Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. Mai 2019 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. Juli 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus B._______ (Algerien), sei aber im Alter von ungefähr (...) Jahren mit seiner Mutter, einer Marokkanerin, nachdem sich diese von seinem Vater getrennt habe, nach Portugal gegangen. Im Jahr 2008 habe er eine Portugiesin geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. (...) sei sein Sohn zur Welt gekommen. Ungefähr im Jahr 2014/2015 (respektive 2016/2017) sei er krank geworden und sei nach Marokko zu seiner Mutter gereist, um sich behandeln zu lassen. Nachdem er sich erholt habe, habe er sich nach Algerien zu seinen Halbbrüdern begeben, um Anspruch auf seinen Teil des Erbes des ungefähr im Jahr 2017 verstorbenen Vaters zu erheben. Seine Brüder hätten ihn von der Erbschaft ausgeschlossen. Ansonsten habe er in Algerien keine Probleme gehabt. Sein Vater sei indes religiös gewesen und habe deshalb Probleme mit den Behörden gehabt. Dies habe Auswirkungen auf sein eigenes Leben gehabt. Er habe sich in Algerien ausgegrenzt gefühlt. Ferner sei er verhaftet worden, als er letztmals in Algerien gewesen sei. Einen Tag lang sei er in Gewahrsam genommen und gefragt worden, weshalb er wieder dort sei und was er machen wolle. Als er wieder freigelassen worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich eine Woche später bei den Behörden zu melden. Er sei nicht mehr dorthin gegangen und befürchte, er würde weitere Probleme bekommen, falls er zurückkehren würde. Sein Bruder habe ihm gesagt, er selbst stehe auch unter Beobachtung wegen des Vaters. Es könne sein, dass der Vater Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe. Seine Ehefrau und sein Kind würden inzwischen in C._______ beim Vater seiner Ehefrau leben, er habe jedoch in C._______ nicht einreisen können. Nach Portugal könne er nicht mehr gehen, da er dort Probleme mit Leuten habe, mit denen er geschäftlich zu tun gehabt habe. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben und die Betreffenden seien aktuell im Gefängnis. Er sei deshalb zu einem Freund nach D._______ und mit ihm nach E._______ gegangen und habe in F._______ gearbeitet. Von dort sei er in die Schweiz gekommen. In Marokko sei er im Spital gewesen, in Portugal habe man ihm eine Depression attestiert und ihn mit Tabletten behandelt. Aktuell sei er nicht in ärztlicher Behandlung. Er fühle sich aber nicht gut und habe das Gefühl, er sei krank im Kopf. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Rechtsvertretung legte das Mandat am 16. Juli 2019 nieder. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). F. Am 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe die Furcht vor einer Verfolgung im Heimatsstaat damit begründet, dass sein Vater Probleme gehabt habe und er als sein Sohn somit ebenfalls Schwierigkeiten erhalten könnte. In objektiver Hinsicht sei eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung als unwahrscheinlich anzusehen. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er seitens der algerischen Behörden eine asylrelevante Verfolgung erlebt habe oder zu befürchten hätte. Bei der Aussage, er sei wegen der Probleme des Vaters befragt worden, handle es sich lediglich um eine Vermutung. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, die Massnahme der Behörden sei normal, da diese hätten wissen wollen, weshalb er wieder zurück in Algerien sei. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, ob er bei einer Rückkehr Probleme bekäme. Er sei von den Behörden nur über seinen Aufenthalt und zu seinen Tätigkeiten befragt und tags darauf wieder freigelassen worden. Es deute nichts auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin und seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er begründete Furcht hätte, in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Weiter lägen dem SEM keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Portugal über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe begründete Furcht davor, in Algerien erneut verhaftet und in Gewahrsam genommen zu werden. Ferner spreche auch die hohe Arbeitslosigkeit in Algerien gegen eine Rückkehr. Bei den Neuwahlen sei zudem zu befürchten, dass islamistische Kräfte an Bedeutung gewinnen würden, womit die Gefahr bestehe, dass die algerische Gesellschaft und der Staat gegenüber moderaten Muslimen noch weniger Toleranz walten lasse. Weiter befürchte er, in Algerien keine richtige medizinische Unterstützung zu erhalten. Durch seine psychische Erkrankung sei er nahezu arbeitsunfähig und die knappe finanzielle Unterstützung von seiner Frau, reiche nicht mehr lange aus. Er habe absolut keine Verbindung mehr zu seinem Heimatland und seinen dortigen Verwandten, weil er den grössten Teil seines Lebens in Portugal verbracht habe.
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit dem Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhalts, dem Verweis auf die hohe Arbeitslosenquote in Algerien und den bevorstehenden Regierungswechsel vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer ist selbst der Ansicht, dass der Verhaftung und Befragung keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde liegt. Soweit er vorbringt, sein Vater habe Probleme gehabt, wodurch er selbst ebenfalls gefährdet sein könnte, ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts davon ausgegangen werden kann, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. Urteile des BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., m.w.H.). Im Übrigen reicht die blosse und durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauerte Vermutung, er könnte bei einer Rückkehr gefährdet sein, offensichtlich nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aus.
E. 6.2 Insgesamt spricht aufgrund der Akten nichts für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Demzufolge ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. u.a. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7, m.w.H.; Urteile des BVGer E-2486/2019 vom 26. Juni 2019, E. 6.4, E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.1 und D-6002/2015 vom 14. Oktober 2016 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, spreche mehrere Sprachen und verfüge über langjährige Berufserfahrung als (...) und (...) . Er habe zwar angegeben, nicht viel Kontakt zu seinen Halbbrüdern zu haben, habe diese aber in B._______ besucht. Zudem werde er auch von seiner Ehefrau aus dem Ausland finanziell unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage werde aufbauen können. Sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation seien gesichert. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) betreffe, seien diese in Algerien behandelbar. Nachdem er sich in Marokko habe behandeln lassen, sei es ihm besser gegangen. Zudem sei er aktuell nicht mehr in Behandlung. Nötigenfalls sei es ihm zuzumuten, sich an die medizinischen Einrichtungen im Heimatstaat zu wenden. Ferner könne er bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 8.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Februar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden, welche zum Rücktritt von Präsident Bouteflika führten. Das Militär zeigte im Umgang mit Demonstranten bisher Zurückhaltung und weigerte sich, die von der Opposition abgelehnten Präsidentenwahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl. Spiegel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/machtkampf-in-algerien-afrikas-groesstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am 26.7.2019). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4.3 Sodann ist den oberwähnten vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers beizupflichten. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte, in Algerien keine richtige medizinische Unterstützung zu erhalten, ist festzustellen, dass gesundheitliche Probleme bisher nicht belegt worden sind.
E. 8.4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in Algerien in jeder grösseren Stadt Krankenhäuser existieren. Ein gut ausgestattetes Krankenhaus findet sich unter anderem in B._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wo eine (...) existiert. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: UN Human Rights Council, 'Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Algeria', 20 April 2017, abgerufen am 26.07.2019; UK Home Office: "Country Policy and Information Note - Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation , August 2017, https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 26.07.2019). Anders kann sich die Situation allerdings bei algerischen Staatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - darstellen, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und mangels bestehender Sozialversicherung die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen müssen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die Kosten einer allfällig notwendigen medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn im Bedarfsfall bei der Finanzierung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer aber in hinreichendem Masse ermöglichen, eine allenfalls benötigte medizinische Betreuung solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat.
E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren sich als aussichtlos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Anträge abzuweisen sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3765/2019 Urteil vom 5. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. Mai 2019 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. Juli 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus B._______ (Algerien), sei aber im Alter von ungefähr (...) Jahren mit seiner Mutter, einer Marokkanerin, nachdem sich diese von seinem Vater getrennt habe, nach Portugal gegangen. Im Jahr 2008 habe er eine Portugiesin geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. (...) sei sein Sohn zur Welt gekommen. Ungefähr im Jahr 2014/2015 (respektive 2016/2017) sei er krank geworden und sei nach Marokko zu seiner Mutter gereist, um sich behandeln zu lassen. Nachdem er sich erholt habe, habe er sich nach Algerien zu seinen Halbbrüdern begeben, um Anspruch auf seinen Teil des Erbes des ungefähr im Jahr 2017 verstorbenen Vaters zu erheben. Seine Brüder hätten ihn von der Erbschaft ausgeschlossen. Ansonsten habe er in Algerien keine Probleme gehabt. Sein Vater sei indes religiös gewesen und habe deshalb Probleme mit den Behörden gehabt. Dies habe Auswirkungen auf sein eigenes Leben gehabt. Er habe sich in Algerien ausgegrenzt gefühlt. Ferner sei er verhaftet worden, als er letztmals in Algerien gewesen sei. Einen Tag lang sei er in Gewahrsam genommen und gefragt worden, weshalb er wieder dort sei und was er machen wolle. Als er wieder freigelassen worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich eine Woche später bei den Behörden zu melden. Er sei nicht mehr dorthin gegangen und befürchte, er würde weitere Probleme bekommen, falls er zurückkehren würde. Sein Bruder habe ihm gesagt, er selbst stehe auch unter Beobachtung wegen des Vaters. Es könne sein, dass der Vater Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe. Seine Ehefrau und sein Kind würden inzwischen in C._______ beim Vater seiner Ehefrau leben, er habe jedoch in C._______ nicht einreisen können. Nach Portugal könne er nicht mehr gehen, da er dort Probleme mit Leuten habe, mit denen er geschäftlich zu tun gehabt habe. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben und die Betreffenden seien aktuell im Gefängnis. Er sei deshalb zu einem Freund nach D._______ und mit ihm nach E._______ gegangen und habe in F._______ gearbeitet. Von dort sei er in die Schweiz gekommen. In Marokko sei er im Spital gewesen, in Portugal habe man ihm eine Depression attestiert und ihn mit Tabletten behandelt. Aktuell sei er nicht in ärztlicher Behandlung. Er fühle sich aber nicht gut und habe das Gefühl, er sei krank im Kopf. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Rechtsvertretung legte das Mandat am 16. Juli 2019 nieder. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). F. Am 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe die Furcht vor einer Verfolgung im Heimatsstaat damit begründet, dass sein Vater Probleme gehabt habe und er als sein Sohn somit ebenfalls Schwierigkeiten erhalten könnte. In objektiver Hinsicht sei eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung als unwahrscheinlich anzusehen. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er seitens der algerischen Behörden eine asylrelevante Verfolgung erlebt habe oder zu befürchten hätte. Bei der Aussage, er sei wegen der Probleme des Vaters befragt worden, handle es sich lediglich um eine Vermutung. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, die Massnahme der Behörden sei normal, da diese hätten wissen wollen, weshalb er wieder zurück in Algerien sei. Weiter habe er angegeben, nicht zu wissen, ob er bei einer Rückkehr Probleme bekäme. Er sei von den Behörden nur über seinen Aufenthalt und zu seinen Tätigkeiten befragt und tags darauf wieder freigelassen worden. Es deute nichts auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hin und seinen Aussagen seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er begründete Furcht hätte, in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Weiter lägen dem SEM keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Portugal über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe begründete Furcht davor, in Algerien erneut verhaftet und in Gewahrsam genommen zu werden. Ferner spreche auch die hohe Arbeitslosigkeit in Algerien gegen eine Rückkehr. Bei den Neuwahlen sei zudem zu befürchten, dass islamistische Kräfte an Bedeutung gewinnen würden, womit die Gefahr bestehe, dass die algerische Gesellschaft und der Staat gegenüber moderaten Muslimen noch weniger Toleranz walten lasse. Weiter befürchte er, in Algerien keine richtige medizinische Unterstützung zu erhalten. Durch seine psychische Erkrankung sei er nahezu arbeitsunfähig und die knappe finanzielle Unterstützung von seiner Frau, reiche nicht mehr lange aus. Er habe absolut keine Verbindung mehr zu seinem Heimatland und seinen dortigen Verwandten, weil er den grössten Teil seines Lebens in Portugal verbracht habe. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit dem Wiederholen des bereits aktenkundigen Sachverhalts, dem Verweis auf die hohe Arbeitslosenquote in Algerien und den bevorstehenden Regierungswechsel vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer ist selbst der Ansicht, dass der Verhaftung und Befragung keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde liegt. Soweit er vorbringt, sein Vater habe Probleme gehabt, wodurch er selbst ebenfalls gefährdet sein könnte, ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts davon ausgegangen werden kann, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. Urteile des BVGer E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.3; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f., m.w.H.). Im Übrigen reicht die blosse und durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauerte Vermutung, er könnte bei einer Rückkehr gefährdet sein, offensichtlich nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aus. 6.2 Insgesamt spricht aufgrund der Akten nichts für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Demzufolge ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. u.a. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7, m.w.H.; Urteile des BVGer E-2486/2019 vom 26. Juni 2019, E. 6.4, E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.1 und D-6002/2015 vom 14. Oktober 2016 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, spreche mehrere Sprachen und verfüge über langjährige Berufserfahrung als (...) und (...) . Er habe zwar angegeben, nicht viel Kontakt zu seinen Halbbrüdern zu haben, habe diese aber in B._______ besucht. Zudem werde er auch von seiner Ehefrau aus dem Ausland finanziell unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage werde aufbauen können. Sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation seien gesichert. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) betreffe, seien diese in Algerien behandelbar. Nachdem er sich in Marokko habe behandeln lassen, sei es ihm besser gegangen. Zudem sei er aktuell nicht mehr in Behandlung. Nötigenfalls sei es ihm zuzumuten, sich an die medizinischen Einrichtungen im Heimatstaat zu wenden. Ferner könne er bei der Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 8.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn seit Ende Februar 2019 regelmässig Massenproteste stattfinden, welche zum Rücktritt von Präsident Bouteflika führten. Das Militär zeigte im Umgang mit Demonstranten bisher Zurückhaltung und weigerte sich, die von der Opposition abgelehnten Präsidentenwahlen gewaltsam durchzusetzen (vgl. Spiegel Online, Afrikas größtes Land rutscht in die Krise, 04.06.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/machtkampf-in-algerien-afrikas-groesstes-land-rutscht-in-die-krise-a-1270777.html, abgerufen am 26.7.2019). Der Wegweisungsvollzug ist deshalb nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.4.3 Sodann ist den oberwähnten vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers beizupflichten. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte, in Algerien keine richtige medizinische Unterstützung zu erhalten, ist festzustellen, dass gesundheitliche Probleme bisher nicht belegt worden sind. 8.4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in Algerien in jeder grösseren Stadt Krankenhäuser existieren. Ein gut ausgestattetes Krankenhaus findet sich unter anderem in B._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wo eine (...) existiert. Algerien verfügt grundsätzlich über ein grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen Anspruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversicherung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an einer chronischen Krankheit leidet. Die staatliche medizinische Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Versorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen: UN Human Rights Council, 'Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Algeria', 20 April 2017, abgerufen am 26.07.2019; UK Home Office: "Country Policy and Information Note - Algeria: Background information, including actors of protection and internal relocation , August 2017, https://www.refworld.org/docid/59ae95be4.html, abgerufen am 26.07.2019). Anders kann sich die Situation allerdings bei algerischen Staatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - darstellen, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und mangels bestehender Sozialversicherung die Kosten einer medizinischen Behandlung selber tragen müssen. Sofern auch der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, die Kosten einer allfällig notwendigen medizinischen Versorgung in seinem Heimatland selbst zu tragen, ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn im Bedarfsfall bei der Finanzierung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer aber in hinreichendem Masse ermöglichen, eine allenfalls benötigte medizinische Betreuung solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Krankenversicherung erlangt hat. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren sich als aussichtlos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Anträge abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: