Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 16. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem schon damals volljährigen Sohn, ihrer zwischenzeitlich volljähri- gen Tochter und ihren drei weiteren nach wie vor minderjährigen Kindern um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das in der Schweiz geborene Kind wurde vom SEM praxisgemäss ins Verfahren miteinbezogen. A.b Das SEM nahm zunächst die Personalien auf (am 22. Januar 2020) und führte dann mit den Ehegatten, dem Sohn und der ältesten Tochter Dublin-Gespräche (am 3. Februar 2020), da den Beschwerdeführenden von Portugal Schengen-Visa erteilt worden waren. Zum Verbleib ihrer Rei- sepässe brachte der Beschwerdeführer vor, diese seien ihnen nach ihrer Ankunft in Portugal von der Person respektive den Personen abgenommen worden, welche sie nach Portugal gebracht hätten. Diese hätten die Pässe wieder nach Angola genommen und er könne diese nicht mehr beschaffen. A.c Am 19. und 20. Mai 2020 trat das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen und in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte de- ren Wegweisung nach Portugal. Diese Entscheide wurden auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil F-2789/2020 / F-2788/2020 vom 5. Juni 2020 bestä- tigt. A.d Nachdem eine Überstellung nach Portugal innert massgeblicher Frist nicht erfolgt war, nahm das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren auf. Am 9. Dezember 2020 hörte es den Beschwerdeführer, am
11. Dezember 2020 den Sohn und die älteste Tochter und am 15. Dezem- ber 2020 die Beschwerdeführerin zu den Gesuchsgründen an. Die Gesu- che wurden am 18. Dezember 2020 dem erweiterten Verfahren zugewie- sen. Am 9. Februar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Staatsangehörige von Angola, welche ihren Angaben zufolge aus der Stadt Cabinda stam- men, dem Hauptort der gleichnamigen Provinz, eine Exklave von Angola. Sie hätten ein eigenes Haus besessen und in der Stadt würden auch wei- terhin die Eltern des Beschwerdeführers und jene der Beschwerdeführerin leben, wie auch mehrere Geschwister. Der Beschwerdeführer berichtete zu seinem Hintergrund, dass er zunächst während Jahren auf See und
D-5357/2021 Seite 3 später an Land für verschiedene Firmen zuletzt im Logistikbereich gearbei- tet und sich vor ein paar Jahren selbständig gemacht habe (Import von […], insbesondere […]). Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen; sie hätten ein Haus und mehrere Autos besessen und alle Kinder hätten eine Privat- schule besucht. Die Beschwerdeführerin beschrieb die finanzielle Situation der Familie als durchschnittlich, sie hätten ihre Bedürfnisse erfüllen kön- nen. Gesundheitlich hätten sie keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage hin führte sie aus, in Cabinda könne man normal leben, es gebe dort keine Banden und es handle sich bei Cabinda um eine ruhige Stadt. Zu ihrem Werdegang führte sie aus, dass sie nach ihrer zwölfjährigen Schulzeit zu- nächst über Jahre als Krankenschwester gearbeitet und dann Medizin stu- diert habe. Anschliessend habe sie als Ärztin im Spital gearbeitet. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme bekommen, weil er im Jahr 2016/2017 dem MIC (Movimento Independista de Cabinda) beigetreten sei, welches für die Un- abhängigkeit von Cabinda gekämpft habe. Damit sein Geschäft ohne Prob- leme habe laufen können, habe er irgendeiner Gruppe beitreten müssen. Er sei bei der Organisation in der Propaganda tätig gewesen, indem er T-Shirts und Flyer habe drucken lassen. Als er geschäftlich im Hinterland von Cabinda gewesen sei, seien im Januar 2019 64 Mitglieder des MIC nach Jubiläumsfeierlichkeiten verhaftet worden. Nach seiner Rückkehr habe er den Inhaftierten Hilfsgüter ins Gefängnis gebracht. Dabei sei der Geheimdienst auf ihn aufmerksam worden und habe ihn wohl aufgrund sei- ner Autonummer identifizieren können. In den nächsten Monaten sei er überwacht worden. Es seien ständig Leute um sein Haus herumgefahren. Sie hätten aber nie direkt zu ihm gesprochen. Im Juni 2019 sei er zusam- men mit seiner Ehefrau nach Portugal gereist, um von dort in die Schweiz zu reisen und Asyl zu beantragen. Wegen der zurückgelassenen Kinder seien sie aber wieder nach Cabinda zurückgekehrt. Nach der Rückkehr hätten die Nachbarn ihn gewarnt. Er sei auch telefonisch von Unbekannten gewarnt worden. Deshalb sei er im Dezember 2019 nach I._______ (Kongo-Brazzaville) ausgereist, wo er zirka einen Monat geblieben sei. In dieser Zeit seien ihm von einem Freund beziehungsweise seinem Nach- barn zwei polizeiliche Vorladungen (für den […] und den […] 2020) über- mittelt worden. Deshalb sei er über Cabinda, wo er sich einen Tag lang versteckt habe, nach Luanda gereist, wo er seine Familie getroffen habe und mit ihnen nach Portugal gereist sei. Seiner Familie habe er vor der Ausreise nichts von seinen Problemen erzählt.
D-5357/2021 Seite 4 B.c Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Sohn und die älteste Tochter gaben an, dass sie wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist seien, aber von diesen Problemen nichts Genaueres wüssten. B.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der (…)polizei von Cabinda, ausgestellt am (…) 2020 sowie am (…) 2020, ein Referenzschreiben des Generalsekretärs des MIC vom
10. Januar 2020 und zwei Gruppenfotos mit Mitgliedern des MIC zu den Akten. Im Rahmen des Dublin-Beschwerdeverfahrens reichte er ein Refe- renzschreiben des Generalsekretärs des MIC vom 9. Januar 2020 und zwei Vorladungen der (…)staatsanwaltschaft, Provinz Cabinda, ausgestellt am (…) 2020 sowie am (…) 2020 zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. November 2021 (eröffnet am glei- chen Tag) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Angola. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wurde auf ei- nen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist sowohl eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen
D-5357/2021 Seite 5 als auch eine aktualisierte und auf namentlich bezeichnete Personen lau- tende Vollmacht einzureichen. Es wurde zudem auf die geltenden Voraus- setzungen zur Einsetzung als amtliche Vertretung nach Art. 102m Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) verwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 hielt das SEM an der ange- fochtenen Verfügung fest. G. Am 13. Januar 2022 kamen die Beschwerdeführenden den vorgenannten Aufforderungen insoweit nach, als sie neben einer aktuellen Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit auch eine konkret auf den rubrizierten Rechts- vertreter lautende Vollmacht zu den Akten reichten. Belege dafür, dass ihr Rechtsvertreter auch die persönlichen Voraussetzungen zur Einsetzung als amtlicher Vertreter erfüllt, wurden hingegen nicht vorgelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 wurde dem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen, wogegen das Ge- such um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abgewiesen wurde. I. In ihrer Replik vom 4. Februar 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie- gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5357/2021 Seite 6
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist.
E. 2 Der formelle Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wurde in der Folge inhaltlich nicht begründet. Zwar werden bei den materiellen Ausführungen gewisse Kommunikationsprobleme an der Anhörung gelten gemacht, dies- bezüglich wird aber kein konkreter Antrag mehr gestellt, weshalb darauf nachfolgend bei der materiellen Prüfung einzugehen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf- grund der oberflächlichen, ungereimten und bisweilen wenig plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers, erscheine sowohl seine Mitgliedschaft und Tätigkeit innerhalb des MIC sowie insbesondere die dadurch ausge- löste Verfolgung zweifelhaft. So seien seine Aussagen zu seiner Funktion
D-5357/2021 Seite 7 und Tätigkeit bei der angeblich geheimen Organisation allgemein und vage ausgefallen und seine geringen Kenntnisse der Struktur, Mitglieder und Führung würden erhebliches Erstaunen erwecken. Von den 64 inhaftierten Mitgliedern habe er erstaunlich wenige gekannt, obwohl es sich um Freunde und Bekannte gehandelt habe. Mehr als den Vor- und Nachnamen des Generalsekretärs und vier weitere Vornamen habe er nicht nennen können. An dieser Einschätzung vermöge der im Original eingereichte Mit- gliederausweis nichts zu ändern, zumal er keine Sicherheitsmerkmale ent- halte und daher leicht fälschbar sowie leicht käuflich erwerbbar sei. Auf den weiter eingereichten MIC-Gruppenfotos sei nicht feststellbar, ob es sich bei der von ihm bezeichneten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Zudem sei kaum nachvollziehbar, dass er auf dem Foto von dreis- sig Personen an einer Feier nur den Generalsekretär erkenne. Zur Verfol- gungssituation durch den Geheimdienst habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er scheinbar ohne weitere Bedenken als Mitglied der MIC mit seinem Auto beim Gefängnis vorgefahren sei und seinen aus politi- schen Gründen inhaftierten Kollegen Hilfsgüter vorbeigebracht habe. Dass er am Tag der Verhaftung nicht in Cabinda und den Gefängnisangestellten nicht bekannt gewesen sei, vermöge dies nicht zu erklären und sei nicht mit seiner Aussage vereinbar, wonach er aufgrund seiner Geschäfte stadt- bekannt gewesen sei und den ersten (…) mit abgedunkelten Scheiben ge- fahren habe. Weshalb er bei dieser behaupteten Ausgangslage keine Si- cherheitsvorkehrungen getroffen habe, sei kaum nachvollziehbar. Seine Schilderungen zur anschliessenden Verfolgung seien trotz längerer Rede- beiträge in der freien Rede insgesamt vage, wenig substantiiert und wür- den keine besondere Dichte an Realkennzeichen oder eine persönliche Prägung enthalten, wie dies bei der Schilderung einer derartigen Verfol- gungssituation, die sich über etwa zehn Monate hingezogen habe, zu er- warten wäre. Im Übrigen erscheine es unplausibel, dass seine Mitstreiter direkt verhaftet worden seien, er aber über mehrere Monate beobachtet und behelligt worden sei, dazwischen aber ohne jegliche Probleme nach Portugal und wieder zurückgereist sei. Beim eingereichten Referenzschreiben des Generalsekretärs des MIC dürfte es sich nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern aufgrund der Einreichung von zwei verschiedenen Versionen des Schreibens mit Un- stimmigkeiten bei der Seitenzahl, der Formatierung, dem Datum und der Unterschrift um eine Totalfälschung handeln. Weiter habe er im Dublin-Be- schwerdeverfahren eine dritte Version dieses Schreibens mit einem erneut abweichenden Datum eingereicht. Auch bei den eingereichten Vorladun-
D-5357/2021 Seite 8 gen, bei denen es sich überdies um leicht fälschbare Kopien ohne Sicher- heitsmerkmale von geringem Beweiswert handle, lägen mehr als eine Ver- sion vor. Diese seien von unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden, würden aber auf das gleiche Datum lauten. Diese erheblichen Ungereimt- heiten habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht und sich in der Folge in weitere Widersprüche verstrickt, was die Einschätzung des SEM unter- mauere.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, bei beiden Anhörun- gen sei es zu einem deutlichen Kommunikationsproblem gekommen. Der Beschwerdeführer habe bei zahlreichen Gelegenheiten so geantwortet, als ob er die Fragen sprachlich oder aber inhaltlich nicht verstanden oder falsch interpretiert habe. Oft habe die Frage wiederholt werden müssen oder sei missverständlich beantwortet worden. Weshalb er nicht gleich ver- haftet, sondern lediglich beobachtet worden sei, habe er damit erklärt, dass es die Aufgabe der Geheimpolizei gewesen sei, die Verdächtigen zu ob- servieren, um belastende Informationen zu sammeln, während sie die Ver- haftung der regulären Polizei überlassen habe, sobald sich eine Gelegen- heit dazu geboten habe. Dies sei der Fall gewesen, als die 64 Mitglieder an einer Demonstration teilgenommen hätten. Er sei aber damals abwe- send gewesen. Dass die Behörden es bevorzugen würden die Verhaftun- gen zu rechtfertigen, könne durchaus verständlich sein. Wieso eine solche Vorgehensweise als unglaubhaft eingestuft worden sei, sei unklar. Umso mehr, als die Vorinstanz in der Verfügung selbst eingeräumt habe, dass es schwierig sei verlässliche Informationen betreffend die Exklave Cabinda zu erhalten. Das Gleiche treffe auf die Materialabgabe im Gefängnis zu. Das Auto habe er bereits Jahre vor dem Besuch besessen und die Abgabe sei anonym und formlos in einem Nebengebäude durchgeführt worden. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass er die Vorladungen von der Polizei von seinem Nachbarn erhalten habe und die Vorladungen der Staatsanwaltschaft direkt an seine registrierte Geschäftsemailadresse. Es bestehe kein Widerspruch. Die Polizei sei für die Vorführungen zuständig und übermittle die Vorladungen direkt. Die Staatsanwaltschaft sei aber für die Verhöre zuständig und erstelle eigene Vorladungen. Grund für die un- terschiedlichen Versionen des Referenzschreibens sei, dass der Verfasser dem Beschwerdeführer in gewissen Zeitabständen drei solche Schreiben zugeschickt habe. Einmal weil er den Schreibfehler aufgedeckt habe und zum zweiten Mal, weil er einige Formulierungen habe korrigieren wollen. Dass er bei der Einreichung der Beweismittel nicht die «günstigste» Ver- sion ausgesucht habe, sondern alle drei offengelegt habe, entspreche nicht
D-5357/2021 Seite 9 dem Muster eines Totalfälschers. Die Vorinstanz hätte die Echtheit der Do- kumente unter Berücksichtigung der erörterten Lokalgegebenheiten abklä- ren und dabei etwa Fragen erörtern müssen, ob eine solche Vorladung so- wohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft in Cabinda üblich sei oder ob Vorladungen der Polizei den Nachbarn zugestellt würden. Zusätzlich werde ein Schreiben des verhafteten Anwalts des MIC als neues Beweismittel eingereicht, das die Beteiligung des Beschwerdeführers in der Unabhängigkeitsbewegung bezeuge.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Einwand des Be- schwerdeführers bezüglich der Kommunikationsschwierigkeiten anlässlich der Anhörungen laufe ins Leere. Zwar sei es während den Anhörungen vorgekommen, dass er auf einige Fragen nicht direkt geantwortet habe. Die befragende Person habe jedoch bei Unklarheiten immer nachgefragt und der Beschwerdeführer habe daraufhin die Frage beantwortet, ansons- ten die Antwort im Entscheid nicht verwendet worden sei. Das Schreiben des Anwalts des MIC sei als Gefälligkeitsschreiben mit ge- ringem Beweiswert einzustufen, welches die zahlreichen vorliegenden Un- glaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermöge. Zu den eingereich- ten Vorladungen und Referenzschreiben habe sich der Beschwerdeführer ausführlich äussern können und es sei im Asylentscheid ausführlich abge- handelt worden, weshalb diese als Fälschungen eingestuft würden, sodass sich eine Prüfung der Echtheit dieser leicht fälschbaren Beweismittel erüb- rige.
E. 4.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, unab- hängig davon, ob sich der Entscheid des SEM ausgerechnet auf die in der Beschwerde aufgelisteten Antworten stütze, sei ein Bild vollkommener Un- verständlichkeit entstanden. Dies lasse die Vermutung zu, dass die Anga- ben des Beschwerdeführers insgesamt nicht eindeutig hätten interpretiert werden können. Etwaige Ungereimtheiten seien demnach ebenfalls auf die unkonventionelle Kommunikationsart des Beschwerdeführers zurückzu- führen. Beim Verfasser des eingereichten Schreibens handle es sich nicht um eine anonyme Person, sondern um einen bekannten Aktivisten, der seinen gu- ten Ruf nicht für einen Betrug aufs Spiel gesetzt hätte.
D-5357/2021 Seite 10
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen- tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Vorliegend ist zunächst auf die in der Beschwerde geltend gemachten Kommunikationsprobleme bei den Anhörungen einzugehen. Hierbei ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer in zwei zeitlich ausge- dehnten Anhörungen seine Asylvorbringen ausführlich hat darlegen kön- nen. In der Beschwerde wird moniert, er habe viele Fragen offenbar nicht richtig verstanden und missverständlich beantwortet. Dies kann das Ge- richt aber nicht auf Kommunikationsprobleme zurückführen und sieht viel- mehr das – wie auch in der Replik als unkonventionell bezeichnete – Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers dafür ursächlich. So machte er durchwegs oberflächliche Aussagen sowohl zu seiner Partei als auch zur geltend gemachten Verfolgung. Die diversen Rückfragen, die der Sachbe- arbeiter deshalb stellen musste, beantwortete er ausweichend, unver- ständlich oder gar nicht, was das Gericht aber eben nicht darauf zurück- führt, dass er die Fragen nicht verstanden hat, sondern dass er wohl nicht mehr als das bereits oberflächlich Gesagte zu berichten wusste.
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund können denn auch die Erwägungen der Vorin- stanz zu den oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Zuge- hörigkeit und Tätigkeit bei der Partei und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sowie der geltend gemachten Verfolgung vollumfänglich be- stätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Be- schwerdeführer nach der Verhaftung der anderen MIC-Mitglieder über Mo- nate in Cabinda mehr oder weniger unbehelligt hat leben und sogar ohne
D-5357/2021 Seite 11 Probleme nach Portugal hat ausreisen können. Wenn diesen Ausführun- gen in der Beschwerde entgegenhalten wird, die Geheimpolizei habe zu- erst Beweise sammeln müssen, um die Verhaftung des Beschwerdefüh- rers zu rechtfertigen, vermag dies angesichts des rigorosen Vorgehens ge- gen die anderen MIC-Mitglieder nicht zu überzeugen. Lediglich die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer nicht an der Demonstration teilgenommen hat, vermag das Verhalten der Behörden ebenso wenig zu erklären wie die dürftige Informationslage bezüglich Cabinda. Insbesondere sind aber im Weiteren die Erwägungen der Vorinstanz zur Materialabgabe im Gefängnis hervorzuheben und zu bestätigen. Dass der Beschwerdeführer nach der Massenverhaftung gänzlich ohne Sicherheitsvorkehrungen persönlich beim Gefängnis mit seinem auffälligen Auto mit Nummernschild vorgefah- ren ist, ist unverständlich. Dass er das Auto schon lange besessen habe und die Materialabgabe angeblich anonym erfolgt sei, vermag dies nicht zu erklären, zumal er ja den Angaben zufolge gerade durch sein Verhalten die Verfolgung erst ausgelöst hat.
E. 5.4 Auch die Ausführungen der Vorinstanz in Zusammenhang mit den Un- stimmigkeiten zu den eingereichten Beweismitteln bezüglich der Verfol- gung können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde damit zu erklären versucht, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeit je für die gleichen Tage verschiedene Vorladungen ausgestellt haben wollen, vermag dies in keiner Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer an der Anhö- rung zu keinem Zeitpunkt angab, er habe vier Vorladungen erhalten und lediglich auf Vorhalt der Vorinstanz angab, die zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft habe er von einer unbekannten Person unerklärlicher- weise auf seine Geschäftsemailadresse erhalten. Weshalb er im Übrigen eine private Vorladung ohne Bezug zu seinen Geschäften an seine Ge- schäftsadresse erhalten haben soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Und dass die Vorladung von der Polizei den Nachbarn zugestellt worden sei, scheint nur schon deshalb unüblich, weil die Familie des Beschwerdefüh- rers zu jenem Zeitpunkt ja angeblich noch vor Ort war. Zudem sprach der Beschwerdeführer einmal davon, die Vorladung sei einem Freund, den die Polizei angesprochen habe, ob er ihn kenne, und einmal sei sie seinem Nachbarn zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Zweifel an den in verschiedenen Versionen eingereichten Referenzschreiben be- rechtigt. Dass diese neben der allenfalls noch verständlichen Datumskor-
D-5357/2021 Seite 12 rektur inhaltlich angepasst wurden, wie der Beschwerdeführer in der Be- schwerde ausführte, vermag deren Vertrauenswürdigkeit nicht zu erhöhen. Dass er nicht, wie in der Beschwerde behauptet, die günstigste ausge- sucht, sondern alle habe offenlegen wollen, vermag das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die vielen fabrizierten Beweismitteln durcheinanderge- bracht hat. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, erüb- rigt sich vor diesem Hintergrund eine Prüfung der Echtheit dieser Beweis- mittel. Das mit der Beschwerde eingereichte portugiesische Schreiben ei- nes Anwalts des MIC vermag an dieser Einschätzung als neuerliches Ge- fälligkeitsschreiben nichts zu ändern. Dass es sich beim Verfasser des Schreibens um einen bekannten Aktivisten handle, vermag dies nicht auf- zuwiegen. Das Gesagte gilt insbesondere auch angesichts der Zweifelhaf- tigkeit der bisher eingereichten Beweismittel. Auf eine Übersetzung kann daher in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden.
E. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Angola wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt wurde oder begründete Furcht davor hat. Da sich die Beschwerdeführerin und deren Kinder vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers be- ziehen, ist eine Gefährdung auch für diese auszuschliessen.
E. 5.6 Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu Recht erfolgt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
D-5357/2021 Seite 13 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend- machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK [SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so- dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt dieser Bestimmung rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführen- den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist jedoch aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich gemacht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzuläs- sig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2014/26). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage aus Cabinda stammen, ergibt sich nichts Anderes; auf die Frage der am Herkunftsort herrschenden Verhältnisse wird im Übrigen nachfolgend eingegangen.
D-5357/2021 Seite 14 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
E. 7.3.2 In Angola herrscht weder landesweit Krieg noch eine landesweite Si- tuation allgemeiner Gewalt. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Land erweisen sich für die Bevölkerung zwar häufig als schwierig, alleine dieser Umstand spricht jedoch nach ständiger Praxis nicht gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu BVGE 2014/26). Im zitierten Grundsatzentscheid wurde die Situation in der Exklave Cabinda explizit nicht berücksichtigt. Das SEM ist in seiner Verfügung nach einem internen Consulting zum Schluss gekommen, dass trotz schwieriger Informations- lage davon ausgegangen werden könne, dass der bewaffnete Widerstand grösstenteils durch nicht gewaltsame Protestaktionen und Demonstratio- nen abgelöst worden sei. Zudem schienen sich die Aktionen in den Gebie- ten nahe der Grenzen zu den beiden benachbarten Kongo zu konzentrie- ren und jüngst sei die Präsenz der Armee insbesondere im Inneren der Provinz Cabinda verstärkt worden. Es sei daher insbesondere in Bezug auf die Stadt Cabinda davon auszugehen, dass keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche, wofür im Übrigen auch offizielle Reisehinweise sprä- chen, die eine explizite Unterscheidung zwischen der Stadt und dem Rest der Provinz vornehmen würden. Das SEM hat zudem in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden durchwegs angaben, in der Stadt Cabinda in Sicherheit gelebt zu haben und der Be- schwerdeführer sogar geschäftlich im Hinterland von Cabinda ohne Prob- leme unterwegs war. Die Schlussfolgerungen des SEM zur Sicherheitslage in der Stadt Cabinda werden in der Beschwerde denn auch gar nicht in Frage gestellt. Zudem stechen vorliegend insbesondere die sehr guten Reintegrationsbedingungen der Beschwerdeführenden ins Auge. So verfü- gen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über einen hohen Bildungsgrad und beide sind bis zu ihrer Ausreise einer Er- werbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund ihrer Angaben und Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen darf sodann davon ausgegangen wer- den, dass sie aus überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen
D-5357/2021 Seite 15 stammen, wie auch davon, dass sie an ihrem Wohnort weiterhin über ein breites Verwandtschaftsnetz und damit über enge persönliche Anknüp- fungspunkte verfügen. Die Beschwerdeführenden wenden denn gegen den Wegweisungsvollzug in ihrer Beschwerde auch nichts Konkretes ein. Schlussendlich kann aber die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in die- sem speziell gelagerten Einzelfall nach Cabinda zumutbar wäre, offen ge- lassen werden, da die Beschwerdeführenden angesichts des soeben Ge- sagten auch im übrigen Gebiet ihres Heimatstaats über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, zumal ihre grossen berufli- chen Erfahrungen in verschiedenen Branchen und in mehreren Ländern auf eine grosse Anpassungsfähigkeit schliessen lassen, die ihnen auch den Aufbau einer Existenz in Luanda oder anderen Landesteilen erleich- tern wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-6163/2023 vom 10. Januar 2024, E. 8.3.1).
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 ihrem Gesuch um Gewährung
D-5357/2021 Seite 16 der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ent- sprochen wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respek- tive verbessert, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5357/2021 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5357/2021 Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner, Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), alle Angola, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 16. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem schon damals volljährigen Sohn, ihrer zwischenzeitlich volljährigen Tochter und ihren drei weiteren nach wie vor minderjährigen Kindern um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das in der Schweiz geborene Kind wurde vom SEM praxisgemäss ins Verfahren miteinbezogen. A.b Das SEM nahm zunächst die Personalien auf (am 22. Januar 2020) und führte dann mit den Ehegatten, dem Sohn und der ältesten Tochter Dublin-Gespräche (am 3. Februar 2020), da den Beschwerdeführenden von Portugal Schengen-Visa erteilt worden waren. Zum Verbleib ihrer Reisepässe brachte der Beschwerdeführer vor, diese seien ihnen nach ihrer Ankunft in Portugal von der Person respektive den Personen abgenommen worden, welche sie nach Portugal gebracht hätten. Diese hätten die Pässe wieder nach Angola genommen und er könne diese nicht mehr beschaffen. A.c Am 19. und 20. Mai 2020 trat das SEM im Rahmen von zwei separaten Verfügungen und in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Portugal. Diese Entscheide wurden auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil F-2789/2020 / F-2788/2020 vom 5. Juni 2020 bestätigt. A.d Nachdem eine Überstellung nach Portugal innert massgeblicher Frist nicht erfolgt war, nahm das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 9. Dezember 2020 hörte es den Beschwerdeführer, am 11. Dezember 2020 den Sohn und die älteste Tochter und am 15. Dezember 2020 die Beschwerdeführerin zu den Gesuchsgründen an. Die Gesuche wurden am 18. Dezember 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 9. Februar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Staatsangehörige von Angola, welche ihren Angaben zufolge aus der Stadt Cabinda stammen, dem Hauptort der gleichnamigen Provinz, eine Exklave von Angola. Sie hätten ein eigenes Haus besessen und in der Stadt würden auch weiterhin die Eltern des Beschwerdeführers und jene der Beschwerdeführerin leben, wie auch mehrere Geschwister. Der Beschwerdeführer berichtete zu seinem Hintergrund, dass er zunächst während Jahren auf See und später an Land für verschiedene Firmen zuletzt im Logistikbereich gearbeitet und sich vor ein paar Jahren selbständig gemacht habe (Import von [...], insbesondere [...]). Es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen; sie hätten ein Haus und mehrere Autos besessen und alle Kinder hätten eine Privatschule besucht. Die Beschwerdeführerin beschrieb die finanzielle Situation der Familie als durchschnittlich, sie hätten ihre Bedürfnisse erfüllen können. Gesundheitlich hätten sie keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage hin führte sie aus, in Cabinda könne man normal leben, es gebe dort keine Banden und es handle sich bei Cabinda um eine ruhige Stadt. Zu ihrem Werdegang führte sie aus, dass sie nach ihrer zwölfjährigen Schulzeit zunächst über Jahre als Krankenschwester gearbeitet und dann Medizin studiert habe. Anschliessend habe sie als Ärztin im Spital gearbeitet. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme bekommen, weil er im Jahr 2016/2017 dem MIC (Movimento Independista de Cabinda) beigetreten sei, welches für die Unabhängigkeit von Cabinda gekämpft habe. Damit sein Geschäft ohne Probleme habe laufen können, habe er irgendeiner Gruppe beitreten müssen. Er sei bei der Organisation in der Propaganda tätig gewesen, indem er T-Shirts und Flyer habe drucken lassen. Als er geschäftlich im Hinterland von Cabinda gewesen sei, seien im Januar 2019 64 Mitglieder des MIC nach Jubiläumsfeierlichkeiten verhaftet worden. Nach seiner Rückkehr habe er den Inhaftierten Hilfsgüter ins Gefängnis gebracht. Dabei sei der Geheimdienst auf ihn aufmerksam worden und habe ihn wohl aufgrund seiner Autonummer identifizieren können. In den nächsten Monaten sei er überwacht worden. Es seien ständig Leute um sein Haus herumgefahren. Sie hätten aber nie direkt zu ihm gesprochen. Im Juni 2019 sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach Portugal gereist, um von dort in die Schweiz zu reisen und Asyl zu beantragen. Wegen der zurückgelassenen Kinder seien sie aber wieder nach Cabinda zurückgekehrt. Nach der Rückkehr hätten die Nachbarn ihn gewarnt. Er sei auch telefonisch von Unbekannten gewarnt worden. Deshalb sei er im Dezember 2019 nach I._______ (Kongo-Brazzaville) ausgereist, wo er zirka einen Monat geblieben sei. In dieser Zeit seien ihm von einem Freund beziehungsweise seinem Nachbarn zwei polizeiliche Vorladungen (für den [...] und den [...] 2020) übermittelt worden. Deshalb sei er über Cabinda, wo er sich einen Tag lang versteckt habe, nach Luanda gereist, wo er seine Familie getroffen habe und mit ihnen nach Portugal gereist sei. Seiner Familie habe er vor der Ausreise nichts von seinen Problemen erzählt. B.c Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Sohn und die älteste Tochter gaben an, dass sie wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist seien, aber von diesen Problemen nichts Genaueres wüssten. B.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der (...)polizei von Cabinda, ausgestellt am (...) 2020 sowie am (...) 2020, ein Referenzschreiben des Generalsekretärs des MIC vom 10. Januar 2020 und zwei Gruppenfotos mit Mitgliedern des MIC zu den Akten. Im Rahmen des Dublin-Beschwerdeverfahrens reichte er ein Referenzschreiben des Generalsekretärs des MIC vom 9. Januar 2020 und zwei Vorladungen der (...)staatsanwaltschaft, Provinz Cabinda, ausgestellt am (...) 2020 sowie am (...) 2020 zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. November 2021 (eröffnet am gleichen Tag) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Angola. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist sowohl eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen als auch eine aktualisierte und auf namentlich bezeichnete Personen lautende Vollmacht einzureichen. Es wurde zudem auf die geltenden Voraussetzungen zur Einsetzung als amtliche Vertretung nach Art. 102m Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 53 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) verwiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 13. Januar 2022 kamen die Beschwerdeführenden den vorgenannten Aufforderungen insoweit nach, als sie neben einer aktuellen Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit auch eine konkret auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht zu den Akten reichten. Belege dafür, dass ihr Rechtsvertreter auch die persönlichen Voraussetzungen zur Einsetzung als amtlicher Vertreter erfüllt, wurden hingegen nicht vorgelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen, wogegen das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abgewiesen wurde. I. In ihrer Replik vom 4. Februar 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist. 2. Der formelle Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wurde in der Folge inhaltlich nicht begründet. Zwar werden bei den materiellen Ausführungen gewisse Kommunikationsprobleme an der Anhörung gelten gemacht, diesbezüglich wird aber kein konkreter Antrag mehr gestellt, weshalb darauf nachfolgend bei der materiellen Prüfung einzugehen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der oberflächlichen, ungereimten und bisweilen wenig plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers, erscheine sowohl seine Mitgliedschaft und Tätigkeit innerhalb des MIC sowie insbesondere die dadurch ausgelöste Verfolgung zweifelhaft. So seien seine Aussagen zu seiner Funktion und Tätigkeit bei der angeblich geheimen Organisation allgemein und vage ausgefallen und seine geringen Kenntnisse der Struktur, Mitglieder und Führung würden erhebliches Erstaunen erwecken. Von den 64 inhaftierten Mitgliedern habe er erstaunlich wenige gekannt, obwohl es sich um Freunde und Bekannte gehandelt habe. Mehr als den Vor- und Nachnamen des Generalsekretärs und vier weitere Vornamen habe er nicht nennen können. An dieser Einschätzung vermöge der im Original eingereichte Mitgliederausweis nichts zu ändern, zumal er keine Sicherheitsmerkmale enthalte und daher leicht fälschbar sowie leicht käuflich erwerbbar sei. Auf den weiter eingereichten MIC-Gruppenfotos sei nicht feststellbar, ob es sich bei der von ihm bezeichneten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handle. Zudem sei kaum nachvollziehbar, dass er auf dem Foto von dreissig Personen an einer Feier nur den Generalsekretär erkenne. Zur Verfolgungssituation durch den Geheimdienst habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er scheinbar ohne weitere Bedenken als Mitglied der MIC mit seinem Auto beim Gefängnis vorgefahren sei und seinen aus politischen Gründen inhaftierten Kollegen Hilfsgüter vorbeigebracht habe. Dass er am Tag der Verhaftung nicht in Cabinda und den Gefängnisangestellten nicht bekannt gewesen sei, vermöge dies nicht zu erklären und sei nicht mit seiner Aussage vereinbar, wonach er aufgrund seiner Geschäfte stadtbekannt gewesen sei und den ersten (...) mit abgedunkelten Scheiben gefahren habe. Weshalb er bei dieser behaupteten Ausgangslage keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, sei kaum nachvollziehbar. Seine Schilderungen zur anschliessenden Verfolgung seien trotz längerer Redebeiträge in der freien Rede insgesamt vage, wenig substantiiert und würden keine besondere Dichte an Realkennzeichen oder eine persönliche Prägung enthalten, wie dies bei der Schilderung einer derartigen Verfolgungssituation, die sich über etwa zehn Monate hingezogen habe, zu erwarten wäre. Im Übrigen erscheine es unplausibel, dass seine Mitstreiter direkt verhaftet worden seien, er aber über mehrere Monate beobachtet und behelligt worden sei, dazwischen aber ohne jegliche Probleme nach Portugal und wieder zurückgereist sei. Beim eingereichten Referenzschreiben des Generalsekretärs des MIC dürfte es sich nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern aufgrund der Einreichung von zwei verschiedenen Versionen des Schreibens mit Unstimmigkeiten bei der Seitenzahl, der Formatierung, dem Datum und der Unterschrift um eine Totalfälschung handeln. Weiter habe er im Dublin-Beschwerdeverfahren eine dritte Version dieses Schreibens mit einem erneut abweichenden Datum eingereicht. Auch bei den eingereichten Vorladungen, bei denen es sich überdies um leicht fälschbare Kopien ohne Sicherheitsmerkmale von geringem Beweiswert handle, lägen mehr als eine Version vor. Diese seien von unterschiedlichen Behörden ausgestellt worden, würden aber auf das gleiche Datum lauten. Diese erheblichen Ungereimtheiten habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht und sich in der Folge in weitere Widersprüche verstrickt, was die Einschätzung des SEM untermauere. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, bei beiden Anhörungen sei es zu einem deutlichen Kommunikationsproblem gekommen. Der Beschwerdeführer habe bei zahlreichen Gelegenheiten so geantwortet, als ob er die Fragen sprachlich oder aber inhaltlich nicht verstanden oder falsch interpretiert habe. Oft habe die Frage wiederholt werden müssen oder sei missverständlich beantwortet worden. Weshalb er nicht gleich verhaftet, sondern lediglich beobachtet worden sei, habe er damit erklärt, dass es die Aufgabe der Geheimpolizei gewesen sei, die Verdächtigen zu observieren, um belastende Informationen zu sammeln, während sie die Verhaftung der regulären Polizei überlassen habe, sobald sich eine Gelegenheit dazu geboten habe. Dies sei der Fall gewesen, als die 64 Mitglieder an einer Demonstration teilgenommen hätten. Er sei aber damals abwesend gewesen. Dass die Behörden es bevorzugen würden die Verhaftungen zu rechtfertigen, könne durchaus verständlich sein. Wieso eine solche Vorgehensweise als unglaubhaft eingestuft worden sei, sei unklar. Umso mehr, als die Vorinstanz in der Verfügung selbst eingeräumt habe, dass es schwierig sei verlässliche Informationen betreffend die Exklave Cabinda zu erhalten. Das Gleiche treffe auf die Materialabgabe im Gefängnis zu. Das Auto habe er bereits Jahre vor dem Besuch besessen und die Abgabe sei anonym und formlos in einem Nebengebäude durchgeführt worden. Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass er die Vorladungen von der Polizei von seinem Nachbarn erhalten habe und die Vorladungen der Staatsanwaltschaft direkt an seine registrierte Geschäftsemailadresse. Es bestehe kein Widerspruch. Die Polizei sei für die Vorführungen zuständig und übermittle die Vorladungen direkt. Die Staatsanwaltschaft sei aber für die Verhöre zuständig und erstelle eigene Vorladungen. Grund für die unterschiedlichen Versionen des Referenzschreibens sei, dass der Verfasser dem Beschwerdeführer in gewissen Zeitabständen drei solche Schreiben zugeschickt habe. Einmal weil er den Schreibfehler aufgedeckt habe und zum zweiten Mal, weil er einige Formulierungen habe korrigieren wollen. Dass er bei der Einreichung der Beweismittel nicht die «günstigste» Version ausgesucht habe, sondern alle drei offengelegt habe, entspreche nicht dem Muster eines Totalfälschers. Die Vorinstanz hätte die Echtheit der Dokumente unter Berücksichtigung der erörterten Lokalgegebenheiten abklären und dabei etwa Fragen erörtern müssen, ob eine solche Vorladung sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft in Cabinda üblich sei oder ob Vorladungen der Polizei den Nachbarn zugestellt würden. Zusätzlich werde ein Schreiben des verhafteten Anwalts des MIC als neues Beweismittel eingereicht, das die Beteiligung des Beschwerdeführers in der Unabhängigkeitsbewegung bezeuge. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Kommunikationsschwierigkeiten anlässlich der Anhörungen laufe ins Leere. Zwar sei es während den Anhörungen vorgekommen, dass er auf einige Fragen nicht direkt geantwortet habe. Die befragende Person habe jedoch bei Unklarheiten immer nachgefragt und der Beschwerdeführer habe daraufhin die Frage beantwortet, ansonsten die Antwort im Entscheid nicht verwendet worden sei. Das Schreiben des Anwalts des MIC sei als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert einzustufen, welches die zahlreichen vorliegenden Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermöge. Zu den eingereichten Vorladungen und Referenzschreiben habe sich der Beschwerdeführer ausführlich äussern können und es sei im Asylentscheid ausführlich abgehandelt worden, weshalb diese als Fälschungen eingestuft würden, sodass sich eine Prüfung der Echtheit dieser leicht fälschbaren Beweismittel erübrige. 4.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, unabhängig davon, ob sich der Entscheid des SEM ausgerechnet auf die in der Beschwerde aufgelisteten Antworten stütze, sei ein Bild vollkommener Unverständlichkeit entstanden. Dies lasse die Vermutung zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt nicht eindeutig hätten interpretiert werden können. Etwaige Ungereimtheiten seien demnach ebenfalls auf die unkonventionelle Kommunikationsart des Beschwerdeführers zurückzuführen. Beim Verfasser des eingereichten Schreibens handle es sich nicht um eine anonyme Person, sondern um einen bekannten Aktivisten, der seinen guten Ruf nicht für einen Betrug aufs Spiel gesetzt hätte. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorliegend ist zunächst auf die in der Beschwerde geltend gemachten Kommunikationsprobleme bei den Anhörungen einzugehen. Hierbei ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer in zwei zeitlich ausgedehnten Anhörungen seine Asylvorbringen ausführlich hat darlegen können. In der Beschwerde wird moniert, er habe viele Fragen offenbar nicht richtig verstanden und missverständlich beantwortet. Dies kann das Gericht aber nicht auf Kommunikationsprobleme zurückführen und sieht vielmehr das - wie auch in der Replik als unkonventionell bezeichnete - Aussageverhalten des Beschwerdeführers dafür ursächlich. So machte er durchwegs oberflächliche Aussagen sowohl zu seiner Partei als auch zur geltend gemachten Verfolgung. Die diversen Rückfragen, die der Sachbearbeiter deshalb stellen musste, beantwortete er ausweichend, unverständlich oder gar nicht, was das Gericht aber eben nicht darauf zurückführt, dass er die Fragen nicht verstanden hat, sondern dass er wohl nicht mehr als das bereits oberflächlich Gesagte zu berichten wusste. 5.3 Vor diesem Hintergrund können denn auch die Erwägungen der Vorin- stanz zu den oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit und Tätigkeit bei der Partei und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sowie der geltend gemachten Verfolgung vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach der Verhaftung der anderen MIC-Mitglieder über Monate in Cabinda mehr oder weniger unbehelligt hat leben und sogar ohne Probleme nach Portugal hat ausreisen können. Wenn diesen Ausführungen in der Beschwerde entgegenhalten wird, die Geheimpolizei habe zuerst Beweise sammeln müssen, um die Verhaftung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, vermag dies angesichts des rigorosen Vorgehens gegen die anderen MIC-Mitglieder nicht zu überzeugen. Lediglich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht an der Demonstration teilgenommen hat, vermag das Verhalten der Behörden ebenso wenig zu erklären wie die dürftige Informationslage bezüglich Cabinda. Insbesondere sind aber im Weiteren die Erwägungen der Vorinstanz zur Materialabgabe im Gefängnis hervorzuheben und zu bestätigen. Dass der Beschwerdeführer nach der Massenverhaftung gänzlich ohne Sicherheitsvorkehrungen persönlich beim Gefängnis mit seinem auffälligen Auto mit Nummernschild vorgefahren ist, ist unverständlich. Dass er das Auto schon lange besessen habe und die Materialabgabe angeblich anonym erfolgt sei, vermag dies nicht zu erklären, zumal er ja den Angaben zufolge gerade durch sein Verhalten die Verfolgung erst ausgelöst hat. 5.4 Auch die Ausführungen der Vorinstanz in Zusammenhang mit den Unstimmigkeiten zu den eingereichten Beweismitteln bezüglich der Verfolgung können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde damit zu erklären versucht, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeit je für die gleichen Tage verschiedene Vorladungen ausgestellt haben wollen, vermag dies in keiner Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung zu keinem Zeitpunkt angab, er habe vier Vorladungen erhalten und lediglich auf Vorhalt der Vorinstanz angab, die zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft habe er von einer unbekannten Person unerklärlicherweise auf seine Geschäftsemailadresse erhalten. Weshalb er im Übrigen eine private Vorladung ohne Bezug zu seinen Geschäften an seine Geschäftsadresse erhalten haben soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Und dass die Vorladung von der Polizei den Nachbarn zugestellt worden sei, scheint nur schon deshalb unüblich, weil die Familie des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt ja angeblich noch vor Ort war. Zudem sprach der Beschwerdeführer einmal davon, die Vorladung sei einem Freund, den die Polizei angesprochen habe, ob er ihn kenne, und einmal sei sie seinem Nachbarn zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Zweifel an den in verschiedenen Versionen eingereichten Referenzschreiben berechtigt. Dass diese neben der allenfalls noch verständlichen Datumskorrektur inhaltlich angepasst wurden, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, vermag deren Vertrauenswürdigkeit nicht zu erhöhen. Dass er nicht, wie in der Beschwerde behauptet, die günstigste ausgesucht, sondern alle habe offenlegen wollen, vermag das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vielen fabrizierten Beweismitteln durcheinandergebracht hat. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine Prüfung der Echtheit dieser Beweismittel. Das mit der Beschwerde eingereichte portugiesische Schreiben eines Anwalts des MIC vermag an dieser Einschätzung als neuerliches Gefälligkeitsschreiben nichts zu ändern. Dass es sich beim Verfasser des Schreibens um einen bekannten Aktivisten handle, vermag dies nicht aufzuwiegen. Das Gesagte gilt insbesondere auch angesichts der Zweifelhaftigkeit der bisher eingereichten Beweismittel. Auf eine Übersetzung kann daher in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in Angola wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt wurde oder begründete Furcht davor hat. Da sich die Beschwerdeführerin und deren Kinder vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen, ist eine Gefährdung auch für diese auszuschliessen. 5.6 Nach vorstehenden Erwägungen können die Beschwerdeführenden keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu Recht erfolgt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK [SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt dieser Bestimmung rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist jedoch aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2014/26). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage aus Cabinda stammen, ergibt sich nichts Anderes; auf die Frage der am Herkunftsort herrschenden Verhältnisse wird im Übrigen nachfolgend eingegangen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). 7.3.2 In Angola herrscht weder landesweit Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Land erweisen sich für die Bevölkerung zwar häufig als schwierig, alleine dieser Umstand spricht jedoch nach ständiger Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. dazu BVGE 2014/26). Im zitierten Grundsatzentscheid wurde die Situation in der Exklave Cabinda explizit nicht berücksichtigt. Das SEM ist in seiner Verfügung nach einem internen Consulting zum Schluss gekommen, dass trotz schwieriger Informationslage davon ausgegangen werden könne, dass der bewaffnete Widerstand grösstenteils durch nicht gewaltsame Protestaktionen und Demonstrationen abgelöst worden sei. Zudem schienen sich die Aktionen in den Gebieten nahe der Grenzen zu den beiden benachbarten Kongo zu konzentrieren und jüngst sei die Präsenz der Armee insbesondere im Inneren der Provinz Cabinda verstärkt worden. Es sei daher insbesondere in Bezug auf die Stadt Cabinda davon auszugehen, dass keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche, wofür im Übrigen auch offizielle Reisehinweise sprächen, die eine explizite Unterscheidung zwischen der Stadt und dem Rest der Provinz vornehmen würden. Das SEM hat zudem in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden durchwegs angaben, in der Stadt Cabinda in Sicherheit gelebt zu haben und der Beschwerdeführer sogar geschäftlich im Hinterland von Cabinda ohne Probleme unterwegs war. Die Schlussfolgerungen des SEM zur Sicherheitslage in der Stadt Cabinda werden in der Beschwerde denn auch gar nicht in Frage gestellt. Zudem stechen vorliegend insbesondere die sehr guten Reintegrationsbedingungen der Beschwerdeführenden ins Auge. So verfügen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über einen hohen Bildungsgrad und beide sind bis zu ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund ihrer Angaben und Ausführungen zu ihren persönlichen Verhältnissen darf sodann davon ausgegangen werden, dass sie aus überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammen, wie auch davon, dass sie an ihrem Wohnort weiterhin über ein breites Verwandtschaftsnetz und damit über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügen. Die Beschwerdeführenden wenden denn gegen den Wegweisungsvollzug in ihrer Beschwerde auch nichts Konkretes ein. Schlussendlich kann aber die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in diesem speziell gelagerten Einzelfall nach Cabinda zumutbar wäre, offen gelassen werden, da die Beschwerdeführenden angesichts des soeben Gesagten auch im übrigen Gebiet ihres Heimatstaats über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, zumal ihre grossen beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Branchen und in mehreren Ländern auf eine grosse Anpassungsfähigkeit schliessen lassen, die ihnen auch den Aufbau einer Existenz in Luanda oder anderen Landesteilen erleichtern wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-6163/2023 vom 10. Januar 2024, E. 8.3.1). 7.3.3 Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: