Besitz seiner Telefonnummer gewesen sein soll (vgl. SEM Akte 42/3 S. 1 ff.). Dass sie sodann, wie weiter behauptet wurde, ihr Mobiltelefon im Hotel in Portugal habe lassen müssen und deswegen die Nummer von K._______ nicht angeben könne, erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. Zwar gab sie in diesem Zusammenhang einmal an, sie habe im Hotel, in welchem sie eingeschlossen gewesen sei, kein Mobiltelefon dabeigehabt, sie erklärte später aber auch, der Kindsvater habe ihrem ältesten Sohn online zum Geburtstag gratuliert, als sie im Hotel eingeschlossen gewesen seien (vgl. SEM Akte 30/21 F54, 62/9 S. 4). Demnach wäre jedoch davon auszugehen, dass sie in jenem Zeitpunkt über ein mobiles Gerät verfügt habe. 6.5 Auf Beschwerdeebene folgen sodann keine geeigneten Ausführungen zur Entkräftung der festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsprostitution in Portugal. Diesbezüglich wird lediglich argumentiert, sie sei ein Opfer von Menschenhandel geworden, wobei der Fokus nunmehr daraufgelegt wird, dass sie sich als Sklavin ihres Ex-Partners und Vaters ihrer Kinder bezeichnet, der sie immer wieder vergewaltigt und bedroht habe und vor dem sie hauptsächlich geflüchtet sei. Damit wird einmal mehr eine andere Version ihrer Fluchtgründe wiedergegeben. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht schliesst, sind diese Vorbringen im Gesamtkontext als blosse Schutzbehaupten zu werten. Denn wäre sie eine Sklavin ihres ehemaligen Partners gewesen, dem sie zu entfliehen versucht habe, so scheint nicht nachvollziehbar, dass sie sich trotz ihrer angeblich damals bereits bestehenden Beziehung zu I._______ wieder mit ihrem Ex-Partner eingelassen haben soll und mit diesem und den Kindern im Jahr 2018 nach Portugal reiste. 6.6 Inwiefern die Beschwerdeführerin somit ein Opfer von Menschenhandel geworden sein soll oder sie - wie in der Beschwerde auch geltend gemacht wird - bei einer Rückkehr solches zu befürchten hätte, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann - wie ebenfalls argumentiert wird - davon gesprochen werden, sie wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Fest steht aufgrund der Akten viel mehr, dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterschiedliche Angaben zu ihren hauptsächlichen Gründen, die sie zur Ausreise aus ihrem Heimatland bewegt haben sollen sowie insbesondere auch zu ihren familiären Verhältnissen gemacht hat. Denn gemäss ihren anfänglichen Aussagen zufolge war sie einmal im Jahr 2018 mit ihren drei Kindern zusammen in Portugal, späteren Angaben zufolge war sie dann aber doch zusammen mit einem vierten Kind namens O._______ und auch mit dem Kindsvater ihrer drei Kinder unterwegs nach Portugal (vgl. dazu SEM Akte 48/24 F113 ff.), wobei auch die Freundin des Vaters ihrer Kinder und deren Kinder mitgereist seien. Gemäss den Visumsunterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vierten Kind namens O._______ um ihres und jenes des Vaters ihrer anderen drei Kinder handelt. Dieses Kind hatte die Beschwerdeführerin jedoch zunächst verschwiegen. Später gab sie dazu an, dies sei das Kind einer verstorbenen Person und ihre Schwester habe es zu sich genommen und sie, die Beschwerdeführerin, habe es grossgezogen. Diese Darlegungen lassen sich jedoch wiederum nicht mit ihren nachfolgenden Aussagen vereinbaren, wonach O._______ ihr Pflegekind sei respektive sie und der Vater ihrer anderen Kinder gemäss den Identitätspapieren von O._______ als deren Vormunde respektive Eltern aufgeführt worden seien (vgl. SEM Akte 48/24 F108 ff., F133, F177 ff., F184 ff.; 62/9 S. 4). Das Gericht teilt sodann die Ansicht des SEM, dass sich aus den sozialen Medien, namentlich dem öffentlich zugänglichen Facebook-Account des Kindesvaters ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit dem Kindsvater vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz noch in einem engen Kontakt standen. Davon zeugen die geposteten gemeinsamen Familienbilder von Reisen und unter anderem auch einem Aufenthalt in der Schweiz. Der genaue Zeitpunkt dieses gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz lässt sich in der Tat nicht mit Sicherheit eruieren, aber die Kinder der Beschwerdeführerin sind augenscheinlich in einem Alter, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung befunden haben. Im Rahmen des zu diesen Aspekten gewährten rechtlichen Gehörs ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vorhalte der Vorinstanz nachvollziehbar zu entkräften. Die Rechtfertigung, der Kindsvater habe allenfalls die massgeblichen Fotos collagiert, um sich als fürsorgender Vater darzustellen und die Kinder seien nicht, wie auf den Fotos ersichtlich, zusammen mit dem Vater in der Schweiz gewesen, erachtet das Gericht als unplausibel.
7. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, ihr Flüchtlingseigenschaft und die ihrer Kinder verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers inden Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person - wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung - auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (vgl. a.a.O. E. 9.14, vgl. Urteil des BVGer D-2930/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.6.2 m.w.H.). 9.3.3 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sprechen würden, sind - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM - nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin stammt ihren Angaben zufolge aus der Provinz E._______ und lebte seit vielen Jahren in H._______, wo sie ihren letzten Wohnsitz hatte. Sie absolvierte sechs Jahre die Sekundarschule, bildete sich mit Kursen weiter und verfügt zudem über Berufserfahrungen in verschiedenen Bereichen ([...]; vgl. SEM Akte 30/21 F136). In Angola leben mehrere ihrer Geschwister, ihr Onkel, Cousins und Cousinen (vgl. SEM Akte 30/21 F137 ff., F124.; 48/24 F40). Aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Angaben zu ihren familiären Verhältnissen ist auch davon auszugehen, dass sie Kontakt zu ihren Verwandten im Heimatland und dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Daran vermögen ihre Darlegungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Ihr und ihren Kindern war es zudem möglich, in Europa Ferien zu machen und es ist davon auszugehen, dass der Vater ihrer Kinder sie finanziell unterstützt und der Kontakt zwischen diesem, den Kindern und ihr nach wie vor vorhanden ist, zumal sie den Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nichts entgegenzusetzen vermag, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Der Kindsvater scheint zudem gestützt auf ihre Ausführungen über genügend finanzielle Ressourcen zu verfügen. Dass die Beschwerdeführerin sodann unter einem Trauma leidet, ist weder erstellt noch sind die sich darauf stützenden Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz war sie den Akten zufolge nie in psychologischer Behandlung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie aktuell zwingend auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Sollten sie oder ihre Kinder künftig medizinische Hilfe benötigen, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Angola - nebst einem privaten Sektor - über ein staatliches, kostenloses Gesundheitssystem verfügt. Die besten Spitäler des Landes befinden sich sodann in Luanda. Auch wenn diesen in der Regel kein hoher Standard zukommt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E 7.5.3), ist davon auszugehen, dass in Angola bei Bedarf zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhältlich ist. Schliesslich spricht vorliegend auch das Kindesinteresse nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder im Alter zwischen (...) und (...) Jahren leben inzwischen zwar schon seit fast vier Jahren in der Schweiz. Die Kinder dürften hier eingeschult sein und sich altersentsprechend eingelebt haben. Sie sind aber aufgrund ihres Alters - wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt - immer noch stark von ihrer Mutter abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde, zumal alle den Grossteil ihres Lebens in Angola verbracht haben. Auch ist davon auszugehen, dass sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kulturellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden dürften. In Angola verfügen sie zudem mit ihrem Vater sowie ihrer Schwester O._______ über weitere, nahe Bezugspersonen. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.4 Ferner obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren allerdings bei einer ex ante-Betrachtung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor bedürftig sind, ist ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ihnen sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: