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E-2068/2022

E-2068/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es vor Erlass der wegweisenden Verfügung unterlassen habe abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Heimatstaat in sein familiäres Umfeld beziehungsweise anderweitig untergebracht und betreut werden könne. A.b In der Folge liess das SEM aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen zum medizinischen Alter vornehmen. A.c Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt mit Verfahrensstandanfragen an das SEM gelangt war, welche unbeantwortet blieben, reichte er beim Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2021 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. A.d Mit Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut. Dabei stellte es fest, das Verfahren vor der Vorinstanz habe zu lange gedauert. Gleichzeitig wies es die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. B. Mit Schreiben vom 20. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte unter Hinweis auf das Urteil E-3559/2021 darum, einen Asylentscheid bis Ende Monat zu erhalten. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein und beantragte, es sei die übermässig lange Dauer des Asylverfahrens festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz reichte am 27. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 3. Juni 2022 Stellung. Dabei wurden ein Antwortschreiben des Leiters Rechtsberatungsstellen B._______ und BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region C._______ an den Chef Asylregion D._______ vom 20. April 2022 auf dessen E-Mail vom 14. April 2022 und eine Kostennote eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 9. Juli 2019. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Im Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln. Eine entsprechende Verfügung ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er halte sich seit bald drei Jahren in der Schweiz auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine erste Verfügung des SEM mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 aufgehoben und das SEM angewiesen, den Sachverhalt genauer abzuklären. Darauf habe das SEM erst am 5. März 2021 und damit zwanzig Monate nach Einreichung seines Asylgesuchs eine medizinische Altersabklärung durchgeführt. Seit dem Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 betreffend Rechtsverzögerung habe das SEM bislang keine ZEMIS-Anpassung vorgenommen und dem Beschwerdeführer bisher keine anfechtbare Verfügung zugestellt, gemäss welcher sein Alter gestützt auf das Altersgutachten, in dem seine Minderjährigkeit festgestellt worden sei, angepasst worden wäre. Die Vorinstanz habe ohne Ausnahme sämtliche Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers ignoriert und wesentliche Abklärungen erst im Rahmen bereits mehrerer vorgängiger Beschwerdeverfahren vorgenommen. Es seien auch keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine Verzögerung rechtfertigen würden.

E. 4.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 auf die Inanspruchnahme der Mitarbeitenden im Bundesasylzentrum (BAZ) im Zusammenhang mit den Gesuchen von aus der Ukraine geflüchteten Personen hin. Dabei verwies es auf ein Schreiben des Regionenleiters des BAZ Basel an die Rechtsberatungsstellen der Asylregion Nordwestschweiz vom 14. April 2022. Gleichzeitig stellte es einen Entscheid bis Ende Juni 2022 in Aussicht.

E. 4.3 In seiner Replik vom 3. Juni 2022 bezeichnet der Beschwerdeführer die vom SEM angeführten Entschuldigungsgründe (Arbeitsüberlastung) unter Hinweis auf andere Verfahren, die einigermassen zeitnah erledigt worden seien, als vorgeschoben.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich sehr wohl bewusst, dass sich die Belastungssituation des SEM durch die Ukraine-Krise verschärft hat. Indes gab die Untätigkeit des SEM gemäss der vorliegenden Aktenlage bereits in der Vergangenheit Anlass zu einer berechtigten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es ist offensichtlich, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers bisher nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt worden ist (vgl. dazu das Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022). Insbesondere ist wie bereits im genannten Urteil festgestellt worden ist, darauf hinzuweisen, dass Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen gemäss den gesetzlichen Vorgaben prioritär zu behandeln sind (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unterdessen volljährig geworden ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal seine Volljährigkeit erst vor Kurzem eingetreten ist. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 festgehalten, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers an die Hand nehmen und bis Ende 2022 darüber entscheiden werde, was zur Annahme berechtigt, dass das SEM vorliegend auch keine weiteren Abklärungen als notwendig erachtet. Aufgrund der Aktenlage sind weder weitere Verfahrensschritte noch ein Verfahrensabschluss ersichtlich. Da in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet.

E. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 300 Minuten sowie der Stundenansatz von Fr. 300.- erscheinen vorliegend angemessen. Demgemäss ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'569.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'569.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2068/2022 Urteil vom 13. Juli 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Loïck Himmelreich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es vor Erlass der wegweisenden Verfügung unterlassen habe abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Heimatstaat in sein familiäres Umfeld beziehungsweise anderweitig untergebracht und betreut werden könne. A.b In der Folge liess das SEM aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen zum medizinischen Alter vornehmen. A.c Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt mit Verfahrensstandanfragen an das SEM gelangt war, welche unbeantwortet blieben, reichte er beim Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2021 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. A.d Mit Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut. Dabei stellte es fest, das Verfahren vor der Vorinstanz habe zu lange gedauert. Gleichzeitig wies es die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. B. Mit Schreiben vom 20. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte unter Hinweis auf das Urteil E-3559/2021 darum, einen Asylentscheid bis Ende Monat zu erhalten. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein und beantragte, es sei die übermässig lange Dauer des Asylverfahrens festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz reichte am 27. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 3. Juni 2022 Stellung. Dabei wurden ein Antwortschreiben des Leiters Rechtsberatungsstellen B._______ und BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region C._______ an den Chef Asylregion D._______ vom 20. April 2022 auf dessen E-Mail vom 14. April 2022 und eine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 9. Juli 2019. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Im Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Asylgesuch beförderlich zu behandeln. Eine entsprechende Verfügung ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er halte sich seit bald drei Jahren in der Schweiz auf. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine erste Verfügung des SEM mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 aufgehoben und das SEM angewiesen, den Sachverhalt genauer abzuklären. Darauf habe das SEM erst am 5. März 2021 und damit zwanzig Monate nach Einreichung seines Asylgesuchs eine medizinische Altersabklärung durchgeführt. Seit dem Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022 betreffend Rechtsverzögerung habe das SEM bislang keine ZEMIS-Anpassung vorgenommen und dem Beschwerdeführer bisher keine anfechtbare Verfügung zugestellt, gemäss welcher sein Alter gestützt auf das Altersgutachten, in dem seine Minderjährigkeit festgestellt worden sei, angepasst worden wäre. Die Vorinstanz habe ohne Ausnahme sämtliche Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers ignoriert und wesentliche Abklärungen erst im Rahmen bereits mehrerer vorgängiger Beschwerdeverfahren vorgenommen. Es seien auch keine weiteren Verfahrensschritte erkennbar, deren Behandlung eine Verzögerung rechtfertigen würden. 4.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 auf die Inanspruchnahme der Mitarbeitenden im Bundesasylzentrum (BAZ) im Zusammenhang mit den Gesuchen von aus der Ukraine geflüchteten Personen hin. Dabei verwies es auf ein Schreiben des Regionenleiters des BAZ Basel an die Rechtsberatungsstellen der Asylregion Nordwestschweiz vom 14. April 2022. Gleichzeitig stellte es einen Entscheid bis Ende Juni 2022 in Aussicht. 4.3 In seiner Replik vom 3. Juni 2022 bezeichnet der Beschwerdeführer die vom SEM angeführten Entschuldigungsgründe (Arbeitsüberlastung) unter Hinweis auf andere Verfahren, die einigermassen zeitnah erledigt worden seien, als vorgeschoben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich sehr wohl bewusst, dass sich die Belastungssituation des SEM durch die Ukraine-Krise verschärft hat. Indes gab die Untätigkeit des SEM gemäss der vorliegenden Aktenlage bereits in der Vergangenheit Anlass zu einer berechtigten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es ist offensichtlich, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers bisher nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt worden ist (vgl. dazu das Urteil E-3559/2021 vom 13. Januar 2022). Insbesondere ist wie bereits im genannten Urteil festgestellt worden ist, darauf hinzuweisen, dass Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen gemäss den gesetzlichen Vorgaben prioritär zu behandeln sind (Art. 17 Abs. 2bis AsylG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unterdessen volljährig geworden ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal seine Volljährigkeit erst vor Kurzem eingetreten ist. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 festgehalten, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers an die Hand nehmen und bis Ende 2022 darüber entscheiden werde, was zur Annahme berechtigt, dass das SEM vorliegend auch keine weiteren Abklärungen als notwendig erachtet. Aufgrund der Aktenlage sind weder weitere Verfahrensschritte noch ein Verfahrensabschluss ersichtlich. Da in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 300 Minuten sowie der Stundenansatz von Fr. 300.- erscheinen vorliegend angemessen. Demgemäss ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'569.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'569.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: