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D-7360/2024

D-7360/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. August 2015 trat das SEM auf ein erstes Asylge- such des Beschwerdeführer vom 9. Juli 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. B. Am 2. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 26. Juli 2022 gemäss Art. 29 AsylG seinen Asyl- gründen angehört wurde. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 ordnete das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im erweiterten Verfahren an. Am 12. Juni 2024 wurde er vom SEM ergänzend angehört. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 – eröffnet am 23. Oktober 2024

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich aus- serhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. C.b Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe zu seiner Person erklärt, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe mit seiner Familie in D._______ gewohnt, wo er mit seinem Vater zusammen als Schweisser gearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuches habe er in der Anhörung vom 26. Juli 2022 geltend gemacht, als er zirka 18 Jahre alt gewesen sei, habe man im Quartier erzählt, dass man nur ein Mann sei, wenn man nach Streitigkeiten suche oder einen Gefängnisauf- enthalt vorweisen könne. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei weich und entsprechend kein Mann. Später habe er dreimal zu heiraten versucht.

D-7360/2024 Seite 3 Seine Heiratsanträge seien jedoch abgelehnt worden. Er habe mehr weib- liche als männliche Hormone. Seine Familie habe sich deswegen ge- schämt. Insbesondere sein Vater und seine Brüder hätten ihn nicht akzep- tiert. Mit 24 Jahren habe er das Elternhaus verlassen, um im selben Quar- tier bei seiner Grossmutter zu leben. Er habe jedoch weiterhin mit seinem Vater und seinen Brüdern zusammengearbeitet. In Algerien habe er weder Liebesbeziehungen noch Freundschaften gehabt. Ende 2014 habe er Al- gerien aufgrund seiner Schwierigkeiten verlassen. Zwischen 2015 und 2016 habe er sich in der Schweiz aufgehalten. 2016 sei er nach E._______ weitergereist, wo er von 2017 bis 2019 und von Ende 2019 bis 2022 in Haft gewesen sei. Er habe Streitereien mit Leuten gehabt, die behauptet hätten, dass er homosexuell sei. Im Gefängnis sei er mit der Komplizenschaft der Wächter von Mithäftlingen vergewaltigt worden. Diese hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er eine Anzeige erstatte. In der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2024 habe er geltend gemacht, er habe bereits in Algerien sexuelle Beziehungen mit Männern gehabt. Deshalb bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland verhaftet werde. Im Gefäng- nis würde seine Krankheit nicht behandelt werden. Zudem akzeptiere ihn sein älterer Bruder nicht. Dieser wolle ihn töten. Abgesehen von diesen Schwierigkeiten sei er aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausge- reist. Er habe eine Ausbildung als Schweisser absolviert, finde aber in Al- gerien keine Kunden, weil diese über seine sexuelle Orientierung Bescheid wüssten. C.c Das SEM stellte fest, der Beschwerdeführer habe einen abgelaufenen algerischen Reisepass, ein Diplom als Schweisser, eine amtliche Erlaub- nis, um als Schweisser zu arbeiten, die Geburtsurkunden seines Vaters und seiner Mutter, die eigene Geburtsurkunde sowie Mietkostenabrech- nungen und medizinische Akten aus E._______ eingereicht. C.d Ferner listete das SEM in seiner Verfügung die im Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2023 aufgeführten, vom Beschwerdeführer in der Schweiz angegebenen Falschpersonalien, sowie die darin vermerkten rechtskräftigen Urteile auf, die in der Schweiz gegen den Beschwerdefüh- rer in den Jahren 2015 und 2022 ergangen waren. Das SEM stellte weiter fest, laut Urteil des (…) vom (…) 2024 sei er wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung, eventualiter einfacher Körperverletzung und Drohung angeklagt worden. Gemäss Urteil sei er aufgrund seiner psychi- schen Störung nicht zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten in der Lage gewesen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit neu- erlicher Straftaten, bis hin zur schweren Gewaltdelikten. Schliesslich habe

D-7360/2024 Seite 4 das (…) festgestellt, dass er im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB folgenden Tatbestände erfüllt habe: Versuchte Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung i.S.v. Art. 180 StGB. Das Gericht habe eine stationäre psychiatrischen Behandlung ge- mäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. C.e Gemäss medizinischem Gutachten vom (…) 2023 – so das SEM weiter

– hätten im Zeitpunkt der Untersuchung folgende Diagnosen bestanden: Eine mittel- bis schwergradige paranoide Schizophrenie (F20.0 nach ICD-10) sowie psychi- sche und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.0), Ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2 nach ICD-10), Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1 und F12.1 nach ICD-10), Ein schädlicher Gebrauch von Kokain (F14.1 nach ICD-10). In den angewandten Instrumenten zur Erfassung legal prognostischer Ri- sikofaktoren für weitere Straftaten habe er eine Vielzahl an Risikofaktoren im oberen Durchschnittsbereich erreicht. Diese würden vor allem in den Symptomen der paranoiden Schizophrenie sowie im schädlichen Sub- stanzkonsum bestehen. Zudem sei bei ihm als weitere individuelle Risiko- faktoren das Fehlen prosozialer Beziehungen, die fehlende Krankheitsein- sicht, mangelnde Stressbewältigungsstrategien und eine unzureichende Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an therapeutischen Massnahmen zu nennen. So habe er im Zeitpunkt der Untersuchung eine Behandlung ab- gelehnt. Im gänzlich unbehandelten Zustand sei bei ihm eine erneute psy- chotische Exazerbation und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit wei- tere Straftaten bis hin zu schwerer Gewaltdelinquenz zu erwarten. Das SEM stellte schliesslich fest, der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung sei in der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2024 auf- gefordert worden, die medizinischen Akten der Psychiatrischen Dienste C._______ einzureichen. Mit Schreiben vom 7. August 2024 habe die Rechtsvertretung das SEM informiert, dass die Akten 184 Seiten umfassen würden, und darum gebeten, genauer anzugeben, welche Dokumente für die Bearbeitung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nötig seien. Mit selbem Schreiben habe die Rechtsvertretung eine Zusammenfassung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers bekannt gege- ben. Im Einzelnen sei ausgeführt worden, aufgrund der Behandlungsbe- richte sowie des bereits eingereichten Gutachtens scheine offensichtlich,

D-7360/2024 Seite 5 dass der Beschwerdeführer grosse Probleme habe, mit seiner Erkrankung umzugehen. Dank einer mehrmonatigen stationären Behandlung (medika- mentös und Therapien) scheine sich aktuell sein Zustand ein wenig gebes- sert zu haben. Es scheine jedoch nach wie vor die erhebliche Gefahr einer erneuten Dekompensation zu bestehen, gerade dann, wenn er aus dem sorgfältig aufgebauten Setting herausgerissen würde, was im Fall eines Wegweisungsvollzugs der Fall wäre. Er wäre kaum in der Lage, sich zu- rechtzufinden und das Notwendige zu unternehmen, um seine grundle- gendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es sei deshalb mittels entsprechen- dem Arztbericht zwingend abzuklären, was die Folgen wären, wenn er aus dem derzeitigen Setting herausgerissen würde, und ob deshalb nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen sei. Es werde weiter ausgeführt, aus den ärztlichen Verlaufsberichten ergebe sich zu- dem, dass im Rahmen der Therapie über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers gesprochen und daran gearbeitet werde, sodass er diese besser akzeptieren könne und gegen aussen nicht verstecken müsse. In Algerien bestehe für ihn eine erhebliche Gefahr, da dort Homo- sexualität strafbar sei und tabuisiert werde. Neben konkreten Nachteilen infolge von Anzeigen würde eine Situation unerträglichen psychischen Dru- ckes entstehen, sollte er seine Sexualität erneut verstecken müssen. D. Mit vom 31. März 2022 datierter Eingabe (Eingang beim BVGer: 25. No- vember 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 22. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sofort wiederherzustellen, es sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestel- len. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Novem- ber 2024 den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe in der Anhörung vom 26. Juli 2022 erklärt, er sei aufgrund seiner weiblichen Seite von den Leuten, insbesondere von seiner Familie, nicht akzeptiert worden. Aufgrund seiner Schwierigkeiten habe er sich mit zirka 29 Jahren entschlossen, Algerien zu verlassen. In der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2024 habe er hingegen ausgesagt, er habe mit Männern versteckte Beziehungen unterhalten, die seine Brüder nicht ak- zeptiert hätten. Sein älterer Bruder hätte ihn deswegen töten wollen. Sein Heimatland habe er jedoch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ver- lassen. Er habe wegen seiner Veranlagung keine Arbeit erhalten. Er habe somit in der ersten Anhörung lediglich ausgeführt, dass er aufgrund seines ihm von Drittpersonen zugeschriebenen Erscheinungsbildes nicht akzep- tiert worden sei, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, er sei wegen seiner homosexuellen Beziehungen diskriminiert wor- den. Damit habe er wichtige Asylvorbringen ohne zwingenden Grund erst in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht. Die Zweifel an der Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen würden dadurch verstärkt.

D-7360/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer habe – so das SEM weiter – geltend gemacht, er habe in Algerien seine sexuelle Orientierung nicht ausleben können. Seine Familie, insbesondere sein Vater und seine Brüder, würden seine Bezie- hungen mit Männern nicht akzeptieren. Zudem möge ihn sein älterer Bru- der nicht, und es könne sein, dass der Bruder ihn töte. Schliesslich sei er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Aufgrund seiner Beziehungen mit Männern habe er keine Kunden gehabt. Seine diesbezüglich dürftigen Aus- führungen würden jedoch nicht überzeugen. So habe er nicht detailliert er- klärt, weshalb er seine Beziehungen mit Männern nicht habe ausleben kön- nen. Er habe lediglich wiederholt, dass er in Angst habe leben müssen und ins Gefängnis gesteckt werden könnte. Abgesehen von diesen allgemein gehaltenen Aussagen habe er keine konkreten und stichhaltigen Angaben zur Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung gemacht. Über seine letzte Beziehung mit einem Mann habe er nur knapp ausgesagt, er erinnere sich nicht daran. Auf die Frage, was er unternommen habe, um die Beziehungen geheim zu halten, habe er pauschal gemeint, er habe seiner Beziehungen immer geheim gehalten, weil sowohl sexuell aktive, wie auch passive Männer umgebracht werden könnten. Auf Nachfrage hin habe er schliesslich erklärt, er habe immer wieder an anderen Orten, in Hotels, Beziehungen gehabt. Mit der Polizei habe er nie Probleme gehabt. Abgesehen von diesen spärlichen und undifferenzierten Informationen habe er keine Angaben gemacht, die auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen liessen. Auch hinsichtlich der Probleme mit seinen Brüdern habe er unsubstantiierte Aussagen gemacht. Er habe immer wieder erklärt, dass insbesondere sein älterer Bruder seine «Persönlichkeit » nicht akzep- tiere. Weitere, detaillierte Angaben würden ganz fehlen. Er habe einzig hin- zugefügt, dass dieser ihn töten könnte. Dabei handle es sich um eine hy- pothetische Annahme, die auf keinen konkreten Hinweisen beruhe. Die Tatsache, dass dieser ihn angeblich geschlagen habe, bedeute im Übrigen nicht, dass er ihn töten wolle. Schliesslich erstaune, dass er aufgrund sei- ner Beziehungen mit Männern keine Geschäftskunden gehabt habe. Auf die Frage, woher er wisse, dass er deswegen keine Kunden habe, habe er lediglich gemeint, dies sei ihm klar gewesen. Dem habe er hinzugefügt, dass «solche» Leute (gemeint habe er homosexuelle Personen) Selbst- mord begehen oder verrückt werden würden. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, weshalb er zu einem gewissen Zeitpunkt entschieden habe, Algerien zu verlassen. Dazu habe er knapp gesagt, dass es keinen besonderen Grund gegeben habe, es sei aber aufgrund seiner versteckten Beziehungen gewesen. Auch die anschliessenden Fra- gen seiner Rechtsvertreterin habe er mit dürftigen und oberflächlichen Aus- führungen beantwortet. Er sei zum Beispiel nicht in der Lage gewesen,

D-7360/2024 Seite 9 einen Streit mit seinem älteren Bruder detailliert zu schildern. Er habe le- diglich erklärt, dass dieser ihn hart auf den Kopf geschlagen habe. Auch habe er keine stichhaltige Antwort auf die Frage gegeben, wer von seiner Familie von seiner Homosexualität wisse. Hierzu habe er kurz erklärt, dass er mit seinen Angehörigen nur über Banalitäten spreche. Insgesamt wür- den seine Asylgründe konstruiert wirken, so dass diesen kein Glauben ge- schenkt werden könne. Selbst unter Berücksichtigung seiner medizinisch- psychologischen Probleme hätten während den ausführlichen Anhörungen vom 26. Juli 2022 und 12. Juni 2024 vom Beschwerdeführer differenzier- tere, erlebnisbasierte und von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägte Ausführungen erwartet werden können. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- halten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzu- folge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Rechts- vertreter habe dem SEM am 7. August 2024 mitgeteilt, dass es noch zahl- reiche ärztliche Unterlagen über seinen Aufenthalt in der (…) gebe, und er habe dem SEM seine Situation zusammengefasst. Das SEM habe darauf aber nicht geantwortet und diese Unterlagen nicht beigezogen. Damit habe es seine Situation nicht richtig und vollständig geprüft. Das Urteil des Straf- gerichts vom (…) 2024 (recte: […] 2024) und das Gutachten (vom […] 2023; Anm. des Gerichts) zeige, dass er gesundheitlich schwer angeschla- gen sei, und dass dies vor allem auch mit seiner Sexualität beziehungs- wese deren jahrelanger Unterdrückung zusammenhänge. Das SEM er- kläre nicht, weshalb es auf den Brief vom 7. August 2024 nicht reagiert habe. Es habe das Verfahren in diesem wichtigen Punkt nicht korrekt ge- führt und seine Situation nicht genau abgeklärt.

E. 4.2.2 Weiter gehe aus dem Entscheid des SEM nicht klar hervor, was ge- nau es ihm nicht glaube. Er könne nicht nachvollziehen, ob es ihm seine Homosexualität überhaupt nicht glaube, oder nur gewisse Vorfälle im Zu- sammenhang damit. Es scheine zunächst nicht zu glauben, dass er in Al- gerien versteckte Beziehungen zu Männern hatte, weil er dies erst in der zweiten Anhörung gesagt habe. Und es scheine ihm nicht zu glauben, dass er Probleme mit seinem Vater und seinen Brüdern gehabt habe. Dabei er- wähne es nirgends seine Biografie und Herkunft aus einem sehr konserva- tiven Land, in welchem über Sexualität kaum je gesprochen wird. Es schreibe nirgendwo, dass es ihm nicht glaube, dass er homosexuell sei,

D-7360/2024 Seite 10 und berücksichtige auch nicht, dass dies in seinen ärztlichen Unterlagen immer wieder zur Sprache komme.

E. 4.2.3 Schliesslich verstehe er nicht, weshalb der Asylentscheid an die Asyl- unterkunft F._______ adressiert war, obwohl das SEM wissen musste, dass er aktuell in der geschlossenen Abteilung der (…) lebe, dies seit (…). Die Anhörung vom 12. Juni 2024 habe in der (…) stattgefunden, ein Befra- ger des SEM sei dorthin gekommen. Er selbst habe keine Möglichkeit, in die Asylunterkunft F._______ zu gehen. Dies beweise, dass das SEM sein Gesuch nicht sorgfältig behandelt habe. Er beantrage deshalb, dass das Gericht den Entscheid des SEM aufhebe und an das SEM zur korrekten Feststellung des Sachverhalts zurückschicke. Das SEM solle dann sorg- fältig seine gesundheitliche Situation prüfen und korrekt begründen, ob es seine Homosexualität per se nicht glaube, oder lediglich gewisse Vor- kommnisse im Zusammenhang damit.

E. 4.2.4 Das SEM schreibe, dass er wichtige Gründe erst verspätet vorge- bracht habe, weshalb seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit verstärkt wür- den. Er verstehe nicht, weshalb das Erzählen gewisser Aspekte in der zweiten Anhörung beim SEM Zweifel wecke, und wieso es schreibe, dass diese «verstärkt» würden. Dies bedeute, dass das SEM bereits vor Beginn der Prüfung Zweifel gehabt habe, die mit dem ersten Punkt «verstärkt» würden. Dabei sollte das SEM seine Meinung unvoreingenommen bilden und nicht bereits von Anfang an Zweifel hegen – weshalb es diese Zweifel schon vor der Prüfung hatte, darüber könne er nur Vermutungen anstellen. Er vermute, dies sei wegen seiner schwierigen Vergangenheit. Es sei ihm klar, dass er sich in den vergangenen Monaten und Jahren vor seinem Ein- tritt in die (…) nicht sehr gut benommen habe. Dies habe er nie gewollt, es hänge mit seiner Erkrankung zusammen, und es tue ihm leid. Er habe nie irgendjemandem etwas antun wollen. Er habe Angst, dass das SEM des- wegen nun auch sein Schutzgesuch bereits von Beginn weg nicht ernst genommen habe und schon von Beginn weg Zweifel gehabt habe. Dies finde er nicht fair, da sein Verhalten mit seinem Gesundheitszustand zu- sammenhänge; es bedeute nicht, dass er in Algerien keine Probleme we- gen seiner Sexualität befürchten müsse.

E. 4.2.5 Ausserdem könne er seine verspäteten Erklärungen zu gewissen Punkten damit erklären, dass er sich sehr lange Zeit für seine Gefühle und sein Hingezogensein zu Männern geschämt habe. Er sei in Algerien in ei- nem sehr konservativen, religiösen Umfeld aufgewachsen und er sei, weil Menschen an ihm eine starke weibliche Seite zu erkennen glaubten, immer

D-7360/2024 Seite 11 wieder beleidigt und gehänselt worden. Auch Drohungen habe er erhalten, insbesondere nachdem er erste Beziehungen zu Männern gehabt habe. Selbst seine Familie, seine Brüder, hätten ihm gedroht, ihn zu töten. Er habe einen wichtigen Teil seiner Persönlichkeit, nämlich seine Sexualität, andauernd verstecken müssen, was sich auch auf seine psychische Ge- sundheit ausgewirkt habe. Er habe sich deshalb, und weil die Situation in Algerien auch allgemein sehr schlecht gewesen sei, entschieden, im Jahr 2014 aus Algerien zu fliehen. Er habe das andauernde Verstecken nicht mehr ertragen. Er habe gedacht, er verliere seinen Verstand, falls er nicht weggehe.

E. 4.2.6 Er verweise – so der Beschwerdeführer weiter – auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in dem dieser bestätige, dass von einer Person, die zur LGBTI-Gemeinschaft gehöre, nicht verlangt werden könne, «diskret» zu leben, um einer Verfolgung zu entgehen. Seine Sexualität sei ein wichtiger Teil seiner Persönlichkeit, die er nicht ein Leben lang verstecken möchte. Genau das aber müsste er in Algerien tun. Eine solche Lüge könne er nicht für immer leben, er müsste bei jeder seiner Bewegungen sehr vorsichtig sein. Selbst dann gäbe es das Risiko, dass er entdeckt, misshandelt oder angezeigt werde. Dabei könne er sich auch nicht an die algerischen Behörden wenden, da Homosexuali- tät in Algerien noch immer gesetzlich verboten sei. Er bitte darum, dies zu beachten und genau zu prüfen.

E. 4.2.7 Es war und sei für ihn im Rahmen seiner Therapie in der (…) sehr wichtig, auch über seine Sexualität sprechen zu können und den Umstand, dass er diese immer verstecken musste. Selbst wenn er in Algerien die für ihn notwendige Therapie bekommen könnte, wäre diese nicht genügend, da er aufgrund der konservativen Ansichten in Algerien über diesen wichti- gen Punkt, welcher mit seiner Erkrankung in Zusammenhang stehe, nicht sprechen könnte. Er befürchte, dass sich seine Gesundheit, weil er diesen Aspekt erneut verstecken müsste, weiter verschlechtere. Er habe in Eu- ropa endlich eine Freiheit erfahren, die er zuvor in Algerien nie habe erle- ben dürfen. Er habe festgestellt, dass er nicht «abnormal» sei, dass er seine Sexualität nicht verstecken müsse (dies zumindest so lange er sich nicht in konservativen Umfeldern, vor allem seiner Landsleute, bewege). Diese Freiheit, die er nun 10 Jahre habe erleben dürfen, könne er nicht mehr vergessen und es wäre für ihn eine enorme Belastung, darauf wieder verzichten zu müssen. Er glaube nicht, dass er dies tun könnte, er würde daran zerbrechen. Er hoffe noch immer, dass die Schweiz dies nicht von ihm verlange.

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E. 4.2.8 Das SEM schreibe, dass er nicht genügend konkret, detailliert und differenziert geantwortet habe. Er habe keine stichhaltigen Angaben zur Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung gemacht, zu Beziehun- gen zu Männern und dazu, wie er das alles geheim gehalten habe. Das gelte aus Sicht des SEM auch für die Probleme mit seinen Brüdern. So scheibe das SEM, es erstaune, dass er aufgrund seiner Beziehungen mit Männern keine Geschäftskunden gehabt habe. Es stimme, dass er kurze Antworten gegeben habe. Das sei seine Natur und er habe gehofft, dass dies für ihn keine negativen Folgen habe. Es hänge damit zusammen, dass er sich Zeit seines Lebens habe verstellen und verstecken müssen und er immer vorsichtig gewesen sei, was er zu wem gesagt habe. Es sei nicht so, dass er dem SEM nicht glaube, wenn es sage, dass es keine Informa- tionen weitergebe. Aber es sei für ihn trotzdem schwer, einer Person zu vertrauen und sich ihr zu öffnen, die er zuvor noch nie gesehen habe und von der er nicht wisse, wer sie ist und was sie mache. Er sei trotzdem ehr- lich gewesen, aber es sei für ihn schwierig, über all diese Themen vertieft zu sprechen. Wie gesagt sei er nicht der Mensch, der sehr ausführlich über seine Erfahrungen berichte. Ausserdem sei er auch gesundheitlich ange- schlagen, und deshalb sei für ihn eine Massnahme in einem stationären psychiatrischen Setting veranlasst worden. Dafür sei er dankbar, denn dies habe ihm geholfen, sich zu stabilisieren. Aber leider sei er noch immer nicht gesund, und es sei für ihn auch deshalb schwierig, «detailliert» zu erklären, wer er sei und was ihm passiert sei. Er glaube, dies könne man nicht nur in seinen Antworten zu den vom SEM genannten Punkten sehen, sondern auch bei ganz «normalen» Fragen zu seiner Familie und seiner Biografie. Er bitte das Gericht, dies zu berücksichtigen. Er widerspreche dem SEM, wenn es schreibe, dass seine Aussagen konstruiert wirken würden. Wie gesagt sei er über Jahrzehnte in einem Umfeld aufgewachsen, das streng konservativ sei und in Fragen der Sexualität keine Abweichung von der «Norm» dulde. Er habe dies immer wieder am eigenen Körper gespürt, wenn er gemieden, beleidigt oder angegangen worden sei. Er habe dies nicht länger ertragen können und sei deshalb aus dem Land geflüchtet. Zusammenfassend möchte er deshalb festhalten, dass er seine Ge- schichte glaubhaft erklärt habe, und dass die vom SEM gehegten Zweifel wegen seiner knappen Aussagen mit seiner Biografie und seiner Gesund- heit zusammenhänge.

E. 4.2.9 Müsste er nach Algerien zurückkehren, bestehe schon bei der Ein- reise am Flughafen die Gefahr einer genauen Untersuchung. Er sei nun bald 10 Jahre nicht mehr im Land gewesen, weshalb er sicherlich genau kontrolliert würde. Er habe Angst, dass er bereits dort Probleme bekomme.

D-7360/2024 Seite 13 Er habe in Algerien niemanden, an den er sich wenden könne, weil auch seine Familie sich längst von ihm abgewandt und ihn sogar bedroht habe. Ausserdem müsste er sich dann andauernd verstecken. Jeder kleine Tritt könnte angezeigt werden, oder er könnte von Menschen gewalttätig ange- griffen werden, ohne von den Behörden Schutz zu bekommen.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Situation nicht richtig und vollständig beziehungsweise sorgfältig geprüft und seine Situation nicht genau abgeklärt.

E. 5.1.2 In der Tat, hat das SEM auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom

E. 5.1.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, welcher diese gemäss Rückschein am 23. Oktober 2024 entgegengenommen hat. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung die Adresse der kantonalen Unterkunft und nicht diejenige der geschlossenen Abteilung der (…) als seine Anschrift trug, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb sich in diesem Zusammenhang weitere Erörte- rungen erübrigen.

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E. 5.1.4 Alsdann ist tatsächlich verwirrend, wenn das SEM in seiner Begrün- dung erklärt, der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung lediglich ausgeführt, dass er aufgrund seines ihm von Drittpersonen zugeschriebe- nen Erscheinungsbildes nicht akzeptiert worden sei, während er in der er- gänzenden Anhörung ausgesagt habe, er sei wegen seiner homosexuellen Beziehungen diskriminiert worden, er habe damit wichtige Asylvorbringen ohne zwingenden Grund erst in der ergänzenden Anhörung geltend ge- macht, wodurch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ver- stärkt würden. Es ist aufgrund dieser Formulierung nicht verständlich, wel- che (zuvor nicht genannten) Zweifel verstärkt worden sein sollen. Dessen ungeachtet wird aus den weiteren Erwägungen in der Verfügung hinrei- chend klar, aus welchen Gründen das SEM die Vorbringen des Beschwer- deführers als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei hat es zwar nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist. Es hat jedoch dargelegt, weshalb es die ihm angeblich aufgrund seiner se- xuellen Orientierung erwachsenen Nachteile als nicht glaubhaft erachtet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass allein der Um- stand, dass das SEM die zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt, als vom Beschwerdeführer erwar- tet, nicht bedeutet, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise den rechtserheblichen Sachver- halt falsch oder unvollständig erstellt hat.

E. 5.1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Bundesrecht ver- letzt haben soll. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde erwei- sen sich allesamt als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 5.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.

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E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer vermag – wie vom SEM zutreffend festgehal- ten – mit seinen vagen, ausweichenden und wenig substantiierten Anga- ben nicht glaubhaft zu machen, dass er in Algerien wegen seines (weibli- chen) Erscheinungsbildes beziehungsweise seiner angeblichen homose- xuellen Orientierung tatsächlich diskriminierende Nachteile erlitten hat, welche als flüchtlingsrechtlich ernsthaft einzustufen wären. Er erklärte zwar, sein Vater und seine Brüder hätten ihn nicht akzeptiert, er habe mit 24 Jahren das Elternhaus verlassen und habe bis zu seiner Ausreise im selben Quartier bei seiner Grossmutter gelebt. Gleichzeitig will er aber wei- terhin im Geschäft des Vater mit diesem und seinen Brüdern zusammen- gearbeitet haben (vgl. SEM-act. […]-19/11 F48 ff.). Dies lässt allerdings nicht darauf schliessen, dass er bei seinen nächsten Angehörigen als Per- son in einem Ausmass auf Ablehnung gestossen ist, dass ihm ein men- schenwürdiges Leben in Algerien schlicht nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Versuch, seine heutige gesundheitliche Situation und sein Aus- sageverhalten in einen ursächlichen Zusammenhang mit seiner homose- xuellen Orientierung beziehungsweise deren jahrelanger Unterdrückung in Algerien zu stellen, überzeugt nicht, da sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Konsum verschiedenartiger Drogen zu den bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen geführt haben (vgl. Bst. C.e.). Ferner erscheint auch der Einwand in der Beschwerde, er müsste in Algerien seine Sexua- lität erneut verstecken und dadurch würde für ihn ein unerträglicher psychi- scher Druck entstehen, nach dem Gesagten wenig plausibel.

E. 5.2.3 Ergänzend festzuhalten ist, dass entgegen den diesbezüglich geäus- serten Befürchtungen in der Beschwerde auch nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe Repressionen von staatlicher Seite. Zwar sind homosexuelle Handlungen in Algerien strafbar (Art. 338 und 333 code pénal algérien). Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlun- gen unter Strafe gestellt sind, sind jedoch noch nicht als Massnahme zu betrachten, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Anders würde es sich verhalten, wenn tatsächlich eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen erfolgen würde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Homosexualität in Algerien im Falle deren Entdeckung zu Sanktionen von staatlicher Seite führt, gering ist (vgl. die Urteile des BVGer D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.3.4 f., E-602/2021 vom 6. März 2023 E. 6.4, D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3). Der Beschwerdeführer selbst hat im Verlaufe seines Asylverfahrens im Übrigen nicht geltend gemacht, dass seine (angebliche) Homosexualität jemals zu einer Anzeige beziehungs- weise behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen

D-7360/2024 Seite 16 ihn geführt habe, dies obwohl er in der Vergangenheit (angeblich) homo- sexuelle Beziehung zu Männer gepflegt haben will, die zumindest den Leu- ten im Quartier und den Jugendlichen, mit denen er zur Schule gegangen sei, bekannt gewesen sein sollen (vgl. SEM-act. […]-58/9 F35).

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, wes- halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1–4 AIG (SR 142.20) und der weiteren in diesem Zusammenhang zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen sowie der Rechtspraxis zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. III). 6.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sei, hält das SEM fest, Algerien kenne keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich zudem weder individuelle Gründe noch besondere Um- stände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumut- bar erscheinen liesse. Er sei ein junger und gut ausgebildeter Mann. Er habe in Algerien eine Ausbildung als Schweisser absolviert und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit sei- ner Asylvorbringen sei davon auszugehen, dass seine Familie inklusive seine Brüder ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen werden. Somit sei ihm zuzumuten, im Heimatland einen Neuanfang zu meistern. Weiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizini- schen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-

D-7360/2024 Seite 17 heitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunfts- staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini- sche Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Gemäss Gutach- ten vom (…) 2023 leide er unter einer paranoiden Schizophrenie und psy- chischen Störungen durch Alkohol, Cannabinoide, Sedativa oder Hypno- tika und Kokain. Er habe im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuld- unfähigkeit die Tatbestände versuchte Tötung, einfache Körperverletzung und Drohung erfüllt. Das Gericht G._______ habe am (…) 2024 eine stati- onäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Das Rückfallrisiko für zu- künftige Straftaten werde als hoch eingestuft. Seine Rechtsvertretung sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands der Ansicht, dass eine vorläu- fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange- zeigt sei. Es scheine nämlich nach wie vor die erhebliche Gefahr einer er- neuten Dekompensation zu bestehen, wenn er aus dem sorgfältig aufge- bauten Setting herausgerissen werden würde. In Algerien wäre er kaum in der Lage, sich zurechtzufinden und das Notwendige zu unternehmen, um seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Schliesslich fordere seine Rechtsvertretung das SEM auf, weitere Abklärungen zu seiner ge- sundheitlichen Situation durchzuführen. Im vorliegenden Fall – so das SEM

– erübrige es sich jedoch, weitere medizinische Abklärungen einzuleiten. Die wesentlichen Informationen, um einen Wegweisungsvollzug aus medi- zinischer Sicht beurteilen zu können, seien vorhanden. Seine Schizophre- nie und die psychischen Störungen betreffend sei festzuhalten, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Algerien grundsätzlich gewähr- leistet sei. Gemäss Artikel des «WHO Eastern Mediterranean Health Jour- nal» Vol. 28 No. 7 - 2022 gebe es in Algerien 898 Psychiater, davon 270 im Privatsektor, und circa 2'000 Psychologen. Die Nordregion, wo der Be- schwerdeführer in D._______ gewohnt habe, verfüge mit sechs Universi- tätskliniken und 13 «Établissements hospitaliers spécialisés» (EHS) über psychiatrische Fachabteilungen und Einrichtungen, die eine Versorgung auf hohem Niveau bieten würden. So verfüge die Stadt H._______, die (…) Kilometer von D._______ entfernt sei, über ein EHS für Psychiatrie, wo stationäre und ambulante Langzeitbehandlungen durchgeführt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine medizinischen Probleme in Algerien behandelt werden können und ihm bei Bedarf eine entsprechende Behandlung dort faktisch zugänglich sei. Auch die ihm verschriebenen Me- dikamente seien in Algerien verfügbar. Was sein persönliches Interesse an einem zukünftigen Aufenthalt beziehungsweise an einer vorläufigen Auf-

D-7360/2024 Seite 18 nahme in der Schweiz betreffe, sei festzuhalten, dass das Risiko, dass er in Zukunft Straftaten der gleichen Art wie die begehe, wegen derer er inter- niert worden sei, hoch sei. Die Gutachter seien zwar zum Schluss gekom- men, dass Behandlungsmöglichkeiten vorliegen würden, welche die Symp- tome seiner Störungen beeinflussen könnten. Zum Zeitpunkt der Untersu- chung sei er allerdings nicht bereit gewesen, sich einer Behandlung zu un- terziehen. Ob er heute mit einer Therapie einverstanden sei, sei zwar nicht bekannt, die blosse Möglichkeit einer Minderung der Risikofaktoren für zu- künftige strafbare Handlungen reiche jedoch ohnehin nicht aus, um die öf- fentliche Sicherheit zu gewährleisten. In Anbetracht der Schwere seiner Ta- ten, deren Wiederholung befürchtet werde, und des hohen Wertes der be- troffenen Rechtsgüter, das heisse Leben und körperliche Unversehrtheit, sei der Wegweisungsvollzug gerechtfertigt. Der Schutz der öffentlichen Si- cherheit überwiege sein persönliches Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 6.4 Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Be- schwerde wird nichts Substanzielles vorgebracht, was zu einer von derje- nigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1-4 AIG (SR 142.20) und der weiteren in diesem Zusammenhang zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen sowie der Rechtspraxis zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).

E. 6.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sei, hält das SEM fest, Algerien kenne keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich zudem weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liesse. Er sei ein junger und gut ausgebildeter Mann. Er habe in Algerien eine Ausbildung als Schweisser absolviert und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei davon auszugehen, dass seine Familie inklusive seine Brüder ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen werden. Somit sei ihm zuzumuten, im Heimatland einen Neuanfang zu meistern. Weiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizini-schen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-heitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Gemäss Gutachten vom (...) 2023 leide er unter einer paranoiden Schizophrenie und psychischen Störungen durch Alkohol, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika und Kokain. Er habe im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände versuchte Tötung, einfache Körperverletzung und Drohung erfüllt. Das Gericht G._______ habe am (...) 2024 eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Das Rückfallrisiko für zukünftige Straftaten werde als hoch eingestuft. Seine Rechtsvertretung sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands der Ansicht, dass eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angezeigt sei. Es scheine nämlich nach wie vor die erhebliche Gefahr einer erneuten Dekompensation zu bestehen, wenn er aus dem sorgfältig aufgebauten Setting herausgerissen werden würde. In Algerien wäre er kaum in der Lage, sich zurechtzufinden und das Notwendige zu unternehmen, um seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Schliesslich fordere seine Rechtsvertretung das SEM auf, weitere Abklärungen zu seiner gesundheitlichen Situation durchzuführen. Im vorliegenden Fall - so das SEM - erübrige es sich jedoch, weitere medizinische Abklärungen einzuleiten. Die wesentlichen Informationen, um einen Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht beurteilen zu können, seien vorhanden. Seine Schizophrenie und die psychischen Störungen betreffend sei festzuhalten, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Algerien grundsätzlich gewährleistet sei. Gemäss Artikel des «WHO Eastern Mediterranean Health Journal» Vol. 28 No. 7 - 2022 gebe es in Algerien 898 Psychiater, davon 270 im Privatsektor, und circa 2'000 Psychologen. Die Nordregion, wo der Beschwerdeführer in D._______ gewohnt habe, verfüge mit sechs Universitätskliniken und 13 «Établissements hospitaliers spécialisés» (EHS) über psychiatrische Fachabteilungen und Einrichtungen, die eine Versorgung auf hohem Niveau bieten würden. So verfüge die Stadt H._______, die (...) Kilometer von D._______ entfernt sei, über ein EHS für Psychiatrie, wo stationäre und ambulante Langzeitbehandlungen durchgeführt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine medizinischen Probleme in Algerien behandelt werden können und ihm bei Bedarf eine entsprechende Behandlung dort faktisch zugänglich sei. Auch die ihm verschriebenen Medikamente seien in Algerien verfügbar. Was sein persönliches Interesse an einem zukünftigen Aufenthalt beziehungsweise an einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz betreffe, sei festzuhalten, dass das Risiko, dass er in Zukunft Straftaten der gleichen Art wie die begehe, wegen derer er interniert worden sei, hoch sei. Die Gutachter seien zwar zum Schluss gekommen, dass Behandlungsmöglichkeiten vorliegen würden, welche die Symptome seiner Störungen beeinflussen könnten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er allerdings nicht bereit gewesen, sich einer Behandlung zu unterziehen. Ob er heute mit einer Therapie einverstanden sei, sei zwar nicht bekannt, die blosse Möglichkeit einer Minderung der Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen reiche jedoch ohnehin nicht aus, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In Anbetracht der Schwere seiner Taten, deren Wiederholung befürchtet werde, und des hohen Wertes der betroffenen Rechtsgüter, das heisse Leben und körperliche Unversehrtheit, sei der Wegweisungsvollzug gerechtfertigt. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiege sein persönliches Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.

E. 6.4 Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Beschwerde wird nichts Substanzielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Aufgrund des Entscheides in der Hauptsache erweisen sich die Gesu- che um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegen- standslos.

E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der zu vermutenden Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.3 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

D-7360/2024 Seite 19 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-7360/2024 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7360/2024 law/blp Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. August 2015 trat das SEM auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführer vom 9. Juli 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 2. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 26. Juli 2022 gemäss Art. 29 AsylG seinen Asylgründen angehört wurde. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 ordnete das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im erweiterten Verfahren an. Am 12. Juni 2024 wurde er vom SEM ergänzend angehört. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 - eröffnet am 23. Oktober 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. C.b Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe zu seiner Person erklärt, er sei algerischer Staatsangehöriger und habe mit seiner Familie in D._______ gewohnt, wo er mit seinem Vater zusammen als Schweisser gearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuches habe er in der Anhörung vom 26. Juli 2022 geltend gemacht, als er zirka 18 Jahre alt gewesen sei, habe man im Quartier erzählt, dass man nur ein Mann sei, wenn man nach Streitigkeiten suche oder einen Gefängnisaufenthalt vorweisen könne. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei weich und entsprechend kein Mann. Später habe er dreimal zu heiraten versucht. Seine Heiratsanträge seien jedoch abgelehnt worden. Er habe mehr weibliche als männliche Hormone. Seine Familie habe sich deswegen geschämt. Insbesondere sein Vater und seine Brüder hätten ihn nicht akzeptiert. Mit 24 Jahren habe er das Elternhaus verlassen, um im selben Quartier bei seiner Grossmutter zu leben. Er habe jedoch weiterhin mit seinem Vater und seinen Brüdern zusammengearbeitet. In Algerien habe er weder Liebesbeziehungen noch Freundschaften gehabt. Ende 2014 habe er Algerien aufgrund seiner Schwierigkeiten verlassen. Zwischen 2015 und 2016 habe er sich in der Schweiz aufgehalten. 2016 sei er nach E._______ weitergereist, wo er von 2017 bis 2019 und von Ende 2019 bis 2022 in Haft gewesen sei. Er habe Streitereien mit Leuten gehabt, die behauptet hätten, dass er homosexuell sei. Im Gefängnis sei er mit der Komplizenschaft der Wächter von Mithäftlingen vergewaltigt worden. Diese hätten ihm mit dem Tod gedroht, falls er eine Anzeige erstatte. In der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2024 habe er geltend gemacht, er habe bereits in Algerien sexuelle Beziehungen mit Männern gehabt. Deshalb bestehe das Risiko, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland verhaftet werde. Im Gefängnis würde seine Krankheit nicht behandelt werden. Zudem akzeptiere ihn sein älterer Bruder nicht. Dieser wolle ihn töten. Abgesehen von diesen Schwierigkeiten sei er aus wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist. Er habe eine Ausbildung als Schweisser absolviert, finde aber in Algerien keine Kunden, weil diese über seine sexuelle Orientierung Bescheid wüssten. C.c Das SEM stellte fest, der Beschwerdeführer habe einen abgelaufenen algerischen Reisepass, ein Diplom als Schweisser, eine amtliche Erlaubnis, um als Schweisser zu arbeiten, die Geburtsurkunden seines Vaters und seiner Mutter, die eigene Geburtsurkunde sowie Mietkostenabrechnungen und medizinische Akten aus E._______ eingereicht. C.d Ferner listete das SEM in seiner Verfügung die im Schweizerischen Strafregister vom 17. Januar 2023 aufgeführten, vom Beschwerdeführer in der Schweiz angegebenen Falschpersonalien, sowie die darin vermerkten rechtskräftigen Urteile auf, die in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2022 ergangen waren. Das SEM stellte weiter fest, laut Urteil des (...) vom (...) 2024 sei er wegen versuchter Tötung, schwerer Körperverletzung, eventualiter einfacher Körperverletzung und Drohung angeklagt worden. Gemäss Urteil sei er aufgrund seiner psychischen Störung nicht zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten in der Lage gewesen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher Straftaten, bis hin zur schweren Gewaltdelikten. Schliesslich habe das (...) festgestellt, dass er im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB folgenden Tatbestände erfüllt habe: Versuchte Tötung i.S.v. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung i.S.v. Art. 180 StGB. Das Gericht habe eine stationäre psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. C.e Gemäss medizinischem Gutachten vom (...) 2023 - so das SEM weiter - hätten im Zeitpunkt der Untersuchung folgende Diagnosen bestanden: Eine mittel- bis schwergradige paranoide Schizophrenie (F20.0 nach ICD-10) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.0), Ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2 nach ICD-10), Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1 und F12.1 nach ICD-10), Ein schädlicher Gebrauch von Kokain (F14.1 nach ICD-10). In den angewandten Instrumenten zur Erfassung legal prognostischer Risikofaktoren für weitere Straftaten habe er eine Vielzahl an Risikofaktoren im oberen Durchschnittsbereich erreicht. Diese würden vor allem in den Symptomen der paranoiden Schizophrenie sowie im schädlichen Substanzkonsum bestehen. Zudem sei bei ihm als weitere individuelle Risikofaktoren das Fehlen prosozialer Beziehungen, die fehlende Krankheitseinsicht, mangelnde Stressbewältigungsstrategien und eine unzureichende Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an therapeutischen Massnahmen zu nennen. So habe er im Zeitpunkt der Untersuchung eine Behandlung abgelehnt. Im gänzlich unbehandelten Zustand sei bei ihm eine erneute psychotische Exazerbation und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten bis hin zu schwerer Gewaltdelinquenz zu erwarten. Das SEM stellte schliesslich fest, der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung sei in der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2024 aufgefordert worden, die medizinischen Akten der Psychiatrischen Dienste C._______ einzureichen. Mit Schreiben vom 7. August 2024 habe die Rechtsvertretung das SEM informiert, dass die Akten 184 Seiten umfassen würden, und darum gebeten, genauer anzugeben, welche Dokumente für die Bearbeitung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nötig seien. Mit selbem Schreiben habe die Rechtsvertretung eine Zusammenfassung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Im Einzelnen sei ausgeführt worden, aufgrund der Behandlungsbe-richte sowie des bereits eingereichten Gutachtens scheine offensichtlich, dass der Beschwerdeführer grosse Probleme habe, mit seiner Erkrankung umzugehen. Dank einer mehrmonatigen stationären Behandlung (medikamentös und Therapien) scheine sich aktuell sein Zustand ein wenig gebessert zu haben. Es scheine jedoch nach wie vor die erhebliche Gefahr einer erneuten Dekompensation zu bestehen, gerade dann, wenn er aus dem sorgfältig aufgebauten Setting herausgerissen würde, was im Fall eines Wegweisungsvollzugs der Fall wäre. Er wäre kaum in der Lage, sich zurechtzufinden und das Notwendige zu unternehmen, um seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es sei deshalb mittels entsprechendem Arztbericht zwingend abzuklären, was die Folgen wären, wenn er aus dem derzeitigen Setting herausgerissen würde, und ob deshalb nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzunehmen sei. Es werde weiter ausgeführt, aus den ärztlichen Verlaufsberichten ergebe sich zudem, dass im Rahmen der Therapie über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers gesprochen und daran gearbeitet werde, sodass er diese besser akzeptieren könne und gegen aussen nicht verstecken müsse. In Algerien bestehe für ihn eine erhebliche Gefahr, da dort Homosexualität strafbar sei und tabuisiert werde. Neben konkreten Nachteilen infolge von Anzeigen würde eine Situation unerträglichen psychischen Druckes entstehen, sollte er seine Sexualität erneut verstecken müssen. D. Mit vom 31. März 2022 datierter Eingabe (Eingang beim BVGer: 25. November 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 22. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sofort wiederherzustellen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. November 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 30 Tagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 26. Juli 2022 erklärt, er sei aufgrund seiner weiblichen Seite von den Leuten, insbesondere von seiner Familie, nicht akzeptiert worden. Aufgrund seiner Schwierigkeiten habe er sich mit zirka 29 Jahren entschlossen, Algerien zu verlassen. In der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2024 habe er hingegen ausgesagt, er habe mit Männern versteckte Beziehungen unterhalten, die seine Brüder nicht akzeptiert hätten. Sein älterer Bruder hätte ihn deswegen töten wollen. Sein Heimatland habe er jedoch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verlassen. Er habe wegen seiner Veranlagung keine Arbeit erhalten. Er habe somit in der ersten Anhörung lediglich ausgeführt, dass er aufgrund seines ihm von Drittpersonen zugeschriebenen Erscheinungsbildes nicht akzeptiert worden sei, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, er sei wegen seiner homosexuellen Beziehungen diskriminiert worden. Damit habe er wichtige Asylvorbringen ohne zwingenden Grund erst in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden dadurch verstärkt. Der Beschwerdeführer habe - so das SEM weiter - geltend gemacht, er habe in Algerien seine sexuelle Orientierung nicht ausleben können. Seine Familie, insbesondere sein Vater und seine Brüder, würden seine Beziehungen mit Männern nicht akzeptieren. Zudem möge ihn sein älterer Bruder nicht, und es könne sein, dass der Bruder ihn töte. Schliesslich sei er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Aufgrund seiner Beziehungen mit Männern habe er keine Kunden gehabt. Seine diesbezüglich dürftigen Ausführungen würden jedoch nicht überzeugen. So habe er nicht detailliert erklärt, weshalb er seine Beziehungen mit Männern nicht habe ausleben können. Er habe lediglich wiederholt, dass er in Angst habe leben müssen und ins Gefängnis gesteckt werden könnte. Abgesehen von diesen allgemein gehaltenen Aussagen habe er keine konkreten und stichhaltigen Angaben zur Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung gemacht. Über seine letzte Beziehung mit einem Mann habe er nur knapp ausgesagt, er erinnere sich nicht daran. Auf die Frage, was er unternommen habe, um die Beziehungen geheim zu halten, habe er pauschal gemeint, er habe seiner Beziehungen immer geheim gehalten, weil sowohl sexuell aktive, wie auch passive Männer umgebracht werden könnten. Auf Nachfrage hin habe er schliesslich erklärt, er habe immer wieder an anderen Orten, in Hotels, Beziehungen gehabt. Mit der Polizei habe er nie Probleme gehabt. Abgesehen von diesen spärlichen und undifferenzierten Informationen habe er keine Angaben gemacht, die auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen liessen. Auch hinsichtlich der Probleme mit seinen Brüdern habe er unsubstantiierte Aussagen gemacht. Er habe immer wieder erklärt, dass insbesondere sein älterer Bruder seine «Persönlichkeit » nicht akzeptiere. Weitere, detaillierte Angaben würden ganz fehlen. Er habe einzig hinzugefügt, dass dieser ihn töten könnte. Dabei handle es sich um eine hypothetische Annahme, die auf keinen konkreten Hinweisen beruhe. Die Tatsache, dass dieser ihn angeblich geschlagen habe, bedeute im Übrigen nicht, dass er ihn töten wolle. Schliesslich erstaune, dass er aufgrund seiner Beziehungen mit Männern keine Geschäftskunden gehabt habe. Auf die Frage, woher er wisse, dass er deswegen keine Kunden habe, habe er lediglich gemeint, dies sei ihm klar gewesen. Dem habe er hinzugefügt, dass «solche» Leute (gemeint habe er homosexuelle Personen) Selbstmord begehen oder verrückt werden würden. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, zu schildern, weshalb er zu einem gewissen Zeitpunkt entschieden habe, Algerien zu verlassen. Dazu habe er knapp gesagt, dass es keinen besonderen Grund gegeben habe, es sei aber aufgrund seiner versteckten Beziehungen gewesen. Auch die anschliessenden Fragen seiner Rechtsvertreterin habe er mit dürftigen und oberflächlichen Ausführungen beantwortet. Er sei zum Beispiel nicht in der Lage gewesen, einen Streit mit seinem älteren Bruder detailliert zu schildern. Er habe lediglich erklärt, dass dieser ihn hart auf den Kopf geschlagen habe. Auch habe er keine stichhaltige Antwort auf die Frage gegeben, wer von seiner Familie von seiner Homosexualität wisse. Hierzu habe er kurz erklärt, dass er mit seinen Angehörigen nur über Banalitäten spreche. Insgesamt würden seine Asylgründe konstruiert wirken, so dass diesen kein Glauben geschenkt werden könne. Selbst unter Berücksichtigung seiner medizinisch-psychologischen Probleme hätten während den ausführlichen Anhörungen vom 26. Juli 2022 und 12. Juni 2024 vom Beschwerdeführer differenziertere, erlebnisbasierte und von persönlichen Eindrücken und Empfindungen geprägte Ausführungen erwartet werden können. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Rechtsvertreter habe dem SEM am 7. August 2024 mitgeteilt, dass es noch zahlreiche ärztliche Unterlagen über seinen Aufenthalt in der (...) gebe, und er habe dem SEM seine Situation zusammengefasst. Das SEM habe darauf aber nicht geantwortet und diese Unterlagen nicht beigezogen. Damit habe es seine Situation nicht richtig und vollständig geprüft. Das Urteil des Strafgerichts vom (...) 2024 (recte: [...] 2024) und das Gutachten (vom [...] 2023; Anm. des Gerichts) zeige, dass er gesundheitlich schwer angeschlagen sei, und dass dies vor allem auch mit seiner Sexualität beziehungswese deren jahrelanger Unterdrückung zusammenhänge. Das SEM erkläre nicht, weshalb es auf den Brief vom 7. August 2024 nicht reagiert habe. Es habe das Verfahren in diesem wichtigen Punkt nicht korrekt geführt und seine Situation nicht genau abgeklärt. 4.2.2 Weiter gehe aus dem Entscheid des SEM nicht klar hervor, was genau es ihm nicht glaube. Er könne nicht nachvollziehen, ob es ihm seine Homosexualität überhaupt nicht glaube, oder nur gewisse Vorfälle im Zusammenhang damit. Es scheine zunächst nicht zu glauben, dass er in Algerien versteckte Beziehungen zu Männern hatte, weil er dies erst in der zweiten Anhörung gesagt habe. Und es scheine ihm nicht zu glauben, dass er Probleme mit seinem Vater und seinen Brüdern gehabt habe. Dabei erwähne es nirgends seine Biografie und Herkunft aus einem sehr konservativen Land, in welchem über Sexualität kaum je gesprochen wird. Es schreibe nirgendwo, dass es ihm nicht glaube, dass er homosexuell sei, und berücksichtige auch nicht, dass dies in seinen ärztlichen Unterlagen immer wieder zur Sprache komme. 4.2.3 Schliesslich verstehe er nicht, weshalb der Asylentscheid an die Asylunterkunft F._______ adressiert war, obwohl das SEM wissen musste, dass er aktuell in der geschlossenen Abteilung der (...) lebe, dies seit (...). Die Anhörung vom 12. Juni 2024 habe in der (...) stattgefunden, ein Befrager des SEM sei dorthin gekommen. Er selbst habe keine Möglichkeit, in die Asylunterkunft F._______ zu gehen. Dies beweise, dass das SEM sein Gesuch nicht sorgfältig behandelt habe. Er beantrage deshalb, dass das Gericht den Entscheid des SEM aufhebe und an das SEM zur korrekten Feststellung des Sachverhalts zurückschicke. Das SEM solle dann sorgfältig seine gesundheitliche Situation prüfen und korrekt begründen, ob es seine Homosexualität per se nicht glaube, oder lediglich gewisse Vorkommnisse im Zusammenhang damit. 4.2.4 Das SEM schreibe, dass er wichtige Gründe erst verspätet vorgebracht habe, weshalb seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit verstärkt würden. Er verstehe nicht, weshalb das Erzählen gewisser Aspekte in der zweiten Anhörung beim SEM Zweifel wecke, und wieso es schreibe, dass diese «verstärkt» würden. Dies bedeute, dass das SEM bereits vor Beginn der Prüfung Zweifel gehabt habe, die mit dem ersten Punkt «verstärkt» würden. Dabei sollte das SEM seine Meinung unvoreingenommen bilden und nicht bereits von Anfang an Zweifel hegen - weshalb es diese Zweifel schon vor der Prüfung hatte, darüber könne er nur Vermutungen anstellen. Er vermute, dies sei wegen seiner schwierigen Vergangenheit. Es sei ihm klar, dass er sich in den vergangenen Monaten und Jahren vor seinem Eintritt in die (...) nicht sehr gut benommen habe. Dies habe er nie gewollt, es hänge mit seiner Erkrankung zusammen, und es tue ihm leid. Er habe nie irgendjemandem etwas antun wollen. Er habe Angst, dass das SEM deswegen nun auch sein Schutzgesuch bereits von Beginn weg nicht ernst genommen habe und schon von Beginn weg Zweifel gehabt habe. Dies finde er nicht fair, da sein Verhalten mit seinem Gesundheitszustand zusammenhänge; es bedeute nicht, dass er in Algerien keine Probleme wegen seiner Sexualität befürchten müsse. 4.2.5 Ausserdem könne er seine verspäteten Erklärungen zu gewissen Punkten damit erklären, dass er sich sehr lange Zeit für seine Gefühle und sein Hingezogensein zu Männern geschämt habe. Er sei in Algerien in einem sehr konservativen, religiösen Umfeld aufgewachsen und er sei, weil Menschen an ihm eine starke weibliche Seite zu erkennen glaubten, immer wieder beleidigt und gehänselt worden. Auch Drohungen habe er erhalten, insbesondere nachdem er erste Beziehungen zu Männern gehabt habe. Selbst seine Familie, seine Brüder, hätten ihm gedroht, ihn zu töten. Er habe einen wichtigen Teil seiner Persönlichkeit, nämlich seine Sexualität, andauernd verstecken müssen, was sich auch auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt habe. Er habe sich deshalb, und weil die Situation in Algerien auch allgemein sehr schlecht gewesen sei, entschieden, im Jahr 2014 aus Algerien zu fliehen. Er habe das andauernde Verstecken nicht mehr ertragen. Er habe gedacht, er verliere seinen Verstand, falls er nicht weggehe. 4.2.6 Er verweise - so der Beschwerdeführer weiter - auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in dem dieser bestätige, dass von einer Person, die zur LGBTI-Gemeinschaft gehöre, nicht verlangt werden könne, «diskret» zu leben, um einer Verfolgung zu entgehen. Seine Sexualität sei ein wichtiger Teil seiner Persönlichkeit, die er nicht ein Leben lang verstecken möchte. Genau das aber müsste er in Algerien tun. Eine solche Lüge könne er nicht für immer leben, er müsste bei jeder seiner Bewegungen sehr vorsichtig sein. Selbst dann gäbe es das Risiko, dass er entdeckt, misshandelt oder angezeigt werde. Dabei könne er sich auch nicht an die algerischen Behörden wenden, da Homosexualität in Algerien noch immer gesetzlich verboten sei. Er bitte darum, dies zu beachten und genau zu prüfen. 4.2.7 Es war und sei für ihn im Rahmen seiner Therapie in der (...) sehr wichtig, auch über seine Sexualität sprechen zu können und den Umstand, dass er diese immer verstecken musste. Selbst wenn er in Algerien die für ihn notwendige Therapie bekommen könnte, wäre diese nicht genügend, da er aufgrund der konservativen Ansichten in Algerien über diesen wichtigen Punkt, welcher mit seiner Erkrankung in Zusammenhang stehe, nicht sprechen könnte. Er befürchte, dass sich seine Gesundheit, weil er diesen Aspekt erneut verstecken müsste, weiter verschlechtere. Er habe in Europa endlich eine Freiheit erfahren, die er zuvor in Algerien nie habe erleben dürfen. Er habe festgestellt, dass er nicht «abnormal» sei, dass er seine Sexualität nicht verstecken müsse (dies zumindest so lange er sich nicht in konservativen Umfeldern, vor allem seiner Landsleute, bewege). Diese Freiheit, die er nun 10 Jahre habe erleben dürfen, könne er nicht mehr vergessen und es wäre für ihn eine enorme Belastung, darauf wieder verzichten zu müssen. Er glaube nicht, dass er dies tun könnte, er würde daran zerbrechen. Er hoffe noch immer, dass die Schweiz dies nicht von ihm verlange. 4.2.8 Das SEM schreibe, dass er nicht genügend konkret, detailliert und differenziert geantwortet habe. Er habe keine stichhaltigen Angaben zur Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung gemacht, zu Beziehungen zu Männern und dazu, wie er das alles geheim gehalten habe. Das gelte aus Sicht des SEM auch für die Probleme mit seinen Brüdern. So scheibe das SEM, es erstaune, dass er aufgrund seiner Beziehungen mit Männern keine Geschäftskunden gehabt habe. Es stimme, dass er kurze Antworten gegeben habe. Das sei seine Natur und er habe gehofft, dass dies für ihn keine negativen Folgen habe. Es hänge damit zusammen, dass er sich Zeit seines Lebens habe verstellen und verstecken müssen und er immer vorsichtig gewesen sei, was er zu wem gesagt habe. Es sei nicht so, dass er dem SEM nicht glaube, wenn es sage, dass es keine Informationen weitergebe. Aber es sei für ihn trotzdem schwer, einer Person zu vertrauen und sich ihr zu öffnen, die er zuvor noch nie gesehen habe und von der er nicht wisse, wer sie ist und was sie mache. Er sei trotzdem ehrlich gewesen, aber es sei für ihn schwierig, über all diese Themen vertieft zu sprechen. Wie gesagt sei er nicht der Mensch, der sehr ausführlich über seine Erfahrungen berichte. Ausserdem sei er auch gesundheitlich angeschlagen, und deshalb sei für ihn eine Massnahme in einem stationären psychiatrischen Setting veranlasst worden. Dafür sei er dankbar, denn dies habe ihm geholfen, sich zu stabilisieren. Aber leider sei er noch immer nicht gesund, und es sei für ihn auch deshalb schwierig, «detailliert» zu erklären, wer er sei und was ihm passiert sei. Er glaube, dies könne man nicht nur in seinen Antworten zu den vom SEM genannten Punkten sehen, sondern auch bei ganz «normalen» Fragen zu seiner Familie und seiner Biografie. Er bitte das Gericht, dies zu berücksichtigen. Er widerspreche dem SEM, wenn es schreibe, dass seine Aussagen konstruiert wirken würden. Wie gesagt sei er über Jahrzehnte in einem Umfeld aufgewachsen, das streng konservativ sei und in Fragen der Sexualität keine Abweichung von der «Norm» dulde. Er habe dies immer wieder am eigenen Körper gespürt, wenn er gemieden, beleidigt oder angegangen worden sei. Er habe dies nicht länger ertragen können und sei deshalb aus dem Land geflüchtet. Zusammenfassend möchte er deshalb festhalten, dass er seine Geschichte glaubhaft erklärt habe, und dass die vom SEM gehegten Zweifel wegen seiner knappen Aussagen mit seiner Biografie und seiner Gesundheit zusammenhänge. 4.2.9 Müsste er nach Algerien zurückkehren, bestehe schon bei der Einreise am Flughafen die Gefahr einer genauen Untersuchung. Er sei nun bald 10 Jahre nicht mehr im Land gewesen, weshalb er sicherlich genau kontrolliert würde. Er habe Angst, dass er bereits dort Probleme bekomme. Er habe in Algerien niemanden, an den er sich wenden könne, weil auch seine Familie sich längst von ihm abgewandt und ihn sogar bedroht habe. Ausserdem müsste er sich dann andauernd verstecken. Jeder kleine Tritt könnte angezeigt werden, oder er könnte von Menschen gewalttätig angegriffen werden, ohne von den Behörden Schutz zu bekommen. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Situation nicht richtig und vollständig beziehungsweise sorgfältig geprüft und seine Situation nicht genau abgeklärt. 5.1.2 In der Tat, hat das SEM auf die Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. August 2024, in dem dieser das SEM bat, mitzuteilen, welche der ihm inzwischen vorliegenden - 184 Seiten umfassenden - medizinischen Akten der (...) es für die Beurteilung des Asylgesuches benötige, nicht reagiert. Aus der angefochtenen Verfügung geht indessen hervor, dass das SEM die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gestützt auf das ihm vorliegende Gutachten vom (...) 2023 sowie der im Schreiben vom 7. August 2024 enthaltenen, auf den jüngst ergangenen Behandlungsberichten basierenden Zusammenfassung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, sehr wohl berücksichtigt hat (vgl. Bst. C.e). Zu Recht weist es in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die wesentlichen Informationen, um einen Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht beurteilen zu können, vorhanden seien. Es konnte deshalb darauf verzichten, die dem Rechtsvertreter vorliegenden ärztlichen Berichte einzufordern, zumal aufgrund der Ausführungen in dessen Schreiben vom 7. August 2024 ohnehin nicht zu erwarten war, dass sich den ärztlichen Berichten mit Blick auf die Beurteilung des Asylgesuches beziehungsweise des Vollzuges der Wegweisung substantiell neue Erkenntnisse ergeben. 5.1.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, welcher diese gemäss Rückschein am 23. Oktober 2024 entgegengenommen hat. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung die Adresse der kantonalen Unterkunft und nicht diejenige der geschlossenen Abteilung der (...) als seine Anschrift trug, ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb sich in diesem Zusammenhang weitere Erörterungen erübrigen. 5.1.4 Alsdann ist tatsächlich verwirrend, wenn das SEM in seiner Begründung erklärt, der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung lediglich ausgeführt, dass er aufgrund seines ihm von Drittpersonen zugeschriebenen Erscheinungsbildes nicht akzeptiert worden sei, während er in der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, er sei wegen seiner homosexuellen Beziehungen diskriminiert worden, er habe damit wichtige Asylvorbringen ohne zwingenden Grund erst in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, wodurch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verstärkt würden. Es ist aufgrund dieser Formulierung nicht verständlich, welche (zuvor nicht genannten) Zweifel verstärkt worden sein sollen. Dessen ungeachtet wird aus den weiteren Erwägungen in der Verfügung hinreichend klar, aus welchen Gründen das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei hat es zwar nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist. Es hat jedoch dargelegt, weshalb es die ihm angeblich aufgrund seiner sexuellen Orientierung erwachsenen Nachteile als nicht glaubhaft erachtet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das SEM die zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt, als vom Beschwerdeführer erwartet, nicht bedeutet, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erstellt hat. 5.1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Bundesrecht verletzt haben soll. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde erweisen sich allesamt als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-gung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer vermag - wie vom SEM zutreffend festgehalten - mit seinen vagen, ausweichenden und wenig substantiierten Angaben nicht glaubhaft zu machen, dass er in Algerien wegen seines (weiblichen) Erscheinungsbildes beziehungsweise seiner angeblichen homosexuellen Orientierung tatsächlich diskriminierende Nachteile erlitten hat, welche als flüchtlingsrechtlich ernsthaft einzustufen wären. Er erklärte zwar, sein Vater und seine Brüder hätten ihn nicht akzeptiert, er habe mit 24 Jahren das Elternhaus verlassen und habe bis zu seiner Ausreise im selben Quartier bei seiner Grossmutter gelebt. Gleichzeitig will er aber weiterhin im Geschäft des Vater mit diesem und seinen Brüdern zusammengearbeitet haben (vgl. SEM-act. [...]-19/11 F48 ff.). Dies lässt allerdings nicht darauf schliessen, dass er bei seinen nächsten Angehörigen als Person in einem Ausmass auf Ablehnung gestossen ist, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in Algerien schlicht nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Versuch, seine heutige gesundheitliche Situation und sein Aussageverhalten in einen ursächlichen Zusammenhang mit seiner homosexuellen Orientierung beziehungsweise deren jahrelanger Unterdrückung in Algerien zu stellen, überzeugt nicht, da sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Konsum verschiedenartiger Drogen zu den bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen geführt haben (vgl. Bst. C.e.). Ferner erscheint auch der Einwand in der Beschwerde, er müsste in Algerien seine Sexualität erneut verstecken und dadurch würde für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen, nach dem Gesagten wenig plausibel. 5.2.3 Ergänzend festzuhalten ist, dass entgegen den diesbezüglich geäusserten Befürchtungen in der Beschwerde auch nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe Repressionen von staatlicher Seite. Zwar sind homosexuelle Handlungen in Algerien strafbar (Art. 338 und 333 code pénal algérien). Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, sind jedoch noch nicht als Massnahme zu betrachten, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Anders würde es sich verhalten, wenn tatsächlich eine Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen erfolgen würde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Homosexualität in Algerien im Falle deren Entdeckung zu Sanktionen von staatlicher Seite führt, gering ist (vgl. die Urteile des BVGer D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.3.4 f., E-602/2021 vom 6. März 2023 E. 6.4, D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3). Der Beschwerdeführer selbst hat im Verlaufe seines Asylverfahrens im Übrigen nicht geltend gemacht, dass seine (angebliche) Homosexualität jemals zu einer Anzeige beziehungsweise behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn geführt habe, dies obwohl er in der Vergangenheit (angeblich) homo-sexuelle Beziehung zu Männer gepflegt haben will, die zumindest den Leuten im Quartier und den Jugendlichen, mit denen er zur Schule gegangen sei, bekannt gewesen sein sollen (vgl. SEM-act. [...]-58/9 F35). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1-4 AIG (SR 142.20) und der weiteren in diesem Zusammenhang zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen sowie der Rechtspraxis zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). 6.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sei, hält das SEM fest, Algerien kenne keine Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich zudem weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liesse. Er sei ein junger und gut ausgebildeter Mann. Er habe in Algerien eine Ausbildung als Schweisser absolviert und verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei davon auszugehen, dass seine Familie inklusive seine Brüder ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen werden. Somit sei ihm zuzumuten, im Heimatland einen Neuanfang zu meistern. Weiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizini-schen Notlage nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-heitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Gemäss Gutachten vom (...) 2023 leide er unter einer paranoiden Schizophrenie und psychischen Störungen durch Alkohol, Cannabinoide, Sedativa oder Hypnotika und Kokain. Er habe im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände versuchte Tötung, einfache Körperverletzung und Drohung erfüllt. Das Gericht G._______ habe am (...) 2024 eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Das Rückfallrisiko für zukünftige Straftaten werde als hoch eingestuft. Seine Rechtsvertretung sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustands der Ansicht, dass eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angezeigt sei. Es scheine nämlich nach wie vor die erhebliche Gefahr einer erneuten Dekompensation zu bestehen, wenn er aus dem sorgfältig aufgebauten Setting herausgerissen werden würde. In Algerien wäre er kaum in der Lage, sich zurechtzufinden und das Notwendige zu unternehmen, um seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Schliesslich fordere seine Rechtsvertretung das SEM auf, weitere Abklärungen zu seiner gesundheitlichen Situation durchzuführen. Im vorliegenden Fall - so das SEM - erübrige es sich jedoch, weitere medizinische Abklärungen einzuleiten. Die wesentlichen Informationen, um einen Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht beurteilen zu können, seien vorhanden. Seine Schizophrenie und die psychischen Störungen betreffend sei festzuhalten, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Algerien grundsätzlich gewährleistet sei. Gemäss Artikel des «WHO Eastern Mediterranean Health Journal» Vol. 28 No. 7 - 2022 gebe es in Algerien 898 Psychiater, davon 270 im Privatsektor, und circa 2'000 Psychologen. Die Nordregion, wo der Beschwerdeführer in D._______ gewohnt habe, verfüge mit sechs Universitätskliniken und 13 «Établissements hospitaliers spécialisés» (EHS) über psychiatrische Fachabteilungen und Einrichtungen, die eine Versorgung auf hohem Niveau bieten würden. So verfüge die Stadt H._______, die (...) Kilometer von D._______ entfernt sei, über ein EHS für Psychiatrie, wo stationäre und ambulante Langzeitbehandlungen durchgeführt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine medizinischen Probleme in Algerien behandelt werden können und ihm bei Bedarf eine entsprechende Behandlung dort faktisch zugänglich sei. Auch die ihm verschriebenen Medikamente seien in Algerien verfügbar. Was sein persönliches Interesse an einem zukünftigen Aufenthalt beziehungsweise an einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz betreffe, sei festzuhalten, dass das Risiko, dass er in Zukunft Straftaten der gleichen Art wie die begehe, wegen derer er interniert worden sei, hoch sei. Die Gutachter seien zwar zum Schluss gekommen, dass Behandlungsmöglichkeiten vorliegen würden, welche die Symptome seiner Störungen beeinflussen könnten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er allerdings nicht bereit gewesen, sich einer Behandlung zu unterziehen. Ob er heute mit einer Therapie einverstanden sei, sei zwar nicht bekannt, die blosse Möglichkeit einer Minderung der Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen reiche jedoch ohnehin nicht aus, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In Anbetracht der Schwere seiner Taten, deren Wiederholung befürchtet werde, und des hohen Wertes der betroffenen Rechtsgüter, das heisse Leben und körperliche Unversehrtheit, sei der Wegweisungsvollzug gerechtfertigt. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiege sein persönliches Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 6.4 Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Beschwerde wird nichts Substanzielles vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund des Entscheides in der Hauptsache erweisen sich die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der zu vermutenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.3 Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer