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D-910/2024

D-910/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im September 2020. Er habe sich für kurze Zeit in verschiedenen europäischen Staaten – Griechenland, Spanien, Italien und Belgien – auf- gehalten und rund zweieinhalb Jahre lang in Frankreich gelebt, bevor er schliesslich in die Schweiz gekommen sei. Am 26. Januar 2024 stellte er im Bundesasylzentrum B._______ unter Angabe der Personalien C._______, geboren am (…), ein Asylgesuch. Die Anhörung zu den Asyl- gründen fand am 30. Januar 2024 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil es dort keine Arbeit und keine Zukunft ge- geben habe. Als er in Frankreich gewesen sei, habe er eine Auseinander- setzung mit einer Person aus Algerien gehabt. Ein Freund dieser Person habe ihn danach mit einem Messer attackiert und schwer verletzt. Er sei im Spital behandelt worden und nach seiner Entlassung erneut von Freun- den der betreffenden Person angegriffen worden, weshalb er ein zweites Mal ins Spital gekommen sei. Insgesamt habe er rund sechs Operationen gehabt, vier davon an seinem (…), wobei mehrere Metallteile eingesetzt worden seien. Sein (…) sei «total kaputt» und er leide anhaltend an Schmerzen, etwa am (…). Er könne deswegen auch nicht schlafen und sei psychisch angeschlagen. In Frankreich sei ihm das Medikament (…) ver- schrieben worden, welches aber nur für die Knochen des (…) gewesen sei. Er benötige weitere Medikamente aufgrund der starken Schmerzen, die er an anderen Körperstellen habe. Gegen eine Rückkehr nach Algerien spre- che nur sein Gesundheitszustand, da er dort keine medizinische Hilfe er- halten würde. B. B.a Das SEM liess der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerde- führers am 2. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zukommen und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. B.b Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Das SEM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der

D-910/2024 Seite 3 Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 6. Februar 2024 nieder. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem Formular beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In den Anträgen wird unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asyl- gesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs ausschliesslich wirt- schaftliche und medizinische Gründe vorgebracht. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK mache er nicht geltend. Es liege somit kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vor, weshalb auf dieses gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht

D-910/2024 Seite 5 einzutreten sei. Die Angriffe und Drohungen, denen er in Frankreich aus- gesetzt gewesen sei, seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht er- heblich, nachdem Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat der be- troffenen Person zu prüfen seien. In der Stellungnahme zum Entscheident- wurf habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, die Person, welche für die Angriffe auf ihn verantwortlich sei, stamme aus seinem Heimatdorf, weshalb ihn diese bei einer Rückkehr nach Algerien finden und erneut an- greifen oder gar töten könnte. Diese Angabe stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung. Dort habe er erklärt, dass er die Person vorher nicht gekannt habe und lediglich medizinische Gründe ge- gen eine Rückkehr nach Algerien sprächen. Das Vorbringen, die Ereig- nisse in Frankreich könnten zu einer Verfolgungssituation in Algerien füh- ren, erweise sich daher als nachgeschoben und sei als unglaubhaft zu qua- lifizieren. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei festzu- halten, dass er – trotz bestehender Mitwirkungspflicht – keine medizini- schen Unterlagen eingereicht habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er auf weitere Medikamente oder Behandlungen angewiesen wäre. Allfäl- lige psychische Probleme könnten auch im Heimatstaat behandelt werden und Schmerzmittel seien dort ebenfalls erhältlich. Es liege keine medizini- sche Notlage vor und der gesundheitliche Zustand stehe einer Rückkehr nach Algerien nicht entgegen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mehrmals am Kopf – darunter am (…) – operiert worden und habe Mes- serstiche erlitten. Er habe weder Pflege noch Arzttermine erhalten und er- hebe Beschwerde, um aus medizinischen Gründen im Land bleiben zu können. Seine Gesundheit sei stark beeinträchtigt und verschlechtere sich zusehends. Es sei zweimal versucht worden, ihn umzubringen, und er habe zweieinhalb Liter Blut verloren. Die anhaltenden Schmerzen würden ihn nach und nach töten und er wisse nicht, wo er medizinische Hilfe erhal- ten könne, wenn nicht in der Schweiz.

E. 6.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfol- gung nachsucht. Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

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E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit den Lebensbedingungen in Algerien – er habe dort keine Arbeit und keine Zukunft – sowie seinem Gesundheitszustand begründet hat (vgl. SEM-Akte […]-13/8 [nachfolgend Akte 13], F17 f. und F51). Er macht damit wirtschaftliche und medizinische Gründe geltend. Zwar wurde in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals vorgebracht, ihm drohe in Algerien eine Gefahr seitens der Per- son, welche für die Angriffe auf ihn in Frankreich verantwortlich sei. Diese stamme aus demselben Dorf wie er und habe dort Familienmitglieder, wel- che ihn finden und erneut angreifen könnten (vgl. SEM-Akte […]-17/3). Die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist jedoch auf den ersten Blick er- kennbar (vgl. BVGE 2011/8 E. 4), zumal der Beschwerdeführer – der stets in D._______ gelebt hat (vgl. Akte 13, F27 ff.) – anlässlich der Anhörung noch ausdrücklich angab, er habe diese Person in Algerien nicht gekannt, sondern in Frankreich getroffen, und gegen eine Rückkehr in die Heimat sprächen ausschliesslich medizinische Gründe (vgl. Akte 13, F4 und F51). In der Beschwerde wurde erneut auf die gesundheitlichen Probleme hin- gewiesen, ohne eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine dro- hende Gefahr seitens von Drittpersonen geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prin- zips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-910/2024 Seite 8 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der über einen Schulabschluss, eine Ausbildung in (…) sowie Be- rufserfahrung als (…) verfügt (vgl. Akte 13, F44 ff.). Seine Mutter und seine Brüder wohnen nach wie vor an seinem Herkunftsort und er steht mit die- sen auch in Kontakt (vgl. Akte 13, F33 ff.), womit er in Algerien über ein Beziehungsnetz verfügt.

E. 8.4.3 Sowohl anlässlich der Anhörung als auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er verwies dabei auf zwei Messerangriffe, denen er in Frankreich zum Opfer gefallen sei. Aus diesem Grund seien mehrere Ope- rationen durchgeführt worden und er leide nach wie vor unter Schmerzen, weshalb er nicht schlafen könne und es ihm psychisch schlecht gehe (vgl. Akte 13, F3 ff.). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizini- schen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Frankreich zweimal im Spital gewesen sei, konnte er keine medizinischen Unterlagen einreichen. Er begründete dies damit, dass er nach dem zweiten Angriff habe fliehen müssen und alles zurückgelassen habe (vgl. Akte 13, F7). Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen keine ärztlichen Unterlagen vor, welche die behaupteten gesundheitlichen Probleme belegen. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, dass er unter Schmerzen leide und deswegen Medika- mente benötige sowie psychisch angeschlagen sei (vgl. Akte 13, F6). Es ist indessen festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer in Frankreich – eigenen Angaben zufolge – verschiedenen Behandlungen unterziehen musste, nicht ableiten lässt, dass weiterhin ein

D-910/2024 Seite 9 dringender Behandlungsbedarf besteht. Das SEM wies in diesem Zusam- menhang zu Recht darauf hin, dass Asylsuchende einer Mitwirkungspflicht unterstehen und gehalten sind, allfällige medizinische Probleme durch die Einreichung von Arztberichten zu belegen. Es reicht nicht aus, wiederholt auf vergangene Operationen und erlittene Verletzungen hinzuweisen und zu behaupten, es seien weitere Behandlungen erforderlich. Offenbar war der Beschwerdeführer in Frankreich im Spital und ihm wurde das Medika- ment (…) verschrieben (vgl. Akte 13, F4 ff.). Danach reiste er in die Schweiz und es ist nicht ersichtlich, dass er sich seither in ärztliche Be- handlung begeben hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er an gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen. Vielmehr kann angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen sowie allfällige psychische Probleme auch in Algerien behandelt werden können. Die me- dizinische Versorgung ist dort grundsätzlich gewährleistet und auch für Personen ohne Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, beinahe kostenfrei staatliche medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen; zu- dem werden Medikamente subventioniert (vgl. Urteile des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4 und E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.4.3, je m.H.). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorzu- nehmen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich auf medizinische Be- handlungen angewiesen sein, ist er gehalten, diese im Heimatstaat in An- spruch zu nehmen. Seine Angehörigen können ihn dabei allenfalls unter- stützen oder ihm behilflich sein, staatliche medizinische Leistungen erhält- lich zu machen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine medizinische oder existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovi- sorische Aussetzung des Vollzugs erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die be- treffenden Anträge ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich ebenfalls als gegenstandslos. Sodann ergibt sich aus den vor- stehenden Erwägungen, dass die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum Vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – und damit auch der amtlichen Verbeiständung – sind folg- lich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-910/2024 Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2020. Er habe sich für kurze Zeit in verschiedenen europäischen Staaten - Griechenland, Spanien, Italien und Belgien - aufgehalten und rund zweieinhalb Jahre lang in Frankreich gelebt, bevor er schliesslich in die Schweiz gekommen sei. Am 26. Januar 2024 stellte er im Bundesasylzentrum B._______ unter Angabe der Personalien C._______, geboren am (...), ein Asylgesuch. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 30. Januar 2024 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil es dort keine Arbeit und keine Zukunft gegeben habe. Als er in Frankreich gewesen sei, habe er eine Auseinandersetzung mit einer Person aus Algerien gehabt. Ein Freund dieser Person habe ihn danach mit einem Messer attackiert und schwer verletzt. Er sei im Spital behandelt worden und nach seiner Entlassung erneut von Freunden der betreffenden Person angegriffen worden, weshalb er ein zweites Mal ins Spital gekommen sei. Insgesamt habe er rund sechs Operationen gehabt, vier davon an seinem (...), wobei mehrere Metallteile eingesetzt worden seien. Sein (...) sei «total kaputt» und er leide anhaltend an Schmerzen, etwa am (...). Er könne deswegen auch nicht schlafen und sei psychisch angeschlagen. In Frankreich sei ihm das Medikament (...) verschrieben worden, welches aber nur für die Knochen des (...) gewesen sei. Er benötige weitere Medikamente aufgrund der starken Schmerzen, die er an anderen Körperstellen habe. Gegen eine Rückkehr nach Algerien spreche nur sein Gesundheitszustand, da er dort keine medizinische Hilfe erhalten würde. B. B.a Das SEM liess der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zukommen und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. B.b Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Das SEM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 6. Februar 2024 nieder. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem Formular beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In den Anträgen wird unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Gründe vorgebracht. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK mache er nicht geltend. Es liege somit kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vor, weshalb auf dieses gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei. Die Angriffe und Drohungen, denen er in Frankreich ausgesetzt gewesen sei, seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht erheblich, nachdem Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat der betroffenen Person zu prüfen seien. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer zwar behauptet, die Person, welche für die Angriffe auf ihn verantwortlich sei, stamme aus seinem Heimatdorf, weshalb ihn diese bei einer Rückkehr nach Algerien finden und erneut angreifen oder gar töten könnte. Diese Angabe stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung. Dort habe er erklärt, dass er die Person vorher nicht gekannt habe und lediglich medizinische Gründe gegen eine Rückkehr nach Algerien sprächen. Das Vorbringen, die Ereignisse in Frankreich könnten zu einer Verfolgungssituation in Algerien führen, erweise sich daher als nachgeschoben und sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er - trotz bestehender Mitwirkungspflicht - keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er auf weitere Medikamente oder Behandlungen angewiesen wäre. Allfällige psychische Probleme könnten auch im Heimatstaat behandelt werden und Schmerzmittel seien dort ebenfalls erhältlich. Es liege keine medizinische Notlage vor und der gesundheitliche Zustand stehe einer Rückkehr nach Algerien nicht entgegen. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mehrmals am Kopf - darunter am (...) - operiert worden und habe Messerstiche erlitten. Er habe weder Pflege noch Arzttermine erhalten und erhebe Beschwerde, um aus medizinischen Gründen im Land bleiben zu können. Seine Gesundheit sei stark beeinträchtigt und verschlechtere sich zusehends. Es sei zweimal versucht worden, ihn umzubringen, und er habe zweieinhalb Liter Blut verloren. Die anhaltenden Schmerzen würden ihn nach und nach töten und er wisse nicht, wo er medizinische Hilfe erhalten könne, wenn nicht in der Schweiz. 6. 6.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit den Lebensbedingungen in Algerien - er habe dort keine Arbeit und keine Zukunft - sowie seinem Gesundheitszustand begründet hat (vgl. SEM-Akte [...]-13/8 [nachfolgend Akte 13], F17 f. und F51). Er macht damit wirtschaftliche und medizinische Gründe geltend. Zwar wurde in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmals vorgebracht, ihm drohe in Algerien eine Gefahr seitens der Person, welche für die Angriffe auf ihn in Frankreich verantwortlich sei. Diese stamme aus demselben Dorf wie er und habe dort Familienmitglieder, welche ihn finden und erneut angreifen könnten (vgl. SEM-Akte [...]-17/3). Die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist jedoch auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVGE 2011/8 E. 4), zumal der Beschwerdeführer - der stets in D._______ gelebt hat (vgl. Akte 13, F27 ff.) - anlässlich der Anhörung noch ausdrücklich angab, er habe diese Person in Algerien nicht gekannt, sondern in Frankreich getroffen, und gegen eine Rückkehr in die Heimat sprächen ausschliesslich medizinische Gründe (vgl. Akte 13, F4 und F51). In der Beschwerde wurde erneut auf die gesundheitlichen Probleme hingewiesen, ohne eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine drohende Gefahr seitens von Drittpersonen geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung im Heimatstaat auszugehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der über einen Schulabschluss, eine Ausbildung in (...) sowie Berufserfahrung als (...) verfügt (vgl. Akte 13, F44 ff.). Seine Mutter und seine Brüder wohnen nach wie vor an seinem Herkunftsort und er steht mit diesen auch in Kontakt (vgl. Akte 13, F33 ff.), womit er in Algerien über ein Beziehungsnetz verfügt. 8.4.3 Sowohl anlässlich der Anhörung als auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Er verwies dabei auf zwei Messerangriffe, denen er in Frankreich zum Opfer gefallen sei. Aus diesem Grund seien mehrere Operationen durchgeführt worden und er leide nach wie vor unter Schmerzen, weshalb er nicht schlafen könne und es ihm psychisch schlecht gehe (vgl. Akte 13, F3 ff.). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Frankreich zweimal im Spital gewesen sei, konnte er keine medizinischen Unterlagen einreichen. Er begründete dies damit, dass er nach dem zweiten Angriff habe fliehen müssen und alles zurückgelassen habe (vgl. Akte 13, F7). Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen keine ärztlichen Unterlagen vor, welche die behaupteten gesundheitlichen Probleme belegen. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, dass er unter Schmerzen leide und deswegen Medikamente benötige sowie psychisch angeschlagen sei (vgl. Akte 13, F6). Es ist indessen festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich - eigenen Angaben zufolge - verschiedenen Behandlungen unterziehen musste, nicht ableiten lässt, dass weiterhin ein dringender Behandlungsbedarf besteht. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Asylsuchende einer Mitwirkungspflicht unterstehen und gehalten sind, allfällige medizinische Probleme durch die Einreichung von Arztberichten zu belegen. Es reicht nicht aus, wiederholt auf vergangene Operationen und erlittene Verletzungen hinzuweisen und zu behaupten, es seien weitere Behandlungen erforderlich. Offenbar war der Beschwerdeführer in Frankreich im Spital und ihm wurde das Medikament (...) verschrieben (vgl. Akte 13, F4 ff.). Danach reiste er in die Schweiz und es ist nicht ersichtlich, dass er sich seither in ärztliche Behandlung begeben hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er an gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Vielmehr kann angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen sowie allfällige psychische Probleme auch in Algerien behandelt werden können. Die medizinische Versorgung ist dort grundsätzlich gewährleistet und auch für Personen ohne Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, beinahe kostenfrei staatliche medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen; zudem werden Medikamente subventioniert (vgl. Urteile des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4 und E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.4.3, je m.H.). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich auf medizinische Behandlungen angewiesen sein, ist er gehalten, diese im Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Seine Angehörigen können ihn dabei allenfalls unterstützen oder ihm behilflich sein, staatliche medizinische Leistungen erhältlich zu machen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine medizinische oder existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Vollzugs erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die betreffenden Anträge ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich ebenfalls als gegenstandslos. Sodann ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum Vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - und damit auch der amtlichen Verbeiständung - sind folglich nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: