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D-2478/2021

D-2478/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 24. März 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Am darauffolgenden Tag fand die Personalienaufnahme (PA) und am 3. Mai 2021 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (in der gleichnamigen Provinz), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei im Drogenhandel tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang anfangs 2014 Probleme mit einem Plantagenbesitzer (D._______) bekommen, weil er dessen Plantage für seine Drogentransporte benutzt habe. Infolge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und demselben sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Den danach eingegangenen Gerichtsvorladungen habe er aus Angst vor den Konsequenzen seines Handelns keine Folge geleistet und sei in Abwesenheit zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Aus zweiter Hand habe er erfahren, dass D._______ mit dem Strafmass nicht einverstanden sei und den Rechtsfrieden persönlich wiederherstellen wolle, weshalb er um sein Leben fürchte. D._______ habe im algerischen Bürgerkrieg auf der Seite islamistischer Gruppen gegen den algerischen Staat gekämpft und dementsprechend keine Skrupel. Im Jahr 2015 sei er (der Beschwerdeführer) sodann wegen Drogenhandels zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er von November 2015 bis November 2018 vollständig abgesessen habe. Während der Haft sei es mit einer Person aus dem Umfeld von D._______ ebenfalls zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Folglich habe er gewusst, dass die Bedrohungslage noch aktuell sei und sich nach der Haftentlassung aus Furcht vor D._______ kaum aus dem Haus getraut. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten Wirtschaftslage in Algerien habe er seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2019 auf dem Seeweg verlassen und sei nach Europa gelangt, wo er sich in verschiedenen Staaten illegal aufgehalten habe, bevor er im März 2021 in die Schweiz weitergereist sei. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Identitätskarte eines (...) Hilfswerks vom 22. Februar 2021 sowie eine migrationsmedizinische Abklärung vom 23. März 2021 zu den Akten. B. B.a Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 10. Mai 2021 mit Schreiben desselben Tages Stellung. B.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über den beabsichtigten Entscheid enttäuscht sei. Seine Aussagen während der Anhörung seien vollständig gewesen und er habe dem nichts hinzuzufügen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 12. Mai 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 26. Mai 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, dass die (befürchtete) Verfolgung durch D._______ an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfe. Darüber hinaus sei es ihm möglich und zumutbar, sich diesbezüglich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Im Übrigen könnten ihm die geltend gemachten Probleme mit D._______ auch nicht geglaubt werden, zumal er diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe und seine Ausführungen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen in diesem Zusammenhang wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. Was die erlittene Haftstrafe infolge Drogenhandels anbelange, handle es sich sodann nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Sodann sei auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG im Asylpunkt nicht einzutreten. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt die Vorinstanz, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen hinsichtlich der Probleme mit D._______.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen.

E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Algerien über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1766/2021 vom 28. April 2021 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz von den heimatlichen Behörden zu erlangen (vgl. SEM-Akten 1091443-22/17 [nachfolgend A22] F89-91, F110 f.). Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen.

E. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die wirtschaftliche Situation in Algerien ist weiter festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, da es sich um Nachteile im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen der algerischen Bevölkerung handelt und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.2).

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Algerien mit seinen (Verwandten) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A22 F14 f., F35). Weiter hat er in seinem Heimatland die Schule abgeschlossen, eine Ausbildung als (...) absolviert und daneben auch Arbeitserfahrungen auf dem (...) und in der (...) gesammelt (vgl. A22 F36-43), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seiner (Verwandten) leben (vgl. A22 F48). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies - zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr - auch weiterhin der Fall sein dürfte. Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme ([...] und [...]) anbelangt (vgl. SEM-Akten 1091443-23/3), ist er ferner auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.3 und D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2478/2021 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 24. März 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Am darauffolgenden Tag fand die Personalienaufnahme (PA) und am 3. Mai 2021 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (in der gleichnamigen Provinz), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei im Drogenhandel tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang anfangs 2014 Probleme mit einem Plantagenbesitzer (D._______) bekommen, weil er dessen Plantage für seine Drogentransporte benutzt habe. Infolge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und demselben sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Den danach eingegangenen Gerichtsvorladungen habe er aus Angst vor den Konsequenzen seines Handelns keine Folge geleistet und sei in Abwesenheit zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Aus zweiter Hand habe er erfahren, dass D._______ mit dem Strafmass nicht einverstanden sei und den Rechtsfrieden persönlich wiederherstellen wolle, weshalb er um sein Leben fürchte. D._______ habe im algerischen Bürgerkrieg auf der Seite islamistischer Gruppen gegen den algerischen Staat gekämpft und dementsprechend keine Skrupel. Im Jahr 2015 sei er (der Beschwerdeführer) sodann wegen Drogenhandels zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er von November 2015 bis November 2018 vollständig abgesessen habe. Während der Haft sei es mit einer Person aus dem Umfeld von D._______ ebenfalls zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Folglich habe er gewusst, dass die Bedrohungslage noch aktuell sei und sich nach der Haftentlassung aus Furcht vor D._______ kaum aus dem Haus getraut. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten Wirtschaftslage in Algerien habe er seinen Heimatstaat am 27. Oktober 2019 auf dem Seeweg verlassen und sei nach Europa gelangt, wo er sich in verschiedenen Staaten illegal aufgehalten habe, bevor er im März 2021 in die Schweiz weitergereist sei. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Identitätskarte eines (...) Hilfswerks vom 22. Februar 2021 sowie eine migrationsmedizinische Abklärung vom 23. März 2021 zu den Akten. B. B.a Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids des SEM vom 10. Mai 2021 mit Schreiben desselben Tages Stellung. B.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über den beabsichtigten Entscheid enttäuscht sei. Seine Aussagen während der Anhörung seien vollständig gewesen und er habe dem nichts hinzuzufügen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 12. Mai 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 26. Mai 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, dass die (befürchtete) Verfolgung durch D._______ an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfe. Darüber hinaus sei es ihm möglich und zumutbar, sich diesbezüglich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Im Übrigen könnten ihm die geltend gemachten Probleme mit D._______ auch nicht geglaubt werden, zumal er diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe und seine Ausführungen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen in diesem Zusammenhang wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. Was die erlittene Haftstrafe infolge Drogenhandels anbelange, handle es sich sodann nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Sodann sei auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG im Asylpunkt nicht einzutreten. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt die Vorinstanz, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen hinsichtlich der Probleme mit D._______. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Algerien über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1766/2021 vom 28. April 2021 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz von den heimatlichen Behörden zu erlangen (vgl. SEM-Akten 1091443-22/17 [nachfolgend A22] F89-91, F110 f.). Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 6.3 Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die wirtschaftliche Situation in Algerien ist weiter festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, da es sich um Nachteile im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen der algerischen Bevölkerung handelt und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4509/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.3.2). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Algerien mit seinen (Verwandten) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. A22 F14 f., F35). Weiter hat er in seinem Heimatland die Schule abgeschlossen, eine Ausbildung als (...) absolviert und daneben auch Arbeitserfahrungen auf dem (...) und in der (...) gesammelt (vgl. A22 F36-43), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seiner (Verwandten) leben (vgl. A22 F48). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies - zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr - auch weiterhin der Fall sein dürfte. Was die geltend gemachten, jedoch weder substantiierten noch belegten psychischen Probleme ([...] und [...]) anbelangt (vgl. SEM-Akten 1091443-23/3), ist er ferner auf die medizinischen Institutionen in seinem Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.3 und D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: