Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im April oder Mai 2018 und reiste nach Aufenthalten von rund einem Monat in Spanien, etwa sechs Monaten in Frankreich, sowie jeweils mehreren Wochen in Luxemburg und Belgien am 5. Februar 2019 in die Schweiz ein. Am 6. Februar 2019 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend per Zufalls-prinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen. Am 12. Februar 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ C._______ mit der Wahrung seiner Rechte. B. B.a Am 13. Februar 2019 fand die Personalienaufnahme des Beschwerde-führers und am 20. Februar 2019 das persönliche Dublin-Gespräch statt. B.b Mit Verfügung vom 25. April 2019 beendetet das SEM das Dublin-Verfahren und stellte, fest das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. B.c Am 29. April 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Formular FS "Medizinische Informationen" ein. B.d Am 7. Mai 2019 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) durchgeführt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus D._______, wo er mit seiner früheren Ehefrau bei seinen Eltern gelebt habe. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen seiner Ehefrau und seiner Mutter habe er (...) 2017 seine Ehefrau zu ihrer Familie zurückgebracht, um die Situation zu beruhigen. Jedoch hätten die beiden Brüder seiner Ehefrau ihn bedroht und ihn aufgefordert, sich von ihr scheiden zu lassen. Schliesslich habe er im (...) 2017 aus Wut über die Situation das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehescheidung sei im (...) 2018 ausgesprochen worden. Nach der Scheidung hätten die Brüder seiner Ex-Ehefrau ihn weiterhin telefonisch bedroht und beschimpft und auch Kollegen zu ihm geschickt, die gegen ihn Drohungen ausgesprochen hätten. Man habe damit gedroht, ihn zu verstümmeln und umzubringen. Einmal hätten sie eine Scheibe seines Autos eingeschlagen, als er seine Kinder bei der Ex-Ehefrau habe abholen wollen. Er habe zweimal bei der Polizei Anzeige gegen seine Schwäger erstattet; beim zweiten Mal hätten die Polizeibeamten aber behauptet, die erste Anzeige sei nicht erstattet worden. Die Familie seiner Ex-Ehefrau sei wohlhabend und einflussreich und mehrere Familienmitglieder würden bei der Polizei arbeiten. Er gehe davon aus, dass sie die Nicht-Annahme der Strafanzeigen bewirkt hätten. Aufgrund dieser Probleme sei er schliesslich nach Spanien ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er noch zweimal über Facebook Messenger Drohungen von seinen Schwägern erhalten. Er habe in der Folge Spanien verlassen, weil ein Kollege ihn gewarnt habe, dass seine Schwäger ihn in Spanien suchen würden und zu diesem Zweck Leute nach ihm ausgeschickt hätten. Im Übrigen habe er auch Probleme mit den algerischen Behörden gehabt wegen einer Steuerforderung, bei deren Nichtbezahlung ihm eine Gefängnisstrafe gedroht habe. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick ein, auf welchem zwei Sprachnachrichten mit Drohungen abgespeichert seien, sowie einen Ausdruck seines Messengers ein. D. D.a Am 14. Mai 2019 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Am Folgetag reichte die Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten. D.b In dieser liess er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhalten. Seine Schwäger hätten von ihm zwar zunächst die Ehescheidung verlangt, hätten aber damit erreichen wollen, dass er besser für seine Ehefrau sorge, und gar nicht erwartet, dass er tatsächlich das Scheidungsverfahren einleiten werde. Das Argument der Logik der Verfolger dürfe gemäss Rechtsprechung nicht verwendet werden, um die Glaubhaftigkeit einer asyl-suchenden Person anzuzweifeln. Im Übrigen müsse bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die allgemein instabile Lage in Algerien berücksichtigt werden. E. E.a Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 16. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch die Brüder seiner Ex-Ehefrau seien als unglaubhaft zu erachten. Es sei ihm auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht gelungen, diese Drohungen und deren Umstände zu konkretisieren und deren Inhalt detailliert darzulegen; zudem lasse er emotionale Reaktionen vermissen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, widersprüchlich (in Bezug auf den Grund für die Ehescheidung) sowie lebensfremd. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei der vom Beschwerdeführer befürchteten strafrechtlichen Verfolgung wegen einer nicht bezahlten Steuerrechnung handle es sich um eine legitime staatliche Massnahme, die nicht asylrelevant sei. Schliesslich sei auch die allgemeine Situation in seinem Heimatland nicht asylbeachtlich. Im Weiteren würden weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neu-beurteilung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte er einen Ausdruck eines Berichts von Landinfo über Ehe und Scheidung in Algerien zu den Akten. F.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Vor-instanz ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, die bereits eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen und auch selber keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er hätte für eine sorgfältige Beweisabnahme und -würdigung in das erweiterte Verfahren überwiesen werden müssen. Ferner habe das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder die vor und nach der Flucht erhaltenen Drohungen noch den grossen Einfluss seiner Verfolger und die Nähe seines Wohnorts zu demjenigen seiner Schwäger berücksichtigt. Die knappen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei festzustellen, dass er sichtlich Mühe gehabt habe, den Fragen zu folgen, und es ihm schwer gefallen sei, das Geschehene zeitlich einzuordnen. Seine unzusammenhängende und repetitive Erzählweise enthalte viele Realkennzeichen. Seine Angaben zur Ehescheidung seien entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprüchlich. Er habe zunächst warten wollen, bis die Wut seiner Mutter sich gelegt habe; die Einmischung seiner Schwäger habe eine gütliche Einigung aber verhindert. Auch seine Angaben zur Erteilung des Sorgerechts sowie zum Unterhalt seien realitätskonform. Seine Ausführungen seien generell durchaus anschaulich und konsistent und würden klar den Eindruck vermitteln, dass er selbst Erlebtes geschildert habe. Seine Vorbringen seien ferner auch asylrelevant. Er sei zum Opfer von Verfolgungshandlungen sowohl von Drittpersonen auch des Staates geworden. Der algerische Staat sei aufgrund des Einflusses der Familie seiner Ex-Ehefrau ihm gegenüber nicht schutzwillig und -fähig. Es würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien ernsthafte Nachteile drohen. Selbst bei fehlender Asylrelevanz sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es drohe ihm seitens seiner Verfolger jedenfalls eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er wegen der drohenden Verfolgung in seinem Heimstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Argumentation der Vorinstanz, er verfüge in seinem Herkunftsort über ein stabiles Beziehungsnetz, sei unzutreffend. Er könnte sich nicht mehr dort niederlassen und wäre nirgends in Algerien sicher. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass, wie im Weiteren zu erläutern sein wird, den Vorbringen des Beschwerdeführers klarerweise keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann, weshalb den von ihm eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismitteln keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach die Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete es in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erachtete. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als ungerechtfertigt.
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich in Anbetracht der wenig substanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Drohungen seiner Schwäger gewisse Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die Frage ob diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, kann aber letztlich offengelassen werden, da diesen jedenfalls keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann: Zum einen liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien aufgrund familiärer Streitigkeiten offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verfolger hätten aufgrund ihres Einflusses bei den Behörden die Entgegennahme seiner Strafanzeige vereitelt, handelt es sich um eine blosse Vermutung, für die er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag. Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Beamter der Sicherheitskräfte kann zudem nicht auf eine generelle Schutzverweigerung seitens der algerischen Sicherheitskräfte geschlossen werden.
E. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund einer von ihm nicht beglichenen Steuerforderung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 6.3 Insgesamt spricht aufgrund der Akten nichts für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, Demzufolge ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 8.3.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er verfügt über berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ mutmasslich über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz. Es deutet nichts darauf hin, dass aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch die Familie seiner Ex-Ehefrau vermag in Anbetracht des im Heimatstaat verfügbaren Schutzes (vgl. oben, E. 6.1) an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2533/2019 Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im April oder Mai 2018 und reiste nach Aufenthalten von rund einem Monat in Spanien, etwa sechs Monaten in Frankreich, sowie jeweils mehreren Wochen in Luxemburg und Belgien am 5. Februar 2019 in die Schweiz ein. Am 6. Februar 2019 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend per Zufalls-prinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen. Am 12. Februar 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ C._______ mit der Wahrung seiner Rechte. B. B.a Am 13. Februar 2019 fand die Personalienaufnahme des Beschwerde-führers und am 20. Februar 2019 das persönliche Dublin-Gespräch statt. B.b Mit Verfügung vom 25. April 2019 beendetet das SEM das Dublin-Verfahren und stellte, fest das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. B.c Am 29. April 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Formular FS "Medizinische Informationen" ein. B.d Am 7. Mai 2019 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) durchgeführt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus D._______, wo er mit seiner früheren Ehefrau bei seinen Eltern gelebt habe. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen seiner Ehefrau und seiner Mutter habe er (...) 2017 seine Ehefrau zu ihrer Familie zurückgebracht, um die Situation zu beruhigen. Jedoch hätten die beiden Brüder seiner Ehefrau ihn bedroht und ihn aufgefordert, sich von ihr scheiden zu lassen. Schliesslich habe er im (...) 2017 aus Wut über die Situation das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehescheidung sei im (...) 2018 ausgesprochen worden. Nach der Scheidung hätten die Brüder seiner Ex-Ehefrau ihn weiterhin telefonisch bedroht und beschimpft und auch Kollegen zu ihm geschickt, die gegen ihn Drohungen ausgesprochen hätten. Man habe damit gedroht, ihn zu verstümmeln und umzubringen. Einmal hätten sie eine Scheibe seines Autos eingeschlagen, als er seine Kinder bei der Ex-Ehefrau habe abholen wollen. Er habe zweimal bei der Polizei Anzeige gegen seine Schwäger erstattet; beim zweiten Mal hätten die Polizeibeamten aber behauptet, die erste Anzeige sei nicht erstattet worden. Die Familie seiner Ex-Ehefrau sei wohlhabend und einflussreich und mehrere Familienmitglieder würden bei der Polizei arbeiten. Er gehe davon aus, dass sie die Nicht-Annahme der Strafanzeigen bewirkt hätten. Aufgrund dieser Probleme sei er schliesslich nach Spanien ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er noch zweimal über Facebook Messenger Drohungen von seinen Schwägern erhalten. Er habe in der Folge Spanien verlassen, weil ein Kollege ihn gewarnt habe, dass seine Schwäger ihn in Spanien suchen würden und zu diesem Zweck Leute nach ihm ausgeschickt hätten. Im Übrigen habe er auch Probleme mit den algerischen Behörden gehabt wegen einer Steuerforderung, bei deren Nichtbezahlung ihm eine Gefängnisstrafe gedroht habe. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen USB-Stick ein, auf welchem zwei Sprachnachrichten mit Drohungen abgespeichert seien, sowie einen Ausdruck seines Messengers ein. D. D.a Am 14. Mai 2019 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Am Folgetag reichte die Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten. D.b In dieser liess er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhalten. Seine Schwäger hätten von ihm zwar zunächst die Ehescheidung verlangt, hätten aber damit erreichen wollen, dass er besser für seine Ehefrau sorge, und gar nicht erwartet, dass er tatsächlich das Scheidungsverfahren einleiten werde. Das Argument der Logik der Verfolger dürfe gemäss Rechtsprechung nicht verwendet werden, um die Glaubhaftigkeit einer asyl-suchenden Person anzuzweifeln. Im Übrigen müsse bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die allgemein instabile Lage in Algerien berücksichtigt werden. E. E.a Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 16. Mai 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch die Brüder seiner Ex-Ehefrau seien als unglaubhaft zu erachten. Es sei ihm auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht gelungen, diese Drohungen und deren Umstände zu konkretisieren und deren Inhalt detailliert darzulegen; zudem lasse er emotionale Reaktionen vermissen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, widersprüchlich (in Bezug auf den Grund für die Ehescheidung) sowie lebensfremd. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei der vom Beschwerdeführer befürchteten strafrechtlichen Verfolgung wegen einer nicht bezahlten Steuerrechnung handle es sich um eine legitime staatliche Massnahme, die nicht asylrelevant sei. Schliesslich sei auch die allgemeine Situation in seinem Heimatland nicht asylbeachtlich. Im Weiteren würden weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neu-beurteilung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte er einen Ausdruck eines Berichts von Landinfo über Ehe und Scheidung in Algerien zu den Akten. F.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Vor-instanz ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, die bereits eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen und auch selber keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er hätte für eine sorgfältige Beweisabnahme und -würdigung in das erweiterte Verfahren überwiesen werden müssen. Ferner habe das SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder die vor und nach der Flucht erhaltenen Drohungen noch den grossen Einfluss seiner Verfolger und die Nähe seines Wohnorts zu demjenigen seiner Schwäger berücksichtigt. Die knappen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei festzustellen, dass er sichtlich Mühe gehabt habe, den Fragen zu folgen, und es ihm schwer gefallen sei, das Geschehene zeitlich einzuordnen. Seine unzusammenhängende und repetitive Erzählweise enthalte viele Realkennzeichen. Seine Angaben zur Ehescheidung seien entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprüchlich. Er habe zunächst warten wollen, bis die Wut seiner Mutter sich gelegt habe; die Einmischung seiner Schwäger habe eine gütliche Einigung aber verhindert. Auch seine Angaben zur Erteilung des Sorgerechts sowie zum Unterhalt seien realitätskonform. Seine Ausführungen seien generell durchaus anschaulich und konsistent und würden klar den Eindruck vermitteln, dass er selbst Erlebtes geschildert habe. Seine Vorbringen seien ferner auch asylrelevant. Er sei zum Opfer von Verfolgungshandlungen sowohl von Drittpersonen auch des Staates geworden. Der algerische Staat sei aufgrund des Einflusses der Familie seiner Ex-Ehefrau ihm gegenüber nicht schutzwillig und -fähig. Es würden ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien ernsthafte Nachteile drohen. Selbst bei fehlender Asylrelevanz sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es drohe ihm seitens seiner Verfolger jedenfalls eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er wegen der drohenden Verfolgung in seinem Heimstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Argumentation der Vorinstanz, er verfüge in seinem Herkunftsort über ein stabiles Beziehungsnetz, sei unzutreffend. Er könnte sich nicht mehr dort niederlassen und wäre nirgends in Algerien sicher. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass, wie im Weiteren zu erläutern sein wird, den Vorbringen des Beschwerdeführers klarerweise keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann, weshalb den von ihm eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismitteln keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach die Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begründete es in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit, aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erachtete. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als ungerechtfertigt. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich in Anbetracht der wenig substanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Drohungen seiner Schwäger gewisse Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die Frage ob diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, kann aber letztlich offengelassen werden, da diesen jedenfalls keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann: Zum einen liegt den vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien aufgrund familiärer Streitigkeiten offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnissen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., mit weiteren Hinweisen). Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Verfolger hätten aufgrund ihres Einflusses bei den Behörden die Entgegennahme seiner Strafanzeige vereitelt, handelt es sich um eine blosse Vermutung, für die er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag. Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Beamter der Sicherheitskräfte kann zudem nicht auf eine generelle Schutzverweigerung seitens der algerischen Sicherheitskräfte geschlossen werden. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund einer von ihm nicht beglichenen Steuerforderung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entgegen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.3 Insgesamt spricht aufgrund der Akten nichts für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, Demzufolge ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 6.4 Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.3.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er verfügt über berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ mutmasslich über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz. Es deutet nichts darauf hin, dass aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch die Familie seiner Ex-Ehefrau vermag in Anbetracht des im Heimatstaat verfügbaren Schutzes (vgl. oben, E. 6.1) an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain