Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2019 fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender) und am 23. August 2019 die Anhörung statt. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ geboren und habe bis zu seiner Aus- reise in C._______ beziehungsweise D._______ gelebt. Infolge familiärer Probleme mit seinem gewalttätigen Stiefvater habe er wiederholt auf der Strasse gelebt. Weder sein leiblicher Vater noch seine Mutter hätten ihm aus dieser schwierigen Lage geholfen, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück. C. Mit Urteilen E-3559/2021 vom 13. Januar 2022, E-2068/2022 vom 13. Juli 2022 und E-457/2023 vom 22. Februar 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerden des Beschwerdefüh- rers gut. D. Mit Verfügung vom 6. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist an, beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 22. September 2023 (Poststempel gemäss Sendungs- nummer: 29. September 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht ein Schreiben ein, mit welchem er sinngemäss
E-5312/2023 Seite 3 beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der rubri- zierten Rechtsvertretung zu gewähren.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-5312/2023 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich dabei um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prü- fen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
E-5312/2023 Seite 5 Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 4.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Sachverhalts- feststellung bezüglich des medizinischen Sachverhalts. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf- grund der dann vorliegenden Vorbringen ausreichend gewürdigt. Um Wie- derholung zu vermeiden, kann zunächst auf die einschlägigen Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls hinreichend begrün- det, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In diesem Zusammenhang ist in der nicht zu bemängelnden An- nahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in medizini- scher Behandlung sei, auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes zu erblicken. Eine solche ist ebensowenig gegeben, wenn die Vor- instanz in allgemeiner Weise auf die Behandlungsmöglichkeit psychischer Beschwerden in Algerien verweist, zumal auch das Gericht unter Berück- sichtigung der Vorbingen auf Beschwerdeebene nachfolgend zum gleichen Schluss kommt (vgl. E. 7.3.2). Zudem spricht allein der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Argumentation folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhalts- feststellung. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vor- instanz, als vom Beschwerdeführer erwartet, bedeutet auch keine Willkür. Es sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem auch keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund welcher die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung veranlasst gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen zum medi- zinischen Sachverhalt zu tätigen. Die Rüge, die gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers seien weder korrekt noch vollständig abge- klärt worden, erweist sich mithin als unbegründet.
E-5312/2023 Seite 6 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der recht- lich vertretene Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsmitteleingabe vom
12. Oktober 2023 einen Kriseninterventionsbericht der E._______ vom
22. Juli 2021 sowie eine E-Mail vom 5. Juli 2021, die sich auf einen dazu- mal vorgebrachten Suizidversuch bezieht, einreichte. Aktuellere Unterla- gen hat er nicht ins Recht gelegt, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungs- pflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre (vgl. Art. 8 AsylG). Vor dem Hintergrund, dass er zudem ausführt, in Kürze eine Schnupperlehre in ei- nem Altersheim anzutreten (vgl. Beschwerde vom 12. Oktober 2023 Ziff. 26 in fine), kann davon ausgegangen werden, dass sich sein gesund- heitlicher Zustand zwischenzeitlich wieder stabilisiert hat und mithin nicht wesentlich von der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Verfas- sung abweicht (vgl. dazu auch E. 7.3.2). Dementsprechend ist der medizi- nische Sachverhalt auch im aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. Es besteht daher keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren kann in den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Verhältnis- sen im Falle einer Rückkehr nach Algerien keine geltend gemachte Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes gesehen werden. Vielmehr gilt auch diesbezüglich, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen gelangte und es sich mithin um eine Frage der materiellen Beur- teilung handelt. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er nicht die Möglichkeit erhalten habe, sich zu allen relevanten Elementen zu äussern. Inwieweit die Vorinstanz ihm konkret die Möglichkeit vorenthalten haben soll, sich zu wesentlichen Sachverhaltsele- menten, wie namentlich dem Gesundheitszustand, äussern zu können, ergibt sich weder aus der unsubstantiiert gebliebenen Rüge (vgl. Be- schwerde vom 12. Oktober 2023 Ziff. 22) noch aus den Akten. Es ist daher auch keine Gehörsverletzung zu erkennen. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er erst auf Beschwerdeeben den Su- izidversuch und den Kriseninterventionsbericht vom 22. Juli 2021 erwähnt, seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
E-5312/2023 Seite 7
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Dieser vorinstanzlichen Einschätzung stellt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann auch nichts entgegen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
E-5312/2023 Seite 8 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-5640/2022 vom
16. März 2023 E. 9.2.2). Wie den nachfolgenden Ausführungen entnom- men werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1, 2009/2 E. 9.1.3, je m.w.H). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5312/2023 Seite 9
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist landesweit nicht durch Krieg, Bür- gerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Urteil E-5640/2022 E. 9.3.1). Des Weiteren lassen auch individuelle Gründe nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimat- land schliessen. Es ist ihm, als alleinstehendem und volljährigen Mann, der keine familiären Unterhaltspflichten, seine Kindheit sowie einen Teil seiner frühen Jugend in Algerien verbracht hat – mithin dort auch sozialisiert wurde –, grundsätzlich zuzumuten, selber für seinen Lebensunterhalt auf- zukommen. Seine Aussage, in der Schweiz demnächst eine Schnupper- lehre zu beginnen, stützt diese Annahme. Im Übrigen vermögen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig- keiten, von denen ebenso die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellt (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Soweit er auf Beschwerdeeben vorbringt, dass auch im erwachsenen Alter relevant sei, wie die Verhältnisse im Falle einer Rückkehr sein werden und dies zu wenig abgeklärt worden sei, ist dem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben über eine weit verzweigte Familie in seinem Heimatland verfügt, bei welcher er sich niederlassen könnte (vgl. SEM-eAkten 16/12 Ziff. 3.01 und SEM-eAkten 22/10 F35 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter auf die familiäre Situation einzugehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde.
E. 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
E-5312/2023 Seite 10 dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Zunächst kann in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers auf die zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine gravierenden ge- sundheitlichen Beschwerden vorliegen, die gegen eine Rückkehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung sprechen würden. Solche ergeben sich so- dann auch weder aus den weiteren in den vorinstanzlichen Akten liegen- den medizinischen Unterlagen noch unter Berücksichtigung des auf Be- schwerdeebene eingereichten Kriseninterventionsberichts vom 22. Juli
2021. In Bezug auf Letzteren gilt es anzumerken, dass sich der Beschwer- deführer gemäss diesem glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten distanziert hat. Da der Bericht rund drei Jahre alt ist und keine aktuelleren Unterlagen eingereicht wurden, ist zudem davon auszugehen, dass keine weiteren stationären Behandlungen erfolgt sind und sich sein gesundheit- licher Zustand in der Zwischenzeit nicht verschlechtert hat. Dass der Be- schwerdeführer gegenwärtig auf eine bestimmte Medikation angewiesen ist, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Alge- rien verwiesen. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt, dass der Vollzug von Wegweisungen psychisch be- einträchtigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien zumutbar ist (vgl. Urteil E-5640/2022 E. 9.3.4 m.w.H.). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlun- gen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Be- handlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. In Bezug auf die Finanzierung von medizinischen Behandlungen ist festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein Sozialversicherungs- system verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Be- handlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversi- cherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Alge- rien nach seiner mehrjährigen Abwesenheit die Kosten einer allenfalls not- wendigen medizinischen Behandlung zunächst selber tragen müssen, steht ihm die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe offen
E-5312/2023 Seite 11 (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medi- kamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behand- lung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ge- währt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur Siche- rung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversi- cherung dienen. Schliesslich ist in Bezug auf eine allfällige (erneute) Suizi- dalität des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass diese kein Voll- zugshindernis darstellt und dass einer solchen gegebenenfalls mit geeig- neten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3369 vom 21. Juni 2023 E. 9.5 m.w.H.).
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-5312/2023 Seite 12 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5312/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5312/2023 Urteil vom 15. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2019 fand die Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) und am 23. August 2019 die Anhörung statt. Dabei brachte er vor, er sei in B._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ beziehungsweise D._______ gelebt. Infolge familiärer Probleme mit seinem gewalttätigen Stiefvater habe er wiederholt auf der Strasse gelebt. Weder sein leiblicher Vater noch seine Mutter hätten ihm aus dieser schwierigen Lage geholfen, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück. C. Mit Urteilen E-3559/2021 vom 13. Januar 2022, E-2068/2022 vom 13. Juli 2022 und E-457/2023 vom 22. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerden des Beschwerdeführers gut. D. Mit Verfügung vom 6. September 2023 (eröffnet am 12. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 22. September 2023 (Poststempel gemäss Sendungsnummer: 29. September 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, mit welchem er sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der rubrizierten Rechtsvertretung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich dabei um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich des medizinischen Sachverhalts. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgrund der dann vorliegenden Vorbringen ausreichend gewürdigt. Um Wiederholung zu vermeiden, kann zunächst auf die einschlägigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls hinreichend begründet, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In diesem Zusammenhang ist in der nicht zu bemängelnden Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in medizinischer Behandlung sei, auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Eine solche ist ebensowenig gegeben, wenn die Vorinstanz in allgemeiner Weise auf die Behandlungsmöglichkeit psychischer Beschwerden in Algerien verweist, zumal auch das Gericht unter Berücksichtigung der Vorbingen auf Beschwerdeebene nachfolgend zum gleichen Schluss kommt (vgl. E. 7.3.2). Zudem spricht allein der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Argumentation folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, als vom Beschwerdeführer erwartet, bedeutet auch keine Willkür. Es sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem auch keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund welcher die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung veranlasst gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt zu tätigen. Die Rüge, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien weder korrekt noch vollständig abgeklärt worden, erweist sich mithin als unbegründet. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist festzustellen, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer erst mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2023 einen Kriseninterventionsbericht der E._______ vom 22. Juli 2021 sowie eine E-Mail vom 5. Juli 2021, die sich auf einen dazumal vorgebrachten Suizidversuch bezieht, einreichte. Aktuellere Unterlagen hat er nicht ins Recht gelegt, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gehalten gewesen wäre (vgl. Art. 8 AsylG). Vor dem Hintergrund, dass er zudem ausführt, in Kürze eine Schnupperlehre in einem Altersheim anzutreten (vgl. Beschwerde vom 12. Oktober 2023 Ziff. 26 in fine), kann davon ausgegangen werden, dass sich sein gesundheitlicher Zustand zwischenzeitlich wieder stabilisiert hat und mithin nicht wesentlich von der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Verfassung abweicht (vgl. dazu auch E. 7.3.2). Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt auch im aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. Es besteht daher keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren kann in den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Verhältnissen im Falle einer Rückkehr nach Algerien keine geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesehen werden. Vielmehr gilt auch diesbezüglich, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte und es sich mithin um eine Frage der materiellen Beurteilung handelt. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er nicht die Möglichkeit erhalten habe, sich zu allen relevanten Elementen zu äussern. Inwieweit die Vorinstanz ihm konkret die Möglichkeit vorenthalten haben soll, sich zu wesentlichen Sachverhaltselementen, wie namentlich dem Gesundheitszustand, äussern zu können, ergibt sich weder aus der unsubstantiiert gebliebenen Rüge (vgl. Beschwerde vom 12. Oktober 2023 Ziff. 22) noch aus den Akten. Es ist daher auch keine Gehörsverletzung zu erkennen. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er erst auf Beschwerdeeben den Suizidversuch und den Kriseninterventionsbericht vom 22. Juli 2021 erwähnt, seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Dieser vorinstanzlichen Einschätzung stellt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann auch nichts entgegen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-5640/2022 vom 16. März 2023 E. 9.2.2). Wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann, können auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1, 2009/2 E. 9.1.3, je m.w.H). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist landesweit nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Urteil E-5640/2022 E. 9.3.1). Des Weiteren lassen auch individuelle Gründe nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Es ist ihm, als alleinstehendem und volljährigen Mann, der keine familiären Unterhaltspflichten, seine Kindheit sowie einen Teil seiner frühen Jugend in Algerien verbracht hat - mithin dort auch sozialisiert wurde -, grundsätzlich zuzumuten, selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Seine Aussage, in der Schweiz demnächst eine Schnupperlehre zu beginnen, stützt diese Annahme. Im Übrigen vermögen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen ebenso die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellt (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Soweit er auf Beschwerdeeben vorbringt, dass auch im erwachsenen Alter relevant sei, wie die Verhältnisse im Falle einer Rückkehr sein werden und dies zu wenig abgeklärt worden sei, ist dem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben über eine weit verzweigte Familie in seinem Heimatland verfügt, bei welcher er sich niederlassen könnte (vgl. SEM-eAkten 16/12 Ziff. 3.01 und SEM-eAkten 22/10 F35 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht weiter auf die familiäre Situation einzugehen. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde. 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Zunächst kann in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf die zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen, die gegen eine Rückkehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung sprechen würden. Solche ergeben sich sodann auch weder aus den weiteren in den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Unterlagen noch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene eingereichten Kriseninterventionsberichts vom 22. Juli 2021. In Bezug auf Letzteren gilt es anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gemäss diesem glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten distanziert hat. Da der Bericht rund drei Jahre alt ist und keine aktuelleren Unterlagen eingereicht wurden, ist zudem davon auszugehen, dass keine weiteren stationären Behandlungen erfolgt sind und sich sein gesundheitlicher Zustand in der Zwischenzeit nicht verschlechtert hat. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auf eine bestimmte Medikation angewiesen ist, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Algerien verwiesen. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit wiederholt festgestellt, dass der Vollzug von Wegweisungen psychisch beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender nach Algerien zumutbar ist (vgl. Urteil E-5640/2022 E. 9.3.4 m.w.H.). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet, auch wenn die algerischen Qualitätsstandards und Behandlungsmethoden nicht den schweizerischen Standards entsprechen mögen. In Bezug auf die Finanzierung von medizinischen Behandlungen ist festzuhalten, dass Algerien grundsätzlich über ein Sozialversicherungssystem verfügt, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankenversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert (vgl. Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4). Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien nach seiner mehrjährigen Abwesenheit die Kosten einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung zunächst selber tragen müssen, steht ihm die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe offen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und insbesondere einer Krankenversicherung dienen. Schliesslich ist in Bezug auf eine allfällige (erneute) Suizidalität des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass diese kein Vollzugshindernis darstellt und dass einer solchen gegebenenfalls mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3369 vom 21. Juni 2023 E. 9.5 m.w.H.). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: