Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. November 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus sozialen, familiären und wirtschaftlichen Gründen aus Algerien aus- gereist. Bei den familiären Problemen handle es sich um Erbstreitigkeiten, zwischen seinem Onkel mütterlicherseits (ms.), seiner Mutter und weiteren Geschwistern. Im Rahmen dieses Konflikts seien Todesdrohungen ausge- sprochen worden und sein Onkel ms. und dessen Kinder hätten ihn ver- prügelt. Wirtschaftlich sei es vor allem während der Coronapandemie schwierig gewesen, beispielsweise seien die Medikamente knapp gewor- den. In Algerien habe er sein Jura Studium abgeschlossen und auch als Jurist, wenn auch nicht offiziell, und selbständig als Kleidungsverkäufer ge- arbeitet. Seine sozialen Ausreisegründe würden die in Algerien vorherr- schende Ungerechtigkeit und Korruption umfassen. Er selbst habe bis im Januar 2020 an Demonstrationen der Hirak teilgenommen und sei dabei von der Polizei eingeschüchtert worden. Im Dezember 2019 sei er einmal im Rahmen einer solchen Demonstration von der Polizei geschlagen und für sieben Stunden in Gewahrsam genommen worden, da er Plakate hoch- gehalten habe. Wegen diesen Gründen habe er ein Visum beantragt und sei damit im Ok- tober 2022 legal nach Paris geflogen. In Frankreich habe er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten und gearbeitet, bis er einer Identitätskontrolle unterzogen worden sei und Frankreich habe verlassen müssen. In der Folge sei er in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 – eröffnet am selben Tag – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver- lassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung.
D-311/2024 Seite 3 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Januar 2024 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlings- eigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Sub- eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-311/2024 Seite 4
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar- stellen würden. Bei den familiären Streitigkeiten gehe es um das Erbe sei- ner verstorbenen Grossmutter. Dementsprechend seien die Handlungen seitens des Onkels ms. und dessen Kinder nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zurückzuführen, weswegen sie aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive als nicht relevant beurteilt würden. Ausserdem handle es sich bei diesen Vorbringen um Nachteile durch Drittpersonen, welche auch in
D-311/2024 Seite 5 Algerien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten. Es wäre dem Be- schwerdeführer somit durchaus zuzumuten gewesen, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Den algerischen Behörden könne we- der der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden, zumal er nie versucht habe, Schutz sei- tens der algerischen Behörden zu erhalten. Zum Vorbringen betreffend den algerischen Staat hält die Vorinstanz fest, dass die erlittenen Nachteile – namentlich, dass er bei Demonstrationen eingeschüchtert, geschlagen und einmalig für einige Stunden in Gewahr- sam genommen worden sei – den Anforderungen an die Intensität nach AsylG nicht genügen würden. Dies werde dadurch bestätigt, dass diese Vorfälle den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur unmittelbaren Aus- reise bewogen hätten. Ferner bestünden auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile durch die al- gerischen Behörden drohe, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Aus- mass annehmen würden. So habe er letztmals im Januar 2020 an einer Demonstration teilgenommen und danach noch über zwei Jahre in der Hei- mat gelebt, ohne dass ihm etwas zugestossen sei. Abgesehen von diesen Demonstrationen sei er politisch nicht aktiv gewesen. Zudem habe er sich im Oktober 2022 ohne Probleme einen Reisepass ausstellen lassen und legal ausreisen können. Weiter gab er selbst zu Protokoll, keine direkten Probleme mit den algerischen Behörden gehabt zu haben.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Anhörung gewisse Elemente und Gründe, die von Bedeutung sein könnten, «vergessen» habe. Er habe seine Homosexualität nicht erwähnt, da die an der Anhörung beteiligten Personen (Mitarbeiterin des SEM, Dol- metscherin und Rechtsvertreterin) alle dem anderen Geschlecht angehör- ten und er sich geschämt habe. Sein Herkunftsland setze im Art. 338 des algerischen Strafgesetzes einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug und Geld- strafe zwischen 500 und 2’000 algerischen Dinars.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht nicht anerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. So hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass das Vorbringen bezüg- lich der familiären Streitigkeiten über die Erbschaft der Grossmutter ms.
D-311/2024 Seite 6 flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung ist, auch wenn es dabei zu physi- schen Auseinandersetzungen zwischen dem Onkel ms. und dem Be- schwerdeführer gekommen ist (vgl. SEM act. 16 F59, F64). Die algerischen Behörden sind grundsätzlich schutzfähig (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6092/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.1), wonach der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, sich aufgrund des Vorfalles mit seinem Onkel ms. und dessen Kindern bei der algerischen Polizei zu melden.
E. 5.2 Bezüglich des Vorbringens betreffend den algerischen Staat ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass dieses der Anforderung an die Intensität der Verfolgung nicht genügt. Zwar wurde der Beschwerdeführer während den Demonstrationen während der Hirak von der Polizei angehalten und geschlagen. Er sei jedoch nicht ins Gefängnis gebracht, sondern nur ein- mal während sieben Stunden in Gewahrsam genommen worden (vgl. SEM act. 16 F70, F75 ff.). Direkte Probleme mit dem algerischen Staat habe er
– abgesehen von denjenigen während den Demonstrationen im Dezember 2019 – keine gehabt (vgl. SEM act. 16 F70). Selbst wenn eine Intensität der Verfolgung bejaht werden würde, wäre der zeitliche Kausalzusammen- hang unterbrochen, da der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall knapp zwei Jahren in Algerien verweilte. Somit wäre auch eine Aktualität der gel- tend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben.
E. 5.3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, be- kannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittel- verfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 Rz. 2.204). Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berück- sichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zu- grunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Ent- scheidung präsentiert.
E. 5.3.2 Bezüglich des Vorbringens auf Beschwerdeebene betreffend seine Homosexualität ist zunächst festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich im Bereich des Möglichen liegt, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörung geschämt und deshalb seine sexuelle Orientierung
D-311/2024 Seite 7 verschwiegen hat. Anzufügen ist jedoch auch, dass er bereits im vorin- stanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, nach der Anhörung mit- tels seiner Rechtsvertretung seine Homosexualität geltend zu machen. Die Rechtsvertretung hat jedoch zum Entscheidentwurf des SEM keine Ent- gegnung oder Ergänzung angebracht und später ihr Mandat niedergelegt. Dass der Beschwerdeführer hernach auf Beschwerdeebene eine angebli- che Homosexualität anführt ohne daraus resultierende Probleme geltend zu machen, lässt das Vorbringen als nachgeschoben und eher unglaubhaft erscheinen. Als Asylsuchender, der eine Verfolgung aufgrund geschlechts- spezifischer Verfolgung geltend macht, hätte er zwar grundsätzlich gemäss Art. 6 Asylverordnung 1 (SR 142.311) Anspruch auf eine Anhörung durch die Person gleichen Geschlechts gehabt. Dabei ist es aber notwendig, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung geltend macht und sich konkrete Hinweise in der Anhörung finden, es liege eine geschlechtsspezi- fische Verfolgung vor. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung vor, ist eine Zurückverweisung an die Vor- instanz und damit verbunden eine erneute Durchführung der Anhörung – wie es der Beschwerdeführer beantragt – allein aufgrund der Befragung durch eine Person des anderen Geschlechts nicht gerechtfertigt.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene, wie bereits er- wähnt, keine konkrete Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend. Vielmehr weist er lapidar darauf hin, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Algerien strafbar seien.
E. 5.3.4 In Algerien werden öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtli- che sexuelle Beziehungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Busse von 10’000 Dinar bestraft. Gemäss verschiedenen Quel- len sei es zwar zu Verhaftungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam von LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender und Intersexual) gekommen, aber immer im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen wie Prostitution oder öffentlicher Unsittlichkeit. Strafrechtli- che Verfolgungen seien jedoch in den letzten Jahren keine bekannt gewor- den. Die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst wenn ihnen homosexuelle Handlungen be- kannt würden. Auch LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orien- tierung umgehen, würden von den staatlichen Behörden nicht verfolgt. Auf- grund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens würden sie sich un- auffällig verhalten und keine sichtbaren Gemeinschaften bilden. Werden Homosexuelle verfolgt, geschehe dies durch ihre eigenen Familien aus
D-311/2024 Seite 8 Scham und weil damit Schande über die Familie gebracht werde (vgl. na- mentlich Urteil des BVGer D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 5.3.5 Auch wenn eine Homosexualität des Beschwerdeführers anzuneh- men wäre, ist vorliegend nicht von einer Verfolgungsfurcht aufgrund staat- licher Verfolgung auszugehen. Zwar sind homosexuelle Handlungen wie oben ausgeführt in Algerien unter Strafe gestellt, allerdings kann das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Hand- lungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Massnahme betrachtet werden, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom- men würde. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, ihm drohe aufgrund seiner Homosexualität eine Verfolgung durch die algerischen Be- hörden oder private Akteure, vielmehr hat er sich darauf abgestützt, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Algerien strafbar seien und ihm deswegen Verfolgung drohe.
E. 5.4 Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Hinsicht verfolgt worden ist oder ihm Verfolgung droht.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-311/2024 Seite 9
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-311/2024 Seite 10 Bezüglich seines Gesundheitszustandes gilt es zu erwähnen, dass – ab- gesehen vom Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 4. Dezember 2023 – keine medizinischen Berichte zu den Akten gereicht wurden. Im Bericht des Universitätsspitals B._______ wurde eine Influenza diagnosti- ziert, wobei anzunehmen ist, diese sei inzwischen genesen. Da der Be- schwerdeführer seine geltend gemachten psychischen Beschwerden (SEM act. 16 F4) auf Beschwerdeebene mit keinem Wort erwähnte, ist nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeit von einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuge- hen ist, der ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung mit sich bringen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Al- gerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als un- zumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, grundsätzlich gesun- den Mann, der über eine sehr gute Ausbildung und reichlich Arbeitserfah- rung verfügt. So habe er gemäss eigenen Angaben die Matura (Bacca- lauréat) und in der Folge den Master in Jura absolviert und auch als Jurist
– wenn auch nicht offiziell gemeldet – gearbeitet. Ferner habe er Mobilte- lefone sowie Computer repariert (SEM act. 16 F9, F16 f., F31-37). Es ist somit davon auszugehen, dass er – auch unter Berücksichtigung des
D-311/2024 Seite 11 Erbstreites in seiner Familie – in der Lage sein wird, seine Wohnsituation zu sichern und nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem ver- fügt er in Algerien über ein soziales Umfeld, bestehend durch seine zwei Schwestern und Eltern sowie diverse Onkel und Tanten (SEM act. 16 F11, F21-29). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Mit dem vor- liegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-311/2024 Seite 12 (Dispositiv nächste Seite)
D-311/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-311/2024 Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. November 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aus sozialen, familiären und wirtschaftlichen Gründen aus Algerien ausgereist. Bei den familiären Problemen handle es sich um Erbstreitigkeiten, zwischen seinem Onkel mütterlicherseits (ms.), seiner Mutter und weiteren Geschwistern. Im Rahmen dieses Konflikts seien Todesdrohungen ausgesprochen worden und sein Onkel ms. und dessen Kinder hätten ihn verprügelt. Wirtschaftlich sei es vor allem während der Coronapandemie schwierig gewesen, beispielsweise seien die Medikamente knapp geworden. In Algerien habe er sein Jura Studium abgeschlossen und auch als Jurist, wenn auch nicht offiziell, und selbständig als Kleidungsverkäufer gearbeitet. Seine sozialen Ausreisegründe würden die in Algerien vorherrschende Ungerechtigkeit und Korruption umfassen. Er selbst habe bis im Januar 2020 an Demonstrationen der Hirak teilgenommen und sei dabei von der Polizei eingeschüchtert worden. Im Dezember 2019 sei er einmal im Rahmen einer solchen Demonstration von der Polizei geschlagen und für sieben Stunden in Gewahrsam genommen worden, da er Plakate hochgehalten habe. Wegen diesen Gründen habe er ein Visum beantragt und sei damit im Oktober 2022 legal nach Paris geflogen. In Frankreich habe er sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten und gearbeitet, bis er einer Identitätskontrolle unterzogen worden sei und Frankreich habe verlassen müssen. In der Folge sei er in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 - eröffnet am selben Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden. Bei den familiären Streitigkeiten gehe es um das Erbe seiner verstorbenen Grossmutter. Dementsprechend seien die Handlungen seitens des Onkels ms. und dessen Kinder nicht auf ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zurückzuführen, weswegen sie aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive als nicht relevant beurteilt würden. Ausserdem handle es sich bei diesen Vorbringen um Nachteile durch Drittpersonen, welche auch in Algerien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten. Es wäre dem Beschwerdeführer somit durchaus zuzumuten gewesen, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Den algerischen Behörden könne weder der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden, zumal er nie versucht habe, Schutz seitens der algerischen Behörden zu erhalten. Zum Vorbringen betreffend den algerischen Staat hält die Vorinstanz fest, dass die erlittenen Nachteile - namentlich, dass er bei Demonstrationen eingeschüchtert, geschlagen und einmalig für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden sei - den Anforderungen an die Intensität nach AsylG nicht genügen würden. Dies werde dadurch bestätigt, dass diese Vorfälle den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur unmittelbaren Ausreise bewogen hätten. Ferner bestünden auch keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile durch die algerischen Behörden drohe, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden. So habe er letztmals im Januar 2020 an einer Demonstration teilgenommen und danach noch über zwei Jahre in der Heimat gelebt, ohne dass ihm etwas zugestossen sei. Abgesehen von diesen Demonstrationen sei er politisch nicht aktiv gewesen. Zudem habe er sich im Oktober 2022 ohne Probleme einen Reisepass ausstellen lassen und legal ausreisen können. Weiter gab er selbst zu Protokoll, keine direkten Probleme mit den algerischen Behörden gehabt zu haben. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Anhörung gewisse Elemente und Gründe, die von Bedeutung sein könnten, «vergessen» habe. Er habe seine Homosexualität nicht erwähnt, da die an der Anhörung beteiligten Personen (Mitarbeiterin des SEM, Dolmetscherin und Rechtsvertreterin) alle dem anderen Geschlecht angehörten und er sich geschämt habe. Sein Herkunftsland setze im Art. 338 des algerischen Strafgesetzes einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Strafe mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug und Geldstrafe zwischen 500 und 2'000 algerischen Dinars. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. So hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass das Vorbringen bezüglich der familiären Streitigkeiten über die Erbschaft der Grossmutter ms. flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung ist, auch wenn es dabei zu physischen Auseinandersetzungen zwischen dem Onkel ms. und dem Beschwerdeführer gekommen ist (vgl. SEM act. 16 F59, F64). Die algerischen Behörden sind grundsätzlich schutzfähig (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6092/2022 vom 5. Januar 2023 E. 6.1), wonach der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, sich aufgrund des Vorfalles mit seinem Onkel ms. und dessen Kindern bei der algerischen Polizei zu melden. 5.2 Bezüglich des Vorbringens betreffend den algerischen Staat ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass dieses der Anforderung an die Intensität der Verfolgung nicht genügt. Zwar wurde der Beschwerdeführer während den Demonstrationen während der Hirak von der Polizei angehalten und geschlagen. Er sei jedoch nicht ins Gefängnis gebracht, sondern nur einmal während sieben Stunden in Gewahrsam genommen worden (vgl. SEM act. 16 F70, F75 ff.). Direkte Probleme mit dem algerischen Staat habe er - abgesehen von denjenigen während den Demonstrationen im Dezember 2019 - keine gehabt (vgl. SEM act. 16 F70). Selbst wenn eine Intensität der Verfolgung bejaht werden würde, wäre der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen, da der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall knapp zwei Jahren in Algerien verweilte. Somit wäre auch eine Aktualität der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben. 5.3 5.3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 132 Rz. 2.204). Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. 5.3.2 Bezüglich des Vorbringens auf Beschwerdeebene betreffend seine Homosexualität ist zunächst festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich im Bereich des Möglichen liegt, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörung geschämt und deshalb seine sexuelle Orientierung verschwiegen hat. Anzufügen ist jedoch auch, dass er bereits im vorin-stanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, nach der Anhörung mittels seiner Rechtsvertretung seine Homosexualität geltend zu machen. Die Rechtsvertretung hat jedoch zum Entscheidentwurf des SEM keine Entgegnung oder Ergänzung angebracht und später ihr Mandat niedergelegt. Dass der Beschwerdeführer hernach auf Beschwerdeebene eine angebliche Homosexualität anführt ohne daraus resultierende Probleme geltend zu machen, lässt das Vorbringen als nachgeschoben und eher unglaubhaft erscheinen. Als Asylsuchender, der eine Verfolgung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung geltend macht, hätte er zwar grundsätzlich gemäss Art. 6 Asylverordnung 1 (SR 142.311) Anspruch auf eine Anhörung durch die Person gleichen Geschlechts gehabt. Dabei ist es aber notwendig, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung geltend macht und sich konkrete Hinweise in der Anhörung finden, es liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, ist eine Zurückverweisung an die Vor-instanz und damit verbunden eine erneute Durchführung der Anhörung - wie es der Beschwerdeführer beantragt - allein aufgrund der Befragung durch eine Person des anderen Geschlechts nicht gerechtfertigt. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene, wie bereits erwähnt, keine konkrete Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend. Vielmehr weist er lapidar darauf hin, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Algerien strafbar seien. 5.3.4 In Algerien werden öffentliche Unsittlichkeit und gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Busse von 10'000 Dinar bestraft. Gemäss verschiedenen Quellen sei es zwar zu Verhaftungen und Misshandlungen in Polizeigewahrsam von LGBTI-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender und Intersexual) gekommen, aber immer im Zusammenhang mit anderen Tatbeständen wie Prostitution oder öffentlicher Unsittlichkeit. Strafrechtliche Verfolgungen seien jedoch in den letzten Jahren keine bekannt geworden. Die algerischen Behörden würden homosexuelle Männer nicht per se zu verfolgen versuchen, selbst wenn ihnen homosexuelle Handlungen bekannt würden. Auch LGBTI-Personen, die offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgehen, würden von den staatlichen Behörden nicht verfolgt. Aufgrund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens würden sie sich unauffällig verhalten und keine sichtbaren Gemeinschaften bilden. Werden Homosexuelle verfolgt, geschehe dies durch ihre eigenen Familien aus Scham und weil damit Schande über die Familie gebracht werde (vgl. namentlich Urteil des BVGer D-5162/2020 vom 17. März 2022 E. 7.3 m.w.H.). 5.3.5 Auch wenn eine Homosexualität des Beschwerdeführers anzunehmen wäre, ist vorliegend nicht von einer Verfolgungsfurcht aufgrund staatlicher Verfolgung auszugehen. Zwar sind homosexuelle Handlungen wie oben ausgeführt in Algerien unter Strafe gestellt, allerdings kann das blosse Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Massnahme betrachtet werden, die für Betroffene einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, ihm drohe aufgrund seiner Homosexualität eine Verfolgung durch die algerischen Behörden oder private Akteure, vielmehr hat er sich darauf abgestützt, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Algerien strafbar seien und ihm deswegen Verfolgung drohe. 5.4 Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in asylrelevanter Hinsicht verfolgt worden ist oder ihm Verfolgung droht. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gilt es zu erwähnen, dass - abgesehen vom Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 4. Dezember 2023 - keine medizinischen Berichte zu den Akten gereicht wurden. Im Bericht des Universitätsspitals B._______ wurde eine Influenza diagnostiziert, wobei anzunehmen ist, diese sei inzwischen genesen. Da der Beschwerdeführer seine geltend gemachten psychischen Beschwerden (SEM act. 16 F4) auf Beschwerdeebene mit keinem Wort erwähnte, ist nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeit von einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, der ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung mit sich bringen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Die Erwägungen des SEM, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, erweisen sich als zutreffend. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, grundsätzlich gesunden Mann, der über eine sehr gute Ausbildung und reichlich Arbeitserfahrung verfügt. So habe er gemäss eigenen Angaben die Matura (Baccalauréat) und in der Folge den Master in Jura absolviert und auch als Jurist - wenn auch nicht offiziell gemeldet - gearbeitet. Ferner habe er Mobiltelefone sowie Computer repariert (SEM act. 16 F9, F16 f., F31-37). Es ist somit davon auszugehen, dass er - auch unter Berücksichtigung des Erbstreites in seiner Familie - in der Lage sein wird, seine Wohnsituation zu sichern und nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem verfügt er in Algerien über ein soziales Umfeld, bestehend durch seine zwei Schwestern und Eltern sowie diverse Onkel und Tanten (SEM act. 16 F11, F21-29). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Vito Fässler Versand: