Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Algerier arabischer Ethnie, suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. Juli 2019 fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) und am 23. August 2019 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zu den Akten. B. Am 30. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 2. September 2019. C. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, er müsse die Schweiz bis am 19. September 2019 verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache - unter Berücksichtigung von Ziffer 17 der Beschwerde - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ordnete am 10. Dezember 2019 eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Angriffe des Stiefvaters auf die Freiheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers und seiner Mutter seien gemeinrechtliche Verfehlungen, denen keine Asylrelevanz zukomme. Der algerische Staat sei zudem seinen Schutzpflichten nachgekommen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand. Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, 15-jährigen Mann aus B._______ beziehungsweise C._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Geschwistern sowie Halbgeschwistern gelebt und die Schule besucht habe. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass er seine Schulausbildung bei einer Rückkehr nicht wiederaufnehmen könne. In Bezug auf seine Familie im Heimatstaat habe er zwar anlässlich der Befragungen angegeben, seit seiner Abreise aus Algerien keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Bezugspersonen gehabt zu haben. Trotz zahlreicher Vertiefungs- und Verständnisfragen habe er aber diesen aussergewöhnlich radikalen sowie plötzlichen Abbruch aller Beziehungen nicht ansatzweise erklären oder substantiieren können. Sein diesbezüglich unglaubhaftes Aussageverhalten lasse darauf schliessen, dass ein Kontakt zu seiner Familie, seinem Freund D._______ sowie seinen Geschwistern sehr wohl weiterbestehe. Mithin sei anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr von seiner Familie wiederaufgenommen werde, in ein vertrautes Umfeld zurückkehren könne und bei Bedarf die notwendige Unterstützung finde. Sein leiblicher Vater arbeite in einer Waschanlage und richte die gerichtlich angeordneten nachehelichen Unterhaltszahlungen an seine Familie aus. Sein Stiefvater sei ebenfalls arbeitstätig und komme für den wirtschaftlichen Unterhalt der Familie auf. Zudem habe er in Algerien zahlreiche Onkel und Tanten. Daher sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Zu seinem leiblichen Vater führe er einerseits aus, er würde diesen nicht wiedererkennen. Andererseits habe er dargelegt, diesen regelmässig in B._______ angetroffen zu haben. Die Ausführungen zu seinem Vater - insbesondere von diesem keine materielle und moralische Unterstützung zu erhalten - würden ferner dem arabisch-algerischen Kulturkontext widersprechen, sei doch der Beschwerdeführer dessen ältester leiblicher Sohn. Was das Kindswohl betreffe, würden seine wichtigsten Bezugspersonen (Familienangehörige und Freunde) nicht in der Schweiz, sondern in B._______ leben. Daher sei eine Wegweisung dorthin nicht nur als zumutbar zu werten, sondern vielmehr anzustreben. Dies umso mehr, als er in der Unterkunft für UMA erhebliche Schwierigkeiten bereite beziehungsweise Unwilligkeit bekunde, die Schule zu besuchen oder am strukturierten Tagesprogramm teilzunehmen, und stattdessen regelmässig freiwillig die Nächte auf der Strasse verbringe. Es müsse in seiner Situation davon ausgegangen werden, dass er von einem vertrauten sozialen sowie gesellschaftlichen Umfeld erheblich mehr profitiere, als in seiner hiesigen Einsamkeit ohne ein verlässliches familiäres Gefüge. Schliesslich halte er sich noch nicht lange in der Schweiz auf, sodass die hiesige Integration äusserst gering sei. Was die Vollzugsmodalitäten anbelange, sei angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ vor Ort in Empfang genommen werde und diesbezüglich Begleitmassnamen angeordnet würden.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe mehrfach und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rückkehr nach Algerien für ihn keine Option sei. Er habe oft darauf hingewiesen, dass sowohl zum Vater als auch zu den Onkeln keine gelebte Beziehung mehr bestehe. Zudem sei unklar, ob der leibliche Vater den Unterhaltszahlungen tatsächlich nachkomme. Der Stiefvater sei in erster Linie als arbeitslos bezeichnet worden. Die Vorinstanz habe die Aussagen in Bezug auf den Reiseweg, die gewalttätigen Übergriffe und den tätlichen Umgang des Stiefvaters in weiten Teilen für glaubhaft erachtet. Einzig die Aussagen zur Familie und zu weiteren Bezugspersonen glaube sie ihm nicht. Beim UMA wäre die Vorinstanz indessen gehalten gewesen, von Amtes wegen spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu treffen. Die Vorinstanz habe gemäss BVGE 2015/30 die Pflicht abzuklären, ob der UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich sei - anderweitig untergebracht werden könne. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer allfälligen Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution seien vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit diese einer gerichtlichen Prüfung offen stünden. Die Vorinstanz bleibe zu pauschal und lege nicht dar, wem der Beschwerdeführer effektiv übergeben werden solle. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt worden.
E. 5 Die formelle Rüge betreffend die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 6.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]), was von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem stellte die Vorinstanz die häusliche Gewalt durch den Stiefvater gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter nicht in Abrede (z. B. angefochtene Verfügung S. 3). Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer könne zu seiner Familie zurückkehren, die ihn wiederaufnehme (angefochtene Verfügung S. 7). Vielmehr muss aufgrund der dargelegten häuslichen Gewalt und der neuen Lebenssituation des leiblichen Vaters davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu seiner Familie zurückkehren kann. Für solche Fälle sieht die Rechtsprechung vor, dass die minderjährige Person auch einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben werden kann, die den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Hierfür sind genaue Angaben einer minderjährigen asylsuchenden Person nur von sekundärer Bedeutung, weil nicht die Familie, sondern die kindergerechte Aufnahmeeinrichtung im Vordergrund steht. Das SEM steht in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt, beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (BVGE 2015/30 E. 7.3). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Mutmassungen zur Familie des Beschwerdeführers und der Hinweis, beim Zeitpunkt des Vollzugs werde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vor Ort in Empfang genommen werde, genügen nicht.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjährigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Algerien getroffen hat.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 3. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4634/2019 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Algerier arabischer Ethnie, suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2019 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. Juli 2019 fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) und am 23. August 2019 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zu den Akten. B. Am 30. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 2. September 2019. C. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte fest, er müsse die Schweiz bis am 19. September 2019 verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache - unter Berücksichtigung von Ziffer 17 der Beschwerde - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ordnete am 10. Dezember 2019 eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Angriffe des Stiefvaters auf die Freiheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers und seiner Mutter seien gemeinrechtliche Verfehlungen, denen keine Asylrelevanz zukomme. Der algerische Staat sei zudem seinen Schutzpflichten nachgekommen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht Stand. Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, 15-jährigen Mann aus B._______ beziehungsweise C._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen Geschwistern sowie Halbgeschwistern gelebt und die Schule besucht habe. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass er seine Schulausbildung bei einer Rückkehr nicht wiederaufnehmen könne. In Bezug auf seine Familie im Heimatstaat habe er zwar anlässlich der Befragungen angegeben, seit seiner Abreise aus Algerien keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Bezugspersonen gehabt zu haben. Trotz zahlreicher Vertiefungs- und Verständnisfragen habe er aber diesen aussergewöhnlich radikalen sowie plötzlichen Abbruch aller Beziehungen nicht ansatzweise erklären oder substantiieren können. Sein diesbezüglich unglaubhaftes Aussageverhalten lasse darauf schliessen, dass ein Kontakt zu seiner Familie, seinem Freund D._______ sowie seinen Geschwistern sehr wohl weiterbestehe. Mithin sei anzunehmen, dass er auch nach seiner Rückkehr von seiner Familie wiederaufgenommen werde, in ein vertrautes Umfeld zurückkehren könne und bei Bedarf die notwendige Unterstützung finde. Sein leiblicher Vater arbeite in einer Waschanlage und richte die gerichtlich angeordneten nachehelichen Unterhaltszahlungen an seine Familie aus. Sein Stiefvater sei ebenfalls arbeitstätig und komme für den wirtschaftlichen Unterhalt der Familie auf. Zudem habe er in Algerien zahlreiche Onkel und Tanten. Daher sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Zu seinem leiblichen Vater führe er einerseits aus, er würde diesen nicht wiedererkennen. Andererseits habe er dargelegt, diesen regelmässig in B._______ angetroffen zu haben. Die Ausführungen zu seinem Vater - insbesondere von diesem keine materielle und moralische Unterstützung zu erhalten - würden ferner dem arabisch-algerischen Kulturkontext widersprechen, sei doch der Beschwerdeführer dessen ältester leiblicher Sohn. Was das Kindswohl betreffe, würden seine wichtigsten Bezugspersonen (Familienangehörige und Freunde) nicht in der Schweiz, sondern in B._______ leben. Daher sei eine Wegweisung dorthin nicht nur als zumutbar zu werten, sondern vielmehr anzustreben. Dies umso mehr, als er in der Unterkunft für UMA erhebliche Schwierigkeiten bereite beziehungsweise Unwilligkeit bekunde, die Schule zu besuchen oder am strukturierten Tagesprogramm teilzunehmen, und stattdessen regelmässig freiwillig die Nächte auf der Strasse verbringe. Es müsse in seiner Situation davon ausgegangen werden, dass er von einem vertrauten sozialen sowie gesellschaftlichen Umfeld erheblich mehr profitiere, als in seiner hiesigen Einsamkeit ohne ein verlässliches familiäres Gefüge. Schliesslich halte er sich noch nicht lange in der Schweiz auf, sodass die hiesige Integration äusserst gering sei. Was die Vollzugsmodalitäten anbelange, sei angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei einer Rückkehr nach B._______ vor Ort in Empfang genommen werde und diesbezüglich Begleitmassnamen angeordnet würden. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe mehrfach und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rückkehr nach Algerien für ihn keine Option sei. Er habe oft darauf hingewiesen, dass sowohl zum Vater als auch zu den Onkeln keine gelebte Beziehung mehr bestehe. Zudem sei unklar, ob der leibliche Vater den Unterhaltszahlungen tatsächlich nachkomme. Der Stiefvater sei in erster Linie als arbeitslos bezeichnet worden. Die Vorinstanz habe die Aussagen in Bezug auf den Reiseweg, die gewalttätigen Übergriffe und den tätlichen Umgang des Stiefvaters in weiten Teilen für glaubhaft erachtet. Einzig die Aussagen zur Familie und zu weiteren Bezugspersonen glaube sie ihm nicht. Beim UMA wäre die Vorinstanz indessen gehalten gewesen, von Amtes wegen spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu treffen. Die Vorinstanz habe gemäss BVGE 2015/30 die Pflicht abzuklären, ob der UMA in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich sei - anderweitig untergebracht werden könne. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer allfälligen Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution seien vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit diese einer gerichtlichen Prüfung offen stünden. Die Vorinstanz bleibe zu pauschal und lege nicht dar, wem der Beschwerdeführer effektiv übergeben werden solle. Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt worden.
5. Die formelle Rüge betreffend die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, die den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender Gegebenheiten zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]), was von der Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen wird. Zudem stellte die Vorinstanz die häusliche Gewalt durch den Stiefvater gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter nicht in Abrede (z. B. angefochtene Verfügung S. 3). Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer könne zu seiner Familie zurückkehren, die ihn wiederaufnehme (angefochtene Verfügung S. 7). Vielmehr muss aufgrund der dargelegten häuslichen Gewalt und der neuen Lebenssituation des leiblichen Vaters davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu seiner Familie zurückkehren kann. Für solche Fälle sieht die Rechtsprechung vor, dass die minderjährige Person auch einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben werden kann, die den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Hierfür sind genaue Angaben einer minderjährigen asylsuchenden Person nur von sekundärer Bedeutung, weil nicht die Familie, sondern die kindergerechte Aufnahmeeinrichtung im Vordergrund steht. Das SEM steht in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt, beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen; entsprechende Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (BVGE 2015/30 E. 7.3). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Ihre Mutmassungen zur Familie des Beschwerdeführers und der Hinweis, beim Zeitpunkt des Vollzugs werde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vor Ort in Empfang genommen werde, genügen nicht. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjährigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Algerien getroffen hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel