Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben nach am (...) in die Schweiz ein, wo er am 11. November 2020 um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Er machte dabei geltend, er sei im (...)/(...) (...) aus Algerien ausgereist und auf dem Seeweg nach B._______ und später nach C._______ gereist, wo er (...) Monate lang inhaftiert gewesen sei. Daraufhin sei er nach D._______ gegangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgeschafft worden, wo er (...) Monate geblieben sei. Danach sei er nach E._______ und von dort in die Schweiz gereist. Er wolle in sein Heimatland zurückkehren, sein Vater sei schwer krank. A.b Am 24. November 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durchgeführt und ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Dublin-Zuständigkeiten der betreffenden Länder (D._______, C._______ und E._______) gewährt. Er bestätigte, er wolle in sein Heimatland zurückkehren. A.c Gemäss ärztlicher Bestätigung fand am (...) eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung ([...]) und der Konsum sowie die Abhängigkeit von (...) diagnostiziert wurden. A.d Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (C._______) weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6339/2020 vom 4. Januar 2021 auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hob das SEM seine Verfügung vom 7. Dezember 2020 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf. B.b Am 1. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei vor, er sei ethnischer Araber und stamme aus der Provinz F._______, Stadt G._______. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und in seinem Elternhaus im (...) Stock gewohnt; seine Eltern hätten in der (...)wohnung, sein älterer Bruder im (...) Stock und sein jüngerer Bruder im (...) Stock gelebt. Während seiner Schulzeit habe er mit Unterbrüchen zwischen seinem (...) und (...) Lebensjahr in einem Laden Lebensmittel verkauft. Nach der Schule habe er unterschiedliche, aber unregelmässige Arbeiten (wie [...]waschen, [...] oder [...]verkauf) verrichtet. Ansonsten seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er habe in seiner Heimatregion Kontakt mit Mitgliedern von zwei unterschiedlichen Banden namens «H._______» und «I._______» gehabt. Etwa Mitte (...) hätten seine Probleme angefangen. Da er freundlich zu Mitgliedern beider Banden gewesen sei, hätten diese ihn jeweils als Spion der anderen Bande verdächtigt. Er sei jedoch nie ein Bandenmitglied gewesen. Etwa im (...) oder (...) sei er in einen Bus gestiegen, der durch das Gebiet der «H._______» gefahren sei. Ein Mitglied dieser Bande habe im Bus versucht, ihm seine Markenschuhe zu stehlen. Er (Beschwerdeführer) habe diesem Mitglied einen (...) gebrochen, sei ihm hinterhergerannt und sei von den anderen Bandenmitgliedern festgehalten worden. Diese hätten ihm (Beschwerdeführer) die Kleider entwenden und ihn nackt auf der Strasse stehen lassen wollen, was nicht geklappt habe beziehungsweise sei er in eine Wohnung gezogen worden, wo er geschlagen worden sei, er habe sich jedoch befreien können und sei weggerannt. Danach hätten ihn die Bandenmitglieder mit leeren (...) beworfen beziehungsweise er sei nicht geschlagen worden und er sei nach ein paar wenigen Schritten von anderen Menschen wieder in den Bus gezogen worden. Die Person, der er den (...) gebrochen habe, sei schreiend aus dem Bus gelaufen beziehungsweise dieser Mann sei nicht eingestiegen, da er (Beschwerdeführer) direkt hinten an der Türe gesessen sei, habe jener versucht, ihm von da aus den Schuh wegzunehmen. Nach etwa einem (...) sei er von über (...) Mitgliedern der «H._______» auf einem (...)platz zusammengeschlagen worden. Erst als die zweite Bande aufgetaucht sei, hätten jene von ihm abgelassen. Einen (...) nach diesem Vorfall habe er im Meer schwimmen gehen wollen. Er sei auf einem Boot gewesen, als ihn (...) Personen angegriffen und mit der stumpfen Seite eines (...) auf den Rücken geschlagen hätten. Zuletzt seien (...) Personen in sein Wohnquartier gekommen und hätten ihn beschimpft und beleidigt, sodass ihm die Bewohner seines Quartiers hätten zu Hilfe eilen müssen. Er sei von beiden Banden mit Gewalt behandelt worden beziehungsweise die Bande «I._______» habe ihm lediglich gedroht, ihn zu schlagen, wenn er in ihr Gebiet eindringe, ansonsten sei es zu keiner Gewaltanwendung seitens dieser Bande gekommen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da die Bandenmitglieder in einem (...) sässen und beobachten würden, wer die Polizeistation betrete. Er habe einige Bandenmitglieder in E._______, C._______ und auch in J._______ wiedergesehen. Da er mit Freunden zusammen gewesen sei, hätten es jene nicht gewagt, ihn anzugreifen. Er habe Magen- und Darmbeschwerden, Schlafstörungen und Probleme mit seinen Augen. Zudem habe er psychische Probleme und leide an einer (...). Er nehme dagegen seit (...) Jahren Medikamente ([...], [...] und [...]) ein und sei zwischenzeitlich süchtig danach. Der Beschwerdeführer reichte eine Fotografie seines Ausweises zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 8. September 2021 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung ging am 9. September 2021 ein. D. Am (...) reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Spitals K._______, (...), betreffend zwei ambulanten Gesprächen zu den vor-instanzlichen Akten. Darin wird ihm zur Hauptsache eine (...) ([...]) diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte in der Verabreichung eines weiteren (zusätzlichen) Medikament. E. Mit Verfügung vom 10. September 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Eingabe vom 13. September 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2021 mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2021 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht ausreichend geprüft, ob die medizinische Versorgung in Algerien für ihn gewährleistet sei. Sie habe kein (medizinisches) Consulting eingeholt und sich nur auf eine Internetrecherche gestützt. Bei einer so starken psychischen Krankheit wie er sie habe, sei dies keine genügende Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, Ziff. II. 2., S. 3). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Der Beschwerdeführer brachte beim Dublin-Gespräch vor, er habe mit seinen Augen Probleme und sehe nicht richtig. Er würde auch viele Medikamente nehmen (vgl. SEM act. [...]-14/2, S. 2). An der Anhörung führte er aus, es gehe ihm gut, aber nicht wirklich sehr gut. Er habe nicht schlafen können und praktisch jede Minute ein Telefon klingeln gehört. Seit (...) Jahren habe er Magen- und Darmprobleme. Gemäss seinem Arzt seien es psychische Gründe. Er nehme seit (...) Jahren Medikamente und sei süchtig danach. Gemäss seinem Psychiater habe er eine (...) (vgl. SEM act. [...]-65/15 [nachfolgend: act. 65], F 5 ff., 14, 17 und 19). Gemäss Austrittsbericht des Spitals K._______, (...), vom (...) wurde beim Beschwerdeführer eine (...) ([...]) diagnostiziert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Diese ging in der angefochtenen Verfügung denn auch insbesondere auf den genannten Austrittsbericht und die darin diagnostizierte Krankheit beim Beschwerdeführer ein. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, es sei lediglich «rasch im Internet recherchiert» worden, kann deshalb nicht gefolgt werden. Im Übrigen bestand auch keine Notwendigkeit ein medizinisches Consulting einzuholen oder etwaige - nicht weiter substantiierte - Abklärungen vorzunehmen. Der wesentliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hinreichend erstellt und abgeklärt. Der genannte Austrittsbericht stammt vom (...), weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung sieht, den Sachverhalt - auch im Urteilszeitpunkt - nicht als erstellt anzusehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass aufgrund der Widersprüche und der teils fehlenden Nachvollziehbarkeit sowie einem Mangel an Substanz in seinen Erzählungen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Seinem Vorbringen (Probleme mit zwei Banden in F._______ gehabt zu haben und von diesen je bezichtigt worden zu sein, ein Spion zu sein) fehle das asylrelevante Motiv. Die geschilderte Verfolgung sei das Resultat von Bandenkriminalität, also Machtausübung und Bereicherung, und nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer habe auch nie versucht, bei den algerischen Polizei- und Justizorganen Schutz vor den Bandenmitgliedern zu erhalten. Seine Rechtfertigung, die Polizeistation werde durch die Bandenmitglieder überwacht, sei unzureichend. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es wäre ihm auch freigestanden, ausserhalb von F._______ um Schutz zu ersuchen. Die algerischen Polizei- und Justizorgane seien grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Dafür, dass er in Algerien nicht an Leib und Leben bedroht sei, spreche im Übrigen auch seine Absicht, dorthin zurückzukehren, die er während der PA und während des Dublin-Gesprächs kundgetan habe.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei ihm heute vollkommen unmöglich, nach Algerien zurückzukehren. Es stimme nicht, dass seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Es seien zwar kriminelle Banden, die ihn bedrohen würden, aber er könne nicht vom Staat geschützt werden. In Algerien sei er der Willkür dieser Verbrecher ausgesetzt. Da er zusätzlich psychisch handicapiert sei, sei Algerien für ihn nicht schutzfähig und auch nicht schutzwillig. Zudem sei seine subjektive Angst vor dieser Verfolgung durch seine psychische Krankheit viel grösser als allgemein. Insgesamt bestehe ein objektiver Anhaltspunkt für die Begründetheit besonders starker subjektiver Furcht.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
E. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Algerien über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2; E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 6.1 ff.). Der Beschwerdeführer hat verneint, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz von den heimatlichen Behörden zu erlangen (vgl. SEM act. A65 F109). Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen durch Mitglieder mehrerer Banden ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen.
E. 7.3 In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend hat die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen C._______ vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 8.3.2).
E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Algerien mit seinen Eltern, seinen Brüdern und seiner Schwester auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. SEM act. A65 F25 und 35). Weiter hat er in seinem Heimatland (...) Jahre die Schule besucht und danach auch Arbeitserfahrungen ([...] waschen, [...] und [...]verkauf) gesammelt (vgl. a.a.O. F33), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern leben (vgl. a.a.O. F34). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies - zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr, auch wenn der Vater sich in der Zwischenzeit einer (...)operation hat unterziehen müssen (vgl. a.a.O. F45) - auch weiterhin der Fall sein wird.
E. 9.3.4 Die Vorinstanz ist sodann übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird weiterbehandeln lassen können. Die nicht weiter substantiierten Einwände in der Beschwerde betreffend die fehlende angemessene Behandlung bei mangelnden finanziellen Mitteln sind nicht stichhaltig (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f.). Denn wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannte, ist der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Behandlung. Überdies konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und überzeugend darlegen, dass ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt geblieben wäre. Im Weiteren ist zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4415/2021 Urteil vom 14. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben nach am (...) in die Schweiz ein, wo er am 11. November 2020 um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Er machte dabei geltend, er sei im (...)/(...) (...) aus Algerien ausgereist und auf dem Seeweg nach B._______ und später nach C._______ gereist, wo er (...) Monate lang inhaftiert gewesen sei. Daraufhin sei er nach D._______ gegangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgeschafft worden, wo er (...) Monate geblieben sei. Danach sei er nach E._______ und von dort in die Schweiz gereist. Er wolle in sein Heimatland zurückkehren, sein Vater sei schwer krank. A.b Am 24. November 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durchgeführt und ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die Dublin-Zuständigkeiten der betreffenden Länder (D._______, C._______ und E._______) gewährt. Er bestätigte, er wolle in sein Heimatland zurückkehren. A.c Gemäss ärztlicher Bestätigung fand am (...) eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung ([...]) und der Konsum sowie die Abhängigkeit von (...) diagnostiziert wurden. A.d Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (C._______) weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6339/2020 vom 4. Januar 2021 auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. B. B.a Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hob das SEM seine Verfügung vom 7. Dezember 2020 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf. B.b Am 1. September 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei vor, er sei ethnischer Araber und stamme aus der Provinz F._______, Stadt G._______. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und in seinem Elternhaus im (...) Stock gewohnt; seine Eltern hätten in der (...)wohnung, sein älterer Bruder im (...) Stock und sein jüngerer Bruder im (...) Stock gelebt. Während seiner Schulzeit habe er mit Unterbrüchen zwischen seinem (...) und (...) Lebensjahr in einem Laden Lebensmittel verkauft. Nach der Schule habe er unterschiedliche, aber unregelmässige Arbeiten (wie [...]waschen, [...] oder [...]verkauf) verrichtet. Ansonsten seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Er habe in seiner Heimatregion Kontakt mit Mitgliedern von zwei unterschiedlichen Banden namens «H._______» und «I._______» gehabt. Etwa Mitte (...) hätten seine Probleme angefangen. Da er freundlich zu Mitgliedern beider Banden gewesen sei, hätten diese ihn jeweils als Spion der anderen Bande verdächtigt. Er sei jedoch nie ein Bandenmitglied gewesen. Etwa im (...) oder (...) sei er in einen Bus gestiegen, der durch das Gebiet der «H._______» gefahren sei. Ein Mitglied dieser Bande habe im Bus versucht, ihm seine Markenschuhe zu stehlen. Er (Beschwerdeführer) habe diesem Mitglied einen (...) gebrochen, sei ihm hinterhergerannt und sei von den anderen Bandenmitgliedern festgehalten worden. Diese hätten ihm (Beschwerdeführer) die Kleider entwenden und ihn nackt auf der Strasse stehen lassen wollen, was nicht geklappt habe beziehungsweise sei er in eine Wohnung gezogen worden, wo er geschlagen worden sei, er habe sich jedoch befreien können und sei weggerannt. Danach hätten ihn die Bandenmitglieder mit leeren (...) beworfen beziehungsweise er sei nicht geschlagen worden und er sei nach ein paar wenigen Schritten von anderen Menschen wieder in den Bus gezogen worden. Die Person, der er den (...) gebrochen habe, sei schreiend aus dem Bus gelaufen beziehungsweise dieser Mann sei nicht eingestiegen, da er (Beschwerdeführer) direkt hinten an der Türe gesessen sei, habe jener versucht, ihm von da aus den Schuh wegzunehmen. Nach etwa einem (...) sei er von über (...) Mitgliedern der «H._______» auf einem (...)platz zusammengeschlagen worden. Erst als die zweite Bande aufgetaucht sei, hätten jene von ihm abgelassen. Einen (...) nach diesem Vorfall habe er im Meer schwimmen gehen wollen. Er sei auf einem Boot gewesen, als ihn (...) Personen angegriffen und mit der stumpfen Seite eines (...) auf den Rücken geschlagen hätten. Zuletzt seien (...) Personen in sein Wohnquartier gekommen und hätten ihn beschimpft und beleidigt, sodass ihm die Bewohner seines Quartiers hätten zu Hilfe eilen müssen. Er sei von beiden Banden mit Gewalt behandelt worden beziehungsweise die Bande «I._______» habe ihm lediglich gedroht, ihn zu schlagen, wenn er in ihr Gebiet eindringe, ansonsten sei es zu keiner Gewaltanwendung seitens dieser Bande gekommen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da die Bandenmitglieder in einem (...) sässen und beobachten würden, wer die Polizeistation betrete. Er habe einige Bandenmitglieder in E._______, C._______ und auch in J._______ wiedergesehen. Da er mit Freunden zusammen gewesen sei, hätten es jene nicht gewagt, ihn anzugreifen. Er habe Magen- und Darmbeschwerden, Schlafstörungen und Probleme mit seinen Augen. Zudem habe er psychische Probleme und leide an einer (...). Er nehme dagegen seit (...) Jahren Medikamente ([...], [...] und [...]) ein und sei zwischenzeitlich süchtig danach. Der Beschwerdeführer reichte eine Fotografie seines Ausweises zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 8. September 2021 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung ging am 9. September 2021 ein. D. Am (...) reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Spitals K._______, (...), betreffend zwei ambulanten Gesprächen zu den vor-instanzlichen Akten. Darin wird ihm zur Hauptsache eine (...) ([...]) diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte in der Verabreichung eines weiteren (zusätzlichen) Medikament. E. Mit Verfügung vom 10. September 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Eingabe vom 13. September 2021 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2021 mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2021 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht ausreichend geprüft, ob die medizinische Versorgung in Algerien für ihn gewährleistet sei. Sie habe kein (medizinisches) Consulting eingeholt und sich nur auf eine Internetrecherche gestützt. Bei einer so starken psychischen Krankheit wie er sie habe, sei dies keine genügende Sachverhaltsabklärung (Beschwerde, Ziff. II. 2., S. 3). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. Der Beschwerdeführer brachte beim Dublin-Gespräch vor, er habe mit seinen Augen Probleme und sehe nicht richtig. Er würde auch viele Medikamente nehmen (vgl. SEM act. [...]-14/2, S. 2). An der Anhörung führte er aus, es gehe ihm gut, aber nicht wirklich sehr gut. Er habe nicht schlafen können und praktisch jede Minute ein Telefon klingeln gehört. Seit (...) Jahren habe er Magen- und Darmprobleme. Gemäss seinem Arzt seien es psychische Gründe. Er nehme seit (...) Jahren Medikamente und sei süchtig danach. Gemäss seinem Psychiater habe er eine (...) (vgl. SEM act. [...]-65/15 [nachfolgend: act. 65], F 5 ff., 14, 17 und 19). Gemäss Austrittsbericht des Spitals K._______, (...), vom (...) wurde beim Beschwerdeführer eine (...) ([...]) diagnostiziert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Diese ging in der angefochtenen Verfügung denn auch insbesondere auf den genannten Austrittsbericht und die darin diagnostizierte Krankheit beim Beschwerdeführer ein. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, es sei lediglich «rasch im Internet recherchiert» worden, kann deshalb nicht gefolgt werden. Im Übrigen bestand auch keine Notwendigkeit ein medizinisches Consulting einzuholen oder etwaige - nicht weiter substantiierte - Abklärungen vorzunehmen. Der wesentliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hinreichend erstellt und abgeklärt. Der genannte Austrittsbericht stammt vom (...), weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung sieht, den Sachverhalt - auch im Urteilszeitpunkt - nicht als erstellt anzusehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass aufgrund der Widersprüche und der teils fehlenden Nachvollziehbarkeit sowie einem Mangel an Substanz in seinen Erzählungen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestünden - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Seinem Vorbringen (Probleme mit zwei Banden in F._______ gehabt zu haben und von diesen je bezichtigt worden zu sein, ein Spion zu sein) fehle das asylrelevante Motiv. Die geschilderte Verfolgung sei das Resultat von Bandenkriminalität, also Machtausübung und Bereicherung, und nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer habe auch nie versucht, bei den algerischen Polizei- und Justizorganen Schutz vor den Bandenmitgliedern zu erhalten. Seine Rechtfertigung, die Polizeistation werde durch die Bandenmitglieder überwacht, sei unzureichend. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es wäre ihm auch freigestanden, ausserhalb von F._______ um Schutz zu ersuchen. Die algerischen Polizei- und Justizorgane seien grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Dafür, dass er in Algerien nicht an Leib und Leben bedroht sei, spreche im Übrigen auch seine Absicht, dorthin zurückzukehren, die er während der PA und während des Dublin-Gesprächs kundgetan habe. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, es sei ihm heute vollkommen unmöglich, nach Algerien zurückzukehren. Es stimme nicht, dass seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Es seien zwar kriminelle Banden, die ihn bedrohen würden, aber er könne nicht vom Staat geschützt werden. In Algerien sei er der Willkür dieser Verbrecher ausgesetzt. Da er zusätzlich psychisch handicapiert sei, sei Algerien für ihn nicht schutzfähig und auch nicht schutzwillig. Zudem sei seine subjektive Angst vor dieser Verfolgung durch seine psychische Krankheit viel grösser als allgemein. Insgesamt bestehe ein objektiver Anhaltspunkt für die Begründetheit besonders starker subjektiver Furcht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. 7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Algerien über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 6.2; E-5977/2020 vom 17. März 2021 E. 6.1 ff.). Der Beschwerdeführer hat verneint, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz von den heimatlichen Behörden zu erlangen (vgl. SEM act. A65 F109). Damit hat er die Schutzsuche in Algerien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Den Akten lassen sich sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen durch Mitglieder mehrerer Banden ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 7.3 In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend hat die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen C._______ vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2478/2021 vom 4. Juni 2021 E. 8.3.2). 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Algerien mit seinen Eltern, seinen Brüdern und seiner Schwester auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. SEM act. A65 F25 und 35). Weiter hat er in seinem Heimatland (...) Jahre die Schule besucht und danach auch Arbeitserfahrungen ([...] waschen, [...] und [...]verkauf) gesammelt (vgl. a.a.O. F33), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern leben (vgl. a.a.O. F34). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies - zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr, auch wenn der Vater sich in der Zwischenzeit einer (...)operation hat unterziehen müssen (vgl. a.a.O. F45) - auch weiterhin der Fall sein wird. 9.3.4 Die Vorinstanz ist sodann übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019 E. 7.5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird weiterbehandeln lassen können. Die nicht weiter substantiierten Einwände in der Beschwerde betreffend die fehlende angemessene Behandlung bei mangelnden finanziellen Mitteln sind nicht stichhaltig (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f.). Denn wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannte, ist der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Behandlung. Überdies konnte der Beschwerdeführer nicht konkret und überzeugend darlegen, dass ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt geblieben wäre. Im Weiteren ist zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: