Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2019 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (Personalienaufnahme; PA) und am 21. November 2019 sowie am 6. Ja- nuar 2020 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus B._______ zu stammen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Nach der Scheidung seiner Eltern habe er weder bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau noch bei der Familie seiner Mutter, die im Jahre 2016 verstorben sei, wohnen können und habe daher auf der Strasse gelebt. Er sei ab 2010 zwei Mal – einmal wegen Körperverletzung, einmal wegen Diebstahls, den er aber nicht begangen habe – mehrere Jahre in Haft gewesen, in welcher er geschlagen worden sei. Er sei homosexuell und sei deswegen ständig auf der Strasse be- schimpft, belästigt und geschlagen worden. Auch seine Familie habe von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Weil er aufgrund seiner sexuellen Orientierung und der damit einhergehenden Anfeindungen nicht in B._______ habe bleiben können, sei er ein Jahr vor der Ausreise nach C._______ gezogen. Auch dort sei er wegen seiner Homosexualität Behel- ligungen ausgesetzt gewesen und habe gar seine Arbeit aufgrund dessen verloren. Am 3. Juni 2019 sei er aus dem Heimatstaat ausgereist. Er leide an psychischen Problemen und aufgrund eines Motorradunfalls auch an Rückenschmerzen. Zudem sei er (…) und deshalb sehr vergess- lich. In Algerien habe er mehrfach versucht sich umzubringen. B. Am 28. Oktober 2019 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Arzt- bericht eingereicht. C. Mit Strafbefehlen vom 2. November 2019, 8. November 2019 und 16. No- vember 2019 der Staatsanwaltschaften D._______, E._______ und F._______ wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise so- wie wegen geringfügigen Diebstahls und Diebstahls zu Freiheitsstrafen (30 Tage bedingt, 70 Tage unbedingt) sowie einer Busse (Fr. 100.–) verurteilt.
E-602/2021 Seite 3 Am 3. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, sich der sexuellen Nötigung strafbar gemacht zu haben, verhaftet. D. Am 21. November 2019 wurde ein den Beschwerdeführer und das psychi- atrische Konsilium vom 20. November 2019 betreffender Arztbericht einge- reicht. Ein weiterer ärztlicher Bericht datiert vom 26. November 2019. E. Gemäss Austrittsbericht der G._______ vom 28. November 2019 wurde der Beschwerdeführer während drei Tagen im Rahmen einer Kriseninter- vention behandelt, wobei beim Austritt eine fehlende Selbst- und Fremdge- fährdung festgestellt worden ist. Gemäss ambulantem Bericht des Spitals H._______ vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf (…) auf der Notfallstation untersucht, bevor er diese ohne Entlassung und ohne Abmeldung wieder verlassen hat. Eine am 4. Dezem- ber 2019 angeordnete fürsorgerische Unterbringung wurde am 6. Dezem- ber 2019 wieder aufgehoben. F. Mit Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom 3. August 2020 wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers, welche sich gegen eine verhängte Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons J._______ vom 28. Mai 2020 richtete, abgewiesen. G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 3. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ausgrenzung, Haus- friedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 90 Tagen bestraft. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgren- zung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 30.– bestraft. I. Am 30. November 2020 wurden seitens der Rechtsvertretung den Be- schwerdeführer betreffende ärztliche Zeugnisse vom 3. und 16. November 2020 sowie ein Bericht von Human Rights Watch vom 15. Oktober 2020 über die Situation Homosexueller in Algerien zu den Akten gereicht.
E-602/2021 Seite 4 J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 – eröffnet am 11. Januar 2021 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht- lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgelt- licher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Refe- renzschreiben von Queeramnesty Schweiz vom 1. Februar 2021 einge- reicht. L. Mit Urteil des Bezirksgerichts K._______ vom (…) 2021 wurde der Be- schwerdeführer wegen sexueller Nötigung, Hausfriedensbruch und gering- fügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Zudem wurde ge- gen ihn eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sechs Jahren ausgesprochen. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis für seine Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM aufgefordert, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Be- schwerde Stellung zu nehmen. N. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2021 nahm das SEM entsprechend Stel- lung und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest.
E-602/2021 Seite 5 O. Die Vernehmlassung vom 4. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. P. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung nach. Q. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Stellungnahme der Vertrauens- und Begleitperson des Be- schwerdeführers von Queeramnesty Schweiz vom 29. März 2021 eine Replik ein. R. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 20. Mai 2021 von Dr. med. L._______ zu den Akten, welches ihm (…) sowie eine (…) attestierte und die Fortführung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Therapie empfahl. S. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 29. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und geringen Dieb- stahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen so- wie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. T. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons M._______ vom (…) 2021 wurde der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts K._______ vom (…) 2021 im Wesentlichen bestätigt und der Beschwerdeführer zu einer Frei- heitsstrafe von acht Monaten und 20 Tagen sowie einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Gleichzeitig wurde die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sechs Jahren bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. U. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun, nachdem das Migrationsamt des Kantons J._______ unter Verweis auf einen Bericht der zuständigen Kantonspolizei
E-602/2021 Seite 6 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und sich wahrscheinlich in N._______ niedergelassen habe. V. Mit Eingabe vom 9. November 2022 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. W. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Novem- ber 2022 sowie mit Mutationsmeldung des Migrationsamtes des Kantons J._______ vom 15. November 2022 wurde mitgeteilt, dass der Beschwer- deführer seit dem 14. November 2022 wieder im zuständigen Kanton plat- ziert sei. X. Gemäss Mutationsmeldung des Migrationsamts des Kantons J._______ vom 21. November 2022 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem
19. November 2022 in Haft.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-602/2021 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB aus- gesprochen wurde.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahren wegen formeller Mängel kein Anlass besteht. Soweit in der Beschwerde am Rande und in weitgehend unsubstanziierter Weise geltend gemacht wurde, das SEM habe an der Anhörung unpräzise Fragen gestellt und es hätte eine weitere Anhörung stattfinden oder zumindest die Möglichkeit zu Stellung- nahme gewährt werden sollen (Beschwerde, S. 5), kann dem nicht gefolgt
E-602/2021 Seite 8 werden, zumal der Beschwerdeführer sich im Rahmen von zwei Anhörun- gen ausführlich zu seinen Asylvorbringen hat äussern können. Dasselbe gilt für den impliziten Vorwurf, die entscheidende Person sei nicht dieselbe wie die befragende Person gewesen (Beschwerde, S. 5), zumal gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die befragende Person gleichzeitig auch die Ver- fügung erlässt. Weder die Fragetechnik noch die allgemeine Vorgehens- weise des SEM sind mithin zu beanstanden. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homose- xualität zwar das algerische Strafgesetzbuch (Art. 333) sowie die algeri- sche Verfassung (Art. 228) die Homosexualität verurteilen würden, dass aber die blosse Existenz solcher Gesetzesbestimmungen für sich alleine noch keine Verfolgung und keine Situation einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Homosexualität darstelle. In Algerien gebe es keine Si- tuation einer Kollektivverfolgung Homosexueller und die genannten Geset- zesbestimmungen würden selten angewandt. Insgesamt bestehe in Alge- rien mithin kein reelles Risiko einer (Straf)-verfolgung Homosexueller, selbst bei Kenntnis der Behörden einer homosexuellen Beziehung. Der Be- schwerdeführer könne des Weiteren auch keine konkrete Verfolgung oder Gefährdung glaubhaft machen, die bezüglich Intensität und begründeter Furcht die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen würden, ungeachtet der geltend gemachten Diskriminierungen und Einschränkun- gen in dessen Privatleben. Der hierzu eingereichte Bericht von Human Rights Watch beziehe sich im Übrigen auf eine Verletzung der Covid-Best- immungen durch eine von Homosexuellen durchgeführte Privatfeier, mithin einen Einzelfall, der keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer auf- weise. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht, von den Behörden wegen seiner Homosexualität gravierende Prob- leme gehabt zu haben. Des Weiteren sei die Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen erheblich anzuzweifeln: Seine Aussagen zu den Erlebnissen als Homosexueller in Algerien seien pauschal und undifferenziert ausgefallen und es müsse mangels konkreter Angaben zu den Bedrohungen bezweifelt werden, dass er jeden Tag bedroht und geschlagen worden sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass alle Personen, egal in welchem Ort, gleich von seiner Homosexualität erfahren hätten oder dass die Person, die ihm die Arbeitsstelle in C._______ vermittelt habe, ihn an den Arbeitgeber ver- raten haben soll. Bezüglich dieser Arbeitsstelle habe er sich im Übrigen widersprochen, indem er zunächst ausgeführt habe, die Zusage für die
E-602/2021 Seite 9 Stelle vor seiner Ankunft in C._______ erhalten zu haben, um später zu berichten, dass er die Stelle erst vor Ort zugesprochen erhalten habe. Schliesslich sei es als realitätsfremd zu erachten, dass ihm ein Unbekann- ter ohne Anlass ein Drohvideo schicken würde, zumal er dieses Video nicht als Beweismittel habe einreichen können. In Bezug auf die Inhaftierung in Algerien sei festzuhalten, dass die Bestrafung von gemeinrechtlichen De- likten grundsätzlich rechtstaatlich legitim sei, er seine behauptete Unschuld in Bezug auf das Diebstahlsdelikt vor Gericht hätte nachweisen können, die Verfahren länger zurückliegen würden und er ausserdem nicht geltend mache, es laufe aktuell ein Verfahren gegen ihn.
E. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Aus- führungen des SEM nicht zutreffen würden. So habe er im Rahmen der Anhörung klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht wisse, wer ihn an sei- nen Arbeitgeber in C._______ verraten habe. Auch sei der vom SEM fest- gestellte Widerspruch betreffend die Zusage zur Arbeitsstelle widerlegbar, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung unterschied- lich interpretiert werden könnten. Die Ansicht des SEM, der Erhalt des Drohvideos sei realitätsfremd, sei ausserdem nicht weiter erklärt worden. Er habe von Beginn an seinen zentralen Asylgrund, die Homosexualität und die damit verbundenen Probleme in seinem Heimatstaat, geltend ge- macht. Dass seine Aussagen teilweise knapp ausgefallen seien, sei sei- nem prekären gesundheitlichen Zustand sowie der Fragemethodik der Vo- rinstanz geschuldet. Mit Verweis auf den Jahresbericht des US-Departe- ment of State für Algerien habe er als Angehöriger einer sozialen Gruppe (LGBTI-Personen [Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual]) Nachteile geltend gemacht und von physischer und psychi- scher Gewalt und Ausgrenzung berichtet. Bei einer Rückkehr wäre er ohne Zweifel asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, dass der Be- schwerdeführer zweimal ausführlich zu allen wesentlichen Punkten befragt worden sei und seine Aussagen stets vage und widersprüchlich geblieben seien. Ungeachtet der angezweifelten Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, homosexuell zu sein, sei jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Nachteile nicht asylrelevant seien. Der Beschwer- deführer habe nicht darlegen können, dass er asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen beziehungsweise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Auch gebe es in Algerien keine systematische asylrelevante Verfolgung Homosexueller. Daran vermöge auch das Schrei-
E-602/2021 Seite 10 ben von Queeramnesty Schweiz nichts zu ändern. Festzuhalten sei über- dies, dass der Beschwerdeführer die (im Schreiben von Queeramnesty Schweiz erwähnte) angebliche Beziehung mit einem Mann aus der Ober- schicht, bei der er von der Mutter des Freundes in flagranti erwischt worden sei, nie erwähnt habe, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers bestätige.
E. 5.4 Replizierend stellte der Beschwerdeführer erneut Mängel im Verfahren des SEM fest und hielt fest, man hätte ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Vorbringen geben müssen, da es ihm gesundheitlich nicht gutge- gangen sei. Zudem verwies er auf das beigelegte Schreiben der Begleit- person von Queeramnesty Schweiz vom 29. März 2021.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Verfolgungsvorbrin- gen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 und 7 nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (s.o. E. 5.1 und Verfügung S. 3 f.).
E. 6.2 Insbesondere kann dem SEM dahingehend zugestimmt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm angeb- lich im Heimatstaat erlittenen Beleidigungen und Angriffe gegen ihn wegen seiner Homosexualität äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten […]-18/14 [nachfolgend act. A18/14] F62, F65, F81 ff., […]-27/22 [nachfolgend act. A27/22] F70 ff., 97 ff., 101 ff.). So berichtete er in pauschaler Weise, dass er mehrfach durch Dritte beschimpft, belästigt und gar geschlagen worden sei, ohne dass er die einzelnen Vorfälle detail- liert hätte beschreiben können. Bezüglich der Täterschaft brachte er ledig- lich verallgemeinernd vor, dass «alle» beziehungsweise «viele» gegen ihn gewesen seien (vgl. act. A18/14 F81 ff.). In Bezug auf seine Familie wird nicht klar, ob diese, insbesondere sein Vater, von seiner Homosexualität überhaupt gewusst habe. Entsprechend bringt der Beschwerdeführer auch vor, der Grund für den Rauswurf aus dem Elternhaus durch seinen Vater sei in erster Linie dessen neue Ehefrau gewesen, nicht seine sexuelle Ori- entierung (vgl. act. A27/22 F40, F44). Des Weiteren vermochte er die vor- gebrachten verbalen und tätlichen Angriffe auf ihn weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht genau einzuordnen. Ebenfalls wich er in der Anhörung mehrfach auf die allgemeine Situation Homosexueller in der islamischen Kultur aus, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen (vgl.
E-602/2021 Seite 11 z.B. act. A18/14 F81 ff.; act. A27/22 F70, F109, F113). Selbst unter Berück- sichtigung seiner geltend gemachten psychischen Probleme und seiner of- fensichtlichen (…), welche sein Erinnerungsvermögen beeinflussen könn- ten, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einige wenige Vorfälle detaillierter hätte schildern können. Aufgrund seiner objektivierten und pau- schalen Schilderungen sind hingegen seine Vorbringen stark zu bezwei- feln. Auch in Bezug auf die Umstände seiner Entlassung von seiner Ar- beitsstelle in C._______ sind Zweifel anzubringen: Dass er wegen seiner Homosexualität entlassen worden sei, wird von ihm denn auch lediglich vermutet (vgl. act. A27/22 F60 ff.). Der Beschwerdeführer konnte sodann keinerlei substantiierte Angaben zu seinem angeblichen Freund im Heimat- staat machen (vgl. act. A27/22 F111), noch schildern, wie er im Heimatstaat in Kontakt zu anderen Homosexuellen gekommen sein will (vgl. act. A27/22 F121 f., F132 f.). Er wies sodann kein Wissen auf in Bezug auf die Frage, wie sich Homosexuelle im Heimatstaat organisieren (vgl. act. A27/22 F123). Auch gab er an, in der Schweiz keine Kontakte zur ho- mosexuellen Szene oder entsprechenden Organisationen zu haben (vgl. act. A27/22 F125 ff.). In Bezug auf ein Drohvideo, welches er nach seiner Ausreise erhalten haben soll, sind diese Aussagen ebenfalls vage und nicht näher substantiiert. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorbringen realitätsfremd wirkt. Der Beschwerdeführer hat das Video denn auch nicht als Beweismittel einreichen können.
E. 6.3 Sofern nunmehr im Beschwerdeverfahren zwei Schreiben von Quee- ramnesty Schweiz eingereicht wurden, welche Bezug nehmen auf die per- sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ist mit dem SEM festzu- halten, dass in besagten Schreiben Situationen beschrieben werden, die der Beschwerdeführer als Homosexueller im Heimatstaat erlebt haben will, welche er jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat noch auf Beschwerdeebene substantiiert werden. Das Gericht hegt daher auch unter Berücksichtigung dieser Schreiben Zweifel an der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Homosexualität. Auch die übrigen Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe etwas zu ändern.
E. 6.4 Lediglich ergänzend ist sodann festzustellen, dass auch bei unterstell- ter Homosexualität vorliegend nicht von einer Verfolgungsfurcht aufgrund staatlicher Repressionen im Falle des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zwar sind homosexuelle Handlungen in Algerien strafbar (Art. 338 und 333 code pénal algérien; vgl. auch Urteil des BVGer D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3). Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch
E-602/2021 Seite 12 Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Allerdings kann das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Hand- lungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Massnahme betrachtet werden, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom- men würde. Anders würde es sich verhalten, wenn eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen erfolgen würde (vgl. Urteil des Ge- richtshofs der europäischen Union [EuGH] vom 7. November 2013 in den Rechtssachgen C-199/12, C-200-12 und C-201/12 X, Y und Z; VG Düssel- dorf, Urteil vom 13.12.2013, 13 K 3683/13.A; VG Saarland, Urteil vom 23.01.2015, 5 K 534/13). Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verlaufe seines Asylverfahrens nicht geltend gemacht, dass seine Homosexualität jemals zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen oder strafrechtli- chen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt habe. Vielmehr hält er fest, es sei weder ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet noch sei er in diesem Zusammenhang jemals inhaftiert worden. Dies, obwohl er in der Vergangenheit eine homosexuelle Beziehung geführt habe, die be- kannt gewesen sei (vgl. act. A27/22 F29 ff.).
E. 6.5 Nach dem Gesagten halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand; es ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatland in asylrelevanter Hinsicht verfolgt worden ist.
E. 7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge- eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a–d Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Auswei- sungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20)
E-602/2021 Seite 13 betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverwei- sung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militär- strafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.
E. 8.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts Zürich vom (…) 2021 gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von (…) Jahren rechtskräftig durch entsprechende Anord- nung des Landes verwiesen. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Gleichzeitig ist das Beschwerdeverfahren in den Punkten der Wegweisung und des Vollzugs durch den Wegfall der diesbezüglichen Anfechtungsobjekte (Dispositivzif- fern 3–5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Ur- teile des BVGer D-4078/2020 vom 24. November 2022 E. 7.2; E-73/2020 vom 28. Juni 2022 E. 10.2).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 8.2).
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 15. März 2021 eingereichten Für- sorgebestätigung als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Entsprechend ist auch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und Abs. 3 AsylG gutzuheissen. Er ist für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
E-602/2021 Seite 14 Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 900. (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-602/2021 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters wird gutgeheissen. Lic. iur. Okan Manav wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-602/2021 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Oktober 2019 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (Personalienaufnahme; PA) und am 21. November 2019 sowie am 6. Januar 2020 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus B._______ zu stammen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Nach der Scheidung seiner Eltern habe er weder bei seinem Vater und dessen neuer Ehefrau noch bei der Familie seiner Mutter, die im Jahre 2016 verstorben sei, wohnen können und habe daher auf der Strasse gelebt. Er sei ab 2010 zwei Mal - einmal wegen Körperverletzung, einmal wegen Diebstahls, den er aber nicht begangen habe - mehrere Jahre in Haft gewesen, in welcher er geschlagen worden sei. Er sei homosexuell und sei deswegen ständig auf der Strasse beschimpft, belästigt und geschlagen worden. Auch seine Familie habe von seiner sexuellen Orientierung gewusst. Weil er aufgrund seiner sexuellen Orientierung und der damit einhergehenden Anfeindungen nicht in B._______ habe bleiben können, sei er ein Jahr vor der Ausreise nach C._______ gezogen. Auch dort sei er wegen seiner Homosexualität Behelligungen ausgesetzt gewesen und habe gar seine Arbeit aufgrund dessen verloren. Am 3. Juni 2019 sei er aus dem Heimatstaat ausgereist. Er leide an psychischen Problemen und aufgrund eines Motorradunfalls auch an Rückenschmerzen. Zudem sei er (...) und deshalb sehr vergesslich. In Algerien habe er mehrfach versucht sich umzubringen. B. Am 28. Oktober 2019 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht eingereicht. C. Mit Strafbefehlen vom 2. November 2019, 8. November 2019 und 16. November 2019 der Staatsanwaltschaften D._______, E._______ und F._______ wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise sowie wegen geringfügigen Diebstahls und Diebstahls zu Freiheitsstrafen (30 Tage bedingt, 70 Tage unbedingt) sowie einer Busse (Fr. 100.-) verurteilt. Am 3. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, sich der sexuellen Nötigung strafbar gemacht zu haben, verhaftet. D. Am 21. November 2019 wurde ein den Beschwerdeführer und das psychiatrische Konsilium vom 20. November 2019 betreffender Arztbericht eingereicht. Ein weiterer ärztlicher Bericht datiert vom 26. November 2019. E. Gemäss Austrittsbericht der G._______ vom 28. November 2019 wurde der Beschwerdeführer während drei Tagen im Rahmen einer Krisenintervention behandelt, wobei beim Austritt eine fehlende Selbst- und Fremdgefährdung festgestellt worden ist. Gemäss ambulantem Bericht des Spitals H._______ vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf (...) auf der Notfallstation untersucht, bevor er diese ohne Entlassung und ohne Abmeldung wieder verlassen hat. Eine am 4. Dezember 2019 angeordnete fürsorgerische Unterbringung wurde am 6. Dezember 2019 wieder aufgehoben. F. Mit Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom 3. August 2020 wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers, welche sich gegen eine verhängte Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons J._______ vom 28. Mai 2020 richtete, abgewiesen. G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 3. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ausgrenzung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 30.- bestraft. I. Am 30. November 2020 wurden seitens der Rechtsvertretung den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Zeugnisse vom 3. und 16. November 2020 sowie ein Bericht von Human Rights Watch vom 15. Oktober 2020 über die Situation Homosexueller in Algerien zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 - eröffnet am 11. Januar 2021 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 7. Januar 2021 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Referenzschreiben von Queeramnesty Schweiz vom 1. Februar 2021 eingereicht. L. Mit Urteil des Bezirksgerichts K._______ vom (...) 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung, Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Zudem wurde gegen ihn eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sechs Jahren ausgesprochen. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis für seine Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM aufgefordert, im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung zu nehmen. N. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2021 nahm das SEM entsprechend Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seinem Entscheid fest. O. Die Vernehmlassung vom 4. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. P. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. Q. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Stellungnahme der Vertrauens- und Begleitperson des Beschwerdeführers von Queeramnesty Schweiz vom 29. März 2021 eine Replik ein. R. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 20. Mai 2021 von Dr. med. L._______ zu den Akten, welches ihm (...) sowie eine (...) attestierte und die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie empfahl. S. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 29. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und geringen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. T. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons M._______ vom (...) 2021 wurde der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts K._______ vom (...) 2021 im Wesentlichen bestätigt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und 20 Tagen sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Gleichzeitig wurde die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sechs Jahren bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. U. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun, nachdem das Migrationsamt des Kantons J._______ unter Verweis auf einen Bericht der zuständigen Kantonspolizei darüber informierte, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und sich wahrscheinlich in N._______ niedergelassen habe. V. Mit Eingabe vom 9. November 2022 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. W. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 sowie mit Mutationsmeldung des Migrationsamtes des Kantons J._______ vom 15. November 2022 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. November 2022 wieder im zuständigen Kanton platziert sei. X. Gemäss Mutationsmeldung des Migrationsamts des Kantons J._______ vom 21. November 2022 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2022 in Haft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 53 Bst. c AsylG kein Asyl gewährt, wenn gegen sie eine Landesverweisung unter anderem nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde.
4. Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahren wegen formeller Mängel kein Anlass besteht. Soweit in der Beschwerde am Rande und in weitgehend unsubstanziierter Weise geltend gemacht wurde, das SEM habe an der Anhörung unpräzise Fragen gestellt und es hätte eine weitere Anhörung stattfinden oder zumindest die Möglichkeit zu Stellungnahme gewährt werden sollen (Beschwerde, S. 5), kann dem nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer sich im Rahmen von zwei Anhörungen ausführlich zu seinen Asylvorbringen hat äussern können. Dasselbe gilt für den impliziten Vorwurf, die entscheidende Person sei nicht dieselbe wie die befragende Person gewesen (Beschwerde, S. 5), zumal gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass die befragende Person gleichzeitig auch die Verfügung erlässt. Weder die Fragetechnik noch die allgemeine Vorgehensweise des SEM sind mithin zu beanstanden. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität zwar das algerische Strafgesetzbuch (Art. 333) sowie die algerische Verfassung (Art. 228) die Homosexualität verurteilen würden, dass aber die blosse Existenz solcher Gesetzesbestimmungen für sich alleine noch keine Verfolgung und keine Situation einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Homosexualität darstelle. In Algerien gebe es keine Situation einer Kollektivverfolgung Homosexueller und die genannten Gesetzesbestimmungen würden selten angewandt. Insgesamt bestehe in Algerien mithin kein reelles Risiko einer (Straf)-verfolgung Homosexueller, selbst bei Kenntnis der Behörden einer homosexuellen Beziehung. Der Beschwerdeführer könne des Weiteren auch keine konkrete Verfolgung oder Gefährdung glaubhaft machen, die bezüglich Intensität und begründeter Furcht die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen würden, ungeachtet der geltend gemachten Diskriminierungen und Einschränkungen in dessen Privatleben. Der hierzu eingereichte Bericht von Human Rights Watch beziehe sich im Übrigen auf eine Verletzung der Covid-Bestimmungen durch eine von Homosexuellen durchgeführte Privatfeier, mithin einen Einzelfall, der keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufweise. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, von den Behörden wegen seiner Homosexualität gravierende Probleme gehabt zu haben. Des Weiteren sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich anzuzweifeln: Seine Aussagen zu den Erlebnissen als Homosexueller in Algerien seien pauschal und undifferenziert ausgefallen und es müsse mangels konkreter Angaben zu den Bedrohungen bezweifelt werden, dass er jeden Tag bedroht und geschlagen worden sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass alle Personen, egal in welchem Ort, gleich von seiner Homosexualität erfahren hätten oder dass die Person, die ihm die Arbeitsstelle in C._______ vermittelt habe, ihn an den Arbeitgeber verraten haben soll. Bezüglich dieser Arbeitsstelle habe er sich im Übrigen widersprochen, indem er zunächst ausgeführt habe, die Zusage für die Stelle vor seiner Ankunft in C._______ erhalten zu haben, um später zu berichten, dass er die Stelle erst vor Ort zugesprochen erhalten habe. Schliesslich sei es als realitätsfremd zu erachten, dass ihm ein Unbekannter ohne Anlass ein Drohvideo schicken würde, zumal er dieses Video nicht als Beweismittel habe einreichen können. In Bezug auf die Inhaftierung in Algerien sei festzuhalten, dass die Bestrafung von gemeinrechtlichen Delikten grundsätzlich rechtstaatlich legitim sei, er seine behauptete Unschuld in Bezug auf das Diebstahlsdelikt vor Gericht hätte nachweisen können, die Verfahren länger zurückliegen würden und er ausserdem nicht geltend mache, es laufe aktuell ein Verfahren gegen ihn. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ausführungen des SEM nicht zutreffen würden. So habe er im Rahmen der Anhörung klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht wisse, wer ihn an seinen Arbeitgeber in C._______ verraten habe. Auch sei der vom SEM festgestellte Widerspruch betreffend die Zusage zur Arbeitsstelle widerlegbar, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung unterschiedlich interpretiert werden könnten. Die Ansicht des SEM, der Erhalt des Drohvideos sei realitätsfremd, sei ausserdem nicht weiter erklärt worden. Er habe von Beginn an seinen zentralen Asylgrund, die Homosexualität und die damit verbundenen Probleme in seinem Heimatstaat, geltend gemacht. Dass seine Aussagen teilweise knapp ausgefallen seien, sei seinem prekären gesundheitlichen Zustand sowie der Fragemethodik der Vorinstanz geschuldet. Mit Verweis auf den Jahresbericht des US-Departement of State für Algerien habe er als Angehöriger einer sozialen Gruppe (LGBTI-Personen [Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual]) Nachteile geltend gemacht und von physischer und psychischer Gewalt und Ausgrenzung berichtet. Bei einer Rückkehr wäre er ohne Zweifel asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer zweimal ausführlich zu allen wesentlichen Punkten befragt worden sei und seine Aussagen stets vage und widersprüchlich geblieben seien. Ungeachtet der angezweifelten Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, homosexuell zu sein, sei jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass er asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Auch gebe es in Algerien keine systematische asylrelevante Verfolgung Homosexueller. Daran vermöge auch das Schreiben von Queeramnesty Schweiz nichts zu ändern. Festzuhalten sei überdies, dass der Beschwerdeführer die (im Schreiben von Queeramnesty Schweiz erwähnte) angebliche Beziehung mit einem Mann aus der Oberschicht, bei der er von der Mutter des Freundes in flagranti erwischt worden sei, nie erwähnt habe, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige. 5.4 Replizierend stellte der Beschwerdeführer erneut Mängel im Verfahren des SEM fest und hielt fest, man hätte ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Vorbringen geben müssen, da es ihm gesundheitlich nicht gutgegangen sei. Zudem verwies er auf das beigelegte Schreiben der Begleitperson von Queeramnesty Schweiz vom 29. März 2021. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 und 7 nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (s.o. E. 5.1 und Verfügung S. 3 f.). 6.2 Insbesondere kann dem SEM dahingehend zugestimmt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm angeblich im Heimatstaat erlittenen Beleidigungen und Angriffe gegen ihn wegen seiner Homosexualität äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten [...]-18/14 [nachfolgend act. A18/14] F62, F65, F81 ff., [...]-27/22 [nachfolgend act. A27/22] F70 ff., 97 ff., 101 ff.). So berichtete er in pauschaler Weise, dass er mehrfach durch Dritte beschimpft, belästigt und gar geschlagen worden sei, ohne dass er die einzelnen Vorfälle detailliert hätte beschreiben können. Bezüglich der Täterschaft brachte er lediglich verallgemeinernd vor, dass «alle» beziehungsweise «viele» gegen ihn gewesen seien (vgl. act. A18/14 F81 ff.). In Bezug auf seine Familie wird nicht klar, ob diese, insbesondere sein Vater, von seiner Homosexualität überhaupt gewusst habe. Entsprechend bringt der Beschwerdeführer auch vor, der Grund für den Rauswurf aus dem Elternhaus durch seinen Vater sei in erster Linie dessen neue Ehefrau gewesen, nicht seine sexuelle Orientierung (vgl. act. A27/22 F40, F44). Des Weiteren vermochte er die vorgebrachten verbalen und tätlichen Angriffe auf ihn weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht genau einzuordnen. Ebenfalls wich er in der Anhörung mehrfach auf die allgemeine Situation Homosexueller in der islamischen Kultur aus, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen (vgl. z.B. act. A18/14 F81 ff.; act. A27/22 F70, F109, F113). Selbst unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten psychischen Probleme und seiner offensichtlichen (...), welche sein Erinnerungsvermögen beeinflussen könnten, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einige wenige Vorfälle detaillierter hätte schildern können. Aufgrund seiner objektivierten und pauschalen Schilderungen sind hingegen seine Vorbringen stark zu bezweifeln. Auch in Bezug auf die Umstände seiner Entlassung von seiner Arbeitsstelle in C._______ sind Zweifel anzubringen: Dass er wegen seiner Homosexualität entlassen worden sei, wird von ihm denn auch lediglich vermutet (vgl. act. A27/22 F60 ff.). Der Beschwerdeführer konnte sodann keinerlei substantiierte Angaben zu seinem angeblichen Freund im Heimatstaat machen (vgl. act. A27/22 F111), noch schildern, wie er im Heimatstaat in Kontakt zu anderen Homosexuellen gekommen sein will (vgl. act. A27/22 F121 f., F132 f.). Er wies sodann kein Wissen auf in Bezug auf die Frage, wie sich Homosexuelle im Heimatstaat organisieren (vgl. act. A27/22 F123). Auch gab er an, in der Schweiz keine Kontakte zur homosexuellen Szene oder entsprechenden Organisationen zu haben (vgl. act. A27/22 F125 ff.). In Bezug auf ein Drohvideo, welches er nach seiner Ausreise erhalten haben soll, sind diese Aussagen ebenfalls vage und nicht näher substantiiert. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorbringen realitätsfremd wirkt. Der Beschwerdeführer hat das Video denn auch nicht als Beweismittel einreichen können. 6.3 Sofern nunmehr im Beschwerdeverfahren zwei Schreiben von Queeramnesty Schweiz eingereicht wurden, welche Bezug nehmen auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ist mit dem SEM festzuhalten, dass in besagten Schreiben Situationen beschrieben werden, die der Beschwerdeführer als Homosexueller im Heimatstaat erlebt haben will, welche er jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat noch auf Beschwerdeebene substantiiert werden. Das Gericht hegt daher auch unter Berücksichtigung dieser Schreiben Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Homosexualität. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftmachung der Fluchtgründe etwas zu ändern. 6.4 Lediglich ergänzend ist sodann festzustellen, dass auch bei unterstellter Homosexualität vorliegend nicht von einer Verfolgungsfurcht aufgrund staatlicher Repressionen im Falle des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zwar sind homosexuelle Handlungen in Algerien strafbar (Art. 338 und 333 code pénal algérien; vgl. auch Urteil des BVGer D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3). Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Allerdings kann das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Massnahme betrachtet werden, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Anders würde es sich verhalten, wenn eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen erfolgen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der europäischen Union [EuGH] vom 7. November 2013 in den Rechtssachgen C-199/12, C-200-12 und C-201/12 X, Y und Z; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013, 13 K 3683/13.A; VG Saarland, Urteil vom 23.01.2015, 5 K 534/13). Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verlaufe seines Asylverfahrens nicht geltend gemacht, dass seine Homosexualität jemals zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt habe. Vielmehr hält er fest, es sei weder ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet noch sei er in diesem Zusammenhang jemals inhaftiert worden. Dies, obwohl er in der Vergangenheit eine homosexuelle Beziehung geführt habe, die bekannt gewesen sei (vgl. act. A27/22 F29 ff.). 6.5 Nach dem Gesagten halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand; es ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatland in asylrelevanter Hinsicht verfolgt worden ist.
7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. 8.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts Zürich vom (...) 2021 gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von (...) Jahren rechtskräftig durch entsprechende Anordnung des Landes verwiesen. Damit ist die im vorinstanzlichen Verfahren durch das SEM verfügte Wegweisung dahingefallen. Gleichzeitig ist das Beschwerdeverfahren in den Punkten der Wegweisung und des Vollzugs durch den Wegfall der diesbezüglichen Anfechtungsobjekte (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Urteile des BVGer D-4078/2020 vom 24. November 2022 E. 7.2; E-73/2020 vom 28. Juni 2022 E. 10.2).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 8.2). 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und der Beschwerdeführer aufgrund der am 15. März 2021 eingereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Entsprechend ist auch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und Abs. 3 AsylG gutzuheissen. Er ist für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 900. (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters wird gutgeheissen. Lic. iur. Okan Manav wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: