Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz. Am gleichen Tag und Ort reichte auch sein Bruder C._______ (N […]) ein Asylgesuch ein. Die Asylgesuche wurden vom SEM separat behandelt. A.b Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen persön- lichen Umständen sowie zu seinem Reiseweg befragt (vgl. SEM-Akte A6). Auf eine summarische Befragung zu den Gesuchsgründen wurde aus Ka- pazitätsgründen verzichtet. A.c Am 13. April 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer bekannt, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Sein Asylgesuch werde daher von der Schweiz geprüft, indem das nationale Asyl- und Weg- weisungsverfahren durchgeführt werde. A.d Am 21. April 2016 ging dem SEM eine vom 5. April 2016 datierende Erklärung der (…) zu, in welcher unter dem Titel "to whom it may concern" ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein Unterstützer der Partei sei und er nicht in die Heimat zurückkehren könne, da ihm dort Verfolgung drohe. Es sei ihm Asyl zu gewähren. A.e Am 21. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ge- suchsgründen angehört (vgl. SEM-Akte A24). Bei dieser Gelegenheit legte er neben seiner Shenasnameh mehrere Fotografien als Beweismittel vor. A.f Am 19. Juni 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine er- gänzende Anhörung durch (vgl. SEM-Akte A29). Dabei legte er als Beweis- mittel nochmals zwei Fotografien aus der Heimat vor, worauf die Tätigkeits- bewilligung und die Visitenkarte seines iranischen Anwalts abgebildet sei. A.g Während den Anhörungen brachte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt D._______. Am (…) 1386 ([…] 2008) habe er sich anlässlich des Festes (…) auf einen Platz namens E._______ begeben, um dort mit anderen ein Feuer anzuzünden und zu feiern. Als vonseiten der Sicherheitskräfte der Versuch unternommen worden sei, die Feierlich- keiten zu stoppen, sei es auf dem Platz zu einer grösseren Auseinander-
D-4078/2020 Seite 3 setzung gekommen, in deren Verlauf gewisse Leute versucht hätten, irani- sche Flaggen herunterzureissen und Widerstand zu leisten. Daran habe er sich aber nicht beteiligt, sondern sei nach Hause gegangen. Noch in der gleichen Nacht sei er jedoch von den Sicherheitskräften zuhause verhaftet worden. Er sei danach während fünfzehn Tagen an einem geheimen Ort inhaftiert worden, wo man ihn mit einem angeblichen Zeugen konfrontiert habe, der ihm eine massgebliche Beteiligung an den Auseinandersetzun- gen und den Flaggenverbrennungen unterstellt habe. Anschliessend sei er dort unter schwersten Misshandlungen zu einem schriftlichen Geständnis genötigt worden. Nachdem er das erzwungene Geständnis abgegeben habe, sei er in ein spezielles Spital verlegt worden, da er durch die Miss- handlungen schwere Verletzungen erlitten habe, namentlich Verbrennun- gen an den Händen durch heisses Wasser und Verbrennungen auf der Brust durch Aufdrücken eines heissen Bügeleisens. Nachdem seine Wun- den einigermassen verheilt seien, sei er einem Richter vorgeführt worden, der in der Folge schriftlich bestätigt habe, dass er in Haft genommen wor- den sei und er dabei keine Folter erlitten habe. Während der nächsten sechs Monate sei er im Gefängnis von D._______ in Haft gewesen, dann sei er nach F._______ verlegt worden. Dort sei er zwei Jahre inhaftiert ge- wesen, bevor er dem Einzelrichter G._______ vorgeführt worden sei. Die- ser habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, nach- dem er ihn kurz befragt und dabei seinen Einwänden gegen das unter Fol- ter abgegebene Geständnis keinerlei Gehör geschenkt habe. Über einen Anwalt habe er damals nicht verfügt und auf einen Einspruch gegen dieses Urteil an das nächsthöhere Gericht, welches aus drei Richtern bestanden hätte, habe er verzichtet, da das sowieso nichts gebracht hätte. Eine Kopie des Urteils könne er nicht vorlegen, da ihm dieses nur mündlich eröffnet worden sei. Nach seiner Verurteilung habe er die folgenden sieben Jahre unter schlechten Verhältnissen im Gefängnis von F._______ in Haft ver- bracht, wobei er während dieser Zeit einen Hungerstreik und auch zwei Selbstmordversuche unternommen habe. Seine Selbstmordversuche im Jahre (…) durch (…) und (…) durch (…) seien jeweils durch das Eingreifen von Mithäftlingen vereitelt worden. Im Frühjahr (…) sei ihm schliesslich ein siebentägiger Hafturlaub gewährt worden, um dessen Erteilung sich der Anwalt seiner Familie bemüht habe und zu dessen Sicherung sein Vater eine Grundpfandsicherheit über (…) Tuman habe stellen müssen. Nach- dem er von seiner Familie vom Gefängnis abgeholt und nachhause ge- bracht worden sei, habe er sich noch zwei Tage dort aufgehalten, dann sei er am dritten Tag ([…]) mit dem Einverständnis seines Vaters aus dem Iran geflohen. Seinem Vater sei dabei durchaus bewusst gewesen, dass seine Familie dadurch ihr Haus verlieren werde, was in der Folge auch passiert
D-4078/2020 Seite 4 sei, seine Sicherheit sei seinem Vater aber wichtiger gewesen. Ein halbes Jahr später habe er seinen Bruder, der ebenfalls geflohen sei, im Irak ge- troffen und danach seien sie gemeinsam über mehrere Länder in die Schweiz gereist. B. B.a Am 18. September 2019 gelangte das SEM an die schweizerische Bot- schaft in H._______. Dabei ersuchte es um Abklärungen insbesondere zu der vom Beschwerdeführer bezeichneten Heimatadresse, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zur geltend gemachten Verurteilung durch ein Gericht in F._______ und zur vorgebrachten Haftzeit, wie auch um eine Prüfung sei- nes gegenwärtigen strafrechtlichen Status. B.b Die Botschaft liess dem SEM am 10. November 2019 einen vom
23. Oktober 2019 datierenden Bericht zukommen, welcher von einem Ver- trauensanwalt der Botschaft erstellt worden war. B.c Am 15. Januar 2020 gelangte das SEM mit einer ergänzenden Nach- frage an die Botschaft, wobei das SEM unter Verweis auf eine eigene In- ternet-Recherche um präzisierende Angaben zum bisherigen Bericht er- suchte. B.d Die Botschaft liess dem SEM am 19. Februar 2020 einen vom 15. Feb- ruar 2020 datierenden Bericht zukommen, welcher vom Verfasser des ers- ten Berichts als Ergänzung erstellt worden war. C. Aus den Akten geht hervor, dass das Migrationsamt (…) dem SEM zwi- schenzeitlich zur Kenntnis gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer am (…) 2020 wegen des dringenden Verdachts der Begehung eines schweren Gewaltdelikts in Haft und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden war. D. D.a Am 24. März 2020 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den we- sentlichen Inhalt der beiden Botschaftsberichte zur Kenntnis, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Ge- hörs. Mit seiner Einladung zur Stellungnahme liess das SEM ihm auch ano- nymisierte Kopien der Anfragen und entsprechenden Botschaftsberichte zukommen.
D-4078/2020 Seite 5 D.b Mit Eingabe vom 16. April 2020 (Poststempel) teilte der Beschwerde- führer dem SEM mit, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und es für ihn daher unmöglich sei, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig machte er zur Sache geltend, er könne nicht nachvollziehen, wie das SEM zu solchen Informationen gekommen sei. Die Ausführungen seien mit Vorsicht zu behandeln, da davon auszugehen sei, dass die Infor- mationsquelle grösstes Interesse daran habe, dass er wieder in den Iran zurückkomme. Er ersuchte das SEM um Aufschiebung der Frist bis zur Be- endigung der Untersuchungshaft und um Kostengutsprache für einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand, da sein Fall nicht aussichtslos erscheine und der Sachverhalt komplex sei. D.c Mit Schreiben vom 27. April 2020 erstreckte das SEM die angesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2020. Diese Frist liess der Be- schwerdeführer jedoch unbenutzt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 – eröffnet am 16. Juli 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Weg- weisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise als unglaubhaft und das von ihm geltend gemachte exilpolitische Engagement als nicht relevant. F. Am 21. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm am 5. August 2020 gewährt wurde. G. Am 14. August 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen jene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, verbunden mit der Anweisung, ihm sämtliche entscheidrelevante Akten in genügender Weise offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D-4078/2020 Seite 6 H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wurde das SEM aufge- fordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die unwesentlichen sowie die ihm bereits bekannten Akten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung nachzu- reichen. H.b Aus den Akten folgt, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 31. August 2020 nochmals Akteneinsicht gewährte, wobei es auch die unwesentlichen und bereits bekannten Akten zustellte. I. Nach zweimal erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 5. Okto- ber 2020 eine Beschwerdeergänzung nach. In dieser Eingabe ergänzte er seine Anträge dahingehend, dass er neben seinen bereits bekannten An- trägen betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz neu beantragte, eventualiter sei sein Asylgesuch gutzuheissen und subeventualiter sei er in der Schweiz vorläu- fig aufzunehmen. J. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) 2020 vom Bezirksgericht I._______ der versuchten vorsätzlichen (…) schuldig ge- sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren verurteilt wurde, wel- che zu vollziehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichzeitig ge- stützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von zehn Jahren ausge- sprochen. Dieser Entscheid ist gemäss (Abschreibungs-)Beschluss des Obergerichts des Kantons J._______ vom (…) 2021 rechtskräftig.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4078/2020 Seite 7 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht auf der Rechtsmittelebene geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefoch- tenen Verfügung führen kann.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2020 ersuchte der Be- schwerdeführer um Einsicht in sämtliche Akten. Er machte geltend, durch die verweigerte Einsicht in die Botschaftsberichte habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Durch die Vorgehensweise der Vorinstanz sei ihm verunmöglicht worden, den Inhalt der Anfragen an die Schweizerische Vertretung in H._______ und das Zustandekommen der Berichte auch nur ansatzweise zu prüfen. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 hielt die Instrukti- onsrichterin fest, im Zusammenhang mit den Botschaftsberichten werde von einer praxisgemäss genügenden Offenlegung ausgegangen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Oktober 2020 konkretisierte er diesbezüg- lich, der Inhalt sei teilweise unleserlich gemacht und Angaben über Infor- manten und Quellen seien offenbar bewusst weggelassen worden. Damit
D-4078/2020 Seite 8 könnten die Botschaftsberichte nicht überprüft werden, was eine Verwei- gerung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter sei nicht gewährleistet, dass die Berichte von einer unabhängigen Person verfasst seien und deren Inhalt objektiv sei. Ausserdem sei stos- send, dass die iranischen Behörden dadurch Angaben über den Beschwer- deführer erhalten hätten, obwohl die Vorinstanz erklärt habe, dass sie seine Informationen vertraulich behandle und nicht an Behörden im Heimatland weiterleite. Im Übrigen seien die Botschaftsabklärungen keine beweistaug- lichen Urkunden, da sie nicht unterzeichnet seien.
E. 3.3 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Aktenein- sicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzuse- hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht ein- geschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffent- liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kennt- nis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.4 Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärun- gen dem Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht kann aufgrund von Geheim- haltungsinteressen eingeschränkt werden. Das mildeste Mittel zur Ein- schränkung des Rechts auf Akteneinsicht ist die Bereitstellung der Akten unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen. Die Erstellung einer Zu- sammenfassung stellt für die Behörden eine weitere Möglichkeit dar, ihrer Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht bei gleichzeitiger Wahrung öffent- licher oder privater Geheimhaltungsinteressen nachzukommen. Das SEM ist dabei gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in ei- ner Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3.).
E. 3.5 Zur eingeschränkten Offenlegung der Botschaftsabklärung ist festzu- stellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünf- ten und der Arbeitsweise der Botschaft respektive des von ihr beauftragten Vertrauensanwalts offensichtlich ist. Eine Offenlegung dieser Informatio- nen würde in künftigen Fällen Abklärungen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. Urteil des BVGer E-2387/2020 vom 7. Mai 2020 E. 4.2.6 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorgehens- weise und Informationsquellen des Vertrauensanwalts offenzulegen. Die
D-4078/2020 Seite 9 geschwärzten Angaben umfassen neben Informationen zur Auskunft ge- währenden Person und deren Quellen andere heikle Informationen, wie beispielsweise zu Schleppertätigkeiten in der Region oder Möglichkeiten zur Verschaffung von Asylgründen. Diese überschreiten den Rahmen des Einzelfallspezifischen, weshalb das SEM zu Recht deren Offenlegung ver- weigert hat (vgl. Urteil des BVGer E-3126/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.1). Da die Vorinstanz vor Erlass des Asylentscheids dem Beschwerdeführer die Botschaftsberichte und Anfragen in anonymisierter Form unter explizi- ter Einladung zur Stellungnahme zustellte und ihm unter Verweis auf Art. 27 VwVG der Ergebnisse der Abklärungen bekannt gab, ist sie ihrer Pflicht zur Offenlegung des wesentlichen Inhalts der Botschaftsberichte ge- nügend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der er- haltenen Informationen möglich, sich zu den ihn persönlich betreffenden Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern und diesbezüglich den Gegenbeweis anzutreten. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist nicht ersichtlich. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vertrauens- würdigkeit von Botschaftsauskünften durch die Asylbehörden und das Ge- richt einer Prüfung zu unterziehen ist. Diese ist allerdings Bestandteil der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, weshalb auf die entsprechenden materiel- len Erwägungen zu verweisen ist (vgl. unten E. 6.5). Entgegen seiner Ar- gumentation ist auch festzuhalten, dass die Botschaftsauskünfte im vorlie- genden Fall unterzeichnet sind und grundsätzlich als Indizien zur Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen.
E. 3.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4078/2020 Seite 10
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Jedoch wird Flüchtlingen gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl ge- währt, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde. Im Verlauf des vorliegenden Verfah- rens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom (…) gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. Damit ist die Gewährung des Asyls zugunsten des Be- schwerdeführers ausgeschlossen, und es vermag sich nur noch die Frage zu stellen, ob er aufgrund seiner Vorbringen als Flüchtling zu anerkennen sei.
E. 5.1 Das SEM bringt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen vor, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teils recht ausführlich ausgefallen seien und Realkennzeichen wie beispielsweise Interaktions- schilderungen und detaillierte Beschreibungen von Handlungsabläufen enthalten würden. Dennoch seien diese teils in zentralen Aspekten nicht konsistent. Unterschiedlich sei seine Darstellung hinsichtlich der Vorkomm- nisse am Abend vor seiner Verhaftung. So habe er in der Anhörung vom
21. September 2017 dargelegt, dass er sich mit drei, vier Kameraden auf den Platz E._______ begeben habe, um ein Feuer anzuzünden und zu feiern. Später seien Beamte vom Ettelaat auf ihre Gruppe zugekommen und hätten sie daran hindern wollen. Dadurch sei es zu einer Auseinander- setzung gekommen. Einige hätten versucht, iranische Flaggen herunterzu- ziehen und Widerstand zu leisten. In der ergänzenden Anhörung vom
19. Juni 2019 habe er indessen ausgeführt, viele Menschen seien an je- nem Abend unterwegs gewesen und hätten angefangen, Parolen zu rufen und Flaggen in Brand zu setzen und in Richtung Polizei- und Ettelaatge- bäude zu marschieren. Die Sicherheitskräfte hätten die Demonstrierenden angegriffen und verhaftet. Seine Verhaftung habe er ebenfalls widersprüch- lich geschildert: Im Gegensatz zur ersten Anhörung habe er in der ergän- zenden Anhörung ausgeführt, er sei zunächst in eine Einzelzelle gebracht worden, wo er sich, immer noch gefesselt, bis zur Unterhose habe auszie-
D-4078/2020 Seite 11 hen müssen. Danach sei er befragt und mit einem Zeugen konfrontiert wor- den. In zeitlicher Hinsicht seien zudem seine Schilderungen betreffend die Überstellung in die Haftanstalt von D._______ nicht konsistent. So sei er am (…) 2008 verhaftet und am fünfzehnten Tag der Ettelaat-Haft mit heis- sem Wasser und einem Bügeleisen misshandelt worden. In der ergänzen- den Anhörung habe er ausgesagt, er sei am (…) 2008 zum Haftrichter und anschliessend ins Gefängnis von D._______ gebracht worden, was be- deute, dass nur drei Tage zwischen der geltend gemachten Misshandlung und Überführung ins Gefängnis von D._______ liegen würden. Dies sei aber mit seiner Angabe nicht vereinbar, dass seine Wunden im Zeitpunkt der Überführung bereits ziemlich verheilt gewesen seien. Betreffend den Suizidversuch im Jahr (…) ([…]) habe er in der ersten Anhörung geschil- dert, er habe zusammen mit einem Gefängniskameraden, der daran ge- storben sei, (…) genommen. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er behauptet, dass er zusammen mit drei weiteren Kameraden versucht habe, sich mit (…) das Leben zu nehmen. Dabei seien zwei Kameraden gestorben. Diese Aussagen seien ebenfalls widersprüchlich. Weiter sei un- glaubhaft, dass er im Gefängnis zur Teilnahme an den Wahlen gezwungen worden sei. Er habe behauptet, erst im Gefängnis sei ein Foto auf seiner Shenasnameh angebracht worden, wodurch er erstmals zur Teilnahme an den Wahlen berechtigt gewesen sei. Dennoch zeige ein Stempeleintrag in seiner Shenasnameh, dass er sich bereits im Jahr (…) ([…]) an den Präsi- dentschaftswahlen beteiligt habe, weshalb seine Angaben nicht glaubhaft seien. Weiter könne das SEM ihm nicht glauben, dass er nach seiner Aus- reise gesucht worden sei, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen direkt im Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte seines Bruders stehen wür- den, die das SEM bereits mit der negativen Verfügung vom 11. Mai 2020 als unglaubhaft qualifiziert habe. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er bis anhin keine Beweismittel ein- gereicht habe. Das SEM gehe davon aus, dass er entsprechende Doku- mente – namentlich in Bezug auf die Grundpfandsicherheit seiner Familie für seinen Hafturlaub – eingereicht hätte, wenn seine Vorbringen tatsa- chenbasiert wären. Das von ihm geltend gemachte Vorgehen der iranischen Strafverfolgungs- behörden und hohe Strafmass von fünfzehn Jahren seien unverhältnis- mässig und schlichtweg nicht nachvollziehbar, da er im Iran vor seiner In- haftierung nie politisch aktiv gewesen sei und damit nicht über ein signifi- kantes Profil verfüge. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er aufgrund
D-4078/2020 Seite 12 der ihm vorgeworfenen Vergehen eine derart harte Bestrafung zu gewärti- gen gehabt hätte. Die Botschaftsberichte würden im Übrigen die Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen vollends bestätigen. Sie würden nahelegen, dass er den Iran legal verlassen habe und er weder vor Gericht gestanden habe noch verurteilt worden sei. Aus dem Umstand, dass er den Namen des vorsitzenden Richters des Revolutionsgerichts in F._______ kenne, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser in den Medien regelmässig namentlich erwähnt werde. Der von ihm bezeichnete Anwalt habe zudem keine Zulassung, um als Anwalt vor Gericht tätig zu sein. Seine pauschale Kritik sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Ab- rede zu stellen. Nach dem Gesagten sei das SEM zum Schluss gekom- men, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen glaubhaft zu ma- chen. Daran vermöchten auch seine Narben nichts zu ändern, da diese auf andere Ursachen zurückzuführen seien als auf die behaupteten Misshand- lungen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine Schilderungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz an beiden Anhörungen in den we- sentlichen Punkten übereinstimmend und konsistent ausgefallen. Ange- sichts der Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörungen beinahe zwei Jahre vergangen seien, sei es nicht erstaunlich, dass seine Angaben nicht mehr in sämtlichen Punkten übereinstimmen und sich bezüglich Zeitab- läufe, Daten und weiterem unterscheiden würden. Zudem würden seine Schilderungen mit seinen vorgebrachten Verletzungen übereinstimmen. In Bezug auf das als unglaubhaft erachtete Strafmass sei festzuhalten, dass der jüngst bekannt gewordene Vorfall mit dem bekannten Ringer Navid Af- kari zeige, dass die iranischen Behörden gegen vermeintlich regimekriti- sche Personen mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Methoden vorgehen, unfaire Prozesse führen und unverhältnismässige Strafen aus- fällen würden. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid grösstenteils auf ein falsches Bild über die Vorgehensweise der iranischen Behörden ab. Kurdi- sche Staatsangehörige, die politische Rechte wahrnehmen würden, wür- den im Iran konsequent und brutal verfolgt.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
D-4078/2020 Seite 13 Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine, die eige- nen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchs- freie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahr- heitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist ge- kennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und in- nere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnis- sen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung be- züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass er in der Lage war, die Ereignisse teilweise ausführlich darzulegen. Überdies enthalten die Schilderungen auch eine Reihe von Realkennzeichen. Die langen und teilweise detaillier- ten Redebeiträge hinterlassen den Eindruck von substanziellen Angaben und sind als Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten.
E. 6.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung aber auch zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers hin. Den Erwägungen zu den Widersprüchen kann sich das Gericht voll- umfänglich anschliessen, weshalb darauf zu verweisen ist. Das Argument des Beschwerdeführers, aufgrund der langen Dauer zwischen den Anhö- rungen seien widersprüchliche Angaben zu erwarten, überzeugt nicht. Es ist anzunehmen, dass selbst über eine Dauer von mehreren Jahren ein- schneidende und emotional belastende Erlebnisse widerspruchsfrei und präzis wiedergegeben werden können. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Ungereimtheiten in Bezug auf die Geschehnisse vor sei- ner Verhaftung, die zeitliche Einordnung der Verlegung ins Gefängnis von D._______ sowie die Anzahl der anlässlich eines gemeinsamen Suizidvor- habens verstorbenen Mithäftlingen gewichtig. Weiter ist auch davon aus- zugehen, dass über eine lange Zeit hinweg Misshandlungserfahrungen
D-4078/2020 Seite 14 präzise geschildert werden können. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung schilderte, heisses Wasser sei über seine beiden Hände geschüttet worden (vgl. SEM-Akte A24/F42, S. 6), und in der ergänzenden Anhörung nur die Verbrühung seiner linken Hand schilderte (vgl. SEM-Akte A29/F24 S. 6). Zudem ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb er bei beiden Anhörungen die Misshandlung mit kochen- dem Wasser und einem Bügeleisen ausführlich beschrieb, aber die übrigen angeblichen Foltervorfälle und Disziplinarstrafen weder zeitlich einordnete noch näher erläuterte. Dies erweckt den Eindruck einer einstudierten Ge- schichte, zumal zu erwarten wäre, dass er bei unterschiedlichen Anhörun- gen diesbezüglich andere Schwerpunkte legen und damit auch andere De- tails schildern würde. Daran vermögen auch seine Narben nichts zu än- dern, da diese nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz nicht zwangsläufig durch die vorgebrachten Misshandlungen entstanden sein müssen.
E. 6.4 Bereits gestützt auf diese Widersprüche bestehen an der Glaubhaf- tigkeit der Vorfluchtgründe erhebliche Zweifel. Diese werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer bislang keine Beweismittel einreichte, obwohl anzunehmen ist, dass zumindest in Bezug auf die Grundpfandsicherheit für seinen Hafturlaub Dokumente erstellt worden sein müssen. Seine diesbezüglichen Einwendungen überzeugen nicht. So ist vor allem nicht plausibel, dass er den Freilassungsentscheid für einen unnötigen Zettel gehalten und ihn nicht aufbewahrt habe. Weiter erscheint auch lebensfremd, dass er keine Berufung gegen das Urteil einreichte, ob- wohl er über die Möglichkeit aufgeklärt worden sei und offensichtlich mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen sei. Dass es sowieso nichts ge- bracht hätte und er deshalb darauf verzichtet habe, überzeugt nicht. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass ihm ein Hafturlaub bewilligt worden sei, ob- wohl er noch weitere sieben Jahre Freiheitsstrafe vor sich gehabt hätte. Es ist anzunehmen, dass den iranischen Behörden gerade mit Blick auf sein Verhalten während der Haft das immense Fluchtrisiko bewusst gewesen sein müsste und sie deshalb von einem Hafturlaub abgesehen hätten.
E. 6.5 Die Auskunftsperson der Schweizer Botschaft in H._______ hielt im Botschaftsbericht vom 23. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei und im Iran weder mit den Behörden jemals Probleme gehabt habe noch in deren Fokus geraten sei. Er sei auch weder verurteilt noch inhaftiert worden. Seine Vorbringen seien eindeutig fingiert. Gegen die Botschaftsberichte brachte er verschiedene Einwände vor, denen das
D-4078/2020 Seite 15 Gericht aber nicht folgen kann. So sind die Berichte detailliert und nach- vollziehbar. Es besteht auch keine Veranlassung, an der Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Hinweise und Quellen überzeugend sind. Der Vorhalt, die Daten des Beschwerde- führers würden nicht gebührend sorgfältig behandelt, sowie die Annahme, der zuständige Vertrauensanwalt liefere aus politisch motivierten Gründen bewusst falsche Informationen, wurden denn auch nicht stichhaltig begrün- det. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in H._______ als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2437/2019 vom 29. Oktober 2021 E. 8.5, D-982/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1.4 m.w.H.). Zudem reichte der Be- schwerdeführer keine Beweismittel ein, die seine Kritik an den Berichten untermauern würden. Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass schliesslich auch die Abklärungsberichte der Schweizer Botschaft in H._______ die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestärken.
E. 6.6 Trotz der eingangs erwähnten Substanz und der geschilderten Real- kennzeichen kommt das Gericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente, zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt für unglaubhaft zu erachten sind. So vermögen die teilweise detaillierten Aus- führungen die gewichtigen Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffen- der Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert und seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint hat.
E. 6.7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exil- politischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.
E. 6.7.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä- ten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und erfassen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbe- hörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten irani- schen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzuneh- men, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Per- sonen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
D-4078/2020 Seite 16 Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrge- nommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom
20. Juli 2016). Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkre- ter Umstände zu erfolgen.
E. 6.7.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der (…), Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen) gilt als erstellt, das der Beschwerdeführer in der Schweiz Unterstützer der (…) geworden ist und auch schon an Parteiveranstaltungen teilgenommen hat. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Partei eine besondere Funktion innehat. Im Gegenteil gibt er lediglich an, Sympathisant zu sein und an Sitzungen und Aktivitäten gegen die iranische Regierung teilzunehmen (vgl. SEM-Akte A29/F74 ff.). Daraus geht hervor, dass er ein Parteianhänger ohne jegliche Entscheidungsbefugnis ist. Er legt denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwieweit er sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell expo- niert hat, besteht kein Grund zu der Annahme, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre oder bei einer Rück- kehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist.
E. 6.8 Zusammenfassend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer kann die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a–d Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Auswei- sungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20)
D-4078/2020 Seite 17 betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverwei- sung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militär- strafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.
E. 7.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom (…) 2020 gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig des Landes verwiesen. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren durch das SEM verfügte Weg- weisung dahingefallen. Gleichzeitig ist das Beschwerdeverfahren in den Punkten der Wegweisung und des Vollzugs durch den Wegfall der diesbe- züglichen Anfechtungsobjekte (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver- halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 7.2).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragt jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands.
E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrens- kosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde präsentierte sich nach dem Gesagten nicht von vornherein als aussichtslos und es ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten ist zu verzichten.
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grund- sätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbei- stand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Somit ist das
D-4078/2020 Seite 18 Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters, der die entspre- chenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheis- sen.
E. 9.4 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforde- rung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungs- aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebli- chen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4078/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters wird gutgeheissen und es ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4078/2020 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Johannes Helbling, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl in der Schweiz. Am gleichen Tag und Ort reichte auch sein Bruder C._______ (N [...]) ein Asylgesuch ein. Die Asylgesuche wurden vom SEM separat behandelt. A.b Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinem Reiseweg befragt (vgl. SEM-Akte A6). Auf eine summarische Befragung zu den Gesuchsgründen wurde aus Kapazitätsgründen verzichtet. A.c Am 13. April 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer bekannt, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Sein Asylgesuch werde daher von der Schweiz geprüft, indem das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A.d Am 21. April 2016 ging dem SEM eine vom 5. April 2016 datierende Erklärung der (...) zu, in welcher unter dem Titel "to whom it may concern" ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein Unterstützer der Partei sei und er nicht in die Heimat zurückkehren könne, da ihm dort Verfolgung drohe. Es sei ihm Asyl zu gewähren. A.e Am 21. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. SEM-Akte A24). Bei dieser Gelegenheit legte er neben seiner Shenasnameh mehrere Fotografien als Beweismittel vor. A.f Am 19. Juni 2019 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch (vgl. SEM-Akte A29). Dabei legte er als Beweismittel nochmals zwei Fotografien aus der Heimat vor, worauf die Tätigkeitsbewilligung und die Visitenkarte seines iranischen Anwalts abgebildet sei. A.g Während den Anhörungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt D._______. Am (...) 1386 ([...] 2008) habe er sich anlässlich des Festes (...) auf einen Platz namens E._______ begeben, um dort mit anderen ein Feuer anzuzünden und zu feiern. Als vonseiten der Sicherheitskräfte der Versuch unternommen worden sei, die Feierlichkeiten zu stoppen, sei es auf dem Platz zu einer grösseren Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf gewisse Leute versucht hätten, iranische Flaggen herunterzureissen und Widerstand zu leisten. Daran habe er sich aber nicht beteiligt, sondern sei nach Hause gegangen. Noch in der gleichen Nacht sei er jedoch von den Sicherheitskräften zuhause verhaftet worden. Er sei danach während fünfzehn Tagen an einem geheimen Ort inhaftiert worden, wo man ihn mit einem angeblichen Zeugen konfrontiert habe, der ihm eine massgebliche Beteiligung an den Auseinandersetzungen und den Flaggenverbrennungen unterstellt habe. Anschliessend sei er dort unter schwersten Misshandlungen zu einem schriftlichen Geständnis genötigt worden. Nachdem er das erzwungene Geständnis abgegeben habe, sei er in ein spezielles Spital verlegt worden, da er durch die Misshandlungen schwere Verletzungen erlitten habe, namentlich Verbrennungen an den Händen durch heisses Wasser und Verbrennungen auf der Brust durch Aufdrücken eines heissen Bügeleisens. Nachdem seine Wunden einigermassen verheilt seien, sei er einem Richter vorgeführt worden, der in der Folge schriftlich bestätigt habe, dass er in Haft genommen worden sei und er dabei keine Folter erlitten habe. Während der nächsten sechs Monate sei er im Gefängnis von D._______ in Haft gewesen, dann sei er nach F._______ verlegt worden. Dort sei er zwei Jahre inhaftiert gewesen, bevor er dem Einzelrichter G._______ vorgeführt worden sei. Dieser habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt, nachdem er ihn kurz befragt und dabei seinen Einwänden gegen das unter Folter abgegebene Geständnis keinerlei Gehör geschenkt habe. Über einen Anwalt habe er damals nicht verfügt und auf einen Einspruch gegen dieses Urteil an das nächsthöhere Gericht, welches aus drei Richtern bestanden hätte, habe er verzichtet, da das sowieso nichts gebracht hätte. Eine Kopie des Urteils könne er nicht vorlegen, da ihm dieses nur mündlich eröffnet worden sei. Nach seiner Verurteilung habe er die folgenden sieben Jahre unter schlechten Verhältnissen im Gefängnis von F._______ in Haft verbracht, wobei er während dieser Zeit einen Hungerstreik und auch zwei Selbstmordversuche unternommen habe. Seine Selbstmordversuche im Jahre (...) durch (...) und (...) durch (...) seien jeweils durch das Eingreifen von Mithäftlingen vereitelt worden. Im Frühjahr (...) sei ihm schliesslich ein siebentägiger Hafturlaub gewährt worden, um dessen Erteilung sich der Anwalt seiner Familie bemüht habe und zu dessen Sicherung sein Vater eine Grundpfandsicherheit über (...) Tuman habe stellen müssen. Nachdem er von seiner Familie vom Gefängnis abgeholt und nachhause gebracht worden sei, habe er sich noch zwei Tage dort aufgehalten, dann sei er am dritten Tag ([...]) mit dem Einverständnis seines Vaters aus dem Iran geflohen. Seinem Vater sei dabei durchaus bewusst gewesen, dass seine Familie dadurch ihr Haus verlieren werde, was in der Folge auch passiert sei, seine Sicherheit sei seinem Vater aber wichtiger gewesen. Ein halbes Jahr später habe er seinen Bruder, der ebenfalls geflohen sei, im Irak getroffen und danach seien sie gemeinsam über mehrere Länder in die Schweiz gereist. B. B.a Am 18. September 2019 gelangte das SEM an die schweizerische Botschaft in H._______. Dabei ersuchte es um Abklärungen insbesondere zu der vom Beschwerdeführer bezeichneten Heimatadresse, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zur geltend gemachten Verurteilung durch ein Gericht in F._______ und zur vorgebrachten Haftzeit, wie auch um eine Prüfung seines gegenwärtigen strafrechtlichen Status. B.b Die Botschaft liess dem SEM am 10. November 2019 einen vom 23. Oktober 2019 datierenden Bericht zukommen, welcher von einem Vertrauensanwalt der Botschaft erstellt worden war. B.c Am 15. Januar 2020 gelangte das SEM mit einer ergänzenden Nachfrage an die Botschaft, wobei das SEM unter Verweis auf eine eigene Internet-Recherche um präzisierende Angaben zum bisherigen Bericht ersuchte. B.d Die Botschaft liess dem SEM am 19. Februar 2020 einen vom 15. Februar 2020 datierenden Bericht zukommen, welcher vom Verfasser des ersten Berichts als Ergänzung erstellt worden war. C. Aus den Akten geht hervor, dass das Migrationsamt (...) dem SEM zwischenzeitlich zur Kenntnis gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 wegen des dringenden Verdachts der Begehung eines schweren Gewaltdelikts in Haft und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden war. D. D.a Am 24. März 2020 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der beiden Botschaftsberichte zur Kenntnis, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs. Mit seiner Einladung zur Stellungnahme liess das SEM ihm auch anonymisierte Kopien der Anfragen und entsprechenden Botschaftsberichte zukommen. D.b Mit Eingabe vom 16. April 2020 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und es für ihn daher unmöglich sei, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig machte er zur Sache geltend, er könne nicht nachvollziehen, wie das SEM zu solchen Informationen gekommen sei. Die Ausführungen seien mit Vorsicht zu behandeln, da davon auszugehen sei, dass die Informationsquelle grösstes Interesse daran habe, dass er wieder in den Iran zurückkomme. Er ersuchte das SEM um Aufschiebung der Frist bis zur Beendigung der Untersuchungshaft und um Kostengutsprache für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da sein Fall nicht aussichtslos erscheine und der Sachverhalt komplex sei. D.c Mit Schreiben vom 27. April 2020 erstreckte das SEM die angesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2020. Diese Frist liess der Beschwerdeführer jedoch unbenutzt verstreichen. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 - eröffnet am 16. Juli 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise als unglaubhaft und das von ihm geltend gemachte exilpolitische Engagement als nicht relevant. F. Am 21. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm am 5. August 2020 gewährt wurde. G. Am 14. August 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen jene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, verbunden mit der Anweisung, ihm sämtliche entscheidrelevante Akten in genügender Weise offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 wurde das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die unwesentlichen sowie die ihm bereits bekannten Akten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. H.b Aus den Akten folgt, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2020 nochmals Akteneinsicht gewährte, wobei es auch die unwesentlichen und bereits bekannten Akten zustellte. I. Nach zweimal erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 eine Beschwerdeergänzung nach. In dieser Eingabe ergänzte er seine Anträge dahingehend, dass er neben seinen bereits bekannten Anträgen betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz neu beantragte, eventualiter sei sein Asylgesuch gutzuheissen und subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. J. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2020 vom Bezirksgericht I._______ der versuchten vorsätzlichen (...) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren verurteilt wurde, welche zu vollziehen sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichzeitig gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Dieser Entscheid ist gemäss (Abschreibungs-)Beschluss des Obergerichts des Kantons J._______ vom (...) 2021 rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht auf der Rechtsmittelebene geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in sämtliche Akten. Er machte geltend, durch die verweigerte Einsicht in die Botschaftsberichte habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Durch die Vorgehensweise der Vorinstanz sei ihm verunmöglicht worden, den Inhalt der Anfragen an die Schweizerische Vertretung in H._______ und das Zustandekommen der Berichte auch nur ansatzweise zu prüfen. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, im Zusammenhang mit den Botschaftsberichten werde von einer praxisgemäss genügenden Offenlegung ausgegangen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 5. Oktober 2020 konkretisierte er diesbezüglich, der Inhalt sei teilweise unleserlich gemacht und Angaben über Informanten und Quellen seien offenbar bewusst weggelassen worden. Damit könnten die Botschaftsberichte nicht überprüft werden, was eine Verweigerung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter sei nicht gewährleistet, dass die Berichte von einer unabhängigen Person verfasst seien und deren Inhalt objektiv sei. Ausserdem sei stossend, dass die iranischen Behörden dadurch Angaben über den Beschwerdeführer erhalten hätten, obwohl die Vorinstanz erklärt habe, dass sie seine Informationen vertraulich behandle und nicht an Behörden im Heimatland weiterleite. Im Übrigen seien die Botschaftsabklärungen keine beweistauglichen Urkunden, da sie nicht unterzeichnet seien. 3.3 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.4 Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen dem Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht kann aufgrund von Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Das mildeste Mittel zur Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht ist die Bereitstellung der Akten unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen. Die Erstellung einer Zusammenfassung stellt für die Behörden eine weitere Möglichkeit dar, ihrer Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht bei gleichzeitiger Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen nachzukommen. Das SEM ist dabei gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in einer Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3.). 3.5 Zur eingeschränkten Offenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft respektive des von ihr beauftragten Vertrauensanwalts offensichtlich ist. Eine Offenlegung dieser Informationen würde in künftigen Fällen Abklärungen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. Urteil des BVGer E-2387/2020 vom 7. Mai 2020 E. 4.2.6 m.w.H.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorgehensweise und Informationsquellen des Vertrauensanwalts offenzulegen. Die geschwärzten Angaben umfassen neben Informationen zur Auskunft gewährenden Person und deren Quellen andere heikle Informationen, wie beispielsweise zu Schleppertätigkeiten in der Region oder Möglichkeiten zur Verschaffung von Asylgründen. Diese überschreiten den Rahmen des Einzelfallspezifischen, weshalb das SEM zu Recht deren Offenlegung verweigert hat (vgl. Urteil des BVGer E-3126/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.1). Da die Vorinstanz vor Erlass des Asylentscheids dem Beschwerdeführer die Botschaftsberichte und Anfragen in anonymisierter Form unter expliziter Einladung zur Stellungnahme zustellte und ihm unter Verweis auf Art. 27 VwVG der Ergebnisse der Abklärungen bekannt gab, ist sie ihrer Pflicht zur Offenlegung des wesentlichen Inhalts der Botschaftsberichte genügend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es aufgrund der erhaltenen Informationen möglich, sich zu den ihn persönlich betreffenden Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern und diesbezüglich den Gegenbeweis anzutreten. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist nicht ersichtlich. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die Vertrauenswürdigkeit von Botschaftsauskünften durch die Asylbehörden und das Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Diese ist allerdings Bestandteil der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, weshalb auf die entsprechenden materiellen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. unten E. 6.5). Entgegen seiner Argumentation ist auch festzuhalten, dass die Botschaftsauskünfte im vorliegenden Fall unterzeichnet sind und grundsätzlich als Indizien zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen. 3.6 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Jedoch wird Flüchtlingen gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom (...) gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. Damit ist die Gewährung des Asyls zugunsten des Beschwerdeführers ausgeschlossen, und es vermag sich nur noch die Frage zu stellen, ob er aufgrund seiner Vorbringen als Flüchtling zu anerkennen sei. 5. 5.1 Das SEM bringt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen vor, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teils recht ausführlich ausgefallen seien und Realkennzeichen wie beispielsweise Interaktionsschilderungen und detaillierte Beschreibungen von Handlungsabläufen enthalten würden. Dennoch seien diese teils in zentralen Aspekten nicht konsistent. Unterschiedlich sei seine Darstellung hinsichtlich der Vorkommnisse am Abend vor seiner Verhaftung. So habe er in der Anhörung vom 21. September 2017 dargelegt, dass er sich mit drei, vier Kameraden auf den Platz E._______ begeben habe, um ein Feuer anzuzünden und zu feiern. Später seien Beamte vom Ettelaat auf ihre Gruppe zugekommen und hätten sie daran hindern wollen. Dadurch sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Einige hätten versucht, iranische Flaggen herunterzuziehen und Widerstand zu leisten. In der ergänzenden Anhörung vom 19. Juni 2019 habe er indessen ausgeführt, viele Menschen seien an jenem Abend unterwegs gewesen und hätten angefangen, Parolen zu rufen und Flaggen in Brand zu setzen und in Richtung Polizei- und Ettelaatgebäude zu marschieren. Die Sicherheitskräfte hätten die Demonstrierenden angegriffen und verhaftet. Seine Verhaftung habe er ebenfalls widersprüchlich geschildert: Im Gegensatz zur ersten Anhörung habe er in der ergänzenden Anhörung ausgeführt, er sei zunächst in eine Einzelzelle gebracht worden, wo er sich, immer noch gefesselt, bis zur Unterhose habe ausziehen müssen. Danach sei er befragt und mit einem Zeugen konfrontiert worden. In zeitlicher Hinsicht seien zudem seine Schilderungen betreffend die Überstellung in die Haftanstalt von D._______ nicht konsistent. So sei er am (...) 2008 verhaftet und am fünfzehnten Tag der Ettelaat-Haft mit heissem Wasser und einem Bügeleisen misshandelt worden. In der ergänzenden Anhörung habe er ausgesagt, er sei am (...) 2008 zum Haftrichter und anschliessend ins Gefängnis von D._______ gebracht worden, was bedeute, dass nur drei Tage zwischen der geltend gemachten Misshandlung und Überführung ins Gefängnis von D._______ liegen würden. Dies sei aber mit seiner Angabe nicht vereinbar, dass seine Wunden im Zeitpunkt der Überführung bereits ziemlich verheilt gewesen seien. Betreffend den Suizidversuch im Jahr (...) ([...]) habe er in der ersten Anhörung geschildert, er habe zusammen mit einem Gefängniskameraden, der daran gestorben sei, (...) genommen. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe er behauptet, dass er zusammen mit drei weiteren Kameraden versucht habe, sich mit (...) das Leben zu nehmen. Dabei seien zwei Kameraden gestorben. Diese Aussagen seien ebenfalls widersprüchlich. Weiter sei unglaubhaft, dass er im Gefängnis zur Teilnahme an den Wahlen gezwungen worden sei. Er habe behauptet, erst im Gefängnis sei ein Foto auf seiner Shenasnameh angebracht worden, wodurch er erstmals zur Teilnahme an den Wahlen berechtigt gewesen sei. Dennoch zeige ein Stempeleintrag in seiner Shenasnameh, dass er sich bereits im Jahr (...) ([...]) an den Präsidentschaftswahlen beteiligt habe, weshalb seine Angaben nicht glaubhaft seien. Weiter könne das SEM ihm nicht glauben, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen direkt im Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte seines Bruders stehen würden, die das SEM bereits mit der negativen Verfügung vom 11. Mai 2020 als unglaubhaft qualifiziert habe. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er bis anhin keine Beweismittel eingereicht habe. Das SEM gehe davon aus, dass er entsprechende Dokumente - namentlich in Bezug auf die Grundpfandsicherheit seiner Familie für seinen Hafturlaub - eingereicht hätte, wenn seine Vorbringen tatsachenbasiert wären. Das von ihm geltend gemachte Vorgehen der iranischen Strafverfolgungsbehörden und hohe Strafmass von fünfzehn Jahren seien unverhältnismässig und schlichtweg nicht nachvollziehbar, da er im Iran vor seiner Inhaftierung nie politisch aktiv gewesen sei und damit nicht über ein signifikantes Profil verfüge. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er aufgrund der ihm vorgeworfenen Vergehen eine derart harte Bestrafung zu gewärtigen gehabt hätte. Die Botschaftsberichte würden im Übrigen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollends bestätigen. Sie würden nahelegen, dass er den Iran legal verlassen habe und er weder vor Gericht gestanden habe noch verurteilt worden sei. Aus dem Umstand, dass er den Namen des vorsitzenden Richters des Revolutionsgerichts in F._______ kenne, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser in den Medien regelmässig namentlich erwähnt werde. Der von ihm bezeichnete Anwalt habe zudem keine Zulassung, um als Anwalt vor Gericht tätig zu sein. Seine pauschale Kritik sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Abrede zu stellen. Nach dem Gesagten sei das SEM zum Schluss gekommen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch seine Narben nichts zu ändern, da diese auf andere Ursachen zurückzuführen seien als auf die behaupteten Misshandlungen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine Schilderungen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz an beiden Anhörungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und konsistent ausgefallen. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörungen beinahe zwei Jahre vergangen seien, sei es nicht erstaunlich, dass seine Angaben nicht mehr in sämtlichen Punkten übereinstimmen und sich bezüglich Zeitabläufe, Daten und weiterem unterscheiden würden. Zudem würden seine Schilderungen mit seinen vorgebrachten Verletzungen übereinstimmen. In Bezug auf das als unglaubhaft erachtete Strafmass sei festzuhalten, dass der jüngst bekannt gewordene Vorfall mit dem bekannten Ringer Navid Afkari zeige, dass die iranischen Behörden gegen vermeintlich regimekritische Personen mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Methoden vorgehen, unfaire Prozesse führen und unverhältnismässige Strafen ausfällen würden. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid grösstenteils auf ein falsches Bild über die Vorgehensweise der iranischen Behörden ab. Kurdische Staatsangehörige, die politische Rechte wahrnehmen würden, würden im Iran konsequent und brutal verfolgt. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass er in der Lage war, die Ereignisse teilweise ausführlich darzulegen. Überdies enthalten die Schilderungen auch eine Reihe von Realkennzeichen. Die langen und teilweise detaillierten Redebeiträge hinterlassen den Eindruck von substanziellen Angaben und sind als Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. 6.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung aber auch zu Recht auf diverse Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers hin. Den Erwägungen zu den Widersprüchen kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen, weshalb darauf zu verweisen ist. Das Argument des Beschwerdeführers, aufgrund der langen Dauer zwischen den Anhörungen seien widersprüchliche Angaben zu erwarten, überzeugt nicht. Es ist anzunehmen, dass selbst über eine Dauer von mehreren Jahren einschneidende und emotional belastende Erlebnisse widerspruchsfrei und präzis wiedergegeben werden können. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Ungereimtheiten in Bezug auf die Geschehnisse vor seiner Verhaftung, die zeitliche Einordnung der Verlegung ins Gefängnis von D._______ sowie die Anzahl der anlässlich eines gemeinsamen Suizidvorhabens verstorbenen Mithäftlingen gewichtig. Weiter ist auch davon auszugehen, dass über eine lange Zeit hinweg Misshandlungserfahrungen präzise geschildert werden können. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung schilderte, heisses Wasser sei über seine beiden Hände geschüttet worden (vgl. SEM-Akte A24/F42, S. 6), und in der ergänzenden Anhörung nur die Verbrühung seiner linken Hand schilderte (vgl. SEM-Akte A29/F24 S. 6). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei beiden Anhörungen die Misshandlung mit kochendem Wasser und einem Bügeleisen ausführlich beschrieb, aber die übrigen angeblichen Foltervorfälle und Disziplinarstrafen weder zeitlich einordnete noch näher erläuterte. Dies erweckt den Eindruck einer einstudierten Geschichte, zumal zu erwarten wäre, dass er bei unterschiedlichen Anhörungen diesbezüglich andere Schwerpunkte legen und damit auch andere Details schildern würde. Daran vermögen auch seine Narben nichts zu ändern, da diese nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz nicht zwangsläufig durch die vorgebrachten Misshandlungen entstanden sein müssen. 6.4 Bereits gestützt auf diese Widersprüche bestehen an der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe erhebliche Zweifel. Diese werden weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer bislang keine Beweismittel einreichte, obwohl anzunehmen ist, dass zumindest in Bezug auf die Grundpfandsicherheit für seinen Hafturlaub Dokumente erstellt worden sein müssen. Seine diesbezüglichen Einwendungen überzeugen nicht. So ist vor allem nicht plausibel, dass er den Freilassungsentscheid für einen unnötigen Zettel gehalten und ihn nicht aufbewahrt habe. Weiter erscheint auch lebensfremd, dass er keine Berufung gegen das Urteil einreichte, obwohl er über die Möglichkeit aufgeklärt worden sei und offensichtlich mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen sei. Dass es sowieso nichts gebracht hätte und er deshalb darauf verzichtet habe, überzeugt nicht. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass ihm ein Hafturlaub bewilligt worden sei, obwohl er noch weitere sieben Jahre Freiheitsstrafe vor sich gehabt hätte. Es ist anzunehmen, dass den iranischen Behörden gerade mit Blick auf sein Verhalten während der Haft das immense Fluchtrisiko bewusst gewesen sein müsste und sie deshalb von einem Hafturlaub abgesehen hätten. 6.5 Die Auskunftsperson der Schweizer Botschaft in H._______ hielt im Botschaftsbericht vom 23. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer legal ausgereist sei und im Iran weder mit den Behörden jemals Probleme gehabt habe noch in deren Fokus geraten sei. Er sei auch weder verurteilt noch inhaftiert worden. Seine Vorbringen seien eindeutig fingiert. Gegen die Botschaftsberichte brachte er verschiedene Einwände vor, denen das Gericht aber nicht folgen kann. So sind die Berichte detailliert und nachvollziehbar. Es besteht auch keine Veranlassung, an der Unbefangenheit des beauftragten Vertrauensanwalts zu zweifeln, zumal seine Hinweise und Quellen überzeugend sind. Der Vorhalt, die Daten des Beschwerdeführers würden nicht gebührend sorgfältig behandelt, sowie die Annahme, der zuständige Vertrauensanwalt liefere aus politisch motivierten Gründen bewusst falsche Informationen, wurden denn auch nicht stichhaltig begründet. Auch hat das Gericht mehrmals bestätigt, dass Botschaftsabklärungen der Schweizer Botschaft in H._______ als zuverlässig und diskret gelten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2437/2019 vom 29. Oktober 2021 E. 8.5, D-982/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1.4 m.w.H.). Zudem reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein, die seine Kritik an den Berichten untermauern würden. Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass schliesslich auch die Abklärungsberichte der Schweizer Botschaft in H._______ die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestärken. 6.6 Trotz der eingangs erwähnten Substanz und der geschilderten Realkennzeichen kommt das Gericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente, zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt für unglaubhaft zu erachten sind. So vermögen die teilweise detaillierten Ausführungen die gewichtigen Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 6.7 6.7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 6.7.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und erfassen. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Es ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen. 6.7.3 Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der (...), Fotos des Beschwerdeführers an Veranstaltungen) gilt als erstellt, das der Beschwerdeführer in der Schweiz Unterstützer der (...) geworden ist und auch schon an Parteiveranstaltungen teilgenommen hat. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Partei eine besondere Funktion innehat. Im Gegenteil gibt er lediglich an, Sympathisant zu sein und an Sitzungen und Aktivitäten gegen die iranische Regierung teilzunehmen (vgl. SEM-Akte A29/F74 ff.). Daraus geht hervor, dass er ein Parteianhänger ohne jegliche Entscheidungsbefugnis ist. Er legt denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwieweit er sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Iran Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Da sich der Beschwerdeführer weder durch seine Persönlichkeit noch durch Form oder Inhalt seiner politischen Aktivitäten speziell exponiert hat, besteht kein Grund zu der Annahme, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre oder bei einer Rückkehr identifiziert würde und entsprechend gefährdet ist. 6.8 Zusammenfassend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Der Beschwerdeführer kann die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. 7.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom (...) 2020 gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig des Landes verwiesen. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Gleichzeitig ist das Beschwerdeverfahren in den Punkten der Wegweisung und des Vollzugs durch den Wegfall der diesbezüglichen Anfechtungsobjekte (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 7.2). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragt jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde präsentierte sich nach dem Gesagten nicht von vornherein als aussichtslos und es ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist deshalb gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Somit ist das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters, der die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheissen. 9.4 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters wird gutgeheissen und es ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: