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D-877/2023

D-877/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 30. November 2022 fand seine Befragung durch das SEM statt (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; EB UMA). A.c Am 9. Januar 2023 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die ersten (…) Jahre sei- nes Lebens mit seiner Familie in B._______ gelebt. Er habe ungefähr (…) Jahre lang die Schule besucht, anschliessend habe er bei seinem Vater in dessen Laden den Beruf (…) ausgeübt, bis sein Vater – etwa im Jahr (…)

– bei (…) gestorben sei. Seine Mutter habe ungefähr (…) später erneut geheiratet. Er habe in der Folge zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und einer aktuell etwa (…)-jährigen Halbschwester im Quartier (…), ebenfalls in B._______, gelebt. Er habe zudem eine etwa (…)-jährige Schwester, die während ihrer Ehe in C._______ gelebt habe, zwischenzeit- lich aber geschieden sei und wieder in B._______ lebe. Ein Jahr nach der Heirat seiner Mutter – das sei etwa vor (…) Monaten [Anmerkung BVGer: etwa (…)] gewesen – sei er mit ihr, seinem Stiefvater und seiner Halb- schwester per Flugzeug in die D._______ gereist, wo sein Stiefvater ge- schäftlich zu tun gehabt habe. Nach etwa einem Monat sei er nach E._______ weitergereist, während seine Mutter, sein Stiefvater und seine kleine Schwester wieder nach B._______ zurückgekehrt seien. Von E._______ aus sei er über diverse Länder, so auch F._______, in die Schweiz gelangt. Er habe Probleme mit seinem Stiefvater. Er habe sich mit ihm nicht gut verstanden und der Stiefvater habe ihn vertrieben. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Onkel mütterlicherseits (ms) seine Mutter mit seinem Stiefvater verheiratet. Er sei damals nicht einverstanden gewesen und habe sich mit seinem Stiefvater und auch seinen Onkeln ms gestritten. Seither würden der Stiefvater und die genannten Onkel ihn hassen. Wenn er gespielt habe, habe sein Stiefvater ihn geschlagen. Tagsüber habe er sich jeweils zu Hause aufgehalten, abends, wenn der Stiefvater nach Hause gekommen sei, sei er von ihm sehr oft weggewiesen worden und habe bei Kollegen übernachten müssen; sein Stiefvater habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, ihm zu helfen. Alle seine Tanten hätten eigene Familien, weshalb

D-877/2023 Seite 3 sie ihn nicht hätten aufnehmen wollen. Es gebe in Algerien keine Unterstüt- zung seitens des Staates, weshalb er nicht um Hilfe ersucht habe und bei keiner Organisation gewesen sei. Bei einer Rückkehr wüsste er nicht, an wen er sich wenden könnte. Er habe den Kontakt zu seiner Familie abge- brochen, weil sich niemand um ihn gekümmert habe. In F._______ habe er Medikamente wegen seiner (…) bekommen, er sei öfters auf den Boden gefallen. Aktuell nehme er keine Medikamente ein. Es gehe ihm gesundheitlich gut. A.d Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19. Januar 2023 Stel- lung zum ablehnenden Entscheidentwurf. Er führte aus, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Er habe dort keine Zukunft und ihm könne dort niemand helfen. Von seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen weiteren Verwandten könne er keine Unterstützung erwarten. Das SEM sei gemäss ständiger Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungs- vollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Die zuständige Behörde habe vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden. Es erstaune vor diesem Hintergrund, dass die Behörde sämtliche Abklärungen unterlassen habe. Dieses Vorgehen sei mit der geltenden Rechtsordnung und der höchstrichterlichen Recht- sprechung nicht in Einklang zu bringen. Es könne sich dabei nur um ein Missverständnis handeln, zumal der Sachverhalt im Hinblick auf den Ent- scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt und vollständig festzustellen sei. Entsprechende Abklärungen seien in die Wege zu leiten, was eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfordere. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Disposi- tivziffer 4), beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).

D-877/2023 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom (…) (alles in Kopie) beige- legt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

16. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-877/2023 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die verfügte Wegweisung und den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der ange- fochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft.

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in der angefoch- tenen Verfügung als zulässig. Sie führte aus, der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Zu- sammenhang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung nur unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder der Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei, namentlich mit Art. 22 KRK (unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung [insbesondere BGE 112 1b 184 und 108 1b 187] und die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 betref- fend die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes [BBl 1994 V 20]). Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen

D-877/2023 Seite 6 Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen gegenwär- tig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert; im Zivilgesetzbuch sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während des Aufenthaltes in der Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen würden den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz bereits genügen. Zum anderen würden diese Verpflich- tungen einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzge- berischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht darstellen. Das Kindeswohl müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts bei der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs be- rücksichtigt werden. Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen- den sei es zudem notwendig, im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied – oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung – empfangen werde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein Jugendlicher von (…) Jahren und werde im (…) volljährig. Bei ihm sei von einem dem Alter entsprechen- den Reifegrad und einer entsprechenden Selbständigkeit auszugehen. Eine Entwurzelung in Algerien liege nicht vor, es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass er sich in Algerien und seinem letzten Wohnort B._______ gut auskenne und sich bei einer Rückkehr gut zurechtfinden würde. Seine Schulbildung und die ersten Arbeitserfahrungen würden seine Reintegration erleichtern. Es sei bei ihm zudem nicht von einer fort- geschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Er verfüge in Alge- rien über ein intaktes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne und das ihn unterstützen werde. Seine Mutter und seine (…)-jährige Schwester sowie Onkel und Tanten würden in Algerien leben. Bereits nach dem Tod seines Vaters und vor sei- ner Ausreise seien er und seine Familie durch die Geschwister seiner Mut- ter finanziell unterstützt worden. Danach habe er bei seinem Stiefvater ge- lebt, welcher ihn aufgrund ihres Streits den Angaben nach manchmal von zu Hause weggewiesen habe, aber dies sei nicht immer vorgekommen. Gestützt auf seine Angaben sei davon auszugehen, dass er den wesentli- chen Teil seiner Zeit bei seiner Familie gelebt habe und ihm dies auch wei- terhin möglich sei. Seine finanzielle Situation sei «normal» gewesen. Seine Reise von D._______ in die Schweiz sei sodann von seinen Kollegen und seiner Schwester finanziert worden. Auch hier sei er unterstützt worden und habe er auf sein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Was den aktuellen Stand seines Beziehungsnetzes anbelange, habe er aktuell angeblich nur mit Kollegen Kontakt, mit seiner Familie nicht. Es sei aber

D-877/2023 Seite 7 nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar sein sollte, mit seiner Familie in Kontakt zu treten. Sodann sei auch nicht davon aus- zugehen, dass seine Mutter und sein Stiefvater ihn nicht unterstützen wür- den. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater von Algerien in die D._______ ge- reist sei, um seinen Stiefvater auf seiner Arbeitsreise zu begleiten, weil seine Familie ihn in Algerien nicht habe alleine zurücklassen wollen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Kernfamilie über Anknüp- fungspunkte verfüge und diese sich um sein Wohlergehen – trotz seinem Streit mit dem Stiefvater – sorge. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen Familienmitgliedern in angemessener Weise betreut und unterstützt werde. Unter Berücksichtigung dieser Elemente sei keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich. Auch unter dem Gesichts- punkt des medizinischen Sachverhalts sei die Wegweisung zumutbar. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers sei in zwei Befragungen aus- führlich geprüft worden. Weitere diesbezügliche Abklärungen würden sich erübrigen. Die detaillierten Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatstaat und Weiteres) könnten im Übrigen erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Alle Anforderungen, die zum Schutz der Rechte von UMA an das erstinstanzliche Asylverfahren gestellt würden, seien erfüllt.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass gemäss ständiger Rechtspre- chung in Berücksichtigung von Art. 3 KRK bei der Beurteilung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges von Kindern das Kindeswohl hinrei- chend berücksichtigt werden müsse. Es müsse konkret abgeklärt werden, ob die Angehörigen im Heimatstaat oder die dort vorhandenen Institutionen den Schutz des Kindes ausreichend gewährleisten könnten. Die Abklärun- gen der Behörde müssten grundsätzlich vor dem Erlass des Entscheides vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen- stünden. Andernfalls sei von einer unvollständigen Sachverhaltserhebung auszugehen. Die schweizerische Rechtsprechung und die Behördenpraxis hätten die Vorgaben der KRK auf gefestigte Weise in die Rechtsordnung implementiert. Die Vorinstanz versuche sich ihrer Prüfungspflicht zu ent- ziehen, indem sie auf einen beinahe 34-jährigen Bundesgerichtsentscheid verweise und dabei sinngemäss geltend mache, dass die KRK non- selfexcecuting und daher hier auch nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Vorgehen sei mit der geltenden Rechtslage und -praxis nicht zu vereinba- ren. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach und verstosse auch gegen Art. 3 KRK, wenn sie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer (…) Jahre alt und selbständig von D._______ in die Schweiz gereist sei,

D-877/2023 Seite 8 darauf schliesse, dass von einem dem Alter entsprechenden Reifegrad und Selbständigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Das Gegenteil sei der Fall. So sei es für den Beschwerdeführer anfänglich ein grosses Problem gewesen, pünktlich zu seinen Terminen bei der Rechtsvertretung zu erscheinen. Nachdem er auf die Wichtigkeit eines pünktlichen Erschei- nens mit Nachdruck hingewiesen worden sei, habe er sich teilweise Stun- den vor dem Termin in den Räumlichkeiten der Rechtsvertretung eingefun- den. Ebenso habe er dem Unterzeichnenden nach seinem Aufenthalt in der JVA (Justizvollzugsanstalt) H._______ reumütig und unter Tränen er- klärt, dass er zum ersten Mal in seinem Leben so richtig betrunken gewe- sen sei und sich in der Folge gänzlich daneben verhalten habe. Es handle sich beim Verhalten des Beschwerdeführers um geradezu typische Prob- leme einer adoleszenten Person, welche, vermutlich auch aufgrund ihrer schwierigen familiären Verhältnisse im Heimatland, ein unreifes und bis- weilen schon fast kindliches Verhalten an den Tag lege. Das sei nicht ver- wunderlich, habe er doch lediglich (…) Jahre die Schule besucht, bevor ihn sein leiblicher Vater aus der Schule genommen habe, damit er ihm in sei- nem (…) habe helfen können. Von einem dem Alter entsprechenden Rei- fegrad könne keine Rede sein, auch wenn der Beschwerdeführer keines- falls als lammfromm bezeichnet werden könne. Gerade deshalb sei es umso wichtiger, dass die Vorgaben der KRK Anwendung finden und er nicht wie ein Volljähriger behandelt werde. Sein Schicksal als zuweilen ver- loren wirkender Minderjähriger hänge stark von der universellen Anwend- barkeit der in der KRK verbrieften Schutznormen ab. Es könne daher grundsätzlich keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer in (…) voll- jährig werde. Die Schutzbestimmungen seien auch auf (…)-jährige, delin- quente, algerische Jugendliche anwendbar. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter gehabt; dieser und seine Onkel würden ihn hassen. Dies äussere sich dahingehend, dass sein Stief- vater ihn zu Hause nicht habe sehen wollen und ihn regelmässig über Nacht weggeschickt habe. Seine Aussagen zu den Problemen mit seinem Stiefvater seien zwar eher knapp, aber durchaus erlebnisorientiert und plausibel ausgefallen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Vorinstanz leichtfertig davon ausgehe, dass er bei einer Rückkehr zu seinen Familien- mitgliedern in angemessener Weise betreut und unterstützt werden würde. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er erneut verstossen werden würde. Von einer intakten familiären Gemeinschaft könne keine Rede sein. Die Argumentation der Vorinstanz, die aus dem Umstand, dass ihn sein Stiefvater und seine Mutter mit in die D._______ mitgenommen und ihm somit die Reise in die Schweiz erst ermöglicht hätten, schliessen wolle, dass sie ihn auch wieder zurücknehmen würden, greife entschieden

D-877/2023 Seite 9 zu kurz. Es sei sehr gut denkbar, dass es für den Stiefvater gerade eine günstige Gelegenheit gewesen sei, sich des Beschwerdeführers langfristig zu entledigen. Eine sorgfältige Überprüfung, ob der Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers zumutbar und zulässig sei, habe die Vorinstanz nicht vorgenommen. Dabei verkenne sie, dass in Konstella- tionen wie hier die detaillierten Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Einkunft im Heimatstaat) gerade nicht erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden könnten, da sie ansonsten einer gerichtlichen Überprüfung entzogen würden, was Tür und Tor für Klagen an internationale Ausschüsse öffnen würde.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche

D-877/2023 Seite 10 Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Das SEM erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung zu Recht auch unter dem Blickwinkel der KRK als zulässig (vgl. hierzu Ziff. III/1 der angefochtenen Verfügung sowie zusammenfassend E. 4.1; Urteil des BVGer D-2718/2020 vom 12. Juni 2020 E. 6.2.3).

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1).

E. 8.3.1 In individueller Hinsicht ist zunächst auf die KRK und die daraus flies- senden Rechte einzugehen. Diesbezüglich kann auf die ständige Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Demnach verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kin- deswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-

D-877/2023 Seite 11 schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bezie- hungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner ist das SEM bezüglich unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender (UMA) verpflichtet, abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu die- sen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittper- son untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Her- kunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4).

E. 8.3.2 Fraglich ist, ob die Vorinstanz das Kindeswohl entsprechend der ge- nannten Rechtsprechung angemessen berücksichtigt hat und insbeson- dere abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer zu einer angehörigen Person, die in der Lage ist, seine Bedürfnisse abzudecken, zurückgeführt werden kann.

E. 8.3.3 Zur Ermittlung des Sachverhalts hat die Vorinstanz den Beschwerde- führer zweimal angehört (vgl. Erstbefragung UMA [act. SEM 1196511- 22/10] und Anhörung nach Art. 29 AsylG [act. SEM 1196511-36/12]). Ge- stützt auf seine Angaben – die vom SEM unbestritten geblieben, mithin als glaubhaft erachtet worden sind – ist für das Gericht erstellt, dass seine Kernfamilie (Mutter, Stiefvater und Halbschwester) wieder nach B._______ in Algerien zurückgekehrt und dort wohnhaft ist (vgl. act. SEM 1196511- 36/12 F66). Sein Stiefvater ist (…) (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F54), seine Familie ist in finanzieller Hinsicht folglich in der Lage, für den Be- schwerdeführer zu sorgen. Weiter gilt für das Gericht aufgrund der Anga- ben des Beschwerdeführers als erstellt, dass sein Verhältnis zum Stiefva- ter angespannt ist. Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführer im Rah- men des angespannten Verhältnisses wiederholt auswärts übernachtet hat. Gleichzeitig kann aber nicht von einem zerrütteten Verhältnis des Be- schwerdeführers zu seinem Stiefvater und schon gar nicht zu seiner Mutter ausgegangen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er, nachdem er auswärts übernachtet hat, stets wieder

D-877/2023 Seite 12 zurückkehren konnte (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F84 f.) und täglich zu Hause gewesen ist. Insbesondere seine Mutter, aber auch sein Stiefvater, haben den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge stets wieder zu Hause aufgenommen und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Wesentlich für die Charakterisierung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu sei- ner Kernfamilie ist sodann der Umstand, dass er seine Familie auf die Ge- schäftsreise seines Stiefvaters in die D._______ begleitet hat. Wäre das Verhältnis zu seiner Familie tatsächlich zerrüttet respektive wäre der Be- schwerdeführer tatsächlich verstossen worden, scheint es undenkbar, dass ihn seine Familie für einen Aufenthalt in die D._______ von einer Dauer von einem Monat mitgenommen hätte. Seine Familie hätte in einem solchen Fall gerade froh sein müssen, ihn – zumindest vorübergehend – loszuwerden. Stattdessen haben seine Mutter und sein Stiefvater ihn – ge- mäss seinen Angaben (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F83) – auf die Ge- schäftsreise mitgenommen, weil sie ihn nicht alleine haben zurücklassen wollen. Damit haben seine Mutter und sein Stiefvater zweifellos Verantwor- tung für ihn übernommen und ihn in das Familienleben integriert. Soweit auf Beschwerdeebene erstmals behauptet wird, es sei denkbar, dass der Stiefvater und die Mutter den Beschwerdeführer deshalb mit in die D._______ genommen hätten, um sich des Beschwerdeführers langfristig zu entledigen, widerspricht dies den Aussagen in der Anhörung und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich hätte sich aufgrund der Geschäftsreise des Stiefvaters auch für den Beschwerdeführer die Mög- lichkeit ergeben, alleine in Algerien zurückzubleiben, zumal er nicht vorge- bracht hat, seine Familie habe ihn zur (…)reise gezwungen. Er zog es dem- nach offensichtlich vor, seine Familie auf die Geschäftsreise zu begleiten und gemeinsam in die D._______ zu reisen. Der Flug des Beschwerdefüh- rers mit seiner Familie in die D._______ war entgegen seinen Angaben auch nicht bloss ein Teil seines Reiseweges (in die Schweiz), blieb er doch länger als einen Monat mit seiner Familie zusammen in D._______, bevor er schliesslich weiterreiste (vgl. act. SEM 1196511-22/10 Ziff. 5.02). Als Grund, weshalb er nach dem Aufenthalt in D._______ nicht wieder mit der Familie nach Algerien zurückgekehrt ist, machte er geltend, dass er sein Leben zu Hause gehasst habe (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F56). Ein Zer- würfnis mit seiner Familie in D._______ oder ein Eklat legt der Beschwer- deführer nicht dar. Vor dem Hintergrund seiner Angaben ist der Beschwer- deführer offenkundig nicht auf Veranlassung seiner Familie, sondern aus eigenem Entschluss von D._______ aus weitergereist. Dem vom Be- schwerdeführer vermittelten Bild eines zerrütteten Familienverhältnisses und eines verstossenen Sohnes ist mit Blick auf das Gesagte insgesamt die Grundlage entzogen. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass das

D-877/2023 Seite 13 Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater angespannt war und allenfalls nach wie vor ist und es für den Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters mit einem Stiefvater nicht immer einfach gewesen ist, so kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers in der Lage und willens sind, ihn bei ei- ner Rückkehr nach B._______ wiederaufzunehmen. Der Beschwerdefüh- rer steht angeblich aktuell nicht in Kontakt mit seiner Familie. Er habe den Kontakt zu seinen Familienangehörigen abgebrochen, weil sich niemand um ihn gekümmert habe (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F45). Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er den Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Stiefvater wieder aufnimmt, zumal diese entgegen seinen Behauptungen – wie ausgeführt – sehr wohl für ihn gesorgt und sich um ihn gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sich im Fall der Rückkehr in der gewohnten Umgebung und im fami- liären Umfeld mit der Mutter, dem Stiefvater und seiner Halbschwester wie- der zurechtfinden und an sein früheres Leben anknüpfen kann. Im Übrigen steht er nach wie vor in Kontakt zu seinen Kollegen, verfügt offenbar über eine Cousine, zu der er in Kontakt treten kann (vgl. act. SEM 1196511- 36/12 F65 ff. und F113), und seine erwachsene Schwester lebt zwischen- zeitlich ebenfalls wieder im Heimatland.

E. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe nicht ge- nügende Abklärungen getroffen, um sicherzustellen, dass er im Fall der Rückkehr im Heimatstaat von einem Familienmitglied abgeholt werden würde, erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhaltig. Richtig ist, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minder- jähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Ab- klärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindes- wohls vorzunehmen; widrigenfalls gilt der Sachverhalt in Bezug auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht als korrekt und vollständig festgestellt (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zu- ständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnah- meeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewähr- leisten (vgl. auch Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8). Vorliegend ist das SEM seiner solchermassen skizzierten Abklärungs- pflicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wird nach Alge-

D-877/2023 Seite 14 rien zu seiner Familie (Mutter mit Stiefvater und Halbschwester) zurück- kehren können. Aus seinen Aussagen in den Anhörungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Mutter ihn nicht in Empfang nehmen würde, wenn er aufgrund einer behördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden nach Algerien zurückkehren muss. Eine besonders er- höhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Mutter des Beschwerdeführers ist am Leben und vermag mit Unterstützung des Stiefvaters für den Beschwerdeführer aufzukommen, wie dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers der Fall gewesen ist. Mithin findet der Beschwerdeführer ein tragfähiges familiäres Netz vor (vgl. E. 8.3.3). Ange- sichts dieser Ausgangslage ist das SEM seiner Abklärungspflicht im Hin- blick auf das Kindeswohl genügend nachgekommen.

E. 8.3.5 Im Weiteren ist die Vorinstanz hinsichtlich des Kindeswohls des Be- schwerdeführers zu Recht und angemessen auf das Alter, die Reife, die Abhängigkeiten, die Art seiner Beziehungen, den Stand und die Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie auf den Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz ein- gegangen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sich der Be- schwerdeführer, der als Minderjähriger von Algerien – ab D._______ unbe- gleitet – in die Schweiz gereist ist, bereits (…) vor der Volljährigkeit befin- det. Nach einer ungefähr (…)-jährigen Schulzeit hat er bei seinem Vater den Beruf (…) erlernt (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F22 ff.) und damit erste Arbeitserfahrungen sammeln können. Zudem ist der Beschwerdeführer an- geblich ohne Schlepper von D._______ in die Schweiz gereist (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F90). Seine Erfahrungen und das Übernehmen von Verantwortung zeugen – entgegen der Auffassung in der Beschwerde- schrift – durchaus von einer gewissen Reife und einer fortgeschrittenen Entwicklung des Beschwerdeführers. Weiter ist der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen und verfügt dort nebst seiner Kernfamilie (vgl. dazu vorstehend E. 8.3.3) über weitere Verwandte und Bekannte. Insbe- sondere angesichts seiner (…)-jährigen Schwester und seiner Cousine so- wie seiner Kollegen, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, kann von einem breit abgestützten Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihn be- reits in der Vergangenheit unterstützt hat (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F58 und F90) und an welches er wieder anknüpfen kann. Demgegenüber hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit of- fensichtlich keine fortgeschrittene Integration in der Schweiz stattgefunden hat und in reziproker Hinsicht keine Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen ersichtlich ist. In einer Gesamtwürdigung der Sachlage und

D-877/2023 Seite 15 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung ist festzuhalten, dass eine Rückkehr nach Algerien dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

E. 8.3.6 Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und bei seiner Rückkehr diesem respektive insbesondere seiner Mutter auch übergeben werden kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist insgesamt nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage und da sich vorliegend der Sachverhalt aufgrund der beiden Befragungen klar abzeichnet, waren weitere Abklärungen zur Auf- nahmesituation des Beschwerdeführers in Algerien nicht angezeigt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhalts- abklärung besteht somit keine Veranlassung. Der entsprechende Rückwei- sungsantrag ist abzuweisen.

E. 8.4 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus weiteren Gründen in eine existenti- elle Notlage geraten wird. Diesbezüglich ist auf die vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung sowie hiervor zu- sammenfassend E. 4.1).

E. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-877/2023 Seite 16

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos be- trachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-877/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-877/2023 Urteil vom 28. Juli 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 30. November 2022 fand seine Befragung durch das SEM statt (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; EB UMA). A.c Am 9. Januar 2023 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die ersten (...) Jahre seines Lebens mit seiner Familie in B._______ gelebt. Er habe ungefähr (...) Jahre lang die Schule besucht, anschliessend habe er bei seinem Vater in dessen Laden den Beruf (...) ausgeübt, bis sein Vater - etwa im Jahr (...) - bei (...) gestorben sei. Seine Mutter habe ungefähr (...) später erneut geheiratet. Er habe in der Folge zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und einer aktuell etwa (...)-jährigen Halbschwester im Quartier (...), ebenfalls in B._______, gelebt. Er habe zudem eine etwa (...)-jährige Schwester, die während ihrer Ehe in C._______ gelebt habe, zwischenzeitlich aber geschieden sei und wieder in B._______ lebe. Ein Jahr nach der Heirat seiner Mutter - das sei etwa vor (...) Monaten [Anmerkung BVGer: etwa (...)] gewesen - sei er mit ihr, seinem Stiefvater und seiner Halbschwester per Flugzeug in die D._______ gereist, wo sein Stiefvater geschäftlich zu tun gehabt habe. Nach etwa einem Monat sei er nach E._______ weitergereist, während seine Mutter, sein Stiefvater und seine kleine Schwester wieder nach B._______ zurückgekehrt seien. Von E._______ aus sei er über diverse Länder, so auch F._______, in die Schweiz gelangt. Er habe Probleme mit seinem Stiefvater. Er habe sich mit ihm nicht gut verstanden und der Stiefvater habe ihn vertrieben. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Onkel mütterlicherseits (ms) seine Mutter mit seinem Stiefvater verheiratet. Er sei damals nicht einverstanden gewesen und habe sich mit seinem Stiefvater und auch seinen Onkeln ms gestritten. Seither würden der Stiefvater und die genannten Onkel ihn hassen. Wenn er gespielt habe, habe sein Stiefvater ihn geschlagen. Tagsüber habe er sich jeweils zu Hause aufgehalten, abends, wenn der Stiefvater nach Hause gekommen sei, sei er von ihm sehr oft weggewiesen worden und habe bei Kollegen übernachten müssen; sein Stiefvater habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, ihm zu helfen. Alle seine Tanten hätten eigene Familien, weshalb sie ihn nicht hätten aufnehmen wollen. Es gebe in Algerien keine Unterstützung seitens des Staates, weshalb er nicht um Hilfe ersucht habe und bei keiner Organisation gewesen sei. Bei einer Rückkehr wüsste er nicht, an wen er sich wenden könnte. Er habe den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, weil sich niemand um ihn gekümmert habe. In F._______ habe er Medikamente wegen seiner (...) bekommen, er sei öfters auf den Boden gefallen. Aktuell nehme er keine Medikamente ein. Es gehe ihm gesundheitlich gut. A.d Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19. Januar 2023 Stellung zum ablehnenden Entscheidentwurf. Er führte aus, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren. Er habe dort keine Zukunft und ihm könne dort niemand helfen. Von seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen weiteren Verwandten könne er keine Unterstützung erwarten. Das SEM sei gemäss ständiger Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Die zuständige Behörde habe vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben würden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden. Es erstaune vor diesem Hintergrund, dass die Behörde sämtliche Abklärungen unterlassen habe. Dieses Vorgehen sei mit der geltenden Rechtsordnung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Es könne sich dabei nur um ein Missverständnis handeln, zumal der Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt und vollständig festzustellen sei. Entsprechende Abklärungen seien in die Wege zu leiten, was eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfordere. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (und den Schengen-Raum) spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom (...) (alles in Kopie) beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die verfügte Wegweisung und den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zulässig. Sie führte aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung nur unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder der Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei, namentlich mit Art. 22 KRK (unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung [insbesondere BGE 112 1b 184 und 108 1b 187] und die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 betreffend die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes [BBl 1994 V 20]). Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert; im Zivilgesetzbuch sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während des Aufenthaltes in der Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen würden den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bereits genügen. Zum anderen würden diese Verpflichtungen einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht darstellen. Das Kindeswohl müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei es zudem notwendig, im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied - oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung - empfangen werde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein Jugendlicher von (...) Jahren und werde im (...) volljährig. Bei ihm sei von einem dem Alter entsprechenden Reifegrad und einer entsprechenden Selbständigkeit auszugehen. Eine Entwurzelung in Algerien liege nicht vor, es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass er sich in Algerien und seinem letzten Wohnort B._______ gut auskenne und sich bei einer Rückkehr gut zurechtfinden würde. Seine Schulbildung und die ersten Arbeitserfahrungen würden seine Reintegration erleichtern. Es sei bei ihm zudem nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Er verfüge in Algerien über ein intaktes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne und das ihn unterstützen werde. Seine Mutter und seine (...)-jährige Schwester sowie Onkel und Tanten würden in Algerien leben. Bereits nach dem Tod seines Vaters und vor seiner Ausreise seien er und seine Familie durch die Geschwister seiner Mutter finanziell unterstützt worden. Danach habe er bei seinem Stiefvater gelebt, welcher ihn aufgrund ihres Streits den Angaben nach manchmal von zu Hause weggewiesen habe, aber dies sei nicht immer vorgekommen. Gestützt auf seine Angaben sei davon auszugehen, dass er den wesentlichen Teil seiner Zeit bei seiner Familie gelebt habe und ihm dies auch weiterhin möglich sei. Seine finanzielle Situation sei «normal» gewesen. Seine Reise von D._______ in die Schweiz sei sodann von seinen Kollegen und seiner Schwester finanziert worden. Auch hier sei er unterstützt worden und habe er auf sein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können. Was den aktuellen Stand seines Beziehungsnetzes anbelange, habe er aktuell angeblich nur mit Kollegen Kontakt, mit seiner Familie nicht. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar sein sollte, mit seiner Familie in Kontakt zu treten. Sodann sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Mutter und sein Stiefvater ihn nicht unterstützen würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater von Algerien in die D._______ gereist sei, um seinen Stiefvater auf seiner Arbeitsreise zu begleiten, weil seine Familie ihn in Algerien nicht habe alleine zurücklassen wollen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Kernfamilie über Anknüpfungspunkte verfüge und diese sich um sein Wohlergehen - trotz seinem Streit mit dem Stiefvater - sorge. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen Familienmitgliedern in angemessener Weise betreut und unterstützt werde. Unter Berücksichtigung dieser Elemente sei keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des medizinischen Sachverhalts sei die Wegweisung zumutbar. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers sei in zwei Befragungen ausführlich geprüft worden. Weitere diesbezügliche Abklärungen würden sich erübrigen. Die detaillierten Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatstaat und Weiteres) könnten im Übrigen erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Alle Anforderungen, die zum Schutz der Rechte von UMA an das erstinstanzliche Asylverfahren gestellt würden, seien erfüllt. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass gemäss ständiger Rechtsprechung in Berücksichtigung von Art. 3 KRK bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Kindern das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt werden müsse. Es müsse konkret abgeklärt werden, ob die Angehörigen im Heimatstaat oder die dort vorhandenen Institutionen den Schutz des Kindes ausreichend gewährleisten könnten. Die Abklärungen der Behörde müssten grundsätzlich vor dem Erlass des Entscheides vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstünden. Andernfalls sei von einer unvollständigen Sachverhaltserhebung auszugehen. Die schweizerische Rechtsprechung und die Behördenpraxis hätten die Vorgaben der KRK auf gefestigte Weise in die Rechtsordnung implementiert. Die Vorinstanz versuche sich ihrer Prüfungspflicht zu entziehen, indem sie auf einen beinahe 34-jährigen Bundesgerichtsentscheid verweise und dabei sinngemäss geltend mache, dass die KRK non-selfexcecuting und daher hier auch nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Vorgehen sei mit der geltenden Rechtslage und -praxis nicht zu vereinbaren. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach und verstosse auch gegen Art. 3 KRK, wenn sie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre alt und selbständig von D._______ in die Schweiz gereist sei, darauf schliesse, dass von einem dem Alter entsprechenden Reifegrad und Selbständigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Das Gegenteil sei der Fall. So sei es für den Beschwerdeführer anfänglich ein grosses Problem gewesen, pünktlich zu seinen Terminen bei der Rechtsvertretung zu erscheinen. Nachdem er auf die Wichtigkeit eines pünktlichen Erscheinens mit Nachdruck hingewiesen worden sei, habe er sich teilweise Stunden vor dem Termin in den Räumlichkeiten der Rechtsvertretung eingefunden. Ebenso habe er dem Unterzeichnenden nach seinem Aufenthalt in der JVA (Justizvollzugsanstalt) H._______ reumütig und unter Tränen erklärt, dass er zum ersten Mal in seinem Leben so richtig betrunken gewesen sei und sich in der Folge gänzlich daneben verhalten habe. Es handle sich beim Verhalten des Beschwerdeführers um geradezu typische Probleme einer adoleszenten Person, welche, vermutlich auch aufgrund ihrer schwierigen familiären Verhältnisse im Heimatland, ein unreifes und bisweilen schon fast kindliches Verhalten an den Tag lege. Das sei nicht verwunderlich, habe er doch lediglich (...) Jahre die Schule besucht, bevor ihn sein leiblicher Vater aus der Schule genommen habe, damit er ihm in seinem (...) habe helfen können. Von einem dem Alter entsprechenden Reifegrad könne keine Rede sein, auch wenn der Beschwerdeführer keinesfalls als lammfromm bezeichnet werden könne. Gerade deshalb sei es umso wichtiger, dass die Vorgaben der KRK Anwendung finden und er nicht wie ein Volljähriger behandelt werde. Sein Schicksal als zuweilen verloren wirkender Minderjähriger hänge stark von der universellen Anwendbarkeit der in der KRK verbrieften Schutznormen ab. Es könne daher grundsätzlich keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer in (...) volljährig werde. Die Schutzbestimmungen seien auch auf (...)-jährige, delinquente, algerische Jugendliche anwendbar. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter gehabt; dieser und seine Onkel würden ihn hassen. Dies äussere sich dahingehend, dass sein Stiefvater ihn zu Hause nicht habe sehen wollen und ihn regelmässig über Nacht weggeschickt habe. Seine Aussagen zu den Problemen mit seinem Stiefvater seien zwar eher knapp, aber durchaus erlebnisorientiert und plausibel ausgefallen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Vorinstanz leichtfertig davon ausgehe, dass er bei einer Rückkehr zu seinen Familienmitgliedern in angemessener Weise betreut und unterstützt werden würde. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er erneut verstossen werden würde. Von einer intakten familiären Gemeinschaft könne keine Rede sein. Die Argumentation der Vorinstanz, die aus dem Umstand, dass ihn sein Stiefvater und seine Mutter mit in die D._______ mitgenommen und ihm somit die Reise in die Schweiz erst ermöglicht hätten, schliessen wolle, dass sie ihn auch wieder zurücknehmen würden, greife entschieden zu kurz. Es sei sehr gut denkbar, dass es für den Stiefvater gerade eine günstige Gelegenheit gewesen sei, sich des Beschwerdeführers langfristig zu entledigen. Eine sorgfältige Überprüfung, ob der Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers zumutbar und zulässig sei, habe die Vorinstanz nicht vorgenommen. Dabei verkenne sie, dass in Konstellationen wie hier die detaillierten Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Einkunft im Heimatstaat) gerade nicht erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden könnten, da sie ansonsten einer gerichtlichen Überprüfung entzogen würden, was Tür und Tor für Klagen an internationale Ausschüsse öffnen würde. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das SEM erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung zu Recht auch unter dem Blickwinkel der KRK als zulässig (vgl. hierzu Ziff. III/1 der angefochtenen Verfügung sowie zusammenfassend E. 4.1; Urteil des BVGer D-2718/2020 vom 12. Juni 2020 E. 6.2.3). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8. 8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5031/2022 vom 6. Januar 2023 E. 8.2.1). 8.3 8.3.1 In individueller Hinsicht ist zunächst auf die KRK und die daraus fliessenden Rechte einzugehen. Diesbezüglich kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Demnach verpflichten Art. 3 und Art. 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner ist das SEM bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) verpflichtet, abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). 8.3.2 Fraglich ist, ob die Vorinstanz das Kindeswohl entsprechend der genannten Rechtsprechung angemessen berücksichtigt hat und insbesondere abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer zu einer angehörigen Person, die in der Lage ist, seine Bedürfnisse abzudecken, zurückgeführt werden kann. 8.3.3 Zur Ermittlung des Sachverhalts hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zweimal angehört (vgl. Erstbefragung UMA [act. SEM 1196511-22/10] und Anhörung nach Art. 29 AsylG [act. SEM 1196511-36/12]). Gestützt auf seine Angaben - die vom SEM unbestritten geblieben, mithin als glaubhaft erachtet worden sind - ist für das Gericht erstellt, dass seine Kernfamilie (Mutter, Stiefvater und Halbschwester) wieder nach B._______ in Algerien zurückgekehrt und dort wohnhaft ist (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F66). Sein Stiefvater ist (...) (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F54), seine Familie ist in finanzieller Hinsicht folglich in der Lage, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Weiter gilt für das Gericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers als erstellt, dass sein Verhältnis zum Stiefvater angespannt ist. Es mag auch sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des angespannten Verhältnisses wiederholt auswärts übernachtet hat. Gleichzeitig kann aber nicht von einem zerrütteten Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater und schon gar nicht zu seiner Mutter ausgegangen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass er, nachdem er auswärts übernachtet hat, stets wieder zurückkehren konnte (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F84 f.) und täglich zu Hause gewesen ist. Insbesondere seine Mutter, aber auch sein Stiefvater, haben den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge stets wieder zu Hause aufgenommen und für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Wesentlich für die Charakterisierung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie ist sodann der Umstand, dass er seine Familie auf die Geschäftsreise seines Stiefvaters in die D._______ begleitet hat. Wäre das Verhältnis zu seiner Familie tatsächlich zerrüttet respektive wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verstossen worden, scheint es undenkbar, dass ihn seine Familie für einen Aufenthalt in die D._______ von einer Dauer von einem Monat mitgenommen hätte. Seine Familie hätte in einem solchen Fall gerade froh sein müssen, ihn - zumindest vorübergehend - loszuwerden. Stattdessen haben seine Mutter und sein Stiefvater ihn - gemäss seinen Angaben (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F83) - auf die Geschäftsreise mitgenommen, weil sie ihn nicht alleine haben zurücklassen wollen. Damit haben seine Mutter und sein Stiefvater zweifellos Verantwortung für ihn übernommen und ihn in das Familienleben integriert. Soweit auf Beschwerdeebene erstmals behauptet wird, es sei denkbar, dass der Stiefvater und die Mutter den Beschwerdeführer deshalb mit in die D._______ genommen hätten, um sich des Beschwerdeführers langfristig zu entledigen, widerspricht dies den Aussagen in der Anhörung und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich hätte sich aufgrund der Geschäftsreise des Stiefvaters auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, alleine in Algerien zurückzubleiben, zumal er nicht vorgebracht hat, seine Familie habe ihn zur (...)reise gezwungen. Er zog es demnach offensichtlich vor, seine Familie auf die Geschäftsreise zu begleiten und gemeinsam in die D._______ zu reisen. Der Flug des Beschwerdeführers mit seiner Familie in die D._______ war entgegen seinen Angaben auch nicht bloss ein Teil seines Reiseweges (in die Schweiz), blieb er doch länger als einen Monat mit seiner Familie zusammen in D._______, bevor er schliesslich weiterreiste (vgl. act. SEM 1196511-22/10 Ziff. 5.02). Als Grund, weshalb er nach dem Aufenthalt in D._______ nicht wieder mit der Familie nach Algerien zurückgekehrt ist, machte er geltend, dass er sein Leben zu Hause gehasst habe (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F56). Ein Zerwürfnis mit seiner Familie in D._______ oder ein Eklat legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vor dem Hintergrund seiner Angaben ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht auf Veranlassung seiner Familie, sondern aus eigenem Entschluss von D._______ aus weitergereist. Dem vom Beschwerdeführer vermittelten Bild eines zerrütteten Familienverhältnisses und eines verstossenen Sohnes ist mit Blick auf das Gesagte insgesamt die Grundlage entzogen. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater angespannt war und allenfalls nach wie vor ist und es für den Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters mit einem Stiefvater nicht immer einfach gewesen ist, so kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers in der Lage und willens sind, ihn bei einer Rückkehr nach B._______ wiederaufzunehmen. Der Beschwerdeführer steht angeblich aktuell nicht in Kontakt mit seiner Familie. Er habe den Kontakt zu seinen Familienangehörigen abgebrochen, weil sich niemand um ihn gekümmert habe (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F45). Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er den Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Stiefvater wieder aufnimmt, zumal diese entgegen seinen Behauptungen - wie ausgeführt - sehr wohl für ihn gesorgt und sich um ihn gekümmert haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Fall der Rückkehr in der gewohnten Umgebung und im familiären Umfeld mit der Mutter, dem Stiefvater und seiner Halbschwester wieder zurechtfinden und an sein früheres Leben anknüpfen kann. Im Übrigen steht er nach wie vor in Kontakt zu seinen Kollegen, verfügt offenbar über eine Cousine, zu der er in Kontakt treten kann (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F65 ff. und F113), und seine erwachsene Schwester lebt zwischenzeitlich ebenfalls wieder im Heimatland. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe nicht genügende Abklärungen getroffen, um sicherzustellen, dass er im Fall der Rückkehr im Heimatstaat von einem Familienmitglied abgeholt werden würde, erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhaltig. Richtig ist, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen; widrigenfalls gilt der Sachverhalt in Bezug auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht als korrekt und vollständig festgestellt (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. auch Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8). Vorliegend ist das SEM seiner solchermassen skizzierten Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführer wird nach Algerien zu seiner Familie (Mutter mit Stiefvater und Halbschwester) zurückkehren können. Aus seinen Aussagen in den Anhörungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Mutter ihn nicht in Empfang nehmen würde, wenn er aufgrund einer behördlichen Anordnung der Schweizer Migrationsbehörden nach Algerien zurückkehren muss. Eine besonders erhöhte Abklärungspflicht (wie sie beispielsweise dem Sachverhalt in BVGE 2015/30 zugrunde lag) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Mutter des Beschwerdeführers ist am Leben und vermag mit Unterstützung des Stiefvaters für den Beschwerdeführer aufzukommen, wie dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers der Fall gewesen ist. Mithin findet der Beschwerdeführer ein tragfähiges familiäres Netz vor (vgl. E. 8.3.3). Angesichts dieser Ausgangslage ist das SEM seiner Abklärungspflicht im Hinblick auf das Kindeswohl genügend nachgekommen. 8.3.5 Im Weiteren ist die Vorinstanz hinsichtlich des Kindeswohls des Beschwerdeführers zu Recht und angemessen auf das Alter, die Reife, die Abhängigkeiten, die Art seiner Beziehungen, den Stand und die Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie auf den Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eingegangen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer, der als Minderjähriger von Algerien - ab D._______ unbegleitet - in die Schweiz gereist ist, bereits (...) vor der Volljährigkeit befindet. Nach einer ungefähr (...)-jährigen Schulzeit hat er bei seinem Vater den Beruf (...) erlernt (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F22 ff.) und damit erste Arbeitserfahrungen sammeln können. Zudem ist der Beschwerdeführer angeblich ohne Schlepper von D._______ in die Schweiz gereist (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F90). Seine Erfahrungen und das Übernehmen von Verantwortung zeugen - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - durchaus von einer gewissen Reife und einer fortgeschrittenen Entwicklung des Beschwerdeführers. Weiter ist der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen und verfügt dort nebst seiner Kernfamilie (vgl. dazu vorstehend E. 8.3.3) über weitere Verwandte und Bekannte. Insbesondere angesichts seiner (...)-jährigen Schwester und seiner Cousine sowie seiner Kollegen, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, kann von einem breit abgestützten Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt hat (vgl. act. SEM 1196511-36/12 F58 und F90) und an welches er wieder anknüpfen kann. Demgegenüber hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit offensichtlich keine fortgeschrittene Integration in der Schweiz stattgefunden hat und in reziproker Hinsicht keine Entwurzelung aus den heimatlichen Verhältnissen ersichtlich ist. In einer Gesamtwürdigung der Sachlage und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung ist festzuhalten, dass eine Rückkehr nach Algerien dem Kindeswohl nicht entgegensteht. 8.3.6 Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und bei seiner Rückkehr diesem respektive insbesondere seiner Mutter auch übergeben werden kann. Eine Kindeswohlgefährdung ist insgesamt nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage und da sich vorliegend der Sachverhalt aufgrund der beiden Befragungen klar abzeichnet, waren weitere Abklärungen zur Aufnahmesituation des Beschwerdeführers in Algerien nicht angezeigt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung besteht somit keine Veranlassung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 8.4 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien aus weiteren Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Diesbezüglich ist auf die vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziff. III/2 der angefochtenen Verfügung sowie hiervor zusammenfassend E. 4.1). 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: