Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, heisse C._______ und sei am (...) geboren. A.b In der Folge wurde er dem BAZ der Region D._______ zugewiesen, wo er am 7. Februar 2020 die Mitarbeitenden des BAZ mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Asylverfahren beauftragte und am 17. Februar 2020 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Erstbefragung UMA [EB]). Dabei wiederholte er die auf dem Personalienblatt gemachten Angaben und gab ergänzend an, aus E._______ (Marokko) zu stammen und dort bis zur (...) Klasse, bis Ende 2018, die Schule besucht zu haben. Danach habe er sich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach F._______ (Algerien) begeben und in dessen (...) mitgearbeitet. Ende des Jahres 2019 habe er Algerien auf einem Boot verlassen und sei unter Umgehung der Grenzkontrollen via Italien nach Frankreich und schliesslich am 2. Februar 2020 in die Schweiz gereist. Er habe Marokko wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erbe seines Grossvaters verlassen; sein Onkel väterlicherseits habe ihn sowie seine Mutter und seine Schwester geschlagen und ihn im Falle des Verbleibs in Marokko mit dem Tod bedroht. A.c Am 16. April 2020 wurde er - wiederum im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters - vertieft angehört. Dabei erklärte er, bis anhin unwahre Angaben gemacht zu haben. Er sei in Wirklichkeit algerischer Staatsangehöriger aus dem Dorf G._______ in der Provinz H._______, heisse A._______ und sei am (...) geboren. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 und dem Tod seines Grossvaters väterlicherseits im Jahr 2010 habe sich seine Mutter nicht mehr mit ihrer Schwiegerfamilie, bei der sie bis anhin gewohnt hätten, verstanden. Seine Mutter sei daher zu ihren Eltern in der Stadt H._______ zurückgekehrt, während er mit seinen älteren Geschwistern in G._______ geblieben und weiter die Schule besucht habe. Sein Onkel habe ihn und seinen Bruder aber beschimpft, geschlagen und schliesslich aus dem Haus verbannt. Er habe daher die Schule abgebrochen und fortan mit seiner Mutter und deren Familie ebenfalls in H._______ gelebt; bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 habe er bei einem Onkel mütterlicherseits, der als selbständiger (...) tätig sei, gearbeitet. Nach der Überfahrt nach Italien und einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Aufnahmezentrum für Minderjährige sei er zu seinem mittlerweile in I._______ lebenden Bruder und schliesslich unkontrolliert in die Schweiz gereist. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. Gemäss dreier am 28. Februar 2020, am 18. März 2020 und am 18. April 2020 erstellter ärztlicher Berichte stand der Beschwerdeführer wegen einer akuten (...), wegen (...), (...), eines (...) sowie wegen eines (...) in medizinischer Behandlung. A.e Das SEM händigte dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2020 den Entscheidentwurf aus. A.f Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 28. April 2020 vernehmen. B. Mit gleichentags dem damaligen Rechtsvertreter persönlich eröffneter Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachzukommen, so stehe es ihm frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Der zugewiesene Rechtsvertreter erklärte sein Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2020 für beendet. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es stellte dabei vorab fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu entnehmen. Der Gang des Beschwerdeführers zum Gericht und die Anzeige bei der Polizei zeigten, dass der Zugang zur Justiz in Algerien grundsätzlich gewährleistet sei. Im Weiteren handle es sich beim geltend gemachten Konflikt um eine erbrechtliche Streitigkeit, wobei offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive ersichtlich seien. Auch die durch die Onkel väterlicherseits bedauerlicherweise erlittene Gewalterfahrung sei in asylrechtlicher Hinsicht als unerheblich zu qualifizieren. Aufgrund der Erlebnisse in der Vergangenheit erscheine es zwar subjektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor diesen Verwandten fürchte. Aus objektiver Perspektive seien indessen keine Anhaltspunkte für eine andauernde Gefährdungslage ersichtlich, zumal er angegeben habe, nach seinem Umzug nach H._______ keinen Kontakt und auch keine weiteren Probleme mit seinen Onkeln gehabt zu haben. Auch seien seinen Angaben zufolge keine konkreten Anzeichen dafür vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass diese Angehörigen ihm weiterhin Probleme bereiten wollten. Sollte er dennoch in Zukunft erneut von ihnen behelligt werden, so sei es ihm unbenommen, sich an die algerischen Behörden zu wenden, die grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf führten zu keinem anderen Ergebnis.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen auf die anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2020 gemachten Vorbringen verwiesen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, der Zugang zur Justiz in Algerien sei zwar grundsätzlich gewährleistet und er könnte sich betreffend der Erbstreitigkeit an ein Gericht oder an die Polizei wenden. Dabei würde aber der Konflikt mit seinen Onkeln väterlicherseits wieder aufleben, und er könnte in Zukunft nicht mit einem "wirksamen oder effektiven Schutz gegen die Gefährdung des Leibes oder des Lebens durch die Behörden rechnen".
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Nachstellungen durch Verwandte seines verstorbenen Vaters offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 4. Juni 2020, sowie Urteil BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass der algerische Staat grundsätzlich seiner Schutzpflicht nachkommt und auch in der Lage ist, Antragstellenden Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2 Mitte). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II) sowie auf die Darstellung unter E. 4.1 vorstehend verwiesen werden.
E. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen durch Verwandte um Übergriffe privater Drittpersonen handelt und sich der Beschwerdeführer deswegen an die als schutzfähig und schutzwillig erachteten algerischen Behörden wenden könnte.
E. 6.2.3 Das SEM erachtete schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Es hielt dabei - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 112 1b 184 und 108 1b 187) und die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 betreffend die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes (BBl 1994 V 20) - fest, der Vollzug der Wegweisung sei in diesem Zusammenhang nur unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder der Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Rechts zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert, und der Schutz ausländischer Minderjähriger sei während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Zivilgesetzbuch geregelt. Andererseits stellten die internationalen Verpflichtungen einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III 1.).
E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien - und auch der in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2. a) erwähnten Spannungen aufgrund zahlreicher Demonstrationen, die seit Februar 2019 insbesondere in Algier stattfinden - herrscht im jetzigen Zeitpunkt in Algerien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.
E. 6.3.3 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3). Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen, ob eine minderjährige Person bei der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis darauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt nicht. Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 6.3.4 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer demnächst (...) Jahre alt werde und seinen Angaben zufolge seit seiner Geburt in der Provinz H._______ gelebt und dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit seiner Familie väterlicherseits habe er die Schule vorzeitig verlassen und sei im Dezember 2018 zu seiner Mutter in die Stadt H._______ ins (...) gezogen, wo er bei seinem Onkel B., der als (...)tätig sei, erste Arbeitserfahrungen habe sammeln können. Er verfüge gemäss seinen Angaben über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz in Algerien. Nebst seiner Mutter und seiner älteren Schwester, mit denen er fast täglich über "Facebook" in Kontakt stehe, lebten seine Grossmutter mütterlicherseits sowie zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatland. Seine Mutter halte sich nach wie vor an derselben Adresse in H._______ auf, wo sie gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern im Haus der Grossmutter mütterlicherseits wohne. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und nicht arbeitsfähig, doch kämen die Grossmutter und ein Onkel mütterlicherseits für ihren Lebensunterhalt auf. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seiner Mutter und den Onkeln mütterlicherseits als gut bezeichnet; anders als in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil BVGer E-4634/2019 vom 7. Februar 2020) seien seinen Ausführungen auch keinerlei Hinweise auf häusliche Gewalt oder Ähnliches zu entnehmen, so dass davon auszugehen sei, dass stabile und geregelte Familienverhältnisse vorlägen. Aus seiner Bemerkung, seine Ausreisepläne absichtlich nicht mit der Mutter besprochen zu haben, um sie nicht zu verletzen, sei zu schliessen, dass die Mutter - hätte sie im Vorfeld davon gewusst - mit seiner Ausreise nicht einverstanden gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Heimat erst vor wenigen Monaten verlassen und halte sich erst seit drei Monaten in der Schweiz auf, weshalb seine hiesige Integration noch nicht fortgeschritten sei und ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sich seine wichtigsten Bezugspersonen nach wie vor in der Heimat befänden und er zu diesen zurückkehren könne. Vor diesem Hintergrund erscheine unter dem Blickwinkel des Kindeswohls die Rückkehr zur Mutter nicht nur zumutbar, sondern angesichts des jungen Alters vielmehr auch erstrebenswert. Hinsichtlich seiner finanziellen Lage in Algerien habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei "mittelmässig" gewesen, er sei indes zufrieden gewesen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine finanzielle Notlage geraten würde. Mit Blick auf sein umfassendes familiäres Beziehungsnetz und insbesondere auf seinen Onkel B., der einen eigenen Laden im Haus der Grossmutter betreibe, sei zudem davon auszugehen, dass er bei seiner Wiedereingliederung in H._______ nötigenfalls auch auf eine gewisse finanzielle Unterstützung seiner erweiterten Familie zählen könnte. Überdies habe er bereits erste Arbeitserfahrungen sammeln können, was bei einer allfälligen Stellensuche in der Zukunft vorteilhaft wäre. Es seien daher derzeit keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Mutter im Heimatland sprechen könnten. Auch sein Gesundheitszustand stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. So sei festzustellen, dass - wie sich aus den eingereichten Berichten ergebe - die Beschwerden medizinisch versorgt worden und - soweit aktenkundig - keine weiteren Behandlungen erforderlich seien; insbesondere sei dem aktuellen medizinischen Bericht zu entnehmen, dass keine Hinweise mehr für (...) bestünden. In Bezug auf den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (mit der Begründung, nach einem Vorfall mit der Polizei habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert) geäusserte Wunsch nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung, werde darauf hingewiesen, dass die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 verlängert werde, und es ihm unbenommen sei, bei akuten medizinischen Beschwerden den für abgewiesene Asylsuchende zuständigen ärztlichen Gesundheitsdienst aufzusuchen; die nicht weiter substanziierten Beschwerden im (...) stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Trotz der (zuerst) unwahren Personalienangaben bezüglich der marokkanischen Identität bestehe keine Veranlassung, die umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner algerischen Herkunft, Familie, Verwandtschaft und den wirtschaftlichen Verhältnissen in Zweifel zu ziehen, weshalb auf weiterführende Abklärungen verzichtet werden könne, zumal keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers gemeinsam mit den entsprechenden internationalen Partnern organisiert und durchgeführt werde, wobei die konkreten erforderlichen Unterstützungsmassnahmen im Vollzugszeitpunkt bestimmt würden.
E. 6.3.5 Weitere Abklärungen hat das SEM nicht getroffen. Es kann im vorliegenden Fall aber auf solche verzichtet werden, da auch in den Augen des Gerichts klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wieder in das ihm vertraute Umfeld seiner Familie mütterlicherseits zurückkehren kann. Diesbezüglich kann auf die sehr eingehenden, zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) angebrachten Einwendungen, der Beschwerdeführer habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und bei seinem Onkel mütterlicherseits kein Geld verdient, vielmehr habe der Onkel ihm nur Kleider und Schuhe gekauft und ihn bei sich wohnen lassen, ausserdem sei das Beziehungsnetz seiner erweiterten Familie finanziell bereits stark belastet, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen.
E. 6.3.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist der Vollzug der Wegweisung des mittlerweile (...)-jährigen Beschwerdeführers auch als zumutbar zu qualifizieren. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Algerien zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) ist grundsätzlich nicht geeignet, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2718/2020 Urteil vom 12. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, heisse C._______ und sei am (...) geboren. A.b In der Folge wurde er dem BAZ der Region D._______ zugewiesen, wo er am 7. Februar 2020 die Mitarbeitenden des BAZ mit der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Asylverfahren beauftragte und am 17. Februar 2020 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Erstbefragung UMA [EB]). Dabei wiederholte er die auf dem Personalienblatt gemachten Angaben und gab ergänzend an, aus E._______ (Marokko) zu stammen und dort bis zur (...) Klasse, bis Ende 2018, die Schule besucht zu haben. Danach habe er sich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach F._______ (Algerien) begeben und in dessen (...) mitgearbeitet. Ende des Jahres 2019 habe er Algerien auf einem Boot verlassen und sei unter Umgehung der Grenzkontrollen via Italien nach Frankreich und schliesslich am 2. Februar 2020 in die Schweiz gereist. Er habe Marokko wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erbe seines Grossvaters verlassen; sein Onkel väterlicherseits habe ihn sowie seine Mutter und seine Schwester geschlagen und ihn im Falle des Verbleibs in Marokko mit dem Tod bedroht. A.c Am 16. April 2020 wurde er - wiederum im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters - vertieft angehört. Dabei erklärte er, bis anhin unwahre Angaben gemacht zu haben. Er sei in Wirklichkeit algerischer Staatsangehöriger aus dem Dorf G._______ in der Provinz H._______, heisse A._______ und sei am (...) geboren. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 und dem Tod seines Grossvaters väterlicherseits im Jahr 2010 habe sich seine Mutter nicht mehr mit ihrer Schwiegerfamilie, bei der sie bis anhin gewohnt hätten, verstanden. Seine Mutter sei daher zu ihren Eltern in der Stadt H._______ zurückgekehrt, während er mit seinen älteren Geschwistern in G._______ geblieben und weiter die Schule besucht habe. Sein Onkel habe ihn und seinen Bruder aber beschimpft, geschlagen und schliesslich aus dem Haus verbannt. Er habe daher die Schule abgebrochen und fortan mit seiner Mutter und deren Familie ebenfalls in H._______ gelebt; bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 habe er bei einem Onkel mütterlicherseits, der als selbständiger (...) tätig sei, gearbeitet. Nach der Überfahrt nach Italien und einem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Aufnahmezentrum für Minderjährige sei er zu seinem mittlerweile in I._______ lebenden Bruder und schliesslich unkontrolliert in die Schweiz gereist. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zu den Akten. Gemäss dreier am 28. Februar 2020, am 18. März 2020 und am 18. April 2020 erstellter ärztlicher Berichte stand der Beschwerdeführer wegen einer akuten (...), wegen (...), (...), eines (...) sowie wegen eines (...) in medizinischer Behandlung. A.e Das SEM händigte dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2020 den Entscheidentwurf aus. A.f Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 28. April 2020 vernehmen. B. Mit gleichentags dem damaligen Rechtsvertreter persönlich eröffneter Verfügung vom 30. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, um der Ausreisepflicht nachzukommen, so stehe es ihm frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Der zugewiesene Rechtsvertreter erklärte sein Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 30. April 2020 für beendet. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es stellte dabei vorab fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu entnehmen. Der Gang des Beschwerdeführers zum Gericht und die Anzeige bei der Polizei zeigten, dass der Zugang zur Justiz in Algerien grundsätzlich gewährleistet sei. Im Weiteren handle es sich beim geltend gemachten Konflikt um eine erbrechtliche Streitigkeit, wobei offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive ersichtlich seien. Auch die durch die Onkel väterlicherseits bedauerlicherweise erlittene Gewalterfahrung sei in asylrechtlicher Hinsicht als unerheblich zu qualifizieren. Aufgrund der Erlebnisse in der Vergangenheit erscheine es zwar subjektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor diesen Verwandten fürchte. Aus objektiver Perspektive seien indessen keine Anhaltspunkte für eine andauernde Gefährdungslage ersichtlich, zumal er angegeben habe, nach seinem Umzug nach H._______ keinen Kontakt und auch keine weiteren Probleme mit seinen Onkeln gehabt zu haben. Auch seien seinen Angaben zufolge keine konkreten Anzeichen dafür vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass diese Angehörigen ihm weiterhin Probleme bereiten wollten. Sollte er dennoch in Zukunft erneut von ihnen behelligt werden, so sei es ihm unbenommen, sich an die algerischen Behörden zu wenden, die grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf führten zu keinem anderen Ergebnis. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen auf die anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2020 gemachten Vorbringen verwiesen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, der Zugang zur Justiz in Algerien sei zwar grundsätzlich gewährleistet und er könnte sich betreffend der Erbstreitigkeit an ein Gericht oder an die Polizei wenden. Dabei würde aber der Konflikt mit seinen Onkeln väterlicherseits wieder aufleben, und er könnte in Zukunft nicht mit einem "wirksamen oder effektiven Schutz gegen die Gefährdung des Leibes oder des Lebens durch die Behörden rechnen". 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Nachstellungen durch Verwandte seines verstorbenen Vaters offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 4. Juni 2020, sowie Urteil BVGer D-1785/2020 vom 25. Mai 2020 E. 9.1.6, mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass der algerische Staat grundsätzlich seiner Schutzpflicht nachkommt und auch in der Lage ist, Antragstellenden Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2 Mitte). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II) sowie auf die Darstellung unter E. 4.1 vorstehend verwiesen werden. 4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht anwendbar. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Das ist ihm jedoch nicht gelungen, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen durch Verwandte um Übergriffe privater Drittpersonen handelt und sich der Beschwerdeführer deswegen an die als schutzfähig und schutzwillig erachteten algerischen Behörden wenden könnte. 6.2.3 Das SEM erachtete schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Es hielt dabei - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 112 1b 184 und 108 1b 187) und die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994 betreffend die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes (BBl 1994 V 20) - fest, der Vollzug der Wegweisung sei in diesem Zusammenhang nur unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder der Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Rechts zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht präzisiert, und der Schutz ausländischer Minderjähriger sei während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Zivilgesetzbuch geregelt. Andererseits stellten die internationalen Verpflichtungen einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar (vgl. SEM-Verfügung Ziff. III 1.). 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien - und auch der in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2. a) erwähnten Spannungen aufgrund zahlreicher Demonstrationen, die seit Februar 2019 insbesondere in Algier stattfinden - herrscht im jetzigen Zeitpunkt in Algerien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 6.3.3 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3). Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen, ob eine minderjährige Person bei der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis darauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt nicht. Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 6.3.4 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer demnächst (...) Jahre alt werde und seinen Angaben zufolge seit seiner Geburt in der Provinz H._______ gelebt und dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit seiner Familie väterlicherseits habe er die Schule vorzeitig verlassen und sei im Dezember 2018 zu seiner Mutter in die Stadt H._______ ins (...) gezogen, wo er bei seinem Onkel B., der als (...)tätig sei, erste Arbeitserfahrungen habe sammeln können. Er verfüge gemäss seinen Angaben über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz in Algerien. Nebst seiner Mutter und seiner älteren Schwester, mit denen er fast täglich über "Facebook" in Kontakt stehe, lebten seine Grossmutter mütterlicherseits sowie zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatland. Seine Mutter halte sich nach wie vor an derselben Adresse in H._______ auf, wo sie gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern im Haus der Grossmutter mütterlicherseits wohne. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und nicht arbeitsfähig, doch kämen die Grossmutter und ein Onkel mütterlicherseits für ihren Lebensunterhalt auf. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seiner Mutter und den Onkeln mütterlicherseits als gut bezeichnet; anders als in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil BVGer E-4634/2019 vom 7. Februar 2020) seien seinen Ausführungen auch keinerlei Hinweise auf häusliche Gewalt oder Ähnliches zu entnehmen, so dass davon auszugehen sei, dass stabile und geregelte Familienverhältnisse vorlägen. Aus seiner Bemerkung, seine Ausreisepläne absichtlich nicht mit der Mutter besprochen zu haben, um sie nicht zu verletzen, sei zu schliessen, dass die Mutter - hätte sie im Vorfeld davon gewusst - mit seiner Ausreise nicht einverstanden gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Heimat erst vor wenigen Monaten verlassen und halte sich erst seit drei Monaten in der Schweiz auf, weshalb seine hiesige Integration noch nicht fortgeschritten sei und ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sich seine wichtigsten Bezugspersonen nach wie vor in der Heimat befänden und er zu diesen zurückkehren könne. Vor diesem Hintergrund erscheine unter dem Blickwinkel des Kindeswohls die Rückkehr zur Mutter nicht nur zumutbar, sondern angesichts des jungen Alters vielmehr auch erstrebenswert. Hinsichtlich seiner finanziellen Lage in Algerien habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei "mittelmässig" gewesen, er sei indes zufrieden gewesen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien in eine finanzielle Notlage geraten würde. Mit Blick auf sein umfassendes familiäres Beziehungsnetz und insbesondere auf seinen Onkel B., der einen eigenen Laden im Haus der Grossmutter betreibe, sei zudem davon auszugehen, dass er bei seiner Wiedereingliederung in H._______ nötigenfalls auch auf eine gewisse finanzielle Unterstützung seiner erweiterten Familie zählen könnte. Überdies habe er bereits erste Arbeitserfahrungen sammeln können, was bei einer allfälligen Stellensuche in der Zukunft vorteilhaft wäre. Es seien daher derzeit keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Mutter im Heimatland sprechen könnten. Auch sein Gesundheitszustand stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. So sei festzustellen, dass - wie sich aus den eingereichten Berichten ergebe - die Beschwerden medizinisch versorgt worden und - soweit aktenkundig - keine weiteren Behandlungen erforderlich seien; insbesondere sei dem aktuellen medizinischen Bericht zu entnehmen, dass keine Hinweise mehr für (...) bestünden. In Bezug auf den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (mit der Begründung, nach einem Vorfall mit der Polizei habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert) geäusserte Wunsch nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung, werde darauf hingewiesen, dass die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 verlängert werde, und es ihm unbenommen sei, bei akuten medizinischen Beschwerden den für abgewiesene Asylsuchende zuständigen ärztlichen Gesundheitsdienst aufzusuchen; die nicht weiter substanziierten Beschwerden im (...) stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Trotz der (zuerst) unwahren Personalienangaben bezüglich der marokkanischen Identität bestehe keine Veranlassung, die umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner algerischen Herkunft, Familie, Verwandtschaft und den wirtschaftlichen Verhältnissen in Zweifel zu ziehen, weshalb auf weiterführende Abklärungen verzichtet werden könne, zumal keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers gemeinsam mit den entsprechenden internationalen Partnern organisiert und durchgeführt werde, wobei die konkreten erforderlichen Unterstützungsmassnahmen im Vollzugszeitpunkt bestimmt würden. 6.3.5 Weitere Abklärungen hat das SEM nicht getroffen. Es kann im vorliegenden Fall aber auf solche verzichtet werden, da auch in den Augen des Gerichts klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wieder in das ihm vertraute Umfeld seiner Familie mütterlicherseits zurückkehren kann. Diesbezüglich kann auf die sehr eingehenden, zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) angebrachten Einwendungen, der Beschwerdeführer habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und bei seinem Onkel mütterlicherseits kein Geld verdient, vielmehr habe der Onkel ihm nur Kleider und Schuhe gekauft und ihn bei sich wohnen lassen, ausserdem sei das Beziehungsnetz seiner erweiterten Familie finanziell bereits stark belastet, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 6.3.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist der Vollzug der Wegweisung des mittlerweile (...)-jährigen Beschwerdeführers auch als zumutbar zu qualifizieren. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Algerien zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) ist grundsätzlich nicht geeignet, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: