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E-3559/2021

E-3559/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es vor Erlass der wegweisenden Verfügung unterlassen habe abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Heimatstaat in sein familiäres Umfeld beziehungsweise anderweitig untergebracht und betreut werden könne. B. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen. C. Am 4. September 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in B._______ um Abklärungen zur (...) des Beschwerdeführers respektive zur Existenz von (...) im Heimatstaat. Mit Datum vom 30. September 2020 erstattete die Schweizerische Botschaft dem SEM den schriftlichen Bericht und der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 26. November 2020 Stellung. D. Am 18. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Berichts der Schweizerischen Botschaft bestünden Zweifel an seiner Minderjährigkeit, weshalb es beabsichtige, eine medizinische Altersabklärung in Auftrag zu geben. E. Am 5. März 2021 wurde beim Beschwerdeführer die medizinische Altersabklärung am (...) durchgeführt. F. Am 9. März 2021 erstattete das (...) dem SEM das (rechts-)medizinische Altersgutachten. G. Mit Schreiben vom 29. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Mitteilung, wann mit dem Resultat des Altersgutachtens gerechnet werden könne, wies auf die Überschreitung der Ordnungsfristen hin und drohte im Fall einer weiteren Verzögerung des Entscheids eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an. H. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 14. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer identischen Verfahrensstandsanfrage erneut an das SEM. Auch dieses Schreiben beantwortete das SEM nicht. I. Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren übermässig lange dauere. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen und dem Beschwerdeführer das Resultat der Altersbegutachtung bekannt zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. September hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Am 21. Oktober 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer das Altersgutachten (anonymisiert) zu. L. Am 17. Dezember 2021 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 9. Juli 2017 ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3).

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor eineinhalb Jahren habe die Vorinstanz die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nur zögerlich vorgenommen. Namentlich die Botschaftsabklärung sei erst ein halbes Jahr danach in Auftrag gegeben worden und auch nach der durchgeführten Altersabklärung am 5. März 2021, zu welcher aufgrund fehlender Hinweise auf eine Volljährigkeit kein Anlass bestanden habe, seien wiederum fünf Monate vergangen, dies ohne Antwort auf die Verfahrensstandanfragen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien und der Asylentscheid spruchreif sei. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Asylverfahren prioritär behandelt werden müsse. Es sei deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen, welche für den Beschwerdeführer besonders belastend sei.

E. 4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz in der Vernehmlassung, die beiden Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers befänden sich nicht im beigelegten Aktenverzeichnis des elektronischen N-Dossiers, weshalb sie diese nicht habe behandeln können. Diesbezüglich könne nicht eruiert werden, ob diese Schreiben in einem falschen Dossier abgelegt worden seien. Zudem habe am 9. Juli 2021 ein interner Handwechsel betreffend die Zuständigkeit stattgefunden. Das Asylgesuch werde nun zeitnah behandelt.

E. 4.3 In der Replik reichte der Beschwerdeführer die Abholquittungen seiner der Vorinstanz auf elektronischem Weg übermittelten Verfahrensstandanfragen, datierend vom 29. April 2021 respektive 14. Juni 2021, ein und führte aus, die Rechtsvertretung müsse sich darauf verlassen können, dass die Zustellung und Abholung auf dem elektronischen Weg einwandfrei funktioniere, wobei die Verantwortung hierfür bei der Vorinstanz liege. Zudem habe der Vorinstanz das Altersgutachten bereits am 11. März 2021 vorgelegen und sie hätte den Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt über die Ergebnisse des Gutachtens informieren können und sollen, unabhängig der Verfahrensstandanfragen und umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Ein interner Handwechsel im Juli 2021 ändere daran nichts. Dem Beschwerdeführer seien durch die Verfahrensverzögerung erhebliche Nachteile entstanden und es komme der Verdacht auf, die Vorinstanz habe absichtlich mit der Mitteilung des Ergebnisses des Altersgutachtens abgewartet, bis er gemäss diesem Gutachten die Volljährigkeit erreichen würde.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von den durch die Vor-instanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.

E. 5.2 Hinsichtlich des Einwands der Vorinstanz, wonach sich die beiden Verfahrensstandanfragen vom 29. April 2021 respektive 14. Juni 2021 nicht in den elektronischen Akten befänden, ist Folgendes festzustellen: Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Abholquittungen ergibt sich, dass er diese Verfahrensstandanfragen an den genannten Daten auf elektronischem Weg der Vorinstanz zugestellt hat, diese elektronischen Eingaben das notwendige Format aufweisen, mit einer digitalen elektronischen Signatur versehen sowie über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt worden sind (vgl. Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, VeÜ-VwV, SR 172.021.2). Zwar ist aus diesen Abholquittungen der konkrete Inhalt der Schreiben nicht ersichtlich, es kann aber aus dem Betreff («Eingabe iS A._______») sowie den Daten mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um die fraglichen Verfahrensstandanfragen handelt. Es ist demgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Eingaben gültig an die Vor-instanz übermittelt hat. Die korrekte Aufnahme in das jeweilige Aktenverzeichnis samt Paginierung liegt im Rahmen einer ordnungsgemässen Verfahrensführung in der Verantwortung der Vorinstanz. Wenn sich die fraglichen Eingaben des Beschwerdeführers somit nicht in den Akten befinden, ist dies der Vorinstanz anzulasten.

E. 5.3 Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2020 leitete die Vorinstanz am 4. September 2020 Abklärungsmassnahmen ein, indem sie bei der Schweizerische Botschaft in B._______ eine entsprechende Anfrage stellte. Nach Erhalt der Ergebnisse am 30. September 2020 gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2020 hierzu das rechtliche Gehör. Die Dauer dieser Abklärung von rund sieben Monaten ist als lange zu bezeichnen und die Vorinstanz legt auch nicht dar, auf welche Umstände dies zurückzuführen ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich und die Vorinstanz macht auch keine Gründe geltend, weshalb sie nach dem genannten Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über ein halbes Jahr benötigte, um die entsprechenden Abklärungen zu tätigen, zumal aus diesem Entscheid klar hervorging, um welche Abklärungen es sich konkret handelte. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Botschaftsanfrage zeitnah zum Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen, wovon mit einer Dauer von rund sieben Monaten nicht die Rede sein kann. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Das erstinstanzliche Verfahren hat in diesen Fällen gewissen Anforderungen gerecht zu werden, wozu namentlich gehört, dass solche Asylgesuche gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sind. Zweieinhalb Monate nach Eingang der Stellungahme des Beschwerdeführers zur Botschaftsabklärung gab die Vorinstanz am 24. Februar 2021 sodann eine Altersabklärung in Auftrag. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die Volljährigkeit bis zu diesem Zeitpunkt, namentlich von der Vorinstanz, nicht in Frage gestellt wurde und sich auch keine eindeutigen Hinweise hierfür aus den Akten ergeben, insbesondere auch nicht aus der Botschaftsabklärung. Ob eine Altersabklärung als weitere Massnahme im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung - einhergehend mit einer zeitlichen Verlängerung des Verfahrens - gerechtfertigt erschien, muss an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Die Abklärung wurde am 5. März 2021 durchgeführt und das Ergebnis lag der Vorinstanz gemäss Akten bereits am 11. März 2021 vor. In der Folge blieb die Vorinstanz trotz der beiden Verfahrensstandanfragen vom 29. April 2021 respektive 14. Juni 2021 gänzlich untätig. Namentlich stellte sie dem Beschwerdeführer das Altersgutachten erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, mithin acht Monate nach dessen Eingang, zu. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zumindest das rechtliche Gehör zum Altersgutachten umgehend nach dessen Erhalt im März 2021 zu gewähren, zumal aus den Akten und den Vorbringen der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, dass etwas dagegen gesprochen hätte. Weder die geltend gemachten organisatorischen Gründe noch anderweitige Belastungen und Pendenzen vermögen etwas daran zu ändern, da ein Verschulden der Behörde wie erwähnt nicht vorausgesetzt ist und Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen gemäss den gesetzlichen Vorgaben prioritär zu behandeln sind.

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers nicht prioritär behandelt und durch ihr Verhalten im Rahmen der Verfahrensführung ohne triftige Gründe verzögert hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 9. August 2021 erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 225 Minuten sowie der Stundenansatz von Fr. 300.- erscheinen vorliegend angemessen. Demgemäss ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'125.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'125.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3559/2021 Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es vor Erlass der wegweisenden Verfügung unterlassen habe abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Heimatstaat in sein familiäres Umfeld beziehungsweise anderweitig untergebracht und betreut werden könne. B. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen. C. Am 4. September 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in B._______ um Abklärungen zur (...) des Beschwerdeführers respektive zur Existenz von (...) im Heimatstaat. Mit Datum vom 30. September 2020 erstattete die Schweizerische Botschaft dem SEM den schriftlichen Bericht und der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 26. November 2020 Stellung. D. Am 18. Dezember 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Berichts der Schweizerischen Botschaft bestünden Zweifel an seiner Minderjährigkeit, weshalb es beabsichtige, eine medizinische Altersabklärung in Auftrag zu geben. E. Am 5. März 2021 wurde beim Beschwerdeführer die medizinische Altersabklärung am (...) durchgeführt. F. Am 9. März 2021 erstattete das (...) dem SEM das (rechts-)medizinische Altersgutachten. G. Mit Schreiben vom 29. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Mitteilung, wann mit dem Resultat des Altersgutachtens gerechnet werden könne, wies auf die Überschreitung der Ordnungsfristen hin und drohte im Fall einer weiteren Verzögerung des Entscheids eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an. H. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 14. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer identischen Verfahrensstandsanfrage erneut an das SEM. Auch dieses Schreiben beantwortete das SEM nicht. I. Mit Eingabe vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren übermässig lange dauere. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen und dem Beschwerdeführer das Resultat der Altersbegutachtung bekannt zu geben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. September hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Am 21. Oktober 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen und mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer das Altersgutachten (anonymisiert) zu. L. Am 17. Dezember 2021 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 9. Juli 2017 ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-4634/2019 vom 7. Februar 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3). 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor eineinhalb Jahren habe die Vorinstanz die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nur zögerlich vorgenommen. Namentlich die Botschaftsabklärung sei erst ein halbes Jahr danach in Auftrag gegeben worden und auch nach der durchgeführten Altersabklärung am 5. März 2021, zu welcher aufgrund fehlender Hinweise auf eine Volljährigkeit kein Anlass bestanden habe, seien wiederum fünf Monate vergangen, dies ohne Antwort auf die Verfahrensstandanfragen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sämtliche Abklärungen erfolgt seien und der Asylentscheid spruchreif sei. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Asylverfahren prioritär behandelt werden müsse. Es sei deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen, welche für den Beschwerdeführer besonders belastend sei. 4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz in der Vernehmlassung, die beiden Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers befänden sich nicht im beigelegten Aktenverzeichnis des elektronischen N-Dossiers, weshalb sie diese nicht habe behandeln können. Diesbezüglich könne nicht eruiert werden, ob diese Schreiben in einem falschen Dossier abgelegt worden seien. Zudem habe am 9. Juli 2021 ein interner Handwechsel betreffend die Zuständigkeit stattgefunden. Das Asylgesuch werde nun zeitnah behandelt. 4.3 In der Replik reichte der Beschwerdeführer die Abholquittungen seiner der Vorinstanz auf elektronischem Weg übermittelten Verfahrensstandanfragen, datierend vom 29. April 2021 respektive 14. Juni 2021, ein und führte aus, die Rechtsvertretung müsse sich darauf verlassen können, dass die Zustellung und Abholung auf dem elektronischen Weg einwandfrei funktioniere, wobei die Verantwortung hierfür bei der Vorinstanz liege. Zudem habe der Vorinstanz das Altersgutachten bereits am 11. März 2021 vorgelegen und sie hätte den Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt über die Ergebnisse des Gutachtens informieren können und sollen, unabhängig der Verfahrensstandanfragen und umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Ein interner Handwechsel im Juli 2021 ändere daran nichts. Dem Beschwerdeführer seien durch die Verfahrensverzögerung erhebliche Nachteile entstanden und es komme der Verdacht auf, die Vorinstanz habe absichtlich mit der Mitteilung des Ergebnisses des Altersgutachtens abgewartet, bis er gemäss diesem Gutachten die Volljährigkeit erreichen würde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von den durch die Vor-instanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 5.2 Hinsichtlich des Einwands der Vorinstanz, wonach sich die beiden Verfahrensstandanfragen vom 29. April 2021 respektive 14. Juni 2021 nicht in den elektronischen Akten befänden, ist Folgendes festzustellen: Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Abholquittungen ergibt sich, dass er diese Verfahrensstandanfragen an den genannten Daten auf elektronischem Weg der Vorinstanz zugestellt hat, diese elektronischen Eingaben das notwendige Format aufweisen, mit einer digitalen elektronischen Signatur versehen sowie über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt worden sind (vgl. Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, VeÜ-VwV, SR 172.021.2). Zwar ist aus diesen Abholquittungen der konkrete Inhalt der Schreiben nicht ersichtlich, es kann aber aus dem Betreff («Eingabe iS A._______») sowie den Daten mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um die fraglichen Verfahrensstandanfragen handelt. Es ist demgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Eingaben gültig an die Vor-instanz übermittelt hat. Die korrekte Aufnahme in das jeweilige Aktenverzeichnis samt Paginierung liegt im Rahmen einer ordnungsgemässen Verfahrensführung in der Verantwortung der Vorinstanz. Wenn sich die fraglichen Eingaben des Beschwerdeführers somit nicht in den Akten befinden, ist dies der Vorinstanz anzulasten. 5.3 Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2020 leitete die Vorinstanz am 4. September 2020 Abklärungsmassnahmen ein, indem sie bei der Schweizerische Botschaft in B._______ eine entsprechende Anfrage stellte. Nach Erhalt der Ergebnisse am 30. September 2020 gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2020 hierzu das rechtliche Gehör. Die Dauer dieser Abklärung von rund sieben Monaten ist als lange zu bezeichnen und die Vorinstanz legt auch nicht dar, auf welche Umstände dies zurückzuführen ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich und die Vorinstanz macht auch keine Gründe geltend, weshalb sie nach dem genannten Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über ein halbes Jahr benötigte, um die entsprechenden Abklärungen zu tätigen, zumal aus diesem Entscheid klar hervorging, um welche Abklärungen es sich konkret handelte. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Botschaftsanfrage zeitnah zum Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen, wovon mit einer Dauer von rund sieben Monaten nicht die Rede sein kann. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Das erstinstanzliche Verfahren hat in diesen Fällen gewissen Anforderungen gerecht zu werden, wozu namentlich gehört, dass solche Asylgesuche gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln sind. Zweieinhalb Monate nach Eingang der Stellungahme des Beschwerdeführers zur Botschaftsabklärung gab die Vorinstanz am 24. Februar 2021 sodann eine Altersabklärung in Auftrag. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die Volljährigkeit bis zu diesem Zeitpunkt, namentlich von der Vorinstanz, nicht in Frage gestellt wurde und sich auch keine eindeutigen Hinweise hierfür aus den Akten ergeben, insbesondere auch nicht aus der Botschaftsabklärung. Ob eine Altersabklärung als weitere Massnahme im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung - einhergehend mit einer zeitlichen Verlängerung des Verfahrens - gerechtfertigt erschien, muss an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Die Abklärung wurde am 5. März 2021 durchgeführt und das Ergebnis lag der Vorinstanz gemäss Akten bereits am 11. März 2021 vor. In der Folge blieb die Vorinstanz trotz der beiden Verfahrensstandanfragen vom 29. April 2021 respektive 14. Juni 2021 gänzlich untätig. Namentlich stellte sie dem Beschwerdeführer das Altersgutachten erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, mithin acht Monate nach dessen Eingang, zu. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zumindest das rechtliche Gehör zum Altersgutachten umgehend nach dessen Erhalt im März 2021 zu gewähren, zumal aus den Akten und den Vorbringen der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, dass etwas dagegen gesprochen hätte. Weder die geltend gemachten organisatorischen Gründe noch anderweitige Belastungen und Pendenzen vermögen etwas daran zu ändern, da ein Verschulden der Behörde wie erwähnt nicht vorausgesetzt ist und Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen gemäss den gesetzlichen Vorgaben prioritär zu behandeln sind. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers nicht prioritär behandelt und durch ihr Verhalten im Rahmen der Verfahrensführung ohne triftige Gründe verzögert hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 9. August 2021 erweist sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 225 Minuten sowie der Stundenansatz von Fr. 300.- erscheinen vorliegend angemessen. Demgemäss ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'125.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'125.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann