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F-2789/2020

F-2789/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-2789/2020 und F-2788/2020 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2789/2020, F-2788/2020 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien

1. A._______, geb. (...) 1972, seine Ehefrau

2. B._______, geb. (...) 1980, die minderjährigen Kinder

3. C._______, geb. (...) 2004,

4. D._______, geb. (...) 2007,

5. E._______, geb. (...) 2014,

6. F._______, geb. (...) 2018, und der volljährige Sohn

7. H._______, geb. (...) 2000, alle Staatsangehörige Angolas, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2020, Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 7 am 16. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (elektronische Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 25 bis 31), dass das SEM mit Verfügungen vom 19. Mai 2020 (Beschwerdeführende 1 bis 6) und 20. Mai 2020 (Beschwerdeführer 7) - beide eröffnet am 22. Mai 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 72 und 75), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 6 (Ref. F-2789/2020) und der Beschwerdeführer 7 (Ref. F-2788/2020) mit zwei separaten Eingaben vom 28. Mai 2020 gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Akten des BVGer F-2789/2020 [Rek1-act.] 1 und F-2788/2020 [Rek2-act.] 1), dass sie in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und das Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der Möglichkeit ersuchten, die Beschwerdebegründung zu ergänzen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Mai 2020 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden einstweilen aussetzte (Rek1-act. 2, Rek2-act. 2), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die inhaltlich eng zusammenhängenden, Mitglieder derselben Familie betreffenden Verfahren F-2789/2020 und F-2788/2020 zu vereinigen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden gemäss einem Abgleich ihrer Fingerabdrücke im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) am 4. November 2019 von der portugiesischen Vertretung in Angola Schengen-Visa mit einer Gültigkeitsdauer von 6. Dezember 2019 bis 19. Januar 2020 bzw. 2. Juni 2020 erhalten hatten (SEM-act. 15 - 18), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der persönlichen Gespräche nach Art. 5 Dublin-III-VO vorbrachten, sie seien mit den portugiesischen Schengen-Visa am 10. Januar 2020 nach Portugal geflogen und anschliessend mit dem Auto über Spanien und Frankreich in die Schweiz eingereist, wo sie am 16. Januar 2020 um Asyl ersucht haben (SEM-act. 35 - 38), dass jedoch gemäss Art 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs 1 und 2 Dublin-III-VO der Besitz eines zum Zeitpunkt des Asylgesuchs gütigen Visums eines Mitgliedstaates - hier Portugals - die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs begründet, wenn - wie es vorliegend der Fall ist - kein übergeordnetes Zuständigkeitskriterium des Kapitels III auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass die Vorinstanz somit zu Recht die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht hat (SEM-act. 43, 45, 68) und die letzteren am 24. März 2020 bzw. 14. Mai 2020 ebenso zu Recht den Aufnahmegesuchen der Vorinstanz zugestimmt haben (SEM-act. 57, 59, 71), dass die Zuständigkeit Portugals zur Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden auf diese Bestimmung berufen, indem sie unter Berufung auf die AIDA Country Reports Portugal der Jahre 2018 und 2019 auf die praktisch 100-prozentige Abweisungsquote bei Asylsuchenden aus Angola hinweisen, die befürchten liesse, dass in Portugal Asylsuchende aus Angola grundsätzlich kein Asyl oder subsidiären Schutz erhielten, sie mithin nicht mit einer angemessenen und umfassenden Prüfung ihrer Gesuche rechnen könnten, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass die angerufenen Asylstatistiken, selbst wenn sie zutreffend sein sollten, keinen Rückschluss auf die Qualität der entsprechenden Verfahren zulassen und daher keinen wesentlichen Grund für die Annahme darstellen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen und gestützt auf den gegenwärtigen Kenntnisstand die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO gegenüber Portugal nicht gerechtfertigt ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1116/2020 vom 3.3.2020, E-3513/2018 vom 29.7.2019 E. 3.3, E 2466/2019 vom 28.5.2019 E. 4.3 und F-721/2019 vom 4.4.2019 E. 7), dass ferner jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass die Beschwerdeführenden mit ihrem bereits weiter oben im Kontext der systemischen Mängel behandelten Hinweis auf die hohe Ablehnungsquote bei angolanischen Asylsuchenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die portugiesischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass diesen Vorbringen auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen lassen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt des Selbsteintritts ihre Befürchtung ins Verfahren einbringen, sie könnten in Portugal angesichts der dort herrschenden prekären Unterbringungssituation keine angemessene Unterkunft für die gesamte Familie erhalten, dass die Beschwerdeführenden damit jedoch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Portugal würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, namentlich bei der Zuweisung einer Unterkunft den Grundsatz der Familieneinheit nicht wahren (vgl. Art. 12 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden im Falle einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden sodann darauf berufen, die Beschwerdeführerin 2 sei in der 16. Woche schwanger (errechneter Geburtstermin: 3. November 2020), wobei Gefahr von Komplikationen bestehe, die eine medizinische Behandlung der Mutter und des neugeborenen Kindes erfordern könnten, dass die derzeitige Situation die Beschwerdeführerin 2 sehr belaste, sie seit der Kenntnisnahme vom Nichteintretensentscheid unter allgemeiner Schwäche, Schwindel, Schwächegefühl in den Beinen, Schlafstörungen, starken Kopfschmerzen und Appetitlosigkeit leide, dass Portugal jedoch unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass die Mitgliedstaaten ferner Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass kein Grund zur Annahme besteht, die portugiesischen Behörden könnten den Beschwerdeführenden in Verletzung der Aufnahmerichtlinie die notwendige medizinische Versorgung versagen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass andere Gründe, die die Schweiz verpflichten oder bei pflichtgemässer Ermessensausübung veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die beiden Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das vereinigte Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit den Beschwerden gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit wiederum die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-2789/2020 und F-2788/2020 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: