Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge marokkanischer Staatsangehöriger aus C._______, suchte am 25. Mai 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM ) wegen schuldhafter grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, nachdem dieser weder einer Vorladung zur Anhörung Folge geleistet noch innert der ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist zum Fernbleiben Stellung genommen hatte. Die Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz erneut um Asyl. Das BFM befragte ihn am 24. September 2013 zu seiner Person und hörte ihn zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 25. September 2013 trat das BFM mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätspapieren seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen, auf das Gesuch wiederum nicht ein. Es erwog zudem, dass die geltend gemachten Fluchtgründe ohnehin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5554/2013 vom 16. Oktober 2013 ab. C. Mit Urteil vom 27. November 2014 verurteilte das Bezirksgericht D._______ den Beschwerdeführer, welcher zum Urteilszeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. In der Folge wurde er durch das Amt für Justizvollzug des Kantons E._______ zur Verhaftung ausgeschrieben. D. Am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ verhaftet. In seinen Effekten konnte eine Identitätskarte (Nr. [...]), lautend auf den Namen A._______, algerischer Staatsangehöriger, sichergestellt werden. E. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft G._______, (...) H._______, den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe begann am 13. August 2018. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte das SEM dem Amt (...) E._______ mit, der Beschwerdeführer sei durch das algerische Generalkonsulat am (...) als A._______, algerischer Staatsangehöriger, anerkannt worden. G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM aus dem Regionalgefängnis F._______ erneut um Schutz. H. Mit Entscheid vom 5. November 2018 schützte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons E._______ die am 2. November 2018 durch das Amt (...) E._______ angeordnete Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers bis zum 2. Februar 2019. I. I.a Am 20. November 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt I._______ erneut zu seiner Person und hörte ihn zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus J._______ (Algerien). Er habe im Jahr 1996 geheiratet. Aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Die Schule habe er im dritten Jahr des Gymnasiums abgebrochen und sei danach im Schlachtbetrieb seines Vaters bis etwa im Jahr 2005 als Metzger tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe er mit einem Bekannten von ihm einen eigenen Schlachthof mit insgesamt sechs Mitarbeitern eröffnet. Dazu habe er von einem Kollegen Geld ausgeliehen, welches er bis im Jahr 2009 hätte zurückbezahlen müssen. Im Oktober 2006 seien zehn bis zwölf bewaffnete Personen in Militäruniformen in den Schlachtbetrieb eingedrungen. Es habe sich dabei um Personen gehandelt, welche sich den Terroristen in den Bergen angeschlossen hätten. Sie hätten Geld, Hühner und Fleisch mitgenommen. Bevor sie den Schlachtbetrieb wieder verlassen hätten, seien sein Geschäftspartner und er davor gewarnt worden, den Überfall bei der Polizei zu melden. Gleichwohl hätten er und sein Geschäftspartner eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben. Drei Wochen später seien mehrere Fahrzeuge mit ungefähr 20 Personen auf den Vorplatz des Schlachtbetriebes gefahren. Einer von ihnen habe seinem Geschäftspartner mitgeteilt, dass sie über die Anzeige bei der Polizei informiert seien. Man habe ihn, den Beschwerdeführer, gefesselt, geschlagen, mit einem Messer an beiden Armen und im Gesicht verletzt und ihm die Vorderzähne ausgeschlagen. Seinem Geschäftspartner sei die Kehle durchgeschnitten worden. Den Schlachtbetrieb habe man sodann in Flammen gesetzt. Ihn, den Beschwerdeführer, und seine Mitarbeiter habe man danach in einen Wald verschleppt und sie dort, mit anderen Gefangenen, über einen Monat festgehalten. Als man ihn, den Beschwerdeführer, und weitere Gefangene in ein anderes Versteck habe bringen wollen, seien sie auf dem Weg von etwa 200 Armeeangehörigen überrascht worden. Es sei zu einer Schiesserei mit den Terroristen gekommen. Ihm und weiteren Gefangenen sei während dieses Gefechts die Flucht gelungen. Er habe sich danach zu einer Polizeistation begeben. Man habe ihn umgehend in ein Krankenhaus gebracht. Etwa eineinhalb Monate sei er im Spital gewesen. Danach habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Weil er fortan von Unbekannten bedroht worden sei, sei er im Jahr 2007 auf Anraten seines Vaters aus Algerien in Richtung Marokko ausgereist. Er sei zweimal nach Algerien zurückgekehrt, bevor er im Jahr 2010 endgültig aus seinem Heimatland ausgereist und über den Seeweg nach Europa gelangt sei. Zwei Jahre lang habe er sich illegal in Frankreich aufgehalten. Im Mai 2012 sei er in die Schweiz gereist, wo er erstmals um Asyl nachgesucht habe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sich nach seiner Ausreise aus Algerien Unbekannte nach ihm erkundigt hätten, letztmals im Jahr 2015. In seiner Abwesenheit sei er zudem wegen des Geldes, welches er von seinem Kollegen ausgeliehen, jedoch nicht wie vereinbart, zurückbezahlt habe, von einem algerischen Gericht wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Überdies leide er an (...) und sei sein Leben lang auf Medikamente angewiesen. I.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der "(...)" vom 25. Januar 2007 (in Kopie), welches bestätigen sollte, dass er Opfer einer (terroristischen) Straftat geworden sei, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. November 2018, tags darauf eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Seiner Eingabe legte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2018 bei. L. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 schützte das Zwangsmassnahmen-gericht des Kantons E._______ die durch das Amt (...) E._______ angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 29. April 2019. M. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2018. N. Mit Faxeingabe vom 8. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. Dezember 2018 nachreichen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR. 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit nachfolgender Einschränkung einzutreten. Auf den prozessualen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, ist von vornherein nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann.
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Verfolgung seitens der terroristischen Gruppierung, welcher er eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 zum Opfer gefallen sein soll, kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Übergriffe durch Dritte oder die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die erlittenen Übergriffe bei der Polizei zur Anzeige bringen können, womit dem algerischen Staat nicht angelastet werden könne, seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies gelte umso mehr, als der algerische Staat entschieden gegen terroristische Gruppierungen vorgehe. Es könne den algerischen Behörden weder der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Nachdem die Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen würden, sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb seine Entführer heute noch auf der Suche nach ihm sein sollten, zumal der Beschwerdeführer ein zufälliges Opfer gewesen sein soll. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er wegen Betrugs zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, kommt das SEM weiter zum Schluss, es handle sich dabei um eine legitime Strafverfolgung durch die algerischen Behörden, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant sei. Es könne folglich darauf verzichtet werden, seine Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung und die eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu prüfen. Zu erwähnen sei diesbezüglich lediglich, dass der Beschwerdeführer in den bislang drei Asylverfahren in der Schweiz jeweils unterschiedliche Identitäten verwendet und unterschiedliche Asylgründe vorgebracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er bisher versucht habe, seine Identität zu verschleiern und bewusst falsche Asylgründe vorgeschoben habe, um die Schweizer Behörden zu täuschen. Seine neu vorgebrachten Asylgründe würden lediglich dazu dienen, eine Zwangsrückführung in seinen Heimatstaat zu verhindern.
E. 4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, eine von Dritten ausgehende Verfolgung führe dann zur Asylgewährung, wenn sie von staatlicher Seite infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden könne. Der Umstand, dass er eine Anzeige bei der Polizei habe aufgeben können, genüge nicht, um die Schutzfähigkeit des algerischen Staates vor terroristischen Gruppierungen zu bejahen. Selbst wenn der algerische Staat sich dazu entschieden habe, den Terrorismus zu bekämpfen, bedeute dies noch nicht, dass er auch tatsächlich schutzfähig sei. Die algerische Polizei habe ihm selbst mitgeteilt, dass sie ihn nicht rund um die Uhr beschützen könne. Einfache Leute wie er könnten keinen Schutz erwarten.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
E. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Betrugs kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 5.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch eine in Algerien operierende terroristische Gruppierung ist sodann festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei kann beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotenzial aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen lässt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz gegen die terroristische Gruppierung, welcher er zum Opfer gefallen sein soll, verweigert hätten, zumal seine Anzeige wegen der angeblich erlittenen Übergriffe von der Polizei offenbar entgegengenommen wurde (vgl. act. C7/21, S. 11, S. 13). Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. Im Übrigen erscheinen die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung im Heimatland berechtigt. Diese müssen bei der geschilderten Sachlage jedoch nicht abschliessend darauf geprüft werden, ob sie auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 7.4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung als Metzger. Er stehe sodann in engem Kontakt mit seiner in Algerien lebenden Familie, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er dort über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Bezüglich der geltend gemachten Diabetes-Erkrankung hält das SEM weiter fest, in Algerien sei der Zugang zur nötigen Behandlung sowie zu Insulin gewährleistet. Gemäss öffentlichen Berichten könnten sich Diabetiker überall in Algerien in öffentlichen oder privaten, darunter auch auf Diabetes spezialisierten Kliniken behandeln lassen. Patienten könnten die nötigen Medikamente sowie Utensilien zum Messen des Blutzuckers kostenlos in Apotheken erwerben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss öffentlichen Quellen fehle es in Algerien an Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten. Ein grosses Problem sei auch die lange Wartezeit und die Bestechungsgelder, welche man bezahlen müsse, um überhaupt in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Der Zugang zu medizinischer Behandlung sei zudem nur für diejenigen gewährleistet, welche krankenversichert seien. Er habe keine entsprechende Versicherung in Algerien. Es sei deshalb nicht gesichert, dass er die notwendigen Medikamente und die nötige Behandlung erhalte. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland riskiere er damit sein Leben. Die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe sei schliesslich zeitlich limitiert.
E. 7.4.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Diabetes wird in Algerien - wie andere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäuser existieren in jeder grösseren Stadt; ein besser ausgestattetes Krankenhaus, wo chronische Krankheiten behandelt werden können, findet sich unter anderem in J._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wo eine medizinische Fakultät existiert. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit (wie Diabetes) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: Nations Unies, Assemblée générale, Conseil des droits de l'homme : "Rapport du Rapporteur spécial sur le droit qu'a toute personne de jouir du meilleur état de santé physique et mentale possible concernant sa visite en Algérie , 20. April 2017, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/097/39/PDF/G1709739.pdf?OpenElement, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018; UK Home Office: "Country Policy and Information Note - Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation , August 2017, https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018; Bertelsmann Stiftung: BTI 2018 Country Report - Algeria. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2018, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Algeria.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018). Anders kann sich die Situation allerdings bei algerischen Staatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - darstellen, die nach jahrelanger Abwesenheit im Zuge der Wegweisung aus dem Ausland zurückkehren und mangels bestehender Sozialversicherung die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen müssen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, ist davon auszugehen, dass seine grosse Familie im Heimatland ihn bei der Finanzierung eventuell benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen Insulins, solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat.
E. 7.4.6 Sodann sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt dort mit seiner Ehefrau, den drei inzwischen erwachsenen Kindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie zahlreichen weiteren Verwandten (vgl. act. C7/21, S. 4 und S. 6) über ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über langjährige Arbeitserfahrungen als Metzger, womit er sich bereits vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt sichern konnte (vgl. act. C7/21, S. 4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
E. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6848/2018 Urteil vom 18. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, alias B._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge marokkanischer Staatsangehöriger aus C._______, suchte am 25. Mai 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM ) wegen schuldhafter grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, nachdem dieser weder einer Vorladung zur Anhörung Folge geleistet noch innert der ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist zum Fernbleiben Stellung genommen hatte. Die Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz erneut um Asyl. Das BFM befragte ihn am 24. September 2013 zu seiner Person und hörte ihn zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 25. September 2013 trat das BFM mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätspapieren seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen, auf das Gesuch wiederum nicht ein. Es erwog zudem, dass die geltend gemachten Fluchtgründe ohnehin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5554/2013 vom 16. Oktober 2013 ab. C. Mit Urteil vom 27. November 2014 verurteilte das Bezirksgericht D._______ den Beschwerdeführer, welcher zum Urteilszeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. In der Folge wurde er durch das Amt für Justizvollzug des Kantons E._______ zur Verhaftung ausgeschrieben. D. Am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ verhaftet. In seinen Effekten konnte eine Identitätskarte (Nr. [...]), lautend auf den Namen A._______, algerischer Staatsangehöriger, sichergestellt werden. E. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft G._______, (...) H._______, den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe begann am 13. August 2018. F. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte das SEM dem Amt (...) E._______ mit, der Beschwerdeführer sei durch das algerische Generalkonsulat am (...) als A._______, algerischer Staatsangehöriger, anerkannt worden. G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM aus dem Regionalgefängnis F._______ erneut um Schutz. H. Mit Entscheid vom 5. November 2018 schützte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons E._______ die am 2. November 2018 durch das Amt (...) E._______ angeordnete Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers bis zum 2. Februar 2019. I. I.a Am 20. November 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt I._______ erneut zu seiner Person und hörte ihn zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus J._______ (Algerien). Er habe im Jahr 1996 geheiratet. Aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Die Schule habe er im dritten Jahr des Gymnasiums abgebrochen und sei danach im Schlachtbetrieb seines Vaters bis etwa im Jahr 2005 als Metzger tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe er mit einem Bekannten von ihm einen eigenen Schlachthof mit insgesamt sechs Mitarbeitern eröffnet. Dazu habe er von einem Kollegen Geld ausgeliehen, welches er bis im Jahr 2009 hätte zurückbezahlen müssen. Im Oktober 2006 seien zehn bis zwölf bewaffnete Personen in Militäruniformen in den Schlachtbetrieb eingedrungen. Es habe sich dabei um Personen gehandelt, welche sich den Terroristen in den Bergen angeschlossen hätten. Sie hätten Geld, Hühner und Fleisch mitgenommen. Bevor sie den Schlachtbetrieb wieder verlassen hätten, seien sein Geschäftspartner und er davor gewarnt worden, den Überfall bei der Polizei zu melden. Gleichwohl hätten er und sein Geschäftspartner eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben. Drei Wochen später seien mehrere Fahrzeuge mit ungefähr 20 Personen auf den Vorplatz des Schlachtbetriebes gefahren. Einer von ihnen habe seinem Geschäftspartner mitgeteilt, dass sie über die Anzeige bei der Polizei informiert seien. Man habe ihn, den Beschwerdeführer, gefesselt, geschlagen, mit einem Messer an beiden Armen und im Gesicht verletzt und ihm die Vorderzähne ausgeschlagen. Seinem Geschäftspartner sei die Kehle durchgeschnitten worden. Den Schlachtbetrieb habe man sodann in Flammen gesetzt. Ihn, den Beschwerdeführer, und seine Mitarbeiter habe man danach in einen Wald verschleppt und sie dort, mit anderen Gefangenen, über einen Monat festgehalten. Als man ihn, den Beschwerdeführer, und weitere Gefangene in ein anderes Versteck habe bringen wollen, seien sie auf dem Weg von etwa 200 Armeeangehörigen überrascht worden. Es sei zu einer Schiesserei mit den Terroristen gekommen. Ihm und weiteren Gefangenen sei während dieses Gefechts die Flucht gelungen. Er habe sich danach zu einer Polizeistation begeben. Man habe ihn umgehend in ein Krankenhaus gebracht. Etwa eineinhalb Monate sei er im Spital gewesen. Danach habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Weil er fortan von Unbekannten bedroht worden sei, sei er im Jahr 2007 auf Anraten seines Vaters aus Algerien in Richtung Marokko ausgereist. Er sei zweimal nach Algerien zurückgekehrt, bevor er im Jahr 2010 endgültig aus seinem Heimatland ausgereist und über den Seeweg nach Europa gelangt sei. Zwei Jahre lang habe er sich illegal in Frankreich aufgehalten. Im Mai 2012 sei er in die Schweiz gereist, wo er erstmals um Asyl nachgesucht habe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sich nach seiner Ausreise aus Algerien Unbekannte nach ihm erkundigt hätten, letztmals im Jahr 2015. In seiner Abwesenheit sei er zudem wegen des Geldes, welches er von seinem Kollegen ausgeliehen, jedoch nicht wie vereinbart, zurückbezahlt habe, von einem algerischen Gericht wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Überdies leide er an (...) und sei sein Leben lang auf Medikamente angewiesen. I.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der "(...)" vom 25. Januar 2007 (in Kopie), welches bestätigen sollte, dass er Opfer einer (terroristischen) Straftat geworden sei, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. November 2018, tags darauf eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Seiner Eingabe legte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2018 bei. L. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 schützte das Zwangsmassnahmen-gericht des Kantons E._______ die durch das Amt (...) E._______ angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 29. April 2019. M. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2018. N. Mit Faxeingabe vom 8. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. Dezember 2018 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR. 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit nachfolgender Einschränkung einzutreten. Auf den prozessualen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, ist von vornherein nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht werden kann. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor Verfolgung seitens der terroristischen Gruppierung, welcher er eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 zum Opfer gefallen sein soll, kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Übergriffe durch Dritte oder die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe die erlittenen Übergriffe bei der Polizei zur Anzeige bringen können, womit dem algerischen Staat nicht angelastet werden könne, seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies gelte umso mehr, als der algerische Staat entschieden gegen terroristische Gruppierungen vorgehe. Es könne den algerischen Behörden weder der Vorwurf eines mangelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Nachdem die Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen würden, sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb seine Entführer heute noch auf der Suche nach ihm sein sollten, zumal der Beschwerdeführer ein zufälliges Opfer gewesen sein soll. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er wegen Betrugs zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, kommt das SEM weiter zum Schluss, es handle sich dabei um eine legitime Strafverfolgung durch die algerischen Behörden, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant sei. Es könne folglich darauf verzichtet werden, seine Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung und die eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu prüfen. Zu erwähnen sei diesbezüglich lediglich, dass der Beschwerdeführer in den bislang drei Asylverfahren in der Schweiz jeweils unterschiedliche Identitäten verwendet und unterschiedliche Asylgründe vorgebracht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er bisher versucht habe, seine Identität zu verschleiern und bewusst falsche Asylgründe vorgeschoben habe, um die Schweizer Behörden zu täuschen. Seine neu vorgebrachten Asylgründe würden lediglich dazu dienen, eine Zwangsrückführung in seinen Heimatstaat zu verhindern. 4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, eine von Dritten ausgehende Verfolgung führe dann zur Asylgewährung, wenn sie von staatlicher Seite infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden könne. Der Umstand, dass er eine Anzeige bei der Polizei habe aufgeben können, genüge nicht, um die Schutzfähigkeit des algerischen Staates vor terroristischen Gruppierungen zu bejahen. Selbst wenn der algerische Staat sich dazu entschieden habe, den Terrorismus zu bekämpfen, bedeute dies noch nicht, dass er auch tatsächlich schutzfähig sei. Die algerische Polizei habe ihm selbst mitgeteilt, dass sie ihn nicht rund um die Uhr beschützen könne. Einfache Leute wie er könnten keinen Schutz erwarten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund der Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Betrugs kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch eine in Algerien operierende terroristische Gruppierung ist sodann festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei kann beispielsweise nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotenzial aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen lässt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz gegen die terroristische Gruppierung, welcher er zum Opfer gefallen sein soll, verweigert hätten, zumal seine Anzeige wegen der angeblich erlittenen Übergriffe von der Polizei offenbar entgegengenommen wurde (vgl. act. C7/21, S. 11, S. 13). Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. Im Übrigen erscheinen die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung im Heimatland berechtigt. Diese müssen bei der geschilderten Sachlage jedoch nicht abschliessend darauf geprüft werden, ob sie auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung als Metzger. Er stehe sodann in engem Kontakt mit seiner in Algerien lebenden Familie, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er dort über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Bezüglich der geltend gemachten Diabetes-Erkrankung hält das SEM weiter fest, in Algerien sei der Zugang zur nötigen Behandlung sowie zu Insulin gewährleistet. Gemäss öffentlichen Berichten könnten sich Diabetiker überall in Algerien in öffentlichen oder privaten, darunter auch auf Diabetes spezialisierten Kliniken behandeln lassen. Patienten könnten die nötigen Medikamente sowie Utensilien zum Messen des Blutzuckers kostenlos in Apotheken erwerben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss öffentlichen Quellen fehle es in Algerien an Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten. Ein grosses Problem sei auch die lange Wartezeit und die Bestechungsgelder, welche man bezahlen müsse, um überhaupt in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Der Zugang zu medizinischer Behandlung sei zudem nur für diejenigen gewährleistet, welche krankenversichert seien. Er habe keine entsprechende Versicherung in Algerien. Es sei deshalb nicht gesichert, dass er die notwendigen Medikamente und die nötige Behandlung erhalte. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland riskiere er damit sein Leben. Die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe sei schliesslich zeitlich limitiert. 7.4.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Diabetes wird in Algerien - wie andere chronische Krankheiten - in aller Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäuser existieren in jeder grösseren Stadt; ein besser ausgestattetes Krankenhaus, wo chronische Krankheiten behandelt werden können, findet sich unter anderem in J._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wo eine medizinische Fakultät existiert. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit (wie Diabetes) leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: Nations Unies, Assemblée générale, Conseil des droits de l'homme : "Rapport du Rapporteur spécial sur le droit qu'a toute personne de jouir du meilleur état de santé physique et mentale possible concernant sa visite en Algérie , 20. April 2017, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G17/097/39/PDF/G1709739.pdf?OpenElement, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018; UK Home Office: "Country Policy and Information Note - Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation , August 2017, https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018; Bertelsmann Stiftung: BTI 2018 Country Report - Algeria. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2018, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Algeria.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018). Anders kann sich die Situation allerdings bei algerischen Staatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - darstellen, die nach jahrelanger Abwesenheit im Zuge der Wegweisung aus dem Ausland zurückkehren und mangels bestehender Sozialversicherung die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen müssen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, ist davon auszugehen, dass seine grosse Familie im Heimatland ihn bei der Finanzierung eventuell benötigter medizinischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermöglichen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebenswichtigen Insulins, solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. 7.4.6 Sodann sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt dort mit seiner Ehefrau, den drei inzwischen erwachsenen Kindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie zahlreichen weiteren Verwandten (vgl. act. C7/21, S. 4 und S. 6) über ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über langjährige Arbeitserfahrungen als Metzger, womit er sich bereits vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt sichern konnte (vgl. act. C7/21, S. 4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj