Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. August 2021, des Dub- lin-Gesprächs vom 2. September 2021, seiner Stellungnahmen vom 1. Ok- tober 2021, 7. Oktober 2021, 11. November 2021 und der Anhörung vom
7. April 2022 (vgl. SEM-Akten 1105810-64/15, nachfolgend A64) führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Berber und in B._______ geboren worden. Er habe das Abitur gemacht. Nachdem er sein Marketingstudium abgebrochen habe, habe er eine Ausbildung als Augenoptiker absolviert und in dieser Branche sowie auch im Bereich Marketing gearbeitet. Er habe sich in den letzten Jahren mehrheitlich illegal in Italien aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Zwischendurch sei er auch in andere europäische Länder gereist, jedoch immer wieder nach Algerien zurückgekehrt. Sein Grossvater väterlicherseits (vs) habe Parzellen in der Nähe von B._______ besessen. Sein (des Beschwerdeführers) Onkel vs habe sich um die Do- kumente der Parzellen gekümmert, diese würden sich beim Grundbuchamt in C._______ befinden. Sein Onkel vs habe die wirtschaftlichen Erträge der Parzellen für sich beansprucht und Gelder unterschlagen. Nach dem Tod seines (des Beschwerdeführers) Vaters im Februar 2017 und seines On- kels vs sei es Ende 2019, Anfang 2020 oder Ende 2020 zu einem Streit um die Erbschaft seines Grossvaters vs gekommen. Zudem seien auch Diffe- renzen um die Erbschaft der Grundstücke seines Grossvaters mütterlicher- seits (ms) entstanden. Ihm sei es gelungen, die betreffenden Dokumente beim Grundbuchamt in C._______ zu erhalten. Aus diesen sei ersichtlich, dass ihm und seiner Familie Grundstücke aus dem Familienbesitz mütter- licherseits zustehen würden. Seine Cousins ms hätten jedoch das Gegen- teil behauptet und Personen zu ihm geschickt, die ihn geschlagen und ver- sucht hätten, ihn umzubringen. Er habe den Vorfall bei der algerischen Po- lizei angezeigt, jedoch sei er von dieser nicht unterstützt worden. In der Folge sei er nach D._______ geflüchtet. Dort sei er telefonisch bedroht worden, weshalb er Ende 2020, Anfang 2021 aus Algerien ausgereist sei. Inzwischen sei ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden, der sich um den Rechtsstreit bezüglich der Erbschaft ms kümmere. Er habe Angst um sein Leben, wenn er nach Algerien zurückkehren müsse. In den Akten befinden sich zwei ärztliche Berichte vom 17. September 2021 und 7. Oktober 2021, fünf ärztliche Austrittsberichte vom 10. Novem- ber 2021, 24. November 2021, 26. Dezember 2021, 6. April 2022, 2. Juni 2022 (datiert vom 3. Juni 2022), ein ärztlicher Kurzaustrittsbericht vom
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1. März 2022, zwei ärztliche Sprechstundenberichte vom 1. März 2022 und
16. März 2022, ein Operationsbericht, ein ärztliches Rezept, ein Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2022 bis zum 18. Juli 2022 und eine Ver- ordnung für Physiotherapie, alle vom 1. Juni 2022, eine Liste für fünf ärzt- liche Termine vom 20. Mai 2022 bis 28. November 2022 sowie diverse Strafakten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 (eröffnet am 18. Juli 2022) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom
14. Juli 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu- nehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Akten der Vorinstanz und diejenigen des Migrationsamtes des Kantons E._______ seien zur Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2022 bei, wel- ches eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 bis auf Weiteres attestierte. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (identische Verfügungen vom 13. De- zember 2022 und 22. Dezember 2022 konnten nicht zugestellt werden) verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsor- gebestätigung sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und die ihn behandelnden Fachpersonen mittels Unterzeichnung und Rücksen- dung der Entbindungserklärung gegenüber den Bundes-Asylbehörden vom Arztgeheimnis zu entbinden. Bei ungenutzter Frist werde das Verfah- ren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt.
E-5640/2022 Seite 4 E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, eine Entbindungserklärung vom 13. Januar 2023, ein Schreiben mit dem Betreff «Anforderung Austrittsberichte» vom 4. Ja- nuar 2023 sowie zwei weitere (noch nicht eingereichte) neue ärztliche Aus- trittsberichte vom 10. November 2021 und 25. November 2022 ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Hinsichtlich des Antrags, es seien die Akten der Vorinstanz und diejenigen des Migrationsamtes des Kantons E._______ beizuziehen, gilt festzustel- len, dass die Akten der Vorinstanz regelmässig zur Feststellung des recht- lichen Sachverhalts konsultiert werden. Bezüglich der kantonalen Unterla- gen besteht kein Anlass, diese im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen, weshalb der Antrag abgelehnt wird.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen
E-5640/2022 Seite 5 ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine gesundheit- liche Situation nicht als medizinische Notlage eingestuft, obwohl er in mo- natlichen Abständen stationär behandelt worden sei und sich sein Gesund- heitszustand verschlechtert habe. Die erneute Einweisung nach dem Asyl- entscheid bestätige, dass eine medizinische Notlage vorliege. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten ärztlichen Berichte entgegen- genommen und sich bei der Entscheidfindung mit ihnen auseinanderge- setzt. Sie hielt in ihrer Verfügung fest, an welchen gesundheitlichen Be- schwerden der Beschwerdeführer leidet, welche Behandlungen und Medi- kamente ihm empfohlen wurden und dass er aufgrund seiner psychischen Probleme mehrmals stationär behandelt wurde. Sie kam zum Schluss, dass aufgrund der Akten nicht von einer medizinischen Notlage auszuge- hen sei. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdi- gung der eingereichten Beweismittel gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-5640/2022 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, bei den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten handle es sich nicht um flüchtlingsrelevante Verfolgungen, da diese weder aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgt seien noch von staatlichen Be- hörden ausgeübt worden seien. Die algerischen Behörden seien gegen- über der Verfolgung Dritter schutzwillig und schutzfähig. Sein Einwand, die algerische Polizei ergreife nur bei ernsthaften Streitigkeiten unter Privat- personen Massnahmen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Falls er tatsächlich mit Gewalt angegriffen worden sei, wäre es an ihm gelegen, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Es lägen keine kon- kreten Hinweise für die Annahme vor, dass er in dieser Hinsicht weitere Versuche unternommen habe und dass die algerischen Behörden ihm bei Bedarf den erforderlichen Schutz vorenthalten hätten. Somit sei auch seine erwähnte Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens seiner An- gehörigen asylrechtlich irrelevant.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund von Auseinandersetzungen innerhalb der Familie an Leib und Le- ben bedroht worden sei. Da er sich gegen den Angriff seiner Cousins ms gewehrt habe und ihm deshalb keine schweren Verletzungen zugeführt worden seien, habe die algerische Polizei nichts unternommen und ihn nicht vor weiteren Drohungen und möglichen Angriffen geschützt. Da ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden habe, seien die algeri- schen Behörden nicht schutzfähig. Die Schutzfähigkeit der algerischen Be- hörden sei auch in anderen Provinzen Algeriens nicht gegeben, weshalb auch in einem anderen Landesteil von Algerien kein effektiver Schutz vor der Verfolgung seiner Cousins ms bestehe.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Er macht von Privatpersonen – seinen Cousins ms – ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu
E-5640/2022 Seite 7 finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensberei- che seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass
– alternativ – die Verfolgung oder die Schutzverweigerung aus Gründen nach Art. 3 AsylG erfolgen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Überdies muss die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden können (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Bei Algerien handelt es sich um einen grundsätzlich schutzfähigen und -willigen Staat (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-667/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.5). Der Beschwerdefüh- rer konnte die Vorfälle bei der algerischen Polizei zur Anzeige bringen. Sein Einwand, die Polizei habe ihm nicht geholfen, überzeugt nicht. Überdies hätte sich der Beschwerdeführer auch an den nächstgrösseren Polizeipos- ten oder obere Beschwerdeinstanzen wenden können.
E. 7.2 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
E-5640/2022 Seite 8 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.1 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde er- weist sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den nach- folgend beschriebenen medizinischen Sachverhalt nicht als Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK, zumal der Wegweisungsvollzug von Personen mit ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen nur ganz ausnahmsweise einen sol- chen Verstoss darstellt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens- erwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E-5640/2022 Seite 9
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist landesweit nicht durch Krieg, Bür- gerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1).
E. 9.3.2 Des Weiteren lassen auch individuelle Gründe nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Er verfügt über eine gute Ausbildung und verdiente in Algerien seinen Lebens- unterhalt als (…) und im (…)bereich. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt er auch über Arbeitserfahrung in Italien. Soweit er auf Beschwerde- ebene vorbrachte, er habe keine Familie, zu welcher er in Algerien zurück- kehren könne, ist dem entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit seiner Mutter und seinem Bruder in B._______ in einer Wohnung gelebt hat und beide nach wie vor dort wohnen (vgl. A64 F11 ff.). Zudem steht er in regelmässigem Kontakt mit beiden sowie auch mit sei- nen drei Schwestern, welche sich ebenfalls in Algerien befinden (vgl. A64 F25 f.). Somit verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat, welches in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereinglie- derung zu unterstützen. Zudem könnten ihn auch seine Verwandten in Ita- lien vorübergehend unterstützen, bei welchen er sich in den letzten Jahren öfter aufhielt.
E. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi- zinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der chroni- schen Ruptur der Sehne des Musculus pectoralis major im Bereich der Pars sternalis (Sehnenriss in der Schulter) am (…) Juni 2022 operativ
E-5640/2022 Seite 10 behandelt (vgl. ärztliche Berichte vom 1. März 2022, 16. März 2022, 1. Juni 2022, 2. Juni 2022). Die Binnenschädigung seines Kniegelenks wurde ebenfalls operiert und er erhielt am 1. Juni 2022 eine Physiotherapie ver- ordnet; am 28. Oktober 2022 erfolgte eine Wundrevision (vgl. Austrittsbe- richt vom 25. November 2022). Gemäss den eingereichten Arztberichten und insbesondere dem letzten Austrittsbericht vom 25. November 2022 lei- det der Beschwerdeführer an einer (…) Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch (…) ([…]syndrom), an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom), an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), an sonstigen Komplikationen bei Eingriffen, an einer Obstipation (Verstopfung) und es besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Insgesamt wurde er (…) stationär psychiatrisch behandelt vom (…). Eine stationäre Einweisung vom 26. Juli 2022 ist den Akten entgegen seinem Vorbringen auf Be- schwerdeebene nicht zu entnehmen. Im Verlauf seines letzten stationären Aufenthalts, welcher über vier Monate zurückliegt, zeigte er sich distanziert vom (…) sowie von Suizidalität und plante die Ausreise nach Italien. Der Austritt erfolgte in gegenseitigem Einverständnis in Abwesenheit von jegli- chen Gefährdungsaspekten. Zur Behandlung wurden ihm Medikamente verschrieben, zudem wurde ihm eine vertiefte Diagnostik der PTBS sowie eine Traumatherapie empfohlen. Aktuelle ärztliche Zeugnisse liegen nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren stationären Be- handlungen erfolgt sind und sich sein gesundheitlicher Zustand in der Zwi- schenzeit nicht verschlechtert hat. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Gesundheit des Beschwerdefüh- rers beeinträchtigt ist, indessen sind seine gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass seine psy- chischen Probleme bei seiner Rückkehr nach Algerien zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands und einer medizinischen Notlage führen würden. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Ver- fügung zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die benötigten Medikamente, welche dem Beschwerdeführer in Algerien und insbesondere in seiner Heimatstadt B._______ zur Verfügung stehen. Dar- über hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Voll- zugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsu- chender nach Algerien in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-3058/2021 vom 9. September 2021 E. 6.7 [akute Belastungsreaktion und Suizidalität], E-1433/2021 vom
E-5640/2022 Seite 11
7. April 2021 E. 6.3 [akute Belastungsreaktion, posttraumatische Belas- tungsstörung [PTBS] sowie mittelgradige depressive Episode], E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Ge- walterfahrung, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom
26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität], E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4 [insbesondere PTBS und depressive Störung]). Insbesondere ist in Alge- rien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Be- handlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entspre- chen mögen. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von medizinischen Behandlungen ist – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz – festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein Sozialversi- cherungssystem verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizi- nische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom
E. 9.3.5 In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch
E-5640/2022 Seite 12 geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird.
E. 9.3.6 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Alge- rien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli- cher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). An dieser Einschätzung ändert auch seine in der Schweiz at- testierte Arbeitsunfähigkeit nichts. Damit erweist sich der Vollzug der Weg- weisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechts- begehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-5640/2022 Seite 13
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Diesem Umstand wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Voll- zugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden ge- bührend zu berücksichtigen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch me- dizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer be- findet sich gemäss Aktenlage in der Schweiz derzeit in ambulanter ärztli- cher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität beispielsweise auch medikamentös entgegengewirkt werden kann.
E. 18 Mai 2021 E. 6.3.4). Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nach seiner etwas mehr als zweijährigen Abwesenheit die Kosten einer medizinischen Behandlung zunächst selber tragen müssen, steht ihm die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe offen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medi- kamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behand- lung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ge- währt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur (er- neuten) Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung dienen. Schliesslich ist seinem Gesundheitszustand bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rech- nung zu tragen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5640/2022 Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gerald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. August 2021, des Dublin-Gesprächs vom 2. September 2021, seiner Stellungnahmen vom 1. Oktober 2021, 7. Oktober 2021, 11. November 2021 und der Anhörung vom 7. April 2022 (vgl. SEM-Akten 1105810-64/15, nachfolgend A64) führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Berber und in B._______ geboren worden. Er habe das Abitur gemacht. Nachdem er sein Marketingstudium abgebrochen habe, habe er eine Ausbildung als Augenoptiker absolviert und in dieser Branche sowie auch im Bereich Marketing gearbeitet. Er habe sich in den letzten Jahren mehrheitlich illegal in Italien aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Zwischendurch sei er auch in andere europäische Länder gereist, jedoch immer wieder nach Algerien zurückgekehrt. Sein Grossvater väterlicherseits (vs) habe Parzellen in der Nähe von B._______ besessen. Sein (des Beschwerdeführers) Onkel vs habe sich um die Dokumente der Parzellen gekümmert, diese würden sich beim Grundbuchamt in C._______ befinden. Sein Onkel vs habe die wirtschaftlichen Erträge der Parzellen für sich beansprucht und Gelder unterschlagen. Nach dem Tod seines (des Beschwerdeführers) Vaters im Februar 2017 und seines Onkels vs sei es Ende 2019, Anfang 2020 oder Ende 2020 zu einem Streit um die Erbschaft seines Grossvaters vs gekommen. Zudem seien auch Differenzen um die Erbschaft der Grundstücke seines Grossvaters mütterlicherseits (ms) entstanden. Ihm sei es gelungen, die betreffenden Dokumente beim Grundbuchamt in C._______ zu erhalten. Aus diesen sei ersichtlich, dass ihm und seiner Familie Grundstücke aus dem Familienbesitz mütterlicherseits zustehen würden. Seine Cousins ms hätten jedoch das Gegenteil behauptet und Personen zu ihm geschickt, die ihn geschlagen und versucht hätten, ihn umzubringen. Er habe den Vorfall bei der algerischen Polizei angezeigt, jedoch sei er von dieser nicht unterstützt worden. In der Folge sei er nach D._______ geflüchtet. Dort sei er telefonisch bedroht worden, weshalb er Ende 2020, Anfang 2021 aus Algerien ausgereist sei. Inzwischen sei ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden, der sich um den Rechtsstreit bezüglich der Erbschaft ms kümmere. Er habe Angst um sein Leben, wenn er nach Algerien zurückkehren müsse. In den Akten befinden sich zwei ärztliche Berichte vom 17. September 2021 und 7. Oktober 2021, fünf ärztliche Austrittsberichte vom 10. November 2021, 24. November 2021, 26. Dezember 2021, 6. April 2022, 2. Juni 2022 (datiert vom 3. Juni 2022), ein ärztlicher Kurzaustrittsbericht vom 1. März 2022, zwei ärztliche Sprechstundenberichte vom 1. März 2022 und 16. März 2022, ein Operationsbericht, ein ärztliches Rezept, ein Zeugnis für Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2022 bis zum 18. Juli 2022 und eine Verordnung für Physiotherapie, alle vom 1. Juni 2022, eine Liste für fünf ärztliche Termine vom 20. Mai 2022 bis 28. November 2022 sowie diverse Strafakten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 (eröffnet am 18. Juli 2022) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Akten der Vorinstanz und diejenigen des Migrationsamtes des Kantons E._______ seien zur Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2022 bei, welches eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 bis auf Weiteres attestierte. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (identische Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und 22. Dezember 2022 konnten nicht zugestellt werden) verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen und die ihn behandelnden Fachpersonen mittels Unterzeichnung und Rücksendung der Entbindungserklärung gegenüber den Bundes-Asylbehörden vom Arztgeheimnis zu entbinden. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt. E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, eine Entbindungserklärung vom 13. Januar 2023, ein Schreiben mit dem Betreff «Anforderung Austrittsberichte» vom 4. Januar 2023 sowie zwei weitere (noch nicht eingereichte) neue ärztliche Austrittsberichte vom 10. November 2021 und 25. November 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Hinsichtlich des Antrags, es seien die Akten der Vorinstanz und diejenigen des Migrationsamtes des Kantons E._______ beizuziehen, gilt festzustellen, dass die Akten der Vorinstanz regelmässig zur Feststellung des rechtlichen Sachverhalts konsultiert werden. Bezüglich der kantonalen Unterlagen besteht kein Anlass, diese im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen, weshalb der Antrag abgelehnt wird. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation nicht als medizinische Notlage eingestuft, obwohl er in monatlichen Abständen stationär behandelt worden sei und sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die erneute Einweisung nach dem Asylentscheid bestätige, dass eine medizinische Notlage vorliege. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten ärztlichen Berichte entgegengenommen und sich bei der Entscheidfindung mit ihnen auseinandergesetzt. Sie hielt in ihrer Verfügung fest, an welchen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer leidet, welche Behandlungen und Medikamente ihm empfohlen wurden und dass er aufgrund seiner psychischen Probleme mehrmals stationär behandelt wurde. Sie kam zum Schluss, dass aufgrund der Akten nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen sei. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der eingereichten Beweismittel gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten handle es sich nicht um flüchtlingsrelevante Verfolgungen, da diese weder aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgt seien noch von staatlichen Behörden ausgeübt worden seien. Die algerischen Behörden seien gegenüber der Verfolgung Dritter schutzwillig und schutzfähig. Sein Einwand, die algerische Polizei ergreife nur bei ernsthaften Streitigkeiten unter Privatpersonen Massnahmen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Falls er tatsächlich mit Gewalt angegriffen worden sei, wäre es an ihm gelegen, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Es lägen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass er in dieser Hinsicht weitere Versuche unternommen habe und dass die algerischen Behörden ihm bei Bedarf den erforderlichen Schutz vorenthalten hätten. Somit sei auch seine erwähnte Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens seiner Angehörigen asylrechtlich irrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund von Auseinandersetzungen innerhalb der Familie an Leib und Leben bedroht worden sei. Da er sich gegen den Angriff seiner Cousins ms gewehrt habe und ihm deshalb keine schweren Verletzungen zugeführt worden seien, habe die algerische Polizei nichts unternommen und ihn nicht vor weiteren Drohungen und möglichen Angriffen geschützt. Da ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden habe, seien die algerischen Behörden nicht schutzfähig. Die Schutzfähigkeit der algerischen Behörden sei auch in anderen Provinzen Algeriens nicht gegeben, weshalb auch in einem anderen Landesteil von Algerien kein effektiver Schutz vor der Verfolgung seiner Cousins ms bestehe. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Er macht von Privatpersonen - seinen Cousins ms - ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass - alternativ - die Verfolgung oder die Schutzverweigerung aus Gründen nach Art. 3 AsylG erfolgen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Überdies muss die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden können (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Bei Algerien handelt es sich um einen grundsätzlich schutzfähigen und -willigen Staat (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-667/2022 vom 7. Februar 2023 E. 6.5). Der Beschwerdeführer konnte die Vorfälle bei der algerischen Polizei zur Anzeige bringen. Sein Einwand, die Polizei habe ihm nicht geholfen, überzeugt nicht. Überdies hätte sich der Beschwerdeführer auch an den nächstgrösseren Polizeiposten oder obere Beschwerdeinstanzen wenden können. 7.2 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.1 Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erweist sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den nachfolgend beschriebenen medizinischen Sachverhalt nicht als Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal der Wegweisungsvollzug von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur ganz ausnahmsweise einen solchen Verstoss darstellt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Diesem Umstand wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss Aktenlage in der Schweiz derzeit in ambulanter ärztlicher Behandlung, weshalb einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität beispielsweise auch medikamentös entgegengewirkt werden kann. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1). 9.3.2 Des Weiteren lassen auch individuelle Gründe nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Er verfügt über eine gute Ausbildung und verdiente in Algerien seinen Lebensunterhalt als (...) und im (...)bereich. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt er auch über Arbeitserfahrung in Italien. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbrachte, er habe keine Familie, zu welcher er in Algerien zurückkehren könne, ist dem entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit seiner Mutter und seinem Bruder in B._______ in einer Wohnung gelebt hat und beide nach wie vor dort wohnen (vgl. A64 F11 ff.). Zudem steht er in regelmässigem Kontakt mit beiden sowie auch mit seinen drei Schwestern, welche sich ebenfalls in Algerien befinden (vgl. A64 F25 f.). Somit verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat, welches in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Zudem könnten ihn auch seine Verwandten in Italien vorübergehend unterstützen, bei welchen er sich in den letzten Jahren öfter aufhielt. 9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 9.3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der chronischen Ruptur der Sehne des Musculus pectoralis major im Bereich der Pars sternalis (Sehnenriss in der Schulter) am (...) Juni 2022 operativ behandelt (vgl. ärztliche Berichte vom 1. März 2022, 16. März 2022, 1. Juni 2022, 2. Juni 2022). Die Binnenschädigung seines Kniegelenks wurde ebenfalls operiert und er erhielt am 1. Juni 2022 eine Physiotherapie verordnet; am 28. Oktober 2022 erfolgte eine Wundrevision (vgl. Austrittsbericht vom 25. November 2022). Gemäss den eingereichten Arztberichten und insbesondere dem letzten Austrittsbericht vom 25. November 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer (...) Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch (...) ([...]syndrom), an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom), an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), an sonstigen Komplikationen bei Eingriffen, an einer Obstipation (Verstopfung) und es besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Insgesamt wurde er (...) stationär psychiatrisch behandelt vom (...). Eine stationäre Einweisung vom 26. Juli 2022 ist den Akten entgegen seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht zu entnehmen. Im Verlauf seines letzten stationären Aufenthalts, welcher über vier Monate zurückliegt, zeigte er sich distanziert vom (...) sowie von Suizidalität und plante die Ausreise nach Italien. Der Austritt erfolgte in gegenseitigem Einverständnis in Abwesenheit von jeglichen Gefährdungsaspekten. Zur Behandlung wurden ihm Medikamente verschrieben, zudem wurde ihm eine vertiefte Diagnostik der PTBS sowie eine Traumatherapie empfohlen. Aktuelle ärztliche Zeugnisse liegen nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren stationären Behandlungen erfolgt sind und sich sein gesundheitlicher Zustand in der Zwischenzeit nicht verschlechtert hat. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist, indessen sind seine gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme bei seiner Rückkehr nach Algerien zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands und einer medizinischen Notlage führen würden. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die benötigten Medikamente, welche dem Beschwerdeführer in Algerien und insbesondere in seiner Heimatstadt B._______ zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-3058/2021 vom 9. September 2021 E. 6.7 [akute Belastungsreaktion und Suizidalität], E-1433/2021 vom 7. April 2021 E. 6.3 [akute Belastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] sowie mittelgradige depressive Episode], E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.3 [depressive Symptome nach Gewalterfahrung, PTBS], E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2 [unter anderem paranoide Schizophrenie, psychische Verhaltensstörungen und selbstschädigendes Verhalten], E-55/2021 vom 26. Januar 2021 E. 9.4.2. ff. [Suizidalität], E-5209/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 7.3.4 [insbesondere PTBS und depressive Störung]). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von medizinischen Behandlungen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein Sozialversicherungssystem verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nach seiner etwas mehr als zweijährigen Abwesenheit die Kosten einer medizinischen Behandlung zunächst selber tragen müssen, steht ihm die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe offen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur (erneuten) Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung dienen. Schliesslich ist seinem Gesundheitszustand bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 9.3.5 In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. 9.3.6 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). An dieser Einschätzung ändert auch seine in der Schweiz attestierte Arbeitsunfähigkeit nichts. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: