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E-6163/2023

E-6163/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) September 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 10. Oktober 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 27. April 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus der Provinz C._______, habe aber in seiner Jugend grösstenteils in der Demokratischen Republik Kongo gelebt. Nach lang- jährigen Aufenthalten in Südkorea und Portugal sei er im Jahr 2010 nach C._______ zurückgekehrt. Er sei seit ungefähr 2017 Mitglied der Organi- sation "Frente Consensual Cabindes" (FCC) und habe für diese administ- rative Aufgaben verrichtet. Er sei unter anderem dafür zuständig gewesen, Kontakte zu anderen Organisationen zu pflegen und Dokumente zu ver- fassen. Die FCC habe versucht, andere Organisationen zu einer friedlichen Zusammenarbeit zu bewegen. Am (…) August 2022 sei er unter Gewalt- anwendung festgenommen und in eine militärische Einrichtung verschleppt worden. Er vermute, dass diese Verhaftung im Zusammenhang damit ge- standen habe, dass er einen Tag zuvor am Flughafen mit einer ihm unbe- kannten Person eine Diskussion über die Wahlen Angola geführt und dabei möglicherweise als provokativ empfundene Aussagen gemacht habe. Er sei beschuldigt worden, subversive Pläne gegen die angolanische Re- gierung zu hegen und die innere Sicherheit des Landes zu bedrohen. Ins- besondere sei ihm vorgeworfen worden, mit der "Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda" (FLEC) zu kollaborieren. Um ihn zu einem Ge- ständnis zu bewegen sei er gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Nach 19 Tagen habe man ihn mit verbundenen Augen aus dem Gefängnis an einen Ort gebracht, wo er von einer ihm unbekannten Privatperson in Empfang genommen worden sei, die ihm zu verstehen gegeben habe, er sei nun in Sicherheit, müsse aber unverzüglich das Land verlassen. In der Folge habe er sich einige Tage in einem Grenzort in der D._______ aufge- halten. Danach sei er nach Brazzaville gebracht worden, von wo er in Be- gleitung eines Schleppers auf dem Luftweg via E._______ nach F._______ gereist sei. Hierfür sei ihm ein Reisepapier übergeben worden, das er noch im Flugzeug seinem Begleiter wieder habe aushändigen müssen, ohne dass er die darin enthaltenen Personalien habe zur Kenntnis nehmen kön- nen. Von F._______ aus sei er per Auto in die Schweiz gebracht worden.

E-6163/2023 Seite 3 B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Be- stätigung seiner Mitgliedschaft bei der FCC vom (…) Januar 2017, zwei Referenzschreiben des Vorsitzenden der FCC, mehrere Fotos eines Tref- fens mit diesem sowie einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme eines In- terviews mit dem FCC-Vorsitzenden ein. C. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 9. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung des Vor- schusses auf. F.b Mit Schreiben vom 22. November 2023 ersuchte der Beschwerdefüh- rer um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten. F.c Dieses Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom

23. November 2023 abgewiesen. F.d Am 30. November 2023 wurde der geforderte Kostenvorschuss einbe- zahlt.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli- chen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver- möchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Seine Schilderungen zu seinen politischen Aktivitäten so- wie zu der behaupteten Inhaftierung seine unpersönlich und knapp ausge- fallen. Er habe nicht erklären können, wie sich die pazifistische Einstellung der FCC und die Gewaltbereitschaft der FLEC hätten vereinbaren lassen können. Ebenso habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, wie seine unbekannten Helfer seine Reise so schnell hätten planen und finan- zieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den ihm unbekannten Begleitern vertraut habe, ohne nähere Informationen über die Hintergründe seiner Freilassung und die Vorbereitung seiner Ausreise erhalten zu ha- ben. Ebenso realitätsfremd seien die geschilderten Umstände der Reise. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle die wahren dies- bezüglichen Umstände verschleiern. Im Weiteren seien markante Widersprüche zwischen den Angaben im Referenzschreiben vom 18. September 2022 betreffend die Dauer des Engagements des Beschwerdeführers für die FCC sowie die Umstände seiner Verhaftung und seinen entsprechenden Aussagen in der Anhörung festzustellen. Die Glaubhaftigkeit der Referenzschreiben sei dadurch er- schüttert. Es erstaune, dass er den Namen des Präsidenten der FCC nicht korrekt habe buchstabieren können und seine Angaben dazu, wie lange die FCC existiere, seien tatsachenwidrig. Die Referenzschreiben der FCC seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. An diesen Schlussfolgerungen vermöchten die eingereichten Fotos und die Videoaufnahme nichts zu än- dern, da mit diesen kein intensiver Kontakt zum Parteivorsitzenden der FCC belegt werde. Es sei davon auszugehen, dass es sich um gestellte Aufnahmen handle. Selbst wenn der Beschwerdeführer Sympathisant der FCC sein sollte, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die angolanischen Behör- den zu befürchten habe, zumal der Präsident der FCC anscheinend prob- lemlos reisen könne und sich seit dessen Freilassung aus der Haft im Jahre 2010 keine Informationen über weitere Inhaftierungen oder Verurteilungen von Mitgliedern dieser Partei aufgetaucht seien. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde- führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere

E-6163/2023 Seite 6 Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat- staat sprechen. Es sei dem weitgehend gesunden Beschwerdeführer mit langjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern zuzumuten, sich allenfalls an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat niederzulassen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an der Glaubhaftigkeit seines oppositionellen politischen Engage- ments in C._______ und der sich hieraus angeblich ergebenden Gefahr, Opfer von Verfolgungsmassnahmen durch das angolanische Regime zu werden, fest. Viele Oppositionelle seien in C._______ dem Regime zum Opfer gefallen. Im Falle einer Rückkehr dorthin wären sein Leben und seine Freiheit in Gefahr. Im Weiteren schilderte er erneut die Umstände seiner Festnahme, der Haft sowie seiner Freilassung und Ausreise. Auf- grund der erlittenen Traumatisierung sei er auf Schlaf- und Beruhigungs- mittel angewiesen

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen

E-6163/2023 Seite 7 stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl- verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).

E. 6.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die ergänzenden Erklärungen in der beigelegten Stellungnahme ("Clarifications des doutes soulevés lors de mon audience du 27 avril 2023") vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Angesichts der unsubstanziierten sowie teilweise widersprüchlichen und tatsachwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zur Partei FCC und zu seinen Tätigkeiten für diese ist das von ihm behauptete oppositionelle Engagement als unglaubhaft zu qualifizieren. Dadurch ist auch die Glaub- haftigkeit der angeblich darauf beruhenden Festnahme und Inhaftierung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte erschüttert. Die Schilderungen zu den Umständen der Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft und der Reise vom Heimatstaat in die Schweiz sind offenkundig realitätsfern. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das für die Ausreise verwendete Reise- papier beschafft wurde, sowie, dass der Beschwerdeführer angeblich die darin vermerkten Personalien nicht habe zur Kenntnis nehmen dürfen. Als

E-6163/2023 Seite 8 abwegig zu bezeichnen ist, dass ihm die Organisatoren seiner Flucht nach der Einreise in die Schweiz eine Kopie seines bereits im Jahr (…) abgelau- fenen Reisepasses ausgehändigt haben sollen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerde- führer über ein namhaftes oppositionelles Profil verfügt, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Die Darlegungen auf Be- schwerdeebene rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die ausführli- cheren Schilderungen gewisser Aspekte der Asylvorbringen vermögen die in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegten Ungereimthei- ten nicht auszuräumen. Die in der Beschwerdeeingabe behauptete Gefähr- dung des Lebens des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach C._______ entbehrt daher einer glaubhaften Grundlage.

E. 6.4 Wie das SEM zu Recht feststellte, weichen die Angaben zur Situation des Beschwerdeführers in den im erstinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Referenzschreiben der FCC erheblich von dessen eigenen diesbezüg- lichen Ausführungen ab. Angesichts dessen sind diese Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren. Sie sind somit nicht geeignet, die oben erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerk- male der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Die Fotos sowie die Videoaufnahme eines Treffens mit dem Vorsitzenden der FCC vermögen kein bedeutendes Engagement des Beschwerdeführers für diese Partei zu belegen. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismit- tel wurden teils bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht, teils (soweit die Geschichte und die allgemeine Situation C._______ betreffend) weisen sie keinen direkten und persönlichen Bezug zum Beschwerdefüh- rer auf. Demnach rechtfertigen sie ebenfalls keine andere Einschätzung seiner Gefährdungssituation.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass auf dem Staatsgebiet Angolas weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E. 7.5.1und D-2930/2021 vom

5. Mai 2022 E. 7.6.2). Im zitierten Grundsatzentscheid wurde die Situation in der C._______ explizit nicht berücksichtigt. Ob eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu qualifizieren wäre, kann jedoch offengelassen werden: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im übrigen Gebiet seines Heimatstaats über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt. Gemäss eigenen Angaben hat er berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen und in mehreren Ländern gesammelt, was auf eine grosse Anpassungsfä- higkeit schliessen lässt, die ihm auch den Aufbau einer Existenz in Luanda oder anderen Landesteilen erleichtern wird. Die von ihm im Laufe des Ver- fahrens erwähnten gesundheitlichen Probleme ([…]), für welche im Übri- gen keine Belege eingereicht wurden, sind offensichtlich nicht gravierender Art.

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E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6163/2023 Urteil vom 10. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 10. Oktober 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 27. April 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus der Provinz C._______, habe aber in seiner Jugend grösstenteils in der Demokratischen Republik Kongo gelebt. Nach lang-jährigen Aufenthalten in Südkorea und Portugal sei er im Jahr 2010 nach C._______ zurückgekehrt. Er sei seit ungefähr 2017 Mitglied der Organisation "Frente Consensual Cabindes" (FCC) und habe für diese administrative Aufgaben verrichtet. Er sei unter anderem dafür zuständig gewesen, Kontakte zu anderen Organisationen zu pflegen und Dokumente zu verfassen. Die FCC habe versucht, andere Organisationen zu einer friedlichen Zusammenarbeit zu bewegen. Am (...) August 2022 sei er unter Gewalt-anwendung festgenommen und in eine militärische Einrichtung verschleppt worden. Er vermute, dass diese Verhaftung im Zusammenhang damit gestanden habe, dass er einen Tag zuvor am Flughafen mit einer ihm unbekannten Person eine Diskussion über die Wahlen Angola geführt und dabei möglicherweise als provokativ empfundene Aussagen gemacht habe. Er sei beschuldigt worden, subversive Pläne gegen die angolanische Regierung zu hegen und die innere Sicherheit des Landes zu bedrohen. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden, mit der "Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda" (FLEC) zu kollaborieren. Um ihn zu einem Geständnis zu bewegen sei er gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Nach 19 Tagen habe man ihn mit verbundenen Augen aus dem Gefängnis an einen Ort gebracht, wo er von einer ihm unbekannten Privatperson in Empfang genommen worden sei, die ihm zu verstehen gegeben habe, er sei nun in Sicherheit, müsse aber unverzüglich das Land verlassen. In der Folge habe er sich einige Tage in einem Grenzort in der D._______ aufgehalten. Danach sei er nach Brazzaville gebracht worden, von wo er in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg via E._______ nach F._______ gereist sei. Hierfür sei ihm ein Reisepapier übergeben worden, das er noch im Flugzeug seinem Begleiter wieder habe aushändigen müssen, ohne dass er die darin enthaltenen Personalien habe zur Kenntnis nehmen können. Von F._______ aus sei er per Auto in die Schweiz gebracht worden. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der FCC vom (...) Januar 2017, zwei Referenzschreiben des Vorsitzenden der FCC, mehrere Fotos eines Treffens mit diesem sowie einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme eines Interviews mit dem FCC-Vorsitzenden ein. C. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 9. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung des Vorschusses auf. F.b Mit Schreiben vom 22. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten. F.c Dieses Gesuch wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 23. November 2023 abgewiesen. F.d Am 30. November 2023 wurde der geforderte Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-möchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Seine Schilderungen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zu der behaupteten Inhaftierung seine unpersönlich und knapp ausgefallen. Er habe nicht erklären können, wie sich die pazifistische Einstellung der FCC und die Gewaltbereitschaft der FLEC hätten vereinbaren lassen können. Ebenso habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, wie seine unbekannten Helfer seine Reise so schnell hätten planen und finanzieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den ihm unbekannten Begleitern vertraut habe, ohne nähere Informationen über die Hintergründe seiner Freilassung und die Vorbereitung seiner Ausreise erhalten zu haben. Ebenso realitätsfremd seien die geschilderten Umstände der Reise. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle die wahren dies-bezüglichen Umstände verschleiern. Im Weiteren seien markante Widersprüche zwischen den Angaben im Referenzschreiben vom 18. September 2022 betreffend die Dauer des Engagements des Beschwerdeführers für die FCC sowie die Umstände seiner Verhaftung und seinen entsprechenden Aussagen in der Anhörung festzustellen. Die Glaubhaftigkeit der Referenzschreiben sei dadurch erschüttert. Es erstaune, dass er den Namen des Präsidenten der FCC nicht korrekt habe buchstabieren können und seine Angaben dazu, wie lange die FCC existiere, seien tatsachenwidrig. Die Referenzschreiben der FCC seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. An diesen Schlussfolgerungen vermöchten die eingereichten Fotos und die Videoaufnahme nichts zu ändern, da mit diesen kein intensiver Kontakt zum Parteivorsitzenden der FCC belegt werde. Es sei davon auszugehen, dass es sich um gestellte Aufnahmen handle. Selbst wenn der Beschwerdeführer Sympathisant der FCC sein sollte, könne hieraus nicht geschlossen werden, dass er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die angolanischen Behörden zu befürchten habe, zumal der Präsident der FCC anscheinend problemlos reisen könne und sich seit dessen Freilassung aus der Haft im Jahre 2010 keine Informationen über weitere Inhaftierungen oder Verurteilungen von Mitgliedern dieser Partei aufgetaucht seien. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Es sei dem weitgehend gesunden Beschwerdeführer mit langjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern zuzumuten, sich allenfalls an einem anderen Ort in seinem Heimatstaat niederzulassen. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seines oppositionellen politischen Engagements in C._______ und der sich hieraus angeblich ergebenden Gefahr, Opfer von Verfolgungsmassnahmen durch das angolanische Regime zu werden, fest. Viele Oppositionelle seien in C._______ dem Regime zum Opfer gefallen. Im Falle einer Rückkehr dorthin wären sein Leben und seine Freiheit in Gefahr. Im Weiteren schilderte er erneut die Umstände seiner Festnahme, der Haft sowie seiner Freilassung und Ausreise. Aufgrund der erlittenen Traumatisierung sei er auf Schlaf- und Beruhigungsmittel angewiesen 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 6.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die ergänzenden Erklärungen in der beigelegten Stellungnahme ("Clarifications des doutes soulevés lors de mon audience du 27 avril 2023") vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Angesichts der unsubstanziierten sowie teilweise widersprüchlichen und tatsachwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zur Partei FCC und zu seinen Tätigkeiten für diese ist das von ihm behauptete oppositionelle Engagement als unglaubhaft zu qualifizieren. Dadurch ist auch die Glaub-haftigkeit der angeblich darauf beruhenden Festnahme und Inhaftierung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte erschüttert. Die Schilderungen zu den Umständen der Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft und der Reise vom Heimatstaat in die Schweiz sind offenkundig realitätsfern. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das für die Ausreise verwendete Reise-papier beschafft wurde, sowie, dass der Beschwerdeführer angeblich die darin vermerkten Personalien nicht habe zur Kenntnis nehmen dürfen. Als abwegig zu bezeichnen ist, dass ihm die Organisatoren seiner Flucht nach der Einreise in die Schweiz eine Kopie seines bereits im Jahr (...) abgelaufenen Reisepasses ausgehändigt haben sollen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über ein namhaftes oppositionelles Profil verfügt, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Die Darlegungen auf Beschwerdeebene rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die ausführlicheren Schilderungen gewisser Aspekte der Asylvorbringen vermögen die in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegten Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Die in der Beschwerdeeingabe behauptete Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach C._______ entbehrt daher einer glaubhaften Grundlage. 6.4 Wie das SEM zu Recht feststellte, weichen die Angaben zur Situation des Beschwerdeführers in den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben der FCC erheblich von dessen eigenen diesbezüglichen Ausführungen ab. Angesichts dessen sind diese Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne wesentlichen Beweiswert zu qualifizieren. Sie sind somit nicht geeignet, die oben erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Die Fotos sowie die Videoaufnahme eines Treffens mit dem Vorsitzenden der FCC vermögen kein bedeutendes Engagement des Beschwerdeführers für diese Partei zu belegen. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wurden teils bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht, teils (soweit die Geschichte und die allgemeine Situation C._______ betreffend) weisen sie keinen direkten und persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Demnach rechtfertigen sie ebenfalls keine andere Einschätzung seiner Gefährdungssituation. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass auf dem Staatsgebiet Angolas weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-3894/2020 vom 3. Mai 2022 E. 7.5.1und D-2930/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.6.2). Im zitierten Grundsatzentscheid wurde die Situation in der C._______ explizit nicht berücksichtigt. Ob eine Rückkehr dorthin als zumutbar zu qualifizieren wäre, kann jedoch offengelassen werden: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im übrigen Gebiet seines Heimatstaats über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt. Gemäss eigenen Angaben hat er berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen und in mehreren Ländern gesammelt, was auf eine grosse Anpassungsfähigkeit schliessen lässt, die ihm auch den Aufbau einer Existenz in Luanda oder anderen Landesteilen erleichtern wird. Die von ihm im Laufe des Verfahrens erwähnten gesundheitlichen Probleme ([...]), für welche im Übrigen keine Belege eingereicht wurden, sind offensichtlich nicht gravierender Art. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: