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E-5031/2022

E-5031/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 19. Januar 2021. Am 22. Januar 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentra- len Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die österreichischen und französischen Behörden die Anträge des Beschwerdeführers auf ein Schengen-Visum am 18. Dezember 2016 und 28. Juni 2017 abgelehnt hat- ten. B. Am 29. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Am 4. Februar 2021 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführt. C.b Die Vorinstanz beendete am 15. Februar 2021 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Am 27. April 2021 und 25. Mai 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerde- führer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei an einem ihm unbekannten Datum und Ort geboren. Seine leiblichen Eltern kenne er nicht. Er sei von reichen Pflegeeltern aufgenommen worden. Diese hätten ihn wie einen Sohn behandelt und ihm den Namen «B._______» bezie- hungsweise «A._______» gegeben. Nach Abschluss des (…) habe er an der Universität (…) studiert und im Jahr (…) mit dem (…) abgeschlossen. Mangels Identitätspapieren habe er kein Diplom erhalten. In der Folge sei er regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Psychiater habe ihm geraten, keine Psychopharmaka einzunehmen, sondern sich auf Sport, Reisen und Musik zu konzentrieren. Nach dem Tod seines Pflege- vaters im (…) habe er während eines Jahres ein (…) betrieben. Dieses habe sich in einem Gebäude befunden, welches seinem Pflegevater gehört

E-5031/2022 Seite 3 habe. Seine Pflegemutter sei im Jahr (…) verstorben. Ohne die Unterstüt- zung seiner Pflegeeltern sei das Leben in Algerien schwierig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe aufgrund von fehlenden Iden- titätspapieren als Staatenloser gegolten und keine Rechte gehabt. Da die Adoption in Algerien verboten sei, hätten seine Pflegeeltern eine Art «Bürg- schaft» für ihn errichtet. Er habe von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf das Erbe gehabt. Sein Pflegevater habe ihm indes das gesamte Erbe in Form einer Spende überlassen wollen. Es habe ein Gerichtsverfahren we- gen der Erbschaft gegeben. Im (…) sei er von den (…) seines Pflegevaters und (…) tätlich angegangen worden. Da er keine Identitätspapiere gehabt habe, hätten die Ärzte im Spital die Polizei gerufen. Auf dem Polizeiposten sei er malträtiert, beschimpft und geschlagen worden. Er habe Anzeige ge- gen die Verwandten seiner Pflegeeltern erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Im (…) sei er von Verwandten seiner Pflegeeltern mit (…) angegriffen worden. Er habe (…) am ganzen Körper erlitten. Er sei nach C._______ gereist, um sich dort einer (…) zu unterziehen. Nach der Rückkehr nach Algerien habe er an verschiedenen Orten gelebt. Anfang des Jahres (…) sei ein Urteil im Erbschaftverfahren ergangen. Den Ver- wandten seiner Pflegeeltern sei das ganze Erbe zugesprochen worden. Sie hätten ihn jedoch weiterhin verfolgt. Im (…) sei er auf einem Polizeiposten beschimpft und geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, an einer Demonstration gegen das Re- gime teilgenommen zu haben. Kurze Zeit später hätten die Beamten be- merkt, dass sie einen Fehler gemacht hätten und sich bei ihm entschuldigt. Er habe einen Pflichtverteidiger erhalten und sei am folgenden Tag freige- sprochen worden. Daraufhin habe ihm der Rechtsanwalt seiner Pflegeel- tern geraten, Algerien zu verlassen und ihm bei der Beschaffung von Do- kumenten geholfen. Im Januar 2021 sei er schliesslich ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden, einen Strafregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, eine Bürgschaft, ein (…), diverse Arztzeugnisse, einen (…) eines (…), einen Führerausweis – alles jeweils im Original – einen Pass, eine gemäss den Angaben des Beschwer- deführers gefälschte Identitätskarte, Röntgenbilder, Arztrezepte, ein Sprachzertifikat sowie zahlreiche Fotos – alles jeweils in Kopie – zu den Akten.

E-5031/2022 Seite 4 E. Am 1. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtsurkunden. Am 28. Juli 2021 nahm der Beschwerde- führer Stellung. G. Mit Verfügung vom 29. September 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 1. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Ver- beiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (…) vom

20. April 2021 und einen Bericht des (…) vom 1. Juni 2022 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, ei- nen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.

E-5031/2022 Seite 5

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-5031/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Gemäss einem algerischen Gesetz vom 27. Februar 2005 würden Kinder, welche als Neugeborene aufgefunden und deren Eltern unbekannt seien, die algerische Staatsbürgerschaft besitzen. Dieses Gesetz sei auch auf Personen anwendbar, welche vor dem 27. Februar 2005 geboren seien. Der Gesetzesartikel stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Staatenlosigkeit keinen Anspruch auf Identitätspapiere gehabt habe. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer über die algerische Staatsangehörigkeit verfüge und dementsprechend auch über Identitätspapiere, werde dadurch bestärkt, dass er in den Jahren 20(…) und 20(…) unter Vorweisung eines am (…) 20(…) ausgestellten algerischen Passes bei den (…) und (…) Behörden Schengen Visa beantragt habe. Seine Erklärung, er wisse nicht, wie seine Pflegefamilie den Pass für ihn beantragt habe, vermöge nicht zu überzeu- gen. Zudem sei auf den eingereichten Beweismitteln die algerische Staats- bürgerschaft aufgeführt. Die geltend gemachte Diskriminierung infolge Staatenlosigkeit und fehlenden Identitätspapieren sei demnach unglaub- haft. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von den Angehörigen seiner Pflegeeltern wegen eines Erbstreits bedroht worden zu sein, sei festzuhal- ten, dass den Übergriffen – selbst bei deren Glaubhaftigkeit – kein asylre- levantes Motiv zugrunde liege. Der Erbschaftsstreit sei vor Gericht ausge- tragen und im Jahr (…) zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Verwandten der Pflegeeltern weiterhin verfolgen sollten. Seine Erklärung, er könnte diese durch die Presse in Bedrängnis bringen, erscheine kon- struiert. Den erlittenen Misshandlungen durch Polizisten infolge einer De- monstrationsteilnahme liege ebenfalls kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Fehlverhalten einzelner

E-5031/2022 Seite 7 Beamter handle. Es sei dem Beschwerdeführer bereits auf dem Polizei- posten mitgeteilt worden, dass die Beamten einen Fehler begangen hätten. Ferner habe er einen Pflichtverteidiger erhalten und sei schliesslich freige- sprochen worden.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksich- tigt, dass er schwer traumatisiert sei. Die algerische Gesetzgebung, wo- nach jedes aufgefundene Neugeborene mit unbekannten Eltern die algeri- sche Staatsangehörigkeit erhalte, weiche von der Realität ab. Adoptionen seien in Algerien verboten. Die sogenannte «Kafala» verpflichte zwar Er- wachsene, sich um den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines Kindes zu kümmern. Die Vorinstanz verkenne aber, dass diese Kinder nicht die Stellung eines Erben hätten und zahlreichen Diskriminierungen ausge- setzt seien.

E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwer- deführers zur Staatenlosigkeit sowie zum Fehlen von Identitätspapieren und den damit einhergehenden Diskriminierungen nicht glaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe führt er entgegen seiner bisherigen Angaben selbst aus, er habe die algerische Staatsangehörigkeit und einen Pass er- halten. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seine Traumatisierung nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen, nicht aber deren genaue Ursache (BVGE 2015/11 E. 7.2.2). An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen demnach die eingereichten Arztberichte, in welchen eine (…) und eine (…) diagnostiziert wurden, nichts zu ändern.

E. 6.2 Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, der geltend gemachte Erb- schaftsstreit sei mangels Motiv nicht asylrelevant. Dieser wurde vor Gericht ausgetragen und zu Ungunsten des anwaltlich vertretenen Beschwerde- führers entschieden. Er gab selbst an, er habe gemäss algerischer Gesetz- gebung keinen Anspruch auf die Erbschaft (vgl. SEM-Akten 1086635- 38/16 F9). Dass es sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren gehandelt hat, mithin ein Politmalus vorliegt, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Gleiches gilt bezüglich des Verfahrens im Zusammen- hang mit einer allfälligen Demonstrationsteilnahme. Wie die Vorinstanz zu- treffend feststellte, erhielt der Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger und wurde schliesslich freigesprochen. Weitergehend kann vollumfänglich

E-5031/2022 Seite 8 auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal sie sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik beschränken.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

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E. 8.2.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5255/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.5).

E. 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen al- leinstehenden Mann. Es ist davon auszugehen, dass er in Algerien über ein Beziehungsnetz verfügt, zumal er sein ganzes Leben dort verbracht und vor seiner Ausreise (…) Monate bei einem Freund gelebt hat (vgl. SEM-Akten 1086635-35/16 F23 f.). Er verfügt über einen (…)abschluss, einen (…) in (…) und Arbeitserfahrung in der (…). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirt- schaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird.

E. 8.2.3 Zum medizinischen Sachverhalt ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer gemäss dem letzten aktenkundigen Arztbericht vom 1. Juni 2022 an einer (…), einer (…) und (…) leidet. Er nehme derzeit keine Medika- mente. Eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztbericht wurde bis dato nicht eingereicht.

E. 8.2.4 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Be- handlung von psychischen Problemen in Algerien gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2). Ge- mäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Algerien bereits in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und es ist nicht ersichtlich, wes- halb er diese bei einer Rückkehr nicht wiederaufnehmen könnte. Algerien verfügt über ein Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversi- cherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreu- ung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Der Voll- zug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5031/2022 Urteil vom 6. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. Januar 2021. Am 22. Januar 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die österreichischen und französischen Behörden die Anträge des Beschwerdeführers auf ein Schengen-Visum am 18. Dezember 2016 und 28. Juni 2017 abgelehnt hatten. B. Am 29. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Am 4. Februar 2021 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durchgeführt. C.b Die Vorinstanz beendete am 15. Februar 2021 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Am 27. April 2021 und 25. Mai 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei an einem ihm unbekannten Datum und Ort geboren. Seine leiblichen Eltern kenne er nicht. Er sei von reichen Pflegeeltern aufgenommen worden. Diese hätten ihn wie einen Sohn behandelt und ihm den Namen «B._______» beziehungsweise «A._______» gegeben. Nach Abschluss des (...) habe er an der Universität (...) studiert und im Jahr (...) mit dem (...) abgeschlossen. Mangels Identitätspapieren habe er kein Diplom erhalten. In der Folge sei er regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Psychiater habe ihm geraten, keine Psychopharmaka einzunehmen, sondern sich auf Sport, Reisen und Musik zu konzentrieren. Nach dem Tod seines Pflegevaters im (...) habe er während eines Jahres ein (...) betrieben. Dieses habe sich in einem Gebäude befunden, welches seinem Pflegevater gehört habe. Seine Pflegemutter sei im Jahr (...) verstorben. Ohne die Unterstützung seiner Pflegeeltern sei das Leben in Algerien schwierig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe aufgrund von fehlenden Identitätspapieren als Staatenloser gegolten und keine Rechte gehabt. Da die Adoption in Algerien verboten sei, hätten seine Pflegeeltern eine Art «Bürgschaft» für ihn errichtet. Er habe von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf das Erbe gehabt. Sein Pflegevater habe ihm indes das gesamte Erbe in Form einer Spende überlassen wollen. Es habe ein Gerichtsverfahren wegen der Erbschaft gegeben. Im (...) sei er von den (...) seines Pflegevaters und (...) tätlich angegangen worden. Da er keine Identitätspapiere gehabt habe, hätten die Ärzte im Spital die Polizei gerufen. Auf dem Polizeiposten sei er malträtiert, beschimpft und geschlagen worden. Er habe Anzeige gegen die Verwandten seiner Pflegeeltern erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Im (...) sei er von Verwandten seiner Pflegeeltern mit (...) angegriffen worden. Er habe (...) am ganzen Körper erlitten. Er sei nach C._______ gereist, um sich dort einer (...) zu unterziehen. Nach der Rückkehr nach Algerien habe er an verschiedenen Orten gelebt. Anfang des Jahres (...) sei ein Urteil im Erbschaftverfahren ergangen. Den Verwandten seiner Pflegeeltern sei das ganze Erbe zugesprochen worden. Sie hätten ihn jedoch weiterhin verfolgt. Im (...) sei er auf einem Polizeiposten beschimpft und geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen zu haben. Kurze Zeit später hätten die Beamten bemerkt, dass sie einen Fehler gemacht hätten und sich bei ihm entschuldigt. Er habe einen Pflichtverteidiger erhalten und sei am folgenden Tag freigesprochen worden. Daraufhin habe ihm der Rechtsanwalt seiner Pflegeeltern geraten, Algerien zu verlassen und ihm bei der Beschaffung von Dokumenten geholfen. Im Januar 2021 sei er schliesslich ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden, einen Strafregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, eine Bürgschaft, ein (...), diverse Arztzeugnisse, einen (...) eines (...), einen Führerausweis - alles jeweils im Original - einen Pass, eine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gefälschte Identitätskarte, Röntgenbilder, Arztrezepte, ein Sprachzertifikat sowie zahlreiche Fotos - alles jeweils in Kopie - zu den Akten. E. Am 1. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen im Zusammenhang mit den eingereichten Geburtsurkunden. Am 28. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. G. Mit Verfügung vom 29. September 2022 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 1. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten und die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (...) vom 20. April 2021 und einen Bericht des (...) vom 1. Juni 2022 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Gemäss einem algerischen Gesetz vom 27. Februar 2005 würden Kinder, welche als Neugeborene aufgefunden und deren Eltern unbekannt seien, die algerische Staatsbürgerschaft besitzen. Dieses Gesetz sei auch auf Personen anwendbar, welche vor dem 27. Februar 2005 geboren seien. Der Gesetzesartikel stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Staatenlosigkeit keinen Anspruch auf Identitätspapiere gehabt habe. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer über die algerische Staatsangehörigkeit verfüge und dementsprechend auch über Identitätspapiere, werde dadurch bestärkt, dass er in den Jahren 20(...) und 20(...) unter Vorweisung eines am (...) 20(...) ausgestellten algerischen Passes bei den (...) und (...) Behörden Schengen Visa beantragt habe. Seine Erklärung, er wisse nicht, wie seine Pflegefamilie den Pass für ihn beantragt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei auf den eingereichten Beweismitteln die algerische Staatsbürgerschaft aufgeführt. Die geltend gemachte Diskriminierung infolge Staatenlosigkeit und fehlenden Identitätspapieren sei demnach unglaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von den Angehörigen seiner Pflegeeltern wegen eines Erbstreits bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass den Übergriffen - selbst bei deren Glaubhaftigkeit - kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege. Der Erbschaftsstreit sei vor Gericht ausgetragen und im Jahr (...) zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Verwandten der Pflegeeltern weiterhin verfolgen sollten. Seine Erklärung, er könnte diese durch die Presse in Bedrängnis bringen, erscheine konstruiert. Den erlittenen Misshandlungen durch Polizisten infolge einer Demonstrationsteilnahme liege ebenfalls kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Fehlverhalten einzelner Beamter handle. Es sei dem Beschwerdeführer bereits auf dem Polizeiposten mitgeteilt worden, dass die Beamten einen Fehler begangen hätten. Ferner habe er einen Pflichtverteidiger erhalten und sei schliesslich freigesprochen worden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt, dass er schwer traumatisiert sei. Die algerische Gesetzgebung, wonach jedes aufgefundene Neugeborene mit unbekannten Eltern die algerische Staatsangehörigkeit erhalte, weiche von der Realität ab. Adoptionen seien in Algerien verboten. Die sogenannte «Kafala» verpflichte zwar Erwachsene, sich um den Unterhalt, die Erziehung und den Schutz eines Kindes zu kümmern. Die Vorinstanz verkenne aber, dass diese Kinder nicht die Stellung eines Erben hätten und zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt seien. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatenlosigkeit sowie zum Fehlen von Identitätspapieren und den damit einhergehenden Diskriminierungen nicht glaubhaft sind. In der Rechtsmitteleingabe führt er entgegen seiner bisherigen Angaben selbst aus, er habe die algerische Staatsangehörigkeit und einen Pass erhalten. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seine Traumatisierung nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen, nicht aber deren genaue Ursache (BVGE 2015/11 E. 7.2.2). An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen demnach die eingereichten Arztberichte, in welchen eine (...) und eine (...) diagnostiziert wurden, nichts zu ändern. 6.2 Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, der geltend gemachte Erbschaftsstreit sei mangels Motiv nicht asylrelevant. Dieser wurde vor Gericht ausgetragen und zu Ungunsten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers entschieden. Er gab selbst an, er habe gemäss algerischer Gesetzgebung keinen Anspruch auf die Erbschaft (vgl. SEM-Akten 1086635-38/16 F9). Dass es sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren gehandelt hat, mithin ein Politmalus vorliegt, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Gleiches gilt bezüglich des Verfahrens im Zusammenhang mit einer allfälligen Demonstrationsteilnahme. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erhielt der Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger und wurde schliesslich freigesprochen. Weitergehend kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zumal sie sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik beschränken. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5255/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.5). 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen alleinstehenden Mann. Es ist davon auszugehen, dass er in Algerien über ein Beziehungsnetz verfügt, zumal er sein ganzes Leben dort verbracht und vor seiner Ausreise (...) Monate bei einem Freund gelebt hat (vgl. SEM-Akten 1086635-35/16 F23 f.). Er verfügt über einen (...)abschluss, einen (...) in (...) und Arbeitserfahrung in der (...). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.2.3 Zum medizinischen Sachverhalt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem letzten aktenkundigen Arztbericht vom 1. Juni 2022 an einer (...), einer (...) und (...) leidet. Er nehme derzeit keine Medikamente. Eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztbericht wurde bis dato nicht eingereicht. 8.2.4 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Behandlung von psychischen Problemen in Algerien gewährleistet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 10.3.2). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in Algerien bereits in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese bei einer Rückkehr nicht wiederaufnehmen könnte. Algerien verfügt über ein Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin