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E-4509/2020

E-4509/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-18 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2001 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er habe in der Bar seines Vaters als Barkeeper und Kellner gearbeitet, als am 16. Mai 2001 eine Person von der algerischen Polizei dort verhaftet worden sei. Kurze Zeit später sei die Person tot aufgefunden worden. Sein Arbeitskollege habe zusammen mit der Mutter der toten Person die Polizei aufgesucht und sich als Zeugen anlässlich der Verhaftung angegeben. Sein Arbeitskollege sei daraufhin verhaftet worden und die Polizei habe in der Bar nach ihm gesucht. Er habe flüchten können, weshalb die Polizei seinen Vater vorübergehend festgenommen habe. Die algerische Polizei habe gedroht, ihn für den Tod der verstorbenen Person verantwortlich zu machen und ihn als Terroristen darzustellen, sollte er sich nicht der Polizei stellen, weshalb er am 30. Mai 2001 aus Algerien ausgereist sei. Das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 das Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) mit Urteil vom 7. Dezember 2001 nicht ein, da er innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss nicht leistete. In der Folge hielt er sich von Januar 2002 bis März 2004 illegal in Italien auf und arbeitete als Kellner. B. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2004 ein zweites Asylgesuch ein. Nebst den bereits geltend gemachten Asylgründen gab er an, sein ehemaliger Arbeitskollege aus der Bar sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Algerien verhaftet zu werden und die nötige medizinische Versorgung für seine mit Arztzeugnis belegte (...) nicht zu erhalten. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. März 2004 auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie begründete diesen Entscheid damit, er habe keine neuen Asylvorbringen genannt. Hinsichtlich seiner (...) kam sie zum Schluss, diese sei in Algerien behandelbar. Selbst in Italien sei es ihm möglich gewesen, die nötige medizinische Behandlung für seine (...) zu erhalten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in arabischer Sprache, welcher ein ärztliches Zeugnis vom 8. April 2004 beigelegt war, wonach er seit ungefähr dem Jahr 1999 an (...) leide, trat die ARK mit Urteil vom 22. Juni 2004 nicht ein, da er die Beschwerde nicht innert Frist in eine der drei Landessprachen übersetzt hatte. C. Am 7. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Ausländergesetz (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) und der Übertretung des Ausländergesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Am 21. August 2014 wurde er wegen des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts und der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von Fr. 1'800.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Zur Begründung wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vom 16. Dezember 2012 bis 21. August 2014 vorsätzlich und rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei er vorsätzlich der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren nicht nachgekommen. D. Den wiederholten behördlichen Aufforderungen des kantonalen Migrationsamts, Papiere für seine Ausreise zu beschaffen und die Schweiz zu verlassen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Da er seine wahre Identität nicht bekannt gab erwies sich die Papierbeschaffung beim algerischen Generalkonsulat als erfolglos. Erst mit Schreiben vom 21. September 2018 erfolgte die Anerkennung der algerischen Staatsangehörigkeit des bis dahin unter C._______ bekannten Beschwerdeführers durch das algerische Generalkonsulat. Das Laissez-Passer wurde nach dem konsularischen Ausreisegespräch vom 16. Januar 2019 aufgrund seiner Angaben zu seinem Gesundheitszustand verweigert. E. In den Akten befindet sich eine angiologische Konsultation vom 26. Mai 2020, ein Arztbericht vom 30. Mai 2020, beides vom (...), und ein Arztbericht vom 6. Juni 2020 von D._______. F. Am 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert und er habe erneut operativ behandelt werden müssen. Seine heutigen medizinischen Probleme seien allesamt Folgeerkrankungen des (...). In Algerien würde er keinen Zugang zu einer notwendigen Behandlung erhalten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er vier Austrittsberichte vom 29. Mai 2019, 12. Juli 2019, 3. Dezember 2019 und 30. Mai 2020 vom (...), zwei angiologische Konsultationen vom 26. November 2018 und vom 28. Februar 2020 vom (...), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum algerischen Gesundheitssystem vom 3. März 2020, einen Austrittsbericht vom 3. Juni 2019 des (...) sowie einen undatierten Bericht des öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs mit dem Titel "(...): Folgeerkrankungen" ein. G. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (eröffnet am 14. August 2020) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 18. März 2004 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und wies darauf hin, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. August 2020 sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2018, eine Mutationsmeldung vom 20. März 2020 sowie einen Austrittsbericht vom 8. September 2020 vom (...) ein. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus. Er hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Am 1. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 20. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine Überweisung vom 29. September 2020 und ein Schreiben vom 30. September 2020, beides von E._______, eine Terminbestätigung vom 6. Oktober 2020 vom (...) sowie eine Honorarnote beigelegt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. März 2004 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Anwendung des Ausschlussgrundes für die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG vorbringt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nicht damit begründet, sondern auf seine Straffälligkeit lediglich hinweist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers betreffen die Rügen hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel und den Parteivorbringen nicht die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Schnellrecherche der SFH zum algerischen Gesundheitssystem vom 3. März 2020 nicht erwähnt. Weiter moniert er, die Vorinstanz habe sich mit den Verhältnissen in Algerien in ihrem Bezug zu ihm trotz entsprechender Vorbringen und Belege zu seinem Gesundheitszustand nur unzureichend auseinandergesetzt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen konkreten Verhältnissen befasst.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat sich implizit zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bericht der SFH geäussert, indem sie ausführlich das algerische Gesundheitssystem dargelegt hat. In ihrer Vernehmlassung hielt sie zudem fest, der Bericht der SFH vermöge an ihrer Einschätzung nichts zu ändern. Weiter setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit seiner langen Landesabwesenheit, seinen individuellen Verhältnissen sowie seinen gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem algerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystem auseinander. Sie hat somit nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und sie hat sich dabei mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.2 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien.

E. 6.3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, (...) sei in Algerien eine weit verbreitete Krankheit und in öffentlichen medizinischen Einrichtungen ständig und langfristig behandelbar. Die für die Behandlung nötigen Medikamente seien in seinem Heimatland ebenfalls verfügbar. An den medizinischen Fakultäten von Alger, Oran, Annaba und Constantine gebe es Krankenhäuser, welche (...) behandeln würden. Zudem sei eine Behandlung chronischer Krankheiten, wie unter anderem (...), auch an staatlichen, nichtuniversitären medizinischen Einrichtungen möglich. Die medizinische Versorgung in Algerien sei im öffentlichen Sektor grundsätzlich zugänglich und kostenlos. Algerien verfüge über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, welches den Versicherten Anspruch auf eine medizinische Behandlung, unter anderem bei (...), gewähre. Auch wenn beim Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht mehr sozialversichert sei und er die anfallenden Kosten selber bezahlen müsse, sei davon auszugehen, dass seine Familie in Algerien ihn finanziell unterstützen könne. Zusätzlich bestehe die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. Die (...)erkrankung und die damit zusammenhängenden Folgeerkrankungen würden keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen und keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründen. Die lange Landesabwesenheit vermöge daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter diversen medizinischen Beschwerden, welche in Algerien angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der (...)folgeerkrankungen nicht adäquat behandelt werden könnten. In Algerien verfüge er über keine Sozialversicherung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er keinen tatsächlichen Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalten werde. Eine tatsächliche Gesundheitsversorgung stehe nur in privaten Einrichtungen und damit nur für die wohlhabende Bevölkerung zur Verfügung. Der letzte medizinische Eingriff vom 7. September 2020 habe gezeigt, dass er auf eine schnelle Versorgung angewiesen sei. Seine Eltern seien arm und alt, zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr und es bestehe auch kein soziales Netz, welches ihn unterstützen könne. Bei einer Rückkehr liege eine konkrete Gefährdung aus individuellen Gründen vor, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der vorliegenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AIG sei besonders zu beachten, dass nur auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden könne, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liege noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Eine Behandlung in Algerien sei hingegen möglich. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass er im konkreten Fall keinen Zugang zu effektiver Versorgung seiner (...)folgeerkrankungen haben werde, selbst wenn (...) an sich grundsätzlich in Algerien behandelbar sei. Den jüngsten Arztzeugnissen sei zu entnehmen, dass unklar sei, ob er an (...) oder (...) leide, weshalb weitere Abklärungen nötig seien. Zudem seien seine Blutzuckerwerte seit längerer Zeit entgleist.

E. 6.3.4 Das BFF befand in seiner Verfügung vom 18. März 2004 den Wegweisungsvollzug für zumutbar und möglich und führte zur Begründung aus, die (...)erkrankung des Beschwerdeführers sei auch in Algerien behandelbar. Er sei sich seiner Krankheit so sehr bewusst, dass es ihm selbst während seines illegalen Aufenthalts in Italien gelungen sei, die notwendigen Medikamente und medizinischen Behandlungen zu erhalten. Gemäss den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an (...) und deren Folgeerkrankungen. Ab Dezember 2018 - somit kurze Zeit nach der Anerkennung seiner algerischen Staatsangehörigkeit durch die algerischen Behörden und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - ist er in diesem Zusammenhang diverse Male aufgrund einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Durchblutungsstörung) bis Dezember 2019 sowie im September 2020 operativ behandelt worden. Zudem leidet er an einer Prurigo simplex subacuta (chronische juckende Hauterkrankung), welche mit Kortison behandelt wird und hat ein Taubheitsgefühl in den Füssen. Soweit der Beschwerdeführer weitere Abklärungen bezüglich der Diagnose, ob er an (...) oder (...) leide, geltend macht, wird im Folgenden vom schwieriger behandelbaren (...) ausgegangen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass (...) in Algerien - wie andere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt wird, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäuser existieren in jeder grösseren Stadt; ein besser ausgestattetes Krankenhaus, wo chronische Krankheiten behandelt werden können, findet sich unter anderem in Oran, wo eine medizinische Fakultät existiert. In B._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, befindet sich ein öffentliches Krankenhaus, ein (...)-Dienst sowie das Haus für (...). Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit (wie (...)) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: Reporters, Relizane La prévalence du (...) en hausse, 05.06.2018, https://www.reporters.dz/relizanela- prevalence-du-(...)-en-hausse/ >, abgerufen am 6. Mai 2021; Nations Unies, Assemblée générale, Conseil des droits de l'homme : "Rapport du Rapporteur spécial sur le droit qu'à toute personne de jouir du meilleur état de santé physique et mentale possible concernant sa visite en Algérie , 20. April 2017, < https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=593948e54 >, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021; UK Home Office: "Country Policy and Information Note - Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation , August 2017, https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html >, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Algeria, 29.04.2020, < https://www.btiproject.org/en/reports/country-report-DZA-2020.html#pos13 >, abgerufen am 6. Mai 2021). Algerische Staatsangehörige, wie der Beschwerdeführer, die nach jahrelanger Abwesenheit nach Algerien zurückkehren, verfügen nicht über eine Sozialversicherung und müssen die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch für Nichtversicherte tragbar sind. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Familie im Heimatland ihn bei der Finanzierung benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen (...), solange erhältlich zu machen, bis er wieder eine wirtschaftliche Existenz und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. Da er seit dem Jahr 1999 an (...) erkrankt ist, war seine medizinische Versorgung bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland gewährleistet. Es kann überdies nicht von einem terminalen Krankheitsstadium gesprochen werden.

E. 6.3.5 Sodann sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern über ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über eine siebeneinhalbjährige Schulbildung, absolvierte ein Praktikum als Malerlehrling und arbeitete mehrere Jahre als Kellner und Barkeeper, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Gemäss Arztzeugnis wurde seine Transportfähigkeit bejaht, weshalb davon auszugehen ist, dass er die notwendigen Reisedokumente erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit grundsätzlich als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 hiess der Instruktionsrichter indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. September 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4509/2020 Urteil vom 18. Mai 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2001 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er habe in der Bar seines Vaters als Barkeeper und Kellner gearbeitet, als am 16. Mai 2001 eine Person von der algerischen Polizei dort verhaftet worden sei. Kurze Zeit später sei die Person tot aufgefunden worden. Sein Arbeitskollege habe zusammen mit der Mutter der toten Person die Polizei aufgesucht und sich als Zeugen anlässlich der Verhaftung angegeben. Sein Arbeitskollege sei daraufhin verhaftet worden und die Polizei habe in der Bar nach ihm gesucht. Er habe flüchten können, weshalb die Polizei seinen Vater vorübergehend festgenommen habe. Die algerische Polizei habe gedroht, ihn für den Tod der verstorbenen Person verantwortlich zu machen und ihn als Terroristen darzustellen, sollte er sich nicht der Polizei stellen, weshalb er am 30. Mai 2001 aus Algerien ausgereist sei. Das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 das Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) mit Urteil vom 7. Dezember 2001 nicht ein, da er innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss nicht leistete. In der Folge hielt er sich von Januar 2002 bis März 2004 illegal in Italien auf und arbeitete als Kellner. B. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2004 ein zweites Asylgesuch ein. Nebst den bereits geltend gemachten Asylgründen gab er an, sein ehemaliger Arbeitskollege aus der Bar sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Algerien verhaftet zu werden und die nötige medizinische Versorgung für seine mit Arztzeugnis belegte (...) nicht zu erhalten. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. März 2004 auf das zweite Asylgesuch nicht ein. Sie begründete diesen Entscheid damit, er habe keine neuen Asylvorbringen genannt. Hinsichtlich seiner (...) kam sie zum Schluss, diese sei in Algerien behandelbar. Selbst in Italien sei es ihm möglich gewesen, die nötige medizinische Behandlung für seine (...) zu erhalten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in arabischer Sprache, welcher ein ärztliches Zeugnis vom 8. April 2004 beigelegt war, wonach er seit ungefähr dem Jahr 1999 an (...) leide, trat die ARK mit Urteil vom 22. Juni 2004 nicht ein, da er die Beschwerde nicht innert Frist in eine der drei Landessprachen übersetzt hatte. C. Am 7. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Ausländergesetz (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) und der Übertretung des Ausländergesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Am 21. August 2014 wurde er wegen des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts und der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von Fr. 1'800.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Zur Begründung wurde aufgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vom 16. Dezember 2012 bis 21. August 2014 vorsätzlich und rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Zudem sei er vorsätzlich der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren nicht nachgekommen. D. Den wiederholten behördlichen Aufforderungen des kantonalen Migrationsamts, Papiere für seine Ausreise zu beschaffen und die Schweiz zu verlassen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Da er seine wahre Identität nicht bekannt gab erwies sich die Papierbeschaffung beim algerischen Generalkonsulat als erfolglos. Erst mit Schreiben vom 21. September 2018 erfolgte die Anerkennung der algerischen Staatsangehörigkeit des bis dahin unter C._______ bekannten Beschwerdeführers durch das algerische Generalkonsulat. Das Laissez-Passer wurde nach dem konsularischen Ausreisegespräch vom 16. Januar 2019 aufgrund seiner Angaben zu seinem Gesundheitszustand verweigert. E. In den Akten befindet sich eine angiologische Konsultation vom 26. Mai 2020, ein Arztbericht vom 30. Mai 2020, beides vom (...), und ein Arztbericht vom 6. Juni 2020 von D._______. F. Am 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert und er habe erneut operativ behandelt werden müssen. Seine heutigen medizinischen Probleme seien allesamt Folgeerkrankungen des (...). In Algerien würde er keinen Zugang zu einer notwendigen Behandlung erhalten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er vier Austrittsberichte vom 29. Mai 2019, 12. Juli 2019, 3. Dezember 2019 und 30. Mai 2020 vom (...), zwei angiologische Konsultationen vom 26. November 2018 und vom 28. Februar 2020 vom (...), eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum algerischen Gesundheitssystem vom 3. März 2020, einen Austrittsbericht vom 3. Juni 2019 des (...) sowie einen undatierten Bericht des öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs mit dem Titel "(...): Folgeerkrankungen" ein. G. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (eröffnet am 14. August 2020) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Sie stellte fest, die Verfügung vom 18. März 2004 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und wies darauf hin, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 13. August 2020 sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2018, eine Mutationsmeldung vom 20. März 2020 sowie einen Austrittsbericht vom 8. September 2020 vom (...) ein. I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus. Er hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Am 1. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Mit Replik vom 20. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine Überweisung vom 29. September 2020 und ein Schreiben vom 30. September 2020, beides von E._______, eine Terminbestätigung vom 6. Oktober 2020 vom (...) sowie eine Honorarnote beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. März 2004 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

4. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Anwendung des Ausschlussgrundes für die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG vorbringt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nicht damit begründet, sondern auf seine Straffälligkeit lediglich hinweist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt formelle Rügen vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers betreffen die Rügen hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel und den Parteivorbringen nicht die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Schnellrecherche der SFH zum algerischen Gesundheitssystem vom 3. März 2020 nicht erwähnt. Weiter moniert er, die Vorinstanz habe sich mit den Verhältnissen in Algerien in ihrem Bezug zu ihm trotz entsprechender Vorbringen und Belege zu seinem Gesundheitszustand nur unzureichend auseinandergesetzt. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen konkreten Verhältnissen befasst. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Die Vorinstanz hat sich implizit zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bericht der SFH geäussert, indem sie ausführlich das algerische Gesundheitssystem dargelegt hat. In ihrer Vernehmlassung hielt sie zudem fest, der Bericht der SFH vermöge an ihrer Einschätzung nichts zu ändern. Weiter setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit seiner langen Landesabwesenheit, seinen individuellen Verhältnissen sowie seinen gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem algerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystem auseinander. Sie hat somit nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und sie hat sich dabei mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Algerien. 6.3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, (...) sei in Algerien eine weit verbreitete Krankheit und in öffentlichen medizinischen Einrichtungen ständig und langfristig behandelbar. Die für die Behandlung nötigen Medikamente seien in seinem Heimatland ebenfalls verfügbar. An den medizinischen Fakultäten von Alger, Oran, Annaba und Constantine gebe es Krankenhäuser, welche (...) behandeln würden. Zudem sei eine Behandlung chronischer Krankheiten, wie unter anderem (...), auch an staatlichen, nichtuniversitären medizinischen Einrichtungen möglich. Die medizinische Versorgung in Algerien sei im öffentlichen Sektor grundsätzlich zugänglich und kostenlos. Algerien verfüge über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, welches den Versicherten Anspruch auf eine medizinische Behandlung, unter anderem bei (...), gewähre. Auch wenn beim Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Landesabwesenheit davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht mehr sozialversichert sei und er die anfallenden Kosten selber bezahlen müsse, sei davon auszugehen, dass seine Familie in Algerien ihn finanziell unterstützen könne. Zusätzlich bestehe die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. Die (...)erkrankung und die damit zusammenhängenden Folgeerkrankungen würden keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen und keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründen. Die lange Landesabwesenheit vermöge daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter diversen medizinischen Beschwerden, welche in Algerien angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der (...)folgeerkrankungen nicht adäquat behandelt werden könnten. In Algerien verfüge er über keine Sozialversicherung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er keinen tatsächlichen Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalten werde. Eine tatsächliche Gesundheitsversorgung stehe nur in privaten Einrichtungen und damit nur für die wohlhabende Bevölkerung zur Verfügung. Der letzte medizinische Eingriff vom 7. September 2020 habe gezeigt, dass er auf eine schnelle Versorgung angewiesen sei. Seine Eltern seien arm und alt, zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr und es bestehe auch kein soziales Netz, welches ihn unterstützen könne. Bei einer Rückkehr liege eine konkrete Gefährdung aus individuellen Gründen vor, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der vorliegenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AIG sei besonders zu beachten, dass nur auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden könne, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Unzumutbarkeit liege noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei. Eine Behandlung in Algerien sei hingegen möglich. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass er im konkreten Fall keinen Zugang zu effektiver Versorgung seiner (...)folgeerkrankungen haben werde, selbst wenn (...) an sich grundsätzlich in Algerien behandelbar sei. Den jüngsten Arztzeugnissen sei zu entnehmen, dass unklar sei, ob er an (...) oder (...) leide, weshalb weitere Abklärungen nötig seien. Zudem seien seine Blutzuckerwerte seit längerer Zeit entgleist. 6.3.4 Das BFF befand in seiner Verfügung vom 18. März 2004 den Wegweisungsvollzug für zumutbar und möglich und führte zur Begründung aus, die (...)erkrankung des Beschwerdeführers sei auch in Algerien behandelbar. Er sei sich seiner Krankheit so sehr bewusst, dass es ihm selbst während seines illegalen Aufenthalts in Italien gelungen sei, die notwendigen Medikamente und medizinischen Behandlungen zu erhalten. Gemäss den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an (...) und deren Folgeerkrankungen. Ab Dezember 2018 - somit kurze Zeit nach der Anerkennung seiner algerischen Staatsangehörigkeit durch die algerischen Behörden und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - ist er in diesem Zusammenhang diverse Male aufgrund einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Durchblutungsstörung) bis Dezember 2019 sowie im September 2020 operativ behandelt worden. Zudem leidet er an einer Prurigo simplex subacuta (chronische juckende Hauterkrankung), welche mit Kortison behandelt wird und hat ein Taubheitsgefühl in den Füssen. Soweit der Beschwerdeführer weitere Abklärungen bezüglich der Diagnose, ob er an (...) oder (...) leide, geltend macht, wird im Folgenden vom schwieriger behandelbaren (...) ausgegangen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass (...) in Algerien - wie andere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt wird, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäuser existieren in jeder grösseren Stadt; ein besser ausgestattetes Krankenhaus, wo chronische Krankheiten behandelt werden können, findet sich unter anderem in Oran, wo eine medizinische Fakultät existiert. In B._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, befindet sich ein öffentliches Krankenhaus, ein (...)-Dienst sowie das Haus für (...). Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit (wie (...)) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: Reporters, Relizane La prévalence du (...) en hausse, 05.06.2018, https://www.reporters.dz/relizanela- prevalence-du-(...)-en-hausse/ >, abgerufen am 6. Mai 2021; Nations Unies, Assemblée générale, Conseil des droits de l'homme : "Rapport du Rapporteur spécial sur le droit qu'à toute personne de jouir du meilleur état de santé physique et mentale possible concernant sa visite en Algérie , 20. April 2017, , zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021; UK Home Office: "Country Policy and Information Note - Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation , August 2017, https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html >, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2021; Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Algeria, 29.04.2020, , abgerufen am 6. Mai 2021). Algerische Staatsangehörige, wie der Beschwerdeführer, die nach jahrelanger Abwesenheit nach Algerien zurückkehren, verfügen nicht über eine Sozialversicherung und müssen die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch für Nichtversicherte tragbar sind. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Familie im Heimatland ihn bei der Finanzierung benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen (...), solange erhältlich zu machen, bis er wieder eine wirtschaftliche Existenz und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. Da er seit dem Jahr 1999 an (...) erkrankt ist, war seine medizinische Versorgung bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland gewährleistet. Es kann überdies nicht von einem terminalen Krankheitsstadium gesprochen werden. 6.3.5 Sodann sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern über ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über eine siebeneinhalbjährige Schulbildung, absolvierte ein Praktikum als Malerlehrling und arbeitete mehrere Jahre als Kellner und Barkeeper, weshalb es ihm ohne weiteres möglich sein dürfte, für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Gemäss Arztzeugnis wurde seine Transportfähigkeit bejaht, weshalb davon auszugehen ist, dass er die notwendigen Reisedokumente erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit grundsätzlich als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 hiess der Instruktionsrichter indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. September 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: