Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3050/2024 Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien im Jahr 2017 verliess, in dem er mit dem Boot nach Spanien übersetzte, danach einige Zeit in Frankreich verbrachte und schliesslich in die Schweiz einreiste, wo er am 22. April 2024 um Asyl nachsuchte, dass er mit Vollmacht vom 24. April 2024 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatierte, dass am 25. April 2024 die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers stattfand, dass sich der Beschwerdeführer in der am 2- Mai 2024 durchgeführten Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Begleitung seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass seine Rechtsvertretung am 8. Mai 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom vorherigen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Umsetzung beauftragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bilden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der PA zu Protokoll gab, er sei algerischer Staatsangehöriger aus Oran, dass er seine Heimat bereits ca. im Jahr 2006 verlassen und sich ungefähr zehn Jahre in Deutschland aufgehalten habe, bis er 2017 nach Algerien weggewiesen worden sei (vgl. SEM-Akte 15/5 F 5 ff.), dass er nach einem einwöchigen Aufenthalt in Algerien wieder ausgereist und via Spanien in Frankreich angekommen sei, wo er zwar ca. sieben Jahre gelebt habe, aber nie ein Asylgesuch habe stellen wollen (vgl. ebenda, F 25 und F 52 f.), dass er (...) sei und sich so seinen Lebensunterhalt in Frankreich finanziert habe (vgl. ebenda, F 28), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland sei fremd für ihn und er sei «hier» aufgewachsen (ebenda, F 111 und F 126), dass er seine Heimat ursprünglich wegen Geldproblemen verlassen habe, da er einem Freund 10'000.- Euro schulde und Angst habe, dieser tue ihm etwas an (vgl. ebenda, F 114 ff. und F 123), dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärt wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und bitte darum, eine Lösung für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu finden beziehungsweise seinen Fingerabdruck zu löschen, damit er sein Glück in einem anderen europäischen Land versuchen könne (vgl. SEM-Akte 17/2), dass er in seiner Beschwerdeschrift ausführte, er sei seit 2006 in Europa, sein Asylgesuch sei von den Schweizer Behörden abgelehnt worden und er hoffe, die Schweizer Regierung werde sich gut um seinen Fall kümmern, dass das SEM seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024, S. 3 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere damit begründete, dass die privaten Geldschulden des Beschwerdeführers keine gezielte staatliche Verfolgungssituation darstellen würden, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstellende Zugang zu diesem Schutz hätten, dass die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig seien und der Beschwerdeführer sich bei einer Furcht vor Übergriffen durch eine Drittperson präventiv an die heimatlichen Behörden wenden könne (vgl. Urteil des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1), dass eine Löschung seiner Daten in der EURODAC-Datenbank angesichts des Ausgangs des Asylverfahrens nicht möglich sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es ihm in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die geltend gemachte Bedrohung aufgrund der behaupteten Geldschulden eine rein persönliche Angelegenheit betrifft und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lässt, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wobei dieser als ausreichend betrachtet wird, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wohingegen von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger und Bürgerinnen eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass die algerischen Behörden grundsätzlich schutzfähig sind (vgl. Urteile des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 8.1 und D-311/2024 vom 25. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H.), dass ausserdem übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass keine Tatsachen vorliegen, die zumindest als Indiz für ein Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers aufgefasst werden könnten (vgl. SEM-Akte 15/15 F 127 f.), dass die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers keine Entgegnungen enthält, die geeignet wären, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, zumal er sich darin darauf beschränkt, einzelne Aspekte des bereits bekannten Sachverhalts zu wiederholen, dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich der Beschwerdeführer über Rückenbeschwerden und allgemeines Unwohlsein beklagte (vgl. SEM-Akte 15/15 F 102 ff. und F 110), dass sich den Akten indessen keine konkreten Hinweise ernsthafter Gesundheitsprobleme entnehmen lassen, Algerien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer würde dort eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (vgl. Urteil des BVGer D-910/2024 vom 15. Februar 2024 E 8.4.3), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwerbsfähigen Mann mit grundlegender Schulbildung und langjähriger Berufserfahrung als (...) handelt (vgl. SEM-Akte 15/15 F 28, F 64, F 70 und F 82 ff.), dass davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Algerien eine wirtschaftliche Grundlage schaffen kann, dass unter diesen Umständen die angeblich angespannte Beziehung zu seinen Geschwistern sowie seinem Vater offenbleiben kann, zumal immerhin regelmässiger Kontakt zu seiner Mutter bestehe und der Beschwerdeführer überdies in der Lage sein dürfte, sich auch ohne gefestigtes soziales Beziehungsnetz in der Heimat zurechtzufinden (vgl. SEM-Akte 15/15 F 76 ff. und F 101; vgl. Urteil des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.3), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2097/2024 vom 17. April 2024 E. 10.3.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erweisen, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: