Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Mai 2019 um Asyl in der Schweiz. Mit Mandatserteilung vom 9. Mai 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme und am 14. Mai 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Juni 2019 vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und (…) Glaubens. Er stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern gelebt und die Schule besucht habe. Nach (…) habe er in der (…) gearbeitet und anschliessend Militärdienst geleistet. Danach habe er für diverse Firmen gearbeitet, namentlich als (…). Er habe im Jahre 20(…) an den (…) teilgenommen und sich danach für die C._______ engagiert, indem er an Kundgebungen teilgenommen sowie Broschüren verteilt habe und als (…) aufgetreten sei. Im Oktober 20(…) habe die Polizei bei ihm das Haus durchsucht und ihn in Haft genommen. Aufgrund des Umstandes, dass er – ohne sein Wissen – die (…) benutzt habe, sei er verdächtigt worden, der als terroristisch eingestuften D._______ anzugehören. Er habe über (…) im Gefängnis verbracht, wo er behördliche Misshandlung, unhaltbare Zustände aufgrund Überbelegung sowie Ausgrenzung durch andere Häftlinge habe erleben müssen. Dies habe seine Psyche stark beeinträchtigt. Im Zuge des Ermittlungsverfah- rens sei seine Computerharddisk, auf welcher sich eine Vielzahl von Do- kumenten, Filmen und Bildern befunden hätten, sowie das Handy, auf wel- chem ebenfalls Fotos gespeichert gewesen seien, beschlagnahmt worden. Anlässlich einer ersten Gerichtsverhandlung sei ihm auch die Teilnahme an den (…) sowie der Besitz von Bildern der E._______ und von das Staatsoberhaupt verunglimpfenden Materials vorgehalten worden. Im Oktober 20(…) sei er vom Vorwurf der (…) freigesprochen worden. Die Vorwürfe betreffend Teilnahme an den (…), Besitz von (…) sowie der Be- leidigung des Staatsoberhauptes seien nicht Bestandteil des Gerichtsver- fahrens beziehungsweise des Freispruchs gewesen. Sein Anwalt habe ihm erklärt, er müsse wegen den letzteren Punkten mit weiteren Verfahren rechnen. Die Erlebnisse hätten seine psychische und physische Gesund- heit stark beeinträchtigt, er habe in der Zeit seine Freundin und wegen dem Verfahren später auch seine Arbeitsstelle verloren. Im Januar 20(…) sei er der C._______ offiziell als Mitglied beigetreten und im März 20(…) habe die Polizei erneut das Haus durchsucht und ihn für einen Tag in Haft
E-538/2022 Seite 3 genommen, wo er geschlagen, beschimpft sowie zur C._______ befragt worden sei. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie hätten genügend Material in der Hand, um ihn für den Rest seines Lebens in Gefängnis zu bringen. Wenn er ihnen jedoch in regelmässigen Abständen Informationen über die C._______ liefere, würden sie nichts tun und sich nicht einmischen. Er habe dies akzeptiert. Zwei Tage später habe er sich zwecks Flucht aus dem Land nach F._______ begeben. Ergänzend sei zu erwähnen, dass er aus einer politisch engagierten Familie stamme und diverse Onkel und Cousins das Land hätten verlassen müssen. Ferner sei er exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere medizinische Unterlagen, seine Identitätskarte, Unterlagen zu seinem politischen Enga- gement, Justizdokumente, ein Speichermedium mit Fotos und Videos so- wie eine Kündigungsandrohung der ehemaligen Arbeitgeberin zu den Ak- ten. B. Am 14. Juni 2019 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung in den Kanton. C. Am 21. Juni 2019 zeigte die zugewiesen Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an und gab im Namen des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Sozialversicherungsregister als Beweismittel zu den Akten. D. Die Vorinstanz beauftragte am 17. Juli 2019 die Schweizerische Botschaft in G._______ mit Abklärungen bezüglich den Beschwerdeführer. Diese er- klärte mit Schreiben vom 22. Januar 2020, dass solche Abklärungen vor- erst nicht möglich seien. E. Mit Schreiben vom 24. März 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwer- deführer auf, weitere verfügbare Justizdokumente betreffend allfällige ge- gen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren zu den Akten zu reichen. F. Am 30. März 2021 wurde der Vorinstanz die Mandatierung der aktuellen Rechtsvertretung angezeigt.
E-538/2022 Seite 4 G. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. Mai 2021 sowie 30. Juni 2021 weitere Verfahrensunterlagen als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfahrensstandsanfrage vom 20. September 2021 reichte der Be- schwerdeführer einen ärztlichen Austrittsbericht eines Zentrums für Abhän- gigkeitserkrankungen vom 9. September 2021 zu den Akten. I. Am 23. September 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand und forderte ihn abermals dazu auf, aussage- kräftige Unterlagen betreffend allfällige hängige Strafverfahren zu den Ak- ten zu reichen. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers gegenüber der Vorinstanz, den bereits zu den Akten ge- gebenen Justizdokumenten könne entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei. K. Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 im Wesentlichen mit, es treffe nicht zu, dass den zu den Akten gegebenen Unterlagen entnommen werden könne, dass aktuell ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig wäre und forderte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertre- tung erneut auf, entsprechende Dokumente einzureichen. L. Am 10. November 2021 gab der Beschwerdeführer weitere Justizdoku- mente als Beweismittel zu den Akten. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 einen weiteren ärztlichen Austrittsbericht vom 25. November 2021 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
E-538/2022 Seite 5 Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. O. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2022 um Akteneinsicht bei der Vorinstanz betreffend Auftragserteilung sowie Antwort im Zusammen- hang mit der beabsichtigten Botschaftsabklärung. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Schreiben vom 25. Januar 2022 insofern ab, als es die ge- wünschten Akten unter Berufung auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen beziehungsweise aufgrund Qualifikation als interne Akten nicht herausgab. Sie gab dem Beschwerdeführer jedoch in gedrängter Form den wesentli- chen Inhalt dieser Dokumente bekannt. P. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Januar 2022 erhob der Be- schwerdeführer am 3. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sube- ventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die un- entgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab er unter anderem ein Arztzeugnis vom 17. Januar 2022 betreffend seine psychische Gesundheit zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. R. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. März 2022 wurde dem
E-538/2022 Seite 6 Beschwerdeführer am 14. März 2022 zur Kenntnisnahme sowie Gelegen- heit zur Replik zugestellt. S. Mit Eingaben vom 7. April 2022 gingen beim Gericht die Replik des Be- schwerdeführers sowie die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. T. Am 14. März 2023, 3. Juli 2023 sowie 11. Juli 2023 gingen beim Gericht diverse Unterlagen von Strafjustizbehörden aus dem Kanton Aargau be- treffend den Beschwerdeführer ein. U. Das Bezirksgericht H._______ befand den Beschwerdeführer am 16. Au- gust 2023 wegen (…) und (…) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von 24 Monaten, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Gleichzeitig ver- wies das Gericht den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB für sie- ben Jahre des Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. V. Mit Eingabe vom 15. November 2023 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, gemäss welchen in der Türkei neue Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sein sollen, sowie eine aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Ak- ten. W. Die Vorinstanz wurde mittels Zwischenverfügung vom 29. November 2023 zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. X. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 wurde dem Be- schwerdeführer am 24. Januar 2024 zur Kenntnisnahme sowie Gelegen- heit zur Replik zugestellt. Y. Mit Eingaben vom 7. März 2024 ging beim Gericht die Replik des Be- schwerdeführers ein.
E-538/2022 Seite 7 Z. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. April 2024 weitere Be- weismittel zu den Akten. AA. Die Vorinstanz wurde mittels Zwischenverfügung vom 15. April 2024 aber- mals zur Vernehmlassung eingeladen. BB. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 wurde dem Be- schwerdeführer am 10. Mai 2024 zur Kenntnisnahme sowie Gelegenheit zur Replik zugestellt. CC. Mit Eingaben vom 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik beim Gericht ein. DD. Das Gericht wurde am 19. Mai 2025 von der Vorinstanz und am 28. Mai 2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber infor- miert, dass dieser einen Hungerstreik führe und er sich nichts sehnlicher wünsche, als endlich einen Aufenthaltsstatus und eine Erwerbserlaubnis zu erhalten. EE. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-538/2022 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 3.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ein- leitend aus, angesichts seines niederschwelligen politischen Profils be- stünden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von den Behörden
E-538/2022 Seite 9 tatsächlich als Spitzel angeworben worden sein soll beziehungsweise er ihnen in dieser Funktion tatsächlich hätte von Nutzen sein können. Soweit er geltend mache, nach seinem Freispruch im Jahre 20(…) sei er im Jahre 20(…) abermals in den Fokus der Behörden geraten, könne er nicht sub- stantiiert darlegen, dass, wie er behauptet, erneut ein Verfahren wegen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation gegen ihn hängig sei. Insbeson- dere reiche er diesbezüglich keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Ak- ten. Aufgrund des Umstandes, dass er trotz Zugriffsmöglichkeit keine Ge- samtübersicht über offene Verfahren zu den Akten reiche, entstehe der Ein- druck, er wolle etwas verschleiern beziehungsweise die Schweizer Behör- den täuschen. Es sei somit nicht glaubhaft erstellt, dass er wegen der vor- maligen Beschlagnahme seiner Festplatte oder wegen (…) im flüchtlings- rechtlichen Sinne gefährdet wäre. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der C._______ beziehungsweise aufgrund seines insgesamt nieder- schwelligen politischen Engagements im Falle einer Rückkehr in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Schluss führen. Sodann könne er auch nicht überzeugend darlegen, dass er wegen der politischen Tätigkeiten diverser Onkel und Cousins im Heimatland gefähr- det sein soll beziehungsweise seien auch diese Vorbringen flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für das Vorbringen, er werde von den Behörden aufgrund seiner kurdischen Herkunft sowie seiner Angehö- rigkeit zum (…) im Alltag schikaniert. Auch sei den Darstellungen und den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner sporadischen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in einer Weise exponiert, aufgrund welcher von subjektiven Nachflucht- gründen ausgegangen werden müsste.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend ausgeführt, es treffe – soweit ersichtlich – zu, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland hängig sei. Entge- gen den Behauptungen der Vorinstanz habe er nie aktiv behauptet, dass ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der E._______ gegen ihn hängig sei. Wegen der psychischen Belastung sowie aus organisatorischen Prob- lemen sei es zu Missverständnissen gekommen, aufgrund welcher die Rechtsvertretung angenommen habe, es müsse ein Verfahren hängig sein. Auch das von der Vorinstanz behauptete, nicht kooperative Verhalten
E-538/2022 Seite 10 beziehungsweise die angeblichen Verschleierungsversuche seien auf diese Probleme zurückzuführen. Aufgrund des von den Behörden be- schlagnahmten Materials habe er jedoch in jedem Fall begründete Furcht, die Behörden könnten auch nach dem Freispruch im Jahre 20(…) jederzeit ein weiteres Verfahren gegen ihn einleiten. Entgegen der Ansicht der Vor- instanz sei die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit plausibel und realistisch. Weiter sei zu beachten, dass der im Jahre 20(…) ergangene Freispruch aktuell einer Neuüberprüfung unterzogen werde. Sodann habe der Be- schwerdeführer schwere Misshandlung erlebt und eine Rückkehr komme bereits aufgrund der daraus resultierenden Langzeitzeittraumatisierung nicht in Frage.
E. 4.3 In der Vernehmlassung von 10. März 2022 führt die Vorinstanz aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe er im Laufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens durchaus geltend gemacht, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. In Ermangelung eines solchen be- stünden jedoch auch keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund des sicher- gestellten Inhaltes auf seiner Festplatte weiterhin im Fokus der Behörden stehe. Dabei sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda oder Mitgliedschaft einer Terrororganisation auch im Falle der Landesabwesenheit einleiten würden, was bis heute aber nicht geschehen sei. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen weiteren Arztbericht zu den Akten gebe, sei – wie im Asylentscheid ausge- führt – festzuhalten, dass psychische Erkrankungen auch in der Türkei in angemessener Weise behandelt werden könnten.
E. 4.4 In der Replik vom 7. April 2022 wird erneut ausgeführt, die Angabe, dass ein Strafverfahren hängig sei, sei auf Missverständnisse zurückzufüh- ren, welche auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie auf organisatorische Probleme zurückzuführen seien.
E. 4.5 Anlässlich der Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 nimmt die Vor- instanz Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2023, in welcher er unte Verweis auf neue Dokumente geltend macht, we- gen seiner Tätigkeit in den sozialen Medien seien inzwischen Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung eingeleitet wor- den. Dabei führt die Vorinstanz aus, soweit die aktenkundigen Posts des Beschwerdeführers durchaus Elemente aufweisen würden, welche den be- waffneten Kampf verherrlichen würden, sei festzuhalten, dass auch das Schweizer Strafrecht Straftatbestände zum Schutze des öffentlichen Frie- dens kenne, zum Beispiel in Form des Verbots der öffentlichen
E-538/2022 Seite 11 Aufforderung zu Gewalt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Präsi- dentenbeleidigung sei Gleiches für den strafrechtlichen Schutz der Ehre festzustellen. Insofern sei den eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht jeg- liche Legitimität abzusprechen. Unter anderem Falle auch auf, dass er diese Posts erst nach dem abschlägigen erstinstanzlichen Asylentscheid veröffentlicht habe und dass Inhalt und Anzahl der Posts nicht den Eindruck eines tatsächlichen politischen Aktivisten vermitteln würden. Vielmehr werde dadurch der Verdacht geweckt, er habe die entsprechenden Verfah- ren provoziert um subjektive Nachfluchtgründe geltend machen zu können. Ferner sei festzustellen, dass in der Türkei nur ein Bruchteil der wegen Terrorpropaganda eingeleiteten Ermittlungsverfahren tatsächlich mit einer Verurteilung enden würden und insgesamt nicht von einer hohen Wahr- scheinlichkeit einer unbedingten Haftstrafe auszugehen sei. Auch sei da- von auszugehen, die türkischen Behörden könnten die fehlende Ernsthaf- tigkeit der Posts in den soziale Medien beziehungsweise die eigentlich da- hinterstehende flüchtlingsrelevante Motivation des Beschwerdeführers re- lativ leicht erkennen. Zu erwähnen sei ferner, dass die Strafakten an zwei Stellen falsche Daten führen würden. Insgesamt sei nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erwähnten Ermittlungsverfah- ren in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefähr- det. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen (…) verurteilt worden und ein siebenjähriger Landesver- weis gegen ihn ausgesprochen worden sei.
E. 4.6 In der Replik vom 7. März 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Interpretation der Vorinstanz habe er in seinen Posts nicht zur Gewalt aufgerufen. Aufgrund der oftmals sehr vagen Formulierungen in der türkischen Antiterrorgesetzgebung könnten legitime politische Aktivi- täten leicht als terroristisch eingestuft werden und erfahrungsgemäss zu hohen Strafen führen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nicht von ei- nem lediglich geringen Risiko der Verurteilung ausgegangen werden, na- mentlich unter Berücksichtigung der vormaligen Strafermittlungen. Auch der Behauptung, es handle sich diesbezüglich um ein legitimes Strafver- fahren, sei zu widersprechen, unter anderem, da die Erfahrung zeige, dass der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung von der Regierung politisch instru- mentalisiert werde. Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz insofern widersprüchlich, als sie einerseits festhalte, der Beschwerdeführer rufe öf- fentlich zu Gewalt auf, anderseits feststelle, seine Posts würden nicht den Eindruck eines tatsächlich politischen Aktivisten vermitteln. Sodann sei
E-538/2022 Seite 12 darauf hinzuweisen, dass es bei der Übersetzung der Strafakten unter an- derem zu einem Fehler bei der Datumsübertragung gekommen sei.
E. 4.7 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 führt die Vorinstanz aus, so- weit der Beschwerdeführer mit Eingabe 2. April 2024 Justizdokumente be- treffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung beim Gericht zu den Akten reiche, sei festzuhalten, dass sie von einem legitimen Verfahren aus- gehe, der Beschwerdeführer sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe und erfahrungsgemäss nur in einem Drittel der Fälle eine Verurteilung erfolge. Als Ersttäter hätte er insbesondere nicht mit einer unbedingten Strafe zu rechnen, weshalb einer Verurteilung beziehungsweise einem Auf- schub der Urteilsverkündung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attes- tieren wäre. Im Falle einer unbedingten Verurteilung sei ferner damit zu rechnen, dass er direkt dem offenen Strafvollzug zugeführt würde und keine Gefängnisstrafe verbüssen müsste.
E. 4.8 In der Replik vom 27. Mai 2024 wird geltend gemacht, der Vernehm- lassung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 könne nicht klar entnommen wer- den, ob sie sich immer auf den gleichen Straftatbestand beziehe, zumal dem Beschwerdeführer zwei verschiedene Straftaten zur Last gelegt wür- den. Insbesondere aufgrund seines Profils und dem Umstand, dass in der Vergangenheit bereits einmal ein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, müsse er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unbedingten Freiheits- strafe rechnen.
E. 5.1 Bezugnehmend auf das vorstehend Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, dass, nachdem er sich poli- tisch für die kurdische beziehungsweis (…) Gemeinschaft engagiert habe, er ab dem Jahre 20(…) im Verdacht gestanden habe, der als Terrororgani- sation qualifizierten D._______-Bewegung anzugehören. Von diesem Vor- wurf sei er im Jahre 20(…) zwar freigesprochen worden, jedoch hätten sich im Zuge der Ermittlungen für die Behörde Anhaltspunkte ergeben, dass er sich der Terrorpropaganda sowie der Präsidentenbeleidigung schuldig ge- macht haben könnte. In der Folge seien Verfahren wegen diesen Straftat- beständen auch tatsächlich eingeleitet worden und aktuell noch hängig.
E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begrün- deter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter
E-538/2022 Seite 13 anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlich- keit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8).
E. 5.3 Solche Risikofaktoren sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschwer- deführer weist – auch unter Einbezug der geltend gemachten sporadischen und als niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Tätigkeit – kein akzentuiertes politisches Profil auf, aufgrund welchem davon auszugehen wäre, er stehe deshalb in besonderem Fokus der heimatlichen Behörden. Insbesondere ist aufgrund der dargelegten Ausgangslage nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe eine – insbeson- dere hinsichtlich des Motivs sowie der Intensität – Strafe im flüchtlings- rechtlich relevanten Sinne zu gewärtigen. Dass die Einleitung der geltend gemachten Verfahren, welche aktuell hängig sein sollen, allenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Aus- reise seiner Tätigkeit als Informant nicht nachkam, ist insofern unerheblich, weil die Einleitung der Verfahren – wie dargelegt – für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Ferner enthält die Beschwerdeschrift keine substantiierten Ausführungen zu allfälliger Re- flexverfolgung und es kann diesbezüglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage der Authentizität der auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel und den Umstand, dass im vorliegenden Länderkontext solchen behördlichen Dokumenten ange- sichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), nicht vertieft einzugehen. Gleiches gilt für die nach dem Gesagten nicht weiter relevante Frage, ob dem Beschwerdeführer täuschendes Verhalten vorzuwerfen ist oder nicht.
E. 5.4 Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorstehenden nicht festge- stellt werden kann, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich die Rüge der Verletzung der sorg- fältigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist. Soweit der Be- schwerdeführer eine Kassation damit begründet, die Vorinstanz habe
E-538/2022 Seite 14 Elemente seiner Vorbringen nicht geprüft beziehungsweise nicht korrekt gewichtet, moniert er im Kern die materielle Rechtsanwendung, welche in den vorstehenden Erwägungen behandelt wurde.
E. 6 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird indes nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom
E. 7.2 Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprach das Be- zirksgericht H._______ mit Urteil vom 16. August 2023 – gleichentags in Rechtskraft erwachsen – gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren aus. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Ausserdem ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt durch den Wegfall der diesbezüglichen Anfechtungsob- jekte (Dispositivziffern 3-6) gegenstandslos geworden (vgl. Urteile des BVGer E-602/2021 vom 6. März 2023 E. 8.2; D-4078/2020 vom 24. No- vember 2022 E. 7.2). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vor- malige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte – und sich aus den Akten keine
E-538/2022 Seite 15 Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben – ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 15. Novem- ber 2023 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Auf- wand von 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 147.50 aus. Unter Einbezug der weiteren, nach Einreichung der Honorarnote durchgeführten Schriften- wechsel sowie Vertretungshandlungen scheinen der deklarierte Aufwand und das Honorar – unbesehen des praxisüblichen Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.– für Anwaltspersonen – als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 4'897.50.– festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszu- richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-538/2022 Seite 16
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 15. November 2023 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 147.50 aus. Unter Einbezug der weiteren, nach Einreichung der Honorarnote durchgeführten Schriftenwechsel sowie Vertretungshandlungen scheinen der deklarierte Aufwand und das Honorar - unbesehen des praxisüblichen Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.- für Anwaltspersonen - als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 4'897.50.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 4'897.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-538/2022 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Mai 2019 um Asyl in der Schweiz. Mit Mandatserteilung vom 9. Mai 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme und am 14. Mai 2019 das Dublin-Gespräch statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Juni 2019 vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und (...) Glaubens. Er stamme aus B._______, wo er mit seinen Eltern gelebt und die Schule besucht habe. Nach (...) habe er in der (...) gearbeitet und anschliessend Militärdienst geleistet. Danach habe er für diverse Firmen gearbeitet, namentlich als (...). Er habe im Jahre 20(...) an den (...) teilgenommen und sich danach für die C._______ engagiert, indem er an Kundgebungen teilgenommen sowie Broschüren verteilt habe und als (...) aufgetreten sei. Im Oktober 20(...) habe die Polizei bei ihm das Haus durchsucht und ihn in Haft genommen. Aufgrund des Umstandes, dass er - ohne sein Wissen - die (...) benutzt habe, sei er verdächtigt worden, der als terroristisch eingestuften D._______ anzugehören. Er habe über (...) im Gefängnis verbracht, wo er behördliche Misshandlung, unhaltbare Zustände aufgrund Überbelegung sowie Ausgrenzung durch andere Häftlinge habe erleben müssen. Dies habe seine Psyche stark beeinträchtigt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei seine Computerharddisk, auf welcher sich eine Vielzahl von Dokumenten, Filmen und Bildern befunden hätten, sowie das Handy, auf welchem ebenfalls Fotos gespeichert gewesen seien, beschlagnahmt worden. Anlässlich einer ersten Gerichtsverhandlung sei ihm auch die Teilnahme an den (...) sowie der Besitz von Bildern der E._______ und von das Staatsoberhaupt verunglimpfenden Materials vorgehalten worden. ImOktober 20(...) sei er vom Vorwurf der (...) freigesprochen worden. Die Vorwürfe betreffend Teilnahme an den (...), Besitz von (...) sowie der Beleidigung des Staatsoberhauptes seien nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens beziehungsweise des Freispruchs gewesen. Sein Anwalt habe ihm erklärt, er müsse wegen den letzteren Punkten mit weiteren Verfahren rechnen. Die Erlebnisse hätten seine psychische und physische Gesundheit stark beeinträchtigt, er habe in der Zeit seine Freundin und wegen dem Verfahren später auch seine Arbeitsstelle verloren. Im Januar 20(...) sei er der C._______ offiziell als Mitglied beigetreten und im März 20(...) habe die Polizei erneut das Haus durchsucht und ihn für einen Tag in Haft genommen, wo er geschlagen, beschimpft sowie zur C._______ befragt worden sei. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie hätten genügend Material in der Hand, um ihn für den Rest seines Lebens in Gefängnis zu bringen. Wenn er ihnen jedoch in regelmässigen Abständen Informationen über die C._______ liefere, würden sie nichts tun und sich nicht einmischen. Er habe dies akzeptiert. Zwei Tage später habe er sich zwecks Flucht aus dem Land nach F._______ begeben. Ergänzend sei zu erwähnen, dass er aus einer politisch engagierten Familie stamme und diverse Onkel und Cousins das Land hätten verlassen müssen. Ferner sei er exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere medizinische Unterlagen, seine Identitätskarte, Unterlagen zu seinem politischen Engagement, Justizdokumente, ein Speichermedium mit Fotos und Videos sowie eine Kündigungsandrohung der ehemaligen Arbeitgeberin zu den Akten. B. Am 14. Juni 2019 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung in den Kanton. C. Am 21. Juni 2019 zeigte die zugewiesen Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an und gab im Namen des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Sozialversicherungsregister als Beweismittel zu den Akten. D. Die Vorinstanz beauftragte am 17. Juli 2019 die Schweizerische Botschaft in G._______ mit Abklärungen bezüglich den Beschwerdeführer. Diese erklärte mit Schreiben vom 22. Januar 2020, dass solche Abklärungen vorerst nicht möglich seien. E. Mit Schreiben vom 24. März 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere verfügbare Justizdokumente betreffend allfällige gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren zu den Akten zu reichen. F. Am 30. März 2021 wurde der Vorinstanz die Mandatierung der aktuellen Rechtsvertretung angezeigt. G. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. Mai 2021 sowie 30. Juni 2021 weitere Verfahrensunterlagen als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Verfahrensstandsanfrage vom 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Austrittsbericht eines Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen vom 9. September 2021 zu den Akten. I. Am 23. September 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand und forderte ihn abermals dazu auf, aussagekräftige Unterlagen betreffend allfällige hängige Strafverfahren zu den Akten zu reichen. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz, den bereits zu den Akten gegebenen Justizdokumenten könne entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei. K. Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 im Wesentlichen mit, es treffe nicht zu, dass den zu den Akten gegebenen Unterlagen entnommen werden könne, dass aktuell ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig wäre und forderte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung erneut auf, entsprechende Dokumente einzureichen. L. Am 10. November 2021 gab der Beschwerdeführer weitere Justizdokumente als Beweismittel zu den Akten. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 einen weiteren ärztlichen Austrittsbericht vom 25. November 2021 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. O. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2022 um Akteneinsicht bei der Vorinstanz betreffend Auftragserteilung sowie Antwort im Zusammenhang mit der beabsichtigten Botschaftsabklärung. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Schreiben vom 25. Januar 2022 insofern ab, als es die gewünschten Akten unter Berufung auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen beziehungsweise aufgrund Qualifikation als interne Akten nicht herausgab. Sie gab dem Beschwerdeführer jedoch in gedrängter Form den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente bekannt. P. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab er unter anderem ein Arztzeugnis vom 17. Januar 2022 betreffend seine psychische Gesundheit zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. R. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2022 zur Kenntnisnahme sowie Gelegenheit zur Replik zugestellt. S. Mit Eingaben vom 7. April 2022 gingen beim Gericht die Replik des Beschwerdeführers sowie die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. T. Am 14. März 2023, 3. Juli 2023 sowie 11. Juli 2023 gingen beim Gericht diverse Unterlagen von Strafjustizbehörden aus dem Kanton Aargau betreffend den Beschwerdeführer ein. U. Das Bezirksgericht H._______ befand den Beschwerdeführer am 16. August 2023 wegen (...) und (...) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Gleichzeitig verwies das Gericht den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. V. Mit Eingabe vom 15. November 2023 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, gemäss welchen in der Türkei neue Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sein sollen, sowie eine aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsvertretung zu den Akten. W. Die Vorinstanz wurde mittels Zwischenverfügung vom 29. November 2023 zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. X. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2024 zur Kenntnisnahme sowie Gelegenheit zur Replik zugestellt. Y. Mit Eingaben vom 7. März 2024 ging beim Gericht die Replik des Beschwerdeführers ein. Z. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. April 2024 weitere Beweismittel zu den Akten. AA. Die Vorinstanz wurde mittels Zwischenverfügung vom 15. April 2024 abermals zur Vernehmlassung eingeladen. BB. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2024 zur Kenntnisnahme sowie Gelegenheit zur Replik zugestellt. CC. Mit Eingaben vom 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik beim Gericht ein. DD. Das Gericht wurde am 19. Mai 2025 von der Vorinstanz und am 28. Mai 2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber informiert, dass dieser einen Hungerstreik führe und er sich nichts sehnlicher wünsche, als endlich einen Aufenthaltsstatus und eine Erwerbserlaubnis zu erhalten. EE. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 3.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einleitend aus, angesichts seines niederschwelligen politischen Profils bestünden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von den Behörden tatsächlich als Spitzel angeworben worden sein soll beziehungsweise er ihnen in dieser Funktion tatsächlich hätte von Nutzen sein können. Soweit er geltend mache, nach seinem Freispruch im Jahre 20(...) sei er im Jahre 20(...) abermals in den Fokus der Behörden geraten, könne er nicht substantiiert darlegen, dass, wie er behauptet, erneut ein Verfahren wegen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation gegen ihn hängig sei. Insbesondere reiche er diesbezüglich keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Akten. Aufgrund des Umstandes, dass er trotz Zugriffsmöglichkeit keine Gesamtübersicht über offene Verfahren zu den Akten reiche, entstehe der Eindruck, er wolle etwas verschleiern beziehungsweise die Schweizer Behörden täuschen. Es sei somit nicht glaubhaft erstellt, dass er wegen der vormaligen Beschlagnahme seiner Festplatte oder wegen (...) im flüchtlingsrechtlichen Sinne gefährdet wäre. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der C._______ beziehungsweise aufgrund seines insgesamt niederschwelligen politischen Engagements im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stehe. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Schluss führen. Sodann könne er auch nicht überzeugend darlegen, dass er wegen der politischen Tätigkeiten diverser Onkel und Cousins im Heimatland gefährdet sein soll beziehungsweise seien auch diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für das Vorbringen, er werde von den Behörden aufgrund seiner kurdischen Herkunft sowie seiner Angehörigkeit zum (...) im Alltag schikaniert. Auch sei den Darstellungen und den eingereichten Beweismitteln nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner sporadischen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in einer Weise exponiert, aufgrund welcher von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden müsste. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend ausgeführt, es treffe - soweit ersichtlich - zu, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland hängig sei. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er nie aktiv behauptet, dass ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der E._______ gegen ihn hängig sei. Wegen der psychischen Belastung sowie aus organisatorischen Problemen sei es zu Missverständnissen gekommen, aufgrund welcher die Rechtsvertretung angenommen habe, es müsse ein Verfahren hängig sein. Auch das von der Vorinstanz behauptete, nicht kooperative Verhalten beziehungsweise die angeblichen Verschleierungsversuche seien auf diese Probleme zurückzuführen. Aufgrund des von den Behörden beschlagnahmten Materials habe er jedoch in jedem Fall begründete Furcht, die Behörden könnten auch nach dem Freispruch im Jahre 20(...) jederzeit ein weiteres Verfahren gegen ihn einleiten. Entgegen der Ansicht der Vor-instanz sei die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit plausibel und realistisch. Weiter sei zu beachten, dass der im Jahre 20(...) ergangene Freispruch aktuell einer Neuüberprüfung unterzogen werde. Sodann habe der Beschwerdeführer schwere Misshandlung erlebt und eine Rückkehr komme bereits aufgrund der daraus resultierenden Langzeitzeittraumatisierung nicht in Frage. 4.3 In der Vernehmlassung von 10. März 2022 führt die Vorinstanz aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe er im Laufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens durchaus geltend gemacht, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. In Ermangelung eines solchen bestünden jedoch auch keine Anzeichen dafür, dass er aufgrund des sichergestellten Inhaltes auf seiner Festplatte weiterhin im Fokus der Behörden stehe. Dabei sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda oder Mitgliedschaft einer Terrororganisation auch im Falle der Landesabwesenheit einleiten würden, was bis heute aber nicht geschehen sei. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen weiteren Arztbericht zu den Akten gebe, sei - wie im Asylentscheid ausgeführt - festzuhalten, dass psychische Erkrankungen auch in der Türkei in angemessener Weise behandelt werden könnten. 4.4 In der Replik vom 7. April 2022 wird erneut ausgeführt, die Angabe, dass ein Strafverfahren hängig sei, sei auf Missverständnisse zurückzuführen, welche auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers sowie auf organisatorische Probleme zurückzuführen seien. 4.5 Anlässlich der Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 nimmt die Vor-instanz Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2023, in welcher er unte Verweis auf neue Dokumente geltend macht, wegen seiner Tätigkeit in den sozialen Medien seien inzwischen Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Dabei führt die Vorinstanz aus, soweit die aktenkundigen Posts des Beschwerdeführers durchaus Elemente aufweisen würden, welche den bewaffneten Kampf verherrlichen würden, sei festzuhalten, dass auch das Schweizer Strafrecht Straftatbestände zum Schutze des öffentlichen Friedens kenne, zum Beispiel in Form des Verbots der öffentlichen Aufforderung zu Gewalt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung sei Gleiches für den strafrechtlichen Schutz der Ehre festzustellen. Insofern sei den eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht jegliche Legitimität abzusprechen. Unter anderem Falle auch auf, dass er diese Posts erst nach dem abschlägigen erstinstanzlichen Asylentscheid veröffentlicht habe und dass Inhalt und Anzahl der Posts nicht den Eindruck eines tatsächlichen politischen Aktivisten vermitteln würden. Vielmehr werde dadurch der Verdacht geweckt, er habe die entsprechenden Verfahren provoziert um subjektive Nachfluchtgründe geltend machen zu können. Ferner sei festzustellen, dass in der Türkei nur ein Bruchteil der wegen Terrorpropaganda eingeleiteten Ermittlungsverfahren tatsächlich mit einer Verurteilung enden würden und insgesamt nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Haftstrafe auszugehen sei. Auch sei davon auszugehen, die türkischen Behörden könnten die fehlende Ernsthaftigkeit der Posts in den soziale Medien beziehungsweise die eigentlich dahinterstehende flüchtlingsrelevante Motivation des Beschwerdeführers relativ leicht erkennen. Zu erwähnen sei ferner, dass die Strafakten an zwei Stellen falsche Daten führen würden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erwähnten Ermittlungsverfahren in seinem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen (...) verurteilt worden und ein siebenjähriger Landesverweis gegen ihn ausgesprochen worden sei. 4.6 In der Replik vom 7. März 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Interpretation der Vorinstanz habe er in seinen Posts nicht zur Gewalt aufgerufen. Aufgrund der oftmals sehr vagen Formulierungen in der türkischen Antiterrorgesetzgebung könnten legitime politische Aktivitäten leicht als terroristisch eingestuft werden und erfahrungsgemäss zu hohen Strafen führen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung nicht von einem lediglich geringen Risiko der Verurteilung ausgegangen werden, namentlich unter Berücksichtigung der vormaligen Strafermittlungen. Auch der Behauptung, es handle sich diesbezüglich um ein legitimes Strafverfahren, sei zu widersprechen, unter anderem, da die Erfahrung zeige, dass der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung von der Regierung politisch instrumentalisiert werde. Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz insofern widersprüchlich, als sie einerseits festhalte, der Beschwerdeführer rufe öffentlich zu Gewalt auf, anderseits feststelle, seine Posts würden nicht den Eindruck eines tatsächlich politischen Aktivisten vermitteln. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es bei der Übersetzung der Strafakten unter anderem zu einem Fehler bei der Datumsübertragung gekommen sei. 4.7 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 führt die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe 2. April 2024 Justizdokumente betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung beim Gericht zu den Akten reiche, sei festzuhalten, dass sie von einem legitimen Verfahren ausgehe, der Beschwerdeführer sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe und erfahrungsgemäss nur in einem Drittel der Fälle eine Verurteilung erfolge. Als Ersttäter hätte er insbesondere nicht mit einer unbedingten Strafe zu rechnen, weshalb einer Verurteilung beziehungsweise einem Aufschub der Urteilsverkündung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre. Im Falle einer unbedingten Verurteilung sei ferner damit zu rechnen, dass er direkt dem offenen Strafvollzug zugeführt würde und keine Gefängnisstrafe verbüssen müsste. 4.8 In der Replik vom 27. Mai 2024 wird geltend gemacht, der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 könne nicht klar entnommen werden, ob sie sich immer auf den gleichen Straftatbestand beziehe, zumal dem Beschwerdeführer zwei verschiedene Straftaten zur Last gelegt würden. Insbesondere aufgrund seines Profils und dem Umstand, dass in der Vergangenheit bereits einmal ein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, müsse er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. 5. 5.1 Bezugnehmend auf das vorstehend Ausgeführte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, dass, nachdem er sich politisch für die kurdische beziehungsweis (...) Gemeinschaft engagiert habe, er ab dem Jahre 20(...) im Verdacht gestanden habe, der als Terrororganisation qualifizierten D._______-Bewegung anzugehören. Von diesem Vorwurf sei er im Jahre 20(...) zwar freigesprochen worden, jedoch hätten sich im Zuge der Ermittlungen für die Behörde Anhaltspunkte ergeben, dass er sich der Terrorpropaganda sowie der Präsidentenbeleidigung schuldig gemacht haben könnte. In der Folge seien Verfahren wegen diesen Straftatbeständen auch tatsächlich eingeleitet worden und aktuell noch hängig. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). 5.3 Solche Risikofaktoren sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer weist - auch unter Einbezug der geltend gemachten sporadischen und als niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Tätigkeit - kein akzentuiertes politisches Profil auf, aufgrund welchem davon auszugehen wäre, er stehe deshalb in besonderem Fokus der heimatlichen Behörden. Insbesondere ist aufgrund der dargelegten Ausgangslage nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe eine - insbesondere hinsichtlich des Motivs sowie der Intensität - Strafe im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu gewärtigen. Dass die Einleitung der geltend gemachten Verfahren, welche aktuell hängig sein sollen, allenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise seiner Tätigkeit als Informant nicht nachkam, ist insofern unerheblich, weil die Einleitung der Verfahren - wie dargelegt - für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Ferner enthält die Beschwerdeschrift keine substantiierten Ausführungen zu allfälliger Reflexverfolgung und es kann diesbezüglich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage der Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und den Umstand, dass im vorliegenden Länderkontext solchen behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), nicht vertieft einzugehen. Gleiches gilt für die nach dem Gesagten nicht weiter relevante Frage, ob dem Beschwerdeführer täuschendes Verhalten vorzuwerfen ist oder nicht. 5.4 Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorstehenden nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich die Rüge der Verletzung der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist. Soweit der Beschwerdeführer eine Kassation damit begründet, die Vorinstanz habe Elemente seiner Vorbringen nicht geprüft beziehungsweise nicht korrekt gewichtet, moniert er im Kern die materielle Rechtsanwendung, welche in den vorstehenden Erwägungen behandelt wurde.
6. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird indes nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprach das Bezirksgericht H._______ mit Urteil vom 16. August 2023 - gleichentags in Rechtskraft erwachsen - gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren aus. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Ausserdem ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt durch den Wegfall der diesbezüglichen Anfechtungsobjekte (Dispositivziffern 3-6) gegenstandslos geworden (vgl. Urteile des BVGer E-602/2021 vom 6. März 2023 E. 8.2; D-4078/2020 vom 24. November 2022 E. 7.2).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 15. November 2023 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 147.50 aus. Unter Einbezug der weiteren, nach Einreichung der Honorarnote durchgeführten Schriftenwechsel sowie Vertretungshandlungen scheinen der deklarierte Aufwand und das Honorar - unbesehen des praxisüblichen Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.- für Anwaltspersonen - als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 4'897.50.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'897.50 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Olivier Gloor Versand: