Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Mai 2025 eingereichten Bericht vom 10. April 2025 über ein Abklärungs- gespräch bei den D._______ an einer (…) sowie (…) leidet (vgl. SEM-act. A42), dass sie in ihren Beschwerdeeingaben jedoch keine Belege über eine ärzt- liche Behandlung psychischer Beschwerden eingereicht hat, sondern mit Beschwerdeverbesserung vom 4. Juni 2025 (Poststempel) lediglich ein Medikamentenrezept gegen (…) und (…) (vgl. Beschwerdedossier, act. 5) zu den Akten reichte, dass mit dem SEM somit von einer aktuell fehlenden ärztlichen Behand- lung auszugehen ist, aber gleichzeitig auf die grundsätzliche Behandelbar- keit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat hinzuweisen ist (vgl. Verfü- gung, S. 9), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
D-3840/2025 Seite 11 lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt, dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Be- schwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten, und es ihr überdies freisteht, bei Bedarf im Rahmen der Rückkehr vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch indi- vidueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass mithin der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt sind.
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D-3840/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3840/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2023 auf dem Luftweg aus dem Heimatland nach Portugal ausreiste und von dort aus am 16. Juni 2024 auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juli 2024 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Juli 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 17. April 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus B._______, wo sie letzten 10 Jahre mit ihren Eltern und Geschwistern im Stadtteil C._______ in einem von den Eltern gekauften Haus gelebt habe, dass sie am 16. März 2023 mit Freunden ausgegangen sei und ein Taxi für die Rückfahrt nach Hause genommen habe, wobei der Taxifahrer am Ende der Fahrt einen wesentlich höheren als den anfangs genannten Preis verlangt habe und es daher zum Streit gekommen sei, dass sie sich geweigert habe, den höheren Preis zu zahlen, woraufhin der Taxifahrer die Angelegenheit auf der Polizeistation habe klären wollen, und sie in ein anderes Stadtviertel zu einer Polizeistation gefahren seien, dass sie beide auf der Polizeistation einem Polizisten namens M. die Angelegenheit geschildert hätten und dieser später den Taxifahrer nach Hause geschickt und die Tür hinter ihr geschlossen habe, dass M. angefangen habe, sie zu bedrängen und sie dann bedroht, ausgezogen, geschnitten und vergewaltigt habe, bevor es ihr schliesslich gelungen sei, von der Polizeistation zu fliehen und ihren Freund P. anzurufen, der sie abgeholt habe, dass sie P. von dem Erlebten erzählt habe und er sie davon überzeugt habe, M. anzuzeigen, weshalb sie zusammen zur Polizeistation gegangen und eine Anzeige gegen diesen erstattet hätten, dass M. dort von den anderen Polizisten festgenommen worden sei und sie wenig später den Polizeiposten wieder verlassen habe und sie nach Hause zurückgekehrt sei, wo sie sich längere Zeit zurückgezogen habe, dass sie am 10. April 2023 das Haus verlassen habe, um Hygieneartikel zu besorgen, und auf dem Rückweg von einem Auto verfolgt und von einem Angreifer zu Boden gestossen und auf den Kopf geschlagen worden sei, woraufhin sie das Bewusstsein verloren habe, dass sie in einem verlassenen Haus gänzlich ohne Kleidung aufgewacht sei und von ihr unbekannten Männern mehrere Tage lang sexuell missbraucht und gedemütigt worden sei, dass am vierten Tag M. gekommen sei, der ihr gesagt habe, dass er sich habe freikaufen können, und sie erneut vergewaltigt und gedemütigt habe, dass sie am sechsten Tag bemerkt habe, dass sich niemand mehr im Haus befunden habe, und Stimmen von zufällig am Haus vorbeilaufenden Männern gehört habe, die sie um Hilfe gerufen habe, und die sie aus dem Haus befreit und mit zu sich in ihre Siedlung genommen und ihre Wunden verarztet hätten, dass sie nach ungefähr zwei Wochen von den Männern an eine Hauptstrasse gebracht worden sei, von wo aus sie bis zu einem Dorf weitergelaufen sei, bis sie ihren Freund P. habe anrufen können und dieser sie abgeholt und in einem leerstehenden Haus versteckt habe, dass M. inzwischen festgestellt habe, dass sie aus dem Haus geflohen sei und daher P. in Text-Nachrichten bedroht habe, dass P. ihre Flucht nach Portugal vorbereitet habe und sie nach Portugal geflogen sei, wo sie etwa acht Monate geblieben sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2025 - eröffnet am 6. Mai 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 einen Bericht über ein Abklärungsgespräch vom 25. März 2025 bei den D._______ bei der Vorinstanz einreichte und am 14. Mai 2026 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und sie zudem darum ersuchte, die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Anhörung zu den Asylgründen, zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2025 auf die verfahrensrechtlichen Gesuche in der Beschwerde um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten und zugleich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Beschwerdeführerin in derselben Zwischenverfügung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es der Beschwerde an einer Begründung mangele, weshalb ihr eine siebentägige Frist ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutztem Fristablauf gewährt wurde, dass zudem das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln abgewiesen wurde, dass in derselben Zwischenverfügung die in der Beschwerde beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschuss bis zum 16. Juni 2025 unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Zahlung aufgefordert wurde, dass die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2025 gemäss Rückschein am 3. Juni 2025 zugestellt wurde, weshalb die siebentätige Frist zur Beschwerdeverbesserung bis zum 10. Juni 2025 lief, dass die Beschwerdeführerin mit fristgerechter Eingabe vom 4. Juni 2025 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung (samt Beilagen) einreichte und in Bezug auf den geforderten Kostenvorschuss unter Hinweis auf ihre fehlenden finanziellen Mittel ein sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2025 stellte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2025 in Bezug auf die Kostenvorschusspflicht abwies und feststellte, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses bis zum 16. Juni 2025 verpflichtet, wobei bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde, dass mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ein sinngemässes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2025 um Wiedererwägung der Zwischenverfügungen vom 30. Mai 2025 und vom 10. Juni 2025 (die verweigerte unentgeltliche Prozessführung und den einverlangten Kostenvorschuss betreffend) abgewiesen wurde, und die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses innert einer Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung innert Frist aufgefordert wurde, dass die Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 gemäss Rückschein am 19. Juni 2025 zugestellt wurde, weshalb die dreitätige Notfrist bis zum 23. Juni 2025 lief, dass der Kostenvorschuss innert Frist am 23. Juni 2025 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der rechtsrelevante Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war und sich den vorinstanzlichen Akten auch keine Belege einer fehlenden oder ungenügenden rechtlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren entnehmen lassen, wie in der Eingabe vom 13. Juni 2025 behauptet, dass daher der Beschwerdeantrag zur Rückweisung der Sache und Durchführung einer neuen Anhörung abzuweisen ist, zumal sich dem Protokoll der ergänzenden Anhörung entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2025 keine konkreten Hinweise möglicher relevanter Ausdrucks- oder Verständigungsschwierigkeiten entnehmen lassen (vgl. SEM-act. A37/26), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-den müsse (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), und sich das Gericht dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz in der Verfügung zu Recht Ungereimtheiten in der Schilderung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse hervorhob und die Vorbringen als vage, widersprüchlich und unlogisch erachtete, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es die Beschwerdeführerin nicht vermochte, eine kohärente zeitliche Abfolge der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Taxifahrt zum Polizeiposten darzulegen (vgl. SEM act. A23, F85-F89, S. 13, 14; A37, F89-F96, S. 12, F175-F182, S. 20, 21, F196, S. 23), dass die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung auf dem Polizeiposten oberflächlich (vgl. SEM act. A37, F52-F55, S. 8) und auf Nachfrage nach Details dann auch in unterschiedlichen Versionen geschildert werden, da es erst heisst, nachdem P. Unruhe auf dem Polizeirevier gestiftet habe, habe die Beschwerdeführerin mit dem Finger auf M. gezeigt und dieser sei sofort festgenommen worden (vgl. SEM act. A37, F59, S. 9), dass später aber das Fingerzeigen nicht mehr erwähnt wird, dafür aber hervorgehoben wird, dass P., nachdem die Beschwerdeführerin das Vorgefallene den anderen Polizisten nicht zu erklären vermochte, mit den Polizisten in ein anderes Büro gegangen sei (vgl. SEM act. A37, F61-75, S. 9-11), dass zudem auffällt, dass die Beschwerdeführerin nur in der ersten Anhörung von sich aus erwähnt, dass bei der Anzeige auf der Polizeistation ein Dokument ausgestellt und übergeben worden sei (vgl. SEM act. A23, F90, F91, S. 14; A37, F53-F78, S. 8 ff., F197, S. 23), dass zudem widersprüchliche Aussagen auffallen zur Form der Drohungen, ob die Drohungen von M. der Beschwerdeführerin und P. gegenüber als Text-Nachrichten und/oder Anrufe erfolgt seien (vgl. SEM act. A23, F54, S. 9; A37, F124-F131, S. 16, F135-F136, S. 17) und zu den Zeitpunkten dieser Drohungen, ob diese erst nach der Befreiung aus dem Haus (vgl. SEM act. A23, F48-F52, S. 9) oder bereits vor der Entführung stattgefunden haben sollen (vgl. SEM act. A37, F47, S. 6, F132, S. 16, F137-F141, S. 17), dass sie auch unterschiedliche Angaben zur Tageszeit macht, als sie aus dem leerstehenden Haus befreit worden sei, es gemäss der Schilderung der ersten Anhörung abends (vgl. SEM act. A23, F48, S. 8), nach Aussagen der ergänzenden Anhörung aber morgens gewesen sei (vgl. SEM act. A37, F47, S. 7, F122, S. 16, F198, S. 23), dass es sodann nicht nachvollziehbar erscheint, dass ihre Familie keine Nachforschungen unternommen haben soll, um sie während ihrer rund dreiwöchigen Abwesenheit zu suchen, obwohl diese sehr in Sorge um ihr Wohlergehen gewesen sei (vgl. SEM act. A37, F107-F113, S. 14, F200-201, S. 24), dass die Beschwerdeführerin über den Aufenthalt in dem Haus, in das P. sie gebracht habe, nur unsubstantiierte (vgl. SEM act. A37, F151-F170, S. 18-20) sowie widersprüchliche Angaben gemacht hat, da es gemäss den Aussagen aus der ersten Anhörung den Verwandten von P. gehört hat (vgl. SEM act. A23, F50, S. 9), sie in der ergänzenden Anhörung jedoch nicht weiss, wem es gehörte, P. habe ihr dies nicht gesagt (vgl. SEM act. A37, F156, S. 19, F199, S. 23, S. 24), und sie auch nie in einem Haus von Verwandten von P. gewesen sei (vgl. SEM act. A37, F43, S. 5), dass die Beschwerdeführerin auch nicht zu erklären vermag, weshalb sie in der ganzen Zeit des Aufenthalts in dem Haus, in das P. sie gebracht habe, sowie in Portugal und in der Schweiz keinen Kontakt zu ihrer Familie aufgenommen haben will (vgl. SEM act. A23, F63-F66, S. 10, 11; A37, F28, S. 4, F190-F193, S. 22), zumal ihre Familie in der Heimat nie direkt bedroht worden sei und Sicherheitsbedenken somit nicht überzeugen (vgl. SEM act. A23, F61, F62, S. 10), dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, zumal sie mit Eingabe vom 13. Juni 2025 lediglich die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe in summarischer Form wiederholt (vgl. Beschwerdedossier, act. 7), dass die mit Beschwerdeergänzung vom 4. Juni 2025 (Poststempel) kommentarlos eingereichte Kopie eines undatierten und lückenhaften sogenannten Fahndungsaufrufs, wonach die Beschwerdeführerin wegen einer (nicht konkretisierten) Straftat vom 16. März 2023 gesucht werde (vgl. Beschwerdedossier, act. 5), offensichtlich nicht zu einer anderen Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen führt, da sich nicht erschliesst, weshalb sie wegen welcher Straftat vom 16. März 2023 gesucht werden sollte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be-weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon ausgeht, dass auf dem Staatsgebiet Angolas weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E. 7.5.1und D-2930/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.6.2), dass auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin jung ist und zwar nur wenige Jahre Schulbildung erfahren haben will, aber berufliche Erfahrung als Coiffeuse, Kindergärtnerin und Babysitterin gesammelt hat (vgl. SEM act. A19, F26-F38, S. 4, 5) und die Familie in einem grossen Haus in C._______ in einem schönen Stadtviertel gelebt habe (vgl. SEM act. A19, F20, F21, S. 3; A23, F19, S. 4), dass die Mutter für die Lebensunterhaltungskosten aufgekommen sei und die Beschwerdeführerin und der Bruder Geld verdient und zum Familienunterhalt beigesteuert hätten (vgl. SEM act. A23, F31-F34, S. 4, 5), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde bei der Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten, zumal es der Familie finanziell zwar nicht sehr gut, aber auch nicht sehr schlecht gegangen sei (vgl. SEM act. A19, F39, S. 5), dass angesichts der unglaubhaften Beschwerdevorbringen zum fehlenden Kontakt zum sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. SEM act. A37, F190-193, S. 22) die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 8 AsylG) beziehungsweise Verheimlichung ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. auch unsubstantiierte Angaben zum Beziehungsnetz: SEM act. A19, F41, S. 5; A23, F34-38, S. 5; A37, F29, S. 4) insoweit zu tragen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.2), als dass davon auszugehen ist, dass ihre Familie und ihr Freund P. weiterhin im Heimatland leben und sie in ihr gewohntes und stabiles Beziehungsnetz wird zurückkehren können, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss dem bei der Vorinstanz am 5. Mai 2025 eingereichten Bericht vom 10. April 2025 über ein Abklärungsgespräch bei den D._______ an einer (...) sowie (...) leidet (vgl. SEM-act. A42), dass sie in ihren Beschwerdeeingaben jedoch keine Belege über eine ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden eingereicht hat, sondern mit Beschwerdeverbesserung vom 4. Juni 2025 (Poststempel) lediglich ein Medikamentenrezept gegen (...) und (...) (vgl. Beschwerdedossier, act. 5) zu den Akten reichte, dass mit dem SEM somit von einer aktuell fehlenden ärztlichen Behandlung auszugehen ist, aber gleichzeitig auf die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Heimatstaat hinzuweisen ist (vgl. Verfügung, S. 9), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass Unzumutbarkeit jedenfalls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten, und es ihr überdies freisteht, bei Bedarf im Rahmen der Rückkehr vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass mithin der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: