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E-457/2023

E-457/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-22 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, stellte das SEM mit Verfügung vom 3. September 2019 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der konkret zu erwartenden Unterbringung und Versorgung in Algerien an die Vorinstanz zurück. Am 4. September 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in B._______, nähere Abklärungen betreffend (...) vorzunehmen, zu welchen ihm am 4. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zum Zwecke der Feststellung seines Alters fand am 5. März 2021 eine forensische Untersuchung statt. B. Mit Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 9. August 2021 gut, stellte fest, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange daure und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln sowie zügig einen Entscheid zu fällen. C. Mit Schreiben vom 20. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM, hielt an seiner Minderjährigkeit fest und ersuchte - unter Inaussichtstellung einer weiteren Rechtsverzögerungsbeschwerde - um Erlass eines Asylentscheids. In der Folge erhob er am 4. Mai 2022 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung. Diese hiess das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2022 gut und es wies das SEM ein zweites Mal an, das Asylgesuch rasch einem Entscheid zuzuführen (vgl. E-2068/2022). D. D.a Unter Hinweis auf die Gutheissung auch der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde und darauf, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer letzten Vernehmlassung zugesichert habe, bis Ende Juni 2022 einen Entscheid zu fällen, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 beim SEM nach dem Verfahrensstand und stellte eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte bis am 14. November 2022 kein Entscheid erfolgen. D.b Am 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zum dritten Mal Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, es ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Beigelegt war der Beschwerde insbesondere eine Kopie der Verfahrensstandanfrage an das SEM vom 20. Oktober 2022. D.c Am 30. Januar 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes ((...)) vom 27. Januar 2023 ein, wonach dem Beschwerdeführer Sozialhilfe ausgerichtet werde. D.d Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 8. Februar 2023 vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 9. Juli 2019. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 und E-2068/2022 vom 13. Juli 2022 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Asylgesuch zügig einem Entscheid zuzuführen. Auch nachdem sich der Beschwerdeführer zuletzt am 20. Oktober 2022 an die Vorinstanz gewandt hat, ist eine entsprechende Verfügung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, über das gesamte Verfahren hinweg habe das SEM ausnahmslos alle Verfahrensstandanfragen ignoriert, wesentliche Abklärungen erst im Rahmen der Beschwerdeverfahren durchgeführt beziehungsweise offengelegt und Verfahrensschritte nur zögerlich vorgenommen. Eine ungerechtfertigte Verzögerung sei die Anordnung einer Altersabklärung gewesen, die kaum nachvollziehbar sei. Auch im Rahmen des zweiten Verfahrens wegen Rechtsverzögerung habe das SEM eine Notwendigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen nicht geltend gemacht; es seien denn auch keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar gewesen, die eine Verzögerung rechtfertigten. Nach wie vor komme das SEM trotz mehrfacher bundesverwaltungsgerichtlicher Aufforderung, einen Entscheid zu fällen, seinem Begehren nicht nach. Die Verzögerung nehme mittlerweile ein solches Ausmass an, dass von einer Rechtsverweigerung auszugehen sei.

E. 4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden wird vorab auf die Erwägungen in den zwei zuvor betreffend Rechtsverzögerung ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Urteile E-3559/2021 E. 5 und E-2058/2022 E. 5). Seit Erlass des Urteils E-2058/2022 am 13. Juli 2022 hat die Vorinstanz weder Verfahrensschritte unternommen noch einen Entscheid in der Sache gefällt, womit sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als offensichtlich begründet erweist. Das Beschleunigungsgebot gilt auch in Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens von rund dreieinhalb Jahren seit dem Einreichen des Asylgesuchs als verletzt. Darüber hinaus setzt sich die Vorinstanz mit ihrem Verhalten, auch da sie ein weiteres Mal nicht auf eine Verfahrensstandanfrage reagiert hat, dem Vorwurf der Rechtsverweigerung aus. Im Übrigen fällt auf, dass auch jegliche Reaktion auf die Aufforderung, eine Vernehmlassung einzureichen, unterblieben ist. Mit Nachdruck ist sie darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rechtsverzögerung ebenso im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Rüge geltend gemacht werden kann.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Diesfalls ist die Entscheidinstanz befugt, die Vorinstanz anzuweisen, umgehend oder innert angemessener Frist einen Entscheid zu fällen, sofern ein solcher bis zum Abschluss des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens noch nicht ergangen ist (vgl. BGE 117 Ia 336 E. 1b). Das SEM wird daher angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils einem Entscheid zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils einem Entscheid zuzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-457/2023 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin,Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (N [...]). Sachverhalt: A. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, stellte das SEM mit Verfügung vom 3. September 2019 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der konkret zu erwartenden Unterbringung und Versorgung in Algerien an die Vorinstanz zurück. Am 4. September 2020 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in B._______, nähere Abklärungen betreffend (...) vorzunehmen, zu welchen ihm am 4. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zum Zwecke der Feststellung seines Alters fand am 5. März 2021 eine forensische Untersuchung statt. B. Mit Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 9. August 2021 gut, stellte fest, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange daure und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln sowie zügig einen Entscheid zu fällen. C. Mit Schreiben vom 20. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM, hielt an seiner Minderjährigkeit fest und ersuchte - unter Inaussichtstellung einer weiteren Rechtsverzögerungsbeschwerde - um Erlass eines Asylentscheids. In der Folge erhob er am 4. Mai 2022 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung. Diese hiess das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2022 gut und es wies das SEM ein zweites Mal an, das Asylgesuch rasch einem Entscheid zuzuführen (vgl. E-2068/2022). D. D.a Unter Hinweis auf die Gutheissung auch der zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde und darauf, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer letzten Vernehmlassung zugesichert habe, bis Ende Juni 2022 einen Entscheid zu fällen, erkundigte sich der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 beim SEM nach dem Verfahrensstand und stellte eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte bis am 14. November 2022 kein Entscheid erfolgen. D.b Am 26. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zum dritten Mal Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, es ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Beigelegt war der Beschwerde insbesondere eine Kopie der Verfahrensstandanfrage an das SEM vom 20. Oktober 2022. D.c Am 30. Januar 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes ((...)) vom 27. Januar 2023 ein, wonach dem Beschwerdeführer Sozialhilfe ausgerichtet werde. D.d Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich bis zum 8. Februar 2023 vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 9. Juli 2019. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 und E-2068/2022 vom 13. Juli 2022 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Asylgesuch zügig einem Entscheid zuzuführen. Auch nachdem sich der Beschwerdeführer zuletzt am 20. Oktober 2022 an die Vorinstanz gewandt hat, ist eine entsprechende Verfügung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, über das gesamte Verfahren hinweg habe das SEM ausnahmslos alle Verfahrensstandanfragen ignoriert, wesentliche Abklärungen erst im Rahmen der Beschwerdeverfahren durchgeführt beziehungsweise offengelegt und Verfahrensschritte nur zögerlich vorgenommen. Eine ungerechtfertigte Verzögerung sei die Anordnung einer Altersabklärung gewesen, die kaum nachvollziehbar sei. Auch im Rahmen des zweiten Verfahrens wegen Rechtsverzögerung habe das SEM eine Notwendigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen nicht geltend gemacht; es seien denn auch keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar gewesen, die eine Verzögerung rechtfertigten. Nach wie vor komme das SEM trotz mehrfacher bundesverwaltungsgerichtlicher Aufforderung, einen Entscheid zu fällen, seinem Begehren nicht nach. Die Verzögerung nehme mittlerweile ein solches Ausmass an, dass von einer Rechtsverweigerung auszugehen sei. 4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden wird vorab auf die Erwägungen in den zwei zuvor betreffend Rechtsverzögerung ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Urteile E-3559/2021 E. 5 und E-2058/2022 E. 5). Seit Erlass des Urteils E-2058/2022 am 13. Juli 2022 hat die Vorinstanz weder Verfahrensschritte unternommen noch einen Entscheid in der Sache gefällt, womit sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als offensichtlich begründet erweist. Das Beschleunigungsgebot gilt auch in Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens von rund dreieinhalb Jahren seit dem Einreichen des Asylgesuchs als verletzt. Darüber hinaus setzt sich die Vorinstanz mit ihrem Verhalten, auch da sie ein weiteres Mal nicht auf eine Verfahrensstandanfrage reagiert hat, dem Vorwurf der Rechtsverweigerung aus. Im Übrigen fällt auf, dass auch jegliche Reaktion auf die Aufforderung, eine Vernehmlassung einzureichen, unterblieben ist. Mit Nachdruck ist sie darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rechtsverzögerung ebenso im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Rüge geltend gemacht werden kann.

5. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Diesfalls ist die Entscheidinstanz befugt, die Vorinstanz anzuweisen, umgehend oder innert angemessener Frist einen Entscheid zu fällen, sofern ein solcher bis zum Abschluss des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens noch nicht ergangen ist (vgl. BGE 117 Ia 336 E. 1b). Das SEM wird daher angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils einem Entscheid zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils einem Entscheid zuzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: